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Ablesung der Zähler versäumt oder verspätet – Heizung und Warmwasser

Gemäß § 4 Abs. 1 der Heizkostenverordnung hat der Gebäudeeigentümer (Vermieter) den anteiligen Verbrauch der Nutzer (Mieter) an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Eine jährliche Ablesung der Zähler ist daher im Mietrecht grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, um eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu gewährleisten. Die Ablesung ist dabei recht unkompliziert und wird meist angekündigt. Die Durchführung erfolgt durch den Vermieter selbst oder Drittunternehmen.

Schwierigkeiten ergeben sich hier nur dann wenn eine Ablesung der Zähler aus bestimmten Umständen nicht möglich oder nur verspätet möglich ist. So etwa, wenn ein Ablesetermin durch den Mieter versäumt wird oder dieser wegen seiner Berufstätigkeit nur eine späteren Termin wahrnehmen kann.

Was Sie als Vermieter und Mieter zu beachten haben, wenn der Zeitpunkt der Ablesung sich verschiebt, erfahren Sie in nachfolgendem Artikel.

I. Warum ist eine verspätete oder versäumte Ablesung der Zähler ein Problem?

Der Vermieter ist verpflichtet einen gewissen Anteil (mindestens 50% ) der Heizungs- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter umzulegen. Tut er dies nicht, ist die Abrechnung insoweit unrichtig und der Mieter kann von seiner Zahlungspflicht befreit sein. Aus diesem Grund ist der Vermieter angehalten Verbrauchserfassungsgeräte wie Zähler in den Mietobjekten zu installieren, um die ordnungsgemäße Abrechnung zu ermöglichen, § 5 Heizkostenverordnung. Kann ein Zähler allerdings aus bestimmten Gründen nicht oder nicht zum richtigen Zeitpunkt abgelesen werden, steht der Vermieter vor einem Problem, da er die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Mieter zu verteilen hat nach § 6 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung. Wird eine Ablesung versäumt oder verspätet fehlt dem Vermieter der Verbrauchswert den er zu seiner Abrechnung als Berechnungsgrundlage benötigt.

II. Verbrauchsschätzung nach § 9 a Heizkostenverordnung

In der Heizkostenverordnung selbst ist das Problem der versäumten oder verspäteten Zählerablesung in § 9 a der Heizkostenverordnung erwähnt. Danach ist eine Schätzung des anteiligen Verbrauchs eines Mieters vorzunehmen, wenn die ordnungsgemäße Erfassung wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich ist.

Die zulässig Verbrauchsermittlung im Wege der Schätzung erfolgt dann, auf der Grundlage

  • des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder
  • des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder
  • des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe (Mieters).

Im Ausnahmefall kann auch eine ein Schätzung auf Basis der Gradtagszahlen vorgenommen werden, wenn dem Vermieter keine anderen Vergleichsdaten zur Verfügung stehen, BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 373/04). Details zu dem Begriff und der Nutzung der Gradtagszahlen finden Sie auch in dem Beitrag: “Nebenkostenabrechnung: Wann und wie werden Gradtagszahlen genutzt?“.

Vorausgesetzt ist hier allerdings entweder ein Geräteausfall oder ein sonstiger zwingender Grund.

Ein sonstiger zwingender Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt nach dem Urteil des BGH vom 16.11.2005 , Az.: VIII ZR 373/04 zum Beispiel dann vor, wenn

  • ein Ablesefehler oder ein versehentliches Unterlassen der Ablesung vorliegen
  • und
  • die Ablesung (aus technischen Gründen) nicht mehr nachgeholt werden kann .

Dies kann beispielsweise bei Mietwohnungen mit Zentralheizungen der Fall sein, bei denen die Heizkörper mit geeichten elektronischen Zählern ausgestattet sind und die gemessenen Werte nach Zeitablauf automatisch überschrieben werden. Solche Heizungszähler erfassen nämlich den Wärmeverbrauch speichern den Jahresendwert automatisch, der aber mit Beginn des Folgejahres überschreiben wird. Wird die Ablesung der Zähler hier versäumt oder verspätet, geht die Zahl des erfassten Jahresverbrauches verloren. Eine Nachholung ist dann aus technischen Gründen unmöglich.

Weitere zwingende Gründe wurden zudem bei Versäumnis der Ablesung durch den Mieter (siehe unter III.) und bei sonstigen Ablesehindernissen, wie etwa Möbeln vor den Ablesegeräten (LG Berlin, Urteil vom 04.06.1996, Az.: 64 S 96/97) oder dem gänzlichen Fehlen eines Ablesgerätes (Zähler für Heizungsstrom: BGH, Urteil vom 20.08.2008, Az.: VIII ZR 27/07) anerkannt. Die Schätzungsmöglichkeit des § 9 a Abs. 1 HeizkostVO betrifft allerdings keine leerstehenden Mietwohnungen zu zahlen; BGH, Urteil vom 10.12.2014, AZ: VIII ZR 9/14 .

III. Zweiter Ablesetermin oder Ersatztermin für die Ablesung bei Versäumnis

Kann ein Termin zur Zählerablesung, der durch den Vermieter oder eine Ablesefirma bestimmt wurde, durch den Mieter nicht wahrgenommen werden, ist ein zweiter gegebenenfalls sogar dritter Termin festzulegen, um eine Ablesung zu ermöglichen.

Gerade bei einer Abwesenheit der Mieter wegen Berufstätigkeit oder wegen Urlaubs, muss der Vermieter einen Alternativtermin bestimmen und dem Mieter die Möglichkeit geben sich darauf einzurichten. So muss ein Termin für die Ablesung der Zähler der Heizung – egal, ob Ersttermin oder Zweittermin immer mindestens 10-14 Tage vorher angekündigt werden. Dies ermöglicht dem Mieter ausreichend Zeit, um Verhinderungsgründe mitzuteilen und einen entsprechenden Ersatztermin zu vereinbaren. Dem Mieter entstehen dadurch keine extra Kosten und es dürfen ihm auch keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden. Firmen, die für Zweittermine zur Ablesung extra Entgelt fordern, haben darauf rechtlich gesehen keinen Anspruch; entsprechende Klauseln sind unwirksam, so das LG München I in seiner Entscheidung vom 22.02.2001, Az.: 12 O 7987/00.

Als Berufstätiger Mieter muss man allerdings auch Ablesetermine während der Werkszeiten akzeptieren und eine Ablesung ermöglichen können. Der Vermieter oder die Ablesefirma muss sich nicht auf späte Abendzeiten verweisen lassen.

Sobald der Mieter einen Ablesetermin mitgeteilt bekommt, wie etwa durch einen Aushang im Hausflur, hat er der Ablesefirma Verhinderungs- und Versäumnisgründe wie Krankheit, Urlaub und ähnliches mitzuteilen und einen Ersatztermin zu vereinbaren. Eine Verpflichtung zur Zugänglichmachung, wie zum Beispiel durch Hinterlegung des Hausschlüssels bei einem Nachbarn besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt. Die Ablesung erfolgt dann zu einem späteren Zweittermin.

Wird von dem Vermieter oder dem Ableseunternehmen kein Nachholtermin festgelegt, obwohl der Mieter einen solchen vereinbaren wollte oder eine Ablesung der Zähler aus sonstigen, nicht nachvollziehbaren, Gründen unterlassen, ist eine Berufung auf eine Schätzung des Verbrauchs unzulässig.

IV. Schätzung bei grundloser Verweigerung der Ablesung der Zähler

Verweigert der Mieter allerdings grundlos die Ermöglichung der Ablesung und versäumt diese aus Desinteresse kann er für die anfallenden Ablese- und Fahrtkosten schadensersatzpflichtig gemacht werden. Versäumt oder ignoriert der Mieter, den Ablesetermin dreimal bewusst und schuldhaft, kann das anstelle der Ablesung eine Schätzung der Verbrauchszahlen vorgenommen werden; LG München I in seiner Entscheidung vom 22.02.2001, Az.: 12 O 7987/00.

Nach der Entscheidung des AG Meldorf, vom 21.10.2011, Az.: 81 C 1105/11 kann eine Schätzung auch schon eher (nach dem zweiten Versäumnis) erfolgen:

 Vorausgesetzt ist dafür, dass

  • der Mieter beim Ablesetermin nicht anwesend ist und keinen Ersatztermin abgestimmt hat
  • und
  • ein zweiter Ablesetermin (mindestens 10 Tage später) angesetzt wurde, der mit einem sichtbaren Hinweis wurde, dass eine Schätzung erfolgt, falls der Zutritt nicht ermöglicht und keine Ausweichtermin vereinbart wird.

