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Mietvertrag kündigen trotz Kündigungsverzicht – Ist das möglich?

In vielen Formularmietverträgen finden sich heutzutage Klauseln, mit denen Mieter und Vermieter oder auch nur eine Vertragspartei auf ihr Recht, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, verzichten. Oft bleibt einem Mieter gar nichts anderes übrig, als den Vertrag mit dem Kündigungsverzicht zu unterschreiben. Tut er dies nicht, riskiert er nämlich, dass der Mietvertrag mit einem anderen Mieter zu Stande kommt. Besteht dann später jedoch das Bedürfnis, das Mietverhältnis zu beenden, kann der Kündigungsverzicht zu einer erheblichen Belastung werden, die insbesondere finanzielle Einbußen mit sich bringen kann. Viele Mieter fragen sich deshalb, ob sie eine Möglichkeit haben, das Mietverhältnis trotz des vereinbarten Kündigungsverzichts zu kündigen. Mit dieser Frage beschäftigt sich der folgende Beitrag.

Die Überprüfung der Wirksamkeit des Kündigungsverzichts sollte an erster Stelle stehen

Allein die Tatsache, dass der Mietvertrag einen Kündigungsverzicht enthält, bedeutet noch nicht, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung auch tatsächlich ausgeschlossen ist. Viele Formularmietverträge enthalten Klauseln, die den strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts stellt, nicht Stand halten. Der Mieter sollte sich daher nicht zu schnell damit abfinden, dass sein Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, sondern den Kündigungsverzicht als erstes auf seine Wirksamkeit überprüfen. Unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsverzicht wirksam ist, und wann er einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält, erfahren Sie im Artikel: „Maximaler Kündigungsverzicht im Mietvertrag: 4 Jahre.“

Hält ein formularvertraglicher Kündigungsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht Stand, ist er insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden kann

Viele formularvertragliche Kündigungsausschlüsse scheitern daran, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Höchstfrist von vier Jahren überschritten wird. Ist dies der Fall,  hat dies nicht zur Folge, dass der Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt. Vielmehr ist der Kündigungsverzicht insgesamt unwirksam und als nicht existent zu behandeln. Der Mieter kann daher das Mietverhältnis von Anfang an ordentlich mit der Frist des § 573c Abs.1 BGB kündigen. Anders liegt es allerdings bei individualvertraglichen Kündigungsausschlüssen. Hier ist der Kündigungsverzicht nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den zulässigen Zeitraum überschreitet.

Ein Formmangel beim Abschluss eines Mietvertrages mit einer Laufzeit oder einem Kündigungsverzicht von mehr als einem Jahr hat zur Folge, dass das Mietverhältnis ein Jahr nach Vertragsbeginn ordentlich gekündigt werden kann

Oft wird von Mietern und Vermietern nicht beachtet, dass auch dann, wenn ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht einer Wirksamkeitskontrolle Stand hält, eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht, wenn der Mietvertrag nicht formgerecht abgeschlossen worden ist. § 550 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, wenn sie nicht der Schriftform genügen. Dem Anwendungsbereich des § 550 BGB unterfallen nicht nur befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, sondern auch Mietverhältnisse, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, für die aber ein Kündigungsausschluss für länger als ein Jahr vereinbart worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. 7. 2008 – XII ZR 117/06). Ein Mangel der Schriftform hat zwar nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages zur Folge. Das Gesetz fingiert aber ein unbefristetes Mietverhältnis. Die entscheidende Rechtsfolge des Formfehlers ist daher, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden kann. Einschränkend bestimmt § 550 S.2 BGB allerdings, dass die Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig ist. Im Ergebnis wirkt sich der Formmangel also dahingehend aus, dass ein vereinbarter Kündigungsverzicht nur für die Dauer von einem Jahr seit der vertragsgemäßen Überlassung der Wohnung an den Mieter (dem Vertragsbeginn) beachtlich ist und danach keine Wirkung mehr entfaltet. Die beschriebene Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn nicht der gesamte Mietvertrag der Schriftform nicht genügt, sondern nur ein Teil des Vertrages formfehlerhaft geschlossen ist. Vereinbaren die Vertragsparteien beispielsweise einen Nachtrag zu einem formbedürftigen Mietvertrag oder wird das Formerfordernis erst durch den Nachtrag begründet, und genügt dieser der Schriftform nicht, erfasst der Formfehler den gesamten Mietvertrag, d.h. auch den Ursprungsmietvertrag, und zwar auch dann, wenn dieser formgerecht abgeschlossen worden ist. Ein Nachtrag, der der Schriftform nicht genügt, kann daher einen zunächst formgerecht geschlossenen Mietvertrag in einen formunwirksamen verwandeln und die Rechtsfolge der Fiktion eines unbefristeten Mietverhältnisses mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auslösen. Zu den Anforderungen, die im Falle eines Mietvertragsnachtrages an die Schriftform zu stellen sind, vgl. den Artikel : „Mietvertragsnachtrag: Die besten Tipps und eine Vorlage für einen Nachtrag.“ Zu beachten ist allerdings, dass in den Fällen, in denen erst der Nachtrag, nicht jedoch der Ursprungsmietvertrag, den Formfehler enthält, die frühste Kündigungsmöglichkeit nicht bereits ein Jahr seit Vertragsbeginn, sondern erst ein Jahr nach der Vereinbarung des Nachtrages besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 – 24 U 21/02). Wurde der Nachtrag allerdings bereits vor der vertragsgemäßen Überlassung des Wohnraums geschlossen, bleibt es dabei, dass die Jahresfrist mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt. Unbeachtlich ist, ob der Kündigungsverzicht bereits mit dem formgerechten Ursprungsmietvertrag  oder erst mit dem nicht schriftlichen Nachtrag vereinbart wurde. Der Formfehler erfasst den gesamten Vertrag und daher auch einen an sich formgerechten Kündigungsverzicht im Ursprungsvertrag.

Der Kündigungsverzicht erstreckt sich in der Regel nicht auf Sonderkündigungsrechte. Von diesen kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein wirksamer Kündigungsverzicht vorliegt

Auch wenn die Parteien einen wirksamen Kündigungsverzicht vereinbart haben, und auch kein Formfehler vorliegt, muss dies nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass das Mietverhältnis erst nach Ablauf der Fristen für den Kündigungsverzicht gekündigt werden kann. Das Gesetz sieht eine Reihe von Sonderkündigungsrechten vor. Diese sollen es einer Vertragspartei erleichtern, sich unter ganz bestimmten Umständen unter erleichterten Bedingungen vom Vertrag zu lösen. Gemeinsam haben diese Sonderkündigungsrechte, dass die Kündigung mit der gesetzlichen Frist des § 573c Abs.1 BGB erfolgen kann. Geht die Kündigungserklärung der anderen Vertragspartei am 3. Werktag eines Monats zu, kann das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden. Da die Vertragsparteien ein unbefristetes Mietverhältnis in der Regel ohnehin ohne Angabe von Gründen ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen könne, erlangen die Sonderkündigungsrechte gerade dann besondere Bedeutung, wenn die Parteien einen Kündigungsverzicht vereinbart  haben. Die Sonderkündigungsrechte, bei denen es sich um außerordentliche Kündigungsrechte handelt,  sind nämlich in der Regel nicht von einem Kündigungsausschluss erfasst (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. 11. 2011 − VIII ZR 120/­11). Alles Nötige über die einzelnen Sonderkündigungsrechte erfahren Sie im Artikel: „Mietvertrag: Die Sonderkündigungsrechte des Mieters.“

Eine außerordentliche fristlose Kündigung bietet eine Möglichkeit, das Mietverhältnis trotz Kündigungsverzichts zu beenden

Das Recht, das Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, kann zum Nachteil des Mieters nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 569 Abs.5 BGB). Daher ist diese Form der Kündigung auch immer dann möglich, wenn die Parteien einen wirksamen Kündigungsverzicht vereinbart haben. Der Nachteil des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. §§ 543,569 BGB besteht allerdings darin, dass dieses Kündigungsrecht an enge Voraussetzungen gebunden ist. Diese Kündigung ist nämlich gem. § 543 Abs.1 S.1 BGB nur dann möglich, wenn eine wichtiger Grund vorliegt. Dies wiederum ist gem. § 543 Abs.1 S.2 BG nur der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.  Zu den Einzelheiten vgl. den Artikel: „ Außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages.“

Die Kündigung ist nicht die einzige Form der Vertragsbeendigung

Besteht keine der zuvor genannten Kündigungsmöglichkeiten, muss auch dies für den Mieter nicht bedeuten, dass er das Mietverhältnis bis zur erstmöglichen Kündigungsmöglichkeit fortsetzen muss. Die Kündigung stellt zwar die übliche und häufigste Form der Vertragsbeendigung dar. Die einzige ist sie jedoch nicht. Die Parteien können auch durch einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren, dass der Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Aus freien Stücken wird sich ein Vermieter in der Regel nicht bereit erklären, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Schließlich hat er mit dem Kündigungsverzicht eine längere Vertragsbindung bezweckt. Unter gewissen Voraussetzungen hat der Mieter gegen seinen Vermieter jedoch einen Anspruch auf  Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages. Ein solcher Anspruch besteht zunächst immer dann, wenn der Mietvertrag eine sog. Nachmieterklausel enthält, die bestimmt, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen Nachmieter stellt. Aber auch ohne Nachmieterklausel im Mietvertrag besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch des Mieters gegen seinen Mieter auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages:

  1. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung haben, das gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich überwiegt.
  2. Außerdem muss der Mieter einen Nachmieter stellen, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist.

Zu den Einzelheiten des Anspruches vgl. den Artikel: „Mietvertrag: Drei Nachmieter stellen und früher ausziehen?” An dieser Stelle sei nur soviel gesagt, dass die Tatsache allein, dass die Parteien einen Kündigungsverzichtvereinbart haben, kein berechtigtes Interesse darstellt, das den Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages auslösen kann. 

Fazit und Zusammenfassung

  1. Haben die Parteien einen Kündigungsverzicht vereinbart, muss dies nicht zwangläufig bedeuten, dass eine Kündigung des Mietvertrages für die Dauer des Verzichts nicht möglich ist.
  2. Überschreitet ein formularmäßiger Kündigungsverzicht die zulässigen Höchstgrenzen, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Verzichts mit der Folge, dass der Mieter das Mietverhältnis von Anfang an ordentlich kündigen kann.
  3. Ermangelt der Ursprungsmietvertrag selbst oder ein Nachtrag zu einem Mietvertrag, der für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist oder der einen Kündigungsverzicht für eine längere Dauer als ein Jahr enthält, der Schriftform, fingiert das Gesetz ein unbefristetes Mietverhältnis, das frühestens ein Jahr nach der Überlassung der Wohnung ordentlich gekündigt werden kann.
  4. Der Mieter kann trotz eines wirksamen Kündigungsverzichts von Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen.
  5. Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, kann diese trotz eines Kündigungsverzichts erfolgen.
  6. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch, durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden.

