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Eigenbedarf: Fristen und Termine im großen Überblick

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, hat er viel zu beachten, um zu verhindern, dass die Kündigung unwirksam ist und er in einem etwaigen Räumungsprozess unterliegt. Eine besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die zeitliche Komponente. Der Vermieter muss nicht nur Fristen einhalten bzw. abwarten, sondern auch beachten, dass der Eigenbedarf zum richtigen Zeitpunkt vorliegt. Auch der Mieter muss, will er sich gegen seinen Auszug zur Wehr setzen, darauf achten, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen.

Wie die Kündigung  wegen Eigenbedarfs ausgestaltet werden muss und was der Vermieter im Vorwege prüfen sollte, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags vgl. dazu den Artikel Eigenbedarfskündigung.

Im Folgenden geht es ausschließlich um Fristen und Termine im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.

Lesen Sie hier: Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten

Anfänglicher oder vorhersehbarer Eigenbedarf

[inlineimage width=”44%” float=”right”]Möchte der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, muss er in zeitlicher Hinsicht als erstes darauf achten, dass diese regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn dem Vermieter bereits beim Abschluss des Mietvertrages bekannt war, dass er die Wohnung zu einem späteren bereits absehbaren Zeitpunkt für sich oder einen nahen Angehörigen benötigen würde oder dieses zumindest konkret voraussehbar war. Ist dies nämlich der Fall, muss der Vermieter den Mieter schon beim Vertragsschluss darauf hinweisen. Tut er dies nicht, verliert er die Möglichkeit, wegen des bereits bei Vertragsschluss vorhandenen oder erkennbaren Eigenbedarfs zu kündigen. Der Kündigungsausschluss besteht allerdings nicht unbegrenzt. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Mietbeginn wird die Kündigung wegen bereits bei Vertragsschluss erkennbaren Eigenbedarfs regelmäßig wieder als zulässig erachtet.

Künftiger Eigenbedarf

Auf der anderen Seite darf der Eigenbedarf aber auch nicht zu spät vorliegen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Eigenbedarf schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung gegeben ist. Erforderlich ist aber grundsätzlich, dass dieser mit der Beendigung des Mietverhältnisses bereits besteht. Ist dies nicht der Fall, genügt es allerdings unter gewissen Umständen, wenn auf Grund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, dass dieser in naher Zukunft eintreten wird.

Eine sog. Vorratskündigung, die vorliegt, wenn der Eigenbedarf nicht sicher, sondern nur wahrscheinlich oder möglicherweise eintreten wird, ist jedoch unzulässig.

Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum

Eine wichtige Frist, die mancher Vermieter zu beachten hat, stellt die Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs.1 BGB dar. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn an Mietwohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Ist der Wohnraum, der von der Umwandlung in Wohnungseigentum betroffen ist, bereits vor der Umwandlung vermietet worden und wird das nach Beginn des Mietverhältnisses begründete Wohnungseigentum anschließend veräußert, kann der neue Eigentümer, der dann an Stelle des ehemaligen Eigentümers in die Vermieterstellung eintritt, nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Er muss eine Frist von in der Regel 3 Jahren ab dem Eigentumserwerb abwarten, bis er die Eigenbedarfskündigung aussprechen kann. Die Frist kann in den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnung in bestimmten Fällen auf bis zu 10 Jahre ausgeweitet werden. Der Vermieter sollte also genau prüfen, welche Frist für ihn einschlägig ist.

Seit Inkrafttreten der jüngsten Mietrechtsreform am 1.5.2013 gilt die Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1a BGB auch dann, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. In diesen Fällen bedarf es keiner Begründung von Wohnungseigentum mit anschließender Veräußerung. Die Veräußerung kann auch vor der Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgen, wobei die spätere Begründung von Wohnungseigentum nicht einmal  Voraussetzung ist, um die Sperrfrist auszulösen. Durch diese Vorschrift soll eine Umgehung der Sperrfrist aus § 577a Abs.1 BGB verhindert werden. Hierzu kam es in der Vergangenheit oft, wenn Erwerbergemeinschaften gezielt komplette Häuser aufgekauft haben. In diesen Fällen kam es zunächst zu Kündigungen der Mieter wegen Eigenbedarfs.  Erst danach erfolgte die Begründung von Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen und anschließend die Aufteilung auf die Mitglieder der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft.

Kündigungsfrist

Auch bei einer Eigenbedarfskündigung hat der Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573 c BGB einzuhalten. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.Je länger das Mietverhältnis dauert, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter allerdings, und zwar nach fünf Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um drei Monate und nach acht Jahren um weitere drei Monate. Es kann also je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Frist von bis zu 9 Monaten einzuhalten sein.

Zeitpunkt der Angabe des Kündigungsgrundes

Gem. § 573 Abs. 3 BGB sind die Kündigungsgründe – d.h. auch der Eigenbedarf- des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Erfolgt dies nicht, werden sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist formell unwirksam, auch wenn diese bestanden haben. Der Vermieter hat also in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass er das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin nur beenden kann, wenn er dem Mieter die Gründe, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt, im Kündigungsschreiben spätestens am 3. Werktag desjenigen Monats darlegt, von dem ab sich die Kündigungsfrist errechnet.

Tut er dies nicht, kommt der Vermieter nicht umhin, eine neue Kündigung wiederum spätestens am 3. Werktag eines Monats auszusprechen, die das Mietverhältnis dann aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des übernächsten Monats beendet.

Widerspruchsfrist des Mieters

Das Gesetz sieht in § 574 Abs.1 BGB zum Schutz des Mieters auch bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters vor, dass der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Von diesem Recht muss der Mieter allerdings fristgerecht Gebrauch machen. Gem. § 574b Abs.2 BGB kann der Vermieter nämlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat.

Wegfall des Eigenbedarfs

Es kann durchaus Fälle geben, in denen der bereits geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters unvorhergesehen schnell wieder entfällt. Entfällt der Eigenbedarf vor Zugang der Kündigungserklärung beim Mieter, ist die Kündigung unwirksam, weil kein Kündigungsgrund vorliegt.  Ist die Kündigungserklärung im Zeitpunkt des Wegfalls des Eigenbedarfs allerdings bereits zugegangen, bleibt die Wirksamkeit der Kündigung vom späteren Wegfall des Eigenbedarfs unberührt. Dennoch trifft den Vermieter u.U. eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Mieter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. 11. 2005 – VIII ZR 339/04- entschieden, dass der Vermieter, der dem Mieter wirksam gekündigt hat, weil der Eigenbedarf im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch bestand, verpflichtet ist, den Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs in Kenntnis zu setzten, wenn der Eigenbedarf vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht allerdings keine Mitteilungspflicht mehr.

Fazit: Im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter Fristen und Termine zu beachten, deren Nichteinhaltung zum Verlust wichtiger Rechte führen kann.

134 Antworten auf "Eigenbedarf: Fristen und Termine im großen Überblick"

  • Kevin Gold
    13.12.2013 - 17:48 Antworten

    Ich habe in Deutschland ein Mietshaus wohne aber in USA. Jetzt habe ich die Moeglichkeit fuer 1/2 in Deutschland zu wohnen und dort zu arbeiten. Ich moechte demzufolge einen von meinen Mietern eine Kuendigung geben damit ich die Wohung fuer meinen Eigenbedarf nuzten kann. Auch braeuchte ich diese Wohunung damit ich mich um meine alte und erkrankten Eltern pflegen und kuemmern die im selben Haus wohnen. Was kann ich tun?
    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      13.12.2013 - 19:26 Antworten

      Hallo Kevin,

      danke für Ihren Kommentar. Als ausführlichen Leitfaden zur Eigenbedarfskündigung kann ich Ihnen das E-Book zum Thema Eigenbedarf anmelden empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sylke
    13.01.2014 - 20:33 Antworten

    Mein Vermieter hat mir mündlich mitgeteilt, das er mir wegen Eigenbedarf kündigen will.
    Der Mietvertrag kam vor weniger als 3 Jahren zustande. Wer kommt für die zusätzlichen Kosten wie Einbauküche, Umzug, Renovierung, Makler etc. auf?

    VG Sylke

  • Margarita Kalinin
    06.02.2014 - 19:36 Antworten

    Hallo Dennis,

    Wir wohnen seit fast 3 Jahren in Miete und unser Vermieter hat jetzt wegen Eigenbedarfs gekündigt. Wir haben 3 Monate Kündigungsfrist und bei uns ist es sehr schwer in der kurzen Zeit was neues zu finden. Was passiert wenn wir nix finden innerhalb den 3 Monaten?

    Viele Grüße
    Margarita Kalinin

    • Mietrecht.org
      06.02.2014 - 19:58 Antworten

      Hallo Margarita,

      wir haben hier für solche Fälle wie Ihren ein E-Book veröffentlicht, E-Book: Eigenbedarf abwehren.

      Hier finden Sie die Lösungen zu Ihren Fragen. Und dieser gehen sicherlich über die Räumungsklage hinaus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Hebben
    29.03.2014 - 04:15 Antworten

    Guten Tag.

    Ich wohne seit 15 Jahren zur Miete. Nun hat mir mein Vermieter im Dezember mündlich mitgeteilt, dass Ich die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen muss.
    Er hat mir eine Frist von 3-4 Monaten gegeben.
    Ich finde diesen Zeitraum aber ein wenig kurz nach all den Jahren.
    Wieviel Zeit steht mir nun wirklich zu ?

    Bitte antworten Sie mir per Email.

    Danke.

  • Silke Daahm
    27.04.2014 - 16:21 Antworten

    Hallo!

