Go to Top

Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?

Auch wenn viele Mieter um den Bestand ihres Mietverhältnisses fürchten, kommt es nicht selten vor, dass Mieter den Wunsch haben, das Mietverhältnis zu beenden, noch bevor eine Kündigung möglich ist. Dies ist insbesondere bei solchen Mietverträgen der Fall, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen sind und nicht ordentlich gekündigt werden können. Auch für ordentlich kündbare Mietverträge besteht mitunter das Bedürfnis, diese vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall nur durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Wendet sich der Mieter mit diesem Anliegen an seinen Vermieter, ist dieser oft nicht bereit, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage ob und unter welchen Umständen der Vermieter rechtlich verpflichtet ist, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen.

Nachmieter stellen rechtfertigt nicht das vorzeitige Mietvertragende

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Möchte ein Mieter den Vertrag beenden, muss er in der Regel die nächste Kündigungsmöglichkeit abwarten. Die weit verbreitete Ansicht, der Vermieter sei immer dann zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verpflichtet, wenn der Mieter drei Nachmieter stellt, trifft nicht zu.

Unter gewissen Umständen hat der Mieter jedoch einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt. Dieser Anspruch folgt aus dem in

§ 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind dann erfüllt, wenn der Mieter

  1. ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat, das das Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich überwiegt, und
  2. der Mieter einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Als berechtigte Interessen des Mieters werden nur solche Umstände anerkannt, die dieser nicht selbst zu verantworten hat d.h. solche, die er nicht (zumindest nicht mit dem Ziel, seine Wohnungssituation zu verändern) bewusst herbeigeführt hat, und durch die das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar geworden ist.

Als berechtigte Interessen gelten allgemein:

  • Krankheit, die eine Veränderung der Wohnsituation erfordert,
  • berufliche Veränderungen, die mit einem Ortswechsel verbunden sind; dies jedoch mit der Einschränkung, dass der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht vom Mieter selbst veranlasst gewesen sein darf,
  • Familienzuwachs,
  • Notwendigkeit, wegen fortschreitenden Alters in ein Altenheim umziehen zu müssen.

Nicht anerkennenswert ist hingegen das Interesse des Mieters, eine für ihn persönlich günstigere Wohnung zu beziehen oder in ein ihm gehörendes Haus einzuziehen.

Ob das Interesse des Mieters, aus dem Vertrag auszuscheiden, dasjenige des Vermieters, den Vertrag fortzusetzen, überwiegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt jedoch grds., dass das Interesse des Mieters umso höher zu bewerten ist, je länger er ohne Vertragsaufhebung noch an den Vertrag gebunden wäre.

Besteht die Möglichkeit eine ordentlichen Kündigung mit der Frist des § 573c Abs.1 BGB zum Ende des übernächsten Monats auszusprechen, wird die Interessenabwägung in der Regel nicht zu Gunsten des Mieters ausfallen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Mieter einen Nachmieter stellt, der dem Vermieter zuzumuten ist. Entgegen verbreiteter Auffassung ist die Stellung von drei Nachmietern weder erforderlich noch ausreichend, um –ohne dass weitere Voraissetzungen vorliegen müssen- aus dem Vertrag entlassen werden zu können. Grds. genügt es, wenn der Mieter einen Nachmieter stellt. Dabei ist zwar das Risiko größer, dass dieser für den Vermieter nicht zumutbar ist. Auf die Zahl der Nachmieter allein kommt es dennoch nicht an.

Entscheidend ist die Zumutbarkeit für den Vermieter. Diese ist zum einen nur gegeben, wenn der Nachmieter bereit ist, ohne dass es zu Veränderungen der Vertragskonditionen kommt, in den Mietvertrag einzutreten. Zum anderen dürfen auch keine Umstände in der Person des Nachmieters vorliegen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Nachmieter für den Vermieter nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn von dem Nachmieter beachtliche Störungen zu befürchten sind oder der Nachmieter im Gegensatz zum bisherigen Mieter nicht zahlungsfähig ist.

Aufhebungsverlangen des Mieters

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen vor, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Diesen Vertragsabschluss muss der Mieter von seinem Vermieter verlangen. In diesem Aufhebungsverlangen hat der Mieter insbesondere die Gründe, die sein berechtigtes Interesse ergeben so detailliert darzulegen, dass der Vermieter beurteilen kann, ob er verpflichtet ist, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Auch der Nachmieter muss konkret bezeichnet werden.

Tipp für Mieter

Richten Sie ein Aufhebungsverlangen an Ihren Vermieter, in dem Sie sowohl Ihre Gründe als auch den Nachmieter, den Sie stellen, so konkret wie möglich bezeichnen.

Grundlose Ablehnung durch den Vermieter

Lehnt der Vermieter den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, macht er sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Schaden des Mieters besteht insbesondere darin, dass er wegen der Fortsetzung des Vertrages die Miete weiterhin zahlen muss. Diesen Schaden hat der Vermieter dem Mieter zu ersetzen, indem er diesen von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit.

Nachmieterklausel

Unabhängig von den zuvor genannten Vorraussetzungen hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wenn die Parteien durch eine Nachmieterklausel im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen Nachmieter stellt.

Hierbei sind zwei Arten von Nachmieterklauseln zu unterscheiden.

Durch die eine sog. echte Nachmieterklausel wird der Vermieter verpflichtet, genau den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, und den Vertrag mit diesem fortzusetzen.

Die unechte Nachmieterklausel hingegen zwingt den Vermieter nicht dazu, den Mietvertrag mit dem vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter fortzusetzen. Er kann sich in diesem Fall auch einen anderen Mieter suchen. In jedem Fall aber ist er verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter hätte einziehen können.

Tipp für Mieter

Wirken Sie beim Abschluss des Mietvertrages darauf hin, eine Nachmieterklausel in den Vertrag mit aufzunehmen.

Fazit:

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch, vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat, das das Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich überwiegt, und der Mieter einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist.

