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Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages (mehrere Mieter)

Haben Eheleute, nicht miteinander verheiratete Paare oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, kommt es nicht selten vor, dass im Laufe der Zeit nur einer von mehreren Mietern das Mietverhältnis beenden möchte. Zwar besteht grds. die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung, an der sowohl die Mieter als auch der Vermieter beteiligt sind, zu erreichen, dass nur ein Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet  vgl. dazu den Artikel Gemeinsamer Mietvertrag: Ausscheiden eines Mieters (Trennung, Scheidung ,  WG -Auflösung).

Es kann jedoch Situationen geben, in denen einem Mitmieter daran gelegen ist, dass nicht nur er aus dem Mietverhältnis ausscheidet, sondern dass das Mietverhältnis vollständig d.h. für alle Mieter beendet wird.

Wenn sich alle Vertragsparteien darüber einig sind, wird es keine Probleme geben, zumal in diesem Fall auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt geschlossen werden kann, dass das Mietverhältnis mit Wirkung für alle Mieter einvernehmlich beendet wird.

In der Regel wird jedoch mindestens einer der Beteiligten an einer solchen Vereinbarung nicht mitwirken, sei es der Vermieter, der seine Mieter nicht verlieren möchte, oder aber der nicht auszugsbereite Mitmieter, der in der Wohnung verbleiben möchte.

Kommt es nicht zu einer Einigung über die Beendigung des Mietverhältnisses, an der alle Beteiligten mitwirken, kann das Mietverhältnis nur durch Kündigung beendet werden. Doch auch diese gestaltet sich bei einer Mietermehrheit vielfach problematisch.

Anforderungen an die Kündigung eines Mietvertrages bei einer Mehrheit von Mietern

Ein Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, kann seitens der Mieter nur gekündigt werden, wenn alle Mieter die Kündigung schriftlich erklären. Der Vermieter kann die Kündigung nur gegenüber allen Mietern gemeinsam aussprechen.

Wichtig: Die Kündigungserklärung muss bei einem Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, von allen Mietern und gegenüber allen Mietern abgegeben werden und schriftlich erfolgen.

Im Falle der Kündigung bei einer Mietermehrheit kann es zu  Problemen kommen, die im Folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit veranschaulicht werden sollen.

Anspruch auf Abgabe einer Kündigungserklärung gegen den Mitmieter

Probleme kann es geben, wenn sich der Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, mit der Kündigung nicht einverstanden erklärt und keine entsprechende Kündigungserklärung abgibt. Da die Kündigung nur von allen Mietern gemeinsam ausgesprochen werden kann, ist derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, darauf angewiesen, dass der bzw. die anderen Mieter an der Kündigung mitwirken.

Tun sie dies nicht, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Grundsätzlich hat derjenige von mehreren Mietern, der das Mietverhältnis beenden möchte, gegen den anderen Mieter einen Anspruch, dass dieser an der  Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, indem er sich seiner Kündigung anschließt, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. 03. 2005 – VIII ZR 14/04; LG Hamburg, Urteil vom 12.11.1992 – 332 O 338/92).

Er ergibt sich entweder aus § 749 Abs.1 BGB oder aus § 730 BGB.

Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach überwiegender Rechtssprechung (vgl. z.B. AG Hannover, Urteil vom 16.04.1996 -568 C 2402/96) bilden mehrere Mieter eine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB, sofern sie nicht als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen sind (vgl. dazu die Ausführungen unten). Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt – sofern kein Aufhebungsvertrag im Einvernehmen aller am Mietvertrag Beteiligter geschlossen wird- durch Kündigung des Mietverhältnisses. Da diese im Falle einer Mietermehrheit nur dadurch erfolgen kann, dass alle Mieter eine Kündigungserklärung abgeben, hat jeder Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, gegen den bzw. die übrigen Mieter einen Anspruch darauf, dass auch diese dem Vermieter gegenüber die Kündigung des Mietvertrages erklären. Aus dem in § 749 Abs. 1 BGB verankerten Anspruch, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ergibt sich nämlich das Recht jedes Teilhabers, von den übrigen Teilhabern die Vornahme aller Handlungen bzw. die Abgabe aller Erklärungen zu verlangen, die zur Verwirklichung der Aufhebung notwendig sind. Erforderlich ist daher die Kündigung durch alle Mieter. Deshalb genügt es auch nicht, dass diejenigen Mieter, die das Mietverhältnis nicht beenden möchten, denjenigen Mieter, der dies möchte, im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses freistellen und das Mietverhältnis mit allen Beteiligten fortgesetzt wird (vgl. AG Hannover, Urteil vom 16.04.1996 – 568 C 2402/96). Dies widerspricht nicht nur der Verpflichtung zur Auseinandersetzung, sondern ist auch dem Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, nicht zumutbar. Da die Freistellung nur das Innenverhältnis betrifft, bleibt auch der Mieter, der aus dem Vertrag ausscheiden möchte, dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB verpflichtet. Zahlen die übrigen Mieter die Miete nicht, kann er daher vom Vermieter in Höhe der gesamten Miete in Anspruch genommen werden. Auch ein interner Rückgriffsanspruch gegen die übrigen Mieter gem. § 426 BGB nützt dem Mieter, der intern von der Zahlung des Mietzinses freigestellt wurde, nichts, wenn diese nicht zahlungskräftig sind. Dem Mieter, der ausscheiden möchte, würde daher durch die interne Freistellungslösung im Falle der Zahlungsunfähigkeit der übrigen Mieter das Insolvenzrisiko auferlegt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18. 05. 2001 – 8 U 177/00).

Nicht aus § 749 Abs. 1 BGB, sondern aus § 730 BGB ergibt sich der Anspruch auf Abgabe der Kündigungserklärung, wenn die Mitmieter eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Dies kann z.B. dann angenommen werden, wenn Ehegatten gemeinsam eine Wohnung anmieten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18. 5. 2001 – 8 U 177/00; beachte bei Ehegatten jedoch die Besonderheiten unten). Gem. § 723 BGB kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen, wenn die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist. Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst und ist gem. § 730 BGB abzuwickeln. Auf die Durchführung dieser Abwicklung hat jeder Gesellschafter einen Anspruch, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2005 – 8 U 189/04). Sind die Gesellschafter gemeinsam ein Mietverhältnis eingegangen, gehört zu der Abwicklung auch die Beendigung des Mietverhältnisses. Daher hat jeder Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Abgabe der Kündigungserklärung, die für die Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2001 – 8 U 177/00).

Beachte:

Die für den Auseinandersetzungsanspruch erforderliche Kündigung der Gesellschaft gem. § 723 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden. Nach einem Urteil des LG Gießen vom 06. 03. 1996 – 1 S 487/95- ist der endgültige Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung als konkludente Kündigung der BGB-Gesellschaft zu werten.

 

Für den Fall, dass die Mitmieter die Kündigungserklärung nicht freiwillig abgeben, muss derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, den bzw. die übrigen Mitmieter auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen. Mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gilt die Kündigungserklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben.

Sonderfall Ehe

Sind Eheleute gemeinsam Mieter, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Im Falle einer Mitmieterschaft unter Eheleuten  dürfen einem Kündigungsverlangen keine Gesichtspunkte aus den Gründen (nach-) ehelicher Solidarität entgegenstehen.

Solche Gesichtspunkte stehen regelmäßig bei einem bereits abgeschlossenen Scheidungsverfahren nicht entgegen. Anders ist das Zustimmungsverlangen zu beurteilen, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder sogar noch nicht anhängig ist. Dann kann die Einwilligung zur Kündigung erst verlangt werden, wenn die Trennung der Eheleute endgültig ist und zugleich der mit der Ehe verbundene Treu-und-Glaubens-Grundsatz nicht verletzt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2010 – 4 UF 154/10).

Trotz dieser erhöhten Anforderungen hat jedoch auch ein Ehegatte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens gegen seinen Ehepartner unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Abgabe einer Kündigungserklärung. Zwar sind die Anforderungen an die “Endgültigkeit” des Auszugs vor Ablauf des Trennungsjahres hoch, damit der Chance einer Versöhnung nicht die tatsächliche Grundlage entzogen wird. Andererseits sind die Ehegatten nicht verpflichtet, die frühere gemeinsame Wohnung während dieser Zeit auch dann aufrecht zu erhalten, wenn es keine Basis für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gibt und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen diejenigen des Ausziehenden überwiegen. Denn andernfalls würde insbesondere in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die Trennung und Scheidung nicht unerheblich erschwert. Daher kommt es bei der Interessenabwägung im Wesentlichen darauf an, welche Risiken und Belastungen für die Betroffenen bestehen (vgl. AG Tübingen, Urteil vom 07.10.2005 – 11 C 435/05).

Ebenso wie ein Anspruch auf Abgabe der Kündigungserklärung ausnahmsweise auch schon vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens bestehen kann, gibt es auch von dem Grundsatz, dass dieser nach Rechtskraft der Scheidung besteht, Ausnahmen. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung ist dann ausgeschlossen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität aus sonstigen Gründen entgegenstehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006- 4 UF 169/05).

Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens kann eine Zustimmung zur Kündigung daher insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn der ausziehende Ehegatte dem anderen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Den Ausschluss des Anspruches wird man wohl aber nur dann bejahen können, wenn die Unterhaltsverpflichtung auch eine Zahlung der Miete in der Höhe mit einschließt, wie sie für die ehemals gemeinsame Wohnung geleistet wurde.

Ist die Unterhaltspflicht desjenigen Ehegatten, der das Mietverhältnis kündigen möchte, jedoch beendet oder bestand sie von vornherein nicht, kann dieser Ehegatte die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten grds. verlangen. Das OLG Köln z.B. hat mit Urteil vom 11.04.2006 – 4 UF 169/05- entschieden, dass dann, wenn keine Unterhaltspflicht mehr besteht und der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität auch nicht aus anderen Gründen entgegen steht, der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen ist. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrags dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

In der überwiegenden Zahl aller Fälle ergibt sich Streit zwischen Mitmietern, von denen der eine das Mietverhältnis kündigen möchte, nicht in erster Linie daraus, dass der bzw. die anderen Mitmieter, die dies nicht möchten, denjenigen Mieter, der ausziehen möchte, am Auszug als solchem hindern wollen. Die Auseinandersetzung, zu der es in solchen Situationen häufig kommt, hat ihren Grund vielmehr darin, dass das Mietverhältnis nur insgesamt durch Kündigung aller Mieter beendet werden kann und daher auch derjenige Mieter, der in der Wohnung wohnen bleiben möchte, seine Wohnung verlieren würde. Um dies zu verhindern, wird die Abgabe der eigenen Kündigungserklärung verweigert.

Während Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder einer sonstigen Verbindung sich damit abfinden müssen, dass ein Ausscheiden nur eines oder einzelner Mieter nur im Einvernehmen mit dem Vermieter möglich ist, genießen geschiedene Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG, die aufgehoben wurde, das Privileg, dass sie unter bestimmten Umständen das Ausscheiden nur eines geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners und die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem anderen geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartner auch gegen den Willen des Vermieters herbeiführen können. Diese Möglichkeit ist in § 1568a BGB geregelt. § 1568a Abs.3 S.1 Nr.1 BGB i. V. m. § 1568a Abs.1 BGB bestimmt, dass ein von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangenes Mietverhältnis dann, wenn sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung einvernehmlich über die Überlassung der Wohnung an einen von ihnen geeinigt haben, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter von dem Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wird, allein fortgesetzt wird. Diese Vorschrift findet gem. § 17 LPartG auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft Anwendung.

Zu den Voraussetzungen, die für die Ausübung dieses Rechts vorliegen müssen, erfahren Sie mehr in unserem Beitrag: „Gemeinsamer Mietvertrag: Ausscheiden eines Mieters bei Trennung, Scheidung oder Auflösung einer WG.

Vollmachtlösung

In Anbetracht der Probleme, die die Kündigung bei einer Mehrheit von Mietern mit sich bringen kann, empfiehlt es sich, schon frühzeitig –möglichst bei Abschluss des Mietvertrages- Vorkehrungen zu treffen, um eine mögliche spätere Kündigung auch ohne weitere Mitwirkung des Mitmieters umzusetzen.

Eine Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages kann auch ohne weitere Zustimmung des Mitmieters erfolgen, wenn dieser dem anderen Teil zuvor eine Vollmacht erteilt hat, die den anderen Mitmieter ermächtigt, die Kündigungserklärung später in seinem Namen mit abzugeben.