    Mein Vermieter hat mir wegen Eigenbedarfs nun eine Kündigung zum 31.07.2014 ausgestellt. Da der 31.07 jedoch ein sehr schlechter Zeitpunkt für einen Auszug darstellt, weil er mitten in meiner nächsten Uni-Prüfungsphase liegt, wollte ich mich nun erkundigen, ob es eine Möglichkeit gibt auch zu einem früheren Zeitpunkt aus meinem Vertrag heraus zu kommen.

    Viele liebe Grüße und herzlichen Dank!
    Silke

    • Mietrecht.org
      28.04.2014 - 14:31 Antworten

      Hallo Silke,

      wenn Sie heute ordentlich Kündigen, so ist diese mit dreimonatiger Frist auch erst zu Ende Juli möglich. Suchen Sie mit der Vermieterin eine einvernehmliche Lösung. Oft unterschätzen Mieter ihre komfortable Lage. Wenn Sie sich auf ein Gespräch optimal vorbereiten möchten, kann ich Ihnen nur das E-Book hier empfehlen: https://www.mietrecht.org/ebooks/eigenbedarf-abwehren/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph Berger
    04.06.2014 - 16:38 Antworten

    Guten Tag,

    haben von meinem Vermieter erfahren das wir (Mutter + 3 Kinder in der Ausbildung), wegen Eigenbedarfs gekündigt werden müssen.

    6 Monate Kündigungsfrist etc.

    Uns wurde mitgeteilt das wir jetzt noch 6 Monate bleiben müssen. Stimmt das überhaupt?
    Was ist aber wenn wir in 2 Monaten schon wo anderes einziehen könnten?
    Müssten wir dann die 6 Monate abwarten?

    Viele liebe Grüße und herzlichen Dank!

    Christoph Berger

    • Mietrecht.org
      10.06.2014 - 14:43 Antworten

      Hallo Christoph,

      Sie haben immer die Möglichkeit den Mietvertrag selbst zu kündigen. Die Kündigung des Vermieter (z.B. 9 Monate) kann Sie ja schlecht von der Kündigung abhalten (das würde keinen Sinn machen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Enrico Scharlock
        27.05.2016 - 20:40 Antworten

        Besteht hier dann auch die Kündigungsfrist von 3 Monaten?
        Wir haben den selben Fall und könnten früher als in 3 Monaten in ein neues Haus ziehen und wollen doppelte Mietzahlungen vermeiden.

        Vielen Dank,
        Enrico Scharlock

        • Mietrecht.org
          28.05.2016 - 01:33 Antworten

          Hallo Enrico,

          ja, Sie sind natürlich an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gebunden. Vermieter sind in Fällen von Eigenbedarf aber auch oft bereit einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Hierzu muss man einfach verhandeln.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Alina Engels
    28.06.2014 - 15:50 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage und zwar wurde mir am 11.6.14 eine schriftliche Kündigung in den Briefkasten geworfen, da der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Er schreibt in der Kündigung, dass ich bis zum 1.9.14 ausziehen muss, dass sind doch keine 3 Monate und ich bin der Meinung das die Kündigung eigentlich erst ab dem 1.7.14 gilt, da die Kündigung mitten im Monat überreicht wurde..
    Dass heißt, eigentlich muss ich doch erst zum 1.10.14 ausgezogen sein?

    Mein Vermieter hat als Kündigungsgrund angegeben, dass er schwer krank ist und sich eine Frau aus Polen geholt hat und da unsere Wohnung neben seiner Wohnung liegt, er genau diese Wohnung braucht.
    Ist das ein wirklicher Grund? Sein Sohn ist Makler und hat eine 10 min entfernte, freie 1 Zimmer Wohnung. Kann ich mich nun wehren und sagen sie soll dahin ziehen? Ich lebe in einer 3er WG, kann ich nun auch sagen das die Polin einfach in das freie Zimmer ziehen soll? Denn ich frage mich, wofür braucht eine Frau eine 80m² Wohnung?!

    Wäre sehr nett, wenn Sie mir schnell antworten und mir helfen können.

    Vielen Dank schon mal im voraus.

    Liebe Grüße

    Alina Engels

  • xmade
    09.07.2014 - 22:01 Antworten

    Hallo und zwar hätte ich auch ein Anliegen. Ich wohne seit über 3 Jahren ein einem Gebäude, mit 3 weiteren Parteien im Dachgeschoss. Nun ist es so, das die Vermieter das Haus ans Landratsamt vermieten wollen und es sollen Asylanten einziehen. Es wurde vorerst beschlossen, das die Mieter erstmal drinnen wohnen bleiben können. Allerdings hätte das LRA doch lieber das ganze Haus für sich. Nun bin ich drauf und dran mir eine andere Wohnung zu suchen. Die Übergabe ans LRA ist am 01.08. 2014, die Flüchtlinge sollen am 01.09. 2014 einziehen. Vermutlich wird das LRA auch der neue Vermieter sein. Wie ist das jetzt, habe ich evt. ein Sonderkündigungsrecht sobald ich eine andere Wohnung gefunden habe? Gruß

    • Mietrecht.org
      10.07.2014 - 08:21 Antworten

      Hallo xmade,

      ich würde an Ihre Stelle den direkten Kontakt zum Vermieter suchen und einen entsprechende Mietaufhebungsvereinbarung schließen. Ihr Vermieter hat schließlich Interesse daran, möglichst viele Wohnung an den neuen Großmieter zu vermieten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alican
    04.08.2014 - 14:13 Antworten

    Hallo zusammen,

    wir wohnen seit März 2012 in Miete, also keine 3 Jahre. Kann mein Vermieter mich aufgrund Eigenbedarf kündigen.

    Gruss Alican

  • Singh
    07.08.2014 - 16:10 Antworten

    Hallo liebe Leute, hallo Mietrecht.org,

    ich beabsichtige an einer Zwangsversteigerung teilzunehmen, allerdings ist das Objekt schon seit 1991 vermietet. Wie sehen da meine Fristen und Pflichten aus?

    Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Kündigung einreichen, ich wohne momentan bei einem Freund, halte das aber nicht mehr lange aus :-), also brache wirklich dringend eine Wohnung, bin quasi ohne.

    Inwiefern betrifft mich jetzt der momentane Mietvertrag, wie sehr bin ich an den gebunden mit den Mietern?

    Bitte gebt mir etwas Klarheit.

    Mbg

    N. Singh

  • Michael
    19.08.2014 - 23:47 Antworten

    Hallo,

    ich möchte nur fragen, ob ich das hier richtig verstanden habe mit der “Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum.”

    Ich wohne seit 2010 in einer Wohnung die mir vermietet wird. Letztes Jahr 2013 ging das Wohnhaus mit insgesamt 11 Partein in die Zwangverwaltung und wurde versteigert. Neuer Eigentümer ist eine GbR und möchte mir jetzt Kündigen auf grund von Eigenbedarf. Greift hier jetzt auch diese 3 jährige Frist?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      24.08.2014 - 17:22 Antworten

      Hallo Michael,

      so wie ich Sie verstehe, wurde das Haus nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik
    02.09.2014 - 18:15 Antworten

    Hallo zusammen,

    wir beabsichtigen ein Haus zu kaufen, das zurzeit vermietet ist (seit 2 Jahren) um dort selbst einzuziehen.
    Leider müßten wir also dem jetzigen Mieter zwecks Eigenbedarf kündigen. Ist dies ohne weiteres mit einer Kündigungsdauer von 3 Monaten möglich oder hat der Mieter das Recht die Kündigungsfrist zu verlängern?

    Viele Grüße
    Maik

  • Victoria
    03.09.2014 - 20:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen in einem 6-Familien-Haus und jede Wohnung gehört einer anderen Person. Wir wohnen hier seit Dezember 2006. Nun haben wir gerade erfahren, dass unser bisheriger Vermieter die Wohnung verkauft hat und die neuen Vermieter selber hier einziehen wollen. Wir bekommen also voraussichtlich morgen eine Kündigung vom neuen Vermieter wegen Eigenbedarf.
    1. Gilt der alte Mietvertrag weiterhin? Also keinen neuen unterschreiben, da sich der neue Vermieter an die bisherigen Vorgaben halten muss?
    2. Gilt hier eine Frist von den genannten 3 Monaten plus die Frist von einem halben Jahr, da wir ja schon fast 8 Jahre hier wohnen?
    3. Falls ja, schreiben wir einen Widerspruch der Kündigung unter Angabe dieses Grundes?

    Wir haben jetzt unsere Tochter hier im Kindergarten angemeldet und nun muss ich sie wieder abmelden, weil die neuen Eigentümer in 3 Monaten hier einziehen wollen. Wir wollten uns hier etwas aufbauen, Kind eingewöhnen,… Und nun können wir alles umkrempeln, Kind wieder vom KiGa abmelden, ich kann deswegen nicht arbeiten,…

    Viele Grüße

    Victoria

  • Tom
    22.09.2014 - 10:25 Antworten

    Hallo,

    wir haben am Wochenende unser Kündigung wegen Eigenbedarf zum 31.12.2014 erhalten. Per Einschreiben von einem Rechtsanwalt obwohl unser Vermieter gleich in unmittelbarer Nähe wohnt und wir dachten ein gutes Verhältnis zu ihm zu haben.

    Begründung: Es soll sein 19-jähriger Sohn mit Freundin einziehen der im Juli 2014 seine Ausbildung abgeschlossen hat und nun ausziehen als Erwachsener Mann nicht länger bei seinen Eltern wohnen soll.

    Nun meine Fragen:

    Wir wohnen hier seit dem 01.05.2012 also gerade Mal 2 Jahre und 4,5 Monate. Ich habe hier gelesen, dass der Vermieter 3-5 Jahre vorausschauen muss. Wir hatten extra das Thema Eigenbedarf vor Vertragsunterzeichnung angesprochen. Da Eigenbedarf nicht in Frage kämme haben wir uns für die Wohnung entschieden. Ist die Kündigung dann überhaupt rechtens?

