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Eigenbedarf nach Hauskauf: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Regelmäßig wird der Käufer eines vermieteten Hauses dieses auch selbst bewohnen wollen. Hierzu muss er bei dem aktuellen Mieter Eigenbedarf geltend machen.

Ab wann kann der Eigenbedarf ausgesprochen werden? Welche Rolle spielt die Grundbucheintragung? Wann und aus welchem Grund ist die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf überhaupt möglich? Wie steht es um die Kündigungsfrist für die Anmeldung von Eigenbedarf nach dem Hauskauf und welche Widerspruchsmöglichen hat der Mieter?

Im Folgenden soll dem Käufer zu diesen und weiteren Fragen ein Überblick gegeben werden.

Ab wann kann der Käufer die Eigenbedarfskündigung wirksam aussprechen?

Grundsätzlich kann der Käufer eines Hauses die Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses erst dann wirksam gegenüber dem Mieter aussprechen, wenn er in das Grundbuch des jeweiligen Grundstücks, auf dem sich das Haus befindet, eingetragen wurde. Die der Eintragung zumeist vorausgehende Auflassungsvormerkung genügt für den Ausspruch einer wirksamen Eigenbedarfskündigung nicht.

Eintragung ins Grundbuch, Ausspruch der Eigenbedarfskündigung

Ist die Eintragung in das Grundbuch erfolgt, kann der Käufer grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses dem Mieter gegenüber aussprechen. Die Eigenbedarfskündigung muss dabei schriftlich ausgesprochen werden und dem Mieter nachweislich zugehen. An die Substantiierung des Eigenbedarfs werden keine anderen Anforderungen als bei einer Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses einer gekauften Eigentumswohnung oder aber eines laufenden Mietverhältnisses gestellt.

Benötigt der Käufer das Mietobjekt des Mieters?

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob der Käufer das Mietobjekt, sprich, dass gekaufte Haus, tatsächlich für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Dabei steht der Wunsch eines Eigentümers, sein Eigentum selbst zu bewohnen, im Vordergrund.

Die Gerichte haben die Entscheidung des Eigen­tümers/Käufers über seinen Wohnbedarf dabei grundsätzlich zu respektieren und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufzudrängen (BVerfG WuM 1989, 114). Allerdings genügt nicht, im Rahmen der Begründung der Eigenbedarfskündigung lediglich diesen Wunsch zu äußern. Vielmehr muss der zentrale Begriff des „Benötigen“ substantiiert dargelegt werden. Der Käufer muss dazu auch seine derzeitige Wohnsituation darlegen und warum diese seinen Bedürfnissen nicht mehr gerecht wird, das neu erworbene Haus jedoch schon (.z.B. weil ein weiterer Raum für den erwarteten Nachwuchs oder aber ein zusätzliches Arbeitszimmer gebraucht wird).

Die Begründungsmöglichkeiten sind vielfältig und sollten sorgfältig und vor allem umfänglich ausgeführt werden. Lieber einen Satz zu viel schreiben als einen zu wenig. Das nachträgliche Vorbringen von weiteren Gründen ist nämlich ausgeschlossen, § 573 Absatz 3 BGB.

Die Kündigungsfrist für den Eigenbedarf

Da der Käufer eines vermieteten Einfamilienhauses gemäß § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten eintritt, hat er selbstverständlich auch die jeweils geltende Kündigungsfrist des Mietverhältnisses zu beachten. Besteht ein Mietverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch

  • keine 5 Jahre, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende,
  • besteht es bereits mehr als 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende und
  • bei einem Bestand von mehr als 8 Jahren sogar 9 Monate zum Monatsende.

Da die Kündigungsfrist je nach Dauer des bestehenden Mietverhältnisses einen doch längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sollten sich Käufer, die einen zeitnahen Einzug in das erworbene Haus planen, vor dem Hauskauf nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses erkundigen.

Widerspruchsmöglichkeit des Mieters

Spricht der Käufer und damit der neuer Vermieter die Eigenbedarfskündigung wirksam gegenüber dem Mieter aus, so steht diesem gemäß § 574 BGB ein Widerspruchsrecht zur Seite. Dabei muss die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine besondere Härte darstellen, § 574 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Im Vordergrund der Härtegründe stehen dabei u.a. schwere Krankheiten oder hohes Alter, generell wird in diesem Zusammenhang von der sog. „Umzugsunfähigkeit“ gesprochen. Zu beachten ist, dass die Härtegründe im Allgemeinen durch die Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt werden.

Ein weiterer Härtegrund ist gegeben, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, § 574 Absatz 2 BGB. Dieser Härtegrund wird überhaupt nur dann Anwendung finden, wenn es um ein Mietverhältnis in einer Gemeinde geht, in der ein sehr hoher Bedarf an Mietwohnungen vorherrscht und dieser nicht erfüllt werden kann, mithin ein sog. Vermietermarkt gegeben ist.

Fazit zur Eigenbedarfskündigung nach Hauskauf

Die Eigenbedarfskündigung birgt an einigen Stellen Schwierigkeiten, daher sollte der Käufer vor dem Kauf Erkundigungen zu dem bestehenden Mietverhältnis und auch zu den aktuellen Mietern einholen, andernfalls könnte er auf Widrigkeiten wie eine lange Kündigungsfrist und ggf. in der Person des Mieters liegenden Härtegründen treffen.

96 Antworten auf "Eigenbedarf nach Hauskauf: Die wichtigsten Fakten im Überblick"

  • Gunter Reinig
    14.11.2013 - 14:55 Antworten

    Danke für diesen sehr gut aufbereiteten u. informativen Text.

    Als Betroffene ist für uns die Härteklausel wichtig.
    Gibt es Erfahrungen, wie in vergleichbaren Fällen entschieden wurde:
    Wohnort: Königswinter/Thomasberg, angemietete Fläche in Zweifamilienhaus 145 qm, Kaltmiete ohne Nebenkosten 780€/Monat plus Nebenkosten u. Heizung etwa 300 €/Monat,
    Mieter: er: 69 Jahre, Herzinfarkt mit Bypassoperation 2005; sie: 72 Jahre, Osteoporose, Wirbelbrüche 2012
    Im Voraus besten Dank für jeden Hinweis / Erfahrungswert.

    • Mietrecht.org
      15.11.2013 - 09:48 Antworten

      Hallo Gunter,

      Sie merken schon, die Gegebenheiten bei Härtefällen sind sehr verschieden. Ein Vergleich ist kaum möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra Siedler
    29.12.2013 - 14:30 Antworten

    Hallo,

    das Haus, in dem ich momentan noch wohne, wurde im Oktober verkauft, da die ehemalige Hauseigentümerin unerwarteterweise im Juli verstorben ist. Es besteht aus 2 Wohneinheiten. Die untere Wohnung hat ca. 63 m² und die obere, in der ich mit meiner 11-jährigen Tochter wohne, hat 66 m². Nun habe ich die Kündigung meines Mietvertrages zum 30.06.2014 erhalten. Ich wußte dieses schon im Oktober und bin seither auch auf der Suche nach einer neuen, geeigneten und vor allem bezahlbaren Wohnung für uns.

    Als Grund wird in der Kündigung angegeben: “Die EG-Wohnung ist auf Dauer zu klein für uns beide. Im Schlafzimmer können wir aufgrund der Größe unsere Möbel leider nicht aufstellen und müssen daher auf ein kleineres Bett und einen Kleiderständer auswichen. Dies ist für uns auf Dauer nicht tragbar.”

    Kann mir jemand sagen, ob diese Kündigung damit rechtskräftig ist und wie die Sachlage für mich ist, wenn ich keine geeignete, bezahlbare Wohnung finde?? Bezahlbare Wohnungen sind bei uns in der Umgebung Mangelware und sehr gesucht.
    Ich bin Alleinverdienerin und habe eine 11-jährige, schulpflichtige, zu 50% behinderte Tochter (Schwerbehindertenausweis vorhanden).

    Über eine Antwort/einen HInweis besten Dank im Voraus.

