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Zählt die Reparatur der Gastherme zu den Kleinreparaturen?

Ein typischer Fall, die Gastherme ist defekt, doch wer muss die Reparatur zahlen? Nach § 535 Abs.1 BGB ist grundsätzlich der Vermieter für die Instandhaltung und Instandsetzung der vermieteten Wohnräume zuständig. Der Vermieter hat folglich dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Falls die Gastherme defekt sein sollte, müsste der Vermieter demgemäß nach dieser gesetzlichen Regelung die für eine Reparatur anfallenden Kosten selbst tragen.

Diese Kosten könnte der Vermieter jedoch im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Kleinreparaturklausel auf den Mieter abschieben. Denn eine wirksame Kleinreparaturklausel gestattet es dem Vermieter bei kleineren Reparaturen die Kosten auf den Mieter abzuwälzen.

Fraglich ist vorliegend für die Beantwortung der Frage, wer die Reparatur an der Gastherme zu zahlen hat, ob die Reparatur der Gastherme unter diese Kleinreparaturklausel fällt oder nicht.

Kleinreparatur an der Gas-Etagenheizung: Entscheidend ist der unmittelbare und häufige Zugriff des Mieters

Die Kleinreparaturklausel gilt nach einer Entscheidung des BGH nur für Reparaturen von Gegenständen, auf die der Mieter einen unmittelbaren und häufigen Zugriff hat, wie beispielsweise Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Bedienungsvorrichtungen für Fenster und Rollläden (BGH, Urt. v. 7.6.1989 – VIII ZR 91/88).

Von dem Mieter sind also nur die Kosten für kleine Instandhaltungen an solchen Teilen der Mietsache zu tragen, die seinem unmittelbaren und häufigen Zugriff ausgesetzt sind.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover fällt eine Reparatur an der Gas-Etagenheizung nicht unter eine solche Kleinreparaturklausel. Mit einer Gastherme komme der Mieter nach Ansicht des Gerichts so gut wie nicht in Berührung, sodass es hier an der Wirksamkeitsvoraussetzung des häufigen Zugriffs fehlt (AG Hannover, Urteil vom 28.06.2007, WM 2007, 504).

Folge: Der Mieter ist damit nicht verpflichtet die für eine Reparatur an der Gastherme anfallenden Kosten zu tragen!

73 Antworten auf "Zählt die Reparatur der Gastherme zu den Kleinreparaturen?"

  • Anja
    14.01.2015 - 23:24 Antworten

    Hallo,
    ich habe zur Kleinreparaturklausel und zur Wartung der Gastherme für Warmwasseraufbereitung Fragen.

    In meinem Mietvertrag gibt es keine Anweisung, dass ich als Mieter die Wartung für die Gastherme zur Warmwasseraufbereitung selbst in Auftrag geben muss und auch die Zahlung direkt übernehmen muss.
    Hier ist lediglich aufgeführt, dass diese Kosten über die Betriebskosten abgerechnet werden können.
    Frage: Wer ist für die Wartungsaufträge zuständig?
    Die Gastherme ist seit Jahren nicht gewartet worden. Wer trägt hier die Verantwortung? Wer trägt evtl. Folgekosten eines Defektes?
    Mein Mietvertrag beinhaltet keine Kleinreparaturklausel. Wer trägt die Kosten für Reparaturen? Wer muss den Auftrag für Reparaturen erteilen?

    Hintergrund meiner Fragen ist, dass an der Gastherme ein Defekt vorliegt, da diese Wasser tropfte, mittlerweile hat sie sich selbst abgeschalten. Meine Vermieterin ist davon überzeugt, dass ich eine Wartung durchführen muss und sie weder mit dem Auftrag noch mit den Kosten was zu tun hat.
    Wie verhalte ich mich jetzt richtig?
    Vielen Dank vorab.

    • Mietrecht.org
      15.01.2015 - 13:10 Antworten

      Hallo Anja,

      weisen Sie Ihre Vermieterin darauf hin, dass Sie im Mietvertrag keine Verpflichtung zur Wartung der Therme übernommen haben und bitten Sie darum, dass die Vermieterin die Wartungs-Organisation übernimmt. Lassen Sie den Vertrag und die Sachlage im Zweifel bitte anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Melanie
        31.07.2019 - 05:24 Antworten

        Guten Tag,
        ich habe das Problem, dass in meiner neuen Wohnung die Therme repariert werden muss. Offiziell bin ich aber erst ab dem 01.09 Mieterin (auch laut Mietvertrag). Sind aber mit mündlicher Absprache der Vormieterin und Vermieterin schon einen Monat früher (01.08) eingezogen. Wer muss den nun die Kosten tragen? Ich wollte gestern das erste mal duschen und die Therme ging nicht an,somit auch kein warm Wasser. Sie ist uns schon mal aus gegangen vor ca 2 Wochen (von selbst) haben sie aber wieder an bekommen. Habe dann, bevor wir sie an bekommen haben mit der Vermieter gesprochen und sie meinte, dass sie für die Wartung etc nicht auf kommt sondern der Mieter. Wie sieht das für mich jetzt aus. Muss ich das jetzt selber zahlen, die Vormietern oder die Vermieterin?

        Liebe Grüße

        • Mietrecht.org
          06.08.2019 - 10:57 Antworten

          Hallo Melanie,

          Wartungskosten können auf den Mieter umgelegt werden, Instandhaltungskosten allerdings nicht. Die Instandhaltungskosten muss der Vermieter tragen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Yu
        01.01.2022 - 16:41 Antworten

        Die Waschmaschine im Miethaus war kaputt, aber der Vermieter konnte nicht kontaktiert werden,sowohl per Telefon,SMS,Email als auch per Post Einschreibbrief,was soll ich machen?

        • Mietrecht.org
          01.01.2022 - 18:52 Antworten

          Hallo Yu,

          wenn die Waschmaschine mit vermietet und diese defekt ist, steht Ihnen zumindest das Recht der Mietminderung zu.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Luca
    27.08.2015 - 11:10 Antworten

    Hallo,

    vor einigen Tagen war meine Gastherme defekt. Da ich somit kein warmes Wasser hatte, habe ich selbst bei der Firma angerufen, bei der die Vermieterin auch die Wartung durchführen lässt.

    Kann ich dennoch die Reparaturkosten zurückfordern, oder geht dies nur, wenn die Vermieterin die Firma beauftragt?

    Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.