    Wir haben für diese Wohnung Maklerprovision zahlen müssen. Können wir diese nun zurück fordern? Denn meiner Meinung nach sind wir getäuscht worden und hätten so weder Maklergebühren gezahlt noch diese Wohnung genommen. Uns war immer ein langes Mietverhältnis wichtig, was auch dem Vermieter wichtig war.

    Was können wir bei der angespannten Wohnungslage hier im Münchner Umland machen, wenn wir rechtzeitig keine Wohnung finden? Müssen wir dann auf der Straße leben?

    Wir können uns auf der Suche nach einer neuen Wohnung keine Maklerkosten mehr leisten. Daher ist es noch schwieriger für uns eine Wohnung zu finden da inzwischen 95% der Wohnungen über Makler gehen. Gibt es dafür irgendwie eine Möglichkeit dass dies der jetzige Vermieter übernehmen muss?

    Unser Vermieter besitzt noch eine weitere Wohnung direkt neben unserer. Dort haben die Mieter gekündigt und steht nun frei.

    Geht das dann, das sie uns wegen Eigenbedarf kündigen obwohl eine andere Wohnung des gleichen Vermieters frei steht?
    Für Ihre Antwort danke ich vorab.

    Viele Grüße

    Tom

  • Katharina
    22.09.2014 - 13:01 Antworten

    Hallo,

    ich kaufe auf 1.10. eine Wohnung, in der Mieter wohnen. Diese möchte ich wegen Eigenbedarf kündigen. In Ihrem Mietvertrag steht, Kündigungen können immer nur quartalsweise ausgesprochen werden. Kann ich die Kündigung am 1.10. aussprechen/zusenden und diese wird wirksam bis zum 31.12.2014?
    Oder was muss ich tun, dass die Kündigung bis Ende des Jahres wirksam wird?

    Vielen Dank
    Katha

  • Roger Andres
    26.09.2014 - 15:11 Antworten

    Guten Tag,

    ich möchte gerne um Rat anfragen. Folgendes Szenario:

    Am 01.01.2014 bezog ich eine Wohnung. Ich schloss einen unbefristeten Vertrag ab. Nun nach bereits 9 Monaten erhalte ich vom Vermieter die Kündigung auf Grund von Eigenbedarf. Dazu ist folgendes zu erwähnen zusammen mit dem Kündigungsschreiben sendetet mir der Vermieter eine Kopie des Behindertenausweises seines Vaters und schreibt im Kündigungsschreiben, das sich der Gesundheitszustand des “schwerbehinderten” Vaters so verschlechtert hat, dass er Ihn in der nähe haben möchte und deshalb die Wohnung nun für sich beanspruchen will.

    Soweit ein durchaus nachvollziehbares Argument. Würde ich als Sohn ebenfalls mir so wünschen. Nun glaube ich Ihm diese Geschichte nun aber nicht so ganz. Zur Erklärung.

    1. Er bezeichnet seinen Vater als schwerbehindert. Nun habe ich aber seinen Vater bereits mehrmals gesehen. Das letzte mal vor 2 Wochen als er die Abnhame der neu eingebauten Heizkoper überwachte. Er ist weder im Rollstuhl, noch an Krücken oder sonst Geistig Behindert.

    2. Auf der Kopie des Behindertenausweises steht das dieser bereits 2011 ausgestellt wurde. Somit ist die Behinderung und deren mögliche Auswirkung bereits seit Jahren Bekannt und vorhersehbar gewesen.

    3. In den letzten Monaten wurden diverse Renorvierungsarbeiten an der Wohnung durchgeführt. Kaum sind diese Abgeschlossen erhalte ich die Kündigung.

    Ich sehe das nun so. Gemäss Mietrecht kann ich zum einen einen Formfehler in der Kündigung bemängeln. (Mein Widerspurchsrecht wurde nicht im Kündigungsschreiben vermerkt). Zum anderen kann ich mich auf eine Sperrfrist berufen, da eine “schwere Behinderung” des Vaters durchaus eine Absehbare Eigenbedarfssituation nach sich ziehen kann. Und der Mietvertrag wurde wider besseren Wissens seitens des Vermieters unberfistet abgeschlossen. Womit ich damit rechnen musste nicht bereits nach 9 Monaten wieder meine Wohnung zu verlieren. Ganz abgesehen von den horrenden Kosten und Zeitaufwand die ein Umzug verursacht.

    Liege ich mit meiner Einschätzung richtig wenn ich nun Widerspruch gegen diese Kündigung und Schadensersatz anstrebe? Ist es mir erlaubt die Miete bis zur Klärung der Sache auf ein Seperates Konto zu zahlen auf das der Vermieter keinen zugriff hat um mich gegen weitere finanzielle Folgeschäden ab zu sichern?

    Vielen Dank für Eure Kommentare und Anregungen.

  • Wilhelm Rösch
    16.10.2014 - 13:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Das seit 10 Jahren bestehende Mietverhältnis habe ich am 26.09.2014 form- und fristgerecht wegen Anmeldung von Eigenbedarf zum 30.06.2015 gekündigt. Der Mieter hat die Kündigung akzeptiert und mich am 15.10.2014 darüber informiert, dass er bereits eine neue Wohnung gefunden hat, die im spätestens zum 01.12.2014 zur Verfügung stehen wird und er deshalb meine Wohnung bereits lang vor dem Kündigungstermin räumen wird. Bestehen aufgrund der frühzeitigen Räumung der Wohnung durch den Mieter meinerseits Ansprüche an diesen oder muss ich den sich bis zum 30.06.2015 abzeichnenden Leerstand, vebunden mit einem Mietausfall, hinnehmen?

    Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.

    MfG
    Wilhelm Rösch

    • Mietrecht.org
      16.10.2014 - 15:24 Antworten

      Hallo Herr Rösch,

      Ihr Mieter kann jederzeit mit seiner Kündigungsfrist (vermutlich) 3 Monate kündigen. Daran können Sie Ihren Mieter nicht hindern. Ganz im Gegenteil, die meisten Vermieter wären wohl froh, wenn der Mieter (unabhängig) von der Eigenbedarfsküdnigung die Wohnung verlässt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silke S
    22.10.2014 - 22:39 Antworten

    Hallo,

    habe mir eine 1 Zimmer Wohnung gekauft.

    Der aktuelle Mieter wird wahrscheinlich gegen meine Eigenbedarfskündigung klagen, er macht gerade seinen Doktor (keine Ahnung in was) und wird vorraussichtlich als Härte angeben dass er Examen hat und keine Zeit zum umziehen.
    Mein Grund ist, ich hab jeden Tag einen Arbeitsweg von 75 km. Das kann ich mir bald nicht mehr leisten.
    Die Wohnung die ich mir gekauft habe ist zu Fuß 7 min von meiner Arbeit weg.

    Würde der Mieter durchkommen wenn er klagt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Silke S.

  • schollinger
    06.11.2014 - 10:10 Antworten

    Guten Morgen,

    eine EG-Wohnung wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Nun ist die “berechtige Person” übergangsweise in eine andere freie (ungeignetere) Wohnung im selben Haus eingezogen, um die Zeit zu überbrücken bis die EG Wohnung frei wird.

    Die Hintergründe der Kündigung der berechtigen Person haben sich somit maginal geändert. => Jetzt andere Wohnsituation wie noch vor der Eigenbedarfskündigung. Die “Zielwohnung” im EG ist allerdings noch die gleiche.

    Müsste ich nun eine weitere Kündigung (mit Begründung für Umzug im selben Haus in die EG-Wohnung z.B. wegen treppensteigen) mit neuen Fristen aussprechen?

    Vielen Dank!

  • Sarah Kieser
    18.11.2014 - 13:42 Antworten

    Hallo Zusammen,

    mein Vermieter hat uns letzte Woche mitgeteilt, dass er in unsere Wohnung ziehen “muss” (er kann sich das Haus in dem er jetzt Wohnt nicht mehr leisten, auch zur Miete). Dies hat er jedoch vorhersehbar für außenstehende selbst verursacht. Er hat mir am Telefon auch gesagt er kann es sich nicht mehr leisten.
    Er hat das Haus (in dem wir wohnen) vor 2 Jahren gekauft. Es handelt sich um ein 4 Parteien Haus. Nun haben unsere Nachbarn ende September zum 1.1.15 gekündigt und er hat die Wohnung sofort neu vermietet. Desweiteren ist unsere Wohnung gar nicht für 6 Personen (4 Kinder, 2 Erwachsene) geeignet, da es nur zwei Schlafzimmer hat, (die Wohnung die von unseren Nachbarn gekündigt wurde hat ein Zimmer mehr). Er hat auch bei unserem Einzug gesagt, eigentlich wollten Sie er selber hier einziehen, aber der Garten und die Kinderzimmer würden fehlen.
    Jetzt frage ich mich, kann er uns so einfach kündigen?
    Ist während einer Hausfinanzierung nicht die Bank der Eigentümer? Und somit kann er uns gar nicht wegen Eigenbedarf kündigen?
    Und er hat ja bei unserem Einzug schon gesagt er wäre gerne eigentlich selber eingezogen! (Erst nach 5 Jahren kündbar wenn bei Einzug Interesse bekundet wurde, aber nichts schriftlich festgehalten wurde?)
    Oh man, ich bin ich am verzweifeln, weil wir gerade erst knapp zwei Jahre hier wohnen und erhebliche kosten auf uns genommen haben, und diese nun schon wieder auf uns zukommen!
    Vielen Dank!