Die Vollmacht sollte jedoch nicht in einem formularmäßigen Mietvertrag erteilt, sondern individuell ausgehandelt werden, da eine formularmäßige Vollmachtserteilung regelmäßig als unwirksam erachtet wird.

Tipp für Mieter

Treffen Sie frühzeitig Vorkehrungen, um eine mögliche spätere Kündigung auch ohne weitere Mitwirkung des Mitmieters umsetzen zu können, indem Sie sich eine individuell ausgehandelte Vollmacht zur Abgabe der Kündigungserklärung erteilen lassen.

Eine entsprechende Vollmacht könnte wie folgt lauten:

Formulierungsvorschlag:

Vollmacht

1. Hiermit bevollmächtige ich, ……., meine Ehefrau/Mutter/Mitbewohnerin……, das Mietverhältnis über die Wohnung in der ……straße in  … in meinem Namen zu kündigen.

2. Die Vollmacht ist unwiderruflich.

3. Die Vollmacht gilt zeitlich unbefristet. Von ihr kann jederzeit ab der ersten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, (ggf. nicht jedoch solange der Vollmachtgeber die Miete selber zahlt).

Musterstadt, den …

 ——————————————-

Unterschrift des Vollmachtgebers

Wird die Kündigungserklärung im Falle einer Mietermehrheit auch im Namen eines Mitmieters abgegeben, hat der Vermieter allerdings gem. § 174 BGB das Recht, die Kündigung zurückzuweisen, wenn ihm die Vollmacht nicht im Original vorgelegt wird.

Tipp für Mieter

Legen Sie die Vollmachtsurkunde bei der Abgabe der Kündigungserklärung im Original bei, um eine Zurückweisung durch den Vermieter zu verhindern.

Vermieterprobleme

Auch für den Vermieter kann es im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietvertrages, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, Probleme geben.

Der Vermieter muss sehr darauf achten, dass er die Kündigung allen Mietern gegenüber erklärt. Die Kündigungserklärung muss sowohl an alle Mieter adressiert sein, als auch allen zugehen. Wohnen alle Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung noch zusammen in der gemeinsamen Wohnung, wird es regelmäßig keine Probleme geben. In diesem Fall genügt es, ein Kündigungsschreiben an die gemeinsame Adresse zu versenden, in dem alle Mieter als Adressaten aufgeführt sind.

Ist jedoch einer der Mieter bereits nicht nur vorübergehend ausgezogen, müssen zwei Kündigungsschreiben sowohl an den in der Wohnung verbleibenden, als auch an den ausgezogenen Mieter unter dessen neuer Anschrift versandt werden. Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist hierbei diejenige Erklärung, die als letzte zugeht.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist im Fall getrennter Kündigungsschreiben außerdem, dass die Kündigungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zugehen. Tun sie dies nicht, ist die Kündigung insgesamt unwirksam. Liegt zwischen beiden Kündigungen ein Monat, wird dies für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs schon nicht mehr ausreichen.

Tipp für Vermieter

Ist einer von mehreren Mietern bereits ausgezogen, achten Sie darauf, getrennte Kündigungsschreiben  in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu verschicken.

Die Notwendigkeit, mehrere Kündigungsschreiben zu versenden, kann der Vermieter dadurch umgehen, dass er schon möglichst frühzeitig darauf hinwirkt, dass die Mitmieter sich gegenseitig zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigen. Eine solche Bevollmächtigung kann bereits in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Liegt eine wirksam erteilte Empfangsvollmacht vor, erleichtert diese die Kündigung jedoch nur insoweit, als das Kündigungsschreiben nur dem Bevollmächtigten zuzugehen braucht. Adressiert sein muss es allerdings nach wie vor an alle Mieter.

Der Vermieter sollte außerdem stets sorgfältig prüfen, ob die Vollmacht bereits widerrufen ist.

Tipp für Vermieter

Erleichtern Sie sich die Kündigung durch eine Bevollmächtigungsklausel im Mietvertrag, prüfen Sie aber stets, ob ein Widerruf der Vollmacht vorliegt.

Fazit:

Die Kündigung eines Mietvertrages, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, bedarf stets der Beteiligung aller Mieter. Von Ausnahmefällen abgesehen besteht ein Anspruch des einen Mieters gegen den anderen auf Mitwirkung an der Kündigung. Die Kündigung kann durch die Erteilung von Vollmachten erleichtert werden.

157 Antworten auf "Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages (mehrere Mieter)"

  • Marco
    08.02.2014 - 22:26 Antworten

    Wegen Trennung habe ich den gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag mit 3-monatsfrist schriftlich einseitig zum 30.04. gekündigt. Die Vermieterin hat den Erhalt der Kündigung bestätigt, kurz danach aber als ungültig erklärt weil meine ex Partnerin (nicht verheiratet, keine gemeinsamen Kinder) nicht mit gekündigt hat. Die will sich nun in Ruhe eine günstige Wohnung suchen. Gemäß ihrem Rechtsbeistand bin ich weiter für die Zahlung der gesamten Miete verantwortlich, weil ich bisher auch bezahlt habe. Ich wohne seit 02.02. nicht mehr in der Wohnung und ziehe zum 13.02. komplett aus. Fragen: Kann ich ab März halbe Miete von ihr fordern? Welche Frist muss ich abwarten, bis ich sie auf Mitwirkung an der Kündigung verklagen kann?

    • Mietrecht.org
      10.02.2014 - 16:46 Antworten

      Hallo Marco,

      ich kann Sie leider nur auf die Ausführungen in dem Artikel verweisen. Fragen zum Einzelfall sollten Sie mit einem Anwalt klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandro
    18.04.2014 - 15:31 Antworten

    Hallo. Wie ist das gemeint? Kann man also seine Ex-Freundin nicht auf Zustimmung zur Kündigung verklagen wenn die Kinder hat die auch in der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung leben?

    • Mietrecht.org
      19.04.2014 - 17:37 Antworten

      Hallo Sandro,

      wie Sie gelesen haben, können Sie einen Mietvertrag nicht als eine von zwei Mietern eigenmächtig kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Betina
    07.05.2014 - 15:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn die zweite Person bereits über 6 Jahre nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt, darf diese den Schlüssel einfach behalten und jederzeit auch ohne Zustimmung der anderen Person in die Wohnung?

    • Mietrecht.org
      10.05.2014 - 11:40 Antworten

      Hallo Betina,

      leider weiss ich nicht, wie die Details bei Ihnen liegen. Sie sollten eine Reglung anstreben, in der der besagte Mitmieter aus dem Mietvertrag entlassen wird. Nur so bekommen Sie geregelte Verhältnisse. Bitte besprechen Sie Ihr Anliegen bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maike
    16.06.2014 - 09:02 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Wohnung als WG. Es gibt nur Probleme, jetzt möchte der eine Mieter kündigen, es müssen das Mietverhältniss ja beide Mieter kündigen.
    Ich möchte den anderen Mieter aber keinen neuen Mietvertrag mehr ausstellen, weil es nur Probleme gibt.
    Ist das Rechtens? Muß ich Ihm einen neuen Mietvertrag ausstellen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Maike

    • Mietrecht.org
      16.06.2014 - 16:15 Antworten

      Hallo Maike,

      wenn beide Mieter kündigen, müssen Sie dem Mieter der eigentlich verbleiben will, keinen neuen Mietvertrag anbieten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ingrid Schimpfössl
        13.12.2022 - 20:04 Antworten

        Wohne seit einem Jahr mit meinem Partner ( jetzt Ex) in der Wohnung. Wir stehen beide im Mietvertrag. Immer wieder wurde er sehr aggressiv mir gegen über. Das letztemal vor ca. Zweieinhalb Wochen, war es so schlimm das ich die Polizei rufen musst. Darauf hin wurde ein 2 wöchiges Betretungs und Annäherungsverbot bewirkt. Ich möchte jetzt natürlich nicht länger mit ihm zusammen wohnen. Der Vermieter ist sehr nett und lässt mich ohne Kündigungsfrist ausziehen. Aber mein Ex Freund will mich nicht einfach gehen lassen. Jetzt habe ich Angst dass er mir nachträglich diesbezüglich schaden könnte. Was kann ich tun. Mfg Ingrid

        • Mietrecht.org
          13.12.2022 - 22:11 Antworten

          Hallo Ingrid,

          Ihr Vermieter kann Sie leider nicht alleine entlassen. Auch die anderen Mieter müssen mitwirken. Die alternative wäre eine gemeinsame Kündigng der Mieter. Insgesamt alles schwierig.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Franziska
    25.06.2014 - 10:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie sieht es denn mit zeitversetzten Kündigungen aus?
    Ein Mieter kündigt jetzt und der andere nach 2 Jahren. Verliert die erste Kündigung ihre Gültigkeit nur weil sie vom Vermieter nicht akzeptiert werden muss?
    Vielen Dank für eine Info!

    • Mietrecht.org
      30.06.2014 - 07:53 Antworten

      Hallo Franziska,

      ich würde empfehlen die Sachlage anwaltlich prüfen lassen (zwei Jahre sind sicher unüblich, zumal das Kündigungsdatum damit auch zwei Jahre auseinander liegt).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    30.06.2014 - 10:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich Wohne in einer Wohngemeinschaft mit zwei Freunden. Wir sind alle gleichberechtigte Mieter und stehen auch alle im Mietvertrag.

    Durch ein Unwetter hatten wir in dem von mir bewohnten Zimmer einen Wassereinbruch, da das Dach undicht ist.Die Decke ist komplett Nass und es riecht bzw. stinkt sehr unangenehm muffig. Es ist nur eine frage der Zeit bis es zur Schimmelbildung kommt. Das ist nun ca. 3 Wochen her und bis jetzt ist noch nichts Passiert außer das der Vermieter den Schaden mit der Versicherung aufgenommen hat. Das Zimmer ist zur zeit nicht Bewohnbar. Ich bin seit diesem Vorfall bei Freunden untergekommen was für mich allerdings kein Dauerzustand ist.

    Des Weiteren sind kurz nach unserem Einzug sämtliche Fugen in der Küche aufgeplatzt da die Bodenfliesen schlampig verlegt wurden. Außerdem liegen die Gasleitungen der Heizung offen, ohne isolierung/abdeckung in der Wohnung.

    Auch diese Mängel wollte der Vermieter längst beheben. Leider ist bis Jetzt nichts passiert.

    Meine Frage ist nun ob es die Möglichkeit gibt ohne die Kündigungsfrist von 3 Monaten aus dem Mietvertrag heraus zukommen ? Alle 3 Mieter sind sich einig und wollen aus der Wohnung raus.

    Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Vermieters stellt sich mir auch die Frage ob ich für die Zeit in der ich nicht in der Wohnung wohnen kann, Überhaupt die Miete zurückerstattet bekomme ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Max

  • Freulein
    30.09.2014 - 13:34 Antworten

    Guten Tag,

    also mein Freund und ich sind mit zwei Kumpels zusammen gezogen. Nun wollen wir ausziehen. Es heißt ja wenn der Vermieter unserer Kündigung zustimmt und uns aus dem Vertrag freizustellen ist alles gut für uns. Nun will ich aber wissen was mit den Jungs passiert. Die dürften ja drinnen bleiben oder?

    Gruß
    Fr. Freulein

    • Mietrecht.org
      30.09.2014 - 18:20 Antworten

      Hallo Freulein,

      es hängt von Ihren Vermieter ab. Wenn es für Ihr keine Problem darstellt (zum Beispiel ein finanzielles), dann könnten auch zwei Mieter im Mietvertrag verbleiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    14.10.2014 - 15:42 Antworten

    Guten Tag,
    Ich wollte nur nochfragen, ob ich das mit dem Anspruch richtig verstanden habe.
    Meine Lage ist die folgende: Ich wohne derzeit in einer 2er WG und will aus Persönlichen Gründen ausziehen, nun kann ich mir gut vorstellen, dass meine Mitbewohnerin dies nicht gerne sehen wird, weil sie alleine die MIete nicht tragen kann und auch nichts davon weiß, dass ich unbedingt rausmöchte (und wahrscheinlich auch keine ahnung hat, wo sie dann hin soll). Kann ich trotzdem einfach auf eine Kündigung bestehen? Die Frage ist, ob ich halt wirklich einfach so aus dem gemeinsam unterschriebenen Vertrag rauskomme?