  • Gisela Finger
    26.10.2016 - 08:22 Antworten

    Guten Tag
    in meiner Mietwohung, in der ich seit 2007 wohne, hat die ca. 28 Jahre alte Gastherme ihren Geist aufgegeben. Wer bezahlt bei Austausch die neue Therme.

    Vielen Dank für die Auskunft

    • Mietrecht.org
      26.10.2016 - 09:53 Antworten

      Hallo Gisela,

      für eine derartige Instandhaltung / Erneuerung ist der Vermieter verantwortlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke Wagner
    26.10.2016 - 12:24 Antworten

    Guten Tag,
    bei der jährlichen Wartung der Gastherme, deren Kosten ich als Mieterin trage, wurde die Notwendigkeit des Austausches eines Bauteiles festgestellt. Muss der Vermieter die Kosten dafür tragen oder fällt dies unter Kleinreparaturen? Laut Aussage des Mitarbeiters der Installationsfirma möchte mein Vermieter der Firma das benötigte.Bauteil zur Verfügung stellen und dann die Kosten für die Arbeitsleistung vom Mieter an die Installationsfirma bezahlen lassen. Ist dies rechtens?
    Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Wagner

  • M. Aumüller
    25.02.2017 - 09:09 Antworten

    Hallo mietrecht.org,

    vor kurzem viel bei unserer Etagen-Gastherme die Warmwasserbereitung aus. Habe mit dem Vermieter geredet, der mich auf die Kleinreperaturklausel verwiesen hat.
    Wie oben zu lesen ist, kommt es auf den “unmittelbaren und häufigen Zugriff” an.
    Die Gastherme hängt bei uns in der Küche. Sie hängt dort aber nur herum: Es wird in dem Sinne nicht häufig darauf zugegriffen, wie z.B. bei einem Rolladengurt.
    Daher die Frage:

    Wie ist “unmittelbarer und häufiger Zugriff” zu verstehen:

    1. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Mieter, unmittelbar und häufig auf die Gastherme zugreifen zu können, unabhängig davon, ob er dies auch in Anspruch nimmt, oder nicht

    2. Der Mieter greift unmittelbar und häufig auf die Gastherme zu, in dem Sinne, dass z.B. ständig Einstellungen an dem Gerät verändert werden

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      28.02.2017 - 07:11 Antworten

      Hallo M. Aumüller,

      Ihre Fragen werden im unteren Teil des Artikels beantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Markus
        10.02.2019 - 10:29 Antworten

        Ich habe die gleiche Frage und ich finde die Antwort nicht in dem unteren Teil des Artikels.
        Der Artikel bezieht sich auf eine Etagenheizung, während die Therme hier _in_ der Wohnung hängt.

        Interessant wäre zu wissen, ob dadurch der “direkte Zugriff” gegeben ist.

        • Mietrecht.org
          11.02.2019 - 15:02 Antworten

          Hallo Markus,

          eine Gas-Etagenheizung (in einer Wohnung) ist das gleiche wie eine Therme (in einer Wohnung).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Tuğba Yiğit
    25.03.2017 - 00:58 Antworten

    Hallo Mietrecht.org,

    ich habe ein Problem und es ist sehr dringend.

    Ich wohne jetzt seit fast zwei Jahren in meiner Studentenwohnung. Im Jahr 2015, nach paar Monaten als ich einzog, ist die Therme der Firma Wolf kaputt gegangen. Dies passierte deshalb, weil die neue Mieterin in der oberen Etage in einer offenen Dusche (Silikon fehlte) geduscht hat und das ganze Wasser lief in meine Wohnung. Dadurch gab es einen Knall und die Therme hatte “explodiert”. Also es gab Kurzschluss und die Sicherung fiel automatisch runter. Ich hatte einen Monat lang keine Heizung sowie Warmwasser. Und dies war im Monat November 2015 (kalte Jahareszeit). Es hat mehr als 6 Wochen gedauert, bis die neue Therme (Buderus) angebaut wurde. Die Vermieterin meinte, dass sie auf die Versicherung wartet.

    Jetzt erhielt ich die Nebenkostenabrechnung und da steht 110 Euro für die Wartung der Heizungstherme. Jedoch gab es seit dem die Therme angebaut wurde keine Wartungsarbeiten. Das kuriose auf der Therme ist ein Sticker und da steht drauf am 27.10.16 war der Installateur da und hat unterschrieben. Das ist definitiv nicht wahr, weil ich an dem Tag krank zu Hause im Bett lag!

    Einmal im Sommer 16 ein Arbeiter (nicht der Installateur selbst!) War vorort, da ich der Vermieterin gesagt hatte, die Therme scheint einen Defekt zu haben. Die Therme geht im Winter nicht höher als 18 Grad und im Sommer ist es kontinuierlich auf 28+ Grad, obwohl Solltemperatur auf 18 Grad eingestellt ist. Das Priblem besteht bis heute noch. Das die Tjerme noch Garantie hat, muss man doch nichts zahlen, wenn der Arbeiter vorbeikommt, oder? Der Arbeiter war damals höchstens ca. 15 min da, hat nichts repariert, er hatte nicht mal einen Werkzeugkasten dabei, hatte Null Ahnung und hatte weder die Bedienungsanleitung zur Verfügung noch hat er gewusst wie man die Therme einschaltet. Und hierzu soll die Vermieterin eine Rechnung von über 1 Stunde und 110 Euro erhalten haben und diese steht als Wartungskosten in der Nebenkostenabrechnung. Durch meine Waschmaschine weiß ich, dass solange die Garantie besteht , keine Rechnungen gestellt werden dürfen. Gilt dies nicht für Gasthermen?

    Die nächste kuriose Sache ist: Die ehemalige Mieterin, weshalb die Therme kaputt ging, muss ebenfalls 110 Euro als Wartung Heizungstherme zahlen. Ich vermute, dass die entstandenen Installationskosten der neuen Therme (2 Tagelang wurde das Gerät eingebaut) nun auf uns Mieter aufgeteilt wurde. Wenn es so ist, ist dies überhaupt berechtigt? Und muss ich es überhaupt zahlen, da nicht ich, sondern die andere Mieterin den Schaden zu verschulden hat?

    Ich hoffe ich habe meinen Fall klar ausgedrückt und Sie können mir weiterhelfen.

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und Hilfe. Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße,

    Tugba

  • Bärbel Masche
    13.06.2017 - 07:57 Antworten

    Hallo Mietrecht.og
    Vor 17 Jahren haben wir mit Zustimmung des Vermieters eine Gastherme einbauen lassen. Damals wies man uns darauf hin das nach 10 Jahren die Therme nicht mehr uns gehört, sondern in Besitz des Vermieters übergeht. Die Therme wurde auch immer gewartet. Inzwischen haben wir aber schon zwei mal neue Eigentümer bekommen. Jetzt ist aber unsere Terme defekt und der neue Vermieter weigert sich die Reparatur zu bezahlen. Er meint wir haben sie einbauen lassen und da müssen wir auch die Reparatur bezahlen, einmal Eigentum immer Eigentum.
    Wie ist nun die Rechtslage und wer muss bezahlen?

    • Mietrecht.org
      14.06.2017 - 10:39 Antworten

      Hallo Bärbel,

      ich wüsste nicht, warum das Eigentum an der Therme nach 10 Jahren auf den Vermieter übergehen sollte. Lassen Sie diese Vereinbarung am besten rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Nonn
    14.06.2017 - 17:59 Antworten

    Hallo,
    aufgrund einer defekten Gastherme ist eine Gasrechnung von 8000,- Euro aufgekommen. Das Gas ist ungenutzt ausgetreten und wurde erst nach einem dreiviertel Jahr aufgrund der hohen Nebenkostenabrechnung entdeckt. Der Vermieter hat aufgrund der defekten Therme die Rechnung bezahlt. Das war 2012. Nun will der Vermieter das Geld zurück haben, wenn wir die Nebenkostenabrechnungen von 2013 bis jetzt haben wollen.
    Hat er das Recht dazu?

    Mit freundlichen Grüßen
    A. N.

    • Mietrecht.org
      15.06.2017 - 07:27 Antworten

      Hallo Frau Nonn,

      das Gas ist scheinbar aufgrund eines Schadens ausgetreten und wurde nicht über die Nebenkosten “verbraucht”. Davon unabhängig kann in der Regel nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine Nachforderung mehr gestellt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Astrid Nonn
        15.06.2017 - 17:00 Antworten

        Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort!

  • Martha Meier
    21.08.2017 - 21:17 Antworten

    Hallo,

    ich wohne zur Miete in einer Wohnung, die der Vermieter wie eine Eigentumswohnung handhabt: Er möchte mit den Instandhaltungen in der Wohnung nichts zu tun haben, dafür ist die Miete sehr günstig, und ich habe keine Kaution gezahlt. Selbst größere Veränderungen in der Wohnung müssen nicht vorab genehmigt werden. Der Vormieter hat bspw. das kaputte Waschbecken auf Eigenkosten ausgetauscht.

    Die Heiztherme, Baujahr 1991, habe ich bei Einzug vor 2 Jahren vom Vormieter abgekauft. Er hatte sie selbst einbauen lassen und komplett gezahlt, so wie auch die Wartungen, von denen die letzte nach seiner Angabe etwa 2011 war. Vor ein paar Jahren sei die Anlage ein paar Tage lang im Winter nicht angesprungen, ohne dass man etwas unternommen hätte. Das Problem hätte sich von selbst erledigt.
    Nun hat der Schornsteinfeger bei seiner Kontrolle, die übrigens anscheinend über die NK gedeckt ist, eine Wartung eingefordert. Diese ergab, dass die Therme seit mind. 15 Jahren nicht mehr gereinigt wurde, und erhebliche Mängel aufweist. Unter anderem entweicht durch die verrostete und löchrige Abzugsrohrabdeckung CO, sodass die Anlage eig. komplett gesperrt werden, und spätestens zum Beginn der Heizsaison die Abdeckung ausgetauscht werden müsste, dann aber noch zig weitere Defekte jederzeit zum Komplettausfall der alten Anlage führen könnten, weshalb es lohnenswerter wäre, die Anlage komplett auszutauschen. U.a. ist der CO-Messer, der der Therme notfalls das Gas abdreht, defekt. Ein Komplettaustausch würde mind. 3500€ kosten, die ich mir als Studentin nicht leisten kann.

    Ist der Vermieter zur Übernahme der Kosten verpflichtet? Wenn nicht, würde nur der Auszug bleiben.
    Und ist es rechtens, dass ich jetzt die Wartungskosten in Höhe von 100€ schon selber gezahlt habe?

    Die Therme befindet sich in der Besenkammer, die ich nicht täglich nutze. Nur die Änderungen zw. Winter- und Sommermodus, sowie die der Flammenstärke werden von mir bei Bedarf vorgenommen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Mit besten Grüßen
    Martha Meier

    • Mietrecht.org
      22.08.2017 - 09:24 Antworten

      Hallo Martha,

      es scheint so, als wenn die Therme Ihnen gehört. Sie haben die Therme vom Vormieter erworben. Damit sind Sie m.E. auch für die Instandhaltung verantwortlich. Bitte lassen Sie sich im Zweifel zu Ihrem Einzelfall beraten.

      Solch eine Situation kann vor allem dann vorkommen, wenn der Mieter in Abstimmung mit dem Vermieter eigenmächtig von z.B. Ofenheizung auf eine Etagenheizung umrüstet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martha Meier
        22.08.2017 - 11:05 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort!

        Können Sie mir eine Beratungsstelle empfehlen?

        Mit besten Grüßen
        Martha Meier

        • Mietrecht.org
          22.08.2017 - 11:33 Antworten

          Hallo Martha,

          Sie können sich an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt in Ihre Nähe wenden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Stephan Allgeier
    08.09.2017 - 00:32 Antworten

    Hallo,
    können im Rahmen der Wartung ( 130 Euro jährlich ) der Gastherme die Elektroden vorsorglich ausgetauscht und separat abgerechnet werden (mit zusätzlichen 89 Euro)? Nennt man diese Kosten Instandsetzungskosten oder eher
    Wartungskosten?

    Der Warter tauschte beim Wartungstermin vorsorglich die Elektroden aus, berechnete dafür 30 Min. Arbeitszeit extra ( 50,– Euro ) , war aber nicht länger als höchstens 35 Minuten in der Wohnung. Für mehr Wartung hat er sich keine Zeit genommen. Nun erhalte ich eine Rechnung über 89,– Euro insgesamt für diesen Austausch und zusätzlich werden in der Jahresabrechnung nochmals 130,- Wartungspauschale vom Vermieter berechnet.
    Muss ich als Mieter 130,– plus 89,– bezahlen ?

    Viele Grüße

    Stephan Allgeier

  • Woznik
    07.12.2017 - 21:48 Antworten

    Hallo zusammen

    bei uns ist wochenlang die Zündflamme in der Gastherme ausgegangen. Daraufhin haben wir den Vermieter informiert und den von ihm verlangten Monteur beauftragt.

    Die Gastherme wurde geöffnet, überprüft und der Zündbrenner gereinigt.

    Die Rechnung von circa 55 Euro stellt der Vermieter uns nun im Rahmen der Kleinreparaturklausel in unserem Mietvertrag in Rechnung. Können wir hier von dem Urteil AG Hannover, Urteil vom 28.06.2007, WM 2007, 504 Gebrauch machen?

    Viele Grüße
    Malwina Woznik

    • Mietrecht.org
      08.12.2017 - 12:22 Antworten

      Hallo Frau Woznik,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen Einzelfall nicht bewerten, aber auf den Artikel oben verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josko Simon
    27.02.2018 - 17:38 Antworten

    Hallo Mietrecht.og,

    ich hätte zwei fragen:

    1) Vor 6 Wochen ist der Zünder an der Gastherme kaputtgegangen wo ich 2 Tage keine Heizung und warmes Wasser gehabt habe (mitte Januar, drausen waren Minusgrade). Der Vermieter hat dann einen Servictehniker bestellt der die Gastherme repariert hat und die Kosten lagen bei 80,03€.

    Im Mietvertrag steht unter Kleinreparaturen “Die Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trägt der Mieter bis zu einem Betrag von 80,00€ im Enzelfall. Die Kostentragungspflicht umfasst Maßnahmen an solchen Einrichtungsgegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetz sind (z.B. Heiz- und Kocheinrichtungen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen an Fensterläden). Sie ist begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag von 7% der Jahresnettomiete, höchstens aber auf den Betrag einer Nettomonatsmiete.”

    Mein Vermieter verlangt von mir dass ich die Konsten übernehme für die Reparatur an der Gastherme weil es so im Mietvertag steht. Muss ich die Reparaturkosten zahlen?

    2) Vor 2 Wochen ist der Gurtroller am Fenster kaputtgegangen und die Reparaturkosten waren 102€.

    Mein Vermieter verlangt von mir dass ich die kosten von 80€ übernehmen soll und die restliche Differenz von der Rechnung zahlt er, also 22€ übernimmt mein Vermieter weil es so in denn oben genannten Mietvertrag unter Kleinreparaturen steht. Muss ich die 80€ zahlen oder muss der Vermieter die komplette Rechnung übernehmen weil die Reparaturkosten über 80€ sind?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Josko Simon

  • Julia Adelt
    05.03.2018 - 16:50 Antworten

    Hallo Mietrecht.org,

    Ich habe eine dringliche Frage bezüglich eines Schadens an unserer Gastherme.

    Wir sind im Juni 2017 eingezogen. Zwar steht im Mietvertrag, dass wir jährlich die Kosten einer Wartung übernehmen müssen, aber nicht, dass wir diese in Auftrag geben sollen. 2017 haben wir es dann tatsächlich vergessen. Letzte Woche hatten wir dann ein Problem mit der Gastherme – Abgase sind ausgetreten. Laut Techniker lag dieses aber nicht an der fehlenden Wartung. Dies wird auch im Bericht zu lesen sein.
    Heute haben wir einen Brief vom Vermieter bekommen, dass Kosten aufgrund der fehlenden Wartung nicht von ihm übernommen werden und wir verpflichtet sind jährlich die Wartung auch zu beauftragen.
    Wir haben eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, die aber nur bei Schäden bis 180€ eintritt. Der Schaden an der Therme liegt über dem Betrag.

    Auch wurde mir erzählt, dass wir im Dezember 2017 nicht nur eine, sondern zwei Aufforderungen zur Wartung bekommen hätten. Diese sollen persönlich vorbeigebracht worden sein. Diese angeblichen Briefe haben wir aber nie bekommen. Heute dann wurde eine „Kopie“ des Schreibens mit de Hinweis, dass keine Kosten übernommen werden persönlich vorbei gebracht.

    Über einen Ratschlag würde ich mich freuen.

    LG

    • Mietrecht.org
      06.03.2018 - 11:13 Antworten

      Hallo Julia,

      als Mieter würde ich auf den Mietvertrag verweisen. Genau genommen darauf, dass Ihrerseits eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht, aber nicht zu Beauftragung. Damit sollte sich das Problem m.E. schon lösen lassen. Zu den Briefen: Der Vermieter steht hier m.E. in der Beweispflicht des Zugangs.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Juliane
    04.06.2018 - 19:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Juli 2017 wurde unsere Gastherme zuletzt gewartet. Der Schornsteinfeger stellte heute (Juni 2018) einen Abgasaustritt (CO2) aufgrund der fehlerhaften Montage im Zuge der Wartungsarbeiten fest. Er wird nun einen Mangelbericht verfassen und die Hausverwaltung/die Vermieterin zur Beseitigung auffordern.
    Nun meine Fragen:
    1. Können wir vor dem Hintergrund des Gasaustritts Schadenersatz bzw. Mietminderung verlangen?
    2. Müssen wir die Kosten für die Wartung im Juli 2017 im Zuge der Nebenkostenabrechnung 2017 tragen, wenn die Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden und uns daher einer Gefahr ausgesetzt haben?

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!
    Juliane

  • Luise
    04.12.2018 - 13:31 Antworten

    Die Heizungsanlage in meinem Mietshaus war defekt und ein Installateur hat nun endlich den Fehler beheben können. Der Vermieter möchte die Kosten hierfür auf uns Mieter verteilen. Gut zu wissen, dass eine Gastherme und ihre Reparatur nicht in der Verantwortung der Mieter liegt.

  • Maike Lechner
    29.01.2019 - 17:19 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    auch ich habe eine dringende Frage.
    Im Mietvertrag steht, dass für die jährliche Wartung an der Gastherme der Mieter sorgen muss.
    Im November 2017 wurde die Therme repariert. Im Januar 2018 musste der Installateur erneut kommen, um die stark tropfende Therme zu reparieren. Danach (März 2018) verlor die Therme wieder Wasser. Da die Heizperiode endete, bat ich nicht die Hausverwaltung, den Installateur zu beauftragen (ich informierte nur telefonisch), sondern schaltete die Therme ab (dadurch tropfte sie nicht mehr). Mit Anfang der kühleren Jahreszeit stellte ich die Heizungstherme Anfang Oktober 2018 wieder an und sofort stand wieder die ganze Arbeitsplatte darunter unter Wasser. Der Installateur kam und reparierte wieder. Mitte Dezember 2018 erneut Wasserverlust (nicht nur gelegentliche Tropfen, sondern viel, so dass ich eine Schüssel drunter stellen musste).
    Nun zum Problem: Vor zwei Tagen bat ich die Hausverwaltung, den Installateur zu beauftragen. Allerdings verlangt die Hausverwaltung einen Wartungsnachweis und erst dann will sie den Installateur beauftragen.
    Wenn der Schaden/Defekt an der Therme offensichtlich nicht endgültig behoben wird und das gleiche Problem immer und immer wieder auftritt, bin ich dann verpflichtet zwischendurch warten zu lassen, also ein defektes Gerät warten zu lassen? Mal davon abgesehen, dass die Hausverwaltung keine Erneuerung der Therme veranlasst.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Si mir baldmöglichst eine Antwort geben könnten. Denn durch den Defekt ist auch die Heizleistung (geringer Wasserdruck durch mangelndes Wasser) beeinträchtigt.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Lechner

  • Isabelle
    06.03.2019 - 16:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne zwei 2 Jahren in einer Altbauwohnung. Im März 2018 wurde unsere Gastherme in der Küche gewartet. Die Wartungsfirma stellte mit erschrecken fest, dass das Abgasrohr schon porös und Löcher hatte. Es wurde sogar schon mit Alufolie geflickt um das Austreten des Kohlenstoffmonoxid zu vermeiden.

    Die Wartungsfirma übermittelte dem Vermieter ein Protokoll mit dem Hinweis das Abgasrohr auszutauschen. Dies erfolgte dann auch zeitnah. Nun habe ich die Nebenkostenendabrechnung meines Vermieters erhalten und gesehen, dass er mir eine Eigenbeteiligung wegen des Austausches des Abgasrohrs in Höhe von 150 EUR berechnet hat.

    Nach Prüfung meines Mietvertrages habe ich festgestellt, dass hier folgendes vereinbart wurde:
    “Verschuldungsunabhängig wird sich der Mieter an den Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie jeweils seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen mit einem Betrag von 150 EUR beteiligen.”

    Bin ich verpflichtet den Austausch des Abgasrohrs anteilig mit 150 EUR zu bezahlen?

    Über Ihre Hilfe und Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank
    Isabelle

  • Mônica Beestermoeller
    14.05.2019 - 18:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit 15 Monaten habe ich eine Wohnung vermietet. Bei der Besichtigung würde eine neue Therme angekündigt, weil sie über 20 Jahren alt war und Probleme aufwies.
    Nun sind wir schon drei mal durch den Ausfall ohne warmes Wasser gewesen und die Reparaturen werden nur als Notfall durchgeführt. Viele Teile sind nicht mehr zu ersetzen.
    Ich schrieb jedes Mal den Vermieter, sendete das Gutachten und Empfehlungen von Dienstleistern aber er reagiert nicht.
    Nun hoffe ich, dass er die Therme austauscht.
    Wie soll ich vorgehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Beestermoeller

    • Mietrecht.org
      15.05.2019 - 10:32 Antworten

      Hallo Mônica,

      Sie können den Vermieter nur im den Austausch bitten und bei Ausfall von Heizung und Warmwasser die Miete mindern um den Druck zu erhöhen. Entscheiden muss am Ende der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    14.01.2020 - 08:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne seit August 2019 in einer Mietwohnung. Nun bleibt seit 2 Wochen die Heizung kalt. Die letzte Wartung der Gastherme fand im November 2018 statt, ich ließ die Wartung erst 2020 vornehmen, da ich laut Mietvertrag 1x jährlich warten lassen muss (und mein Mietvertrag ja erst seit August 2020 läuft müsste das Jahr doch auch erst dann beginnen?)..

    Bei der neuesten Wartung wurde festgestellt, dass die Pumpe um das Wasser in den Heizungskreislauf zu bringen defekt ist und ausgetauscht werden müsste.

    Eigentlich kommt, trotz Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, die Vermietung für die Reparatur auf. Bei mir ist nun der Sonderfall, dass meine Vermietung am Tag der mündlichen Mängelanzeige verstorben ist und ich seit 2 Wochen von keinem Erben kontaktiert wurde und in einer nicht geheizten Wohnung sitze.

    Kann ich die Kosten der Reparatur vorstrecken und mir im Nachgang von einem Erben zurückholen bzw. entsprechend die Miete mindern? Oder sollte ich sicherheitshalber so lange mit der Reparatur warten, bis ich von einem Erben kontaktiert werde?

  • Bodo
    06.02.2020 - 16:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zunächst einmal vielen Dank für die Bereitstellung der sehr informativen Artikel zum Mietrecht. Nun ist es aber so, dass auch ich eine Frage habe, da die Konstellation in meinem Fall (und für mein Verständnis) nicht hundertprozentig beantwortet wird:

    In der letzten Betriebskostenabrechung wird mir neben der Position “Heizthermenwartung” (die zudem deutlich höher ausfällt, als sie laut des durchführenden Monteurs hätte ausfallen dürfen) noch explizit ein Ersatzteil (Wärmetauscher) berechnet, dessen Austausch notwendig war, da ansonsten die Funktion der Warmwasserbereitung massiv eingeschränkt war. Der Monteur wurde nicht von mir direkt beauftragt, sondern der Vermieter informiert, welcher dann den Monteur beauftragte.

    Nun habe ich im Mietvertrag die Kleinreparaturklausel, allerdings ohne Angabe eines Höchstbetrags für Einzelreparaturen, sondern nur unter Angabe eines Prozentbetrags der Jahresnettokaltmiete, welcher nicht überschritten werden darf. Die angegebenen Kosten für das Bauteil liegen unter diesem Prozentbetrag, selbst wenn ich die Position der Heizthermenwartung (von der ich vermute, dass hier die Arbeitskosten für die reine Reparatur mit aufgerechnet wurden) hinzuaddiere, bleibe noch immer knapp unter diesem prozentuellen Höchstbetrag. Muss ich nun aufgrund der Kleinreparaturenklausel den Wärmetauscher zahlen oder nicht? Oder ist solch ein Ersatzteil, das anfällt, um die vollständige Funktion einer Gastherme, die zudem schon mind. 2 Jahrzehnte auf dem Buckel hat, grundsätzlich nicht umlagefähig?

    Viele Grüße
    Bodo

    • Mietrecht.org
      10.02.2020 - 14:14 Antworten

      Hallo Bodo,

      vermutlich scheitet Ihr Vermieter schon an der Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel. Zudem können nicht wahllos Arbeit über KLeinreparaturen umgelegt werden – lesen Sie dazu am besten den verlinken Beitrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Micha
    15.09.2020 - 13:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Ich habe folgendes Problem
    Nach 27 Monaten wurde mir seitens der Stadtwerke wieder der Gaszähler für meine Heizungs-Therme eingebaut.Beim Probelauf stellte sich jedoch heraus das die Umwälzpumpe nicht mehr ihren Dienst verrichten möchte und somit bleiben die Heizkörper kalt.
    Der Vermieter wurde darüber informiert und reagierte wie folgt:
    Wenn das Gerät nicht mehr richtig funktioniert weil es über Jahre unbenutzt war werde ich die Kosten für die Instandsetzung / Reparatur dafür vom Mieter zurückfordern.

    ist dieses Verhalten rechtens ???

    • Mietrecht.org
      17.09.2020 - 20:21 Antworten

      Hallo Micha,

      warum war die Heizung seit mehr als 2 Jahren aus?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Esser
    08.10.2020 - 14:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wende mich mit einer dringlichen Frage an Sie.

    Wir haben einen Bungalow zum 01.11.20 angemietet. Nach Renoveierungsarbeiten wurde seitens des Vermieters festgestellt, dass die Gas-Therme nicht mehr einwandfrei läuft. Lt. Techniker, der vorort war, wurde angeraten, die Gas-Therme zu ereuern. Das Gerät ist aus den 8zigern.
    Der Vermieter schlägt nun vor, daß wir uns an den Kosten für eine neue Gas-Therme beteiligen.

    Wir waren erst einmal sprachlos – ist das überhaupt rechtens?
    Ich würde mich sehr über Ihre Rückmeldung freuen.
    Danke Ihnen – viele Grüße

    Petra

    • Mietrecht.org
      11.10.2020 - 20:09 Antworten

      Hallo Petra,

      der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Mietsache in vertragsgemäßen und vermietbaren Zustand ist und bleibt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Eva Glora
        09.11.2020 - 23:08 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        unser Mieter hat die Gas-Kombitherme beschädigt, laut dem Gesetz sind wir als Vermieter verpflichtet das Wasser in der Pumpe zu kontrollieren, der Mieter freut sich natürlich darüber das wir in seinem Bad stehen und am Gerät Fummeln!

        Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover fällt eine Reparatur an der Gas-Etagenheizung nicht unter eine solche Kleinreparaturklausel. Mit einer Gastherme komme der Mieter nach Ansicht des Gerichts so gut wie nicht in Berührung, sodass es hier an der Wirksamkeitsvoraussetzung des häufigen Zugriffs fehlt (AG Hannover, Urteil vom 28.06.2007, WM 2007, 504).
        Hört sich für die Mieter gut an, jedoch liegt bei uns die Gastherme im Bad des Mieters, er kommt natürlich nie mit der Therme in Berührung!

        Jetzt können wir schön 1000 Euro zahlen für den Schaden was wir nicht verursacht haben, jedes Jahr wird das Gerät gewartet und war vor deren Einzug noch voll funktionsfähig. Schade das die Gesetze nur die Mieter beschützen.
        Und die Klausel, 8% der jährlichen Kaltmiete ist bestimmt auch unwirksam.

        Hier beschweren sich immer die Mieter, aber die Vermieter leiden darunter, man ermöglich solchen Inkompetenten Menschen eine bleiben und muss dafür auch noch zahlen. Die Wohnung wird verkauft an jemanden der dort wohnen möchte, somit ist der Mieter weg und mein Kopf frei.

        • Mietrecht.org
          10.11.2020 - 09:25 Antworten

          Hallo Eva,

          danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen als Vermieterin.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Anna Müller
    06.11.2020 - 13:58 Antworten

    Guten Tag,
    Folgende Situation: Ich wohne seit 2 Jahren in einer Mietwohnung. Die Gastherme funktioniert immer schlechter, sodass es immer mehrere Versuche dauert, bis das Wasser warm wird. Nun habe ich meinen Vermieter darüber informiert. Er meinte, dass ich mich evtl. an den Reparaturkosten/ Erneuerungskosten beteiligen müsste, falls ich meiner im Mietvertrag vereinbarten Pflicht der jährlichen Wartung nicht nachgekommen sei.

    Bei der Wohnung handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit öfter wechselnden Mietern. Nach genauem Nachschauen im Vertrag habe ich festgestellt, dass die Regelung der jährlichen Wartung dort tatsächlich auch drinsteht, jedoch bin ich, genauso wie auch meine Vormieterinnen, davon ausgegangen, dass der jährliche Besuch des Schornsteinfegers diese Wartung durchführt (was sich nun als Irrtum unsererseits herausstellte). Nach Nachschauen auf der Therme, konnten wir nun feststellen, dass die letzte Wartung bereits 13 Jahre zurückliegt.

    Für welche Kosten kann der Vermieter uns nun belangen? Wie sieht das rechtlich aus? Müssen wir mehr als die verpassten Wartungskosten der vergangenen 2 Jahre zahlen?

    Hat darüber hinaus der Vermieter die Pflicht, in regelmäßigen Abständen bzw. vor Einzug eines neuen Mieters, die Wohnung auf deren Sicherheit zu überprüfen? Die Sicherheit der Therme ist in diesem Fall ja nicht gegeben, wenn diese (auch schon ziemlich alte) Therme nicht regelmäßig (schon 13 Jahre nicht) geprüft wird.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      07.11.2020 - 14:40 Antworten

      Hallo Anna,

      wenn Sie in einem Mietvertrag eintreten, dann übernehmen Sie auch alle Rechte und Pflichten. Um es kurz zu machen: Wenn der Defekt auf die fehlenden Wartung zurückziuführen ist, kann m.E. ein Schadenersatzanspruch des Vermieters entstehen. Vielleicht lassen Sie sich zu Ihrem konkreten Fall am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caro
    22.11.2020 - 14:55 Antworten

    Guten Tag,

    laut Mietvertrag müssen wir die Wartungskosten der Gastherme übernehmen. Im Rahmen dieser Wartung wurde ein defekter Elektroden-Satz ausgetauscht aber separat abgerechnet, fällt dieser unter die Wartung oder unter die Instandsetzung? Müssen wir die Kosten des Elektrodensatz tatsächlich übernehmen oder muss hierfür der Vermieter aufkommen?

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      23.11.2020 - 16:23 Antworten

      Hallo Caro,

      Kleinmaterial kann man sicher unter Wartung verbuchen. Größere Reparaturen sind vom Vermieter zu zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claas Potthast
    03.01.2021 - 20:01 Antworten

    Guten Tag!

    in einer angemieteten Wohnung in einem Mehr-Parteien-Altbauhaus (Besitzer/ Vermieter wohnt ebenfalls in einer Wohnung von insgesamt zehn Parteien) befindet sich eine Gastherme mit dem Baujahr 1989. Meines Wissens muss diese gesetzlich verpflichtet bis zum Ende diesen Jahres ausgetauscht werden, sonst würden dem Besitzer Bußgelder drohen. Soweit richtig?

    Kann eine gesetzlich verpflichteter Gasthermenaustausch durch den Vermieter/Besitzer zu Mieterhöhung führen?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Claas Potthast

    • Mietrecht.org
      04.01.2021 - 16:58 Antworten

      Hallo Claas,

      eine neue, energiesparende Heizung kann eine Modernisierung mit Mieterhöhung darstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Claas Potthast
        04.01.2021 - 19:14 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für die Information! Habe noch ein weiteres Anliegen:

        Ich habe einen Wasserschaden vor knapp einem Jahr verursacht. Meine Haftpflichtversicherung und die gegnerische Versicherung haben soweit alles unter sich geklärt. Es gibt nur eine offene Sache. Der Vermieter hat im Rahmen der Schadensbehebung den alten Wasserhahn im Spülbecken der Küche durch einen höherwertigeren (teureren) Wasserhahn ersetzen lassen. Meine Versicherung würde den Differenzbetrag zwischen alten und neuen Kosten übernehmen, wofür sie die alte sowie neue Rechnung benötigt. Der Vermieter findet die alte Rechnung nicht. Jetzt taucht in meiner Jahresnebenkostenabrechnung unter dem Punkt “Wasserschaden-Anteil” die entsprechende Summe für den neuen Hahn auf. Ich vermute die Komplettsumme, habe noch keine Rechnung vom neuen Hahn gesehen. Auch wenn es letztlich kein Problem wäre, aber bin ich unter dem Umstand, dass meine Versicherung unter Vorlage entsprechender Rechnungen zahlen würde, verpflichtet diesen Anteil in den Nebenkosten zu zahlen? Habe auch in mehreren vorherigen Gesprächen angeboten, mich mit meiner Versicherung auseinanderzusetzen.

        Was ist also in dieser Situation meine Pflicht bzw. auch mein Recht? Wie sollte ich vorgehen?

        Mit freundlichen Grüßen,
        Claas Potthast

        • Mietrecht.org
          04.01.2021 - 20:08 Antworten

          Hallo Claas,

          dass der Vermieter eine Rechnung für einen einzelnen Wasserhahn, der viele Jahre alt sein kann, nicht findet, ist m.E. nachvollziehbar. Die Kernfrage ist wohl, ob Sie sich deswegen streiten wollen. In der Nebenkostenabrechnung haben die Kosten nichts zu suchen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Claas Potthast
            04.01.2021 - 22:03

            Hallo Herr Hundt,

            absolut richtig! War letztendlich auch eher aus reinem Interesse gedacht.

            Daher nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort!

            Mit freundlichen Grüßen und ein gutes Jahr 2021,

            Claas Potthast

  • Diana Oestreich
    06.04.2021 - 18:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, Auch ich habe eine Frage an Sie! Bei meiner Tochter wurde in der Wohnung vor einiger Zeit eine neue Gastherme eingebaut, da die alte defekt war. Die Kosten für den Einbau der Therme und die Therme selbst wurden vom Vermieter übernommen. Allerdings hat die Firma die Therme etwas höher gesetzt als die alte, was wohl nicht anders ging. Dadurch ist ein grosses Stück Putz von der Wand ab, Die Firma hat dieses nicht repariert. Meine Tochter hat sich dann an den Vermieter gewandt und dieser meinte, dass sie das selbst machen müsse. Würde also bedeuten, die Stelle verputzen (ca. 50 cm mal 50 cm gross) und dann darüber tapezieren. Hinzu kommt dass die Rohre frei liegen. Also die Stelle, die verputzt und tapeziert werden muss, liegt hinter den Rohren und die Rohre sind nicht abgedeckt. Ist das denn richtig, dass meine Tochter dafür zuständig ist? Sie will ausziehen und hat das bisher so gelassen, weil sie das auch nicht eingesehen hat, die Kosten dafür zu tragen. Nun stellen wir uns allerdings die Frage, ob sie bei Auszug das nun doch machen muss oder ob das Sache des Vermieters ist!? Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar!
    Mit freundlichen Grüßen!
    Diana Oestreich

    • Mietrecht.org
      06.04.2021 - 18:54 Antworten

      Hallo Diana,

      die Nebenarbeiter einer Instandsetzung obliegen natürlich auch dem Vermieter. Ich kann nicht erkennen, warum ein Mieter diese Arbeiten übernehmen sollte. Weder im bewohnten Zustand, noch beim Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diana Oestreich
    07.04.2021 - 11:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt, vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort! Im Mietvertrag meiner Tochter steht, dass sie für Schönheitsreparaturen bis 150 Euro selbst aufkommen muss. Aber das ist dann doch keine Schönheitsreparatur, nicht wahr? Sondern eine Instandsetzung, die nicht zu Ende ausgeführt wurde. Sehe ich das richtig? So das es dann so ist, wie Sie schreiben, dass auch das der Vermieter machen muss. Weil das eine Nebenarbeit ist.
    Liebe Grüße!
    Diana Oestreich

    • Mietrecht.org
      07.04.2021 - 15:29 Antworten

      Hallo Diana,

      ich denke Sie schätzen die Lage richtig ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Merle
    19.04.2021 - 22:57 Antworten

    Guten Tag
    Im November 2020 war meine Gastherme defekt und musste repariert werden. Leider hat die Firma auf die Rechnung dies als Wartung deklariert und der Vermieter hat es in der Abrechnung auf mich abgewälzt obwohl eine Wartung nach Intervall nicht notwendig war und es eine reperatur gewesen ist.. ich habe bezahlt und das ist auch okay. Nun April 2021 ist die Therme schon wieder defekt. Wer bezahlt es nun ? Muss ich, wenn ich eine Firma kontaktiere, diese darauf hingewiesen es als Reparatur in Rechnung zu stellen und nicht als Wartung ?

    • Mietrecht.org
      20.04.2021 - 10:10 Antworten

      Hallo Merle,

      achten Sie darauf, wie abgerechnet wird. Die Firma darf und kann nur die tatsächliche Leistung (hier Reparatur) abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    08.12.2021 - 20:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Im Dezember 2020 musste unsere Gastherme repariert werden. Wir haben nun die Nebenkostenabrechnung für 2020 erhalten und unsere Vermieterin möchte die Kosten der Reparatur in Höhe von c. EUR 150 auf uns abwälzen.

    Der Mietvertrag enthält meines Erachtens drei wesentliche Abschnitte:

    §8 Betriebskosten 1c: “Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. §556 Abs. 1 BGB. […] Dazu gehören insbesondere […] Kosten für zentrale Heizung und Warmwasserversorgung sowie Legionellenprüfung, Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Warmwassergeräten (zusätzlich gilt §16) […]”

    §16 Heizung, Warmwasserversorgung, Wartung, Wärmelieferung: “Betreibt der Mieter die Heizung und Warmwasserversorgung selbst (z.B. Etagenheizung […] [Anm.: trifft zu]), so ist er verpflichtet, diese ordnungsgemäß in Betrieb zu halten und die dabei anfallenden Kosten zu tragen. […] Der Mieter hat die auf seine Heizung und Warmwasserversorgung entfallenden Wartungskosten gem. §8 Ziffer 1c zu tragen.”

    §18 Pflege, Kleinreparaturen, Mieterhaftung: “Kleinreparaturen umfassen nur die Behebung kleiner Schäden an den in der Wohnung befindlichen und für den Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für die Elektrizität, Wasser und Gas, der Gegensprechanlage, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen […], wenn die Reparaturkosten im Einzelfall einen Betrag von 100,00 EUR […] nicht übersteigen.”

    Muss ich die Reparaturkosten nun wirklich übernehmen?

    Ich danke vorab für Ihre Rückmeldung!

    Grüße
    Andreas

    • Mietrecht.org
      08.12.2021 - 22:36 Antworten

      Hallo Andreas,

      es ist äußerst unwahrscheinlich, dass eine Reparatur an der Gastherme unter die Kleinreparaturklausel fällt. Davon abgesehen, ist der Betrag mit 150 Euro höher als die im Mietvertrag genannte Obergrenze von 100 Euro. Instandsetzungen an der Mietsache trägt grundsätzlich der Vermieter. Ich kenne keinen Weg, wie der Vermieter diese Kosten rechtmäßig auf sie abwälzen könnte. Lassen Sie ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    10.12.2021 - 18:06 Antworten

    Vielen Dank, Dennis!

    Das heißt ich könnte die Kostenübernahme bestenfalls abwehren und das trotz § 8 und 16?

    Grüße
    Andreas

    • Andreas
      10.12.2021 - 18:36 Antworten

      Oder mit anderen Worten: die Regelungen zur Kostenübernahme durch den Mieter in § 8 und 16 könnten aufgrund des § 535 Abs.1 BGB rechtlich unwirksam sein?

  • Martina
    02.02.2022 - 16:04 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe mich jetzt durch mehrere Webseiten und die hiesigen Kommentare gelesen, komme aber nicht wirklich weiter.

    Ich habe einen Mietvertrag von 1984. Dieser beinhaltet, dass ich die jährlichen Wartungskosten zu tragen habe, hat aber leider auch den sehr klaren Satz: Reparaturen an der Heizungsanlage trägt der Mieter zur Hälfte, inne.

    Nun habe ich die erste Reparatur anstehen. Das Thermostat/Fühler ist defekt.
    Die Wartungsfirma kam, sichtete und schrieb den gleichlautenden Bericht, ohne eine Reparatur vorzunehmen. Das Thermostat soll etwas über 500 € kosten und bedürfte der Zustimmung der Hausverwaltung.

    Die Rechnung von der Wartungsfirma (96 €) erhielt ich bereits. Nun habe ich 10 Tage der Hausverwaltung nachtelefoniert, um heute diese Aussage zu erhalten: Ich könnte die Firma mit dem Austausch beauftragen und die Hausverwaltung würde mir dann die Hälfte der Reparaturkosten erstatten.

    Ist meine alte Klausel im Mietvertrag noch wirksam?

    Ich danke Ihnen sehr!
    MfG
    Martina

  • Dirk
    16.03.2022 - 13:41 Antworten

    hallo guten tag,

    ich habe an unserer Gastherme nur den Wasserdruck auffüllen lassen, jetzt möchte der Vermieter (Eigentümergemeinschaft) die Rechnung beglichen haben.
    laut Mietvertrag vom 27.02.2007 gibt es eine Kleinreparaturklausel , diese ist datiert auf 120,00€ für die Grenze der Kosten.
    da unser Betrag darunter liegt möchte er es von uns diese beglichen haben.
    Wir hatten schon öfters den Wasserdruck auffüllen lassen, und haben nie eine Rechnung bekommen.
    nun plötzlich möchte er es beglichen haben.!!!
    fällt das befüllen eine Gastherme unter der Kleinreparaturklausel???
    oder muss das der Vermieter tragen???

    vielen dank
    Dirk

    • Mietrecht.org
      16.03.2022 - 14:26 Antworten

      Hallo Dirk,

      wie Sie gelesen haben, fällt die Reparatur einer Gas-Therme ohnehin nicht unter die KLeinreparaturklausel. Davon unabhängig, ist Wasser nachfüllen auch keine Reparatur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hartleb,Werner
    04.01.2024 - 19:52 Antworten

    ich finde ihre Ratschläge und Hinweise sehr ratsam.Ich habe festgestellt,dass viele Mieter das gleiche
    Problem haben.Nämlich mit der Kleinreparaturklausel.Das scheint ein Freibrief für Vermieter zu sein
    unberechtigt Kosten einzutreiben.Ich habe nämlich das gleiche Problem.In meiner KRK stehen 175€.Die Rep.
    beläuft sich auf ca.400 für einen ca.20Jahre alten durchgerosteten Ausgleichbehälter.Es wurde eine jährliche
    Wartung durchgeführt,welche ich bezahlen durfte.Die Zahlung der Rep. Kosten habe ich mit dem Hinweis abgelehnt,dass es nicht unter diese Klausel fällt.Nun will meinVermieter den Rechtsweg beschreiten.
    Weidmanns Heil 😣

    • Mietrecht.org
      05.01.2024 - 13:59 Antworten

      Hallo Werner,

      ein Ausgleichbehälter (der Heizung?) hat nun wirklich nichts mit einer Kleinreparatur zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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