  • Christina
    25.11.2014 - 21:14 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat mir wegen Eigenbedarf fristgerecht die Wohnung auf April gekündigt. Nun habe ich ein neues Wohnungsangebot durch einen Freund bekommen, welches aber schon für ersten Januar gilt.

    Welche Kündigungsfrist habe ich? Wird die eigentlich 3-monatige Kündigungsfrist beim Fall von Eigenbedarf verkürzt?

    Lg, Christina.

  • Rainer Oelkers
    04.12.2014 - 17:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich beabsichtige eine Wohnung im Norden zu kaufen, da mein neuer Arbeitsplatz dort ist.

    Somit liegt ein berechtigtes Interesse meinerseits vor, da die Entfernung zum neuen Arbeitsplatz sich stark verkürzt.

    Kann ich eine vermiete Wohnung erwerben und nach dem Kauf zu meinem Wunschdatum in ca. 6 Monaten (mit Rücksicht auf die Kündigungsfrist) auf Eigenbedarf kündigen. Es ist ein bestehender Mietvertrag, den ich übernehme und kein mit mir neu abgeschlossener, wobei die Kündigung unwirksam wäre. Eine Neuaufteilung des Wohneigentums fand nicht statt.

    Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.

    MfG

  • Rebecca Gürtler
    17.12.2014 - 14:59 Antworten

    Hallo,

    mein Freund & ich haben am 30.10.2014 unsere Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Laut Kündigung müssen wir bis zum 31.01.2015 aus der Wohnung draußen sein.
    Nun meine Frage, wir haben jetzt eine neue Wohnung und ziehen schon am 03.01. aus. Die Miete lief natürlich immer vom 15. des Monats bis zum 15. des nächsten Monats. Müssen wir trotzdem die volle Miete vom 15.12. bis zum 15.01. zahlen oder nur bis zu diesem besagten 03.01. ?

    MfG

    • Mietrecht.org
      17.12.2014 - 15:48 Antworten

      Hallo Rebecca,

      die Miete zahlen Sie solange, wie das Mietverhältnis Bestand hat, also bis zum 31.01.2015. Wenn Sie früher ausziehen, ist das grundsätzlich Ihre Sache. Ich würde aber eine Einigung mit dem Vermieter anstreben, sodass Sie früher ausziehen können und keine Miete mehr zahlen brauchen. Hier finden Sie alles was Sie zu einem Mietaufhebungsvertrag wissen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Charlotte Krause
    06.01.2015 - 13:29 Antworten

    Hallo,
    Ich wollte zum 1.2.15 in eine Wohnung meines Vaters in München ziehen. Der derzeitigen Mieterin wurde auch fristgerecht gekündigt (6-monatige Kündigungsfrist eingehalten, da sie 7 Jahre in der Wohnung wohnt). Nun hatte sie uns diese Woche gebeten, länger in der Wohnung bleiben zu dürfen, da sie noch nichts Neues gefunden hat. Als rechtlich problematisch könnte eventuell noch eingestuft werden, dass sie, wenn sie noch 2 Monate länger in der Wohnung bleibt, 8 Jahre dort gewohnt hat und sich somit die Kündigungsfrist auf 9 Monate verlängert. Können wir ihr möglicherweise durch eine kündigungsfristverlängerung gestatten, 2 Monate länger dort zu wohnen ohne das uns das später auf die Füße fällt? Oder gibt es hier noch eine bessere Lösung?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Charlotte

  • Serap
    12.01.2015 - 11:23 Antworten

    Hallo Liebes Mietrecht Team,

    habe mal eine Frage an Sie, ich hoffe sie können es mir sehr schnell antworten auch ohne Termin, weil ich sehr schnell handeln muss.

    Ich habe gestern mit meinem Vermieter geredet und ihm angekündigt das ich die Wohnung eigentlich zum 15. kündigen möchte, weil ich am 15.11.13 eingezogen bin, er hat mir gesagt das es egal ist wann ich eingezogen bin und ich erst zum Monatsende kündigen kann.

    Jetzt das große Problem, damit ich meine Kündigungsfrist nicht voll einhalten kann, weil ich in die andere Wohnung spätestens am 01.03.2015 einziehen muss, habe ich fünf Nachmieter für meinen Vermieter gefunden, dann meinte er das er keinen Nachmieter möchte das er es selber benutzen möchte auf Eigenbedarf und das ich gefälligst die drei Monate Miete noch zahlen und so ausziehen soll, und falls ich früher ausziehen soll dann möchte er die drei Monatsmieten trotzdem haben und wir könnten jederzeit von der Wohnung raus,
    kann er so was verlangen trotz Eigenbedarf und trotz das ich fünf Nachmieter gefunden habe und er sie Verweigert, und er auf Eigenbedarf besteht und die 3 volle Monate mir die Wohnung zahlen lässt?

    Der Grund für das ausziehen von der Wohnung ist, dass die Wohnung wirklich so kalt ist, weil die Fenster so alt sind und wir dauernd krank werden und mit decke und voll eingepackt daheim sitzen müssen, aber ich habe auch die Vermutung das er es selber gar nicht nutzen möchte, er möchte aber halt die drei Monate Miete von mir.

    Liebe Grüße
    Serap

  • Anni
    19.01.2015 - 12:27 Antworten

    Ich bin allein erziehende Mutter eines 9jährigen Kindes. In der gemieteten Wohnung leben wir seit 9 Jahren. Mein Kind leidet unter einer emotionalen Bindungsstörung, so dass der Verbleib in unserer Wohnung – bis zum Wechsel in eine weiterführende Schule – wichtig ist. Die Wohnung wurde 2014 verkauft. Der Übergang war zum 1.12.2014. Eine Kündigung ist bislang noch nicht eingegangen, wurde jedoch bei der Besichtigung der Wohnung von der jetzigen Eigentümerin angekündigt. Sie möchte hier einziehen. Muss nicht, möchte aber. Ein zweifacher Wohnungswechsel hätte für mein Kind schwere psyche Folgen. Also einmal in diesem Jahr, um im Stadtteil mit seiner Grundschule zu bleiben und dann 2016, wenn wir ohnehin umziehen müssen, weil er auf eine weiterführende Schule gehen wird, die als Voraussetzung hat, dass wir in deren Stadtteil leben. Greift für uns evtl. eine Härtefall Regelung?

      • Anni
        22.01.2015 - 09:36 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für den Hinweis zum Link. Nun hatte ich am Dienstag bereits ein Gespräch mit meiner neuen Vermieterin und habe ihr schlichtweg gesagt, dass ich nicht vorhabe auszuziehen. ;-) Sie war weder amused, noch übermäßig betroffen. Denn im Kern hat sie die Sorge und Problematik rund ums Kind verstanden. Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir erst zum Wechsel auf die weiterführende Schule ausziehen werden. Darüber hinaus hatte ich mich kurzfristig durch jedes online zur Verfügung stehendes BGH Urteil gelesen und bin mir nun sicher, dass ich in meinem Fall das Recht auf meiner Seite habe. Auch das hat sie überzeugt. Sie ist Juristin…

        Übrigens eine tolle Seite! Vielen Dank dafür und weiterhin viel Erfolg!

        Herzliche Grüße
        Anni

        • Mietrecht.org
          22.01.2015 - 15:49 Antworten

          Hallo Anni,

          vielen Dank für das Lob und das Feedback zu Ihrer Situation. Ich freue mich, dass die sich Dinge bei Ihren gut gefügt haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nancy Koch
    26.01.2015 - 09:59 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit 03/2007 in einer Mietswohnung. Im Dezember hat mir mein Vermieter mündlich mitgeteilt, dass ich mir bitte eine andere Wohnung suchen soll da sein Sohn mit seiner Freundin in die Wohnung ziehen will.
    Bis heute habe ich noch keine schriftliche Kündigung erhalten.
    Wie lange beträgt hier die Kündigungsfrist und muss mir diese Kündigung schriftlich vorliegen?

    Vielen Dank!
    Nancy

    • Mietrecht.org
      27.01.2015 - 08:02 Antworten

      Hallo Nancy,

      die Kündigungsrist hängt – wie Sie oben gelesen haben – von der Wohndauer ab. Ab 8 Jahren beträgt die Frist 9 Monate. Die Kündigung muss selbstverständlich schriftlich ausgesprochen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian Kunze
    04.03.2015 - 12:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit August 2013 in einer Mietswohnung. Unser Vermieter hat uns nun angekündigt den Mietvertrag auf Grund von Eigenbedarf zu kündigen. Der Eigenbedarf begründet sich durch den Schimmelbefall der Wohnung eines Familienangehörigen. Im Moment zeichnet sich ab, dass wir keine neue Wohnung in unserem heutigen Wohnort / Gemeinde finden und damit den Anspruch auf den KITA Platz für die Betreuung unserer 15 Monate alten Sohnes verlieren. Gibt es in diesem Fall eine rechtliche Grundlage die 1. Einen Härtefall sieht oder 2. Der Anspruch auf den KITA Platz bestehen bleibt.

    Viele Grüße
    Sebastian Kunze

    • Mietrecht.org
      04.03.2015 - 14:15 Antworten

      Hallo Sebastian,

      zu dem Kita-Platz kann ich Ihnen leider nichts sagen. Es steht Ihnen immer frei, der Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Ob es sich bei Ihrer Situation um einen Härtefall handelt kann Ihnen letztendlich nur ein Gericht sagen. Wenn Sie sich umfassend mit dem Thema beschäftigen soll oder müssen, kann ich Ihnen dieses E-Book wärmstens empfehlen: https://www.mietrecht.org/ebooks/eigenbedarf-abwehren/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kim Kristin Hinz
    06.03.2015 - 19:59 Antworten

    Hallo,
    meinen Eltern wurde heute wegen Eigenbedarf gekündigt, Begründung war der Vater des Vermieters ist pflegebedürftig, die Wohnung liegt in der 1. Etage und nebenan ist noch eine Wohnung, die genauso groß ist, die vom Vermieter als Ferienwohnung vermietet wird, meine Eltern haben eine Frist von 5 Monaten bekommen, sie wohnen schon 6 Jahre dort, das kann doch nicht richtig sein.