  • Ullrich Papperitz
    16.01.2014 - 14:27 Antworten

    Sie haben eine sehr informative , chronologische Zusammenfassung für Probleme bei Eigenbedarfskündigungen gestaltet. Vielen Dank. Für mich steht die Frage offen, ob ich noch vor dem Kauf eines Hauses, welches z.Zt. vermietet ist, mit dem Mieter eine schriftliche Vereinbarung treffen kann, dass er auf sein Widerspruchsrecht zur bevorstehenden Eigenbedarfskündigung verzichtet. ( nach Kauf des Hauses) und er nach dreimonatiger K.-Frist auszieht.
    Sollte ich, wenn eine Rechtsverbindlichkeit besteht, dieses Schreiben von einem RA aufsetzen lassen, oder einem Notar?
    Danke

    • Mietrecht.org
      16.01.2014 - 14:44 Antworten

      Hallo Herr Papperitz,

      eine Muster für eine Aufhebungsvereinbarung (ab Datum X) finden Sie in unserem E-Book zur Eigenbedarfskündigung.

      Ansonsten können Sie natürlich auch immer einen Rechtsanwalt mit Ihrem Vorhaben beauftragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus Wiedner
    27.01.2014 - 00:08 Antworten

    Guten Tag.

    Wir haben (oder hatten) vor eine Immobilie bestehend aus einer (leerstehenden) Gastronomie, zwei zusammengeführten Betreiberwohnungen mit insgesammt 180qm, sowie einem freistehenden Wohnhaus mit 4 Wohnungen aus einer Zwangsversteigerung zu erwerben. Die Bank des derzeitigen Besitzers würde unserem Gebot gerne zustimmen. Allerdings wurde für das Objekt 3 Tage vor der gerichtlichen Versteigerung – dank der Hilfe des Haus- und Grundbesitzerschutzbundes – ein Mietvetrag über DAS GESAMTE OBJEKT für die hochschwangere, alleinstehende Tochter der Eigentümer geschlossen.

    Nach weiteren Ausführungen über den vermeindlichen psychischen Zustand der Eigentümer (inklusive Selbstmorddrohungen) entschied das Gericht, die Versteigerung auszusetzen und ein psychisches Gutachten anzufordern.

    Nun wäre das Objekt wieder zu erwerben, wiederum durch Zwangsversteigerung. Wir wollten das Objekt als Familien- bzw. Generationenhaushalt, das heißt 2 Elternteile, 2 erwachsene Kinder mit Partnern, ein Kind bewohnen und eventuell auch die angegliederte Gastronomie betreiben, wobei der Schwerpunkt auf Wohnen liegt und die kommerzielle Nutzung nur als “nette Dreingabe” zu betrachten wäre.

    Macht es Sinn, dieses Objekt zu erwerben und gibt es eine Chance, das Objekt in absehbarer Zeit selbst bewohnen zu können, oder sollte man lieber die Finger davon lassen? Schließlich ist es, gerade durch die ledige, alleinerziehende Mutter geradezu prädesziniert für eine Härtefallentscheidung.

    Ausserdem würde ich gerne wissen, in wieweit der (zu übernehmende?) Mietvertrag eventuell sogar anfechtbar ist, bzw bei Nichteinhaltung kündigbar – da die beschriebene Dame alleine wahrscheinlich unmöglich eine marktgerechte Miete für ein Objekt dieser Größe (ca. 3800qm Grund, 700qm Gewerbefläche, 300qm Wohnfläche, 200qm Nutzflächen) zahlen könnte.

    Das Problem ist auch, dass drei Haushalte hier ihr gesamtes Erspartes zusammenlegen würden, um das Objekt ohne Bankbelastung zu kaufen – allerdings unter Anderem das Elternhaus dafür verkauft werden müsste. Falls das Objekt dann nicht in absehbarer Zeit bezugsreif wäre, müsste man sich für die übergangszeit eine Wohnung mieten – da man in das gekaufte Objekt nicht rein darf.

    Vielen Dank im Voraus

    Marcus Wiedner

  • Swantje Schmidt
    06.03.2014 - 11:16 Antworten

    Hallo,
    Meine Mann, unsere 3jährige Tochter und ich bewohnen ein Haus, welches jetzt verkauft werden soll. Was wären bei uns Gründe für eine Härtefallregelung? Dazu muss ich sagen, dAss mein Mann im Schichtdienst arbeitet, worunter die Tochter eh schon leidet und diese auch leiden würden, wenn sie durch einen Auszug den KiGa wechseln müsste. Wir wohnen übrigens in einem Dorf mit 100 Einwohnern und hier ist weder eine Wohnung noch ein weiteres Haus zum Mieten.
    gruss

    • Mietrecht.org
      11.03.2014 - 08:24 Antworten

      Hallo Swantje,

      in Kürze wird hier auf Mietrecht.org ein Artikel zu dem Thema “Härtefall” erscheinen. Grundsätzlich kann ich Ihnen auch das E-Book “Eigenbedarf abwehren” empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • M. Moog
      12.01.2017 - 14:05 Antworten

      Hallo Swantje,
      Ich kann Ihre Argumentation kein bisschen verstehen. Wenn man in einer Mietwohnung lebt muss man damit rechnen, dass das Haus vielleicht irgendwann verkauft wird und der neue Besitzer es dann sicher auch bewohnen will. Was soll das denn, sich irgendwelche Gründe für Ruhe eine Härtfallregelung aus den Fingern zu saugen?! Man muss doch wohl Verständnis für den neuen Eigentümer aufbringen, der hat immerhin im Normalfall mehrere hunderttausend Euro bezahlt!

      • Hans
        04.11.2017 - 11:05 Antworten

        Schon richtig, nur wußte der Käufer vorher, dass das Haus an eine Familie mit Kind vermietet war. Er hätte es unter diesen Umständen ja nicht kaufen müssen. Auch ist ja schon vor dem Kauf bekannt, wenn in einer Gemeinde ein Vermietermarkt vorherrscht und somit eine Kündigung evtl. eine unbillige Härte darstellen könnte.

  • Paul Schneider
    23.03.2014 - 16:35 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Vorbeugung einer zukünftigen Eigenbedarfskündigung.
    Ich beabsichtige eine Wohnung von einem 80jährigen Ehepaar zu mieten, die mehrere Wohnungen besitzen und einen einzigen Sohn als Erben haben. Kann ich in den Mietvertrag eine Klausel einbauen, die mir bei Verkaufsabsichten ein Vorkaufsrecht auf die Wohnung einräumt? Wäre eine solche Klausel auch im Erbfall weiterhin gültig?

    Vorab schon mal herzlichen Dank für die Beantwortung.
    Paul Schneider

    • Mietrecht.org
      24.03.2014 - 15:44 Antworten

      Hallo Herr Schneider,

      ich würde mich für diesen speziellen Fall rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt kann ihnen sicherlich erklären, wie Sie eine solche Vereinbarung rechtlicher – über den Tod der Vermieter hinaus – vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wagner
    09.04.2014 - 15:21 Antworten

    Sehr interessante Artikel…
    Nun hat es auch meine Familie und mich getroffen. Der Vermieter möchte unsere 3-Zimmer-Wohung verkaufen, da er das Geld für den Hausbau benötigt. Vorrangig wird zwar ein Kapital-Anleger gesucht, jedoch gestaltet sich die Suche nicht einfach.
    Wir (Eltern + 15-jähriges Kind) wohnen 9 Jahre in dieser Wohnung, hatten nie eine Mieterhöhung….nun bin ich (weibl./43 Jahre) aufgrund von MS (Multiple Sklerose) zu 50 % schwerbehindert.
    Laut aller Ausführungen, haben wir eine Kündigungsfrist von 9 Monaten, wenn die Kündigung des neuen, eingetragenen Eigentümers erfolgt…wir sind seit Bekanntwerden des Verkaufs bemüht, eine für uns geeignete, gleichwertige Wohnung zu finden….aber auch wir staunen über die stark gestiegenen Mietzinsen nicht schlecht.
    Es gibt keine vergleichbare Wohnung für diesen Mietzins und dieser außerordentlichen guten Wohnlage. Und in eine Wohnung zu ziehen, die unmittelbar zu einem sozialen Brennpunkt gehört, wer möchte das schon?!
    Wie können wir verfahren? Sind wir ein Härtefall? Müsste der neue Eigentümer uns eine gleichwertige Wohnung verschaffen, falls wir keine finden? Welche Möglichkeiten haben wir, um den Auszug zu verhindern…zumindest heraus zu zögern?