In welchen Fällen zudem eine Schätzung möglich ist, können Sie auch in unserem Artikel: “Nebenkostenabrechnung ohne ablesen der Zählerstände – Wann darf geschätzt werden?” nachlesen.

92 Antworten auf "Ablesung der Zähler versäumt oder verspätet – Heizung und Warmwasser"

  • Denise
    21.03.2018 - 13:56 Antworten

    Hallo,

    ich hätte da mal eine Frage:

    Ich war für insgesamt 4 Wochen im Urlaub, somit habe ich weder den 1. Termin noch den 2. Termin wahrnehmen können. Aber auch einen Aushang im Flur habe ich verpasst.
    Muss ich hier nun trotzdem die angesetzte Gebühr bezahlen?
    Ich habe schließlich überhaupt nichts vom ganzen Vorgehen mitbekommen.

    Danke für die Hilfe!

    • Mietrecht.org
      22.03.2018 - 07:11 Antworten

      Hallo Denise,

      Urlaub ist sich kein gutes Argument. Sie müssen Ihre Verpflichtungen dann entsprechend delegieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Abdu
        26.02.2021 - 00:32 Antworten

        Hallo,
        ich habe den selben Fall und bin ich aus beruflichen Gründen nicht anwesend. Soll ich trotzdem die angesetzte Gebühren bezahlen?
        Danke für Ihre Hilfe!

  • Peter Trhancik
    11.04.2018 - 20:24 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    wir sind aus Familiengründen aus unserer Eigentumswohnung ausgezogen und diese beibehalten. Unsere Wohnung ist in Einem Haus mit ca. 40 Wohnungen. Leider haben wir die Ablesung komplett verpasst. Die Nachbarn hatten unsere Wohnungsschlüssel und sie wussten auch, dass wir weg sind. Wie auch immer, wir haben erst nach der Nebenkostenabrechnung gemerkt, dass die Heizung nicht abgelesen wurde. Auf Grund dessen hat die Ablesefirma unser Vorjahreswert angesetzt. Dies hat zu einer höhen Nachzahlung geführ, da das Vorjahr besonders viel wegen Baby geheizt wurde. Eigentlich wusste auch die Verwaltung, dass wir nicht da sind, denn nach telefonische Absprache haben sie uns das Hausgeld runtergesetzt, weil wir nicht da sind. Die Ablesefirma hat die Verwaltung auch informiert, dass Sie nicht ablesen konnte. Leider hat uns niemand kontaktiert. Die Verwaltung reagiert nicht auf meine Mails und die Ablesefirma hat mir gesagt, dass sie ohne eine neue Anforderung seitens Verwaltung keine zweite Abrechnung vornehmen können. Besonders schlimm ist, dass laut Ablesefirma wir die zu viel gezahlte Summe nicht nachträglich nach nächster Abrechnung bekommen können, weil nach Gesetz die Nebenkostenabrechnung sich nur auf abgelaufeneres Jahr beziehen kann. Es ist nicht wie bei Strom, wo nach der „richtigen“ Ablesung wieder eine Gutschrift ensteht. Ich kann es immer noch nicht glauben, dass es nicht geht.
    Können Sie mir weiterhelfen oder Rat geben, was ich machen kann? Hilft es, wenn ich bei der Jahresversammlung gegen der Verabschiedung der Abrechnung aus Vorjahr bin? Nächste Woche gibt es die Jahresversamlung und ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll. Vielen Dank und freundliche Grüße
    Peter Trhancik

    • Mietrecht.org
      12.04.2018 - 06:44 Antworten

      Hallo Peter,

      ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie sich von einen Anwalt beraten lassen, der auf das WEG-Recht spezialisiert ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    16.04.2018 - 20:02 Antworten

    Hallo!
    Ich habe der Firma mitgeteilt, dass ich den ersten, sowie den 2. Termin nicht wahrnehmen kann. Mir wurde leider kein dritter Termin vergeben und auch nicht mitgeteilt wie nun weiter vorgegangen wird. Was kann ich nun tun?

  • Nadine Reisner
    17.10.2018 - 18:17 Antworten

    Hallo.
    Bei uns im Haus wäre letzten Mittwoch die Heizungsablesung durch eine Ablesefirma gewesen. Ich habe eine Bekannte gefragt, ob Sie in dem genannten Zeitraum von einer halben Std. in meiner Wohnung warten könnte, da ich berufstätig bin. Sie hat eine Stunde gewartet und es kam niemand. Unter der Nummer auf dem Terminzettel konnte auch niemand erreicht werden. Bei den übrigen Bewohnern das gleiche. Einen Tag später lag ein neuer Zettel mit Ankündigung eines 2. Termins zur Ablesung in meinem Briefkasten für in 14 Tagen, mit Ablesezeitraum von 9:00 – 13:00! Ist diese Angabe als Zeitraum für eine Ablesung rechtens? Wie soll ich denn jemanden organisieren, der in meiner Wohnung 4 Std. wartet? Und ich selber kann auch nicht so lange von der Arbeit weg bleiben.
    Mfg Nadine R.

    • Mietrecht.org
      17.10.2018 - 20:08 Antworten

      Hallo Nadine,

      leider sind solche Ablesezeiträume üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Melanie
        17.01.2022 - 09:15 Antworten

        Unser Vermieter hing heute aus, dass morgen jemand vorbei kommt. Ist das rechtlich?

        • Mietrecht.org
          17.01.2022 - 09:43 Antworten

          Hallo Melanie,

          Fristen müssen immer angemessen sein. Ein Tag ist sicher nicht angemessen für die Ablösung der Zähler.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • sinno
    06.11.2018 - 15:16 Antworten

    Hallo, ich wollte eine Situation fragen, in der ich gerade bin. Ich habe jeden Monat automatisch von meinem Bankkonto für Energie und Gas bezahlt. Ich habe einen Brief vom Energie- / Gasunternehmen erhalten, dass ich 6000 Euro zahlen muss. Sie sagten mir, dass sie nur die Gas- und Elektrizitätszahlen der letzten 5 Jahre geschätzt hätten.
    Das Problem ist, dass sie jedes Jahr jemanden aus ihrem Unternehmen geschickt haben, um die Zahlen zu kontrollieren. Auch wenn ich nicht zu Hause war, machte ich gleich danach einen Termin mit ihnen. Aus meiner Sicht kamen sie jedes Jahr, um die Kontrolle zu übernehmen, aber sie haben die Zahlen nicht gespeichert, und jetzt wollen sie, dass ich die letzten 3 Jahre bezahle, weil sie sagen, dass ich nicht die richtigen Beträge gezahlt habe und dass sie niedriger waren als ich gebraucht.
    Was kann man in dieser Situation tun? Muss ich die Rechnung für die letzten 3 Jahre bezahlen, obwohl es nicht meine Schuld war, weil ich jedes Jahr einen Termin mit ihnen vereinbart habe und sie kontrolliert haben, wie viel ich ausgegeben habe?

    • Mietrecht.org
      06.11.2018 - 19:00 Antworten

      Hallo sinno,

      weisen die den angelesenen Verbrauch anhand Ihrer Ableseprotokolle nach und wenden Sie sich bei Bedarf bitte an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    23.11.2018 - 11:44 Antworten

    Hallo,

    wir sind eine Studenten-WG und bewohnen eine Wohnung in einem Haus, das aus 5 Wohnungen besteht. Bisher wurden immer 50% der HK nach Fläche und 50% nach Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt.

    Nun flattert gerade eine Abrechnung in den Briefkasten, bei der 100% nach Fläche verteilt wird. Da wir im Vergleich zu den anderen Einheiten relativ wenig Verbrauch haben, führt das für uns zu ca. 500 Euro an Mehrkosten (verdammt viel für unsere Verhältnisse).
    Der Verbrauch wurde durch Ablesen einer Drittfirma an den Heizkörpern gemessen. Bei uns hat das auch gut geklappt, was bei den anderen Wohnungen war, weiß ich nicht. Dem Vermieter habe ich mitgeteilt, dass ich seine Abrechnung nicht nachvollziehen kann und er bitte auch den Verbrauch mit einfließen lassen soll. Seine Antwort darauf ist, dass bei 60% der Einheiten keine Ablesung erfolgen konnte (wahrscheinlich weil kein Mieter anwesend) und daher nach HeizkostenVO ausschließlich nach Fläche verteilt wird. In unserer Wohnung wurde aber abgelesen.
    Das verstehe ich soweit, empfinde es aber als extrem ungerecht.