    Spielt bei sowas auch eine Schwerbehinderung eine Rolle? oder ein gewisser Prozentsatz im Schwerbehindertenausweis?

    Viele Grüße
    Kim

  • marcel
    19.03.2015 - 14:40 Antworten

    Ich wurde von meinem Vermieter zum 1.9.14 zwecks Eigenbedarf gekündigt, weswegen ich extra einen Kredit aufnehmen musste um dies auch zu realisieren. Jetzt nach über einem halben Jahr warte ich immer noch auf meine Kaution und meine alte Mietwohnung steht immernoch leer. Bis wann muss der Vermieter nach der Kündigung einziehen? Kann ich da jetzt meine Kosten teilweise geltend machen?

  • Ingo
    28.04.2015 - 15:18 Antworten

    Guten Tag,

    vor 2 Jahren bin ich in meine Wohnung, die wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, eingezogen.
    Die Wohnung befindet sich im Haus meiner Großmutter und hat zusätzlich noch eine Garage, die im Mietpreis enthalten ist.

    Da der vorige Mieter es scheinbar innerhalb eines halben Jahres (Wohnzeit <5 Jahre = 6 Monate Kündigungsfrist) nicht geschafft hat seine Sachen entsprechend unter zu bringen, befindet sich so gut wie alles von ihm noch in der Garage.
    Diese ist für mich seitdem nicht nutzbar. Wie lange ist man nun gesetzlich verpflichtet diese Gegenstände aufzuheben, bevor man sie "an die Strasse stellen kann"?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Andrea Meyer
    18.06.2015 - 18:11 Antworten

    Hallo,
    mir wurde zum 31.7. wegen Eigenbedarf gekündigt. Der vorgeschobene Eigenbedarf kann ggf bewiesen werden. Aber all das möchte ich nicht. Jetzt könnte ich eine Wohnung zum 01.07 mieten. Müssen meine jetzigen Vermieter mich vorzeitig aus dem Mietvertrag lassen? Weil die Vermieterin sich nicht darauf einlassen will.
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    A. Meyer

    • Mietrecht.org
      22.06.2015 - 13:06 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich würde die Vermieterin um den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bitten. Wenn sie das tatsächlich kategorisch ausschließt, werden Sie bis zum Mietvertragsende die Miete zahlen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mario
    21.07.2015 - 16:57 Antworten

    Hallo an Alle ,

    gestern wurde mir durch die neue Eigentümerin unseres angemieteten Hauses ( seit 2002) die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs an. Die ehemalige Besitzerin ( ihre Mutter) hat der Tochter das Haus im Januar 2015 überschrieben. Darüber wurden wir nicht in Kenntnis gesetzt. Nun stand Sie gestern einfach in der Tür und überbrachte uns die Hiobsbotschaft.
    Ihre Mutter wollte damals langjährige Mieter, die sich auch selbstständig um das Grundstück kümmern. Eigenbedarf wurde beim Einzug von uns angesprochen. Sie teilte uns mit, dass Ihre Kinder kein Interesse daran hätten und für Sie ist es eine Geldanlage. Es kam nie zu Schwierigkeiten. Sie ließ uns bei der Gestaltung des Gartens freie Hand.
    Nun steht uns eine Kündigungszeit von 9 Monaten Frist ins Haus. Da ich aber gelesen habe, dass man bei einem Eigentümerwechsel nicht gleich Eigenbedarf anmelden kann, würde ich gern wissen ob dies auch hier zutrifft.
    Vielen Dank im voraus

    • Mietrecht.org
      22.07.2015 - 19:21 Antworten

      Hallo Mario,

      die Kündigung kann erst nach erfolgter Eintragung im Grundbuch erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai
    30.07.2015 - 16:34 Antworten

    Hallo,

    ich möchte in eine Wohnung einziehen bei der Eigenbedarf angemeldet ist. Der Vermieter ist ein bekannter von mir. Er sagt er darf die Wohnung erst nach einem Jahr wieder neu vermieten. Stimmt das?

    Grüße Kai

    • Mietrecht.org
      01.08.2015 - 10:41 Antworten

      Hallo Kai,

      wenn einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt wird, zieht in der Regel der kündigende Vermieter ein. Von daher verstehe ich Ihre Frage nicht ganz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kai
        01.08.2015 - 22:54 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        der Vermieter möchte die Wohnung renovieren und danach einen neuen Mieter einziehen lassen (mich). Er sagt aber dass man nach Anmeldung von Eigenbedarf erst nach einem Jahr einen neuen Mieter einziehen lassen darf. Ist etwas Kompliziert. Die Vormieterin wollte nicht ausziehen trotz Kündigung. Daher hat er dann Eigenbedarf angemeldet weil seine Schwester dann ein paar Monate dort gewohnt hat.

        Mfg Kai.

  • Bettina
    13.08.2015 - 19:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe vor ca. 3 Jahren ein Mehrfamilienhaus geerbt, in dem ich auch einige Jahre selbst gewohnt habe. Das Haus liegt direkt neben meinem Elternhaus, die Häuser sind durch einen gemeinsamen Garten miteinander verbunden. Nach einiger Zeit bin ich dort ausgezogen, da ich damals mit meinem Freund zusammengezogen bin. Nun habe ich mich von meinem Freund getrennt und möchte wieder in das Haus ziehen, und zwar in die EG-Wohnung mit dem Garten. Die Mieterin lebt aber schon seit über 10 Jahren in der Wohnung. Muss ich jetzt wirklich 9 Monate warten, um in die Wohnung einziehen zu können. Ich kann doch nicht so lange bei meinem Ex-Freund wohnen bleiben…?!

    • Mietrecht.org
      14.08.2015 - 13:52 Antworten

      Hallo Bettina,

      ja, Sie müssen sich (natürlich) an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Iky
    14.08.2015 - 01:12 Antworten

    Hallo,

    meine Familie und ich wohnen seit 22 Jahren jetzt in dem Mietshaus. Diese wurden vor ca. 3 Jahren an jemanden verkauft und wir haben einen neuen Vermieter bekommen, der sehr schwierig ist und mit den man sich nicht unterhalten kann. Der Vermieter hat keinen Grund zu kündigen oder gar es als Eigenbedarf zu nutzen. Allerdings hat er diese Immobilie zum Verkauf ins Internet gestellt und möchte dies nicht als Kapitalanlage verkaufen, sondern so, dass hier diejenigen einziehen, die das Haus kaufen. Die neuen Käufer sind aber darüber nicht informiert, dass wir nicht ausziehen wollen. Ich weiss, dass der Vermieter uns hier nicht raus kriegt, was ist denn jetzt, wenn die neuen Käufer Eigenbedarf anmelden. Was genau können wir hier machen, wir möchten nicht ausziehen, da die Miete sehr günstig ist und wir eine 6köpfige Familie sind, wo es schwierig wird ein Mietshaus zu dem Preis mit der qm Meteranzahl sowie Zimmern zu finden. Ist es ratsamer, einen gewissen Betrag von dem jetzigen Vermieter zu verlangen und auf eigenen Wunsch aus zuziehen oder lieber erstmal abwarten und Widerspruch einzulegen, wenn wir eine Kündigung erhalten von dem jenigen, der das Haus jetzt kaufen wird. Ich hoffe wir kriegen hier eine schnelle Antwort. MFG

    • Mietrecht.org
      14.08.2015 - 12:15 Antworten

      Hallo Iky,

      ein neuer Eigentümer kann Sie möglicherweise durchaus kündigen, oft ist es nur eine Frage der Zeit. Wenn Sie sich intensiv mit dem Thema beschäftigen wollen, kann ich Ihnen dieses E-Book hier empfehlen: Eigenbedarf abwehren – Was tun, wenn der Vermieter kündigt?

      Natürlich kann man auch einen Mietaufhebungsvertrag schließen, eine Summe X aushandeln und dem Vermieter die Möglichkeit bieten die Wohnung ohne Mieter zu verkaufen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    28.08.2015 - 08:46 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe eine Wohnung die Seit 9 Jahren vermietet ist.
    Allerdings ist diese Wohnung seit 1 Jahr von meinem Mieter nochmals untervermietet worden – an jemanden mit einer Behinderung.
    Da ich finanziell das Geld benötige, muss ich meine Wohnung verkaufen.
    Kann man diesem Herrn nach Kauf der Wohnung normal kündigen? Wenn ja, welche Kündigsfrist gilt?
    9 Monate – da festes Mietverhältnis oder
    3 Monate – 1 Jahr untervermietet?

    • Mietrecht.org
      28.08.2015 - 10:00 Antworten

      Hallo Anna,

      Ihr Ansprechpartner ist immer Ihr Mieter. Mit diesem haben Sie einen Mietvertrag, dessen Laufzeit die Kündigungsfrist regelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christof Lehnen
    31.08.2015 - 19:22 Antworten

    Hallo,
    mir wurde heute meine Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt (6 Monate Frist). Meine bisherige Vermieterin hat mir mitgeteilt, dass Sie das Haus in dem ich wohne an Ihren Sohn überschrieben hat.
    Dieser wohnt auch in dem Haus. Anschreiben der Vermieterin datiert von heute, mit der Info an wen ich jetzt meine Miete überweisen soll. Kündigung im Wortlaut von Ihrem Sohn auch von heute: “da ich die Parterrewohnung zu meiner Physiotherapiepraxis umbauen möchte, kündige ich dir die Wohnung zum 28.02.2016”
    Mein Mietvertrag ist ursprünglich von 2002 unverändert (das Haus wurde zwischendurch vererbt)

    Soll ich mir hier juristische Hilfe holen?