57 Antworten auf "Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?"

  • yova
    12.01.2015 - 23:11 Antworten

    Vielen Danke für die toll aufbereiteten Informationen!

    Zur Verdeutlichung zwei Fragen:

    Die Formulierungen: “Frau R. bringt einen Nachmieter: Student/in.” sowie “Mir ist bewusst, dass ich mich grundsätzlich um einen Nachmieter Student/in kümmern muss, unabhängig von der Mietvertragsdauer.” sind unechte Nachmieterklauseln?

    Ein berechtigtes Interesse (in meinem Fall zwingender Wohnortwechsel aufgrund Ausbildungsabbruchs wegen Krankheit) reicht nicht für eine außerordentliche Kündigung (innerhalb der ges. Frist) aus?

  • Xyrph
    20.01.2015 - 17:06 Antworten

    Einen Guten Tag wünsche ich.
    Folgende Sachlage.
    Ich teile mir eine WG mit einer weiteren Person.
    Wir sind beide Hauptmieter. Die zweite Person hat vor auszuziehen, da sie ihre Ausbildung bald abschließt und dann irgendwoanders hinziehen möchte, wohin steht noch nicht fest.
    Es liegt keine Nachmieterklausel vor.

    Nun möchte ich aber den Vertrag nicht kündigen, sondern die Wohnung als alleiniger Mieter halten.

    Kann sich nun die zweite Person des noch bestehenden Mietverhältnisses auf den im § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben beziehen, mich als Nachmieter ankündigen, damit ich keinen neuen Vertrag abschließen muss, sondern dann als alleiniger Mieter gelte?

    Gruß

    Xyrph

    • Mietrecht.org
      20.01.2015 - 19:09 Antworten

      Hallo Xyrph,

      wenn Sie § 242 BGB ansprechen, dann dürfen Sie diesem Abschnitt nicht außer Acht lassen: “Als berechtigte Interessen des Mieters werden nur solche Umstände anerkannt, die dieser nicht selbst zu verantworten hat…”

      In meinem Augen können Sie den Vermieter nicht zwingen, das er Sie als Mieter behält. Sie können aber Ihre Mitmietern daran hinter, aus dem Vertrag zu kommen (das wäre aber sicher nicht die feine Art).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Xyrph
        20.01.2015 - 20:42 Antworten

        Guten Abend Herr Hundt

        nochmals vielen Dank und meine Hochachtung vor dem langfristigen Engagement gegenüber fremden Personen (ungeachtet dessen, dass es sich bei jedem um potentielle Kunden handelt).

  • Tini Shaked
    17.09.2015 - 14:23 Antworten

    Hallo,

    ich hätte noch eine Frage: Wir leiden leider unter starker Lärmbelästigung in unserer Wohnung durch die darüber wohnenden Nachbarn (aufgrund schlecht isolierter Parketböden). Ich habe auch schon Dezibel-Zahlen über dem gesetzlichen Maß gemessen, habe jedoch verstanden dass man aufgrund des Baujahres des Hauses dagegen nichts tun kann. Die Lärmbelästigung seit 2,5 Jahren ist dem Vermieter bekannt. Seit ca. 1 Jahr sind wir intensiv auf Wohnungssuche und haben nun eine gefunden. Wir möchten einen Nachmieter stellen und haben die Sorge, dass der Vermieter sich darauf nicht einlässt. Nun meine Frage: Würde in diesem Sinne mein Interesse, der Lärmbelästigung zu entgehen, die wirklich psychisch belastend ist und zu vil Schlaflosigkeit geführt hat, das Interesse des Vermieters überwiegen, und wäre er in diseem Sinne gesetzlich verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren?

    Liebe Grüsse von Christine, ich würde mich über eine antwort sehr freuen!

    • Mietrecht.org
      18.09.2015 - 13:37 Antworten

      Hallo Christine,

      ich denke Sie liegen mit Ihre Idee nicht richtig. Ihr Vermieter wird argumentieren, dass es so schlimm ja nicht sein kann, da Sie mit dem Mangel ja schon 2,5 Jahre leben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph
    11.11.2015 - 18:22 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht.org-Team,

    vielleicht könnt ihr mir ja auch einen Tipp geben.

    Meine Situation ist folgende:
    Ich lebe zurzeit in einer WG in Hessen und möchte zu meiner Freundin ziehen. Sie ist im vierten Monat schwanger und ich habe mir deshalb einen neuen Job bei Ihr gesucht. Das ist im Raum Hamburg. Am 01.12. beginne ich dort mit der Arbeit und ich habe große Ambitionen aus meinem Mietverhältnis entlassen zu werden.

    Problem ist nur:
    Ich bin gleichberechtiger Mieter in einer WG und bin auf den guten Willen meiner Mitbewohnerin angewiesen, dass Sie sich irgendwann für einen (von den 15 vorgestellten) möglichen Nachmieter entscheidet. Sie betont immer wieder, dass sie sich dafür bis Ende Janaur 2016 Zeit lassen kann (gesetzliche Kündigungsfrist). Hat Sie da wirklich recht? Das Schlagwort “Familienzuwachs” schließt keine Schwangerschaft ein, sehe ich das richtig?
    Ich habe ja noch die Hoffnung, dass ich mit einem Aufhebungsvertrag früher aus diesem mittlerweile nervigen Mietverhältnis herauskomme.

    Habt ihr einen Tipp für mich, wie ich am besten vorgehe?

    Meine geplante vorgehensweise wäre jetzt: Wenn sich meine Mitbewohnerin nach 15 möglichen Nachmietern nicht entscheiden möchte, dann rede ich mit den Vermietern über meine Bemühungen und dass Sie nicht kooperiert. Dann lasse ich die Mietzahlungen an meine Mitbewohnerin ausfallen (Sie überweist immer die Gesamtmiete) und lege sie zur Sicherheit auf ein Konto, für den Fall das Forderungen kommen.
    Was könnte dann mit meiner Kaution passieren? Wenn ich mich nicht täusche darf die Kaution nicht für Mietausfälle verwendet werden.

