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Kündigungsfrist: Feiertage und Sonntage beachten

Eine neue Wohnung gefunden, den neuen Mietvertrag bereits unterschrieben? Dann muss nur noch das alte Mietverhältnis richtig gekündigt werden.

Vielen Mietern stellt sich dann die Frage, wann komme ich aus dem Mietverhältnis raus. Grundlage aller Rechte und Pflichten des Mieters  zur Regelung des Mietverhältnisses und damit auch des Rechts zur Kündigung, ist der Mietvertrag.

Wir erklären in diesem Artikel, welchen Einfluss Sonntage und Feiertage auf die Kündigungsfrist für einen Wohnraummietvertrag haben. Soviel vorweg: Sonntags und Feiertage haben bei der Berechnung der Kündigungsfrist meiste entscheidende Vorteile für Mieter.

Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit?

Zunächst muss geprüft werden, ob das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und in Folge dessen mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573c Absatz 1 BGB gekündigt werden kann.  Ist dies gegeben,  kann das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

Sonntage + Feiertage: Berechnung des dritten Werktags

Wie kann der Mieter den dritten Werktag berechnen, um sicherzugehen, dass seine Kündigung auch fristgerecht bei dem Vermieter eingeht. Verschiedene Berechnungsmethoden ergeben sich zwar grundsätzlich aus dem Gesetz, wie z.B. aus §§ 188ff. BGB, dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Berechnung der Kündigungsfrist.

Bei der Berechnung der Kündigungsfrist zum dritten Werktag ist zunächst zu berücksichtigen, dass  Sonn- und Feiertage bei der Berechnung außen vor bleiben. Das heißt, fällt der dritte Werktag auf einen Sonn- oder Feiertag, so muss die Kündigung erst am darauf folgenden  Tag bei dem Vermieter eingehen. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung am dritten Werktag eingehen muss, es genügt nicht, dass sie am dritten Werktag bei dem Mieter abgesendet wird. Dabei liegt die Beweislast des fristgerechten Zugangs bei dem Mieter. Daher ist jedem Mieter zu raten, sofern die Entfernung zum Wohnort des Vermieters es zuläßt, die Kündigung selbst bei dem Vermieter einzuwerfen und zwar unter Zeugen. Bestreitet der Vermieter den fristgerechten Zugang der Kündigung, muss der fristgerechte Zugang durch den Mieter dargelegt und bewiesen werden.

Vermutet der Mieter, dass der Vermieter den Zugang der Kündigung bestreiten wird und ist die Entfernung zum Wohnort des Vermieters zu weit, um die Kündigung persönlich einzuwerfen, so empfiehlt sich die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher. Hier sollte der Mieter nicht an den Zustellungskosten sparen, in der Regel liegen diesen weit unter einer Monatsmiete, für die der Mieter haftet, sofern er den fristgerechten Zugang nicht nachweisen kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Samstag bei der Berechnung des dritten Werktags nicht außen vor bleibt, es sei denn, bei dem dritten Werktag handelt es sich um den Samstag (vgl. hierzu BGH, VIII ZR 206/04). Dann muss die Kündigung erst am folgenden Montag bei dem Vermieter eingehen. Siehe dazu auch: Gilt der Samstag bei der Kündigung einer Wohnung als Werktag?

Fazit

Die Einhaltung der Kündigungsfrist kann wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, so dass genau geprüft werden muss, wann die Kündigung bei dem Vermieter einzugehen hat. Daher ist die Zustellung in jedem Fall ausreichend abzusichern und es sollte diesbezüglich nicht am falschen Ende gespart werden.

Eine Antwort auf "Kündigungsfrist: Feiertage und Sonntage beachten"

  • Anja kras
    11.04.2018 - 11:30 Antworten

    Guten Tag, wie sieht es aus wir haben zu. 1.6 gekündigt nun fällt der 31.5 auf einem Feiertag. Die Hausverwaltung sagt wir sollen schon am 30. 5 raus. Da am 1.6 schon die neuen kommen.
    Mfg Fr. Kras

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