    Der Abrechnung kann ich entnehmen, dass die Heizkosten für das gesamte Haus in etwa denen der letzten 5 Jahre gleichen. Unser Verbrauch entspricht auch denen der Vorjahre (unser Verbrauch ist ja gemessen und wurde in der Abrechnung angegeben, fließt aber nicht in die Berechnung ein). Aus meinem Blickwinkel hat sich also ausschließlich an der Abrechnung etwas geändert!
    Gibt es eine Möglichkeit / rechtliche Grundlage, dass ich den Vermieter dazu bringen kann, den Verbrauch in die Abrechnung mit einfließen zu lassen – sei es durch die vorhandene Messung oder eben durch Schätzung?

    Kann das wirklich sein, dass wir dafür herhalten müssen, dass die anderen das Ablesen verbummeln (zumal der Vermieter selbst der Verantwortliche für zwei Einheiten ist – und damit er für mindestens 20% “nichtablesen” verantwortlich ist)?

    Ganz herzlichen Dank im Voraus!
    Grüße,
    Peter

  • Karina
    03.01.2019 - 14:31 Antworten

    Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen. 15. Mai 2016 bin ich in meine erste Wohnung eingezogen. Am 30.11.2017 wegen Streit mit dem Vermieter ausgezogen. Nun haben wir weder bei Einzug die Heizungen abgelesen noch bei der Übergabe der Wohnung. Mit dem Vermieter sind wir zum Stromzähler und Wasserzähler gegangen. Dies ist auch im Übergabe Protkoll vermerkt. Für 2016 haben wir keine NKA bekommen, daher waren wir gestern geschockt, als eine NKA für 2017 mit einer Nachzahlung mit 650€ in unserem Briefkasten lag. Die NKA ist sehr schwer zu durchschauen, allerdings sind bei den Heizungen Einheiten angegeben die sich beim Flur mit 122 bis Wohnzimmer mit 4000 Einheiten. Wir waren selten Zuhause und wenn haben wir nie so viel geheizt. Unsere Heizungen waren Maximal auf 3 eingestellt.
    Ich vermute, dass die Vermieter extra mehr Einheiten auf die NKA geschrieben haben, um uns ein auszuwischen. Unsere Vormieterin hat auch noch ihre ganzen Abrechnungen und musste nie etwas draufzahlen. Wie kann ich jetzt verfahren? Ich habe ja keine Beweise und leider auch keine Rechtschutz…

  • Ilse
    24.02.2019 - 08:52 Antworten

    Hallo, habe eine Frage wegen den Heizkosten.Und zwar werden unsere Zähler erst für Wasser und Heizung Mitte März abgelesen.Die Betriebskostenvorauszahlung beläuft sich aber nur vom 01.01.18 -31.12.18 Muss ich jetzt wenn die Abrechnung kommt eine Nachzahlung tätigen oder muss der Vermieter eine angemessene Summe die ich ja auch schon von Januar und dann bis März voraus zahle anrechen ? Musste schon für 4,5 Monate die ich 2017 hier wohnte eine Nachzahlung von 400 € tätigen.Meine Vorrauszahlungen Betragen monatlich 170 €.

    • Mietrecht.org
      25.02.2019 - 11:48 Antworten

      Hallo Ilse,

      moderne Erfassungsgeräte speichern Sie Werte vom 31.12.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ilse
        03.04.2019 - 13:08 Antworten

        Hallo Herr Hundt, habe heute eine nette Mitarbeiterin unserer Wohnungsgesellschaft am Telefon gehabt,die sich auch bemüht hat,mit der Ablesefirma zu sprechen.Leider ist es so,das diese Firma zwar einen Zwischenwert vom 31.12.17 ermittelt ,jedoch die Heizkosten und das Wasser bis zum Februar berechnet wird.Also Wasser und Heizung für einen Zeitraum,den ich zwar bezahlt habe ,aber nicht angerechnet werden kann :-( Anders sieht es mit der Abrechnung für 2018 auch nicht aus,dort werden die Werte bis zum 14.03.19 berechnet :-( Muss auf diesen Bescheid warten.

  • Michele
    26.02.2019 - 19:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt, mein Partner mietet noch eine Wohnung die wir erst aufgeben möchten, wenn wir eine größere gefunden haben (wegen der Möbel etc.). Nun wohnt dort aber niemand und die Ablesetermine wurden anscheinend verpasst, wodurch der Heiz- und Warmwasserverbrauch geschätzt wurden. Für das Jahr 2017 werden somit Kosten von knapp 800 € ausgewiesen. Selbst als er noch in der Wohnung wohnte (2014) waren die Kosten nicht so hoch. Haben wir eine Möglichkeit eine Neuberechnung o.ä. zu fordern? Und wie verhält es sich in der nächsten Abrechnung? Im Januar diesen Jahres wurde für 2018 abgelesen und der Mitarbeiter des Ableseunternehmens meinte beiläufig, dass so wenig verbraucht wurde, dass es eine Nachzahlung geben wird. Wie wird es laufen, wenn wie gesagt für das Vorjahr geschätzt wurde? Dabei müsste ja auffallen, dass im Vorjahr zu hoch geschätzt wurde und dieses auch erstattet werden. Oder wird für 2018 vom geschätzten Wert 2017 als Ausgangwert ausgegangen?

    • Mietrecht.org
      27.02.2019 - 07:18 Antworten

      Hallo Michele,

      mit der nächsten / letzte Ablesung sollten sich die Werte wieder ausgleichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    02.10.2019 - 07:33 Antworten

    Hallo :)
    Ich wüsste gerne, wie oft im Jahr ein Termin zur Ablesung und zum Austausch bzw. zur Kontrolle der Zähler und Rauchwarnmelder angesetzt werden kann. Im Oktober 2018 wurden die Rauchwarnmelder kontrolliert, im März 2019 musste ich dann wieder einen Tag zu Hause warten, weil einer der Melder ausgetauscht werden musste. Nun soll ich im Oktober 2019 nochmals einen Termin zur Überprüfung der Melder (ja, ok… 1x im Jahr sollte machbar sein) und einen weiteren Termin zum Austausch der Wärmezähler wahrnehmen. Das bedeutet, dass ich in diesem Jahr 3 Tage Urlaub nehmen muss, um den ganzen Tag in der Wohnung zu warten, bis jemand kommt und höchstens 5 Minuten in die Wohnung muss. Gerade jetzt – Ende des Jahres – wird es doch etwas knapp mit den restlichen Urlaubstagen und ich bin eigentlich nicht bereit, beide Termine im Oktober wahrzunehmen. Auch ist es leider so, dass ich in einem Betrieb arbeite, in dem gerade im Oktober und November sehr viel zu tun ist… Oder bin ich hierzu verpflichtet? Kann die Wohnungsverwaltung nicht dafür sorgen, dass beide Termine auf einen einzigen Tag gelegt werden?
    Die Wohnungsverwaltung habe ich bereits darüber informiert, dass ich mit dem Verfahren so nicht einverstanden bin, eine Rückmeldung habe ich allerdings noch nicht erhalten.
    Können Sie mir helfen?

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:48 Antworten

      Hallo Christine,

      die gesetzlichen Verpflichtungen (Rauchwarnmelder) sorgten für immer mehr Wartungs- und Ablesetermine. Ich denke nicht, dass Sie hier um die Termine herumkommen. Ggf. ist ein Alternativtermin möglich oder Sie finden einen Person, die den Zugang gewähren kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lepa
    19.11.2019 - 16:24 Antworten

    Guten Tag,

    eine Frage zum Ablesetermin. Meine Mutter, 81 Jahre, hat noch eine eigene Wohnung, ist aber aus gesundheitlichen Gründen bei mir. Den 1. Ablesetermin konnte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen und hat einen 2. Termin vereinbart. Ich habe an dem Tag zu dem angegebenen Zeitpunkt gewartet, es kam aber niemand. Nach ca. 2 Stunden Wartezeit musste ich zum Dienst. Ich habe dann die Werte wie mit der Ablesefirma vereinbart selbst abgelesen und fotografiert. Für diese Selbstablesung musste meine Mutter 25, Euro zahlen, weil so ein Mehraufwand entsteht. Für den 2. Termin will die Firma 55,- Euro für Anfahrtskosten etc. Die WBG, der die Wohnung gehört, hat diese Kosten auf der BK-Abrechnung aufgeschlagen und besteht nun auf Zahlung. Die Begründung ist, meine Mutter hätte sich nicht entschuldigt. Meines Erachtens müssen 2 kostenfreie Termine angeboten werden. Soll meine Mutter die 55, Euro auch noch zahlen oder ist das nicht rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen
    D. L.