    Ganz viele Fragen und hoffentlich auch bald Antworten :-).

    Danke schon mal im Voraus!

    Grüße
    Christoph

    • Mietrecht.org
      12.11.2015 - 06:37 Antworten

      Hallo Christoph,

      ich kann Ihre Frage hier leider nicht alle beantworten. Viele Ansätze und Antworten finden Sie aber in Artikel auf Mietrecht.org. Zum Beispiel hier, hier oder hier. Nutzen Sie einfach oben die Suche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mehdi
    14.11.2015 - 13:30 Antworten

    Servus,

    wir wohnen mit 2 Kindern ( 3,5 und 1,5 Jahren) in einer 78m² Wohnung. In München haben wir keine Verwandten, von denen wir Unterstützung bekommen könnten und die bekannten und Freunde sind alle Berufstätig. Abgesehen davon sind unsere Kinder extrem Elternbezogen und bleiben bei keinen Freunden und bekannten länger als max.30 Minuten alleine geschweige denn bei Fremden (Babysitter usw.)
    Wegen dem schlechten Schlafgewohnheiten der Kinder (nachts wird nicht durchgeschlafen z. T. 5-6mal wach werden) Tagsüber durchgehend wach, ist meine Frau physisch und psychisch am Limit angekommen.
    Somit müsste ich meine Arbeit in nähe meiner Eltern verlagern, da die Kinder extrem gut mit meinen Eltern auskommen, sodass meine Eltern zeitweise auf die Kinder aufpassen und wir uns erholen können.
    Durch die physische und psychische Ermüdung sind wir im Vergangenem Jahr fast nur krank gewesen und mein Arbeitgeber hat schon ein gespräch mit mir geführt warum ich 3 Monate im Vergangenenm Jahr für Krankheiten bezahlt werden musste….ich glaube bis zur offiziellen Kündigung ist es nicht mehr weit…weil dem Arbeitgeber es nicht zumutbar ist weiter für eine Arbeitskrat zu zahlen, die ständig ausfällt.

    Kann ich in dieser Situation aus’m Mietertrag raus, wenn ich einen für den Vermieter zumutbaren Nachmieter finden würde?

    Wie sieht es aus, wenn ich demnächst tatsächlich gekündigt werden sollte und eine Arbeitsstelle antreten kann für die ich aber aus dem Mietvertrg muss. Muss ich dennoch die 3 monatige Kündigungsfrist abwarten? oder tritt dies nicht mehr in Kraft?

    Danke schomal für eure Unterstützung

    • Mietrecht.org
      15.11.2015 - 09:44 Antworten

      Hallo Mehdi,

      wenn Sie bereits ahnen, dass es so kommen wird, sollten Sie schnellstmöglich kündigen. Ich kann Ihren Einzelfall schlecht bewerten, die Nachmietersuche kann aber länger dauern als viele Mieter denken und der Vermieter kann ebenso wählerisch sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike Schulz
    10.02.2016 - 10:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihr informatives und gut sortiertes Portal! Sehr hilfreich.

    Bezüglich des Verlangens eines Aufhebungsvertrages von meinem Vermieter hätte ich eine Frage:

    Aufgrund eines zum 29.02. endenden befristeten Arbeitsvertrages habe ich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Stelle in einer anderen Stadt zum 01.03. angenommen und vom Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu diesem Termin eingefordert. Im Einvernehmen mit ihm hatte ich zuvor erfolgreich 9 potentielle, zum Großteil zumutbare potentielle Nachmieter gesucht (Schufa-Auskunft der Wohnungsinteressenten und Einkommensnachweise liegen dem Vermieter, wie mit ihm besprochen, bereits vor), die alle ab dem 01.03. in den unveränderten Mietvertrag eintreten würden.

    Nun antwortet der Vermieter weder auf mein Aufhebungsverlangen, noch meldet er sich bei den potentiellen Nachmietern. Es sieht so aus, als wenn er die Situation einfach “aussitzt”.

    Die Frage ist, ob meine anstehende berufliche Veränderung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, als berechtigtes Interesse gewertet wird? Sie schreiben, dass der (Arbeitsplatz-)Wechsel nicht vom Mieter selbst veranlasst gewesen sein darf. Das ist er in gewisser Weise ja schon, ich habe mir den neuen Arbeitsplatz ja selbst gesucht; andererseits wäre ich nach Auslaufen meines aktuellen und nicht durch mich selbst verurachten befristeten Arbeitsvertrages arbeitslos, zumal in meinem Beruf nur wenige offene Stellen angeboten werden.

    Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen!

    Schönen Gruß,
    Shisha

    • Mietrecht.org
      11.02.2016 - 04:38 Antworten

      Hallo Shisha,

      danke für Ihr Lob. Vielleicht hat der Vermieter sich etwas überrumpelt gefühlt. Nicht ohne Grund schließen Vermieter Verträge mit Kündigungsausschlüssen ab. Als Vermieter würde ich mich fragen: Meine Mieterin hat einen Vertrag zu Konditionen XYZ abgeschlossen, jetzt wechselt sie den Job und möchte unsere Vereinbarung im Nachhinein ändern. Warum hat sie dann diese Konditionen akzeptiert? Klingt hart, aber so denkt Ihr Vermieter vielleicht.