149 Antworten auf "Mietvertrag kündigen trotz Kündigungsverzicht – Ist das möglich?"

  • C. Schuricke
    31.08.2015 - 13:07 Antworten

    Guten Tag,
    vor zwei Jahren bin ich mit meinem Freund in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Aus Unwissenheit uns fehlenden Erklärung seitens des Mieters unterschrieben wir einen rechtsgultigen wechselseitigen Kündigungsverzicht von 4 Jahren. Zum Zeitpunkt der Unterschrift war ich 18 Jahre alt, Gymnasiastin und natürlich erwerbslos. Mein fünf Jahre älterer Freund war zu dem Zeitpunkt in einem Zeitarbeitsverhältnis (jetzt in Festanstellung) und beide Vermieter wussten Bescheid. Nun bin ich vor drei Monaten ausgezogen und habe versucht aus dem Mietverhältnis aufzutreten, mein Freund ist damit einverstanden, bleibt weiter dort wohnen und zahlt die Miete, was er auch unterschrieben hat. Trotzdem lassen mich die Vermieter nicht aus dem Vertrag, obwohl ich Studentin bin (ein Kündigungsverzicht ist doch laut einem Urteil nicht im Sinne eines Studenten?) und Bafög beziehe, also nicht mal eigenes Einkommen habe. Ist das überhaupt rechtsgültig? Vielen Dank!

      • Ehric
        04.06.2020 - 13:14 Antworten

        Guten Tag,

        ich hoffe ich kann hier noch eine Antwort kriegen da dieser Blog sehr alt ist.- Im moment herrscht ja die Corona pandemie… Na ja aus diesem Grund, ist mir die Wohnung die ich damals gut bezahlen konnte zu teuer geworden und muss ausziehen in eine günstigere, die Lage in der ich wohne ist leider einfach zu teuer und ich ziehe jetzt in eine deutlich günstigere Lage hin wo ich mind. 200€-300€ meiner Miete einspare. Darüber hinaus kann es sein dass ich bald Schwanger werde und das steigen ins 4 OG ohne Fahrstuhl in 1 Zimmer mit Kind fast unmöglich ist da ich schon mal schwierigkeiten hatte, meine Schwangerschaft verläuft wirklich sehr schwer ab. Ist das eigentlich ein argument? Könnte ich damit vorher aus die Whg? Mietbindung 2 Jahre. in 2 Monaten hätte ich mein 1 Jahr schon durch.

        Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Bianca Ehr.

        • Mietrecht.org
          04.06.2020 - 20:37 Antworten

          Hallo Bianca,

          ich sehe nur die Möglichkeit den Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Natalie Seitz
            04.02.2021 - 23:29

            Hallo!
            Ich bin Studentin und im September bin ich in eine neue wg gezogen. Aufgrund der Pandemie möchte ich mein Zimmer jetzt kündigen. Mein Mietverhältniss ist befristet für ein Jahr, da meine Vermieterin aufgrund ihrer Hüfte vielleicht irgendwann die Erdgeschoss Wohnung beziehen möchte. Dies tut sie allerdings nicht nach Ablauf des Mietverhältnisses. Im Vertrag konnte man ankreuzen:“ es gilt die ordentliche Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften“ und „ist für die Dauer von *leere stelle* seit Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen“. Meine Vermieterin hat nichts von beiden angekreuzt und will mich nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen lassen. Was gilt denn hier? Ich habe schließlich nichts unterschrieben dass ich auf mein Kündigungsrecht verzichte! Allerdings ist der Vertrag befristet. Bitte um schnelle Hilfe!

          • Mietrecht.org
            05.02.2021 - 19:24

            Hallo Natalie,

            Sie haben einen Zeitmietvertrag abgeschlossen. Das hat mit einem Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit nichts zu tun.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

    • Sandra Gehlen
      28.06.2016 - 12:42 Antworten

      Guten Tag Herr Hundt,

      Ich und mein Mitbewohner haben am 01.06.14 einen Mietvertrag geschlossen mit Ausschluss der ordentlichen Kündigung von drei Jahren. Jetzt ist es so dass ich seit einem Jahr einen Partner habe. Wir möchten zusammen ziehen. Des weiteren ist die Wohnsituation zwischen mir und meinem Mitbewohner sehr angespannt. Sind dies besondere persönliche Gründe um zu kündigen?
      Vielen Dank schonmal.

      Grüße Sandra Gehlen

      • Mietrecht.org
        28.06.2016 - 15:32 Antworten

        Hallo Sandra,

        denken Sie das mal aus Vermietersicht. Warum sollten das Gründen sein, um den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen?

        Bitten Sie vielleicht erstmal um einvernehmlich Aufhebung des Vertrages.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • T.haimov
    20.09.2015 - 21:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen Mietvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Im Mietvertrag steht, dass die Parteien innerhalb dieses Jahres auf eine ordentliche Kündigung verzichten. Nun ist die Wohnung in solch einem lauten Gebiet, dass es für mich psychisch nicht mehr zumutbar ist hier zu leben. Kann man da was tun, dass ich früher kündigen kann? Wiie geht man da am Besten vor?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      21.09.2015 - 09:45 Antworten

      Hallo Frau Haimov,

      wenn der Kündigungsverzicht wirksam ist, bliebt in meinen Augen nur ein Mietaufhebungsvertrag. Ihr Vermieter wird ganz einfach – und zu recht – argumentieren, dass Sie wussten, wo Sie hinziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J. Jakobi
    19.10.2015 - 16:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Mann und ich haben einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht von 2 Jahren abgeschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2015.
    Am 30.9.2015 habe ich dem Vermieter mitgeteilt dass sich der Gesundheitszustand meines Mannes sehr verschlechtert hat, so das wir nicht in die Wohnung ziehen können. Mit der bitte wie wir den Mietvertrag auflösen können.

    Der Vermieter besteht auf den Mietbeginn und die Wohnungsübergabe zum Mietbeginn sowie die Mietzahlung und Mietsicherheit.
    Viele Grüße.

    • Mietrecht.org
      19.10.2015 - 16:43 Antworten

      Hallo Frau Jakobi,

      danke für Ihren Beitrag. Wenn Sie früher raus wollen, sollten Sie als “letzen Strohhalm” die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses prüfen lassen, z.B. im Rahmen dieser Prüfung hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Anja
      23.10.2015 - 09:58 Antworten

      Einen unterzeichneten Mietvertrag kann man doch sicher innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen!?

  • Elisabeth S.
    03.12.2015 - 18:35 Antworten

    Hallo!

    Ich habe vor gut 2 Jahren einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Meine Lebenssituation hat sich seitdem allerdings geändert, ich war damals Single, jetzt ist mein Freund vor einigen Monaten eingezogen. Nun suchen wir eine Wohnung, die größer ist und näher zur Arbeitsstätte meines Freundes liegt. Mein Vermieter verweist auf die 4 Jahre, an die ich mich mit der Unterschrift damals gebunden habe. Kommen wir vorzeitig aus dem Vertrag?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      04.12.2015 - 03:18 Antworten

      Hallo Elisabeth,

      lassen Sie den Kündigungsverzicht prüfen, eine mögliche Unwirksamkeit ist in meinen Augen die einzige Chance.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Heine
    21.12.2015 - 10:17 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe am 17.09.2015 (Mietvertragsbeginn) eine möblierte 1 – Raumwohnung bezogen.

    Im Mietvertrag wurde eine Mindestmietdauer von 6 Monaten vereinbart. Ich habe nun zum 17.03.2015 gekündigt. Die Vermieterin hat mich zunächst darüber aufgeklärt, dass man immer nur zum Monatsende hin kündigen darf, unabhängig vom Beginn des Mietvertrages.

    Noch ärgerlicher ist allerdings, dass Sie darauf besteht das ich den Mietvertrag erst nach den 6 Monaten kündigen darf, woraus sich ja zwangsweise eine Mindestmietdauer von 9 Monaten ergibt.

    Ist das rechtens?

    • Mietrecht.org
      21.12.2015 - 11:55 Antworten

      Hallo Martin,

      ich weis leider nicht, wie genau der Kündigungsausschluss im Mietvertrag formuliert ist. Ich rate zu einer Prüfung der Klausel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim Jürgens
    09.01.2016 - 15:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 05.09.2015 in meine Wohnung gezogen, aus der ich nun ausziehen möchte, da sie mir langfristig zu teuer ist.

    Der Mietvertrag ist leider auf 3 Jahre Mindestmietzeit ausgeschrieben, man kann ihn jedoch durch einen Mietaufhebungsvertrag und einer Aufwandsgebühr von 280€ auflösen.

    Mir kommen 280€ sehr hoch vor. Ist das rechtens?

    Hier die Klauseln dazu aus dem Mietvertrag.
    “Das Mietverhältnis beginnt am 05.09.2015. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist jedoch erstmals zum 30.09.2018 für Mieter und Vermieter zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.”

    Zusätzliche Vereinbarungen
    “Bei einer Mietzeit unter 3 Jahren z.B. bei Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages, ist ein Verwaltungsaufwand von 280€ an den Vermieter zu zahlen.”

      • Tim Jürgens
        10.01.2016 - 13:21 Antworten

        Danke für die schnelle Antwort. Es wäre aber theoretisch möglich, eine Summe von 280€ zu nehmen, ist das üblich?

        Besten Gruß
        Tim

  • harti klein
    11.01.2016 - 14:00 Antworten

    Im Mietvertrag steht, dass der Mieter sich dazu verpflichtet 3 Jahre in der Wohnung zu wohnen und im Gegenzug wird die Mieter nicht erhöht. Ist das rechtsgültig?

  • Börsting
    14.01.2016 - 21:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    “7. Mietzeit: Mietbeginn: 01.01.2014, frühestens kündbar zum: 01.01.2017

    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen
    Kündigungsfristen zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden, frühestens jedoch zum oben stehenden Termin.”

    Besteht hier die Möglichkeit vorher zu kündigen?

    Viele Grüße

    Annika Börsting

  • Jane Donner
    11.02.2016 - 12:42 Antworten

    Hallo Mietrecht.org Team,
    mein Problem ist das ich mit einem “Freund” in eine WG ziehen wollte. Wir haben beide den Mietvertrag unterschrieben. Ich bin eingezogen und habe 50% der Kaution bezahlt und auch meinen Mietanteil. Mein “Mitbewohner” hat sich weder bis jetzt hier blicken lassen noch hat er irgendwelche Zahlungen geleistet.
    Der Vermieter will jetzt von mir alle Kosten übernommen wissen,doch ich kann mir die Wohnung nicht alleine leisten. Ausserdem gibt es einen Kündigungsverzicht von 2 Jahren. Der “Freund” ist nicht mehr aufzufinden. Kann also auch nicht mit kündigen oder einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Ich wohne seit 6 Wochen alleine in der Wohnung. Dadurch bin ich momentan auch recht hoch verschuldet und die Bank will mir keinen Kredit geben. Wie komm ich aus der Wohnung wieder raus? Ohne die 2 Jahre zu zahlen und ohne Unterschrift des “Freund”?
    Danke schin mal für eure Hilfe
    Jane Donner

    • Mietrecht.org
      12.02.2016 - 04:26 Antworten

      Hallo Jane,

      sehr schwierige Situation. Sie haften beide gesamtschulnerisch und für den Vermieter sind Sie die bessere und leichtere Ansprechpartnerin.