  • Sam
    20.11.2019 - 15:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    der Ablesetermin war von 11 bis 14 Uhr
    an dem Tag musste ich die Wohnung genau um 14 Uhr verlassen und bis dahin hat sich keiner bei mir gemeldet.
    Einen neuen Termin auf einen Zettel wurde festgelegt mit Gebühr 35 Euro .
    Kann die Firma in diesem Fall rechtlich gesehen Gebühren verlangen?
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

    • Mietrecht.org
      21.11.2019 - 20:29 Antworten

      Hallo Sam,

      ich bin sicher, dass keine Gebühren anfallen werden, wenn Sie die Situation entsprechend beschreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • verzweifelter Kunde eines großen Abrechnungsunternehmens
    12.12.2019 - 01:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind Kunden bei einem großen Abrechnungsunternehmen. Leider haben diese trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung die Werte der Funk- Heiz- und Wasserzähler für das Jahr 2018 immer noch nicht abgelesen und es besteht auch nicht wirklich Hoffnung, dass diese Firma das noch rechtzeitig veranlassen wird. Sind wir verpflichtet, die Mieter nun aufzufordern, die Werte evtl. selbst noch abzulesen (das funktioniert ja nur bis Ende Dezember noch für das letzte Jahr, dann wird alles “überschrieben”) oder dürfen wir (es waren keinerlei Änderungen in dem Haus, also keine Mieterwechsel o.ä.) anhand des Vorjahresverbrauchs schätzen? Wir selbst haben leider keine Möglichkeit dort rechtzeitig noch abzulesen.
    Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus!

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 14:15 Antworten

      Hallo,

      ich würde als Vermieter eigene Ablesungen (z.B. Hausmeister) organisieren. Sie können ja nicht sicherstellen, dass Mieter die Werte selbst abgelesen haben und auf Abrechnung nach Ablesung bestehen. Zudem können die Heizkosten bei Schätzung entsprechend gemindert werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernard
    12.12.2019 - 13:29 Antworten

    Guten Tag,

    Bei mir liegt der Fall vor, dass wir den ersten Termin verpasst haben, da keiner von uns so kurzfristig Urlaub nehmen konnte. Viele Krankschreibungen. Wir leben in einem 12.-Stockwerk Gebäude mit je 8 Wohnungen pro Stock. Ich nehme an das andere den ersten Termin auch nicht wahrnehmen konnten.

    Die Firma hat uns ein Schreiben hinterlegt indem beschrieben wird, dass wir ein anteiliges Wegegeld in Höhe von 15€ zahlen müssen.

    1. Die Firma ist c.a. 15km von uns entfernt und hat noch andere Objekte in der Stadt zu besichtigen (Delta-T, techem)

    2. Das Wegegeld das beansprucht wurde war 15€ anteilig. Bedeutet für mich wir müssen uns an 15€ Fahrtkosten beteiligen. Sprich 15/ Anzahl der Nachholtermine im selben Gebäude/Adresse.

    3. Jedoch lese ich, das jeder einen Anspruch auf einen kostenlosen 2. Alternativtermin hat der von der Firma angegeben wird. Und das jede Klausel unwirksam ist die besagt, dass der Mieter sich an Fahrtkosten oder sonstigen Aufwandsentschädigungen beteiligen muss.

    Meine Freundin wurde jetzt nach dem eindringen ohne gefragte Erlaubnis, dazu genötigt die 15€ sofort zu bezahlen. Sie hätten keine Zeit zu warten und zu diskutieren und müssen weiter und wenn sie es jetzt nicht zahlt, dann müsse sie später mehr zahlen (25€). Aus Angst hat sie natürlich die 15€ bezahlt und die Rechnung unterschrieben.
    Man muss dazu sagen meine Freundin spricht fast perfekt Englisch und hat versucht mit den Mitarbeitern zu reden (Da sie relativ schlecht deutsch spricht, verstehen tut’s sie’s besser). Diese meinten nur sie haben keine Zeit und müssen weiter.

    Mein Frage:

    Ist Punkt 3. wahr und sind diese 15€ nicht rechtens mit Rechnung abkassiert worden?
    und
    Kann ich gegen diese Mitarbeiter gerichtlich vorgehen? (Nötigung unerlaubtes Eindringen, etc?)

    • Bernard
      12.12.2019 - 13:35 Antworten

      Ich muss noch dazu sagen, dass meine Freundin unterschrieben hat, dass sie den Zähler abgelesen haben. Nachdem forderten sie die besagten 15€. Meine Freundin erklärte den Mitarbeitern, sie müsse die 15€ nicht zahlen, da sie Anspruch auf einen kostenlosen Alternativtermin habe. Die Mitarbeiter meinten daraufhin dies sei nicht korrekt und sie müsse die 15€ bezahlen.

  • Anita
    18.12.2019 - 00:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Bei der Ablesung (22.11) wurde es festgestellt, dass der Zähler steht. Am 06.12. hab ich ein Schreiben per Post bekommen, dass der Termin am 17.12 ist. Ich bin arbeitstätig und konnte den Termin nicht wahrnehmen. Am 11.12. hab ich mit einer Kollegin von der Firma telefoniert und sie hat mir gesagt, dass der Zähler nicht ausgetauscht werden muss, weil es wieder läuft. Und es läuft ja wieder. Aber am 14.12 (Samstag) hab ich noch ein Schreiben (wurde am 12.12 geschrieben) per Post bekommen, dass der neue Termin am 20.12. ist. Also 3 Tage später als der erste Termin.

    Was soll das? Einer sagt so, der andere so.
    Und müssen die 10-14 Tage für den neuen Termin geben, oder? Wird der dritte Termin noch kostenfrei?

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 12:05 Antworten

      Hallo Anita,

      schildern Sie die Problematik gegenüber dem Dienstleister bzw. gegenüber Ihrem Vermieter. Ich denke Sie finden einen Kompromiss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Özaydin
    06.02.2020 - 22:34 Antworten

    Hallo,

    und zwar habe ich den Ablesetermin wahrgenommen. Jedoch wurde die Heizung in der Küche nicht abgelesen, da die Heizung hinter der Küche ist und daher nicht sichtbar ist. Die Heizung wird auch nicht verwendet/ wurde nie verwendet. Nun hat unser Vermieter ein Schreiben vorbeigebracht, worin steht, dass ein zweiter Termin erforderlich ist mit dem Hinweis, dass man für Fahrtkosten sowie die Gebühren des Sondertermins aufkommen muss. Das Schreiben war an unseren Vermieter gerichtet. Wir sollen nun bei der Firma anrufen und die Sache klären. Wer muss hier im schlimmsten Fall die Kosten übernehmen?

    • Mietrecht.org
      10.02.2020 - 14:20 Antworten

      Hallo Özaydin,

      wer hat de Heizung zugebaut? Das ist m.E. die entscheidende Frage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    20.02.2020 - 13:32 Antworten

    Guten Tag Zusammen im Forum,

    ich habe einen Monat vorher meine Hausverwaltung darüber informiert, dass ich im Dezember und Januar nicht in Deutschland war. Daraufhin habe ich sie darum gebeten, mir per E-Mail mitzuteilen, wenn es geboten ist.

    Im Februar erhielt ich nach meiner Rückkehr ein Schreiben über Heizkosten, dass ich zwei Ablesetermine verpasst habe und die Abrechnung nun geschätzt wird.

    Ich fragte meine Hausverwaltung nach, worum sie mich nicht über die Ablesung informierte. (Ansonsten hätte ich meinen Freunden beauftragt, die Termine wahrzunehmen.) Meine Hausverwaltung antwortete, dass sie von den Terminen nicht wissen und die Heizkostenableser selbst die Info in unserer Wohnanlage aufgehängt hatten. Ich sollte in Zukunft bei ähnlichen Fälle meine Nachbaren um Hilfe bitten.

    Meine Fragen: Ist das üblich, dass die Heizkostenableser selbst den Einwohner die Termine bekanntmachen, ohne Hausverwaltung im Vorfeld Bescheid zu geben? Ist die Hausverwaltung nicht verpflichtet, eine Brücke zwischen den Einwohner und den Dienstleistern für solche Verwaltungssachen in der Wohnanlage zu schlagen? Warum beauftragt die Hausverwaltung den Ablesern nicht, der Hausverwaltung auch mitzuteilen? Ist es legitim, dass ich Anspruch darauf erhebe, dass die Hausverwaltung regulieren sollte, in Zukunft im Vorfeld auch über solche Termin informiert werden?

    Danke für Eure Feedbacks im Voraus.