      Ich kann Sie für Ihren Einzelfall leider nur an einen Anwalt verweisen. Alternativ können Sie auch diese, sehr hilfreiche Prüfung nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melina Lindner
    27.04.2016 - 17:01 Antworten

    Liebes Mietrecht.org Team,

    ich befinde mich aktuell in der Situation, dass ich früher als erwartet aus meiner Wohnung ausziehen möchte. Grund dafür ist, dass ich gekündigt wurde (zum 31.7.) und eigentlich nur wegen dem Job in diese Stadt gezogen war. Nun gibt es für mich also keinen Grund mehr hier zu wohnen und ich möchte mir einen neuen Job in einer 200km entfernten Stadt suchen, in der auch mein Freund wohnt.
    Allerdings steht in meinem Vertrag eine Mindestmietdauer bis zum 31.3.17. Danach müsste ich noch ein 3/4 Jahr diese Wohnung bewohnen oder zumindest zahlen, was ich gerade jetzt wo ich erstmal arbeitslos sein werde nicht kann und auch nicht möchte.
    Ich habe meiner Vermietung freundlich meine Situation erklärt und gebeten eine Kündigung zum 31.7. zu akzeptieren in Anbetracht meiner persönlichen Situation, aber leider eine kurze knappe Info bekommen, dass dies nicht möglich ist, da in meinem Vertrag eine Mietdauer bis 31.3.17 steht. Ich habe jetzt nochmal um Verständnis gebeten und auch angeboten einen Nachmieter zu besorgen, wollte mich aber schon mal informieren, ob ich in dem Fall nicht auch irgendwo Rechte habe die ich nicht erst über lange Anwaltswege kommunizieren muss?!

    Ich hoffe Sie können mir hier mit einer kurzen Antwort weiterhelfen,

    Vielen Dank!!

  • Janna Litvinova
    18.09.2016 - 08:08 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihr Engagement. Wir konnten dank Ihrem Portal bereits eine Mietminderung wg. Baulärm erfolgreich durchsetzen. Nun suchen wir dringend Rat, um aus unserer Wohnung früher ausziehen zu können. Wir mieten diese Wohnung bereits seit neun Jahren. Laut Vertrag haben wir eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Nun bin ich schwanger im dritten Monat und stelle fest, dass es mir zunehmend schwer fällt, in der Wohnung noch so lange zu bleiben. Die Wohnung hat zwei Zimmer. Das Fenster des Schlafzimmers geht raus in eine sehr stark befahrene Straße. Außerdem ist direkt vor diesem Fenster eine Bushaltestelle. Bereits morgens früh füllt sich unser Schlafzimmer mit Autoabgasen. Das Wohnzimmer geht raus zwar in einen Hinterhofbereich, liegt aber nicht weit von einer Eisenbahnstrecke entfernt. An einigen Tagen kommen hier Güterzüge mit Abstand von 10 min vorbei. Die Nachtluft füllt sich mit rauchigem Dieselgestank, so dass lüften nicht möglich ist. Klar, 9 Jahre lang hat uns diese Situation nicht gestört. Da ich jetzt schwanger bin, stellt die Wohnlage in erster Linie das gesundheitliche Risiko für unser ungeborenes Kind dar. Zum anderen belästigen diese Gerüche mich zunehmend (wg. hormoneller Umstellung ist man sehr geruchsempfindlich).
    Könnten Sie bitte kurz einschätzen, ob eine Schwangerschaft in der beschriebenen Situation ein berechtigtes Interesse darstellen kann?

    Vielen Dank im voraus,

    schöne Grüße,

    Janna

  • Janna Litvinova
    18.09.2016 - 08:23 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    gerade eben habe ich auch den Artikel “Ändert eine Schwangerschaft die Kündigungsfrist einer Wohnung?” gelesen. Ich glaube, dadurch Antworten auf meine Frage erhalten zu haben. So, wie ich es verstanden habe, haben wir wohl keine Möglichkeit wg. meiner Schwangerschaft, früher aus der Wohnung auszuziehen.

    Vielen Dank für die nützlichen Informationen.

    Schöne Grüße,

    Janna

  • Sylvia Creutz
    09.05.2017 - 16:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe mal eine Frage. Wir haben letztes Jahr eine Wohnung bezogen, wir das ist mein Mann,meine Mutter und ich. Die Wohnung war von den Kosten her nicht stemmbar für mich und meinen Mann.
    Daher kam meine Mutter mit zu uns,weil ich Die Betreuerin für sie bin. Sie hat Demenz.
    Nun ist sie seit dem 01.02. dieses Jahres in einem Pflegeheim und ihre Rente fällt nun weg. Ich bin verrentet und mein Mann arbeitet. Die Kosten für die Wohnung reissen ein tiefes Loch in unsere Kasse.
    Besteht für uns eine andere Möglichkeit vorzeitig zu kündigen?
    Lg

    • Mietrecht.org
      09.05.2017 - 20:34 Antworten

      Hallo Sylvia,

      wenn Sie bis zum 3. Werktag im März gekündigt hätten, würde der Mietvertrag mit mit 31.05. enden. Das einfach als Argument, welches Ihnen Ihr Vermieter ggf. mitteilen wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika Rücker
    12.09.2017 - 16:49 Antworten

    Hallo,
    genau zu diesem Thema habe ich ein dringendes Anliegen.
    Mein Mietvertrag enthält eine Mietdauer von mind. 3 Jahren. Ich bin ausgezogen und habe der Vermieterin mehrere Nachmieter vorgestellt. Letztendlich hatte sie sich für einen entschieden. Sie setzte mit ihm einen neuen Mietvertrag auf. Ich trag mich zur Schlüsselübergabe mit ihr und unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag, dass ich “aus der Nummer raus bin”, sobald der Nachmieter Miete und Kaution gezahlt hat. Dann zog ich aus. Eine Woche später rief die Vermietrin mich an und erzählte, dass der Nachmieter wohl ein Betrüger gewesen war, der seine Arbeitspapiere und die Bankbürgschaft gefälscht hatte. Sie ließ ihn zuvor einziehen. D.h. sie schloss mit ihm einen neuen Vertrag, erhielt Miete und eine Bestätgung der Sparkasse zur Übernahme der Bürg schaft und gab dem Nachmieter daraufhin die Schlüssel.
    Nun hat sie den neuen Nachmieter aus der Wohnung verwiesen. Dieser hat dort jetzt großen Schaden hinterlassen, Die Vermieterin verlangt nun von mir, dass ich für die Miete, den Schaden und einen neuen Nachmieter aufkommen soll. Obwohl sie ihn als Nachmieter akzeptierte, einen Vertrag mit ihm schloss und ihm die Schlüssel übergab. Da die Unterlagen gefälscht sind und sie nicht “wirklich” die Kaution erhalten hat und ich ihr ja unterschrieben habe, dass ich erst “aus der Nummer bin”, wenn sie vom Nachmieter die Kaution hat, meint sie, dass ich nun wieder ins Spiel komme.
    Ist das rechtens? Das kann doch nicht sein?
    Das Problem ist: Sie hat noch meine Bankbürgschaft.
    Was kann ich tun?
    Bitte drigend um Hilfe