      Ich würde beim Kündigungsverzicht setzen und prüfen, ob dieser überhaupt wirksam vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ina Lange
    26.02.2016 - 15:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vor etwa 1.5 Jahren bin ich mit meinem langjährigen Freund zusammen gezogen. Unwissend über die Ausmaße unterschrieben wir einen einseitigen Kündigungsverzicht von 4 Jahren. Nach nur 10 Monaten trennten wir uns und ich zog aus. Mein Freund bestreitet seither die Miete alleine. Aus einer früheren Beziehung hat er einen Sohn für den er ordnungsgemäß Unterhalt bezahlt. Leider ist es jedoch so, dass ihm am Ende des Monats kaum mehr 10 Euro zum Leben bleiben. Ein klärendes Gespräch mit den Vermietern war nicht möglich. Ihnen ist das egal, auch einen von uns vorgestellten Nachmieter wollten sie nicht akzeptieren bzw als Möglichkeit der Klärung in Betracht ziehen. Da der Sohn meines Freundes mittlerweile älter geworden ist, steigt somit auch der Betrag des Unterhalts. Somit kämpft mein Freund gegen Ende des Monats um jeden Cent den er irgendwie einsparen kann.
    Wir brauchen dringend Hilfe um aus diesem Vertrag raus zukommen.
    Ich hoffe Sie können uns helfen.
    Vielen Dank im voraus.

      • Lisa Kowalski
        04.09.2019 - 21:19 Antworten

        Hallo zusammen,

        Mein Freund, seine Schwester und ich sind am 01.07.18 in eine Wohnung gezogen. Laut Vertrag verzichten wir für 2 Jahre auf die Kündigung. Nun ist es jedoch so, dass mein Freund und ich eine bessere Wohnung in Aussicht haben die wir lieber nehmen würden da in der jetzigen Wohnung auch viel Stress herrscht u.a mit überflutetem Flur(in jenem Flur in dem auch unsere Bad liegt) und daraus resultierendem Verziehen der Wohnungtür.
        Wir haben dem Vermieter die Situation erklärt und darum gebeten dass er zumindest uns zwei vorab aus dem Vertrag entlässt, dies lehnte er jedoch ab mit dem Argument dass er stabile Mietverhätnisse haben will. Wir möchten aber dringend aus der Wohnung raus.
        Was für Möglichkeiten haben wir?
        Mit freundlichen Grüßen,
        Lisa

        • Mietrecht.org
          06.09.2019 - 12:04 Antworten

          Hallo Lisa,

          wenn der Kündigungsverzicht wirksam vereinbart würde haben Sie m.E. keine Möglichkeiten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Xaver
    01.03.2016 - 20:40 Antworten

    Hallo zusammen,

    habe ich bei einem gegenseitigen Kündigungsverzicht von 3 Jahren, wenn ich nach 2 Jahren die Wohnung verlassen (Beziehungsende oder Eigentumswohnungskauf) will das Recht, für die Restlaufzeit einen Untermieter zu stellen? Gibt es hier Unterschiede zwischen Individualvertrag und Formularvertrag?

    Vielen Dank!

  • Hoover
    07.03.2016 - 14:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, wir sind am 01.06. in eine Mietwohnung gezogen. Vertraglich abgesicherter vierjähriger Kündigungsverzicht. Der Vermieter wohnt nebenan und fängt seit einigen Wochen an, uns zu terrorisieren. Er fordert u.a., dass wir die Gardinen nach seinen Wünschen wählen. Unsere gefallen ihm nicht. Er beschimpft uns ziemlich heftig. Mit der kompletten Nachbarschaft hat er sich schon lange verkracht, war mit mehreren schon vor Gericht. Es ist schrecklich und geht sehr auf das Nervenkostüm.

  • Miraillet
    17.03.2016 - 15:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meinem Mietvertrag ist geschrieben :
    “Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund gegenseitigen Verzichtes ersmalig mit Wirkung zum Ablauf des 36 Monats zulässig.”
    Es ist geschrieben der Mietvertrag beginnt am 1 Juli 2014, aber ich bin schon am 1 Juni eingezogen und habe den Monat bezahlt. Das ist ein Detail.

    Aber in November bin ich arbeitslos geworden, als Franzose habe ich immer für fransösische Firmen (deutsche Filliale) gearbeitet. Ich finde leider keine Stelle in Deutschland, ich habe eine in Frankreich gefunden für Juni.

    Was kann ich machen um früher aus den Mietvertrag zu gehen? Ich kann nicht 2 Miete bezahlen.

    Danke,

    Viele Grüße

    Lothaire

  • Jolly
    20.03.2016 - 20:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    am 15.12.2015 bin ich in meine Wohnung eingezogen (Unterzeichnung des Vertrags meinerseits am 3.12, seitens des Vermieters am 7.12.).

    Mein Mietvertrag enthält folgende Klausel:
    “Das Mietverhältnis beginnt mit dem 15.12.2015.
    Die Mietparteien sind sich darüber einig, dass das Recht auf eine ordentliche Kündigung erstmals 9 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann.”

    Da das Mietverhältnis Mitte des Monats begann, man aber nur zum Ende des Monats kündigen kann, bedeutet das nun, dass mein Kündigungsrecht erst ab Ende September gilt (d.h. Auszug Ende Dezember 2016)? Oder muss mir der Vermieter das Kündigungsrecht ab Vertragsunterzeicnung einräumen (d.h. Kündigung Anfang September, Auszug Ende November 2016)?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      20.03.2016 - 22:33 Antworten

      Hallo Jolly,

      die sollten sich am besten erstmal grundsätzlich zum Thema Kündigungsverzicht belesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Neubert
    18.04.2016 - 17:11 Antworten

    Guten Tag,

    meine neuen Mieter haben zum 01.02 die Wohnung angemietet. Vereinbart ist ein beiderseitiger Kündigungsverzicht von 47 Monaten. Die Mieter haben unbedingt das Laminat neu haben wollen. Aus diesem Grund haben wir uns Individualrechtlich geeinigt, dass ich alle Kosten für das Laminat zahle und diese die Verlegung übernehmen. Nun wollte ich im März nach Verlegung mir das ganze einmal ansehen. Leider ist der Termin nicht zustandezukommen. Am 17.04. teilte mir der eine Mieter mit, dass es zu einer Trennung der Mieter gekommen ist und diese die Wohnung nicht beziehen werden und nun kündigen wollen.

    Was ist deren Kündigungsfrist ? Ordentlich oder ausserordentlich und wie lange wäre die dann?

    • Mietrecht.org
      19.04.2016 - 00:36 Antworten

      Hallo Herr Neubert,

      wenn Sie den Kündigungsverzicht wirksam vereinbart haben, können die Mieter derzeit nicht kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inga Hipp
    20.04.2016 - 10:34 Antworten

    Grüß Gott Herr Hundt,
    meine Tochter ist Beamtin und hat am 15.09.15 eine Wohnung angemietet mit Kündigungsverzicht von 1 Jahr. Nun wird sie allerdings zum 01.08.16 versetzt, sodass sie diese Wohnung aufgeben muss. Kommt sie bei Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist durch Sonderkündigungsrecht aus dem Vertrag?
    Mfg. Inga

    • Mietrecht.org
      21.04.2016 - 05:04 Antworten

      Hallo Inga,

      ich kann Sie leider nur bitten, dazu eine rechtliche Einschätzung bei einem Anwalt einzuholen. Ich persönlich wüsste nicht, warum der Vermieter “einen Nachteil erleiden” sollte, weil sich die Arbeitsstätte des Mieters ändert. Das so etwas passieren kann, war sicherlich bekannt. Gute Lösungen könnten auch die Nachmietersuche sein oder die Untervermietung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha Eisenbeis
    24.04.2016 - 19:28 Antworten

    Hallo, auch wir haben einen Mietvertrag mit 3 jähriger wechselseitiger Kündigungsfrist unterschrieben. Es handelt sich hierbei um ein 1-Familienhaus. Mittlerweile kommen aber immer mehr Mängel am/im Haus zum Vorschein. Vor allem die Feuchtigkeit im Haus und der “muffige” Geruch selbst bei frisch gewaschener Kleidung ist kaum mehr zu ertragen. Ein weiterer Punkt ist die Nebenkosten Abrechnung. Vereinbart wurden laut Mietvertrag 81€. Vor ein paar Wochen kam die Abrechnung mit einer Nachzahlung von 350€ und eine Erhöhung der Kosten auf 120€. Dabei wurden Posten von vornherein unterschlagen die dem Vermieter klar gewesen sein mussten.
    Können wir deshalb außerordentlich kündigen?

  • Christian
    01.06.2016 - 13:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in Ergänzung meines Kommentars von eben:
    Im Mietvertrag ist außerdem eine Klausel enthalten, die es uns verbietet, die Wohnung unterzuvermieten. Kann dies als generelle Absage zu vorgeschlagenen Untermietern gelten? § 553 BGB verbietet “Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung”. Könnte man aufgrund dieser unrechtmäßigen aber vom Vermieter gemachten Aussage (Ablehnung von Untermietern) ableiten, dass uns ein Sonderkündigungsrecht zusteht?
    Der Grund zur Kündigung kam erst nach Einzug zustande (Wechsel des Arbeitsplatzes, 600 km entfernt).
    Vielen Dank und viele Grüße
    Christian

    • Mietrecht.org
      01.06.2016 - 21:55 Antworten

      Hallo Christian,

      das heisst erst einmal, dass die Klausel unwirksam ist und Sie damit nach § 553 BGB (1) + (2) untervermieten dürfen.

      Grundsätzlich kann Ihnen Ihnen empfehlen, dass Sie Ihre Kündigungsmöglichheit hier prüfen lassen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pamela Heyn
    02.08.2016 - 16:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mietvertrag enthält die Klausel:
    “Das Mietverhältnis läuft für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 30.09.2016 zulässig. Für die Zeit davor verzichten die Vertragsparteien wechselseitig auf ihr Kündigungsrecht, danach kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jederzeit gekündigt werden.”

    Nun meine Frage: Ich habe jetzt die Wohnung zum 31.10.2016 gekündigt. Laut Hausverwaltung wäre dies aber erst zum 31.12.2016 möglich. Da Mietbindung + 3 Monate Kündigungsfrist besteht.

    Ich verstehe die Klausel aber so, dass eine Kündigung zu einem Datum vor dem 30.09.2016 nicht möglich ist. Das Wort Mietbindung wird in dem Vertrag auch nicht erwähnt.

    Zu welchem Zeitpunkt kann ich nun frühestens kündigen?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Pamela

    • Mietrecht.org
      02.08.2016 - 17:40 Antworten

      Hallo Pamela,

      ich würde “zum 30.09.2016” genauso auslegen wie Sie. Anders sehe es mit der Formulierung “ab 01.10.2016” aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Sacher
    04.10.2016 - 17:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin seit dem 07.07.2016. In einem Mietverhältnis. Ich habe eine Mietvertrag unterschrieben mit einem Kündigungsverzicht von 18 Monaten. Ich selbst wollte aber in eine WG Ziehen und habe dort auch schon unterschrieben für einen normalen Mietvertrag.
    Nun möchte ich natürlich Kündigen aber der Vermieter bezieht sich komplett auf dem Vertrag. Was kann ich tun um doch zu kündigen? Bitte helfen Sie mir dort oder die Community.

    • Mietrecht.org
      05.10.2016 - 07:33 Antworten

      Hallo Andreas,

      ich kann Ihnen leider nicht helfen. Wenn Sie parallel zwei Mietverträge abschließen und sich bei einem auf 18 Monate Mietzeit verpflichtet haben, dann gibt es keine Lösung ohne den guten Willen des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jochen
    15.11.2016 - 13:11 Antworten

    Hallo,

    in unserem Mietvertrag gab es die Möglichkeit einen Kündigungsverzicht von 1,2,3 oder 4 Jahre anzukreuzen. Der Vermieter hat die Felder durchgestrichen und von Hand 5 Jahre daneben geschrieben. Wird die Klausel dadurch komplett unwirksam, oder nur auf 4 Jahre runtergestuft?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jochen

  • Rebecca
    22.11.2016 - 13:50 Antworten

    Hallo,

    mein Mietvertrag enthält folgende Klausel:

    Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht beider Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt. Der Mieter kann das Mietverhältnis zum 30. September jeden Jahres mit einer 3-monatigen Frist kündigen. Der Vermieter hält sich zeitlich ebenso an diesen Kündigungsverzicht.

    Ist dies rechtens oder kann ich zu jeder Zeit mit der bekannten 3-monatigen Frist kündigen?

    Lieben Dank für eine Antwort,
    Rebecca

  • Olaf
    12.12.2016 - 02:35 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Mietvertrag ab 01.01.2017 unterschrieben. Es stellte sich nun heraus, dass der Kellerraum, der zur Wohnung gehören soll, viel kleiner ist, als der, der mir bei der Besichtigung gezeigt wurde. Ich benötige aus diversen Gründen jedoch den Raum, der mir gezeigt wurde (bezüglich des Stauraumes).
    Besteht aus diesem Grund die Möglichkeit, den Mietvertrag anzufechten? z.b. wegen Täuschung?
    Es kommt hinzu, dass in dem Mietvertrag steht, dass “die Mietvertragsparteien darauf verzichten, bis zum Ende Dezember 2017 ab Abschluss des Mietervtrages aud das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu verzichten (also auf die 3 Monate gesetzliche Frist)
    vielen Dank für eine Info
    Olaf

    • Mietrecht.org
      12.12.2016 - 14:00 Antworten

      Hallo Olaf,

      ich würde erstmal im Mietvertrag nachsehen, welcher Kellerraum (welche Nummer) mit vermietet wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Olaf
        12.12.2016 - 21:52 Antworten

        Im Mietvertrag steht nur 1 Kellerraum, aber ohne Nummer.
        vielen Dank

  • Stefan
    19.01.2017 - 19:27 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Mietvertrag in München für eine Einzimmerwohnung mit Kündigungsfrist zum 1.10.2017 unterschrieben. Meine Frau ist beruflich an Köln gebunden und lebt in Aachen in einer anderen Wohnung.

    Nun haben wir erfahren, dass meine Frau schwanger ist und im Mai in Mutterschutz geht. Sie möchte mit mir in München in eine größere Wohnung ziehen. Folglich habe ich ein Interesse daran, meine Einzimmerwohnung vorzeitig zu kündigen.

    Meine Frage:

    Ist die Schwangerschaft meiner Frau ein besonderer Anlass, die es mir erlaubt bei Präsentation von drei Nachmietern einen Aufhebungsvertrag wirksam werden zu lassen?

    Herzlichen Dank für die Unterstützung!

    Viele Grüße

    Stefan

  • Christian
    31.01.2017 - 21:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frau und ich haben am 06.02.2015 einen Mietvertrag abgeschlossen mit einer Wohnbau GmbH abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann 01.04.2015 und es wurde ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss vereinbart. Der Mietvertrag kann frühstens ab dem 01.04.2018 gekündigt werden.

    Meine berufliche Situation hat sich geändert, andere Position in der Firma und meine Frau studiert wieder. Des weiteren renovieren wir ein jetzt erstandenes Haus, welches wir ab dem 01.08.2017 beziehen wollen (näher an der Arbeitsstätte).

    Sollte der Kündigungsausschluss keine Formfehler enthalten ist ein Auflösungsvertrag die einzige Möglichkeit früher aus dem Mietverhältnis zu kommen sehe ich dies richtig?

    Die Miete soll jetzt nach §550b BGB um 18,98 € ab dem 01.03.2017 (1,68%) erhöht werden bezugnehmend auf den “Verbraucherindex für Deutschland”. Der Mietzins ist im Mietvertrag wertgesichert durch Anpassung nach diesem Index in beide Richtungen.

    Eine Doppelbelastung ab 01.08.2017 wäre nur mit weiteren Aufwendungen aus erspartem realisierbar und ist von unserer Seite natürlich nicht gewünscht.

    Viele Grüße
    Christian

  • Georg
    11.02.2017 - 14:14 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag ist die folgender Text zu finden:

    “Die ordentliche Kündigung ist bis zum 31.10.2017 für beide Seiten ausgeschlossen.”

    Ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten – bedeutet dies, dass ich Ende Juli 2017 zum 31.10. kündigen kann, oder kann ich erst am 31.10. zum 31. Januar 2017 kündigen?

    Vielen Dank im Vorhinein!

  • Rebecca
    01.06.2017 - 09:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben, wo nicht explizit im Vertrag drin steht, dass ich einen Kündigungsverzicht von 1 Jahr habe, sondern steht dies auf der Selbstauskunft, die ich vor Mietvertrag erhalten und ausgefüllt zurück gegeben habe.

    Da ich sehr, sehr laute Nachbarn habe und ich nur noch mit Ohropax nachts zur Ruhe komme, weil die runtergelassende Decke wohlmöglich auch noch defekt ist und somit das normale “Trampeln” über mir zur gefühlten Terrorisierung ausartet (es knallt richtig), muss ich da früher raus.
    Trotz, dass ich dem Vermieter darüber informiert habe, hat sich da nichts getan.

    Ist für mich nur der Mietvertrag bindend, oder auch die Selbstauskunft?

    Vielen Dank vorab!

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      01.06.2017 - 09:25 Antworten

      Hallo Rebecca,

      ich weiss leider nicht, in wie weit Sie sich ggf. mit der Selbstauskunft verpflichtet haben, lassen Sie die Unterlagen ggf. hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Kowalski
    07.06.2017 - 11:58 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe einen als Hauptmieter Untermietungsvertrag auf unbestimmte Zeit unterschrieben, der ab 1 August anfängt. Ich habe jetzt besseren Kandidaten als Untermieter gefunden. Kann ich diesen Vertrag jetzt kündigen, ohne Ansprüche vom Untermieter zu verursachen? Untermietung richtet sich nach gesetzlichen Linien.

    Vielen Dank vorab!

    • Mietrecht.org
      07.06.2017 - 13:33 Antworten

      Hallo Martin,

      einen Vertrag schließlich man zur Absicherung beider Parteien.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Diener
    13.06.2017 - 17:47 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe zum 01.10.2016 einen Mietvertrag mit 3 jährigem Kündigungsverzicht unterschrieben.
    Nun kann ich aber ab August/September 2017 mit meiner Freundin in eine größere Wohnung ziehen, die von einem Familienmitglied vermietet wird.
    Gibt es Gründe um vorzeitig zu Kündigen ?
    Zb einen Nachmieter zu finden, der ab August/September die Wohnung übernehmen würde ?

    Vielen Dank vorab.

  • Johannes Müller
    16.06.2017 - 11:00 Antworten

    Guten Tag,

    Meine Freundin hat zum 1.6.2016 einen Mietvertrag unterschrieben bei dem die Mietvertragsparteien einvernehmlich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für 24 Monate ausschließt (max. 45 Monate, gerechnet ab Mietvertragsbeginn)
    Jetzt hat sich unsere persönliche Situation dahingehend verändert das wir die Möglichkeit haben mietfrei in dem Haus meiner Großmutter zu wohnen, daher möchten wir natürlich gerne das Mietverhältnis beenden, haben aber die Sorge das es wir jetzt die vertraglich vereinbarte zeit von min. 24 Monaten hierbleiben müssen, zu erwähnen wäre noch das es sich hierbei um eine Art Studentenwohnheim handelt, falls es etwas an der Tatsache ändern sollte.

    Vielen Dank vorab!

  • Natalie
    29.07.2017 - 07:15 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne in meiner wohnung seit 15.06.2016. Muss nun aus beruflichen Gründen (Lehramt Sonderpädagogik) in eine andere Stadt ziehen. Mein Vermieter pocht aber auf die Anlage zum Mietvertrag in der ich auf mein Kündigungsrecht für die Dauer von 2 Jahren verzichtet hab.

    ” Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren auf ihr recht zur Kündigung des MV. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des Zeitraums von 1 Jahr mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt”

    Für mich als Laie ist die Klausel wiedersprüchlich. Kann mir jemand helfen, wann ich aus dem Vertrag frühstmöglich rauskomme?

    Liebe Grüße Natalie

  • Angelina
    07.08.2017 - 22:08 Antworten

    Guten Abend,

    ich (alleinerziehend, 2 Kinder) habe letztes Jahr im August einen Mietvertrag unterschrieben, mit Kündigungsverzicht auf 3 Jahre (war mir damals nicht bewusst, was das bedeutet). Die Wohnung befindet sich in einem 2-Familienhaus, 1 OG, BJ 1959. Mit Originalfenstern, keine (!) Dämmung der Außenwände, Originalheizkörper etc. Die einzige Modernisierung war der Heizkessel + Warmwasserspeicher in 1993. Die Balkontür lässt sich schwer öffnen, noch schwerer schließen, die Fenster sind schrecklich zügig, die Wohnung bekomme ich nicht richtig warm. Im Zimmer meines Sohnes gefriert nachts trotz der voll aufgedrehten Heizung das Kondenswasser an der Fensterscheibe (im Zimmer!) fest – maximale Temperatur tagsüber (wenn wir Glück haben) 20 Grad, das ist für ein Kinderzimmer viel zu niedrig. In meinem Schlafzimmer bekomme ich im Winter die Temperatur nicht höher als 16-18 Grad. Die Heizkörper befinden sich nämlich nicht unter den Fenstern, sondern sind in eine Innenwand eingelassen (absolut idiotisch aus Sicht eines Heizungsbauers) und dementsprechend ineffektiv. Der Vermieter versprach während des Besichtigungstermins (vor dem Anmieten), dass es angedacht sei neue Fenster einzubauen. Es geschah nichts. Ich habe ihm alle Missstände mitgeteilt, bekam lediglich ein Versprechen, dass er sich um eine Reparatur kümmern wird. Wann, das weiß ich leider immer noch nicht. Und was er darunter versteht. Allerdings hat er bereits ausgesagt, dass er nicht gewillt sei neue Fenster einzubauen, das könne er sich finanziell nicht leisten. Das kommentiere ich lieber nicht, denn ich weiß sehr wohl um seine sehr guten finanziellen Verhältnisse. Hinzu kommt, dass seine Mutter die EG-Wohnung bewohnt und uns regelmäßig den Lichtbewegungsmelder ausmacht und uns im Haus einsperrt (Riegelschloss + Hauseingagstürschloss), somit ist uns der Fluchtweg ab 20 Uhr abends immer verwehrt. Ich wage nicht daran zu denken, was wir tun sollen, wenn es brennen sollte und man in Panik, ohne Gedanken an einen Schlüssel das Haus verlassen muss. Gespräche diesbezüglich haben nichts gebracht. Ich will aus dieser Schrottimmobilie raus, genügen diese Missstände für eine außerordentliche Kündigung?

    Danke!

    • Mietrecht.org
      08.08.2017 - 09:38 Antworten

      Hallo Angelina,

      danke für Ihren Kommentar. Ich kann hier leider nicht genauso umfassend antworten. Wichtig ist, Sie kannten den Zustand des Hauses bei Abschluss des Mietvertrages. Sie leben bereits ein Jahr in der Wohnung. Wenn das Wohnen unzumutbar ist, warum sind Sie dann nicht schon ausgezogen? Haben Sie die Mängel wiederholt und schriftlich angezeigt? Haben Sie bereits die Miete gemindert? Mit all diesen Fragen müssen Sie sich befassen, wenn Sie an eine Kündigung denken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angelina Neumann
    08.08.2017 - 17:57 Antworten

    Hallo nochmal,

    Ihre Fragen sind berechtigt. Ich mietete die Wohnung im Sommer an, da kannte ich die Heizverhältnisse und die Qualität der Fenster noch nicht. Denn kosmetisch sieht alles recht passabel aus. Das böse Erwachen kam letzten Januar, als der Winter hier im Süden so richtig “ankam”. Miete hatte ich noch nicht gekürzt, sondern mich zuerst mündlich beschwert. Mittlerweile mach ich das nur noch schriftlich, spätestens die Septembermiete werde ich kürzen, wenn bis dahin nichts passiert. Einfach so ausziehen konnte ich aufgrund der Vertragsbedienungen nicht.
    Danke trotzdem für Ihre Tipps.

    mfg, Angelina

  • Sebastian
    28.09.2017 - 19:18 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    ich bin mir nicht sicher, ob hier ein Kündigungsverzicht vorliegt oder nicht. Konkret heißt es im Mietvertrag:

    “Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
    Hinsichtlich der Fristen für die ordentliche Kündigung des Wohnungsmietvertrages gilt für beide Mietparteien die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehende diesbezügliche gesetzliche Regelung als vereinbart.
    […]
    Hinsichtlich des Kündigungsrechts des Vermieters gelten im Übrigen weitere gesetzliche Bestimmungen.
    Die Kündigung für beide Parteien ist jedoch frühestens um -/- zulässig.
    (Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ab Vertragsschluss ausgeschlossen werden.)”

    Mich irritiert, dass die Klausel zum Kündigungsverzicht hier in Klammern gesetzt ist. Liegt hier ein korrekt vereinbarter Kündigungsverzicht vor?

    Vielen Dank.

    Liebe Grüße
    Sebastian

  • Katharina Rein
    05.12.2017 - 13:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 15.10.2017 in ein Mehrfamilienhaus gezogen, in dem z.Zt. mit mir drei Personen wohnen.
    In meinem Mietvertrag ist eine Klausel eingefügt, die mich für ein Jahr an diese Wohnung bindet.

    Nun ist der Fall so, dass eine Person starker Alkoholiker mit diversen Aussetzern und schon Unfällen im Haus wohnt und eine Frau mittleren Alter mit “starkem” Männerbesuch, die zusätzlich betreut wird.
    Ich habe meinen Vermieter und seine Sekretärin mehrfach kontaktiert und Bescheid gegeben, dass ich mehrfach gestört werde, mir diverse Horrorgeschichten über den Vermieter etc. anhören muss, Sonn- und Feiertags Lärm durch die Waschmaschine o.ä. verursacht wird etc. .
    Nun ist es soweit, dass ich ungern meine Wohnung verlasse, bzw. erst gar nicht versuche viele Stunden dort zu sein. Der Lärm durch das Schlagen an Heizungen (auch in der Nacht) oder das Fallen lassen von Gegenständen und derart lauter Musik, dass ich, als einzige arbeitende Person in diesem Haus keine Ruhe finde und dort einfach nur “fliehen” möchte.

    Beide Personen wohnen schon einige Jahre dort und dem Vermieter ist und war vorher sehr wohl bekannt, wie diese Mieter leben (alle drei Parteien kommunizieren eigentlich nur noch über Anwälte). Dieses hat er mir verschwiegen, sodass ich blind in diese Wohnung eingezogen bin.
    Gibt es für mich irgendeine Möglichkeit diese Klausel zu kippen und vorzeitig aus dem Mietvertrag zu kommen? Und hat der Vermieter eine Handhabe, wenn er mir freiwillig einen Auszug genehmigt, mir die Kaution nicht zurückzuzahlen?

    Lieben Dank und Gruß
    Katharina Rein

    • Mietrecht.org
      05.12.2017 - 14:56 Antworten

      Hallo Katharina,

      in einem Aufhebungsvertrag können Sie vieles vereinbaren, auch eine Regelung zur (Teil)Auszahlung der Kaution. Ob die Klausel zur frühestmöglichen Kündigung wirksam ist, könnten Sie hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    14.12.2017 - 05:35 Antworten

    Hallo,

    mein Mietvertrag schließt die Kündigung für ein Jahr aus. Jedoch muss ich jetzt beruflich umziehen. Mein Vermieter hat auch schon einen Nachmieter. Nun möchte er mich zwar vorzeitig aus dem Vertrag entlassen, jedoch noch 2 Monatsmieten einbehalten, obwohl die Wohnung direkt wieder vermietet ist. Darf er das?

    MfG
    Jana

    • Mietrecht.org
      14.12.2017 - 09:57 Antworten

      Hallo Jana,

      in einem Mietaufhebungsvertrag könnte man so eine Zahlung vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuel V
    18.01.2018 - 23:57 Antworten

    Sehr geehrte Herr Hundt.

    Ich habe einen unterschriebenen Mietvertrag (scanner) mit einer festen Laufzeit on 6 Monaten (Es gibt kein Original). Ich bewegte mich nicht und erfüllte den Vertrag nicht, da ich den Ort erst kannte, als ich ankam. Der Ort war weit von der Stadt entfernt, wenig Beleuchtung in der Nacht und es war schwierig, zu meinem Studienort zu ziehen. Ich fand einen anderen Ort in der Nähe meiner Universität, aber der andere Vertrag wurde nicht geschlossen (vor 1 Woche), bevor ich einen Antrag auf vorzeitige Kündigung absende, möchte ich fragen, was ich tun kann, um das Problem mit dem ersten Vermieter zu lösen.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      19.01.2018 - 08:42 Antworten

      Hallo Manuel,

      bitten Sie den Vermieter den Vertrag aufzulösen. Ob die (bekannte) Entfernung / Verkehrsanbindung und wenig Straßenbeleuchtung die richtige Begründung darstellt, bezweifele ist aber.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha Runkel
    24.02.2018 - 19:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe einen Mietvertrag auf 3 Jahre unterschrieben. Ich bin Vertriebsmitarbeiter und mein Arbeitgeber hat mich in eine anderen Niederlassung beordert.
    Diese ist aber über 200 km von meiner Wohnung entfernt. So das ich umziehen muss.
    Ist das ein Grund zur Sonderkündigung?

  • Celina Jessen
    27.02.2018 - 07:55 Antworten

    Hallo, mein Freund und ich sind auseinander gezogen, wollen aber wieder zusammenziehen. In meinem Vertrag steht nun:
    ,, Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Mietbeginn von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats, das heißt frühestens zum 01.12.2018 ordentlich kündbar ist. Die Parteien schließen die Anwendung des Paragraph 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) aus. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnks nicht als verlängert. ”

    Kann ich trotzdem früher ausziehen? Und was bedeutet es nun für mich? Wie komme ich hier raus? Ich habe unter anderem die Angst alleine zu sein, also eine Autophobie. Darüber war ich mir vorher nicht im klaren, dass es ein Problem für mich wird. Ich will hier nur noch raus, bin jeden Tag total fertig und nur am weinen. Was kann ich tun?

    Danke schon mal für Antworten. Mit lieben Grüßen Celina

  • Lesslie
    21.04.2018 - 20:34 Antworten

    Hallo,
    meine Mutter hat zum 01.04.2017 einen Mietvertrag geschlossen, in dem ein Kündigungsausschluss 36 Monaten vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Meine Mutter ist an Lungenkrebs erkrankt und ist jetzt Hospiz, sie hat keine lange Lebenserwartung mehr. Kann der Mietvetrag innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden?

  • Daniela Merten
    06.05.2018 - 13:03 Antworten

    Hallo,
    Ich habe ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren. Mein Vermieter hat nun im Garten Überwachungskameras installiert, die auch meinen Balkon mit überwachen. Kann ich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts den Vertrag vorzeitig kündigen? Ich kann den Balkon nämlich nicht mehr ungezwungen betreten weil ich dann die Kamera auf mich gerichtet habe. Eine Unterlassungsklage wäre auch eine Möglichkeit, aber lieber wäre mir ein Wohnungswechsel.

  • Markus
    03.05.2019 - 09:58 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meinem Mietvertrag ist ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren vereinbart. Nun habe ich nach knapp 6 Monaten (nach Unterzeichnung) eine neue Arbeitsstelle angeboten bekommen, die ca. 500 km entfernt ist, weshalb ein Umzug ansteht. Wäre diese neue Arbeitsstelle ein von Ihnen beschriebenes “berechtigtes Interesse”? Und kann der Vermieter eine Entschädigung von mir verlangen? Wieviele potenzielle Nachmieterinnen müsste ich vorschlagen? Und mit welchem Vorlauf hat eine entsprechende Kontaktierung meines Vermieters zu erfolgen? Über eine Antwort freue ich mich, vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      03.05.2019 - 13:27 Antworten

      Hallo Markus,

      Sie können davon ausgehen, dass Sie die Zustimmung des Vermieter brauchen. Ihr Stichwort ist ein Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Line
    24.05.2019 - 11:13 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir überlegen zu zweit in eine Wohnung zu ziehen, in der der Vermieter von 4 Jahren Kündigungsschutz auf 1 runtergegangen ist. Uns kommt das Prinzip der Sache trotzdem komisch vor. Ist es ratsam, so einen Vertrag mit zugesagter frühestmöglicher Kündigung in 9 Monaten, evtl Nachmieterklausel, evtl Untervermietungsklausel und nach der Frist Vertragsfortlauf mit normaler Kündigungsfrist abzuschließen oder sollten wir lieber die Finger davon lassen?
    Danke und mfG,
    Line

    • Mietrecht.org
      24.05.2019 - 18:44 Antworten

      Hallo Line,

      es ist absolut üblich, dass Sie in einem Mietvertrag eine Mindestmietzeit vereinbaren. Bis zu vier Jahre wären möglich. Vermieter möchten nicht wenige Monate nach Ihren Einzug den Aufwand mit der Neuvermietung haben. Das ist i.d.R. der Hintergrund.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gamze Aslan
    14.08.2019 - 09:13 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meinem Mietvertrag ist ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren vereinbart. Ich habe den Vertrag erst gestern Nachmittag eingereicht. Doch mein Mann ist gegen diesen Umzug. Seit gestern haben wir die Krise im Haus. Damit diese Situation nicht eskaliert, möchte ich zurücktreten.
    Habe ich in dem Fall Rechte, die mir weiterhelfen?
    Wie kann ich dieses Problem lösen?

    Danke im Voraus
    Viele Grüße
    Aslan

    • Mietrecht.org
      14.08.2019 - 10:18 Antworten

      Hallo Aslan,

      lassen Sie Ihre Möglichkeiten im Zweifel rechtlich prüfen – z.B. hier – oder bitten Sie den Vermieter den Vertrag aufzuheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    15.08.2019 - 09:55 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht. Diesen habe ich noch nicht eingereicht aber die Kaution habe ich Anfang dieser Woche gezahlt. Den Schlüssel habe ich noch nicht bekommen.
    Kann ich noch zurücktreten?
    Bekomm ich die Kaution noch zurückerstattet?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Marina
    16.10.2019 - 10:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe im Sommer diesen Jahres einen Mietvertrag abgeschlossen in dem 2 1/2 Jahre ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.

    Allerdings haben sich meine Lebensumstände erheblich geändert.
    Ich bin “frisch” schwanger und mein Lebenspartner bewohnt sein eigenes Haus.
    Da ich natürlich nun dort einziehen möchte, damit unser Kind auch mit dem Vater aufwachsen kann und eine Haus und die Wohnung eine unüberwindbare Belastung wären.

    Ist nun meine Frage, ob ich eine Möglichkeit habe aus diesem Teufelskreis rauszukommen?

    Leider stellt sich mein Vermieter quer und will keinen Aufhebungsvertrag aufsetzen.

    Liebe Grüße

    MG

  • Monika Banasch
    04.11.2019 - 08:32 Antworten

    Mein Freund hat ab 01.08.2018 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, der eine Klausel enthält, dass wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf eine Kündigung verzichtet wird. Nachdem ich alle Artikel studiert habe, gehe ich davon aus, dass die Klausel wirksam ist.
    Nun möchten wir gern zusammenziehen. Seine Wohnung ist allerdings zu klein, da ich einen Sohn habe, der ein eigenes Zimmer benötigt und ein weiteres Zimmer erforderlich ist, damit ich den Anforderungen meines Arbeitgebers genüge, um im Homeoffice zu arbeiten. Meine Wohnung ist entsprechend ausgelegt, seine jedoch nicht. Ich habe gelesen, dass ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Interessen des Mieters überwiegen. Liegt hier ein solcher Fall vor, der ihn berechtigt, ein Sonderkündigungsrecht geltend zu machen? Ich habe nur gefunden, dass z.B. Familienzuwachs ein Sonderkündigungsrecht darstellt.
    Danke für die Prüfung
    LG Moni

  • Margarita Bulimov
    30.01.2020 - 16:58 Antworten

    Hallo ihr Lieben,

    wie schlimm muss die finanzielle Lage sein, dass man aus der gegenseitigen Kündigungsverzichtserklärung auf 3 Jahre herauskommt?

    Davon habe ich leider noch gar nichts gelesen…

    Außerdem: welchen Studentenstatus muss man innehaben, damit die Kündigungsverzichtserklärung unwirksam ist? Ich studiere zwar nicht am besagten Wohnort, hatte allerdings dennoch Prüfungen und bis heute eine Bachelorarbeit zu schreiben…

    Mein Partner war ebenfalls immatrikuliert, hat allerdings eine Schwangerschaftsvertreterstelle für ein Jahr befristet angenommen, die im Septemer nun zu Ende geht.

    Über hilfreiche Ratschläge freuen wir uns sehr.

    Schöne Grüße
    Margarita

  • David
    13.09.2020 - 23:18 Antworten

    Hallo zusammen,
    ich bin mir etwas unsicher bzgl. unserem Mietvertrag und einem möglichen Kündigungsverzicht. Eigentlich sollte dies für uns nicht gelten, aber ein Passus steht im Vertrag – anbei der Wortlaut:

    [Anfang]
    1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und es endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht.

    Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum XXX zulässig.

    (Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der Mietbeginn.)
    [Ende]

    Nach unserem Verständnis gilt der Kündigungsverzicht nicht und würden uns über eine Bestätigung freuen.

    Beste Grüße

    • Mietrecht.org
      15.09.2020 - 06:29 Antworten

      Hallo David,

      der Kündigungsverzicht kann grundsätzlich nur gelten, wenn die Passage im Vertrag angekreuzt / ausgefüllt wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mou
    04.10.2020 - 21:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin in eine Wohnung am 01.10.2019 eingetreten, dessen Mietvertrag einen Kündigungsverzicht bis 2 Jahre (nicht länger als 4 Jahre Seit Mietvertragabschluss) enthält. Beim Eintreten habe ich keinen neuen Mietvertrag bekommen, sondern nur einen Nachtrag zum vorherigen Mietvertrag ab 01.09.2019.

    In der Wohnung wohnt noch ein anderer Mieter seit 04.10.2017, also sind wir bedien als Hauptmieter bezeichnet.

    Nun möchte ich fragen, ob ich demnächst z.B. am 01.02.2021 problemlos ausziehen kann oder gilt das “Kündigungsverzicht bis 2 Jahre” noch weiter bei dem Nachtrag?
    Wenn ja, wäre das Auszug ohne Nachmieter auch möglich oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen
    Mou

    • Mietrecht.org
      08.10.2020 - 08:08 Antworten

      Hallo Mou,

      wenn Sie in den Vertag eintreten, übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten. Auch den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Mou
        08.10.2020 - 10:07 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        vielen Dank für die Antwort.
        Nun meine Frage ist, ob es möglich wäre, dass ich den Mietvertrag bevor 04.10.2021 kündige.

        Mit freundlichen Grüßen
        Mou

        • Mietrecht.org
          08.10.2020 - 11:09 Antworten

          Hallo Mou,

          ich denke nicht, dass dies möglich ist. Lassen Sie die Klausel bei Bedarf rechtlich prüfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Schmid
    25.10.2020 - 18:19 Antworten

    Hallo wir haben am 22.10.20 einen Mietvertrag unterschrieben und erst am 23.10 realisiert dass eine Mietdauer von mind. 12 Monaten hinterlegt ist. Anbei die Klauseln :
    (1) Das Mietverhältnis wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    Die Mietvertragsparteien verzichten für die Dauer von 12 Monaten ab Mietbeginn des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Kündigung kann mit unter Absatz 2 stehender Frist zum Ablauf der Mindestmietdauer erfolgen. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
    (2)
    Der Vertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Frage : wir haben nun am 23.10 per Email den Vermieter informiert das es für uns nicht möglich ist, außerdem wurde mein Partner nun in Kurzarbeit geschickt und wir können uns die Wohnung nixht leisten- leider haben wir dies erst nach der Unterschrift erfahren.
    Bisher lag die Unterschrift nur unserer Seite vor aber nicht vom Vermieter. Können wir zurück treten? Wie haben es ja ,, abgesagt“ vor dem offiziellen Mietbeginn….

    • Mietrecht.org
      27.10.2020 - 15:36 Antworten

      Hallo Frau Schmid,

      Sie sind darauf angewiesen, dass der Vermieter den Mietvertrag nicht zustande kommen lässt. Sie haben keine Möglichkeit mehr zurückzutreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Steiff
    03.11.2020 - 17:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben am 18.07.2018 einen Mietvertrag mit folgendem Wortlaut zum Kündigungsverzicht unterschrieben und sind am 01.11.2018 eingezogen. Nun wollen wir am 31.01.2020 ausziehen und haben daher am 01.11.2020 gekündigt und diese Kündigung unserem Vermieter an diesem Tag in den Briefkasten geworfen. Ist unsere Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist trotz des Verzichts gültig oder hätten wir erst am 01.01.2021 kündigen dürfen und damit erst am 31.03.2021 ausziehen?

    (1)
    Vertrag auf unbestimmte Zeit
    Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe durch den Bauträger vorauss. Okt/Nov 2018. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreiben an. Setzt der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, wird das Mietverhältnis entgegen §545 BGB nicht stillschweigend verlängert oder neu begründet. Die außerordentliche Kündigung bleibt vorbehalten.

    (2)
    Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimme Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.12.2020 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Regelung nicht berührt.

    Vielen Dank für ihre Hilfe

  • Isabella Schulze
    19.12.2020 - 11:16 Antworten

    Hallo lieber Herr Hundt,

    zunächst möchte ich mich für Ihre hervorragende Arbeit hier bedanken, die mir bereits viele Antworten geliefert hat! In zwei Punkten komme ich jeooch nich weiter und ich wäre für ihre kompetente Hilfe von Herzen dankbar!

    1.) Ich bin mit meinem damaligen Freund und heutigem Mann in eine Wohnung gezogen mit einer Mindestmietdauer von 4 Jahren, won welcher bereits 2,5 Jahre vergangen sind. Im Mietvertrag selbst bin ich namentlich nicht aufgeführt, habe diesen jedoch mit unterschrieben. Ich werde lediglich in der Wohnungsgeberbestätigung als Person aufgeführt, die mit einzieht. Meine Frage, bin ich Teil des Mietvertrags und somit an diesen gebunden?

    2.) Ich bin Ärztin und habe eine neue Stelle an einem 700km entfernten Ort. Da es an meinem Wohnort eine solche Stelle nicht gibt, bin ich gezungen umzuziehen. Falls ich Teil des Mietvertrages bin, wäre dies ein Grund für eine Sonderkündigung? Falls ich keine Teil des Mietvertrages wäre, wäre diese Tatsache für meinen Mann ein Grund für eine Sondekündigung?

    Wir haben dem Vermieter 2000 Euro und die Suche nach einem Nachmieter angeboten, er bleibt jedoch stur und besteht darauf, dass wir den Mietvertrag erfüllen. Den Weg über einen Untermieter würden wir nur als letzte Möglichkeit gehen wollen!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und eine schöne Weihnachtszeit!

    Isabella

    • Mietrecht.org
      19.12.2020 - 14:14 Antworten

      Hallo Isabella,

      m.E. sind Sie keine Mieterin und ich sehe auch keine andere Möglichkeit, den Vertrag vorzeigt zu kündigen. Lassen Sie due Klausel prüfen oder stellen Sie als Ausweg eine Anfrage auf Untervermietung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin U.
    13.01.2021 - 15:07 Antworten

    Hallo,

    dieser Blog ist zwar schon etwas älter, dennoch hoffe ich auf eine Antwort.

    Folgende Situation:
    Mitte September 2020 habe ich einen Mietvertrag unterschrieben, der ein Kündigungsverzicht beider Parteien von 2 Jahren (max. 4 Jahre) enthält.

    Mietbeginn war der 01.10.2020

    Jetzt wohne ich also erst 3,5 Monate in dieser Wohnung und würde gerne aus der Wohnung ausziehen aus diversen Gründen. Hauptgrund ist, dass mein Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden wird und ich es dann finanziell nicht mehr stemmen kann.

    Zunächst habe ich versucht mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen. Ich habe ihm meine drohende finanzielle Lage erklärt. Er hatte 0 Verständnis. Auch meinen Vorschlag einen in seinen Augen geeigneten Nachmieter zu finden lehnte er ab, solange ich nicht arbeitslos sei. Er hat mir unterstellt, dass ich das als Vorwand benutze.

    Als ich mir den Vertrag genauer durchgelesen habe, ist mir etwas aufgefallen, was ich widersprüchlich finde und hoffe dass ich vielleicht dadurch vorzeitig aus dem Vertrag treten kann.

    Und zwar heißt es:

    Ҥ 3 Mietzeit
    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2020.
    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und muss dem Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen spätestens am 3. Werktag eines Monats schriftlich eingegangen sein.”

    einige Punkte später kommt folgender Inhalt:

    “Kündigungsverzicht:
    Die Parteien verzichten gegenseitig für die Dauer von 2 (maximal 4) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf des o. g. Zeitraums zulässig. (…) Von dem Verzicht bleiben die Rechte des Vermieters zur Mieterhöhung und die Rechte der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.”

    Jetzt bin ich mir unsicher was hier gilt. Müssen diese 2 Jahre nun eingehalten werden oder kann man auch vorher unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, so wie es im Punkt “Mietzeit” steht?

    Falls dies trotzdem noch nicht zur vorzeitigen Beendung des Mietvertrags führt, habe ich noch eine zweite Frage.

    Ich habe im Internet gelesen, dass man einen Mietvertrag 14 Tage widerrufen kann, wenn man ordnungsgemäß vom Vermieter über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Und dass der Vermieter aus Unkenntnis oft keine Belehrung vornimmt und man als Mieter deshalb eine verlängerte Frist von 12 Monaten und 14 Tage hat.

    Ich wurde von meinem Vermieter nicht belehrt. Das kann ich auch beweisen, denn die komplette Kommunikation zwischen mir und dem Vermieter fand per Mail statt. Der Mietvertrag wurde ebenfalls per Mail geschlossen, da der Vermieter nicht persönlich vor Ort sein konnte, da er nicht gerade um die Ecke wohnt. Die Schlüssel habe ich vom Hausmeister nach Eingang der Miete und Kaution erhalten. Das Übergabeprotokoll musste ich alleine ausfüllen und ihm per Mail schicken.

    Könnte ich vielleicht von einem verlängerte Widerrufsrecht gebrauch machen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Bemühungen.
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen..

    Jasmin

  • Des
    26.01.2021 - 22:09 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte aus meinen Mietvertrag raus. Laut Mietvertrag habe ich einen Kündigungsverzicht von einem Jahr unterschrieben und kann erst nach Ablauf dessen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist den Mietvertrag beenden.
    Ich wohne in einer WG und habe eine Autoimmunkrankheit. Daher ist es mir nicht möglich meine Nahrungsmitteln mit meinen Mitbewohnern zu teilen. Leider sehen diese das überhaupt nicht ein.
    Jetzt habe ich eine Wohnung gefunden in welche ich einziehen kann.
    Ich bin am 01.05.2020 in die jetzige Wohnung eingezogen und möchte gerne zum 30.04.2021 kündigen.
    Bin ich jetzt daran gebunden die 1,25 Jahre hier insgesamt wohnen zu bleiben oder kann ich auch zum 30.04.2021 kündigen. Dann hätte ich ja insgesamt ein Jahr hier gewohnt.

    Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      27.01.2021 - 14:41 Antworten

      Hallo Des,

      je nach genauer Formulierung im Vertrag, können Sie zu, 30.04.2021 oder erst ab dem 01.05.2021 kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Veronika
    08.02.2021 - 09:55 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ich kriege hier noch eine Antwort. Ich und mein Lebenspartner inkl. einem Hund sind im November letzten Jahres in ein Apartment gezogen. Das Apartment ist 40qm groß, 1 Zi. und hat eine Lüftungsanlage installiert, die die Luftfeuchtigkeit aus dem Badezimmer mindern soll. Leider wurde die Lüftungsanlage falsch rum installiert, so dass sich im Gerät Wasser sammelt und ständig am Tropfen ist. Das Wasser sammelt sich in dem Backblech, dass wir darunter positioniert haben, sonst überflutet es einen Teil der Wohnung. Das stört auch unseren Schlaf. Wir haben es natürlich gemeldet, es kam ein Techniker vorbei aber hat das Problem nicht behoben. Wir rennen unserem Vermieter seit 2,5 Monaten hinterher, dass das Problem endlich behoben wird. Das ständig stehende Wasser kann auch zur Schimmelbildung führen, seitens Vermieter passiert aber nichts.

    Laut Mietvertrag haben wir ein Kündigungsverzicht von 6 Monaten, kann man diesen umgehen? Kann man in unserem Fall von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen? Es stört uns ungemein, wir haben seit 2,5 Monaten keinen erholsamen Schlaf. Zum Glück schimmelt es bei uns noch nicht.

    Was können wir tun?

    Danke im Voraus!

    • Mietrecht.org
      08.02.2021 - 14:21 Antworten

      Hallo Veronika,

      ein (defekter / falsch verbauter) Lüfter rechtfertigt vermutlich keine auerordentlich fristlose Kündigung. Der nächste Schritt wäre eine Mietminderung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    14.02.2021 - 20:36 Antworten

    Hallo!
    Ich hab auch eine Frage dazu….mein Mann und ich haben einen Mietvertrag mit Beginn am 01.09.2019 unterschrieben mit der Klausel von 3 Jahren (handgeschrieben). Wäre an sich kein Problem, wenn es keine enge 2-Zimmer-Wohnung wäre. Allerdings bin ich vor kurzem schwanger geworden und wir brauchen einfach mehr Platz. Da ich noch am Anfang bin und ich keine Lust habe, in den letzten Monaten umzuziehen, würden wir gerne aus dem Vertrag raus. Ist das da möglich?
    Das Verhältnis zu den Vermietern ist leider auch nicht das beste…

  • Doris
    21.02.2021 - 00:03 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe ein Reihenhaus an ein Ehepaar vermietet und die Mieter haben mir schon nach vier Monaten, mitgeteilt, dass sie wieder ausziehen wollen, obwohl am und im Haus alles in Ordnung ist. Begründung: “Wir sind zunehmend unzufrieden und werden im Ort sicher nicht heimisch werden.” Vertraglich vereinbart wurde Folgendes:

    “Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2020 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist frühestens zum 31.10.2022 ordentlich kündbar ist. Die Parteien sind sich einig, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich zu erfolgen hat. Die Parteien schließen die Anwendung des § 545 BGB aus. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.”

    Kann ich den Mietern den vorzeitigen Auszug verweigern? Da die Miete 1600 Euro beträgt, hatte es ein Jahr lang gedauert, passende Mieter zu finden. Ich scheue den Aufwand einer Neuvermietung, besonders jetzt zu Coronazeiten.

    Zweite Frage: Können die Mieter den Auszug erzwingen, indem sie keine Miete mehr zahlen o.ä.?

    Ganz herzlichen Dank!
    Schöne Grüße,
    Doris

    • Mietrecht.org
      23.02.2021 - 09:21 Antworten

      Hallo Doris,

      sofern die Klausel im Mietvertrag wirksam ist, können die Mieter den Vertrag vorzeitig nur einvernehmlich mit Ihnen aufheben. Aber Sie haben natürlich recht, wenn die Mieter keine Miete mehr zahlen, haben Sie großen Aufwand und müssen den Mietern schlussendlich kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulli
    23.03.2021 - 15:02 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    eine Frage: ist nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung / Haus und einem vorher vom Verkäufer mit dem Mieter mietvertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss für zwei Jahre eine frühere Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der zwei Jahre durch den Käufer der Wohnung / des Hauses wegen Eigenbedarf möglich?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Viele Grüße
    Ulli

    • Mietrecht.org
      23.03.2021 - 19:07 Antworten

      Hallo Ulli,

      als neuer Eigentümer treten Sie in die Fußstapfen des Verkäufers und können somit auch die gegenseitigen Kündigungsverzicht nicht umgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabriel
    01.06.2021 - 22:44 Antworten

    Hallo,

    habe eine Wohung an ein Ehepaar vermietet. Es liegt auch ein Kündigungsverzicht (max 4 jahren) vor, nun ziehen Mutter und Kind in Ausland (Polen), da die Mutter dort arbeitet. Der Mann will zu einer kleinere Wohnung ziehen, Kann ich mich auf Kündigungsverzicht berufen, so dass der Mann das Mietverhaltnis einhält?

    Ganz herzlichen Dank!
    Gabriel

    • Mietrecht.org
      02.06.2021 - 15:17 Antworten

      Hallo Gabriel,

      beide Mieter haften als Gesamtschuldner und müssen ihre Verpflichtungen erfüllen. Heben Sie den Vertrag ggf. einvernehmlich auf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Iris Meyer
    18.07.2021 - 17:37 Antworten

    Guten Tag,

    Zu Beginn meiner neuer Arbeit sind mein Mann und ich umgezogen und haben einen Mietvertrag mit dreijährigem Kündigungsausschluss für die Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschrieben. Nun sind meine Eltern nach zwei Jahren zum Pflegefall geworden, sodass wir wieder in die Heimat ziehen möchten, um zu unterstützen, was mit einer aktuellen Fahrtzeit von gut 3h nicht möglich ist. Der Arbeitgeber ist sehr entgegenkommend, aber die Vermieterin, der wir mit dreimonatigem Vorlauf gekündigt haben mit Verweis auf einen unverschuldeten Notfall, erkennt diese nicht an. Wir haben 6 solvente Nachmieter gestellt, die zuverlässig scheinen und auch an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert sind, was der Vermieterin wichtig ist.
    Was würden Sie uns raten?

    Besten Dank!

    • Mietrecht.org
      18.07.2021 - 18:11 Antworten

      Hallo Iris,

      gehen Sie mit der Vermieterin ins Gespräch und finden Sie heraus, unter welchen Umständen Sie den Vertrag früher auflösen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Iris Meyer
        19.07.2021 - 08:35 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort, Herr Hundt! Die Vermieterin hat gefordert, dass wir solvente Nachmieter stellen, was wir getan haben. Dass ihr keiner der Kandidaten passend scheint, begründet sie mit ‚Bauchgefühl‘. Alle Kandidaten haben umfassende Bewerbungen eingereicht.
        Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Es gibt ja Fälle, in denen der Kündigungsausschluss nicht mehr gültig und die Frage wäre, ob dieser darunter fällt.

        Besten Dank und viele Grüße!

        • Mietrecht.org
          19.07.2021 - 11:21 Antworten

          Hallo Iris,

          nunja, Vermieter bekommen meist eine Vielzahl von Bewerbungen, bei denen die Eckdaten passen. Trotzdem muss es auch menschlich passen oder wie hier, das Bauchgefühl muss stimmen. Schauen Sie mal hier: Muss der Vermieter Nachmieter akzeptieren?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Maik
    16.11.2021 - 12:41 Antworten

    Hi, Ich habe einen Mietvertrag unterzeichnet und wir sind auch schon eingzogen. in dem Vertrag einigen sich beide Parteien das das Verhältnis nicht vor 12 Monaten gekündigt werden darf. Wenn Meitbeginn nun 1.11.2021 war wann darf ich dann fristgerecht kündigen. zum 31.10.22 oder erst zum 28.2.23.

    Hier geht es mir um die Auslegung. es ist für mich nicht klar formuliert ob sich die Wohnungnutzungsdauer auf 12 Monate bezieht oder ob vorher grundsätzlich keine Kündigung eingereicht werden darf. was ja dann einer Mindestmietzeit wirtschaftlich betrachtet von 15 Monaten entspräche. Vielen Dank.

  • Max
    20.11.2021 - 11:16 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer abgeschlossen. Leider hat sich bereits nach weniger als einem Monat gezeigt, dass die Wohnung aufgrund des Straßenlärms nicht für mich geeignet ist. Eine Kündigung aufgrund des Lärms sehe ich als nicht sehr erfolgversprechend an, da die Tatsache bereits bei Vertragsunterzeichnung bekannt war. Leider hatte die Wohnung an einem Feiertag besichtigt, an dem vergleichsweise wenig Verkehr war.

    Folgende Formulierung steht im Vertrag:
    Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2021 und läuft auf unbestimmte Zeit.
    Eine Kündigung innerhalb der ersten 12 Monate ab Mietbeginn ist durch den Mieter ausgeschlossen.

    Bedeutet das, dass ich erst nach 12 Monaten kündigen kann oder dass ich frühestens zum 31.05.2022 kündigen kann? Weiterhin frage ich mich, ob die Klausel überhaupt wirksam ist, da ich als Mieter unangemessen benachteiligt sein könnte. Es handelt sich ja um einen einseitigen Kündigungsausschluss, d.h. ein Kündigungsausschluss durch den Vermieter innerhalb der ersten 12 Monate steht nicht im Vertrag…

    LG Max

  • Bengel
    16.01.2022 - 13:11 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe im April 2021 einen Mietvertrag (Mietbeginn Mai 2021) mit Mietbindung für ein Jahr unterschrieben, nach der Trennung von meinem Mann. Nun sind wir aber wieder zusammen und die 2 Raumwohnung ist für uns zu klein. Wir haben nun eine neue größere Wohnung ab 01.03.2022.

    Mein Frage: kann ich, meinem Vermieter einen Aufhebungsvertrag anbieten , wo ich ihn die Grundmiete für die Monate März – Juli ( also bis zur eigentlichen Kündigung)voll bezahle, ohne Nebenkosten.
    Er könnte die Wohnung ja dann selber weiter vermieten und kann dann die doppelt Miete kassieren (von mir und dem neuen Mieter).
    Macht dies Sinn? Ich möchte nur raus aus diesen Vertrag.
    MfG
    Bengel

    • Mietrecht.org
      16.01.2022 - 13:42 Antworten

      Hallo Bengel,

      Sie könnten einen Aufhebungsvertrag anbieten, in dem sie eine Art Entschädigungszahlung vereinbaren. Ich sehe hier kein grundsätzliches Problem. Gegebenenfalls sollten Sie sich dazu noch rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cynthia Nalic
    03.02.2022 - 20:10 Antworten

    Guten Abend,

    wir haben am 25.07.2019 unseren Mietvertrag unterschrieben. Dabei wurde in § 2 Abs. 1 des Vertrages die festgehalten, dass das unbefristete Mietverhältnis ab 01.10.2019 beginnt. Zudem wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist frühestens zum 30.09.2023 ordentlich kündbar ist.
    Ist das rechtens? Oder ist dieser Paragraph unwirksam und wir können jetzt schon unter Einhaltung der ordentlichen (3 Monate) Kündigungsfrist kündigen?

    Zudem wurde in Abs. 2 ausgeschlossen, dass die Anwendung des § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) ausgeschlossen wird. Was hat dies zu bedeuten, wenn wir einen unbefristeten Mietvertrag haben?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Familie Nalic

  • Lynda
    30.06.2022 - 22:52 Antworten

    Hallo Her Hundt,

    ich habe vor 2 Jahren an eine Patchfamilie ein Haus vermietet mit vierjährigen Kündigungsverzicht, sowiet so gut. Sie haben in der Selbstauskunft mitgeteilt das sie Unterhalt von den 3 Kindern erhalten und Kindergeld und er ist Selbstständig und sie ist angestellt ( Halbtags).

    Letztes Jahr im August bei der Nebenkostenabrechnung alles in Ordnung und wir brauchen uns keine Gedanken machen in Bezug auf Miete auch wenn ihr Mann gesundheitlich angeschlagen ist, da sie die Firma managment.
    Das Geld habe ich zügig erhalten.

    Im Juni 13.6. war ich vor Ort und stellte fest das der Garten / Vorgarten zugewachsen ist und die Rolläden geschlossen sind und Fenster auf Kippfunktion gestellt sind.

    Dies teilte ich dem Mieterehepaar mit und anschließend erhalte ich nach 8 Tagen das sie nun zum 30.6.2022 die schlüsselübergabe machen wollen, sie sind in Urlaub und Umzugs und Umbaustress.

    Ich falle aus allen Wolken weil ich bis heute keine schriftliche Kündigung erhalten habe.

    Das Ehepaar begründet dies nun das es ihm gesundheitlich schlecht geht und die Unterhaltszahlungen nicht rechtzeitig bekommen und Ihnen ist die Miete zu hoch.

    Von einem Kündigungsverzicht haben sie gar nichts gewusst und kommen mit Nachmieterin die angeblich in den Ort ziehen wollen und einen Arbeitgeber in 150 km Entfernung haben und in Elternzeit die Lebensgefährtin sich befindet…..

    Darf ich von meinen Vermietern die Vorlage verlangen das die Unterhaltszahlungen nicht pünktlich kommen und somit sich die Miete nicht mehr leisten können. Das seine Firma nicht mehr extistiert und er kein Einkommen mehr erziehlt.

    Ist das ein Kündigungsgründ dem ich zustimmen darf auch wenn ich mit Kündigungsverzicht im Vertrag ordnungsgemäß angeben und behinhaltet ist.

    Vielen Dank

    Müller Lynda

    • Mietrecht.org
      01.07.2022 - 06:22 Antworten

      Hallo Lynda,

      die persönlichen Schicksalsschläge sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Mieter sind an die vereinbarte Mietvertragslaufzeit gebunden. Zumindest bei wirksamer Vereinbarung. Die Mieter werden offensichtlich trotzdem ausziehen. Sie sind also daran gebunden einen Kompromiss zu finden. Auch wenn Sie rechtlich auf der richtigen Seite stehen, geht es manchmal nicht anders.

      Alles Gute für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lynda
    01.07.2022 - 08:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Somit muss ich als Kompromiss einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Von 3 Monaten darf ich mir dann selber setzen. Ansonsten läuft dieser weiter.

    Gruß Müller Lynda

  • Yaz
    26.06.2023 - 12:59 Antworten

    Mieterverhältnis auf Unbestimmte Zeit + Kündigungsverzicht 2 Jahre (beide Parteien) Zusatz: §3 Kündigungsverzicht: In Ergänzung zu der o.g. Klausel wird nachfolgendes Vereinbart: Sollte der Mieter vor Ablauf der Mindestlaufzeit, egal aus welchen Gründen, kündigen, so wird der Mieter unter folgenden Bedingungen aus dem Mietvertrag entlassen:1. Es wird eine Aufwandspauschale in Höhe von einer Kaltmiete inkl. TG zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben. Dies dient dazu, einen Makler mit der Neuvermietung zubeauftragen.2. Der Mieter wird aus dem Mietvertrag entlassen, sobald ein passender Nachmietergefunden ist. Ob ein Nachmieter passt oder nicht, entscheidet alleine der Vermieter. Danach wird ein Aufhebungsvertrag mit dem Mieter aufgesetzt, zum Datum desMietbeginns des neuen Mietvertrages. Dabei sind keine Fristen einzuhalten.

    Komme ich hier aus dem vertrag irgendwie raus

  • Karl
    07.11.2023 - 18:48 Antworten

    Situation zum Abschnitt: “Ein Formmangel beim Abschluss eines Mietvertrages…”

    Ich wohne seit einem Jahr in einer Wohnung, die mir gesundheitlich nicht gut tut (psychisch, Attest von Hausarzt vorhanden, Diagnosen wie bspw. Depression vorhanden). Ich habe einen Dreijahres-Mietvertrag abgeschlossen, da ich zu der Zeit bereits bei einem Freund wohnte, der selbst nur eine 35m² Wohnung mietete, und ich so das Gefühl hatte, die nächstmögliche Wohnung beziehen zu müssen.

    Im Mietvertrag finde ich zwei Dinge, die mir als Laie auffallen:
    1. Es wird der Name des Vermieters genannt, allerdings ist dieser unter der angegebenen Adresse nicht als Bewohner angegeben. Durch Kenntnisse meinerseits ist mir aber bekannt, welchen Briefkasten an der Adresse er dort bedient (ob er dort gemeldet ist, weiß ich nicht, wäre dies von Relevanz?).
    2. Es ist die Rede von einer Wohnung im 3. Stock. Dort wird allerdings nicht klargestellt, welche der beiden Wohnungen gemeint ist. Außerdem ist im Mietvertrag die Rede von einer Küche, einem Bad, 2 Zimmer und einem WC als Räumlichkeiten. Diese 5 Zimmer sind ebenfalls so nicht vorhanden.

    Mich wundert zu § 550 Form des Mietvertrags, dass dort nur von nicht-schriftlichen Mietverträgen die Rede ist. Inwiefern und warum ist der Paragraph also auf schriftliche MV anwendbar?
    Oder herrscht Missverständnis meinerseits, dass ein Vertrag mit solchen Formfehlern einfach nicht als schriftlich abgeschlossen gilt?

    Vielen Dank im Voraus!

    Ich bin auch dankbar für Verweise, was sonst Formfehler im Vertrag darstellen (könnten).

  • Karl
    07.11.2023 - 19:07 Antworten

    Nachtrag: Ich habe außerdem einen Grad der Behinderung von 50 und bin damit Schwerbehindert.

  • Karl
    12.11.2023 - 15:13 Antworten

    Das Hauptproblem daran ist, dass mit dem Vermieter kaum zu reden ist, er will mich zwar mit Nachmietern rauslassen, de facto hat er aber absurd hohe Anforderungen, wie Studenten/Doktoranten sollten es sein, keine Leistungsempfänger, und das bei einer Wohnung die sowohl recht teuer, sehr klein und mit einem Dreijahres-Mietvertrag.
    Die nimmt niemand mit den Voraussetzungen, der es nicht muss. Die, die es müssten, wie Leistungsempfänger, will der Vermieter aber gar nicht.
    Ich habe zuletzt mit fast 80 Leuten geschrieben, 25 die Wohnung gezeigt, da war niemand für ihn dabei.

    Es sind einfach illusorische Vorstellungen, und auf bitten, Teile der Voraussetzungen zu ändern bzw. fallen zu lassen, reagiert der Vermieter sehr allergisch und blockt sofort ab.

    • Mietrecht.org
      12.11.2023 - 17:42 Antworten

      Hallo Karl,

      danke für die Ergänzungen. Das klingt tatsächlich kompliziert, sodass Sie erstmal sicherstellen sollten, das die Kündigung tatsächlich rechtmäßig ausgeschlossen wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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