    • Mietrecht.org
      14.10.2014 - 18:23 Antworten

      Hallo Peter,

      ich würde Ihre Mitbewohnerin fragen, ob Sie einer Kündigung zustimmt. Da kommen Sie ohnehin nicht drumrum. Dann können Sie weitersehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • carmen
    15.10.2014 - 09:32 Antworten

    Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel, Herr Hundt, Sie haben mir mit Ihrer Internetseite schon oft sehr weitergeholfen.

    Eine Frage zum Zugang einer Kündigung in einer Wohngemeinschaft/alle Hauptmieter hätte ich noch:

    Wenn der Vermieter einer Wohngemeinschaft z.B. eine Kündigung ausspricht, muß er alle Hauptmieter anschreiben.
    Muss er die Kündigung dann in einem gesondert adressierten Schreiben an jeden einzelnen Mieter aussprechen oder reicht ein Schreiben, in dem alle Hauptmieter namentlich erwähnt werden?

    Wenn nun der einzige unzuverlässige Mieter den Brief an sich nimmt oder vergißt, Informationen an alle weiterzuleiten, ist dann ein Schreiben / eine Kündigung bei den anderen rechtlich zugegangen, obwohl sie keine Kenntnis von diesem Brief hatten?

    Vielen Dank! :-)
    Carmen

    • Mietrecht.org
      15.10.2014 - 12:00 Antworten

      Hallo Carmen,

      selbst wenn der Vermieter jeden Hauptmieter einen Brief schreiben würde – was er in meinen Augen nicht muss – könnten Sie einfach den Zugang abstreiten, den Brief verbummeln oder was auch immer. Der Vermieter muss den Zugang (in der Regel den Einwurf in den Briefkasten) beweisen können, damit hat er seine Pflicht erfüllt und getan, was er tun konnte.

      Kurz: Alle Hauptmieter sitzen in einem Boot, ob zuverlässig oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • nuova
    22.10.2014 - 20:46 Antworten

    Hallo,

    wie verhält es sich denn, wenn eine Mietpartei der gemeinsamen Wohnung, mit grundlegenden Gründen wie häusliche Gewalt, seine Mietpartei kündigen möchte? Gibt es Sonderregelungen? Denn man kann eigentlich nicht von einer Mitpartei verlangen, in dieser Wohung wohnen zu bleiben, wenn Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung und Nachstellung im Raum stehen, oder??

    Herzlichen Dank

  • Denis
    13.11.2014 - 17:26 Antworten

    Hallo zusammen,

    Ich habe folgendes Anliegen:

    Ich wohne mit einem Freund zusammen in einer WG und er wollte ausziehen und ich würde wohnen bleiben und mir einen neuen Mitbewohner suchen. Daraufhin haben wir die zuständige Wohnbaugesellschaft kontaktiert und diese meinte wir müssten beide kündigen, und Sie würde dann einen neunen Vertrag mit mir machen, was wir dann auch getan haben. Kaum war die Kündigung angekommen, würde ich von der Wohnbaugesellschaft informiert dass diese meine Miete im neuen Vertrag deutlich erhöhen will.
    Nun habe ich mir den alten Mietvertrag genau angeguckt und in diesem stehen sowohl mein Mitbewohner und ich als Mieter, aber unsere beiden Väter auch, als 4 Unterschriften als Mieter! Unterschrieben haben die Kündigung jedoch nur mein Mitbewohner und ich!

    Jetzt habe ich folgende Frage: Ist die Kündigung überhaupt rechtskräftig wenn nur wir beide diese eingereicht haben?
    Ich bin wirklich für jede Hilfe dankbar!
    Vielen Dank schon mal.

    Denis

    • Mietrecht.org
      17.11.2014 - 08:52 Antworten

      Hallo Denis,

      Ire Frage wird unter dem Absatz im Artikel beantwortet: Anforderungen an die Kündigung eines Mietvertrages bei einer Mehrheit von Mietern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    07.01.2015 - 20:25 Antworten

    Guten Tag,
    Ich bin momentan mitten im Kündigungsstreit mit meiner Mitbewohnerin, die erst einer Nachfolgerung zugestimmt hat und sich jetzt doch querstellt. Da wir beide Hauptmieter sind müssen wir beide unterzeichnen – ist klar. Auch zu einer Untervermietung, mit der sie gedroht hat, muss ich zustimmen.

    Kann sie aber, falls ich nicht zustimme, einfach aufhören, ihren Anteil der Miete zu zahlen? Im Vertrag ist nur die Gesamtmiete genannt und nicht, dass jeder von uns jeweils die Hälfte zahlt. Wenn sie das tut, bin dann auch ich in Gefahr, gekündigt zu werden?

    • Mietrecht.org
      08.01.2015 - 09:30 Antworten

      Hallo Julia,

      für die gemeinsame Mietzahlung haften beide Mieter gesamtschuldnerisch. Jeder muss im schlimmsten Fall für den anderen einstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christoph
        08.01.2015 - 18:59 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        meine Ex-Partnerin und ich hatten einen gemeinsamen mietvertrag unterschrieben. Diesen auch gemeinsam gekündigt. Da wir gesamtschuldnerich haften, wird die vermieterin mich belangen, da ich kapitalkräftiger bin. Meine Ex bekommt nur Hartz4, Unterhalt von anderen Ex Partnern und Kindergeld für 2 Kinder.

        Wie kann ich ihren Mietanteil im Nachhinein von Ihr Einklagen bzw verlangen?

        • Mietrecht.org
          09.01.2015 - 13:32 Antworten

          Hallo Christoph,

          wie Sie zivilrechtlich gegen Ihre ehemalige Partnerin vorgehen, sollten Sie am besten mit einem Anwalt besprechen. Ich kann Ihnen dazu leider keinen Hinweis geben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Lorena
    04.02.2015 - 16:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben ein junges Pärchen in unserer Mietwohnung, die Freundin will jetzt ausziehen.
    Mit dem Mieter gab es Probleme, da er eine Türe bei uns beschädigt hat und sie bis jetzt auch noch nicht ersetzt ist, das Treppenhaus reinigte auch immer sie. Ich weiss nicht wie er es für nötig sieht
    dies zu machen.

    Ich will damit sagen, dass ich ihn nicht weiter in meiner Wohnung haben möchte. Ist dies jetzt möglich, da die Freundin ausziehen will und beide kündigen müßten?

    Was kann ich als Vermieter tun, wenn er nicht kündigen will? Muss er kündigen?
    Müssen Fristen eingehalten werden?

    Danke für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      04.02.2015 - 17:49 Antworten

      Hallo Lorena,

      Sie müssten sich darauf berufen, dass Sie das Mietverhältnis mit der Sicherheit von zwei Mietern eingegangen sind nicht nicht bereit sind, eine Person aus dem Mietvertrag zu entlassen, sodass Sie nur noch einen Ansprechpartner (möglichen Schuldner) haben. Dann liegt der Ball bei den Mietern.

      Möglicherweise reicht das Netto-Gehalt der verbleibenden Person ohnehin nicht aus, um die Wohnung alleine zu halten (das wäre dann auch ein Argument).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corinna
    17.03.2015 - 13:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    bereits des Öfteren habe ich hier auf den Seiten Informationen einholen können. Nun habe ich selbst eine Frage, ehe ich eventuell einen Anwalt einschalten muss. Ich habe einen gemeinsamen Mietvertrag mit meinem Partner unterschrieben. Nun bin ich ausgezogen, mein damaliger Partner ist in der Wohnung geblieben. Untereinander haben wir uns geeinigt, schriftlich wurde alles geklärt – auch dass er in der Wohnung verbleiben wird, alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein ab dem tag x übernimmt. Finanziell ist das kein Problem, der Vermieter weiß das auch. Die Kündigung, mit dem zusätzlichen Schreiben unserer privaten Einigung, wurde vom Vermieter abgelehnt. Es sind alle Voraussetzungen gegeben, dass der Vermieter unbedenklich einen neuen Mietvertrag aufsetzen könnte, in dem mein bisheriger Partner als alleiniger Mieter aufgeführt werden könnte. Nun meine Frage: Was für Möglichkeiten bestehen aus dem Vertrag raus zu kommen? Da ich rechtlich nicht auf ewig in dem Vertrag gebunden sein möchte muss es doch eine Form geben aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Muss ich meinen ehemaligen Partner auf Auszug verklagen (was ich ungern tun würde da wir nicht im Bösen auseinander gingen) oder muss ich den Vermieter notfalls verklagen mich aus dem Vertrag zu entlassen? Ich bedanke mich im Voraus rechtherzlich für eine Antwort Ihrerseits.

    • Mietrecht.org
      17.03.2015 - 19:03 Antworten

      Hallo Corinna,

      die Lösung ist, gemeinsam zu kündigen. Daran kann Sie niemand hindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Corinna
        18.03.2015 - 10:06 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        leider ist Ihre Antwort für mich nicht zufriedenstellend beantwortet. Meine Frage bezog sich ja eher darauf, was ich allein unternehmen kann um rechtlich aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können. Mein damaliger Partner ist ja nicht gewillt aus der einst gemeinsamen Wohnung aus zu ziehen.
        Vielleicht können Sie mir noch einmal antworten, an wen ich mich nun halten muss bezüglich einer Klärung… An den Vermieter oder an meinen ehemaligen Lebensgefährten? Muss ich meinen ehemaligen Lebenspartner auf Mitwirkung zur Beendigung des Mietvertrages ggf. verklagen? Was gibt es denn bis dato für Urteile? Es kann doch nicht angehen, dass man nicht aus einem Mietvertrag herauskommt wenn der andere wohnen bleiben möchte und auch finanziell in der Lage ist eine hohe Miete zu zahlen. Wenn ich hier so lese, dann gibt es ja reihenweise von Menschen denen dieses Problem auf die Füße fällt…

        Vielen Dank im Voraus!

        • Mietrecht.org
          18.03.2015 - 12:37 Antworten

          Hallo Corinna,

          es ist einfach schwierig, Sie sitzen zu dritt in einem Boot. Ich kann Sie tatsächlich nur zur individuellen Beratung an einen Anwalt verweisen. Tut mir leid, dass ich hier nicht mehr tun kann.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Janne
    19.05.2015 - 12:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!
    Sie schreiben oben, dass derjenige Mieter, der aus einer Wohngemeinschaft ausziehen möchte, einen Anspruch an den Mitmieter hat, dass dieser an der Kündigung mitwirkt. Wie lässt sich denn dieser Anspruch durchsetzen, wenn sich eine Partei trotz Beziehungsende weigert, die Kündigung mit zu unterzeichnen? Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Mietrecht.org
      02.06.2015 - 10:12 Antworten

      Hallo Janne,

      erstmal danke für Ihren Kommentar und Ihre Geduld. Ich habe den Artikel oben entsprechend ergänzt. Ich hoffe die Erweiterungen helfen Ihnen und anderen Lesern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julie
    13.06.2015 - 23:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Tochter ist mit ihrem Freund in ein kleines Haus von meinem Bruder gezogen, die beiden haben sich für 3000 € das Haus renoviert. Es war aus gemacht das sie für 250 € kalt in dem Haus wohnen können bis die 3000 € abgewohnt sind. das ist jetzt 18 Monate her, das Finanzamt verlangt jetzt einen Mietvertrag der die Steuerliche unter Grenze von (glaube es sind 65% Mietspiegel) nicht unterschreitet.

    Da es auch mehrfach jetzt zu streit kam mit dem Freund meiner Tochter da er sich nicht an die Vereinbarungen hält die zu Begin getroffen wurden, ist die Situation jetzt so eskaliert das die Beiden keinen Mietvertrag mehr unterschreiben werden und auch nicht die geforderte Miete vom Finanzamt zahlen. Nach dem keine Einigung möglich war hat unser Anwalt ihnen jetzt die Kündigung zum 31.8.2015 übergeben. Er auch noch gedroht hat das er alles kurz und klein haut.