  • Jennifer Schneider
    07.11.2017 - 18:30 Antworten

    Guten Abend,

    Ich habe folgendes Anliegen :

    Ich bewohne mit meinem Sohn eine 2 Zimmer Wohnung, jetzt wird in den nächsten Wochen mein Lebensgefährte mit seinem Sohn bei mir einziehen, da er seine Wohnung aufgeben musste.
    Wir haben bereits eine neue Wohnung gefunden, da meine viel zu klein für 4 Personen ist.

    Ausserdem habe ich 3 in Frage kommende Nachmieter benannt.
    Ist es jetzt möglich, vor Ablauf des Mietvertrages auszuziehen, wenn alle 3 Nachmieter übergangslos meine Wohnung übernehmen würden?

    Vielen Dank und herzliche Grüße,

    Jennifer Schneider

    • Mietrecht.org
      07.11.2017 - 20:30 Antworten

      Hallo Jennifer,

      mit exakt dieser Frage befasst sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felicitas Balgé
    12.11.2017 - 06:19 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben eine Wohnung gemietet welche eine Kündigungsverzichtsfrist von einem Jahr in ihrem Mietvertrag enthält. Da wir nun einen Welpen haben, dies aber auch schon 2 Monate, und der Platz einfach zu eng ist haben wir nach etwas größerem geschaut und auch gefunden. Unsere Mietzeit ist jetzt etwa zur Hälfte rum, jedoch würden wir gerne jetzt raus aus dem Vertrag. Zählt ein 2. Hund da als Familienzuwachs?
    Und ist der Vermieter verpflichtet die Nachmieter wenigstens zu prüfen, wenn wir welche bringen? In unserem Mietvertrag steht, so weit ich weiß, keine Nachmieterklausel.
    Was ist mit Mängeln, können die zum vorzeitigen Mietvertragsende führen? Wir haben schon vor Monaten verschiedene Mängel die Auswirkungen auf unseren Versicherungsschutz haben angemerkt und trotz Behauptungen, dass jemand es repariert ist bis heute nichts passiert.
    Die Vermieter der neuen Wohnung können bis März warten, aber dann hätten wir immer noch 3 Monate der Kündigungsverzichtsfrist.

    • Mietrecht.org
      12.11.2017 - 15:47 Antworten

      Hallo Felicitas,

      ich kann Ihnen hier leider nicht aufzeigen, wie Sie sich am besten auf dem Vertrag herauswinden. Wenn Mieter die Entwicklung von 12 Monaten nicht absehen können, sollten sie keinen Vertrag mit derartiger Bindung unterschreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonas
    16.04.2018 - 19:03 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne derzeit alleine in einer Wohnung. Nun würde ich gerne ausziehen und einem Freund, der alle Möbel übernehmen würde (was mir viel Stress erspart) als Nachmieter in die Wohnung holen. Leider weiß ich von einem anderen Freund der ebenfalls in dem Haus wohnte, dass der Vermieter nur eigene Bekannte in diese Wohnung aufnehmen wird, sofern ich fristgerecht kündige. Dies hätte für mich zur Folge, dass ich alle meine Möbel verkaufen, etc. müsste.

    Wie sind folgende konstrukte rechtlich aus Ihrer Sicht zu bewerten:

    1. Ich bitte freundlich um eine Zusatzvereinbarung einen Freund mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Ich weiß allerdings nicht, wie hie die Chancen stehen. Dann lasse ich dies für einige Zeit so laufen und kündige nur meinen Mietvertrag, sodass mein Kumpel in der Wohnung bleibt.

    2. Ich beschreibe meinen Kumpel als Lebensgefährten und fahre ansonsten mit unter Punkt 1. genannten Vorgehen fort, um meine Chancen zu erhöhen, eine Zusatzvereinbarung zu erhalten.

    Viele Grüße
    Jonas

  • Klingemann
    06.09.2018 - 18:09 Antworten

    Vielen Dank für diesen Post.
    Ein Super Bericht. Ich bin jetzt weit aus Schlauer geworden und konnte etwas bei meinem Problem bewirken.

    Ich habe meinen Vermieter jetzt so weit das er mich aus meiner 3 Jahre Frist raus lässt, allerdings nur mit einem Nachmieter und er will 1 / 3 meiner Kaution einbehalten.

    Einen Nachmieter habe ich, den er auch nehmen würde bzw. will. allerdings denke ich das dass mit der Kaution nicht rechtens ist.