    Vielen Dank im Voraus für alle Tipps und Informationen.

    Viele Grüße – die Wagner’s

  • Rütsch Paula
    15.07.2014 - 17:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Wohnung wurde verkauft.Das neue Mietverhältnis begann am 01.07.14 und am 02.07.14 hatte ich die Kündigung wegen Eigenbedarf im Briefkasten. Formlos eingeworfen, ohne Poststempel.
    Bei dem Kündigungsschreiben war eine Kopie vom Grundbuchamt: Erwerbsvormerkung für…..
    Bewilligung von einem Notar, und eingetragen am 16.05.14

    Reicht das für die Kündigung ?!

    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße
    P. Rütsch

    • Mietrecht.org
      16.07.2014 - 10:36 Antworten

      Hallo Paula,

      Ihre Frage wir oben im Artikel unter “Ab wann kann der Käufer die Eigenbedarfskündigung wirksam aussprechen?” beantwortet.

      Ihr Vermieter scheint Sie ja schnell aus der Wohnung bekommen zu wollen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich entsprechend zu belesen: E-Book: Eigenbedarf abwehren – Was tun, wenn der Vermieter kündigt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Geisen
    23.07.2014 - 03:01 Antworten

    Hallo,

    habe eine Frage zur Eigenbedarfskündigung. Ich spiele mit dem Gedanken eine sehr wundervolle Eigentumswohnung zu erwerben. Die Eigentümerin verkauft eine seit 15 Jahren vermietet Stadtwohnung.
    Allerdings wollen die Mieter laut der Eigentümerin nur ungern aus der Wohnung ausziehen. Auf welche Zeit kann man sich dort einstellen? Gibt es eine reale Chancen unter einem Jahr in die Wohnung zu ziehen?
    Habe mich wirklich in diese Wohung verguckt, oder kann ich mich eher auf sehr viel Stress einstellen?

    Vielen Dank schonmal;-)

    Freundliche Grüße Michael

  • Alexandra Bengs
    13.08.2014 - 22:41 Antworten

    Ich wohne mit meinen drei fast erwachsenen Kindern,die noch Schüler sind, seit über 10 Jahren in einem Haus zu Miete.Der Vermieter hat einen Makler eingeschaltet um das Haus zu verkaufen.

    Ich hatte schon einige Besichtigungen. Jedes Mal habe ich das Gefühl gehabt,dass die Interessenten nicht wissen,dass Sie mich mitlaufen. Darf der Makler verschweigen, dass ich nicht ausziehen möchte,bzw nicht freiwillig im Begriff bin auszuziehen?Es handelt sich immer um Familien mit Kindern, sodass ich fast sicher bin, dass der Eigenbedarfsfall eintritt. Darf der Makler die Leute ins offene Messer laufen lassen? Ich will nämlich nicht ausziehen!
    Da ich im gleichen Ort mein Arbeitsfeld habe, möchte ich nicht unbedingt den Wohnort wechseln.

    Eigentlich wollte ich erst nach Beendigung der Schule bzw. etwaiger Studiengänge meiner Kinder in eine kleinere Wohnung ziehen. Das Haus wurde mir vor 10 Jahren mit der Bemerkung so lange bleiben zu dürfen wie ich wollte vermietet. Jetzt hat der Vermieter mir zwar das Vorkaufsrecht eingeräumt, aber da ich alleinerziehend bin,kann ich mir das nicht leisten. Außerdem ist der Kaufpreis meiner Meinung nach recht überteuert. Der Makler meinte er wäre mir ,im Falle eines Verkaufes, behilflich bei der Wohnungssuche.

    Momentan hat jeder von uns ein eigenes Zimmer. Wir bräuchten eine 4-5 Zimmer-Wohnung. Diese sind jedoch in der näheren Umgebung nicht zu finden oder zu teuer. Ich zahle schon die ganzen Jahre den gleichen Mietbetrag und bin dankbar dafür. Dies bedeutet jedoch,dass ich aktuell keine vergleichbare Wohnung zu diesem Preis bekommen würde.

  • Tschäni
    08.10.2014 - 12:09 Antworten

    Hallo,

    wir haben unserem Mieter wg. Eigenbedarf gekündigt. Er ist 82 Jahre alt und beruft sich darauf das er krank ist (hat ein Attest vom Allgemeinarzt vorgelegt) und das er soziale Kontakte pflegt.

    Wir haben ihm damals schon eine Wohnung im Nachbarsort angeboten (nicht unser Eigentum, haben wir selbstständig für Ihn gesucht) die er aufgrund der oben genannten Gründe abgelent hat.

    Mein Freund ist 31 und ich 23. Ich habe bereits einen 8 jährigen Sohn von einem anderen Mann nun hätten wir aber gern noch ein gemeinsames Kind.

    Momentan wohnen wir unter unserem Mieter. Bei unserer Wohnung wurden die Anbauten zu Wohnräumen umgebaut in dennen wir jetzt leben. Ca 2,5 Zimmer Wohnung.

    Wie stehen unsere chancen die Eigenbedarfkündgung durch zu bringen? Ein Gerichtstermin steht bereits.

    • Mietrecht.org
      09.10.2014 - 09:53 Antworten

      Hallo Tschäni,

      leider wird Ihnen niemand das Urteil verlässlich vorhersagen können. Ich denke Sie können einfach nur das Gerichtsurteil abwarten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Lenz
    28.11.2014 - 12:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind z.Z. Mieter einer Wohnung in einer Doppelhaushälfte/2 Familienhaus (2. Wohnung unvermietet). Die Wohnungsgesellschaft beabsichtigt die DHH zu verkaufen.
    Wenn wir nicht von unserem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und mit Blick auf die zu erwartende Kündigung unseres Mietverhältnisses durch einen anderen Käufer, stellt sich uns die Frage, ob dann ggf. die Option “Sperrfrist von mind. 3 Jahren nach Wohnungsumwandlung” greifen würde.
    Für Ihre kurzfristige Antwort wären wir Ihnen überaus dankbar und verbleiben

    mit besten Grüßen
    S. Lenz

    • Mietrecht.org
      29.11.2014 - 12:05 Antworten

      Hallo Lenz,

      die Speerfrist greift nur, wenn Sie Mieter sind und Ihre Wohnung anschließend in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Ich vermute stark, das Ihr Doppelhaus schone real geteilt ist und damit nichts mit einer Eigentumswohnung gemeinsam hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lilli_Berlin
    19.01.2015 - 23:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben ein Einfamilienhaus gekauft, welches seit 5 Jahren an einer Familie vermietet ist. Es ist strittig, ob ein “Verzicht” auf die Kündigung wegen Eigenbedarf gilt, da der Voreigentümer schriftlich auf Verlangen der Mieter hin vereinbart hat, dass Eigenbedarf ausgeschlossen ist, aber seine Kinder Eigenbedarf anmelden können, (ihm gehören mehrere Objekte – Eigenbedarf für sich war undenkbar). Können wir als Käufer uns darauf berufen wie seine Kinder behandelt zu werden und unseren bestehenden Eigenbedarf anmelden? Gibt es hierzu ein Urteil?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      20.01.2015 - 19:05 Antworten

      Hallo Lilli,

      die Situation scheint verzwickt. Mein Ratschlag: Schicken Sie den Mietvertrag, den Nachtrag, und Ihre Gründe für die Kündigung ein und lassen Sie die Voraussetzungen prüfen. Hier der Link: Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung prüfen (für Vermieter)

      Ohne die Details in Schriftform vor sich zu haben, wäre jeder Tipp ein Blick in die Glaskugel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne Schmidt
    06.05.2015 - 11:01 Antworten

    Guten Tag,
    meine Eltern beabsichtigen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, in der ich dann wohnen würde.
    Reicht als Grund für eine Eigenbedarfskündigung aus, dass die Wohnung für mich als Tochter benötigt wird (geplanter Auszug aus Wohngemeinschaft, ich möchte mittelfristig alleine wohnen, aber in der gleichen Stadt – hinzu kommen Erkrankung/Schwerbehinderung).? Oder würden andere Gründe, von den aktuellen Mietern, gegebenfalls “höher” bewertet werden? Die Wohnungssituation ist hier durch mehrere Unis und viele Studenten sehr angespannt (und oftmals teuer), es herrscht chronischer Mangel.
    Vielen Dank
    A. Schmidt

    • Mietrecht.org
      06.05.2015 - 13:13 Antworten

      Hallo Anne,

      grundsätzlich ist eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder möglich. Ich weiss leider nicht, welche Gründe auf Seiten der Mieter für einen möglichen Härtefall sprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver
    20.06.2015 - 19:06 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    meine Lebenspartnerin und ich beabsichtigen ein Einfamilienhaus (ca 245qm) zu kaufen.
    Das EFH ist momentan Vermietet und die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate.
    Wir möchten das EFH natürlich nach Erwerb so schnell wie möglich beziehen und bewohnen.
    Momentan haben wir noch eine Mietwohnung welche auch nicht ausläuft oder seitens des Vermieters gekündigt wurde.
    Die Frage ist nun, Reicht die Begründung der Eigennutzung ohne Zwang aus um auf Eigenbedarf zu kündigen?
    Danke für Ihre Seite und Danke im Voraus für die Antwort

    Grüße Oliver

  • R. aus Düsseldorf
    04.08.2015 - 17:28 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    der Vermieter eins 3-Parteienhauses ist eine KG. Jetzt soll die Immobilie einem der Kommanditen als Eigentum verkauft werden, welcher sodann Eigenbedarf anmelden will (zur eigenen Nutzung)

    Frage1:
    Handelt es sich hier um eine “Umwandlung in Eigentum (vorher KG, jetzt “privat”)” und greift die “Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs.1 BGB” von mIndestens 3 Jahren (oder nach lokalen Verordnungen bis 10 Jahre?)

    Frage 2
    Das Mietverhältnis besteht zur Zeit seit 18 Monaten. Wie kann nachgewiesen werden das “(…) dem Vermieter bereits beim Abschluss des Mietvertrages bekannt war, dass er die Wohnung zu einem späteren bereits absehbaren Zeitpunkt für sich oder einen nahen Angehörigen benötigen würde oder dieses zumindest konkret voraussehbar war.”?

    Ist dieses überhaupt relevant, wenn der Eigenbedarf erst über den Verkauf der Immobilie an den Kommanditen angemeldet werden kann?

    Im Konkreten Fall hatte sich ein Kommandit die Wohnung angeschaut und damals als “zu klein” bezeichnet. Diese Person soll/will nun die Immobilie erwerben und Eigenbedarf anmelden. Kann hier mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren argumentiert werden?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
    Gruss aus Düsseldorf

    • Mietrecht.org
      05.08.2015 - 21:28 Antworten

      Hallo R. aus Düsseldorf,

      danke für Ihren Beitrag. Sie sind offensichtlich recht gut informiert. Ich werde Ihnen hier mit allgemeinen Hinweisen oder Links (Eigenbedarf war vorhersehbar – Welche Rechte haben Mieter und Vermieter?) nicht wirklich weiterhelfen. Lassen Sie sich am besten zu dem konkreten Fall und konkreten Fragen anwaltlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco
    25.08.2015 - 14:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frau und ich haben im Januar 2012 2 ETW erworben. Das Erdgeschoss (83 qm) haben wir selbst bezogen ( der Vorbesitzer wohnte darin), das OG ( ebenfalls 83 qm) ist vermietet ( seit 2011). Nun erwarten wir unser 2. Kind, sodass die 83 qm bald nicht mehr reichen werden. Ich hatte eigentlich geplant, den Eigenbedarf für 2018 anzumelden, da die Kinder vorher noch kein eigenes Zimmer benötigen.

    1. Ein Artikel in der heutigen Faz hat mich verunsichert, da heißt es am Schluss:

    “Rechte und Pflichten des Vermieters gehen auf den neuen Eigentümer über, der Mietvertrag bleibt bestehen. Wegen Eigenbedarfs kann dieser dem Bewohner frühstens nach einer Frist von drei Jahren nach dem Kauf kündigen, auf angespannten Wohnungsmärkten beträgt die Kündigungsfrist sogar fünf oder zehn Jahre”

    Diese regel habe ich vorher noch nie gelesen?

    2. Soll ich den Eigenbedarf für 2018 bereits heute ankündigen, oder bis 9 Monate vorher damit warten?

    Danke im voraus

  • Schultheiß
    05.10.2015 - 05:14 Antworten

    Guten Tag,
    Ich spiele mit dem Gedanken das Zweifamilienhaus in dem ich momentan zur Miete wohne zu kaufen, da der jetzige Eigentümer es loswerden möchte.
    Ich habe mit meiner Frau schon angefangen im Kopf zu planen und sind zu dem Entschluss gekommen das Zweifamilienhaus in ein Einfamilienhaus umzubauen.

    Vom Eigentümer habe ich erfahren das der andere Mieter seine Miete nicht pünktlich zahlt und sogar Schulden bei diesen hat.

    Was muss ich beachten und wie bekomme ich den anderen Mieter raus sobald ich das Haus mein eigen nennen darf?

    Viele Grüße Jürgen

  • Robert Gebauer
    25.01.2016 - 11:01 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich beabsichtige ein EFH das vermietet ist (weniger als drei fünf Jahre) zu kaufen und Eigenbedarf anzumelden. Hierzu bin ich mir nicht sicher, ob ich es auch geltend machen kann. Ich möchte mit meiner Lebensgefährtin und deren zwei Kinder dort einziehen. Das EFH will ich als Einzelperson erwerben.
    Der momentane Mieter (Ein Paar, nicht verheiratet, 3 Hunde und eine Katze) haben mir bereits Bedenken geäußert, ob sie ein Vergleichbares Haus finden. Einer der Hunde ist ein Bullterrier (Bei uns im Ort als Kampfhund Klasse 1 eingestuft).
    Wie sieht die Rechtslage bei einer Eheähnlichen Gemeinschaft mit Kindern bei Eigenbedarfskündigung aus?
    Was muss ich beachten?

    Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank

    Robert Gebauer

    • Mietrecht.org
      25.01.2016 - 23:27 Antworten

      Hallo Robert,

      grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie mit Ihrer Lebensgefährtin einziehen wollen. Für eine detaillierte Betrachtung mit der Benennung entsprechender Rechtsprechung sollten Sie sich am besten anwaltlich beraten lassen. Oder hier die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung prüfen (für Vermieter).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gläser
    07.03.2016 - 14:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    nach dem Durchlesen aller Artikel bin ich leider noch nicht sicher was unseren konkreten Fall betrifft. Wir sind eine Patchworkfamilie mit 5 Kindern zwischen 0 und 10 Jahren, bewohnen aktuell eine 4-Zimmer Mietwohnung mit 100 m2. Nach langer Suche gibt es ein Appartementhaus mit vier Appartements zu kaufen, die Wohnfläche beträgt insgesamt 190 m2. Dieses würden wir gerne kaufen und komplett selber nutzen. Würden in diesem Fall die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten oder müssten wir das Haus in Teileigentum aufteilen (dann würden bei uns Sperrfristen von 8 Jahren gelten)? Ein Einzug wäre geplant in den nächsten zwei Jahren.
    Vielen Dank für Ihre sehr informative Seite,
    mit freundlichen Grüßen,
    A. Gläser

  • Martin
    18.04.2016 - 12:35 Antworten

    Hallo, wir haben vor ein Bungalow mit 108 qm in Mettmann zu kaufen. Das Problem ist, das der aktuelle Mieter (beide ca.70 Jahre) sich weigert auszuziehen. Das ältere Paar lebt schon seit ca. 40 Jahren dort zu Miete. Wir wohnen mit 2 Kindern in einer 3 Zimmer Wohnung zur Miete. Wie hoch besteht die Chance auf Eigenbedarf ? Wodrauf sollten wir achten.
    Kurze Infos vom jetzigen Eigentümer. Auch der jetzige Eigentümer hatte vor Jahren auf Eigennutzung geklagt und leider vor Gericht verloren. Als Begründung er hat eine Eigntumswohnung die Größer ist!
    Ich hoffe die Reichen erst mal.