    Gibt es eine Möglichkeit die geforderte Miete vom FA zu erhalten, die 2 wussten das es mit der kleinen Miete nur vorüber gehend ist.
    Was können wir machen wenn sie nicht im August ausziehen, wir glauben auch nicht das sie es tun.
    Kann man Ihm Hausverbot erteilen, unser Anwalt sagt das man es aus sitzen muss !
    Vielen Dank

  • Kristin Gutsch
    24.06.2015 - 18:37 Antworten

    Hallo,
    Meine Tochter wohnt in einer Wohnung mit 2 Freundinnen als WG. Alle haben gemeinsam einen MIetvertrag. EIne hat ihr Zimmer schon untervermietet und ist nicht mehr da.Die andere will jetzt meine Tochter rausschmeissen, weil sie sich nicht mehr verstehen.Meine Tochter ist aber mitten in den Uniabschlussprüfungen und will nicht ausziehen.Der Vermieter sagt, daß mindestens 2 im Mietvertrag bleiben mssen, ansonsten wird der Vertrag aufgelöst. Ist das rechtens????
    Hat meine Tochter eine Chance zu klagen????
    Danke für schnelle Antworten.
    K.Gutsch

    • Mietrecht.org
      24.06.2015 - 22:06 Antworten

      Hallo Kristin,

      der Vermieter möchte zwei Mieter, da sehr mehr Sicherheiten haben möchte, das ist verständlich. Niemand kann Ihre Tochter aber aus der Wohnung werfen. Im Zweifel sollten sich sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc-Uwe Kohtz
    09.07.2015 - 18:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Verlobte und ich wohnen in einer Wohnung, die sie mit ihrem Expartner zusammen gemietet hat. Nun haben wir ein grosses Problem, wir wollen schon seit längerem, aus dieser Wohnung ausziehen, können es aber nicht, da der Expartner schon vor neun Jahren einfach ausgezogen ist(ohne zu kündigen). Dieser Mensch ist nicht mehr auffindbar und meine Partnerin kommt ohne seine Unterschrift nicht aus dem gemeinsamen Mietvertrag heraus. Es kann doch nicht sein, das sie nun für den Rest ihres Lebens an diese Wohnung gebunden ist. Was ist,wenn sie beruflich versetzt wird? Es muss doch einen Weg geben?

    Vielen Dank im Voraus
    Marc-Uwe Kohtz

    • Mietrecht.org
      09.07.2015 - 20:13 Antworten

      Hallo Marc-Uwe,

      wo kein Kläger da kein Richter – in der Praxis wird in solchen Fällen sicher oftmals der Mietvertrag gekündigt, ohne das der zweite Mieter zustimmt. Der Vermieter muss hierzu allerdings bereit sein. Für die Suche nach anderen Lösungswegen kann ich Ihnen leider nur eine rechtliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    09.08.2015 - 06:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich möchte zum 1.10 hin ausziehen, ich wohne in einer Wohngemeinschaft und meine jetzige Mitbewohnerin stellt sich allerdings quer bei der Wohnungssuche eines Nachmieters für mein Zimmer (Vermieter erlaubt dies, dass eine andere Person meinen Vertrag übernimmt)
    Meine Frage ist wie komme ich aus dem Mietvertrag raus ohne das zustimmen meiner Mitbewohnerin? Und vorhanderenen nachmieter? Sind dann noch sonstige Ansprüche über Zahlungen meinerseits im Falle vom nicht zahlens meiner Mitbewohnerin?
    Lg Sabrina

    • Mietrecht.org
      09.08.2015 - 12:37 Antworten

      Hallo Sabrina,

      leider kann ich Sie nur auf die Ausführungen im Artikel verweisen. Wenn es mit Ihrer Mitbewohnerin überhaupt nicht vorwärts geht, würde ich mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandy
    15.09.2015 - 17:41 Antworten

    Hallo,
    folgende Situation:
    Expartner zieht vor einem Jahr aus und kündigt seinen Teil der Wohnung. Die andere Person kündigt nicht und der alte Mietvertrag bleibt wie er ist weil der Vermieter keine Lust hat einen neuen auszufüllen. Jetzt kündigt der Vermieter der noch wohnenden Person fristlos. Ist diese Kündigung dann rechtens? Im Kündigungsschreiben wird nur die noch wohnende Person genannt.

  • Bella
    29.10.2015 - 21:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    folgende Frage möchte ich gerne an Sie richten.
    Nicht ehrliches Paar zieht in gemeinsame Wohnung mit ihrem Kleinkind. Nach Streit kommt es zur Trennung. Die Frau sieht vorerst mit dem Kind zu Verwandten. Einkommen hat die Frau nicht. Das Geld für die Wohnung bezahlt ausschließlich der Ex-Freund. Die Frau hat die Wohnung nun gekündigt (der Ex-Partner auch)und natürlich die 3 Monate Kündigungsfrist zu erwarten. In der Wohnung befindet sich keine Küche und auch nur ein Bett keine Couch. Somit ist das absitzen der 3 Monate in der Wohnung nahezu unmöglich für die Frau und das Kleinkind. Und auch den Verwandten ist die Aufnahme von 3 Monaten zu lange. Die Frau hätte eine kleine Wohnung in Aussicht. Diese kann 2 Monate vor Kündigungsfrist bezogen werden.

    Gibt es Möglichkeiten für die Frau umziehen?

    Herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      30.10.2015 - 09:24 Antworten

      Hallo Bella,

      die Mieter können jederzeit ausziehen, müssen aber bis Mietvertragsende die Miete zahlen. Eine vorzeitige Lösung ohne Mietzahlungen könnte ein Mietaufhebungsvertrag sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dieter
    23.11.2015 - 09:42 Antworten

    Vermieter hat einen Vertrag mit A. Vermieter läßt später B und dann noch später C in den Vertrag eintreten. C ist derjenige, der die Mieträume allein nutzt und die Miete seit über 10 Jahren bezahlt.

    C zahlt die Miete so unzuverlässig, dass der Vermieter B gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen möchte. Worauf B konkludent kündigt – mit einer Stellungnahme, dass man ihn von der weiteren Haftung entbinden möge.

    Die Haftungsfrage ist nicht das Problem.

    Frage:
    Muß der Vermieter der Kündigung von B widersprechen oder entfaltet diese bei fehlendem Widerspruch eine Rechtswirkung?

    • Mietrecht.org
      23.11.2015 - 10:10 Antworten

      Hallo Dieter,

      als Vermieter würde ich dem Mieter darauf hinweisen, dass ein gemeinsamer Mietvertrag nur von allen Mietparteien gemeinsam gekündigt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    08.02.2016 - 23:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie sieht es denn umgekehrt im Fall einer Klage des Mieters gegen den Vermieter aus?
    In meinem Fall handelt es sich um eine Mietergemeinschaft aus zwei Mietern, von der mich ein Mieter verklagen will. Der andere Mieter hat kein Interesse an einer Klage. Hintergrund ist, dass ich eine ordnungsgemäße Kündigung abgegeben habe.

    Kann der eine Mieter bei einem gemeinsamen Mietvertrag eine wirksame Willenserklärung in Form einer Kündigungsschutzklage abgeben?
    Meines Erachtens sollte dies ja nicht möglich sein.

    • Mietrecht.org
      09.02.2016 - 08:26 Antworten

      Hallo Jens,

      hier geht es um die Kündigung eines gemeinsames Mietvertrages. Zu einer möglichen Klage eines Mieters sollten Sie sich am besten anwaltlich beraten lassen oder erstmal abwarten, wie der oder die Mieter tatsächlich handeln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia
    01.04.2016 - 21:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne zur Zeit in einer 4er WG und stehe jetzt vor dem Problem, dass eine Mitbewohnerin ausziehen möchte. Wir sind alle Hauptmieter und müssen bei Einzug selbständig einen Nachmieter finden. Das Problem ist,dass vertraglich wohl festgelegt wurde, dass der ehemalige Mieter fur jegliche Schäden haftbar gemacht werden kann, die der neue Nachmieter verursacht.
    Wie kommt meine Mitbewohnerin aus einem solchen Vertrag heraus, da sie nicht bis zur endgültigen Auflösung des Vertrages (der wohl erst in ein paar Jahren, bis zum Ende unseres Studiums, gekündigt wird) fur den Nachmieter verantwortlich sein möchte.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      01.04.2016 - 23:28 Antworten

      Hallo Saskia,

      das hört sich für mich nach einer unwirksamen Klausel an. Warum sollte der ausziehende Mieter für den neuen Vertragspartner (Nachmieter) des Vermieters verantwortlich sein. Es macht keinen Sinn. Lassen Sie die Klausel im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peachy
    14.04.2016 - 15:46 Antworten

    Meine Freundin ist bereits seit 5 Jahren ausgezogen aus der gemeinsam gemieteten Wohnung. Vermieter wurde nicht informiert. Macht jetzt Druck, meine Ex und ich sollten einvernehmlich den Vertrag kündigen und ich erhalte einen neuen. Ich habe vor wie gehabt meine Pflichten zu erfüllen, und meiner Ex entstehen ja auch keine nachteile, wenn sie im Vertrag weiter steht. Kann der Vermieter mich/uns verpflichten?

  • Daniel Schmid
    09.06.2016 - 23:35 Antworten

    Hallo zusammen,

    meine WG-Partnerin und ich haben zum 31.05. die WG bei unserem Vermieter gekündigt. Sie hat eine einzelne Kündigung abgegeben für sich und ich habe eine Kündigung verfasst die uns beide mit einschließt, von mir unterschrieben wurde und von ihr nicht. Ist die Kündigung damit gültig?

    Dann eine andere Frage, sie ist nun der Meinung sich aus dem Staub machen zu können und mich mit den Kosten alleine sitzen zu lassen. Dumm nur, dass wir beide im MV stehen. Mit dem Vermieter is es geregelt das ich für Juli und August nur meinen Anteil überweise und nicht wie bisher alles von meinem Konto per Lastschrift abgebucht wird. Da sie mir davor ihren Anteil immer in bar gegeben hat und diesen Monat nunmal nicht, würde es mich brennend interessieren ob ich mir diesen Anteil noch retten kann oder nicht. Weil theoretisch kann ich nicht nachweisen das sie mir nicht ihren Anteil bar auf die Hand gelegt hat, oder?

    Freue mich auf eine Antwort.

    Gruß

    Daniel

  • Katherina
    23.06.2016 - 20:43 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer 4er WG und musste aufgrund Schimmelbildung kündigen. Meinen Mitbewohnern habe ich vor Abgabe der schrfltichen Kündigung darüber informiert und diese beim Vermieter eingereicht. Der Vermieter hat in einer Email an meine Mitbewohner geschrieben, dass wenn ich ausziehe, das Zimmer schimmelfrei zu verlassen habe.
    In der Zeit habe ich mir eine eigene Wohnung gesucht und einen neuen Mietvertrag unterschrieben.

    Aufgrund der Mängel in der WG Wohnung, verlangt der Vermieter, dass meine Mitbewohner für den Mietsverlust meines Zimmer aufkommen sollen, wenn ich ausziehe und sich kein Nachmieter finden lässt. Nun wollen meine Mitbewohner mich ggf dazu zwingen, die Miete weiterhin zu zahlen, wenn sich kein Nachmieter findet, da ich ja nicht mit der Zustimmung/Unterschrift meiner Mitbewohner gekündigt habe.

    Ich habe vor der 3 Monatsfrist kundgegeben dass ich kündigen werde und keiner in der WG wusste zu dem Zeitpunkt, dass alle der Kündiigung schriftlich zustimmen müssen.
    Jetzt wollen sie mir natürlich den Mietsausfall zur Last legen, aber ich ziehe jetzt um und hab eine neue Wohnung. Was kann ich tun?

    Wir haben alle Einzelverträge für unsere WG Zimmer, die sich auf den Hauptmietvertrag berufen (der vor Jahren von den ursprünglichen WG Mitgleidern unterschrieben wurde). Seither gingen die Zimmer per Nachmietervertrag zwischen dem alten und neuen Zimmerbewohner über. Sowie der Kautionsanteil für das Zimmer.

    • Mietrecht.org
      24.06.2016 - 07:29 Antworten

      Hallo Katherina,

      Sie müssen genau prüfen, wer ihr Vertragspartner ist (die Hauptmieter oder der Hauptvermieter), wer mit Ihnen gemeinsam Mieter ist, zu wann Sie kündigen können. Ohne die Mietvertrag zu sichten, kann Ihnen dazu leider niemand helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katherina
        24.06.2016 - 20:10 Antworten

        in meinem Nachmietervertrag sind mein Vormieter, der Vermieter und Ich Vertragspartner. Allerdings wird sich in dem auf den Hauptmietvertrag berufen (von ehemaligen Hauptmietern unterschrieben und wie ein normaler Mietvertrag gehalten-kein extra WG Klausel-Vertrag)

  • Pia
    30.06.2016 - 14:16 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer 2er WG und habe jetzt gekündigt, ziehe zum 01.08. aus und muss ja eigentlich noch 2 Monate Miete zahlen. Ich kann aber keinen langfristigen Nachmieter suchen, da der Freund meiner Mitbewohnerin zum 01.10. einziehen will. Wir stehen beide als Hauptmieter im Mietvertrag und zahlen die Miete getrennt, die Stromkosten gehen von ihrem Konto ab.
    Kann ich die halbe Miete oder ähnliches von meiner Mitbewohnerin/ihrem Freund verlangen? Mit dem Vermieter hat sie schon besprochen, dass ihr Freund zum 01.10. einziehen kann.