    Gruß

    Martin

    • Mietrecht.org
      20.02.2020 - 16:03 Antworten

      Hallo Martin,

      ich denke das Vorgehen der Hausverwaltung / des Ablesers ist üblich. Zudem denke ich, dass Sie sich nicht über viele Woche mit einer E-Mail (“schreiben Sie mir, wenn es etwas gibt”) freisprechen können. Hausverwaltungen haben Ihre Prozesse und schreiben Ihnen im Zweifel eine Brief oder hängen ein Schreiben aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martin
        01.03.2020 - 16:45 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Wie kann ich in Zukunft, nach Ihrer Ansicht, die ähnliche Probleme vermeiden?

        Mit freundlichen Grüssen

        Martin

        • Mietrecht.org
          02.03.2020 - 08:12 Antworten

          Hallo Martin,

          wenn Sie länger vereisen, sollten Sie sich mit einem Nachbarn / Helfer abstimmen, der bei Bedarf Zugang zur Wohnung gewähren kann.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Melanie Gau
    29.02.2020 - 09:44 Antworten

    Hallo,
    Ich hatte die Wihnung meiner Mutter gekündigt.
    Der Vermieter hat es versäumt die Ablesung zu beauftragen. Er meinte sogar das er dafür nicht zuständig ist.
    Nun soll ich den geschätzten Wert hinnehmen, der durch die Vorjahre ermittelt wurde.
    Das will ich aber nicht hinnehmen, denn die Wohnung war aufgrund langer Krankheit meiner Mutter bis zum Auszug ein 3/4 Jahr unbewohnt und somit nicht beheizt worden.
    Wie kann ich dagegen angehen?

    • Mietrecht.org
      02.03.2020 - 08:34 Antworten

      Hallo Melanie,

      schwierig – suchen Sie einen Kompromiss. Leider bleibt bei der versäumten Ablesung nur die Schätzung. Recherchieren Sie nach Ihrem 15%igem Kürzungsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom
    13.03.2020 - 14:08 Antworten

    Hallo,
    wir haben ein Problem mit unserer Ablesung.
    Beim ersten Termin 23.01. hab ich extra Home Office gemacht und meine Frau war krank daheim. Jedoch kam keiner und wir hatten auch noch die Schlüssel unserer Nachbarn. Daraufhin haben wir auf die Mitteilung des zweiten Termin gewartet dieser kam nicht, sondern das Schreiben das die Ablesung nicht geklappt hat und wir geschätzt werden am 17.02.. Im Nachgang haben wir dann erfahren das der zweite Termin am 31.01. gewesen wäre, bei dem ich und meine Frau auch daheim gewesen sind.
    Im haus wurden 3 Wohnungen nicht ab gelesen, also er war da nur nicht bei unserer Wohnung. Die Ablese Firma sagt das es zu spät ist für eine Ablesung. Was können wir hier noch tun?

    • Mietrecht.org
      14.03.2020 - 09:20 Antworten

      Hallo Tom,

      wenden Sie sich an Ihren Vermieter und bitten Sie um Abhilfe. Informieren Sie sich zu einem möglichen Kürzungsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika Hanutko
    02.04.2020 - 04:24 Antworten

    Hallo,
    bisher hat mein Vermieter immer in Dezember die Heizung ablesen lassen.
    Dies ist letztes Jahr nicht erfolgt. Der Termin wurde auf den 2.4.2020 verschoben.

    Ist das zulässig und welche Konsequenzen hat ein so langer Abrechnungszeitraum ?

    Ich vermute mal, daß mein Vermieter den Zeitraum verlängert hat, weil er dann, wegen des erhöhten Verbrauchs , die Nebenkosten nochmal anheben kann.
    Die Nebenkosten wurden aber bereits zum 1.04.2020 angepasst.
    Darf der Vermieter das so einfach ?

    • Mietrecht.org
      03.04.2020 - 08:54 Antworten

      Hallo Monika,

      moderne und digitale Heizkostenverteiler speichern die Daten zu einem gewissen Stichtag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl
    07.04.2020 - 22:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bei der diesjährigen Heizungsablesung, die wir wegen der Corona-Pandemie selber durchführen sollten, haben wir die Messwerte an die Ablesefirma per E-Mail übermittelt mit dem Hinweis, dass vier von fünf Geräten blinkende Batteriesymbole zeigen. Die Firma hat die Werte akzeptiert, ist aber nicht auf den Hinweis eingegangen.

    Auf die Nachfrage, ob die Geräte bis zur nächsten Ablesung noch funktionsfähig sind oder sie vorher getauscht werden müssen, erhielten wir nur folgende Pauschalantwort: “…das Batteriesymbol ist eine Standardanzeige des Herstellers. Er möchte nur darauf hinweisen, dass die Geräte langsam ihre Lebensdauer erreicht haben.
    In der Regel halten die Messgeräte 10 – 15 Jahre und werden bei jeder Ablesung von uns überprüft und ggfs. ausgetauscht.
    Wenn eine erhöhte Ausfalltendenz aufkommt, werden wir alle Geräte im Obejekt austauschen. …”

    Ein Gerät wurde jedoch wegen dem gleichen Problem schon letztes Jahr getauscht. Alle fünf Geräte wurden damals zur gleichen Zeit eingebaut. Unsere Sorge ist, dass die anderen vier Geräte bei der nächsten Ablesung schon defekt sein könnten.

    Müssen wir bei nicht ablesbaren Geräten ggf. Schätzwerte akzeptieren, obwohl wir rechtzeitig auf den Missstand hingewiesen haben, oder ist die Ablesefirma verpflichtet, zeitnah die gemeldeten Geräte auszutauschen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Karl

    • Mietrecht.org
      09.04.2020 - 14:01 Antworten

      Hallo Karl,

      leider ist mir keinen entsprechenden Rechtsprechung bekannt. Behalten Sie die Ablesegeräte im Blick und erfassen Sie ggf. ab und zu die Zählerstände.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nils
    18.06.2020 - 23:44 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    bei mir werden die Werte per Funk abgelesen und angeblich hat mein Warmwasserzähler bei zwei Terminen keine Werte übermittelt. Nun wurde der Verbrauch geschätzt und diese Schätzung ist total überzogen. Muss ich das akzeptieren? Schließlich läuft der Zähler ja und hätte auch manuell abgelesen werden können!?

    Vielen Dank für Ihre Mühen und viele Grüße von Nils

    • Mietrecht.org
      20.06.2020 - 07:12 Antworten

      Hallo Nils,

      schwierige Frage, da nicht Ihre Verschulden. Aus der Schätzung ergeben sich ggf. auch Konsequenzen.Rrecherchieren Sie nach dem 15%igem Kürzungsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas T
    25.06.2020 - 10:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserer Wohnanlage mit 60 WE werden immer im Dezember die Wasserzähler abgelesen und seit 2018 auch die Rauchmelder gewartet.
    Für Anfang Januar wird dann ein Ersatztermin angeboten.
    Beide Sammeltermine werden ca.10 Tage vorab mit Aushang im Treppenhaus angezeigt.

    2019 wurde der 1. Sammeltermin am 16.12.2019 für 27.12.2019 angezeigt.
    Daraufhin haben wir noch am gleichen Tag der ausführenden Firma via E-Mail mitgeteilt, dass wir am Tag der Ablesung nicht anwesend sein können, da wir vom 18.12.2019 bis 02.02.2020 außer Haus sind
    (Grund: Weihnachts- und Familienfeier in Belgien, 800km entfernt).
    Ferner haben wir darum gebeten, mit uns einen neuen Termin ab dem 03.02.2020 zu vereinbaren.
    Auf diese E-Mail hat die ausführende Firma nie reagiert.
    Erst auf mehrfaches Hinterfrage konnte ein Ersatztermin vereinbart werden.

    2 Fragen:
    – Stellt diese Bitte bereits eine Auftragsvergabe für einen kostenpflichtigen Individualtermin dar?
    – Eigentlich müssen ja 2 kostenfreie Termine angeboten werden.
    Kann die ausführende Firma auf einen Ersatztermin verweisen, den sie in Kenntnis unserer Abwesenheit so terminiert hat, dass wir diesen Termin gar nicht wahrnehmen konnten und kann sie somit Kosten für eine wesentlich später vereinbarte Ablesung/Wartung der Rauchmelder verlangen?

    Für Ihre Antwort schon mal herzlichen Dank vorab.

    • Mietrecht.org
      26.06.2020 - 07:37 Antworten

      Hallo Thomas,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht wirklich gut helfen. Recherchieren Sie nach Rechtsprechung in der Sie ggf. Anhaltspunkte für Ihre Fragen finden.

      Ansonsten könnten Sie sich ggf. an Ihre Hausverwaltung wenden und um eine einvernehmliche Lösung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven
    25.08.2020 - 09:24 Antworten

    Hallo, unsere Hausverwaltung hat die Firma Brunata für sämtlche Tätigkeiten bezüglich der Abrechnung unserer Wohnungen beauftragt.
    Alle Termine werden uns immer per Aushang mit einer Zeitspanne 2-3,5 Stunden genannt. An diesen Terminen wird immer separat der Wasserzähler getauscht, die Zählerstände erfasst, eine Wasserprobe entnommen oder die Rauchmelder geprüft. Ist es für mich als Mieter zuzumuten immer einen halben Tag Urlaub für solche Termine nehmen zu müssen? Oder kann ich verlangen, dass dies an einem einzigen Termin wahrgenommen wird und alles zusammen erledigt wird?Zumal dort immer der gleiche Monteur kommt!

    Vielen Dank und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      26.08.2020 - 07:59 Antworten

      Hallo Sven,

      ich denke Sie haben hier keine Möglichkeit dies zu verlangen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maya Strobel
    26.08.2020 - 17:45 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    der erste Termin für die Ablesung der Heizkörperzähler und die Prüfung der Rauchmelder ist mit 8 Tagen Vorlauf per Aushang angekündigt worden. Ich war im Urlaub, habe die Benachrichtigung von einem Nachbarn per Whatsapp geschickt bekommen und konnte per Email Bescheid geben, dass ich zum Termin noch im Urlaub sein würde. Ich habe einen alternativen Termin vorgeschlagen. Mir wurde per Email mitgeteilt, dass ich über einen Alternativtermin benachrichtigt würde.
    Heute saß ich im Büro und wurde wieder von meinem Nachbarn per Whatsapp informiert, dass die Person zum Zählerablesen mich nicht angetroffen hätte. Ich hatte am Montag meinen Briefkasten noch geleert, Dienstag und Mittwoch aber nicht. Heute ist Donnerstag. Vorhin habe ich dann die frankierte Benachrichtigungskarte mit der Ankündigung des heutigen von mir versäumten 2. Termins aus dem Briefkasten geholt. Darauf wird außerdem angekündigt, dass weitere Wiederholungstermine jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.
    Ich bin in Vollzeit berufstätig und brauche auf jeden Fall mehr als zwei Tage Vorlauf, um mir die Zeit zwischen 12 und 13 Uhr zuhause einzurichten. Ich habe außerdem einen Hund in der Wohnung und kann deshalb nicht einfach einem Nachbarn meine Schlüssel geben, um dem KALO-Mitarbeiter Zugang zu den Zählern zu gewähren.
    Muss ich für einen dritten Termin eine zusätzliche Gebühr bezahlen?
    In meinem Verständnis habe ich mich korrekt verhalten und die Termine werden so kurzfristig angekündigt, dass ich für die Terminversäumnis nicht verantwortlich gemacht werden sollte. Sehe ich das falsch?

    Herzlichen Dank für eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      27.08.2020 - 19:31 Antworten

      Hallo Maya,

      die Ankündigung der Ablesung muss zeitlich angemessen sein. Zwei Tage sind m.E. zu gering. Verweisen Sie darauf, dass Sie einen gewissen Vorlauf benötigen und um entsprechend rechtzeitige Ankündigung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sevan
    12.09.2020 - 07:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Oktober 2019 war die erste Hauptablesung bei mir angekündigt. Ich informierte die Hausverwaltung und die beauftragte Firma über meine Abwesenheit und bat um einen Zweittermin. Durch die Hausverwaltung wurde ich dann auf die zusäztlich anfallenden Kosten auferksam gemacht. Ich habe die Hausverwaltung auf die auch von Ihnen zitierte Rechtsprechung (unter III. oben) hingewiesen und das für einen Zweittermin dem Mieter keine Kosten auferegt werden dürfen. Ich erhielt daraufhin von der Hausverwaltung keine Antwort aber auch keine Rechnung für den Zweittermin. Der zweite Termin für die Ablesung wurde dann eine Woche später auch durchgeführt.

    Nun habe ich die Betriebskostenabrechnung zu der damaligen Ablesung erhalten. Diese beinhaltet unter “Ihre Kosten” nun eine zusätzliche Position (Nachablesung/Zwischenablesung), die in meinen früheren Betriebskostenabrechnungen nie enthalten war. Wenn dem Mieter die Kosten für einen Zweittermin nicht auferlegt werden dürfen, dann solte das doch auch nicht über den Umweg der Betriebskostenabrechnung mögich sein, oder? Was kann ich hier machen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Sevan

    • Mietrecht.org
      13.09.2020 - 21:03 Antworten

      Hallo Sevan,

      grundsätzlich können unberechtigte Kosten auch nicht über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jacqueline
    03.02.2021 - 11:47 Antworten

    Guten Tag,

    bei der ersten Hauptablesung im November war ich zuhasue, jedoch hat niemand bei uns geklingelt zum ablesen. Danach gab es erstmal wochen lang nicht neues. Jetzt kem eine email der Hausverwaltung das wir einen neuen Termin ausmachen sollen, da wir auch den zweiten verpasst hätten.

    Der zweite Termin wurde allerdings nicht angekündigt, der Brief mit der Anforderung auf einen dritten Termin wurde am 22.12 an die Hausverwaltung geschickt mit dem Kommentar, dass der neue Termin innerhalb von 2 Wochen geregelt werden sollte. Dieser Brief kam bei uns allerdings erst am 11.01 im Spam Ordner an und wurde zwei wochen später entdeckt.

    Nun habe ich das Unternehmen angerufen und der Kundenservice meldet sich nochmal bei uns. Müssen wir die dritte ablesung zahlen obwohl die zweite nicht einmal angekündigt wurde?
    Und falls es nicht mehr möglich ist kann eine Verbrauchsschätzung erfolgen, obwohl der die Hausverwaltung versäumt hat uns das früh genug mitzuteilen?

  • julia
    15.04.2021 - 16:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ein Mieter in meiner Wohnung verweigert den Zutritt einer Heizungsfirma (2 Termine sind bereits verstrichen und auf ein Aufforderungsschreiben zur Terminvereinbarung kam keine Reaktion) welche durch mich damit beauftragt wurde die alten Ableseröhrchen auf digitale HKVs umzurüsten. Kann ich dem Mieter nun mit einer Kündigung drohen?

    Vielen herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße!
    Julia

    • Mietrecht.org
      15.04.2021 - 19:04 Antworten

      Hallo Julia,

      das können Sie natürlich immer – ich würde es mit einer Mahnung unter Androhung weiterer Konsequenzen versuchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Mann
    18.05.2021 - 22:01 Antworten

    Bei uns wurde ein Ablesetermin angesetzt 7:30-8:00. Ist ein derart früher Termin, der auch noch als “nicht flexibel” ausgewiesen wurde, und ein Ersatztermin sei “ggf. kostenpflichtig” zulässig?

    • Mietrecht.org
      19.05.2021 - 07:31 Antworten

      Hallo A. Mann,

      wir sprechen über keinen Termin um 5 Uhr morgens. Die meisten Mieter würden sich vermutlich über Ihren Termin freuen, so kann die Pflicht erledigt werden, ohne einen Arbeitstag zu opfern. Ich sehe also kein Problem bei der Uhrzeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Mann
    19.05.2021 - 11:59 Antworten

    In Zeiten von Home Office kann die Pflicht auch so erledigt werden. Allerdings mit anderthalb Stunden Rumsitzen bis die Bürozeiten beginnen, vorher sind die Kollegen nicht da…

  • Tino
    20.05.2021 - 11:39 Antworten

    Guten Tag,

    ich war 2020 coronabedingt im Homeoffice, da es nicht erlaubt war, in die Firma zu kommen. Deshalb stand meine Dienstwohnung quasi leer. Deshalb habe ich die Termine für die Ablesung nicht mitbekommen. Die Wohnung ist 400 km entfernt… Die Vermieterin hatte aber E-Mail und Telefonnummer von mir, die Ablesefirma natürlich nicht. Da ich 2019 komplett vor Ort war, habe ich eine große Nachzahlung für etwas, was ich nicht verbraucht habe. Ich habe die Wohnung dann auch im Februar 2021 abgegeben.

    Angeblich gibt es keine Möglichkeit hier den Verbrauch zu ermitteln, obwohl im Übergabeprotokoll vom 28.2.2021 die Vermieterin abgelesen hat. Ich verstehe nicht, wieso es nicht möglich ist, die Werte von der Ablesung 2019 bis zur Wohnungsübergabe 02/2021 zu nehmen. Dann sind es eben 14 Monate und nicht 12 . Ist das so, das die Schätzung verbindlich gilt? Ich war 10 Monate nicht vor Ort und hatte damit keine Chance etwas mitzubekommen…

    Viele Grüße

    Tino

  • Rabea
    10.11.2021 - 02:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter schätzt seit rund 3 Jahren immer wieder meine Werte – trotz Heizkostenverteiler etc. und mehrfacher Aufforderung meinerseits, diese auch richtig abzulesen. Welche Möglichkeiten habe ich da?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Rabea

    • Mietrecht.org
      10.11.2021 - 08:09 Antworten

      Hallo Rabea,

      Sie sollten sich zum 15%igen Kürzungsrecht belesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiko
    02.12.2021 - 20:44 Antworten

    Hallo,

    ich habe heute von der Ablesefirma einen Brief erhalten, dass ich zum Ablesetermin nicht anwesend war. Das entspricht nicht den Tatsachen, ich arbeite derzeit im Home-Office und war den ganzen Tag zuhause (leider ohne Zeugen…), Klingel funktioniert perfekt.

    Mir wurde eine “kostengünstige” Selbstablesung angeboten (20EUR), die mit der nächsten Abrechnung abgebucht werden soll. Ich sehe dies nicht ein, da ich 100% sicher bin dass nicht geklingelt wurde. Kann man sich dagegen wehren? Aussage gegen Aussage…

    Viele Grüße,
    Heiko

  • Sarah
    22.12.2021 - 19:02 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe nun folgendes Problem,
    Ich bin im Mai diesen Jahres in meine Wohnung gezogen (wo noch keine Verdunster an den Heizungen angebracht wurden) und habe im Dezember einen Brief erhalten für die Montage der Verdunster allerdings konnte ich diesen Termin nicht Wahrnehmen und habe den Termin auf den 21.12 gelegt. Allerdings wurde am 17.12 schon die Heizungen abgelesen ist dies nun ein Problem oder werden die Kosten nun geschätzt? Nun hab ich ebenso das Problem das die Monteure am 21.12 nicht erschienen sind. Habe daraufhin mit der Firma gesprochen diese wollten mir per Mail am selben Tag einen neuen Termin zukommen lassen allerdings war dies nicht der Fall. Was soll ich nun machen? Die Monteure sind von einem Drittanbieter sollte ich da den Vermieter Mal benachrichtigen oder die Firma mit einem Anwalt drohen?

    • Mietrecht.org
      23.12.2021 - 08:09 Antworten

      Hallo Sarah,

      informieren Sie den Vermieter zum Stand der Dinge. Mehr können Sie nicht unternehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha
    20.01.2022 - 23:07 Antworten

    Aus Gründe, die ich nicht näher erläutern möchte, konnten meine Heizungen 3 Jahre nicht abgelesen werden und der Verbrauch wurde geschätz. Jährlich jeweils mit 27 Einheiten. Würde ja im 4. Jahr dann 3x 27 + die Differenz zu Zeitpunkt der Ablesung. Jetzt wurde mir aber gesagt, zu den schon 3x 27 Einheiten käme jetzt nochmals die kompletten abgelesenen Einheiten aus dem 4. Jahr (als wären neue Röhrchen verbaut worden) dazu. Wäre in meinem Fall 104. Ist das Rechtens? Also muss ich für 4 Jahre 3x 27 + 1x 104 Einheiten = 185 bezahlen? Weil rechnerisch wären es doch nur 104 – 3×27 Einheiten ? 104 – 81 = 23 Einheiten? Ein Feedback wäre nett. Danke.

    • Sascha
      07.10.2022 - 17:51 Antworten

      Schade, dass ich nach fast einem Jahr noch keinen Rat bekommen habe.

      • Mietrecht.org
        07.10.2022 - 20:05 Antworten

        Hallo Sascha,

        was Ihnen gesagt wurde, ist nicht schlüssig.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Andy
    18.02.2022 - 06:31 Antworten

    Hallo zusammen…
    Ich habe auch eine Frage dazu.
    Ich habe versehentlich beim Warmwasserzähler den Verbrauch von Kaltwasser eingetragen.

    Nun habe ich eine riesige Abrechnung erhalten was nicht stutzig machte und dadurch Fehler aufgefallen ist.
    Dem Vermieter habe ich jetzt mitgeteilt das der Wert nicht übereinstimmt.
    Nun fordert er mich auf trotzdem auf die Kosten zu zahlen und dies dann monatlich wieder gut zuschreiben.
    Andernfalls müsse für alle Wohnungen die Abrechnung neu gemacht werden und ich solle die Kosten dafür tragen.

    Meine Frage Fehler sind menschlich. Bei einem 5 Fach so hohen Warmwasser Verbrauch müsste sich doch vom Zulieferer gewundert werden und eine Plausibilitätskontrolle gemacht werden oder? Muss ich wirklich die Kosten tragen wenn für alle die Abrechnung neu gemacht wird? Und wenn die abbrechnung nicht neu gemacht wird und mir nach Zahlung der Nebenkosten monatlich eine Gutschrift zukommen lässt. Werden die anderen Mieter dann nicht betrogen? Denn ihre Wasserkosten müssten sich durch meinen Fehler doch auch verändern oder?
    Ist das rechtens vom Vermieter?

  • Jesper
    03.03.2022 - 10:16 Antworten

    Guten Tag,

    derzeit stehe ich im Kontakt mit dem Ablesedienstleister.
    1.Termin wurde nicht wahrgenommen (Klopfen oder Klingeln nicht wahrgenommen, bzw. durch Ableser versäumt)
    2. Termin auf Grund einer Haushaltsquarantäne wurde der Zugang durch den Techniker, verständlicherweise, verweigert. (Die Quarantäne wurde dem Ablesedienstleister schnellstmöglich mittgeteilt, diese dem Techniker aber nicht weitergeleitet)

    Telefonischer Kontakt mit dem Ablesedienstleister ist nicht möglich und E-mails werden nahezu nicht, nun aber mit Bitte auf Kostenübernahme eines 3ten Termin unzufriedenstellend beantwortet.

    Da die Firma den Zugang zur Wohnung, verständlicherweise, verweigert hat, wurde der zweite Termin nicht erfüllt und nun fordert die Hamburger Firma sehr hohe Summen für eine erneute Serviceerfüllung.

    Ist der Ablesedienstleister im Recht?

    Vielen Dank.

  • Frank
    14.06.2022 - 13:07 Antworten

    Guten Tag,

    mein Mieter hat seit Tagen alle Rollläden unten und ist telefonisch nicht zu erreichen. Ich weiß nicht einmal, ob seine Katze versorgt wird und ob er selbst anwesend ist. Vor 8 Tagen wurde die Tür zwangsweise durch die Feuerwehr geöffnet, da ein Suizid befürchtet wurde. Er war da und hochaggressiv. Polizei und Feuerwehr haben ihn dann in der Wohnung gelassen. Jetzt reagiert er nicht auf schriftliche Anforderungen, einen Handwerker in die Wohnung zu lassen (Bitte um drei alternative Termine von mir) und auch für den Austausch des Rauchmelders sowie der Wasseruhr (inkl. ablesen für die NK-Abrechnung) öffnet er trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht. Was kann ich als Vermieter machen? Kann ich ihm kündigen?

  • Thomas G.
    02.09.2022 - 11:56 Antworten

    Hallo, der Vermieter beauftragt keine Firma zur Kaltwasser Ablesung, verlangt von mir aber ein Foto vom Zählerstand mit Unterschrift, welchen ich ihm zuschicken soll per Post, ist das rechtens?
    Gruß Thomas

    • Mietrecht.org
      02.09.2022 - 14:54 Antworten

      Hallo Thomas,

      Ihr Vermieter könnte auch einen Dienstleister schicken oder selbst bei Ihnen vorbei kommen. Ich finde die nachvollziehbare Ablesung durch den Mieter kann eine sinnvolle Variante sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    13.09.2022 - 10:33 Antworten

    Hallo, ich habe jetzt nach 5 Jahren Mietnutzung bemerkt, daß die Heizung im Bad nicht in der Ablesung aufgestellt wurde. Bei meinem damaligen Einzug wurde im Bad eine neue Heizung angebracht, ein paar Monate später erfolgte die Anbringung eines Heizkostenzählers via Funk.Stehe ich jetzt als Mieter in der Pficht das der Firma kahlo zu melden? Muss ich 5 Jahre jetzt nachzahlen oder verjährt das ? Ist es besser das zu ignorieren?

    • Mietrecht.org
      13.09.2022 - 11:11 Antworten

      Hallo Susanne,

      bitte geben Sie Ihrem Vermieter / Ihrer Hausverwaltung Bescheid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    07.11.2022 - 06:39 Antworten

    Hallo, wir zahlen seit 3 Jahren Nebenkosten. Nun soll nächstes Jahr zum ersten mal einer zum ablesen kommen, also hat der Vermieter bisher geschätzt? Das wäre insoweit ärgerlich, da wir sehr, wirklich sehr wenig Heizen, ich hatte z.b 2021 nicht einmal irgendeine Heizung in der ganzen Wohnung an und kam nie unter 19Grad Raumtemperatur.
    Ich dachte immer er liest das irgendwo ab, wer wieviel verbraucht hat, anders wäre das für uns sehr von Nachteil und wir haben definitiv zu viel gezahlt…
    Ich mein er kann ja einem der nie ne Heizung angemacht hat nicht anteilig den durchschnitt berechnen, verstehe ich das richtig?
    Und was wäre der beste Weg dagegen vorzugehen? Direkt zum Anwalt?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    LG

    Familie Strauss aus BW

    • Mietrecht.org
      07.11.2022 - 07:51 Antworten

      Hallo Markus,

      bei einer Schätzung steht Ihnen ein Kürzungsrecht zu, siehe oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea
    21.11.2022 - 08:25 Antworten

    Guten Morgen,
    ich ibin am 1.3.22 in einen neue Wohnung eingezogen. Am 15.3.22 wurden neue elektronisch abrufbare Zähler für Warmwasser und Heizung eingebaut.
    Ende Juni 22 bekam ich einen Ablesekarte mit den alten Zählernummern, woraufhin ich mit der Ablesefirma (Kalorimeta) Kontakt aufgenommen habe und die neuen Zählernummern mitgeteilt habe. Die Zählerstände bräuchte ich nicht abzulesen, da diese automatisch abgerufen werden können.
    Ich habe trotzdem abgelesen und einen Heizkostenverbrauch von 31 kw abgelesen.
    Nun habe ich die Abrechnung erhalten und die Warmwassermenge wurde korrekt lt. Abruf ermittelt.
    Beim Wärmemengenzähler (Heizung) hat der automatische Abruf nicht funktioniert und es wurde ein Verbrauch von 613 kw geschätzt, was ja viel zu viel ist, da ich nur 31 kw verbraucht habe.
    Habe ich Anspruch auf eine Korrektur der Heizkostenabrechnung, da es ja nicht mein Verschulden war, dass nicht abgelesen werden konnte.
    Und wie ist es im nächsten Jahr, wenn ich dann z.B. 2000 kw auf dem Zähler habe und der Stand Vorjahr mit 0 kw (weil ja neuer Zähler, der noch nicht abgelesen wurde) lautet. Muss ich dann die 613 kw, die auf der geschätzten Abrechnung berechnet wurden nochmal zahlen, oder werden diese abgezogen?

  • Florian
    22.06.2023 - 13:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Wohnungsbesitzer in einem Mehrparteien-Gebäude. Die Ablesung wird von einer gemeinsamen Hausverwaltung geregelt. Der Termin wurde zwei Wochen im Voraus ausgehangen. Damit gab es keine Probleme.
    Die angegebene Terminspanne lag von 9-18 Uhr. Da die Spanne so lang war nahm ich an wäre ein halber Tag Urlaub, zweite Tageshälfte ausreichend, da ich im obersten Geschoss wohne und annahm, dass von unten nach oben vorgegangen wird. Damit lag ich falsch
    .
    Ich kam wieder im Objekt an und traf den zuständigen Handwerker an und fragte an ob es noch nachholbar wäre. Dieser informierte mich, dass er nicht nochmal hochgehen würde und ein zweiter Termin notwendig wäre. Dazu habe ich folgende Fragen:

    – Ist dies zulässig von seiner Seite?
    – Muss ich eine etwaige Straf-/Versäumniszahlung in Kauf nehmen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      26.06.2023 - 08:13 Antworten

      Hallo Florian,

      wenn Sie den Termin verpassen, kommt es zwangsläufig zu einem Zweittermin. Ich sehe kein Fehlerverhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha
    11.11.2023 - 09:25 Antworten

    Servus,
    im Dezember 2022 wurden bei mir die Verdunster nicht abgelesen, sondern nur Abfotografiert mit dem Hinweis: Die werden eh ausgetauscht gegen digitale Zähler.
    So, jetzt ist das Jahr 2023 fast vorbei, ich habe immer noch die Verdunsterröhrchen installiert und es wird Ende Nov. 23 wieder abgelesen.

    Hier meine Frage:
    Welchen Wert will man da nehmen? Wird wieder nur abfotografiert und dann zu meinem Nachteil der Verbrauch geschätzt?

    Hat da jemand Erfahrung und kann mir sagen, wie ich mich am Ablesetag verhalten soll?
    Weil es ist ja nicht meine Schuld, dass man es nicht geschafft hat, in 12 Monaten mal die Röhrchen gegen etwas Digitales auszutauschen.

    Danke.

  • Katarina Frohne
    14.12.2023 - 15:40 Antworten

    Hallo zusammen

    meine Vermieterin hat am 31.12.2022 bzw. 01.01.2023 versäumt , der Wasserzähler abzulesen. Ich habe daran natürlich gedacht und mir die Zahlen notiert. Gestern hat sie mir eine WhatsApp geschickt mit der Anforderung, ihr der Stand vom 31.12.2022 zu melden :-( Bin ich dafür überhaut als Mieterin verpflichtet ihr es zu melden ??? Wenn ich es nicht mache, wie werden in der Nebenkostenabrechnung die Kosten berechnet ? Vielen Dank, Katarina

    • Mietrecht.org
      14.12.2023 - 16:41 Antworten

      Hallo Katarina,

      versenden Sie doch einfach den Zählerstand – dann haben Sie bei der Vermieterin ein Stein im Brett.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • L.J
    04.01.2024 - 16:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir müssen die Anfahrtskosten aufgrund eines versäumten Termines zahlen. Uns wurde jedoch keine Rechnung gestellt sondern dies einfach mit in die Heiz- und Betriebskostenabrechnung einbezogen.
    Darf der Vermieter dies ? Es handelt sich hierbei um eine Einmalige Sache und dürfte somit nicht mit in die Abrechnung oder? Dies verfälscht ja auch die Berechnung der neuen Vorrauszahlungen…
    LG

  • D.R.
    21.03.2024 - 15:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind ausgezogen und die Hausverwaltung hat bei Wohnungsübergabe auf eine Ablesung der Heizungszähler verzichtet, weil “das eine Fachfirma machen muss”. Naiv von mir die Zählerstände nicht ins Protokoll aufzunehmen, sondern selbst abzulesen. Ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass ein paar Tage später abgelesen wird. Spätestens am Ende der Mietdauer. Die Hausverwaltung hat jedoch erst einen Monat nach Wohnungsübergabe bzw. 2 Wochen nach Mietende abgelesen (es war Winter).
    Fenster auf, Handwerker im Haus ergo Zählerstände sind deutlich höher. Ich habe quasi die Heizung während des Leerstands bezahlt.

    Darf der Vermieter das so tun oder muss wenigstens geschätzt werden, was die richtigen Werte wären?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      21.03.2024 - 15:34 Antworten

      Hallo D.R.,

      eine verpasste Ablösung führt zur Schätzung / Abrechnung nach Gradtagsszahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    26.03.2024 - 12:12 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir möchten die Nebenkostenabrechnung von 2022 prüfen, weil die von 2023 eine Differenz von 600 € zu unseren gunsten aufwies, da schlappe 900 l Öl einfach mal hinzugerechnet wurden, wobei der Ersteller der Nebenkostenabrechnung zugegeben hat, dass diese nicht dazu gehören.

    Wir leben seit 2019 in dieser Wohnung und die Abrechnung erfolgte eigentlich immer vom 1.1.-31.12. außer 2022 nicht. Da hat unsere Vermieterin die Uhren nicht zum 31.12.22 sondern erst Ende März 2023 abgelesen und somit das Jahr 2022 mit 15 Monaten abgerechnet statt mit 12 Monaten. Die Abrechnung für 2023 erfolgte dann von 1.4.-31.12.2023.

    Ist dies überhaupt rechtens?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sarah Wawer

    • Mietrecht.org
      26.03.2024 - 13:36 Antworten

      Hallo Sarah,

      der Abrechnungszeitraum kann nicht beliebig verlängert und verkürzt werden. Bei verpasster Ablehnung müsste geschätzt werden und dem Mieter steht ein 15%iges Kürzungsrecht zu. Recherchieren Sie dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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