    LG

    Martin

  • Elisabeth
    22.06.2016 - 20:26 Antworten

    Hallo – wir erwägen unser vermietetes Zweifamilienhaus an einen der Mieter (A) (4 Personen, bald 5) zu verkaufen. Das Haus hat insgesamt 240m2: Mieter A hat 180m2 / 6 Zimmer, Küche, Vollbad, WC, Garage und Mieter B (1 Person) die Einliegerwohnung 60m2: 2 Zimmer, Küche, Bad. Wir haben die Befürchtung, daß beim Verkauf Mieter A / der neue Eigentümer dem Untermieter aufgrund von Eigenbedarf kündigen wird. Hätte Mieter A als neuer Besitzer hier gute Chancen?
    Vielen Dank.

  • Heike
    02.08.2016 - 11:59 Antworten

    Hallo – ich stehe vor der Entscheidung ein Zweifamilienhaus zum 01.11.2016 zu kaufen, zur Zeit sind beide Wohnungen noch vermietet. Die erste Wohnung wird vor dem Kauf frei, sprich der Mieter hat selber zum 30.09.2016 gekündigt. Und die 2 Wohnung erst zum 30.11.2016 , dort hat aber auch die Mieterin selber zum 30.11.2016 gekündigt, diese Kündigung liegt dem jetzigen Besitzer aber auch vor.

    Kann mir da irgendwas bezgl. der Kündigung ins Haus flattern ? Ich möchte in das Haus mit meinen Eltern einziehen, in getrennte Wohnungen. Muss ich der Mieterin selber auch nochmal wegen Eigenbedarf kündigen oder behält ihre Kündigung auch bei Besitzerwechsel Wirksamkeit ?

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      02.08.2016 - 17:33 Antworten

      Hallo Heike,

      Sie treten als neuer Eigentümer nahlos in den Mietvertrag ein – die Kündigung hat entsprechend weiterhin bestand. Bitte lassen Sie sich für Ihren Einzelfall ggf. rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Volker Reinsch
    06.08.2016 - 12:06 Antworten

    Hallo,

    mein Sohn beabsichtigt ein Zweifamilienhaus zu kaufen. Im Erdgeschoß wohnt der Verkäufer, im 1. Stock ist das Haus vermietet. Welche Kündigungsfrist muss ich dem Verkäufer des Hauses einräumen, da mein Sohn die gekaufte Immobilie dann selbst bewohnen möchte.? Bei der Wohnung im 1. Stock muß er eine Kündigungszeit von 9 Monaten einhalten (ist seit 13 Jahren vom Eigentümer vermietet!).

    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße
    Volker Reinsch

    • Mietrecht.org
      08.08.2016 - 11:34 Antworten

      Hallo Volker,

      ich würde das nicht über eine Kündigung regeln, sondern über eine Vereinbarung im Kaufvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fred
    25.08.2016 - 15:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt, wir sind im Begriff, eine als “Mehrfamilienhaus” deklarierte Immobile zu kaufen. Das Erdgeschoss ist frei, im OG (130qm) wohnt eine ältere Dame. Diese ist laut Makler kooperativ bereits darauf eingestellt, ausziehen zu müssen bzw bereit, sich nach altersgerechtem Wohnen umzusehen, wenn Eigenbedarf angemeldet wird.
    Wir sind aktuell 3,5 Personen (Eltern, Kind, meine Frau schwanger) und im EG wären bereits drei Schlafzimmer vorhanden.
    Kommen wir mit dem Eigenbedarf im Ernstfall problemlos durch, wenn wir für weitere Kinder und Hobbyräume den Platz benötigen?

  • Anita
    26.10.2016 - 08:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben vor das Elternhaus zu kaufen. Es ist ein Einfamilienhaus das derzeit vermietet ist an eine Familie mit einem Kind (ca 16 Jahre). Um Zeit zu sparen wollte ich, das der Besitzer (Vater) der Immobilie den Mietern schon vor dem Verkauf kündigt und wir das Haus dann in Ruhe übernehmen wenn es leer ist. Nun wurde dem Vater aber davon abgeraten da es sicherer ist wenn wir das nach dem Kauf selbst übernehmen. Dadurch haben wir jetzt aber große Eile bei der Finanzierung damit wir möglichst bald im Grundbuch stehen um auf Eigenbedarf kündigen zu können da uns die Zeit drängt. Unsere aktuelle Wohnung ist viel zu klein für uns und unsere Kinder (Kleinkinder) (es gibt kein eigenes Kinderzimmer) und das Haus in dem die Wohnung ist soll verkauft warden und uns droht dann ebenfalls die Kündigung auf Eigenbedarf.

    Meine Frage also nun, stimmt es das in unserer Situation die Wahrscheinlichkeit bei der Eigenbedarfskündigung deutlich höher ist wen wir nach dem Kauf selbst kündigen oder hätte das genau so gut der Vater machen jetzt schon machen können?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      26.10.2016 - 09:57 Antworten

      Hallo Anita,

      ich würde an Ihrer Stelle erst kaufen, dann kündigen. Auf keinen Fall würde ich die Eigenbedarfskündigng durch den Vater aussprechen lassen und dann in Kündigungsprozess das Haus verkaufen/kaufen. Das biete m.E. jede Menge Angriffspunkte. Wie soll ein Eigentümer Eigenbedarf anmelden, wenn Ihm die Immobilie garnicht mehr gehört? Bitte lassen Sie sich zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    27.11.2016 - 13:17 Antworten

    Hallo,
    ich beabsichtige den Kauf einer Doppelhaushälfte, welche an eine Dame mittleren Alters (ca. 50 Jahre) vermietet ist. Die Dame hat ein eingetragenes Wohnrecht (10 Jahre). Welche Sicherheit habe ich, dass ich das Haus nach Ablauf der 10 Jahre mit der Familie selbst nutzen kann? Besteht die Gefahr, dass die Dame bis zum Lebensende dort wohnen bleiben kann? Eigentlich sehe ich das Haus als Kapitalanlage. Jedoch liegt der Kaufpreis bei ca. 100.000 Euro und die monatliche Mieteinnahme lediglich bei <300 Euro. Das Haus ist in einem desolaten Zustand. Es gibt keine Dachdämmung, teils alte Holzfenster, Kohleofen, etc.
    Alternativ zur Selbstnutzung würde ich das Haus gern nach Ablauf der 10 Jahre kernsanieren und dann für wesentlich mehr Geld vermieten. Bis dahin würde ich lediglich die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen (entsprechend der EnEV) durchführen (meines Wissens nur Dachdämmung), da die Mieterin keine Mietpreiserhöhung akzeptiert bzw. wünscht.

    Vielen Dank!

    Liebe Grüße
    Markus

    • Mietrecht.org
      28.11.2016 - 11:25 Antworten

      Hallo Markus,

      niemand kann 10 Jahre in die Zukunft sehen – es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass Ihre Mieterin dann ein Härtefall ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    03.01.2017 - 14:56 Antworten

    Hallo,

    ich bewohne mit meinem Mann und meinen beiden Kindern ein Einfamilienhaus. Wir sind momentan dabei, selber zu bauen und haben seinerzeit unseren damaligen Vermieter darüber informiert. Dieser hat nun mittlerweile das von uns derzeit noch angemietete Objekt verkauft. Der neue Besitzer und jetziger Vermieter wusste schon bei der Besichtigung, dass noch kein Datum zur Fertigstellung des Hauses vorliegt und es bereits zu Verzögerungen gekommen ist. Natürlich wollen wir grundsätzlich ausziehen und ihm die Möglichkeit geben, das von ihm erworbene Objekt selbst zu beziehen. Unser Vermieter bewohnt noch eine Eigentumswohnung, die wiederum ebenfalls einen neuen Besitzer hat, die dieser selbst bewohnen möchte. Die Fertigstellung unseres Hauses wird in 2017 (am ehesten im Sommer) erfolgen, einen genauen Termin haben wir noch nicht mitgeteilt bekommen.

    Ein Wechsel in ein anderes Mietverhältnis ist uns nicht möglich. Zum einen liegt es an der prekären Wohnungsmarktsituation vor Ort und zum anderen daran, dass wir derzeit durch Bauverzögerungen eine Doppelbelastung durch Bereitstellungszinsen, Tilgung und regulärer Miete zu tragen haben, so dass wir die Kosten für einen Umzug etc. garnicht zur Verfügung hätten.

    Würden wir Erfolg mit einem Widerspruch haben? Wir wollen grundsätzlich ausziehen, aber eben nicht zu dem vom Vermieter genannten Kündigungstermin am 31.03.2017 sondern mit Fertigstellung unseres Hauses.

    Sollten wir gezwungen sein uns eine Zwischenlösung zu suchen, könnte der Kredit nicht mehr bedient werden.

    • Mietrecht.org
      03.01.2017 - 16:41 Antworten

      Hallo Jana,

      danke für Ihren Beitrag. Erst einmal finde ich es schade, dass die Dinge finanziell so eng gestrickt sind, dass es offensichtlich keinen Puffer für unvorhersehbares gibt. Aber das nur am Rande. Ich würde wahrscheinlich pokern, den Auszug zu Datum X zusagen (und vielleicht auch schon selbst kündigen) und dann hoffen, dass der Vermieter sich damit zufrieden gibt und nicht auf Räumung klagt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jana
        04.01.2017 - 10:39 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        natürlich haben wir für einen “Puffer” gesorgt in finanzieller Hinsicht, aber leider gab es zwei Vorkommnisse, wo die Schuld nicht festgestellt werden kann und unsere Rücklagen eben fast aufgebraucht haben.

        Nach Grundstückserwerb sind die Unterlagen zur Grundbucheintragung laut Grundbuchamt nicht vom Notar dort eingereicht worden. Laut Notar hat er eben diese eingereicht.

        Somit hatten wir eine 6 monatige Verzögerung, bis wir den Bauantrag stellen konnten.
        Beide Stellen weisen jegliche Schuld von sich.

        Die Genehmigung des Bauantrages verzögerte sich ebenfalls von geplanten 3 auf 8 Monate, was unter anderem auch mit daran lag, dass das Grundstück seinerzeit nicht durch die Gemeinde erschlossen wurde (wir haben ein voll erschlossenes Grundstück erworben) und die Gemeinde dieses noch “schnell” erschliessen musste.

        Ursprünglich sollte das Haus im Mai 2016 bezugsfertig sein, wir selber haben aber eher mit Oktober 2016 gerechnet.

        Seit Mai sind nun Bereitstellungszinsen zu zahlen, der kfW Kredit wird bereits getilgt und wir wohnen in einer allgemein sehr teuren Wohnlage.

        Da aber die ersten Rechnungen auch schon gestellt wurden und weitere folgen, müssen diese selbstverständlich zuerst aus den eigenen Mitteln bestritten werden.

        Ein Puffer für Bereitstellungszinsen wurde für etwaigige Bauverzögerungen für 6 Monate eingeplant plus das Eigenkapital sowie einer weiteren Reserve.

        Seit Mai sind die Bereitstellungszinsen bereits zu zahlen, somit schon für 8 Monate. Die Tilgung des kfW läuft seit August.

        Bei einem Wohnungswechsel und der derzeitigen Lage vor Ort auf dem Wohnungsmarkt, müssten wir mit einer Verdoppelung der Miete im günstigsten Fall rechnen plus der anfallenden Umzugskosten und eben der laufenden Kreditkosten.

        Die damit verbundenen Mehrkosten für Miete und Umzug sind somit dann leider nicht mehr finanzierbar.

        Freundliche Grüsse, Jana

        • Mietrecht.org
          04.01.2017 - 18:00 Antworten

          Hallo Jana,

          danke für Ihre persönlichen Schilderungen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • Petra
          06.02.2017 - 13:08 Antworten

          Hallo Jana,
          furchtbar wie das Pech Euch getroffen hat.
          Freunde von uns, waren in einer sehr ähnlichen Situation, sie haben Ihre Möbel im neuen Haus, bzw. Garage, bei Freunden und Verwandten eingelagert und sind in einen Wohnwagen auf Ihrem Grundstück gezogen.
          Natürlich birgt das Einschränkungen etc. Aber immerhin könnt Ihr einen Wohnwagen für drei Monatsmieten kaufen und hinterher wieder verkaufen, könnt die Waschmaschine u.ä. schonmal ins neue Haus stellen und die Arbeiten betreuen.
          Viele Grüße
          und viel Glück wünscht Petra

  • Petra
    06.02.2017 - 11:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihren sehr informativen Artikel.
    Für uns bleiben noch Fragen offen, vielleicht können Sie uns helfen.
    Wir wohnen derzeit auf 120qm mit zwei Personen und zwei Hunden. Wir wünschen uns ein Haus mit Möglichkeiten für eine Werkstatt, Hof, Garten und viel Platz. Nun haben wir solch ein Objekt gefunden. Derzeit ist es aufgeteilt in eine Wohnung im 1OG von ca. 85qm und eine Wohnung von 65 qm im Erdgeschoß mit Zugang zum Hof und Garten. Diese Wohnung ist seit 11Jahren an einen alleinstehenden Herrn ausgesprochen günstig – eher zu günstig (300,-) vermietet. Schon bei der Besichtigung wies uns die Maklerin darauf hin: “erschrecken Sie nicht, solange der Herr darin wohnt hat der Boden sicherlich noch keinen feuchten Putzlappen gesehen”. Sie untertrieb!
    Wir möchten das Haus sehr gerne kaufen, jedoch die untere Wohnung für uns nutzen. Dachten an eine Eigenbedarfskündigung, sollte man bei dieser Gelegenheit die Vernachlässigung der Mietsache erwähnen? Welche Argumente müssen wir für den Eigenbedarf vorbringen?
    Vielen Dank für Ihre Gedanken im voraus
    Viele Grüße
    Petra

    • Mietrecht.org
      07.02.2017 - 17:35 Antworten

      Hallo Petra,

      entweder Sie kündigen, weil Sie selbst einziehen wollen oder Sie kündigen, weil der Mieter seiner Obhutspflicht nicht nachkommt und den Bestand des Hauses / der Wohnung gefährdet. Beides zusammen passt m.E. nicht zusammen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Petra
        09.02.2017 - 14:36 Antworten

        Hallo,
        vielen Dank für Ihre Antwort Herr Hundt.
        Viele Grüße
        Petra

  • Sylvia Link
    24.03.2017 - 15:03 Antworten

    Hallo,

    wir haben eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten.

    Wir (Mutter 60 Jahre alt seit 37 Jahren dort wohnend, ich 35 Jahre alt seit Geburt dort wohnend) bewohnen gemeinsam einen Stock in einem 2 Familienhaus (2 Vollgeschosse + ausbaubares DG).

    Wir wohnen seit ca. 8 Jahren alleine in dem Haus, da Zuerst der Vermieter verstarb und seit ca. 8 Jahren die Vermieterin im Pflegeheim lebte.
    Nachdem auch die Vermieterin verstarb, hat der Erbe (Sohn, nicht im Haus wohnend) das Haus verkauft.

    Die Käufer (Paar mit 3 Kindern) haben uns nun zu Jahresbeginn wegen Eigenbedarfs gekündigt (Haus soll als 1 Familienhaus genutzt werden, Kündigungsfrist 1 Jahr).
    Eigentlich wollen wir nicht ausziehen, vor allem ich, da dies u.a. auch mein Geburtshaus ist.

    Nun haben wir von mehreren Bekannten (u.a. auch jemand aus der Gemeindeverwaltung) gehört das wir wenn wir es darauf ankommen lassen würden, gute Chancen hätten zu bleiben (zumindest noch einige Jahre), da es ein Sonderfall sein soll, da eine vermietete Wohnung verkauft wurde + lange bisherige Wohnzeit.

    Nach meinen groben Recherchen, kann ich dies nicht so Recht glauben, ich denke eher das hier der Wohnbedarf für eine 5 Köpfige Familie Vorrang hat.

    Haben Sie eine Einschätzung dazu?

    • Mietrecht.org
      25.03.2017 - 06:52 Antworten

      Hallo Sylvia,

      ich wüsste auch nicht, wo die Besonderheit liegen sollte. Klingt eher nach einem klassischen Fall.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heidi
    05.04.2017 - 11:13 Antworten

    Guten Tag,

    Ihre Seite ist allgemein sehr hilfreich!

    Nun habe ich trotzdem noch folgende Frage. Ich habe ein nicht aufgeteilten 3-FH gekauft. EG und OG sind derzeit vermietet. Die DG Wohnung ist leer.
    Nun möchte ich mit meiner Familie (2 Kinder) in die EG Wohnung einziehen und meine Eltern in die OG Wohnung. Daher möchten wir beide Mietverträge auf Eigenbedarf kündigen. Wobei wir gerne der Familie im EG die Wohnung im DG anbieten möchten. Jedoch für eine höhere Kaltmiete. Ist diese Konstellation so generell rechtlich möglich?

    Vielen Dank im Vorfeld

    Heidi

  • Caroline
    03.06.2017 - 11:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben eine schöne Immobile mit drei Wohneinheiten gefunden, die wir gerne kaufen möchten.
    Nun sind die Wohnugnen im EG und 2. OG vermietet. Wir möchten die Wohnung Im 1 OG selber bewohnen und die Wohnung im EG nutzen, um meine Praxis darin einzurichten. Da ich Freiberuflerin bin, fällt dies nicht unter gewerbliche Nutzung.
    In wieweit fällt das unter Eigenbedarf, da ich die Wohnung ja nicht bewohnen will?
    Ist es überhaupt möglich, Eigenbedarf für berufliche Nutzung anzumelden?

    Vielen Dank im Voraus, für Ihre Antwort.

    MFG, Caroline

  • E. Dorfkind
    07.07.2017 - 09:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir (Meine Eltern und ich) sind am überlegen eine Hausscheibe zu kaufen, diese ist aktuell noch vermietet.
    Da ich diese aber selber bewohnen möchte haben wir die Absicht eine Eigenbedarfs Kündigung nach Erwerb und Grundbucheintragung auszusprechen.

    Bei Eigentumswohnungen gibt es eine Sperrfrist, ich habe aber auch schon einmal gelesen: “Eine Ausnahme kann es bezüglich einer Kündigungssperrfrist für Einfamilienhäuser jedoch geben. Wenn das Haus zu einer Einfamilienhaussiedlung gehört und das Grundstück auf dem diese steht in Einzelgrundstücke aufgeteilt wird, gilt die gleiche Sperrfrist, wie bei einer Eigentumswohnung. Käufer, die hier ein vermietetes Haus kaufen und Eigenbedarf geltend machen wollen, müssen die Sperrfrist beachten.”

    Ist irgendwas zu beachten oder gelten in dem Fall die gegebenheiten eines normalen EFH?

    Danke und sonnige Grüße!

    E. Dorfkind

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 14:38 Antworten

      Hallo E. Dorfkind,

      ich gehe davon aus, dass Ihr Grundstück bereits vor Mietvertragsbeginn real geteilt war. Im Zweifel sollten Sie die Kündigungsmöglichkeit durch eine Beratung rechtlich absichern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Solar Ruth
    22.08.2017 - 10:27 Antworten

    Geschwister wollen ein geerbtes, seit 4 Jahren vermietetes Haus verkaufen. Die Interessenten wollen selber nützen, sind aber bereit den Mietern etw. Zeit einzuräumen. Die Mieter argumentieren, sie würden keine Alternative finden und deshalb auch “die nächsten 5 Jahre nicht ausziehen”. Das schreckt die Interessenten natürlich ab. So weit ich weiß haben die Interessenten eine Wohnung, die sie für den Kauf verkaufen. Welche Rechte habe sie? Oder: Müssen die Erben die Mieter für einen reibungslosen Verkauf kündigen? Geht das? Mit welchem Grund? Das kanns doch nicht sein? Die Erben wollen sich trennen!
    Vielen Dank für eine fachliche Beratung!

    • Mietrecht.org
      22.08.2017 - 11:07 Antworten

      Hallo Ruth,

      ein Mieter kann immer behaupten, dass er nicht ausziehen wird. Ob das so kommt, wird sich nach der Kündigung (wegen Eigenbedarf) zeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    09.11.2017 - 13:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Schwiegermutter und ihre Geschwister besitzen ein Einfamilienhaus, welches zur Zeit vermietet ist. Sie möchten dem Mieter nun auf Grund von Eigenbedarf kündigen, damit mein Mann und ich das Haus mit unserer Tochter nutzen können.

    Wie sieht es aus, wenn die Kündigung Erfolg hat? Dürfen mein Mann und ich dann ebenfalls nur zur Miete dort einziehen? Oder haben wir die Möglichkeit, das Haus zu kaufen? Wir möchten einen Kauf mit dem Mieter gerne vermeiden.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      10.11.2017 - 10:57 Antworten

      Hallo Sandra,

      wenn Sie das Haus kaufen wollen, dann sollten Sie das m.E besser vor der Kündigung tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    25.11.2017 - 16:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wollen eine Immobilie über eine Zwangsversteigerung erwerben. Diese Immobilie ist seit 2007 vermietet. Das würde bedeuten ich müsste, nach Eintragung ins Grundbuch, 9 Monate warten bis ich in die Immobilie kann. Da wir aber zeitgleich unsere alte Immobilie verkaufen müssen, ist das eine Hürde, die nur schwer zu überbrücken ist. Würde das bedeuten, wir müssten 9 Monate eine Mietswohnung bewohnen oder gibt es da auch eine Gesetzliche Regelung?

    MFG Jörg

  • Hofmann
    01.04.2018 - 04:10 Antworten

    Hallo!
    Ich lebe momentan in einer Mietwohnung, die zum 30. Juni 2018 von meiner Mitbewohnerin, der Hauptmieterin gekündigt wurde. Der Vermieter hat schon einen neuen Mietvertag mit neuen Mietern zum 1. Juli 2018 abgeschlossen. Nun soll das Haus verkauft werden und wir würden es gerne erwerben. Muss ich dann trotzdem aus der Wohnung ausziehen um dann Eigenbedarf anzumelden oder kann man als neuer Eigentümer des Hauses den neuen Mietern, die ja noch nicht eingezogen sind (Stand heute: 1. April 2018) den Mietvertrag vorzeitig kündigen?

    • Mietrecht.org
      01.04.2018 - 06:55 Antworten

      Hallo Frau Hofmann,

      kauf bricht Miete nicht. Sie treten nahtlos als neuer Eigentümer in den Mietvertrag ein. Lassen Sie die Sache bei Bedarf anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brigitte Fühner
    03.09.2018 - 09:51 Antworten

    Sehr geehrter Heer Hundt,
    ich bin Eigentümerin eines Zweifamilienhauses mit jeweils einer 3-Zimmerwohnung im EG und OG und möchte dieses gerne verkaufen.

    Beide Wohnungen sind vermietet. Die Oberwohnung ist seit 1 1/2 Jahren an ein Pärchen vermietet. Die Erdgeschosswohnung ist seit 2 1/2 Jahren an ein Ehepaar vermietet, welche ihre an Demenz leidende, aber sonst mobile, 93 jährige Mutter bei sich wohnen haben.

    Nun habe ich Interessenten, eine Familie mit 2 kleinen Kindern und die Eltern der Interessentin, die das gesamte Haus, EG und OG, bewohnen möchten.

    Mit dem Mieterpärchen im OG wird es bei Eigenbedarfsanmeldung keine Probleme geben. Bei den EG-Mietern habe ich allerdings Bedenken wegen der an Demenz leidenden Mutter.

    Gilt das Widerspruchsrecht wegen besonderer Härte auch in diesem Fall, wo ja nicht die Mieter krank und alt sind sondern lediglich die mit im Haushalt lebende Mutter der Mieter?

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:13 Antworten

      Hallo Brigitte,

      leider kann am Ende nur ein Gericht entscheiden, ob eine besondere Härte vorliegt. Ein Restrisiko verbleibt immer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Brigitte Fühner
        03.09.2018 - 10:49 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Hundt,
        da habe ich mir ja wohl unbewusst vor 2 1″/2 Jahren ein Eigentor geschossen.

        Unbewusst übrigens aus dem Grund, weil bei der Vertragsunterzeichnung lediglich die Rede davon war, dass die alte Mutter der Mieterin mit einzieht. Von einer Demenz oder einer ähnlichen, geistigen Beeinträchtigung, war nicht die Rede. Das hatte ich erst selber bemerkt, als ich nach dem Einzug die neuen Mieter samt Mutter besucht hatte und die Mutter auf meine Begrüßung gar nicht reagierte.

        Freundliche Grüße
        Brigitte Fühner

  • Julia
    03.09.2018 - 09:57 Antworten

    Hallo,

    wir würden gerne ein bislang noch vermietetes Doppelhaus erwerben.

    Der Verkäufer teilte uns mit, dass er die aktuelle Mieterin kündigen würde – 6 Monate Kündigungsfrist und wir dann erst in den Kaufvertrag eintreten.

    Ist das so machbar oder aber müssen wir die Mieterin wg. Eigenbedarfs kündigen?

    Viele Grüße
    Julia

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:11 Antworten

      Hallo Julia,

      ich wüsste nicht, wie der Verkäufer kündigen sollte. Normalerweise erfolgt in einem solchen Fall die Kündigung durch den neuen Eigentümer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadja
    01.03.2019 - 18:48 Antworten

    Hallo zusammen,
    ehrlich gesagt verstehe ich nicht, warum es bei einer Eigenbedarfskündigung wo Eigentümerwechsel besteht dem Mieter ein Widerspruchsrecht zusteht. Die Leute kaufen ein Haus um selbst zu nutzen. Das ist doch ihr gutes Recht, das ist doch ihr Eigentum! Außerdem besteht dem Mieter immer die Möglichkeit, das Haus zu kaufen. Wenn er das nicht will, dann soll er einfach ausziehen. Der Widerspruch seitens des Mieters verzögert das Einziehen für den neuen Eigentümer und bringt hohe Gerichts- und Anwaltkosten mit sich. Dadurch leiden Familien und Kinder, welche von einem eigenen Zuhause geträumt haben, ihr Geöd gespart haben um sich es zu leisten. Das ist einfach unfähr!

  • Danilo Gobbetto
    05.11.2019 - 18:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich möchte gern ein vermietetes Haus verkaufen. Eigentlich war es nicht geplant dies zu tun und aus dem Grund habe ich im Mietvertrag festgehalten, das der Vertrag beidseitig frühestens zum April 2021 kündbar ist. Natürlich möchten die Kaufinteressenten von ihrem Eigenbedarfskündigungsrecht gebrauch machen.

    Nun die Frage aller Fragen:
    Geht die Vereinbarung der Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses auf den neuen Eigentümer über ?

    Vielen Dank für Ihre Zeit und Unterstützung.

    • Mietrecht.org
      07.11.2019 - 06:40 Antworten

      Hallo Danilo,

      alle Vereinbarungen im Mietvertrag gehen auf den neuen Eigentümer über.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulla
    18.11.2019 - 21:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    es geht um meine Mutter (89 Jahre alt), die in einer Mietwohnung in einem Zwei-Familien-Haus wohnt. Der Vermieter ist im Sommer diesen Jahres gestorben und die beiden Söhne wollen das Haus jetzt verkaufen. Meine Mutter hatte eine Nebenabrede mit ihrem Vermieter getroffen, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht in Frage kommt und sie in der Wohnung (Erdgeschoß) bleiben kann. Ein potentieller Käufer möchte das Haus jedoch kernsanieren und somit müsste meine Mutter raus. Ist die Nebenabrede mit dem mittlerweile verstorbenen Vermieter auch weiterhin gültig? Muss der Makler die interessierten Käufer über den Mietvertrag incl. Nebenabrede meiner Mutter in Kenntnis setzen? Kann letztendlich der tatsächliche Käufer meiner Mutter wegen Eigenbedarf kündigen, bzw. kann meine Mutter einen Härtefall geltend machen (sie wohnt seit 16 Jahren in diesem Haus, ist gesundheitlich sehr angeschlagen und fast 90 Jahre alt)?

    Vielen Dank für Ihren Rat.

    Ulla

    • Mietrecht.org
      21.11.2019 - 20:34 Antworten

      Hallo Ulla,

      wenn Sie einen entsprechenden Nachtrag zum Mietvertrag vorliegen haben, sollten Sie die Eigentümer / potenziellen Erwerber darauf hinweisen. Mieterakten werden dem Käufer i.d.R. vom Verkäufer ausgehändigt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine H.
    23.12.2020 - 09:18 Antworten

    Ich habe von der Sperrfrist für Käufer/neuen Besitzer von Eigenbedarfskündigung von 3 Jahren zum Schutz des Mieters gelesen

    Dazu habe ich hier kaum etwas gelesen

    Wie verhält es sich damit?

  • Michael R.
    19.07.2021 - 13:14 Antworten

    Guten Tag,
    da man unterschiedliche Antworten bekommt/liest und wir keinen Rechtsschutz haben, der uns weiterhelfen kann:

    das Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten, in dem wir wohnen, wird komplett verkauft und der neue Besitzer wird wohl für unsere Wohnung Eigenbedarf anmelden.
    Gilt dafür auch die Sperrfrist von 3 Jahren?
    Oder müssen wir uns auf eine ganz normale Kündigungsfrist abhängig von der Mietdauer einstellen?

    Die Antworten waren bisher immer sehr vage und ungenau, so dass wir nicht wissen, auf was wir uns einstellen müssen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael

    • Mietrecht.org
      20.07.2021 - 09:30 Antworten

      Hallo Michael,

      wenn es sich um ein Miethaus handelt, dann gibt es keine Sperrfrist. Diese gibt es nur für den Erstverkauf nach Aufteilung in Eigentumswohnungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rosemarie
    07.02.2023 - 22:14 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen in einem 3 Mietpartei Haus. 1 Mietpartei ist freistehend/ In der Küche ist eine Mauer zum ehemaligen Kinderzimmer rausgenommen worden. 2.Mietpartei wohnt meine Mutter und Bruder
    und 3.Mietpartei/Dachgeschoß mit 2 kleinen Schrägen im Schlafzimmer und Kinderzimmer, sowie etwas vom Wohnzimmer für Aufgang zum Spitzboden. Von den Wohnungen liegen Grundrisse vor.
    Am Samstag war ein Besichtigungstermin von 11.00-14.00 in halben Stundentakt, es waren 6 Kaufinteressenten, teils mit 3Erwachsenen Personen + Kinder.
    Ich habe mich beim Mieterverein erkundigt ob das so gestattet ist. Die Dame dort seit 35 Jahren tätigt sagte mir, das wir es nicht dulden müssten, da ein Leerstand vorhanden ist und die Grundrisse vorhanden sind und alle Wohnungen gleich geschnitten sind, unten fehlt halt nur die Wand und bei mir die Schrägen u. der Aufgang.
    Ich bin jetzt verunsichert, weil wir wollen auch kein Ärger durch Verweigerung bekommen. Aber uns wurde das zu viel und besonders in der Mittagszeit. außerdem kam noch hinzu ich brauche meine Ruhe wegen einer psychischen Erkrankung.
    Wie verhalten wir uns da richtig?.

    • Mietrecht.org
      08.02.2023 - 07:35 Antworten

      Hallo Rosemarie,

      wenn ein Haus verkauft werden soll, dann möchten Käufer natürlich auch das gesamte Haus sehen. Das ist für die Bewohner nervig – mittelfristig aber nicht zu vermeiden. Wenn Sie sich bereits rechtlich beraten lassen haben, dann könnten Sie den Empfehlungen folgen. Ich persönlich würde mit dem Vermieter ins Gespräch gegen und feste Regeln und Zeiten für Besichtigungen vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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