    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

  • Alexandra
    02.04.2019 - 22:07 Antworten

    Hallo,

    Folgende Sachlage:
    Ich habe meine Wohnung gekündigt und möchte früher aus dem Mietvertrag rauskommen und habe angeboten einen Nachmieter zu suchen. Dies lehnte die Vermieterin ab und möchte jetzt ein möbeliertes Apartment aus meiner jetzigen Wohnung machen.
    Meine Frage: ist es möglich trotzdem aus dem Mietvertrag auszutreten (innerhalb der Kündigungsfrist) ? Da ich auch keine Chance habe einen potentiellen Nachmieter zu finden, weil sich die Konditionen auch verändert haben. Eine Nachmieter Klausel existiert nicht.
    Besten Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      04.04.2019 - 16:56 Antworten

      Hallo Alexandra,

      wenn die Vermieterin mitspielt, wäre eine Aufhebung des Vertrages möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • zamanta
    21.05.2019 - 15:09 Antworten

    Hallo Zusammen.
    Aufgrund einer neuen Jobsituation möchte ich gerne ein Mietaufhebungsabkommen mit meinem Vermieter treffen. Es handelt sich dabei um ein studentisches Wohnheim in einer deutschen großstadt. Meine Hausverwaltung würde einem Mietaufhebungsvertrag auch zustimmen, außerdem kann ich der Hausverwaltung potentielle Nachmieter stellen. Nun verlangt die Hausverwaltung dennoch eine Abfindung in der Höhe einer Kaltmiete, was ich wirklich als sehr hoch empfinde. In unserem Haus werden keine Nebenkosten abgerechnet, sondern nur eine Pauschale von allen Bewohnern verlangt. Die vorläufige Wohnungsübergabe hat auch keine Beanstandungen ergeben und somit liegt der einzige Mehraufwand für die Hausverwaltung bei der Erstellung des neuen Mietvertrages für den Nachmieter. Ich kann überall lediglich lesen, dass eine Abfindung auch dem Vermieter gezahlt werden kann – kann mir jemand über die Höhe in Hinsicht auf die genannten Umstände einen groben Anhaltspunkt nennen? Ganz lieben Dank!

    • Mietrecht.org
      22.05.2019 - 10:58 Antworten

      Hallo Zamanta,

      eine “Aufwandsentschädigung” ist in einem solchen Fall Verhandlungssache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna Peters
    26.07.2020 - 12:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Untermietvertrag in einer WG und möchte zum 15.08. ausziehen. Laut gesetzlicher Kündigungsfrist endet mein Vertrag aber erst zum 31.10. und ich habe auch kein berechtigtes Interesse dies früher zu beenden.

    Der Hauptmieter möchte erst für den 1.11. einen neuen Mitbewohner suchen, sodass ich 2.5 Monate doppelt zahlen müsste. Nun würde ich gerne für diese Übergangszeit einen Zwischenmieter suchen, der für mich die Miete übernimmt, allerdings wird mir das vom Hauptmieter verboten.

    Nun steht aber in meinem Untermietvertrag: “§7 Ersatzuntermieter: Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist – das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats – zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzuntermieter vorschlägt die breit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen.”

    Daraus würde ich verstehen, dass ein Zwischenmieter für meine restliche Mietdauer erlaubt wäre.

    Können Sie mir weiterhelfen?
    Herzlichen Dank, Anna

    • Mietrecht.org
      28.07.2020 - 19:38 Antworten

      Hallo Anna,

      grundsätzlich liegen Sie richtig, allerdings ist die letzte Formulierung in Ihrem Vertrag etwas unklar “…und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Bottcher
    10.08.2020 - 22:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Mutter ist verstorben, wir haben die Wohnung gekündigt und der Vermieter nimmt seine 3 Monat Kündigungsfrist in Anspruch und wir müssen zahlen, weil er keine Nachmieter akzeptiert , weil ER die Wohnung sanieren möchte und somit auch keine Nachmieter akzeptiert. Können wir vorzeitigen Vertragsaufhebung fordern?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      11.08.2020 - 18:56 Antworten

      Hallo Nicole,

      einen Aufhebungsvertrag können Sie als Mieter immer anregen / fordern. Nur muss sich der Vermieter nicht darauf einlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stadler
    23.08.2020 - 19:18 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin sehr froh über diese informative Website, toll, dass es sowas gibt!

    Ich habe eine Frage, ich bin jetzt seit genau einem Jahr in einem Mietvertrag mit einem 2 jährigen Kündigungsverzicht Mieter.
    Ich bin unerwartet schwanger geworden und möchte bzw muss aus der viel zu kleinen 50 qm2 Wohnung ausziehen, damit ich in eine Größere Wohnung zusammen mit meinem Partner und dem Kind ziehen kann.

    Reicht das als Grund für einen Aufhebungsvertrag? Ich habe auch eine passende Nachmieterin mit gutem Arbeitsvertrag die in 4 Monaten meinen Vertrag übernehmen würde für die jetzige Wohnung.
    Aus meiner Sicht ist es unzumutbar dass ich die kleine Wohnung mit Kind und Partner noch halten muss bis August 2021.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

    Vielen Dank,
    Mit freundlichen Grüßen
    V.S.

    • Mietrecht.org
      25.08.2020 - 08:23 Antworten

      Hallo Frau Stadler,

      Sie können jederzeit einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen. Dafür brauchen Sie keinen besonderen Grund. Der Vermieter muss der Aufhebung aber zustimmen. M.E. werden Sie den Vermieter nicht zur Aufhebung zwischen können. Lassen Sie die Sachlage im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    10.09.2020 - 08:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hoffe Sie können mir bei meiner aktuellen Sachlage helfen.

    Ich wohne seit 01.07. in meiner Wohnung, diese wählte ich nur, da ich leider in einer verzwickten Lage war und dringend eine brauchte. Nun aber konnte ich eine neue Wohnung finden die deutlich mehr meinen Ansprüchen entspricht.

    Ich habe einen Kündigungsverzicht von 1 Jahr – was sagen Ihre Erfahrungen, glauben Sie ich komme aus diesem Vertrag mit einer Aufhebung hinaus? Mir liegt ja nun kein dringlicher Grund vor.

    Leider halte ich es kein ganzes Jahr mehr in dieser Wohnung aus, da die Nachbarn sehr laut sind und ich wenig bis gar keinen Schlaf bekomme, zusätzlich liegt ein sehr unangenehmer Geruch in dieser Wohnung.