    Danke und freundliche Grüße,
    Pia

    • Mietrecht.org
      30.06.2016 - 17:12 Antworten

      Hallo Pia,

      Sie können mit Ihrer Mitleiterin vereinbaren was Sie möchten. Wichtig zu wissen ist, Ihrem Vermieter gegenüber haften Sie gesamtschuldnerisch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Georg
    29.07.2016 - 10:05 Antworten

    Eine Frage zum Thema:
    “Grundsätzlich hat derjenige von mehreren Mietern, der das Mietverhältnis beenden möchte, gegen den anderen Mieter einen Anspruch, dass dieser an der Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, indem er sich seiner Kündigung anschließt, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen ”

    Mal angenommen, Hauptmieter A kündigt zum Ende des übernächsten Monats. Hauptmieter B möchte das Mietverhältnis fortsetzen, der Vermieter nicht. Das Mietverhältnis besteht seit über 10 Jahren. Bei Kündigung durch den Vermieter betrüge die Kündigungsfrist 9 Monate. Würde B an der Beendigung des Mietverhältnisses mitwirken, so könnte er nicht weitere 9 Monate, sondern nur noch 3 Monate in der Wohnung bleiben. Hat er somit ein berechtigtes Interesse nicht an der Beendigung des Mietverhältnisses mitzuwirken?

  • Georg
    03.08.2016 - 18:44 Antworten

    Wäre folgende Lösung denkbar:
    A zieht aus und bleibt trotzdem Hauptmieter. B übernimmt die gesamten Mietkosten und sucht sich einen Untermieter.

    • Mietrecht.org
      04.08.2016 - 06:40 Antworten

      Hallo Georg,

      das wäre denkbar, wobei der ausziehende Mieter bis “auf alle Ewigkeit” für das Mietverhältnis haftet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Honny
    03.10.2016 - 14:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Ich habe Fragen bezüglich einer verkürzten Kündigungsfrist!

    Kurz zur Situation:

    Mein Ex Freund (nicht verheiratet) und ich stehen gemeinsam in dem Mietvertag für unsere derzeitige Wohnung. Nach langem Hin und her hat er endlich meine Kündigung unterzeichnet und ist einverstanden das ich nach den drei Monaten ausziehe und er bleibt weiterhin dort wohnen und hat auch einen neuen Mietvertrag zugesagt bekommen. Nun möchte ich aber eine verkürzte Kündigungsfrist da es nicht mehr auszuhalten ist und finanziell bin ich ständig der Sündenbock was für mich nicht länger tragbar ist. Mein Ex, wie auch unser Vermieter, hat einer verkürzten Kündigungsfrist schon mündlich zugesagt und ich soll laut meinem Vermieter ein Schreiben aufsetzen bis wann ich raus sein möchte und da unterzeichnet dann jede Partei.

    Jetzt meine Fragen..

    Die verkürzte Kündigungsfrist ist nur dann möglich wenn es von allen Parteien SCHRIFTLICH (mit Auszugsdatum etc) belegt wird oder habe ich da was falsch verstanden?

    Wie kann ich so ein Schreiben formulieren damit es rechtskräftig ist und ich nicht wegen eines Formfehlers belangt werden kann?

    Kann man mich dann nach der verkürzten Kündigungsfrist noch für Miete usw belangen oder bin ich dann komplett raus aus der Nummer?

    Grüße

    • Mietrecht.org
      03.10.2016 - 15:29 Antworten

      Hallo Honny,

      was Sie abschließen wollen, ist eine Art Mietaufhebungsvertrag. Der verlinkte Artikel hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Nelle
    17.10.2016 - 11:03 Antworten

    Hallo,

    ich habe meinen Namen hergegeben um meiner damaligen Partnerin die Möglichkeiten zu steigern ein Haus anzumieten.
    Ich habe den Mietvertrag nie unterschrieben und auch sie hat den Vertrag auch nicht mit iV. oder iA. unterschrieben.
    Ich habe auch noch nie da drin gelebt. Habe meine Eigene Wohnung.
    Da ich weiß das meine Ex- Partnerin massiv Probleme mit dem Vermieter hat und ich davon ausgehe das da einiges an Rechtsstreit kommen wird wenn sie mal das Haus verlassen möchte wollte ich mal fragen ob ich in irgendeiner Form bzgl. finanziellen Forderungen des Vermieters belangt werden kann obwohl ich nichts unterschrieben habe und auch in keiner Sondervereinbarung im Mietvertrag stehe.

    Besten Dank für die Antwort.

    Gruß Jens

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:31 Antworten

      Hallo Jens,

      wenn Sie nicht Mieter geworden sind, verstehe ich nicht recht, was Sie mit “meinen Namen hergegeben” meinen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jens
        18.10.2016 - 11:35 Antworten

        Hallo Dennis,

        damit meinte ich, dass der Mietvertrag ausgestellt wurde auf den Namen meiner damaligen Partnerin “und” mir. Wir stehen gemeinsam als Mieter im Vertrag.
        Dies habe ich gemacht um die Möglichkeit zu erhöhen damit sie die Immobilie beziehen kann. Ergo: bei 2 Mietern ist die Wahrscheinlichkeit höher die Miete usw. zu erhalten als nur 1 Mieter. Aber den Vertrag habe ich wie beschrieben “nicht” unterschrieben

        Gruß Jens

  • Christoph
    24.11.2016 - 21:46 Antworten

    Hallo!

    Ich wohne mit einem Freund in einer WG.
    Aufgrund von einiger verbaler Entgleisungen meines Freundes unserem Vermieter gegenüber wurde uns nun fristlos gekündigt. Ich war bei den Vorfällen nicht dabei und habe mich auch sonst nie schlecht gegenüber unserem Vermieter geäußert.
    Ich frage mich, ob ich diese fristlose Kündigung auch gegen mich gelten lassen muss, obwohl ich den Umstand für die fristlose Kündigung gar nicht zu vertreten habe. Oder ergibt sich das Vertretenmüssen schon aus der vorliegenden Gesamtschuldnerschaft bezüglich des Mietverhältnisses?

    Viele Grüße

    Christoph

    • Mietrecht.org
      25.11.2016 - 11:02 Antworten

      Hallo Christoph,

      der Vermieter muss eine Kündigung gegen alle Mieter aussprechen. Eine Kündigung einer Person ist m.E. nicht möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christoph
        27.11.2016 - 18:27 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort.

        Die Kündigung ist uns beiden gegenüber ausgesprochen worden.
        Ich habe nun auch in Erfahrung gebracht, dass mehrere Mieter hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner haften. Das bedeutet für mich leider, dass ich mir die Entgleisungen meines Mitmieters grundlegend zurechnen lassen muss.

  • Dietmar
    30.12.2016 - 10:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir sind Eigentümer eines Hauses, das wir an einer Lebenspartnerschaft vermietet haben. Beide haben den Mietvertrag auch als gleichberechtigte Hauptmieter unterschrieben. Wir haben mitbekommen, dass sich die Mietpartner zwischenzeitlich getrennt haben und ein Hauptmieter ausgezogen ist. Eine Kündigung des Mietvertrages ist nicht erfolgt und wir wurden auch nicht über die Trennung und dem Auszug informiert.
    Welche Möglichkeiten als Eigentümer haben wir, den Mietvertrag zu kündigen?

    • Mietrecht.org
      31.12.2016 - 10:38 Antworten

      Hallo Dietmar,

      aus welchen Grund wollen Sie den kündigen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nick
    03.01.2017 - 13:18 Antworten

    Hallo, meine Freundin und ihr Ex stehen zusammen im Mietvertrag, der Ex-Freund ist aber schon ausgezogen und meine Freundin weiß auch nicht wo dieser sich mittlerweile befindet, möchte aber die Wohnung kündigen! Was hat sie für Möglichkeiten?

    • Mietrecht.org
      03.01.2017 - 13:53 Antworten

      Hallo Nick,

      wie Sie gelesen haben, kann der Mietvertrag nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nick
        03.01.2017 - 14:33 Antworten

        Ja, aber was kann man machen,wenn der andere nicht mehr auffindbar ist? Das würde ja bedeuten, wenn der Ex nicht mehr auffindbar ist, muss sie ein Lebenlang in der Wohnung bleiben!?

        • Mietrecht.org
          03.01.2017 - 16:41 Antworten

          Hallo Nick,

          genau deshalb sollte man sich gut überlegen, mit wem man gemeinsam einen Mietvertrag abschließt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Nick
            03.01.2017 - 16:52

            Das ist aber jetzt keine direkte Antwort auf meine Frage! Wie soll sich meine Freundin nun verhalten?

          • Mietrecht.org
            03.01.2017 - 16:54

            Möglichkeit 1: Mitmieter ausfindig machen.

            Möglichkeit 2: In der Praxis könnte sich der Vermieter auch auf die Kündigung einer Person einlassen, geht damit aber ein Risiko ein.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Martin Briner
    25.01.2017 - 07:57 Antworten

    Guten Tag

    Uns, meiner Partnerin und mir, wurde die Wohnung wegen Eigenbedarf fristgerecht auf den 31. März 2017 gekündigt (Beim Kündigungsformular wurden beide Mieter aufgeführt – Den Mietvertrag haben wir ebenfalls beide unterschrieben).

    Ist die Kündigung gültig, wenn der Brief mit der Kündigung nur an mich per Einschreiben versendet wurde?

    Besten Dank für eine kurze Antwort.

    Martin

  • JF
    04.03.2017 - 13:20 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu einer speziellen Situation, bei der es um die Haftung geht.

    Die aktuelle Wohnsituation beinhaltet aktuell zwei Hauptmieter – diesen wurde bereits rechtmäßig wegen Eigenbedarf gekündigt. Diese Mieter sind weder Verwandt, noch Verheiratet. Zu einem Tag X müssen also alle ehemaligen Mieter ausgezogen sein.

    Nun wollte ich wissen, was passieren würde, wenn sich, trotz rechtmäßiger Kündigung, einer der Hauptmieter weigern würde auszuziehen. Konkret geht es dabei darum, ob der zweite Hauptmieter, der ggf. bereits ausgezogen ist, für den anderen mithaften würde und in wie fern der eine für den anderen mitverantwortlich wäre.

    Die Kündigung ist (wegen Eigenbedarf) bereits rechtmäßig zustandegekommen, in der aktuellen Situation ist aber nicht ganz klar, ob ein erneutes Mietverhältnis in dieser Konstellation zukünftig in einer anderen Wohnung noch einmal zustande kommen wird und somit stellt sich die Frage was passiert, wenn einer der Hauptmieter der Kündigung nicht nachkommt.

    Grüße
    JF

  • Andrea
    19.03.2017 - 22:45 Antworten

    Was kann ich tun , wenn mein Ex-Partner nicht einer gemeinsamen Kündigung zustimmt?

    • Mietrecht.org
      20.03.2017 - 09:07 Antworten

      Hallo Andrea,

      mit Ihrer Frage befasst sich (auch) der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Onkel Timo
    23.03.2017 - 13:01 Antworten

    Hallo,
    ich habe mit meiner Ex-Freundin einen gemeinsamen Mietvertrag gehabt und letzte Woche über den Verwalter alles geklärt. Wir haben beide eine Kündigung unterschrieben und ich dann direkt einen neuen Mietvertrag erhalten. Jetzt meint meine​ Ex das sie bis zum 30.06. nur die Kaltmiete an mich überweisen muss und das obwohl der Verwalter ihr gesagt hat das sie ihren vollen Anteil zu zahlen hat. Wenn sie nicht alles zahlt muss ich dann zivilrechtliche Schritte gegen sie einleiten?

    • Mietrecht.org
      23.03.2017 - 14:26 Antworten

      Hallo Timo,

      beide Mieter haften bis zum Ende des Mietvertrages (und z.T. auch darüber hinaus) gesamtschuldnerisch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Onkel Timo
        23.03.2017 - 15:21 Antworten

        Danke für die schnelle Antwort

  • Claude
    15.06.2017 - 16:13 Antworten

    Guten Tag,

    meine Frau und ich haben uns getrennt.

    Ich bin am 10. Februar 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seit dem 1. April 2017 habe ich eine eigene Wohnung.

    Nun möchte ich aus dem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen. Die Vermieter stimmen dem zu, unter Vorbehalt, dass meine Frau ihre Gehaltsabrechnungen schickt. Bis jetzt hat sie dies nicht getan. Mit ihrer Anwältin hat sie besprochen, dass ich mich im Innenverhältnis verpflichen soll. Dies möchte ich nicht, denn dann könnte der Vermieter ja auch weiterhin die Miete bei mir eintreiben.

    Kann ich nun meine Frau auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen, obwohl wir verheiratat sind?

    Danke für Ihre Hilfe

  • Jenny
    17.07.2017 - 16:20 Antworten

    Hallo,

    danke für den Artikel! Ich recherchiere aktuell ein wenig für eine Freundin, die von solch einem Fall betroffen ist. Wohnhaft in einer 2er WG, beide Hauptmieter. Ihre Mitbewohnerin muss ausziehen (ihr Vater ist auch Vermieter und will generell gern die Studenten raus aus der Wohnung haben) und will daher kündigen. Meine Freundin steht nun allerdings vor dem riesen Problem, dass es recht schwer ist eine bezahlbare neue Wohnung zu finden.
    An sich ist klar, dass es eine Möglichkeit geben muss, die Mieterin, die ausziehen möchte, zu schützen und ihr einzuräumen, dass sie da rauskommt und meine Freundin ja scheinbar gezwungen ist auch zu kündigen.
    Müsste aber nicht auch eine Möglichkeit bestehen, die Mieterin, die nicht ausziehen möchte, zu schützen? Denn sie ist ja am Ende diejenige, die ohne Wohnung dasteht und auf die unnötige Kosten wegen eines Umzugs kommen, den sie so nie wollte.

    Vielen Dank für eine kleine Info.

  • Bille
    01.08.2017 - 20:51 Antworten

    Hallo,
    meine Mutter hat einen schweren Schlaganfall erlitten und wird im Rollstuhl weiterleben müssen. Eine Rückkehr in die mit Ihrem Ehepartner gemeinsam gemietete Wohnung ist ausgeschlossen. Da ich die Vorsorgevollmacht sowie die Betreungsverfügung für meine Mutter habe möchte ich den Mietvertrag für Sie kündigen, denn das Geld benötige ich für einen Platz im Pflegeheim Gibt es die Möglichkeit für Sie aus dem Gemeinsamen Vertrag herauszukommen.
    Würde mich sehr freuen wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

  • Frank
    19.08.2017 - 14:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    dies ist ein sehr ausführlicher und hilfreicher Artikel – vielen Dank dafür!
    Als Vermieter würde mich Ihre Einschätzung zu folgender Situation interessieren:

    Gut verdienender Manager mietet große Wohnung alleine, heiratet eine mittellose Frau mit vier Kindern, lässt sich scheiden und überlässt ihr die Wohnung.
    Alternativ: Beide mieten die Wohnung und heiraten aber erst nach Abschluss des Mietvertrages.

    Muss ich die Mieterin, die den Mietzins nicht aufbringen können wird, als alleinige Vertragspartnerin akzeptieren?

    Viele Grüße
    Frank

  • Klaus Ragg
    26.10.2017 - 20:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir haben eine vermietete Wohnung gekauft und den Mieter übernommen. In dem vor 19 Jahren abgeschlossenen Mietvertag war auch die damaligen Freundin des Mieters noch eingetragen. Die Freundin ist vor etwa 15 Jahren aus der Wohnung augezogen, es gab aber keine Kündigung ihrerseits und keinen neuen Mietvertrag mit dem verbleibenden Mieter. Der damalige Vermieter wurde gar nicht offiziell darüber informiert, hat es nur später mitbekommen.
    Nach Ihren Ausführungen ist die Freundin demzufoge immer moch Vertragspartner im Mietvertrag und wir müssen ihr ebenfalls kündigen. Die Kündigung ist wegen Eigenbedarf und die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung wurde dem Bewohner der Wohnung (=verbleibendem Mieter) vor 2 Monaten zugestellt.
    Nach Ihren Ausführungen war diese Kündigung nicht wirksam weil wir sie nicht zeithah auch der Ex-Freundin zugestellt haben. Können Sie das so bestätigen?
    Inzwischen haben wir die Adresse der Ex-Mieterin ermitteln können und konnten auch Kontakt mit ihr herstellen. Sie hat sich verwundert gezeigt, dass sie noch immer Mieterin dieser Wohnung ist. Wenn wir von ihr nun ein unterschriebenes Dokument bekommen würden in dem sie bestätigt, dass sie mit der Kündigung der Wohnung trotz verkürzter Kündigungszeit von 10 Monaten einverstanden wäre, könnte die Rechtswirksamkeit der Kündigung doch wieder hergestellt werden, oder etwa nicht?

    MfG

    Klaus

  • Lena
    03.11.2017 - 13:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne derzeit in einer 3er WG. Wir sind alle drei Hauptmieter. Ich mache aber ab Januar ein Auslandssemester und bin demnach gezwungen ins Ausland zu ziehen und kann deshalb nicht noch eine Wohnung halten, in die ich auch nicht mehr zurückkommen werde. Da wir zusammen kündigen müssen und meine Mitbewohner natürlich nicht ausziehen wollen, der Vermieter aber auch keinem Aufhebungsvertrag zustimmt, ist meine Frage ob dies rechtens ist, da ich ja ausziehen muss und dies möglicherweise zu einem Sonderfall zählt? Können Sie mir da weiterhelfen?
    Außerdem haben wir ihm schon sehr viele Nachmieter vorgestellt, jedoch lässt er sich auf keinen ein. Wie soll ich sonst jemals aus dem Vertrag kommen?

    LG Lena

      • Lena
        03.11.2017 - 16:11 Antworten

        Okay, das heißt? Ich komm da nie wieder raus?

  • TK
    17.11.2017 - 09:23 Antworten

    Hallo,

    folgende Situation:

    WG, 3 Parteien, alle 3 Hauptmieter im Vertrag. Es ist zu immensen Unstimmigkeiten gekommen und eine Partei möchte jetzt ALLEINE kündigen. Da die anderen Beiden Parteien die Kosten der Wohnung nicht zu 2 tragen können/wollen, verweigern Sie die Unterzeichnung der Kündigung.

    Was kann jetzt die Person, die kündigen will tun? Oben steht, man könne nur zu 3 Kündigen. Im worst case müsste besagte Person die anderen Beiden verklagen. Wie realistisch ist das? Also wie lange würde so eine Klage dauern?

    Noch einmal die Kernfrage: kann besagte Person einfach ausziehen, die Kündigung ALLEINE aussprechen, keine Miete mehr zahlen und das wäre rechtens? Oder ist es nur rechtens wenn besagte Person wirklich die anderen Beiden Parteien verklagt. Wie lange würde sowas wohl dauern und würde das wirklich vor Gericht verhandelt werden?

    Vielen Dank im Vorraus!

    • Mietrecht.org
      19.11.2017 - 14:23 Antworten

      Hallo TK,

      bitte den Artikel oben lesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Neureuter
    21.11.2017 - 23:15 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer WG als einer von zwei Hauptmietern in einem Vertrag (GbR). Nun wurde Hauptmieter 1 gegenüber mir, Hauptmieter 2, vor Anwesenden handgreiflich und mehrfach arg beleidigend. Daher möchte ich (H2) den Mietvertrag Kündigen. Besteht hier ein Ausnahmefall, oder muss ich wie üblich erst die GbR kündigen und dann auf Kündigung von H1 klagen?

  • Fabian Paul
    27.11.2017 - 20:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen.

    Sie schreiben, dass der auszugswillige Mitbewohner die Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages notfalls von den übrigen Mitbewohnern einklagen kann, sollten diese ihre Zustimmung verweigern.

    An diesem Punkt stellte sich mir die Frage, ob dies nicht evtl. missbräuchlich sein könnte? Angenommen ein Mitbewohner schielt darauf, den anderen loszuwerden und verlangt von ihm die Zustimmung zur Kündigung, um mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abzuschließen, in welchem der alte Mitbewohner dann durch einen neuen ersetzt wird.

    Würde an dieser Stelle nicht ein berechtigtes Interesse des alten Mitbewohners einer Zustimmung zur Kündigung im Wege stehen und somit die Erfolgsaussichten einer Klage zu Nichte machen?

    Für eine Klarstellung bezüglich dieser Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Beste Grüße,

    Fabian Paul

    • Mietrecht.org
      27.11.2017 - 22:03 Antworten

      Hallo Fabian,

      danke für Ihren Beitrag. Zur Beurteilung Ihres oder Ihres konstruierten Einzelfalls sollten Sie am besten einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Fabian Paul
        27.11.2017 - 22:54 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Meine Frage ergab sich vielmehr aus studentischem Interesse als aus konkretem Anlass, weshalb eine anwaltliche Beratung für mich hier selbstverständlich nicht in Betracht kommt.

        Aus diesem Grund würde ich Sie gerne um eine Klarstellung zu Ihrem Artikel bitten.

        Mit besten Grüßen,

        Fabian Paul

    • Stefan Neureuter
      07.12.2017 - 10:40 Antworten

      Ok schade Schokolade.

      Dennoch vielen Dank für Ihre Hilfestellung hier, auch wenn ich wohl nicht dabei bin :p

      Viele Grüße und eine schöne Vorweihnachtszeit!

  • Sweety
    05.12.2017 - 08:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Ich habe Fragen bezüglich eines Mietvertrages mit 2 Parteien!

    Kurz zur Situation:

    Mein Freund (getrennt lebend von seiner Frau innerhalb des gemeinsamen Hauses) und ich stehen gemeinsam in dem Mietvertag für unsere derzeitige Wohnung. Ich habe die Wohnung mit meiner 10jährigen Tochter erst im August bezogen und stehe nun irgendwann vor dem Desaster diese wieder verlassen zu müssen, weil ich die Miete nicht allein tragen kann, mein Freund sich bist heute nicht umgemeldet hat und nun auch klar ist, dass er hier nie mit einziehen wird. Im Mietvertrag ist seine BV zur Abbuchung der Miete angegeben, ich überweise folglich die Hälfte des Mietzinses auf sein Konto.
    Das war alles andere als abzusehen und im Nachhinein betrachtet ein ganz großer Fehler, meine alte Wohnung zu verlassen.

    Jetzt meine Fragen.. Der Mietvertrag ist erstmalig zum 31.07.2018 kündbar.

    Welchen Fristen und Gegebenheiten unterliege ich meine Kündigungszustimmung zu geben?
    Was kann die andere Mietpartei unternehmen, um den Auszug bzw. die Auflösung der Wohnung schnellstmöglich herbeizuführen?
    Allein meiner Tochter wegen möchte ich ihr nicht gleich wieder die gerade lieb gewonnene Umgebung nehmen.
    Auf welche Dinge im Einzelnen muss ich unbedingt Acht geben, um meine Situation nicht noch stärker zu verschlechtern?
    Kann ich meine Miethälfte weiterhin auf sein Konto überweisen?

    Viele Grüße
    Sweety

    • Mietrecht.org
      05.12.2017 - 14:52 Antworten

      Hallo Sweety,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider nicht auf Ihre viele Fragen antworten. Bitte lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna-Lena
    06.12.2017 - 17:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Mitbewohnerin und ich leben in einer Wohnung und haben noch drei Mitbewohner als Untermieter. Wir haben die Wohnung vor einem Jahr beide zusammen als WG angemietet und auch unseren Vertrag zusammen unterschrieben. Aber jetzt hat meine Mitbewohnerin einfach der einen Untermieterin gekündigt. Außerdem hat sie einen Untermietvertrag mit einer neuen für ein anderes bald leerstehendes Zimmer gemacht, ohne mich zu fragen. Ich fühle mich da in beiden malen übergangen und meine Unterschriften fehlen da ja auch. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das gültig ist, oder?

    Danke für ihre tolle Seite!

    Liebe Grüße
    Anna-Lena

    • Mietrecht.org
      06.12.2017 - 21:30 Antworten

      Hallo Anna-Lena,

      ich gehe davon aus, dass diese beiden Handlungen nur gemeinsam durch Sie und Ihre Mitbewohnerin (als Vermieter) ausgeführt werden können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mini
    21.01.2018 - 11:03 Antworten

    Hallo,
    Ich habe eine Wohnung an ein Pärchen vermietet die beide im Mietvertrag stehen. Jetzt wurde die Wohnung von einer Person fristlos gekündigt. Ich würde gerne wissen ob das so rechtens ist oder ob beide kündigen müssen?

    • Mietrecht.org
      22.01.2018 - 10:03 Antworten

      Hallo Mini,

      ein Mietvertrag kann immer nur von allen Mietern gekündigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dieter v. Müller
    09.03.2018 - 13:50 Antworten

    Hallo,
    Kann jemand folgende Frage beantworten?
    Der Vermieter reicht unbegründet die Räumungsklage gegen den Ehemann ein. Bei der Gerichtsverhandlung kommt zu einem Vergleich? Der Ehemann verpflichtet sich (für sich und und seine Frau) die Wohnung zu einem bekanntem Zeitpunkt zu räumen. Es gibt keine Vollmacht oder sonstige Erklärung von der Ehefrau! Die Ehefrau wurde auch nicht Zu der Verhandlung eingeladen. Kann die Ehefrau die Abänderung des Beschlusses bewirken z.B. bei Umzugskosten oder Räumungszeitpunkt?

  • Andreas S.
    04.10.2018 - 12:05 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage, ob ich den oben genannten Beitrag in meinem Fall richtig verstanden habe?

    Meine Frau und ich (Familie A), haben zusammen mit meiner Schwester und ihrem Ehemann (Familie B) ein Haus gemietet und jeder steht im Mietvertrag mit drin.
    Die Hausmiete wird von meinem Konto komplett bezahlt und Familie B sollte eigentlich monatlich ihren Anteil an mich überweisen.
    Im Laufe der letzten Jahre hat dies nicht immer stattgefunden und inzwischen sind so über 4.000 € Schulden zusammen gekommen.
    Weiter gibt es inzwischen schwerwiegende Auseinandersetzungen und Gewaltandrohungen von Seiten Familie B, so dass wir, also Familie A wegziehen möchten, sprich das Mietverhältnis kündigen wollen.

    Der Vermieter hat klar gesagt, er wird nur alle zusammen aus dem Mietvertrag entlassen und auch keinen Vertrag nur mit Familie B unterschreiben.
    Familie B will nicht kündigen und wird keine gemeinsame Kündigung unterzeichnen.

    Fazit wäre nun, wir kommen nicht aus dem Mietvertrag heraus, außer wir klagen unser Recht auf “Unterstützung zur Kündigung” bzw. §749 BGB gegenüber Familie B ein?
    Wer kommt für die Kosten der Klage, bzw für die weiter laufende Miete auf, wenn wir, Familie A aufgrund genannter Umstände nach schriftlicher, einseitiger Kündigung (unter Beachtung der 3 Monate) ausziehen würden?

    • Mietrecht.org
      04.10.2018 - 15:21 Antworten

      Hallo Andreas,

      danke für Ihren Beitrag. Sie sind auf einen sehr guten Stand. Eine rechtliche Einschätzung kann Ihnen hier gegeben werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalie
    31.01.2019 - 11:26 Antworten

    Hallo,

    ich und mein Ex-Partner haben vor kurzem mündlich unser Miethaus gekündigt. Da ich unsere Vermieterin schon seit klein auf kenne, haben wir es nicht schriftich festgehaten. Wegen der 3 monatigen Kündigungsfrist müssten wir eigentlich 1650 Euro zahlen. Wobei sie uns sehr entgegen gekommen ist und uns den Vorschlag gemacht hat, dass wir nur 825 Euro zahlen müssen. Jeodch weigert sich mein Ex-Partner die Hälfte von diesen 825 Euro zu übernhemen. Wir stehen aber beide im Mietvertrag. Alleine zahlen kann ich nicht, da ich finanziell nicht die Möglichkeit habe ( Ich bin im 1. Lehrjahr). Was kann ich tun, bzw. wie muss ich jetzt vorgehen?

    • Mietrecht.org
      31.01.2019 - 17:59 Antworten

      Hallo Natalie,

      Sie müssen immer schriftlich kündigen und im Zweifel haften beide Mieter jeweils für die gesamte Miete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helmtrud Hermann
    15.10.2019 - 15:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Sohn hat zusammen mit seinem Vater, einem Mitbewohner und dessen Vater einen Mietvertrag unterzeichnet. Vor einem halben Jahr wollte der Mitbewohner aus dem Mietvertrag austreten und hat einen Nachmieter besorgt. Der Vermieter hat daraufhin einen “Zusatz” zum Mietvertrag verfasst in dem der Nachmieter an die Stelle des ausgezogenen Mitbewohners aufgeführt wurde. Diese Ergänzung zum Mietvertrag hat sich der Vermieter von dem neuen Nachmieter, meinem Sohn, sowie dem ausgezogenen Mitbewohner und dessen Vater unterschreibe lassen. Die Unterschrift von meinem Ex-Mann wurde nicht eingefordert.
    Nun wollte mein Sohn ebenfalls aus der Wohnung ausziehen und hat eine Nachmieter genannt.
    Dieser Nachmieter wurde bislang vom Vermieter nicht akzeptiert. (trotz Bürge und positiver Schufa Auskunft).
    Erst jetzt haben wir gelesen, dass der Austritt des ersten Mitbewohners nicht rechtsgültig war, da alle Beteiligten hätte kündigen müssen. Gibt es für meinen Sohn eine Möglichkeit mit diesem Hinweis vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten?

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 10:05 Antworten

      Hallo Helmtrud,

      die nicht korrekte Mieterwechsel hat m.E. keinen Einfluss auf die aktuelle Station. Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elly
    30.01.2020 - 21:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Angenommen:
    Die Parteien A, B,C wohnen gemeinsam und sind alle gleichwertige Hauptmieter.
    C zieht aus und kündigt eigenständig und direkt beim Vermieter ohne Unterschrift von A und B.
    Ein neuer Vertrag wird abschlossen alle A,B, und D unterschrieben.

    Ist ein neuer Mietvertrag gültig, wenn der alte nicht von allen unterschrieben worden ist.
    Oder können mehrere Mietverträge weiterhin gültig sein.
    Was heißen würde, dass zB A im Nachhinein alle Verträge mit ehemaligen Mitbewohnern kündigen müsste wenn er mal auszieht.

    Vielen Dank im Voraus.
    Viele Grüße
    Elly

    • Mietrecht.org
      31.01.2020 - 09:32 Antworten

      Hallo Elly,

      ich kann Ihnen hier keine abschließende Antwort geben. Nur soviel: Wenn alle Parteien die ausgesprochene Kündigung und den Neuabschluss wie beabsichtigt “leben”, dann sehe ich in der Praxis kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jeny
    01.03.2020 - 12:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe ich als Mieterin, die in dem Mietobjekt verbleiben will keinen Anspruch drauf, dass der Vermieter mit mir einen neuen Mietvertrag abschließt?

    Mein Partner und ich haben uns getrennt. Er ist ausgezogen. Ich bin mit meinen Kindern in der Wohnung geblieben. Ich musste der gemeinsamen Kündigung zustimmen, obwohl ich die Wohnung nicht verlieren möchte.

    Habe ich das richtig verstanden, dass wenn ich die Wohnung behalten will, ich auf den Gnaden des Vermieters angewiesen bin und überhaupt nichts machen kann? Habe ich keinen rechtlichen Vorteil dadurch, dass ich in der Wohnung schon lebe?

    Vielen Dank im Voraus,
    Jeny

    • Mietrecht.org
      02.03.2020 - 08:13 Antworten

      Hallo Jeny,

      das haben Sie richtig verstanden – Sie sind auf den guten Willen des Vermieters angewiesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja Mullers
    17.03.2020 - 11:06 Antworten

    Hallo, was schlagen Sie vor, wenn ein Mietvertrag mit zwei Personen besteht (keine Ehepartner – Freundinnen) und eine Mieterin zieht nun aus und es wurde gemeinschaftliche mit der verbleibenden Mieterin eine Nachfolgerin gefunden? Neu Mieterin soll also in den Mietvertrag eintreten, die andere entlassen werden. Gibt es dafür eine Formulierung, auch in Bezug auf Kaution (von beiden gezahlt) und Nebenkosten? Danke

  • Sufi
    30.07.2020 - 16:46 Antworten

    Hallo,

    Ich habe mit meiner Ex Freundin einen gemeinsamen Mietvertrag. Da wir uns getrennt haben, bin ich aus der Wohnung ausgezogen und Sie wohnt weiterhin in der Wohnung.Es sind jetzt schon 2,5 Jahre seit dem ich ausgezogen bin und möchte langsam aus dem Mietvertrag entlassen werden. Meine EX Freundin weigert sich aber mit zu unterschreiben damit ich raus aus dem Mietvertrag komme.
    Nur wenn ich ihr die Kaution überlasse dann unterschreibt sie. Das ist doch eine Art Erpressung.Ich habe alleine die Kaution bezahlt ,auf meinem Namen. Sie hat kein Cent gegeben und jetzt verlangt sie das ich ihr die Kaution gebe?
    Ich habe ihr sogar netterweise angeboten das ich ihr die Hälfte der Kaution überlasse und Sie die Hälfte.Nicht mal das will Sie.
    Sie hat jetzt 2,5 Jahre Zeit gehabt Kaution einzusparen und wusste das ich nicht ewig im Mietvertrag bleiben werde. Ich musste für meine neue Wohnung schon wieder die Kaution bezahlen. Es kann nicht sein das man gezwungen wird im Mietvertrag zu bleiben und auch noch der bleibende Person die Kaution überlassen bis sie nicht auszieht? Was sind das bitte für Gesetze bei uns.
    Was bitte kann ich jetzt noch tun?

    • Mietrecht.org
      02.08.2020 - 20:54 Antworten

      Hallo Sufi,

      selbst wenn Ihre Ex-Freundin zustimmte, brauchen Sie noch das Ok des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena
    07.08.2020 - 15:10 Antworten

    Hallo,
    ich lese immer wieder, dass bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag nur gemeinsam gekündigt werden kann. Dennoch scheint es Fälle zu geben, bei denen alle Mieter zwar der Kündigung eines einzelne schriftlich zustimmen, die restlichen jedoch nicht kündigen. Es zieht dann beispielsweise nur eine Person aus und die restlichen Mieter bleiben in der WG. Ist diese Art der Kündigung denn rechtswirksam oder hängt das von der Kulanz des Vermieters ab?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      07.08.2020 - 18:55 Antworten

      Hallo Lena,

      das ist dann keine Kündigung, sondern eine Entlassungsvereinbarung zwischen ausziehenden Mieter, bleibenden Mietern und Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudio Pelozzi
    23.09.2020 - 08:51 Antworten

    Hallo Herr Hund,
    ich lebe seit geraumer Zeit mit einem Verwanten in einer Wohnung und haben zusammen einen Mietvertrag abgeschlossen. Nun möchte ich gern mit meiner Freundin zusammen ziehen und aus diesem Vertrag entbunden werden. Nun möchte die Wohnungsgesellschaft eine Überprüfung der finanziellen Situation der verbleibenden Person. Ist dieses Rechtens? Kann ihm durch meiner Entbindung gekündigt werden? Was kann ich tun wenn sich die Person aus diesen Gründen meiner Entbindung nicht zustimmt?
    Vielen Dank für ihre Bemühungen.

    MfG Claudio

    • Mietrecht.org
      23.09.2020 - 19:02 Antworten

      Hallo Claudio,

      alleine haben Sie kaum eine Chance den Vertrag zu verlassen. Ihr Vermieter möchte natürlich wissen, ob der verbleibende Mieter die Miete überhast alleine zahlen kann. Das ist also völlig ok.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luise May
    12.11.2020 - 08:36 Antworten

    Hallo,
    aus einem Mietvertrag mit zwei eingetragenen Hauptmietern möchte nun ein Hauptmieter ausziehen. Gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten auch zwischen den beiden Hauptmietern oder nur gegenüber dem Vermieter?
    Viele Grüße
    Luise

    • Mietrecht.org
      12.11.2020 - 09:32 Antworten

      Hallo Luise,

      der eine Hauptmieter kann nur per einvernehmlicher Vereinbarung mit dem Vermieter und dem verbleibenden Mieter ausziehen. Kündigen können nur beide Mieter zusammen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    14.12.2020 - 22:50 Antworten

    Ist die Kündigung durch den Vermieter rechtens, wenn sie nur durch einen Hauptmieter entgegengenommen und unterzeichnet wurde?

    • Mietrecht.org
      15.12.2020 - 09:09 Antworten

      Hallo Christine,

      es handelt sich sicherlich um eine Empfangsbestätigung. Eine Aufhebungsvereinbarung muss von allen Mietern unterzeichnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Theo Heldman
    29.01.2021 - 22:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgende Frage: Mein Sohn wohnt in einer WK und ist einer von zwei (Haupt)mietern. Ferner gibt es zwei Untermieter. Der andere Hauptmieter will jetzt ausziehen. Alle anderen wollen die WG fortsetzen. Es besteht kein Problem, einen neuen zweiten Hauptmieter zu finden, der in den Mietvertrag eintreten kann.

    Es handelt sich also um einen Fall des Nachtrags zum Mietvertrag mit Mieterwechsel. So etwas wurde schon mehrfach mit dem Vermieter gemacht.

    Jetzt hat eine Immobiliengesellschaft das Gebäude gekauft und die Sorge besteht, dass der die Bitte um Nachtrag zum Mietvertrag zum Anlass für eine Kündigung nimmt. Kann er das, wenn der einzige Grund ebnde dieser Mieterwechsel ist??

    • Mietrecht.org
      30.01.2021 - 07:39 Antworten

      Hallo Theo,

      der Vermieter kann nicht kündigen, die Mieter haben aber auch keine Möglichkeit den Nachtrag zu erzwingen. Im Zweifel läuft sowas auf eine Kündigung durch die Mieter hinaus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Theo Heldman
    31.01.2021 - 19:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Danke sehr für die schnelle Antwort. Sehr viel weiter hilft sie mir aber nicht: Die WG will ja weiter machen und hatte auch schon mehrfach Wechsel, die der frühere Eigentümer/Vermieter auch stets akzeptiert hat. Jetzt hat der Eigentümer gewechselt und hat wohl ein Interesse, die Mieter rauszudrängen, um alle Wohnungen in Eigentumswohnungen zu verwandeln usw. Deshalb besteht die Gefahr, dass er diesen Wechsel von einer Person auf Seiten der Mieter “mißbraucht”, um die WG ganz rauszudrängen.

    Haben Sie eine Idee, wie dem Vermieter der beabsichtigte personelle Austausch eines von zwei Mietern so angezeigt werden kann, dass der der Fortsetzung des Mietvertrags mit Nachtrag zustimmen muss? Und nicht die Gelegenheit beim Schopf ergreift, um alle los zu werden?
    Viele Grüße
    Theo

    • Mietrecht.org
      31.01.2021 - 20:05 Antworten

      Hallo Theo,

      ich habe die Lage verstanden. Ich kenne leider keine Lösung. Einig, die Mieterschaft so zu belassen, wie sie jetzt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Theresa
    26.04.2021 - 15:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer WG mit 5 Hauptmietern.
    Ich habe vor aus dieser WG auszuziehen und habe auch auf einer Website die Anzeige der Wohnung frei geschalten, um ein neues WG- Mitglied zu finden.
    Leider haben meine Mitbewohner sich sehr viel Zeit gelassen, um sich die Interessenten überhaupt mal anzuschauen bzw. zu “casten”, weshalb diese dann schon eine andere WG gefunden haben.
    Zudem haben die Mitbewohner das Passwort der Website geändert, sodass ich keinen Zugang mehr hatte und die Interesten kontaktieren konnte.
    Nach mehrmaligen Fragen wurde mir auch keine Antwort mitgeteilt.
    Nach einem persönlichen Gespräch, weshalb das alles getan wurden, wurde mir gesagt, dass ich in der WG nichts mehr zu sagen hätte und ich quasi nur noch die Miete zu zahlen hätte bis die einen passenden Mitbewohner gefunden hätten.
    Als ich dem Vermieter die Situation erklärte, meinte er, dass er da nichts tun kann und ich auch keinen Anspruch auf eine Untervermietung hätte.
    Ist die Lage tatsächlich so aussichtslos und muss ich bis ich sterbe dort Miete zahlen?

    Hoffnungsvolle Grüße

    • Mietrecht.org
      26.04.2021 - 16:24 Antworten

      Hallo Theresa,

      alle Mieter können tatsächlich nur gemeinsam auftreten und z.B. kündigen oder die Untermieterlaubnis erfragen. Gegenüber dem Vermieter haften Sie als Mietmieterin genau wie alle anderen WG-Mitglieder.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathrin
    17.07.2021 - 22:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich lebe mit meinem Partner zur Miete im Haus meiner Eltern. Ich möchte mich nun trennen und meine Eltern wünschen, dass ich im Haus wohnen bleibe. Ich werde nun per Einschreiben eine Mitwirkung an der Kündigung einfordern, jedoch hat mein Noch-Partner mir schon angedroht, diese nicht zu unterzeichnen und sich einen Anwalt zu nehmen. Soviel ich gelesen habe, kann ich die Unterschrift auch einklagen. Jedoch wird sich dies dann sicher über viele Monate ziehen. Ein Zusammenleben wird sicher undenkbar sein und ich werde dann vorübergehend mir eine Bleibe suchen müssen. Meine Eltern werden nicht von mir doppelte Miete verlangen dann, aber mein Partner wird die Zahlungen einstellen. Welche Möglichkeiten habe ich? Haben Sie Tipps?

    • Mietrecht.org
      18.07.2021 - 18:16 Antworten

      Hallo Kathrin.

      es geht m.E. nur einvernehmlich über einen Kompromiss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke Völkel
    08.01.2022 - 19:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ein Tag vor Silvester ist mein ehemaliger Partner ohne jegliche Vorankündigung ausgezogen. Er hat noch schriftlich am 31.12.21 die Wohnung gekündigt. Wir stehen beide im Miertvertrag und haben ihn auch beide unterschrieben. Gestern hat er sich bereits beim Einwohnermeldeamt umgemeldet.

    Da ich chronisch erkrankt bin mit Pflegegrad 3 und 80% Schwerbehiunderung, stellt es sich für mich mehr als schwer dar eine bezahlbare, barrierearme Wohnung zu finden. Die gemeinsam angemietete Wohnung ist allerdings zu groß und zu teuer für mich. Mein ehemaliger Partner hat zugesagt die Miete die kommenden drei Monate noch hälftig zu begleichen. Von Seiten hier ansässiger Wohungsbaugesellschaften wurde mir die Woche geraten die Wohnung auf keinen Fall zu kündigen, da ein eklatanter Wohungsmangel vorherrscht und es nicht absehbar ist zu wann man mir eine passende Wohnung anbieten könnte. Was geschieht wenn die drei Monate um sind und er nicht mehr bezahlt? Muss ich dann privatrechtlich gegen ihn vorgehen oder macht das dann der Vermieter?

    Ich wünsche Ihnen ein gesundes und frohes neues Jahr und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

    • Mietrecht.org
      08.01.2022 - 20:25 Antworten

      Hallo Elke,

      der Vermieter wird sich an den Mieter wenden, bei dem am ehesten mit der Mietzahlung zu rechnen ist. Ist Partner bleibt weiterhin in der Haftung. Wie Sie sich untereinander einigen, sollten Sie im Zweifel in einer Rechtsberatung klären. Sie können die Wohnung nur gemeinsam kündigen, aber das wissen Sie sicher bereits.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    01.02.2022 - 15:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit einer Bekannten einen gemeinsamen Mietvetrag in dem wir beide als Hauptmieter sozusagen stehen. Hatte ich damals gemacht, damit meine Bekannte bessere Chancen aufgrund 2 Einkommen hatte.
    Ich selber bewohne aber die 1-Zimmerwohnung nicht. Läuft auch Prima seit Jahren und soll auch so bleiben und sie will dort auch ewig wohnen. Nun habe ich langsam Bedenken aufgrund meines fortgeschrittenen Alters und meiner Absicht ins Ausland zu ziehen. Kann ich hier eine Formlose Vollmacht meiner Bekannten erteilen, damit Sie doch mal in späterer Zukunft ohne Probleme kündigen kann?
    Mit meinen Pflichten als Mieter habe ich kein Problem.
    Herzlichen Dank im voraus

    • Mietrecht.org
      02.02.2022 - 09:23 Antworten

      Hallo Thomas,

      im Artikel oben lesen Sie, wie eine Vollmacht aussehen könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    02.02.2022 - 11:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte natürlich den Artikel gelesen und wollte mich nur vergewissern, ob dies in meinem Fall angewendet werden kann.
    Nochmals hezlichen Dank!!!
    Viele Grüße
    Thomas

  • Daniela Kunze
    15.05.2023 - 08:54 Antworten

    Hallöchen, ich habe auch eine Frage. Ich wohne seit über 20 Jahren in meiner Wohnung. Mein Expartner ist vor circa 14 Jahren ausgezogen und seitdem “verschwunden”. Wir stehen beide auf dem Mietvertrag und ich würde sehr gern ausziehen. Mein Vermieter lässt mich nicht, weil er die Unterschrift von .einem Ex zur Kündigung möchte. Ich habe keine Möglichkeit ihn aufzufinden. Habe ich eine andere Möglichkeit außer zu klagen????
    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      16.05.2023 - 16:43 Antworten

      Hallo Daniela,

      schwierig, rechtlich korrekt, können nur beide Mieter zusammen kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonas
    26.07.2023 - 22:02 Antworten

    Guten Tag, ich lebe mit einem Mitbewohner in einem Wohnverhältnis, bei dem beide Parteien Kündigen müssen. Eine Kündigung nur von einem Mieter geht im Normalfall nicht. Nun wurde ich in unserer gemeinsamen Wohnung Opfer häuslicher Gewalt durch meinen Mitbewohner. Dieser wurde von der Polizei abgeholt und bekam für 10 Tage ein Rückkehrverbot in die Wohnung.
    Der Vermieter weigert sich jedoch meine Kündigung alleine zu akzeptieren. Im Falle von häuslicher Gewalt kann man doch nicht verlangen, dass der Geschädigte in der Wohnung bleiben muss und nicht aus dem Vertrag raus kann oder wie sieht das in so einem Fall aus.

    • Mietrecht.org
      27.07.2023 - 10:34 Antworten

      Hallo Jonas,

      danke für Ihren Beitrag. Ich würde eine individuelle rechtliche Beratung empfehlen. Grundsätzlich kann jeder Mieter die Wohnung physisch verlassen, wird aber vertraglich nicht aus den Pflichten rauskommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lilli Stephan
    07.08.2023 - 19:16 Antworten

    Guten Abend ,
    wie sollen die Mieter gekündigte Wohnung verlassen?
    In Mietvertrag ist geschrieben “die Mieträume gemäß §14 Ziffer 2 zurückzugeben” – was bedeutet das?

    Liebe Grüsse

    Lilli Stephan

    • Mietrecht.org
      08.08.2023 - 17:02 Antworten

      Hallo Lilli,

      lesen Sie im Mietvertrag unter §14 Ziffer 2 nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benji
    17.01.2024 - 11:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Meine Freundin und ich wollen uns trennen. Wir stehen gemeinsam im Mietvertrag, den wir einvernehmlich kündigen wollen.
    Unser Vermieter meinte das die Kündigung ungültig wird wenn meine Freundin, bis Ende der Frist, keine neue Wohnung findet und ich müsste dann weiter Miete bezahlen. Ist das rechtens? Bzw. ist die Kündigung wirklich ungültig wenn alles richtig gekündigt wurde Oder ist es dann das Problem meiner Freundin und mein Vermieter kann von mir nichts mehr fordern?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Gruß
    Benji

    • Mietrecht.org
      17.01.2024 - 15:09 Antworten

      Hallo Benji,

      natürlich wird die Kündigung nicht unwirksam. Sie stehen aber zusammen in der Pflicht die Wohnung tatsächlich zu räumen / zu übergeben. Verlassen Sie oder Ihre Partnerin die Wohnung nicht, stehen Sie gegenüber des Vermieters weiterhin gemeinsam im Risiko.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Dräger
    29.01.2024 - 19:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Mutter ist vor kurzem nach einem Schlaganfall ins Pflegeheim gekommen. Jetzt möchte ich den Mietvertrag, der zusammen mit den ehemaligen Lebenspartner besteht, kündigen. Dieser verweigert aber die Unterschrift für den Antrag auf Vertragspartnerwechsel, da er befürchtet, dass sich die Konditionen danach ändern können, so steht es auch im Vordruck der Wohnungsgesellschaft. Einen Aufhebungsvertrag stimmt der Vermieter nicht zu. Was kann ich nun machen?

    Vielen Dank und Grüße
    Frank

    • Mietrecht.org
      31.01.2024 - 07:23 Antworten

      Hallo Frank,

      Sie können leider nichts unternehmen, da einer Kündigung / Entlassung immer alle Mieter zustimmen müssen. Einer Entlassung auch der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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