    Danke für Ratschläge

  • Stefan
    03.09.2015 - 21:22 Antworten

    Hallo, meine gute Freundin hat einen gültigen Mietvertag über 4 Jahre, die hälfte der Zeit ist nun rum und sie hat sich in den Räumlichkeiten mit Hilfe des zustängigen Jugenamtes dort als Erzieherin (gelernt) und Tagsmutter selbständig gemacht.
    Ist es möglich sie vor Ablauf des Mieverhältnisses aus der Wohnunge raus zu klagen, zb wegen Eigenbedarf ?

    Lg Stefan

  • Sonja Beck
    05.03.2016 - 06:49 Antworten

    Meiner Freundin wurde nach Weihnachten 2015 die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt. Da sie dort schon sehr lange wohnt hat sie bis 31.10.16 Zeit die Wohnung zu räumen. Wenn sie nun eine Wohnung findet in die sie zum 1.4.16 einziehen könnte muss sie dann ihre jetzige Wohnung nochmal extra kündigen und dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten und dann doppelt Miete bezahlen oder fällt die Kündigungsfrist weg wenn auf Eigenbedarf gekündigt wurde?

    • Mietrecht.org
      06.03.2016 - 13:20 Antworten

      Hallo Sonja,

      die Mieterin muss sich an Ihre Kündigungsfrist halten, richtig. Oft wird man in einem solchen Fall aber einvernehmlich mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessica Klein
    13.03.2016 - 23:37 Antworten

    Guten Abend,

    wir wurden 2014 auf Eigenbedarf gekündigt. Zeit genug zum ausziehen (halbes Jahr) haben sie uns gegeben. Zu dem Zeitpunkt haben wir 4 1/2 Jahre dort gelebt. Wir hatten eine Wohnung mit 150qm² und 4 Zimmer – dort lebten mein Mann, ich und die zwei Kids. In der Kündigung stand, dass sie die Wohnung für ihre Enkeltochter mit Partner haben wollten. Die Enkeltochter lebte zu den Zeitpunkt in einer anderen Mietwohnung in einer anderen Stadt wo sie auch ihren Job hat. Unter diese besagte Wohnung haben die Vermieter eine Ferienwohnung – diese wurde ca. 2x im Jahr vermietet. Diese Wohnung war ca. 130qm² mit 3 Zimmer. Als ich äußerte, dass sie keinen Recht haben uns als Familie raus zu schmeißen, da ja unter uns die Ferienwohnung ist die auch genutzt werden könnte. Für zwei Personen vollkommen ausreichend – sogar noch wenn ein Kind kommt. Da sagten die Vermieter, dass sie dort einziehen wollen. Mir kam es gleich komisch vor, da sie zwei Straßen weiter ein großes Haus haben, wo sie mit ihre Tochter leben. Aber ich sagte nichts weiter, da mein Ehemann kein Stress haben wollte. Wir leben in einer kleineren Gemeinde.
    Wir zogen zum 01.11.2014 in einem Haus zur Miete. Wir mussten dies nehmen, da Mietobjekte mit mindestens 4 Zimmer hier sehr selten sind. Unsere monatliche Miete mit Nebenkosten – sind 200 Euro mehr wie vorher. Wir mussten uns auch eine Küche kaufen – das sind auch monatliche Raten von 150 Euro. Der Umzug hat auch Geld und Kraft gekostet. Wir als Familie fühlen uns jetzt nicht so wohl wie in der anderen Wohnung. Aber am meisten stören uns die Kosten. Wir schwimmen leider nicht in Geld.
    Jetzt kam heraus – das die Ferienwohnung zu einem Cafe umgebaut wurde. Es ist keiner eingezogen. Ich fühl mich so über den Tisch gezogen. Wir haben nur Nachteile von diesen Umzug.
    Kann man da noch was machen? Oder ich sehe ich das alles falsch?

      • Jessica Klein
        15.03.2016 - 00:17 Antworten

        Guten Abend Herr Hundt,

        danke für Ihre schnelle Antwort.
        In der Wohnung ist wohl die Enkeltochter – wie in der Kündigung steht – eingezogen. In der Kündigung wurde aber rein geschrieben, dass unser damalige Vermieter unten in die Ferienwohnung zieht. Daher konnte die Enkeltochter dort nicht einziehen und musste in unsere Wohnung. Wir mussten dafür ausziehen.
        Und nun kommt raus, dass unsere damalige Vermieter dort nicht eingezogen ist. Jetzt ist es das Cafe von der Tochter geworden.
        Ich möchte nicht Geld für ein Beratungsgespräch beim Anwalt ausgeben, wenn ich keine Rechte habe.

        Mit freundlichen Grüßen.

        J.Klein

        • Mietrecht.org
          17.03.2016 - 11:10 Antworten

          Hallo Frau Klein,

          danke für die Schilderungen. Um eine anwaltliche Beratung werden Sie nicht herumkommen, wenn Sie ersthaft einen Schaden ersetzt bekommen wollen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • leif
    20.03.2016 - 13:43 Antworten

    Guten Tag,
    wie hier schon gelesen kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach dem Erwerb einer Wohnung erst nach Eintragung im Grundbuch erfolgen. Ich frage mich inwieweit der Mieter, dem gekündigt wurde, das Recht, beziehungsweise Möglichkeiten hat diesen Eintrag ins Grundbuch nachzuvollziehen. Kann er direkt nach Erhalt der Kündigung eine Einsicht ins Grundbuch verlangen?
    Welche Nachteile enstehen dem neuen Eigentümer, falls er dennoch nach der Kaufpreiszahlung, aber vor der Eintragung ins Grundbuch kündigt? (stimmt es, dass diese im Schnitt 3-4 Monate dauert?)
    Danke für ihre freundliche Hilfe hier in den Kommentaren.

    • Mietrecht.org
      20.03.2016 - 22:26 Antworten

      Hallo Leif,

      Sie dürfen davon ausgehen, dass der Mieter das Datum der Eintragung erfahren wird – spätestens ein Anwalt wird das prüfen. Eine Kündigung vor Eintragung ist schlichtweg unwirksam. Der Mieter kann den Vermieter monatelang hinhalten und dann dann auf die Unwirksamkeit beziehen.

      Wenn Sie kündigen wollen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Die Grundbuchentsagung kann Monate dauern, richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • leif
    22.03.2016 - 15:02 Antworten

    Hallo Dennis

    Danke für Ihre Antwort.
    Kleiner Nachtrag: nach telefonischer Nachfrage in meinem Grundbuchamt wurde mir mitgeteilt, dass nach Eingang des Antrags vom Notar bis zum Grundbucheintrag derzeitig 2-3 Werktage vergehen. Es kann also auch sehr schnell gehen.

    • Mietrecht.org
      23.03.2016 - 01:10 Antworten

      Hallo Leif,

      ja, der Notar wartet aber, bis alle Voraussetzungen für die Eigentümer-Eintagung vorliegen und das dauert in der Regel mehrere Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathrin
    08.04.2016 - 12:32 Antworten

    Zwei Monate nach Beendigung eines Rechtsstreit wegen Mieterhöhung (es kam zu einem Vergleich) Habe ich jetzt eine Eigenbedarfskündigung bekommen. Kann ich mich da wehren ?

  • Donau.M.K.
    12.05.2016 - 17:50 Antworten

    Hallo,

    Ich stelle mal hier ein paar Fragen, weil ich das Gefühl habe, das unser Anwalt uns nicht wirklich helfen kann!?

    Mein Freund und ich sind am 31.12.15, nach vorheriger Eigenbedarfskündigung, wegen Eigenbedarf der Wonung augezogen.

    Der Eigenbedarf wurde damit gerechtfertigt, das die Eheleute XXX den Wohnraum für die Tochter nutzen wollten.

    Natürlich war uns klar, dass das nicht der wahre Grund ist. (Vorherige Streitereien, Vermieterin betritt ohne Erlaubnis mit Zweitschlüssel die Wohnung, ect.)

    Wir mussten leider wegziehen, und damit hat mein Freund auch seine Festanstellung verloren, zum, 31.12.15.

    Nun haben wir herausgefunden, das die Eheleute XXX unsere ehemalige Wohnung als Ferienwohnung nutzen, und diese bereits ab dem 8.01.16 zur Vermietung für Feriengäste im Internet anbieten.

    Die Wohnung wird somit nicht zum Eigenbedarf genutzt und wir haben auch keine Information darüber bekommen, das der Eigenbedarf nicht zu stande gekommen ist.

    Nun meint unser Anwalt, das WIR beweisen müssen, dass der Eigenbedarf niemals geplant war.

    Aber deswegen sind wir ja zum Anwalt, weil wir WISSEn, dass das niemals wahr gewesen ist.

    Tochter + Ehemann + Kind in eine 1 Zimmerwohnung mit ca. 40 qm ist unrealistisch, dazu unterm Dach mit schrägen und wie gesagt, die Streitereien im Vorfeld.

    Sollten wir uns einen anderen Anwalt suchen?

  • Karl
    17.05.2016 - 09:50 Antworten

    Ich will eine vermietete Eigentumswohnung kaufen. Da ich befürchte, dass der derzeitige Mieter nach der Eigenbedarfskündigung und nach Ablauf der Kündigungszeit nicht ausziehen will, werde ich wohl den Klageweg beschreiten müssen.
    Kann ich, wenn ich die Eigentumswohnung erworben habe und die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen habe, sofort eine Klage zur Zwangsräumung, unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, einreichen?

  • Robert Duffner
    11.10.2016 - 15:44 Antworten

    Mein Sohn hat das Wohnhaus seiner Oma mit zwei Wohnungen (EG und DG bewohnt nach wie vor die Oma mit Wohnrecht, KG Einliegerwohnung) gekauft. Die KG-Wohnung bewohnte bisher mein Bruder, von 2004 bis Februar 2015 als Hauptwohnung und ab Februar 2015 als Nebenwohnung für sporadische Besuche seiner Mutter. Es besteht kein Mietvertrag. Er bekam bisher Kost und Logis umsonst. Mein Sohn hat nun schriftlich um Räumung der KG-Wohnung gebeten (Grundbucheintragung erfolgt demnächst). Mein Bruder bewohnt seit Februar 2015 eine Wohnung im Raum Freiburg und benötigt die Wohnung nicht mehr. Gilt für diesen Fall mit der Zweitwohnung das gleiche Mietrecht mit den Kündigungsfristen wie für Hauptwohnungen?
    Außerdem verlangt mein Bruder auf Kosten seiner Mutter in ihrem Wohnrechtsbereich (also EG bzw. DG) die Einrichtung eines Zimmers zum Übernachten bei Besuchen (wohnt ca. 50 km entfernt). Dazu besteht doch überhaupt kein Recht, oder?

  • Doreen L
    06.12.2016 - 08:20 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage: Wir möchten eine Wohnung kaufen, die derzeit noch vermietet ist. Wir (2 Erwachsene und 2 kleine Kinder) möchten die Wohnung gern selbst nutzen, da wir noch zur Miete wohnen und würden daher nach dem Grundbucheintrag gern Eigenbedarf anmelden. Nun habe ich in einigen Foren gelesen, dass Vorsicht geboten ist wg. evtl. Sperrfristen nach Eigentümerwechsel. Wie wahrscheinlich ist es, dass wir den Eigenbedarf durchgesetzt bekommen? Mit welchen Schwierigkeiten müssen wir rechnen? Die jetzige Mieterin wohnt seit 2014 in der Wohnung.
    Wir haben Angst, dass wir die Wohnung kaufen und dann selbst nicht einziehen können.

    Viele Grüße,
    Doreen L.

  • Sabine Müller
    17.01.2017 - 06:25 Antworten

    Meine 90 jährige Mutter lebt noch in ihrer Wohnung, ist aber pflegebedürftig. Die Wohnung ist in meiner Nähe, sodass ich ihr immer helfen kann. Eine Pflegeeinrichtung kommt nicht in Frage.

    Kann der neue Eigentümer auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen, oder stellt das eine besondere Härte dar.

    LG
    Sabine

  • Iris
    28.01.2017 - 17:11 Antworten

    Guten Tag

    Also der Stand ist so. Wir haben am 03.01.2017 von unserem Vermieter die Kündigung auf Eigenbedarf bekommen. Der Mietvertrag endet zum 30.04.2017
    Da wir erst eineinhalb Jahre hier wohnen.
    Nun haben wir relativ zügig eine neue Wohnung gefunden. Jetzt müssen wir anderthalb Monate doppelt Miete zahlen da es sehr schwierig ist eine 4 Zimmer Wohnung zu finden.
    Der Vermieter ist uns mit der Miete für April entgegen gekommen so das wir für diesen Monat schon mal keine Miete zahlen brauchen.
    Nun haben wir unsere Vermieter informiert das wir schon zum 28.02.2017 ausziehen werden. und eben anderthalb Monate noch zahlen müssen.
    Unsere Vermieter möchten aber dann gern die Wohnungsübergabe am ersten März Wochenende machen um dann schon mit der Renovierung zu beginnen.
    Jetzt zu meiner Frage. Müssen wir für den März noch Miete bezahlen wenn der Vermieter die Wohnung renoviert?

    • Mietrecht.org
      30.01.2017 - 15:45 Antworten

      Hallo Iris,

      ich würde mit dem Vermieter ein genaues Übergabedatum und auch nur die Zahlung bis zu diesem Datum vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Iris
    30.01.2017 - 20:01 Antworten

    Danke für ihre schnelle Antwort. Ich habe da etwas vorbereitet:

    Mietaufhebungsvertrag zum 28.02.2017

    Nach unserem Gespräch am 21.01.2017 in dem Wir Mitteilten das wir eventuell schon früher ausziehen können wurde in Absprache beider Parteien mündlich festgehalten das für den April 2017 keine Miete mehr gezahlt wird, da das Objekt dann für den Eigenbedarf renoviert werden kann.

    Nun wurde ihnen nsererseits am 28.01.2017 mündlich mitgeteilt das wir am 28.02.2017 aus dieser Wohnung ausgezogen sind. Beide Parteien sind von einer vorzeitigen Schlüsselübergabe nicht abgeneigt und streben diesen zum ersten März Wochenende an. Der Vermieter wünscht für März 2017 noch die Miete dieser Wohnung, Möchte aber auch schon die Tapeten entfernen und Malerarbeiten durchführen.

    In Absprache mit unserem Mieterschutz teilen wir ihnen mit.

    Vorzeitiger Auszug AG Lörrach, 3 C 2250/98 WM 99, 303

    Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietzeit aus, muss er grundsätzlich die Miete weiterzahlen. Der Vermieter kann aber keine Zahlungen mehr verlangen, sobald er die Wohnung einem Dritten überlässt oder zum Zwecke der Renovierung selbst nutzt.

    Wir hoffen das wir eine gemeinsame Lösung finden. Unsererseits steht einer Wohnungsübergabe am 28.02.2017 nichts im Wege.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Ingo
    05.02.2017 - 07:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe meinem Vermieter ein Einschreiben geschickt um das derzeitige Mietverhältnis früher zu beenden.Natürlich mit entsprechendem Datum um früher aus dem Vertrag auszuscheiden. Da ich ja schon die Kündigung habe, möchte ich früher ausziehen um nicht drei Mieten doppelt zahlen zu müssen.
    Meine Frage. Was wenn der Vermieter nicht auf das einschreiben reagiert, gilt dies dann als akzeptiert ?

    Viele Grüße Ingo

    • Mietrecht.org
      07.02.2017 - 17:43 Antworten

      Hallo Ingo,

      Sie müssen sich an Ihre Kündigungsfrist halten. Ob und wann der Vermieter auf Ihren Wunsch reagiert ist ihm überlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marianne
    04.09.2017 - 07:23 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich der Kündigungsfrist.
    Wir leben in einem Zweifamilienhaus, das meinem Schwiegervater gehört. Auf Grund eines Familienzuwachses, wollen wir (der Schwiegervater, als Vermieter bzw. Eigentümer) nun Eigenbedarf anmelden, da wir die zweite Wohnung mit bewohnen möchten.
    Die Dame über uns hat vor ein paar Jahren mit uns die Wohnung gewechselt. Gilt die Kündigungsfrist für die Zeit, in der sie nun in der anderen Wohnung wohnt oder für die komplette Zeit, die sie jetzt in dem Haus wohnt?

    Viele Grüße
    Marianne

  • Christian
    06.10.2017 - 16:57 Antworten

    Hallo,

    wir denken über den Kauf einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus nach (aufgeteilt auf 1. OG und DG). Diese Wohnung wurde aufgrund der Zugänglichkeit über das Treppenhaus des Zweifamilienhauses vom derzeitigen Eigentümer in zwei Wohnungen aufgeteilt. In der Teilungserklärung ist aber nur die Aufteilung des Hauses in EG und 1.OG-DG zusammen enthalten, d. h. keine weitere Unterteilung zwischen 1. OG und DG.
    Die Wohnung im 1. OG ist befristet vermietet und kurzfristig bezugsfertig.
    Die Wohnung im DG ist seit ca. einem Jahr unbefristet vermietet.
    Da wir aufgrund zweier Kinder beide Teile (1. OG und DG benötigen), müssten wir für das DG eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
    Hierzu hätte ich folgende Fragen:
    1. Ist dies ohne weiteres möglich, auch wenn es sich nur um einen Teil der Wohnung gemäß Teilungserklärung handelt?
    2. Ist aufgrund der kurzen Mietdauer die Vorhersehbarkeit ein Hindernis (d. h. hätte der Verkäufer bei Abschluss des Mietvertrages vor einem Jahr vorhersehen müssen, dass er einen zeitnahen Verkauf plant und damit eine Kündigung durch den neuen Eigentümer in Betracht kommen könnte, bzw. eine befristete Vermietung auch für das DG anwenden müssen?

    Selbstverständlich wäre für uns aufgrund der kurzen Mietdauer zum Beispiel eine Beteiligung an den Maklerkosten bei Suche einer neuen Wohnung durch den Mieter bis zu einer gewissen Höhe im gemeinsamen Einvernehmen bei Aufhebung des Mietvertrages vorstellbar.

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

  • Madelen
    24.01.2018 - 12:52 Antworten

    Hallo, wir haben vor 19 Monaten eine Wohnung unbefristet gemietet. Privater Eigentümer! Wir haben hier auch selbst renoviert. Jetzt wurde die Wohnung verkauft, ohne Bestreben das der neue Käufer vermietet! Sprich er wird Eigenbedarf melden, wurde uns schon telefonisch mitgeteilt. Wir leben hier in Raum München und es ist sehr schwer mit 2 Kindern bezahlbaren Wohnraum zu finden. Gilt hier die 3 jährige Sperrfrist? Oder nur Fristverlängerung wegen Härtefall, wenn ich ein Rechtsanwalt einschalten? Vorraussetzung ist natürlich das Eigenbedarf wirklich vorliegt. MfG und vielen Dank im Vorraus

    • Mietrecht.org
      24.01.2018 - 13:57 Antworten

      Hallo Madelen,

      die Sperrfrist greift nur, wenn Sie in ein Miethaus einzogen sind und dieses dann in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde. Warum sind Sie ein Härtefall? Ich kann Ihnen zur optimale Vorbereitung dieses E-Book hier empfehlen: https://www.mietrecht.org/ebooks/eigenbedarf-abwehren/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marianne
    30.01.2018 - 09:40 Antworten

    Hallo,

    mein Großvater hat mir sein Haus überschrieben. Beim Notar waren wir schon.. nur das Grundbucheintrag dauert noch ein paar Monate.
    Er hat den Mietern wegen Eigenbedarf gekündigt, allerdings ohne den Hinweis auf Widerspruch. Morgen würde die Frist ablaufen. Ich kann die Mieter also nicht mehr daraufhinweisen.
    Ich habe gelesen, dass die Mieter ohne Hinweis nicht fristgemäß Widersprechen müssen, sondern einfach bis zum Räumgsstreit abwarten können.
    Was kann ich nun noch machen?

    Viele Grüße
    Marianne

  • Thomas
    04.03.2018 - 10:14 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter hat uns am 26.02. zum 01.07. aufgrund von Eigenbedarf gekündigt.
    Jetzt würden wir gerne früher ausziehen, da es recht schwierig ist genau zum Stichtag eine neue Wohnung zu finden. Jedoch möchte der Vermieter bis zum Anfang Juli die Mieteeinnahmen weiter erhalten.
    Ein Versuch, den Vermieter davon zu überzeugen, dass sein Sohn die Wohnung schon herrichten und renovieren kann, ist gescheitert. Der Sohn steht bei seiner jetzigen Wohnung auch noch in der Pflicht bis zum 01.07. Miete zu zahlen.

    Gibt hier eine rechtliche Möglichkeit, die Mietpflicht zu verkürzen? Ich habe ja auch keine Möglichkeit, für einen früheren Nachmieter zu sorgen.

    Schon mal vielen Dank für deine Rückmeldung

    Gruß
    Thomas

    • Mietrecht.org
      04.03.2018 - 19:07 Antworten

      Hallo Thomas,

      wenn Sie heute mit dreimonatiger Frist kündigen, dann können Sie zum 31.05.2018 ausziehen / die Mietzahlung einstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Neumann
    15.07.2018 - 07:56 Antworten

    Hallo,

    mein Vater ist Eigentümer von 2 Häuser. Eines dieser Häuser ist vermietet.
    Sehr gerne würden wir dieses Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen, da sich bei uns (der Tochter des Mieters) Nachwuchs angekündigt hat und ich schwanger bin.
    Die Mieter wohnen jetzt schon ca. 7 Jahre zur Miete.
    Nach diesem langen Mietverhältnis liegt die Kündigungsfrist bei 6 Monaten. Gibt es in unserem Fall ein Sonderkündigungsrecht aufgrund meiner Schwangerschaft oder bleibt es bei den 6 Monaten?

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

    Herzliche Grüße
    Julia Neumann

    • Mietrecht.org
      15.07.2018 - 11:35 Antworten

      Hallo Julia,

      es bliebt bei der gesetzlichen Frist. Bei 9 Monaten Schwangerschaft sollte das gut passen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra
    26.01.2019 - 20:11 Antworten

    Hallo.

    Mir wurde mündlich wegen Eigenbedarf gekündigt.

    Ich hätte eigentlich eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Die Hausbesitzer brauchen das Haus aber erst bis ca. Juli 2020. So lange könnte Ich noch wohnen bleiben.

    Ich könnte nun eventuell schon zum März eine neue Wohnung bekommen. Besteht nun auch für mich eine Kündigungsfrist? Es ist doch unheimlich schwierig eine Wohnung zu finden. Und dann fristgerecht in 9 Monaten oder auch 18 Monaten. Wie ist da die Rechtslage?
    Kann der Hausbesitzer wenn ich jetzt ausziehe noch einmal Zwischenvermieten?

    Herzlichen Dank für die Antwort im Voraus

    • Mietrecht.org
      28.01.2019 - 13:49 Antworten

      Hallo Petra,

      Sie sind an Ihrer Kündigungsfrist gebunden – heben Sie den Mietvertrag einvernehmlich auf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Margitta Schoknecht
    07.05.2019 - 09:16 Antworten

    Unser Vermieter hat das Haus mit 4 Wohnungen alle gleich groß im letzten Sommer 2018 von seinem Vater übernommen. Wir wohnen jetzt bereits 11 Jahre hier und haben jetzt eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten -der Eigenbedarf soll aber nur am Wochenende und in der Ferienzeit genutzt werden -ansonsten wohnt der Vermieter 40 km entfernt. Außerdem stand im Haus eine der 4 Wohnungen ca 2 Jahre leer und wurde im Oktober 2018 von ihm neu vermietet. Wir möchten eigentlich nicht ausziehen und haben mit ihm gesprochen und versucht einen Mietauflösungsvertrag zu machen – dies lehnte er aber ab da er meinte unsere Forderungen seien zu hoch . wie stehen unsere Chancen bei einem Widerspruch?

  • man1
    12.08.2020 - 11:23 Antworten

    Wie ist es eigentlich, wenn ich absehen kann, dass ich in 4 Jahren die Mietwohnung erst eigens nutzen will? Weil zb. der Sohn dann entsprechend alt ist für eine eigene Wohnung. Kann ich dann 4 Jahre im Voraus kündigen – Kündigungsfrist also zu 100% eingehalten – oder habe ich da dann auch ein Problem aus irgendwelchen Gründen?

    • Mietrecht.org
      12.08.2020 - 12:46 Antworten

      Hallo man1,

      ich würde das Thema beim Mieter vorsichtig ansprechen, dann aber erst zu gegebener Zeit kündigen. Eine derartige frühe Kündigung macht m.E. keinen Sinn. Alleine schon, weil sich die Lebensumstände verändern könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisanne Aust
    05.06.2022 - 18:24 Antworten

    Huhu,
    ich habe im November 21 eine Wohnung gekauft die ich seit Januar 22 vermiete. Nun haben es die Umstände leider so ergeben, dass mein Bruder dringend eine Wohnung braucht und ich überlege meinen Mietern wegen Eigennutzung zu kündigen. Geht das schon nach so einer kurzen Zeit? Im Mietvertrag ist nichts geregelt. Und wie lange müsste mein Bruder darin wohnen bevor ich es wieder neu vermieten dürfe?
    Lieben Dank und sonnige Pfingsten,
    Lisanne

  • Mietfrusti
    05.07.2022 - 20:09 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht Team,

    vielleicht habe ich die Antwort auf meine Frage bei den vielen sehr informativen Inhalten hier auch überlesen, ich bitte dies zu entschuldigen.

    Wir wohnen seit über 8 Jahren als Mieter in einer Eigentumswohnung. Der bisherige Vermieter versucht seit fast einem Jahr die Wohnung zu verkaufen.
    Es gab erst in letzter Zeit mehrere Besichtigungstermine mit potenziellen Käufern. Einer der Interessenten hat bei Besichtigung bereits angekündigt im Falle des Zuschlages Eigenbedarf anzumelden.
    Vor einigen Tagen ging uns ein scheinbar persönlich eingeworfenes Schreiben des angeblich neuen Vermieters zu in dem er den notariellen Abschluss des Kaufvertrages angibt und das er uns demnächst alle weiteren Unterlagen zukommen lässt.
    Das Schreiben enthielt nochmals die Absicht Eigenbedarf anzumelden.

    Frage: Sollte uns also demnächst eine Kündigung zugehen die eventuell als Begründung nur den reinen Eigenbedarf hat (Hiermit kündige ich wegen Eigenbedarf. MFG Vermieter) und ohne jegliche weitere Begründung bzw. nachvollziehbaren Angaben sein, könnten wir rein theoretisch die Kündigung einfach ignorieren……oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Mieter, die nachdem sie oft jahrzehntelang anderer Leute Eigentum finanzieren bei Bedarf mit einem Brief entsorgt werden dürfen.

  • Claudia
    24.08.2022 - 04:56 Antworten

    Hallo,

    meiner Schwester wurde ,nachdem es Streitigkeiten durch die neue Vermieterin gab,die Mieterhöhung durchsetzen wollte und seid einem Jahr immer wieder sagte das meine Schwester aus der Wohnung raus soll ,die Wohnung für Eigenbedarf gekündigt.
    Meine Schwester ist eine ruhige und ordentliche Person,schwer depressiv und hat deswegen Atteste und ist kaum fähig sich eine w´neue Wohnung zu suchen,noch den Umzug zu verkraften,sie wohnt dort seid über 10Jahren und hat sich nie etwas zu schulden lassen kommen und hat jetzt sogar Selbstmordgedanken weil die Vermieterin sie schon durch Sanierungsarbeiten und aufhetzten der anderen Mieter gegen sie mobbt und es gibt begründeten zweifle das der Eigenbedarf nur vorgetäuscht ist,was kann man in diesem Fall machen?

    • Mietrecht.org
      24.08.2022 - 21:17 Antworten

      Hallo Claudia,

      ich würde die Situation rechtlich prüfen lassen, gegebenenfalls liegt ein Härtefall vor. In diesem Fall wäre eine Eigenbedarfs Kündigung des Vermieters schwer oder garnicht durchsetzbar.
      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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