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie

    • Mietrecht.org
      10.09.2020 - 11:44 Antworten

      Hallo Melanie,

      wenn der Vermieter eine Aufhebung zustimmt, kommen Sie raus. Stimmt der Vermieter nicht zu, stehen Ihren Chancen sehr schlecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sophie Eckardt
    08.11.2020 - 12:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Situation ist folgende: ich wohne in einer WG, in der beide Personen als Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen wurden. Meine Mitbewohnerin hat nun beschlossen, mehr oder weniger Hals über Kopf aus der Wohnung auszuziehen und wird ab dem 15.11.2020 in eine neue Wohnung ziehen.
    Ich sitze jetzt da und weiß nicht so recht, wie ich die gemeinsame Wohnung bezahlen soll, da sie nicht dazu bereit ist, weiterhin die Hälfte der Miete zu bezahlen.
    Grundsätzlich ist sie aber doch genau so wie ich an den Mietvertrag gebunden, oder?
    Die gesetzliche Kündigungsfrist gem. §573c Abs.1 BGB, auf die der Mietvertrag verweist beträgt also ab jetzt noch knapp 4 Monate, in denen ich die Gesamtmiete bezahlen müsste. Das kann ich aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht…
    Ich sehe leider aber nicht, dass diese Umstände ein wichtiger Grund sind. Was meinen Sie?
    Ist es denkbar, dass meine Hausverwaltung zustimmt, dass ich die Wohnung früher verlassen kann, wenn ich einen Nachmieter finden würde.

    Ich hoffe Sie können mir behilflich sein.

    Liebe Grüße,
    Sophie

    • Mietrecht.org
      09.11.2020 - 09:46 Antworten

      Hallo Sophie,

      jeder Hauptmieter haftet für das gesamte Mietverhältnis. Finden Sie einen Nachmieter und tragen Sie bis dahin möglichst gemeinsam die Mietkosten. Einen besseren Tipp habe ich leider nicht für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elena
    05.01.2021 - 18:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Partner und ich wollen vorzeitig aus unserer Wohnung ausziehen, weil diese einfach zu klein ist und haben bereits einen Nachmieter gestellt mit dem der Vermieter einverstanden ist. Nun will der Vermieter, dass wir die Wohnung komplett streichen, obwohl wir sie bei Einzug unrenoviert übernommen haben. Eine farbige Wand weiß streichen, kann ich noch nachvollziehen, aber weiße Wände weiß streichen, sehe ich nicht ein. Darf er das oder müssen wir dieser Pflicht nachkommen?

    Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen

    Viele Grüße,
    Elena

  • Eliseo
    26.01.2021 - 18:58 Antworten

    Hallo, Guten Tag.

    Das Unternehmen, mit dem ich derzeit zusammenarbeite, verlegt meinen Job in ein anderes Land. Mein Mietvertrag endet im November 2022. Ist es möglich, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen?

    • Mietrecht.org
      26.01.2021 - 20:53 Antworten

      Hallo Eliseo,

      Sie sind i.d.R. ganz einfach an die vereinbarte Frist im Mietvertrag gebunden – normalerweise drei Monate, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    17.05.2021 - 12:44 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe einen Mietvertrag zum 01.05.2020 für die Mindestdauer von zwei Jahren unterschrieben.
    Nach jetzt knapp einem Jahr bin ich aus persönlichen Gründen verzogen und möchte das alte Mietverhältnis zum 01.05.2021 aufheben.
    Ich habe dementsprechend den Mietvertrag gekündigt und drei potentielle Mieter vorgeschlagen. Da sich der Vermieter mit seiner Rückmeldung mehr als zwei Wochen Zeit gelassen hat, sind zwei dieser interessierten Mieter abgesprungen.
    Der dritte Interessent wurde vom Vermieter abgelehnt, ohne Begründung.
    Dieser Mieter wäre in der Lage gewesen die Miete zu zahlen und war auch an der Wohnung sehr interessiert..

    Im Anschreiben des Vermieters gibt dieser an, dass er mit der Suche eines Nachmieters einverstanden ist. Hierzu machte er am 29.03.2021 folgende Aussage:

    Sehr geehrte Frau….,

    wenn Sie einen Nachmieter suchen möchten, ist folgendes zu beachten:
    Er/Sie übernimmt Ihren Vertrag.
    Übergabe findet zwischen Ihnen statt.
    Für jegliche aktuellen Schäden haftet am Ende der Nachmieter.
    Renovierung (streichen und reinigen) muss dann der Nachmieter am Ende bei Übergabe an uns übernehmen.
    Er/Sie sollte in einem Arbeitsverhältnis stehen mit welchem er/sie in der Lage ist die Miete und Nebenkosten zu zahlen.
    Studenten mit einem Bürgen z.B. Elternteil geht auch
    Person sollte irgendwie ins Haus passen.
    Wir benötigen:
    Personalausweis Kopie
    3x Gehaltsnachweise
    Selbstauskunft ausgefüllt.

    Der potenzielle Nachmieter war mit allen Vorgaben einverstanden. Trotzdem war der Vermieter nicht mit dem Nachmieter einverstanden. Die einzige Begründung war, der Nachmieter passe nicht zum Haus. Auf die Nachfrage welche Vorgaben denn noch gegeben sein müssten, gab der Vermieter keine Antwort.

    Nach dem BGB ist es nicht erforderlich, drei Nachmieter anzubieten. Trotzdem bin ich dem Wunsch des Vermieters nachgekommen. Dann hat er zwei Wochen mit einer Antwort auf sich warten lassen. Daraufhin sind zwei von drei potentiellen Nachmietern abgesprungen.

    Nun erwartet der Vermieter von mir, dass ich die dreimonatige Kündigungsfrist einhalte und einen zusätzlichen Monat eine Netto-Kaltmiete zahle (gem. Sondervereinbarung bei vorzeitiger Kündigung).

    Hat der Vermieter tatsächlich einen Anspruch darauf, obwohl ich ihm drei Nachmieter angeboten habe. Wie viel Zeit darf er sich tatsächlich für eine Antwort lassen?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

  • Marco
    12.12.2021 - 17:48 Antworten

    Lieber Herr Hundt

    Ich habe seit Anfang Oktober ein Zimmer in meiner Wohnung an einen Untermieter vermietet. Leider passt es zwischenmenschlich nicht und somit habe ich ihm Mitte November die Kündigung gegeben mit der dreimonatigen Kündigungsfrist (also bis Ende Februar 2022). Er hat mir jetzt vor ein paar Tagen ein Schreiben zukommen lassen, in dem er seinen ausserterminlichen Auszug zum 31. Dezember ankündigt und einen Nachmieter suchen will.
    Zwei Fragen habe ich dazu:
    1. Ich bin ab kommender Woche im Urlaub bis zum 2. Januar und somit ist es ziemlich schwierig für mich den möglichen Nachmieter kennenzulernen und ihn zu überprüfen. Muss ich jetzt meinen Urlaub aus diesem Grund absagen?
    2. Die Kündigung ist ja bereits von meiner Seite ausgesprochen und das Vertragsverhältnis endet Ende Februar. Gilt das dann auch für den Nachmieter, den er mir präsentiert, falls ich diese Person nicht länger in meiner Wohnung haben möchte oder muss ich diesen wieder mit einer dreimonatigen Frist kündigen?

    • Mietrecht.org
      12.12.2021 - 18:26 Antworten

      Hallo Marco,

      Sie müssen Ihren Urlaub nicht verschieben. Prüfen Sie, ob Ihr Mieter berechtigt ist einen Nachmieter zu stellen und prüfen Sie ebenso die Kündigungsfrist des Untermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Agnes
    13.03.2023 - 17:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    am 8.02.2023 habe ich der Betreuerin meiner Wohnung telefonisch meine Kündigung mitgeteilt und gesagt, dass ich früher also zum 31.03.2023 gerne aus dem Mietverhältnis raus sein möchte. Danach habe ich noch schriftlich gekündigt und meinen Wunsch in der Kündigung vermerkt: “Wie telefonisch besprochen, möchte ich ggf. schon zum 31.03.2023 die Wohnung verlassen. Daher möchte ich Sie um einen Termin für die Überprüfung der Wohnung bitten und schon jetzt auf den möglichen Zeitraum für die Schlüsselübergabe aufmerksam machen. Informieren Sie mich bitte im Vorfeld, welche Informationen Sie von den neuen Interessenten wünschen und ob Sie bei den Besichtigungsterminen dabei sein wollen.”

    Von der Wohnungsbaugesellschaft kam nur die Kündigungsbestätigung. Ich habe bis heute noch keine neuen Konditionen für die Wohnung erhalten, keine Informationen, die sie von den potenziellen Nachmietern benötigt werden und auch keine Bestätigung, was meinen früheren Auszug angeht. Ich war dann noch mehrmals per E-Mail im Austausch und nachgefragt ohne Erfolg.

    Nun habe ich einen Nachmieter gefunden, der zum 1.04 einziehen möchte und diese Daten habe ich der Betreuerin mitgeteilt. Die Betreuerin informiert mich heute, dass Anmietung zum 1.04 nicht möglich ist, erst zum 1.05. und sie die Unterlagen an den neuen Nachmieter geschickt hat.

    Ich habe vor die Betreuerin nach dem plötzlichen Grund zu fragen. (Ich habe nichts schriftliches, nur ein telefonisches Gespräch und die Information aus meiner Kündigung). Mich wundert dieses Vorgehen und weiß nicht, wie ich da vorgehen kann bzw. soll, wenn ich noch zum 1.04 aus dem Mietverhältnis rausgehen möchte. Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten?

    Ich bedanke mich ganz herzlich und sende Viele Grüße

    • Agnes
      13.03.2023 - 17:21 Antworten

      Und vielleicht noch eine wichtige Info. Im ersten Telefongespräch mit der Betreuerin der Wohnung habe ich meinen Wunsch geäußert, dass ich meine Wohnung gerne untermieten möchte anstatt zu kündigen. Sie meinte, dass das nicht geht. Den Grund hat sie mir nicht genannt. Deshalb war ich gezwungen die Wohnung zu kündigen.

      • Mietrecht.org
        13.03.2023 - 18:52 Antworten

        Hallo Agnes,

        ohne Nachmieterklausel im Mietvertrag haben sie praktisch keine andere Option, als nach Ablauf der regulären Frist auszuziehen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Igor
    06.09.2023 - 07:42 Antworten

    Moin Herr Hundt,

    ich lebe getrennt von meiner Freundin in einer Wohnung mit einem Zimmer auf 41 qm. Meine Freundin bewohnt eine Wohnung mit 3 Zimmern auf 90 qm in derselben Gemeinde.

    Meinen Vermieter habe ich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich in den nächsten Wochen Vater werde und deshalb aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte.

    Bei Vertragsunterzeichnung war dieser Umstand natürlich noch nicht gegeben und die Herbeiführung desgleichen zu diesem Zeitpunkt auch nicht beabsichtigt.
    Mein Vermieter möchte meiner Bitte nicht nachkommen. Er argumentiert mit dem gegenseitigen Kündigungsausschluss (für die Dauer von drei Jahren) und der Feststellung, dass die Geburt eines Kindes und ein geplanter Umzug kein Grund für die Aufhebung des Wohnungsmietvertrages darstelle.

    Ich würde von Ihnen gerne wissen, ob mein Interesse ebenfalls der Kategorie “Familienzuwachs” unterzuordnen und somit berechtigt ist.

    Herzlichen Dank für Ihre Mühen.

    • Mietrecht.org
      06.09.2023 - 07:56 Antworten

      Hallo Igor,

      ich denke nicht, dass Sie die Aufhebung des Vertrages erzwingen können. Gehen Sie besser den Weg der Untervermietung und nutzen Sie bei Verehrung der Untervermietung Ihr Recht auf die außerordentliche Kündigung.

      Ansonsten hier noch ein Angebot: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-mieter/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Igor
        06.09.2023 - 08:02 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und den Angebotslink.

        Vielen Grüße
        Igor

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert