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Mietvertrag Kündigung: Vorlage für Mieter (kostenfreies Muster)

Die korrekte Verfassung des Kündigungsschreibens ist für die schnellstmögliche und wirksame Beendigung des Mietverhältnisses von entscheidender Bedeutung. Nicht selten scheitert diese, weil der Mieter Formalien nicht beachtet oder mit der Verfassung des Kündigungsschreibens zu lange wartet.

Das folgende Muster soll es dem Mieter erleichtern, das Mietverhältnis wirksam zu beenden. Verwendet werden kann dieses Muster allerdings nur für die ordentliche Kündigung, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann.

Kopieren Sie die Vorlage in Word oder ein anderes Programm und passen Sie die Vorlage zur Kündigung Ihres Mietvertrages entsprechend an.

Kündigung

Herrn/Frau*

______________
______________
______________

______________, den ______________

Betreff: Kündigung meines/unseres Mietvertrags vom  ______________.

über die Wohnung  ____________________________

Sehr geehrte(r) Herr/Frau  ______________

hiermit kündige(n) ich/wir den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen (ggf. vertraglichen**) Kündigungsfrist von drei (ggf. kürzere Dauer***) Monaten rechtzeitig zum ______________.

Falls Sie im Hinblick auf eine Weitervermietung der Wohnung an einem Besichtigungstermin interessiert sind, teilen Sie dies bitte rechtzeitig mit, damit wir einen Termin abstimmen können.

Die Übergabe der Wohnung erfolgt in vertragsgemäßem Zustand zu einem noch zu bestimmenden Termin.

Ich/wir bitten bereits jetzt um eine frühzeitige Erstellung der Betriebskostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode und um eine entsprechend zügige Rückzahlung der Kaution unter Einhaltung der geltenden Abrechnungsfristen auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: ______________

IBAN: ______________

BIC: ______________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift(en)****

Nach der Kündigung: Schönheitsreparaturklausel prüfen

Müssen Sie vor Ihrem Auszug wirklich renovieren? Wir prüfen Ihre Schönheitsreparaturklausel auf deren Wirksamkeit (hier klicken).  95% unserer Prüfungen führen dazu, dass der Mieter überhaupt nicht renovieren muss.

Anmerkungen:

*Sind mehrere Vermieter an dem Mietverhältnis beteiligt, muss die Kündigung an alle Vermieter gerichtet  sein.

**Die gesetzliche Frist für die ordentliche Kündigung beträgt gem. § 573c Abs.1 BGB drei Monate. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von dieser Frist abweicht, ist gem. § 573c Abs.4 BGB unwirksam. Möglich ist aber eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu Gunsten des Mieters durch eine vertragliche Vereinbarung.

***Möglich ist hier jede vertraglich vereinbarte Frist, die die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB nicht überschreitet

****Die eigenhändige Unterschrift ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung, da diese gem. § 568 Abs.1 BGB der Schriftform bedarf. Sind mehrere Mieter an dem Mietverhältnis beteiligt, muss die Kündigung von allen Mietern unterschrieben werden.

126 Antworten auf "Mietvertrag Kündigung: Vorlage für Mieter (kostenfreies Muster)"

  • Sven Sander
    29.01.2014 - 09:32 Antworten

    Wenn schon ein Musterbrief angeboten wird, sollte dieser keine Rechtschreibfehler aufweisen:
    -> Weiterermietung

    • Mietrecht.org
      29.01.2014 - 09:33 Antworten

      Hallo Sven,

      vielen Dank für den Hinweis. Ich habe den Fehler korrigiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sherif
    28.02.2014 - 16:01 Antworten

    Kündigungsfrist von drei (ggf. kürzere Dauer***) Monaten rechtzeitig zum ______________.
    Welches Datum soll ich hier schreiben? Das Datum wann den Kündigungsfrist endet oder was? Entschuldigen Sie bitte für die dumme Frage, aber ich kenne mich gar nicht mit den Briefe und ich bin seit kurzem in Deutschland.

    • Mietrecht.org
      28.02.2014 - 17:05 Antworten

      Hallo Sherif,

      hier tragen Sie den letzten Tag Ihres Mietverhältnisses ein. Also quasi den letzten Tag bis zu dem Sie Miete zahlen. Zum Beispiel bis 28.02.2014.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina
    26.03.2014 - 10:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich möchte unsere Wohnung zum 30.06.2014 kündigen. Wir haben 14 Jahre lang keine Nebenkostenabrechnung bekommen – soll ich den Zusatz dann einfach weglassen oder wie würden Sie das formulieren/schreiben ? Vielen Dank für Ihre Antwort !!!!

    • Mietrecht.org
      26.03.2014 - 10:51 Antworten

      Hallo Tina,

      wenn Sie keine Nebenkostenabrechnung erhalten möchte und keine schlafenden Hunde wecken wollen, sollten Sie die Kündigung Ihres Mietvertrages entsprechend anpassen. Im Grunde geht es bei dem Zusatz in dem Muster darum, die Mietkaution zeitnah zurück zu erhalten. Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist dafür wichtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eileen Borschke
    30.03.2014 - 13:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe mich von meinem Lebenspartner getrennt, habe den Mietvertrag auf meinen Namen und er hat einen Untermietvertrag mit mir abgeschlossen. Wie kann ich ihm jetzt kündigen? Er weigert sich auszuziehen.
    Lg Eileen

  • Linda Zaum
    31.03.2014 - 15:16 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    ich habe folgendes Problem: Ich bin Mutter einer 13 Mon. alten Tochter & wir wohnen z.Zt. noch immer in meinem 34qm-Appartment.
    Zum 01.05.14 kann ich eine 2Z.-Whg. beziehen, habe aber meine jetzige noch nicht gekündigt.
    Gibt es eine Möglichkeit für mich, das ich die Kündigungsfrist nicht einhalten muss? Wegen besonderer Umstände (Platzmangel) oder irgendwas in der Art?!

    Danke im voraus!

    LG, Linda

    • Mietrecht.org
      31.03.2014 - 17:07 Antworten

      Hallo Linda,

      schlagen Sie Ihre Vermieter doch ein paar Nachmieter vor, mit ein bisschen Glück entlässt er Sie führen aus dem Mietvertrag (Stichwort: Mietaufhebungsvertrag).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Faber
    26.04.2014 - 17:16 Antworten

    Wenn ich eine Wohnung mit Datum vom 28. April kündige – kündige ich dan zum 30.06, oder zum 31.07.

    Mit Dank im voraus

    Klaus

    • Mietrecht.org
      28.04.2014 - 14:32 Antworten

      Hallo Klaus,

      Mai + Juni + Juli = drei Monate. Also zum 31.07.2014.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Klaus Faber
        29.04.2014 - 08:04 Antworten

        Besten Dank!

  • Quetschke Elke
    28.04.2014 - 14:36 Antworten

    Hallo Hr Hundt

    Ich hoffe sie können meine Frage beantworten. Meine Mutter mußte wegen gesunheitlich Befinden (83 Jahre Daließe Oberschenkelhalsbruch, usw.) in ein Pflegeheim.
    Meine Frage müssen wir auch die 3-Monate einhalten oder gibt es da eine Sonderklausel.

    Und dann hat sie 1995 mit einen anderen Vermieter ihren Vertrag abgeschlossen, den sie jetzt hat ohne einen neuen Mietsvertrag auf den Jetzigen Vermieter.

    Er hat nur den alten Abgelichtet mehr nicht.

    Können Sie mir helfen.

    LG Elke

  • Tanja Hoffmann
    20.05.2014 - 22:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben bei dem mein Mann namentlich eingebunden ist. Im Vertrag steht: Beide Parteien sind sich darüber einig, dass zwei Personen in die Mietsache einziehen.
    (Mietvertrag zw. Vermieter und unsere beiden Namen, jedoch keine Unterschrift von meinem Mann)

    Ich möchte nun gerne ausziehen und zum 31.8. kündigen.

    Mein Mann möchte die Trennung nicht akzeptieren und eine Einigung ist derzeit schwer.
    Kann ich meinen Anteil ganz normal kündigen?

    Und wenn mein Mann nicht kündigt, ist er dann automatisch allein Mieter?

    Lieben Gruß

    Tanja

  • Tanja
    23.05.2014 - 14:40 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt

  • Birgit
    22.06.2014 - 18:25 Antworten

    Vielen herzlichen Dank! Hat uns sehr geholfen dieser Musterbrief. Wir hoffen das klappt ohne Probleme mit dem Umziehen.
    Liebe Grüße
    Birgit

  • Patrick
    01.09.2014 - 19:48 Antworten

    Hallo,
    unsere Vermieter haben ihr Haus verkauft und die Käufer, melden nun auf unsere Wohung Eigenbedarf an. Es steht noch kein Termin allerdings hätten wir eine neue Wohnung in Aussicht. Müssen wir jetzt kündigen? Wenn ja, müssen wir 3 Monate einhalten? Oder muss man keine Frist mehr einhalten da er uns ja sowieso raushaben will?
    Seinem Vernehmen nach wäre es ihm recht wenn wir dieses Jahr noch ausziehen aber wie gesagt noch haben wir nichts schriftlich. Und wenn wir die 3 Monate einhalten ist die neue Wohnung 100%ig nicht mehr frei für uns

    • Mietrecht.org
      03.09.2014 - 17:07 Antworten

      Hallo Patrick,

      Sie müssten mit Ihrer Kündigungsfrist kündigen. Oft kann man mit dem Vermieter einen Kompromiss finden und früher ausziehen. Am besten Sie schließen einen Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monique
    14.09.2014 - 12:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben einen recht speziellen Fall.

    Wir sind momentan mein Elternhaus am renovieren und wissen schon jetzt, dass wir unseren Mietvertrag zum 30.09. nächsten Jahres kündigen möchten.

    Können wir den Mietvertrag schon jetzt kündigen?!
    Oder müssen wir bis 3 Monate vorher abwarten?!

    Danke und iebe Grüße

    Monique

    • Mietrecht.org
      15.09.2014 - 12:23 Antworten

      Hallo Monique,

      wenn Sie heute zum 30.09.2015 kündigen, wahren Sie Ihre Frist. Allerdings ist es auch möglich, mit tatsächlicher 3-Monatsfrist zu kündigen. So bleiben Sie länger flexibel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ricciardi
    25.09.2014 - 08:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter Verstarb leider im August und bisher wurde mir kein Nachfolger bzgl. des Vermietverhältnisses genannt und ich möchte die Whg gerne fristgerecht zum 31.12.14 kündigen.

    Der Sohn des verstorbenen Vermieters sagte lediglich zu mir, dass er der Ansprechspartner sei bis der Nachlass geklärt sei. Können Sie mir sagen an wen ich die Kündigung richten muss? Lt BGB müsste ich einen Nachlasspfleger bestellen, da ich keinerlei Infos habe, geschweigedenn weiss, wer das Erbe von den Zwei Söhnen antritt. ABer der Nachlasspfleger zu bestellen ist ja ein erheblicher Aufwand und zu dem, habe ich keine Zeit mehr.

    Grüße und besten Tag

    Luisa Ricciardi

  • Karin Braun
    16.10.2014 - 09:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe Ende September eine Mieterhöhung erhalten und möchte den Mietvertrag nun außerordentlich mit der verkürzten Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Wann muss die Kündigung der Vermieterin vorliegen, damit der Mietvertrag zum 31.12.2014 endet?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße
    Karin Braun

  • Christin
    22.11.2014 - 12:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für das Muster der Kündigung eines Mietvertrags.

    Ich habe allerdings die Frage, ob beide Vermieter (Eheleute) den Mietvertrag unterschrieben haben müssen. Beide stehen im Mietvertrag, aber nur sie (und Sohn) waren bei der Vertragsunterzeichnung anwesend.
    Ich habe beide in der Anrede erwähnt und “kündige ich den Vertrag mit Ihnen” impliziert nicht eindeutig Singular oder Plural. Kann ich das dann so abschicken?

    Mit freundlichen Grüßen
    Christin

    • Mietrecht.org
      24.11.2014 - 04:47 Antworten

      Hallo Christin,

      Vertragspartner ist, wenn den Mietvertrag unterschreibt. Eine Kündigung könnte auch noch allgemeiner (“hiermit kündige ich den Mietvertrag für die Wohnung XY zum Datum AB”) formuliert werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christin
    30.11.2014 - 21:33 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Antwort und entschuldigen Sie die falsche Schreibung.

    Es stellt sich jetzt noch eine zweite Frage:

    muss bei einem neuen Mietverhältnis in der Mietwohnung Boden- und insbesondere Wandbelag vorhanden sein? Die Vormieter haben die Tapeten leider entfernt, obwohl der Vermieter sagte, dass sie sie nicht entfernen sollen (das Mietverhältnis dauerte fünf Jahre).
    Es ist noch nichts unterschrieben, nur soweit mündlich das Wichtigste vereinbart (also das ich als Mieterin für die Beläge zuständig bin). Aber sind Renovierungsarbeiten nicht Sache des Vermieters?

    Liebe Grüße
    Christin

    • Mietrecht.org
      01.12.2014 - 06:19 Antworten

      Hallo Christin,

      wenn Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie sich um die Tapeten und Bodenbeläge kümmern, wüsste ich erstmal nicht, was dagegen sprechen sollten. Sie haben aber natürlich Recht, der Regelfall wäre, dass Sie eine Wohnung samt Tappten und Böden übernehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank
    04.12.2014 - 15:52 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema:

    Betreff: Kündigung meines/unseres Mietvertrags vom ______________.

    Kommt hier das Datum ab WANN das Mietverhältnis begonnen hat oder der Tag an dem der Vertrag unterschrieben wurde rein???

    Danke vorab

    Gruß

    Frank

    • Mietrecht.org
      04.12.2014 - 20:06 Antworten

      Hallo Frank,

      tragen Sie dort das Datum des Mietvertragsbeginns ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sunny
    27.01.2015 - 23:17 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wollen den Mietvertrag zum 01.02.2015 kündigen.
    Könnten wir in dieser Zeit einen neuen Mietvertrag unterschreiben und in die neue Wohnung einziehen, oder müssten wir für die alte Wohnung weiterhin Miete zahlen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sunny

    • Mietrecht.org
      28.01.2015 - 16:07 Antworten

      Hallo Sunny,

      während einer laufenden Kündigungsfrist dürfen Sie natürlich einen weiteren Vertrag schließen. Die Frage ist eher, ob Sie die gesetzliche / vereinbarte Kündigungsfrist für die Beendigung Ihres Mietvertrages eingehalten haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja Toholt
    31.01.2015 - 22:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für das Musterschreiben. Ich beabsichtige, nach Kündigung meiner Wohnung, mit meiner Mutter zusammen in eine neue Wohnung zu ziehen. Da ich wegen Berufstätigkeit und höherem Einkommen quasi allein für die Miete der neuen Wohnung aufkommen würde (und meine Mutter sich aufgrund ihres hohen Alters nicht ohne mich um Mietangelegenheit kümmern könnte), bitte ich herzlich um Auskunft zu folgenden Fragen:
    Sollten wir beide als (gleichrangige) Mieter den Mietvertrag unterschreiben?
    Sollte ich als Hauptmieterin und sie als Untermieterin unterschreiben (falls sich der neue Vermieter darauf einließe)?
    Sollte sie als Hauptmieter und ich als Untermieterin unterschreiben?
    Ich frage dies u.a. für den Fall, dass mir etwas zustößt oder ihr, und ich bzw. sie dann möglichst wenig Probleme mit der Fortführung bzw. Kündigung des Mietvertrages hätte (in den Fragen zu Mietverhältnis und Todesfall habe ich zu meinem speziellen Fall noch keine Antwort gefunden). Daher wäre ich Ihnen sehr dankbar für Ihre Meinung bzw. eine Tip.
    Vielen Dank im Voraus!Viele Grüße, T. Toholt

    • Mietrecht.org
      02.02.2015 - 12:47 Antworten

      Hallo Tanja,

      in meinen Augen ist die Lösung mit zwei Hauptmietern am besten. Ersten für den Vermieter (geringeres Risiko), zweitens auch für Sie, da Sie die Wohnung eines Tages auch alleine übernehmen könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone
    01.02.2015 - 12:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    durch meine Heirat würde ich nachträglich in den Mietvertrag meines Ehemannes ( alleinerziehend 13 Jahre ) aufgenommen ,ich möchte gerne kündigen.Brauche ich seine Einverständnis oder ist eine 3 Monatskündigung ausreichend .
    Vielen Dank
    Simone

  • Paul Liebel
    22.02.2015 - 16:26 Antworten

    Hallo Hr.Hundt

    Ich möchte meine Wohnung per eMail , natürlich im fristgerechten Zeitraum, kündigen. Da ich keine Originalunterschrift darunter setzen kann frage ich mich ob das rechtens ist. Bitte um kurze Antwort.

    mit freundlichem Gruß
    Paul Liebel

  • Paul Liebel
    23.02.2015 - 10:42 Antworten

    Ihre Antwort war plausibel.

    Vielen Dank

    Paul

  • Jessi
    29.03.2015 - 22:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte meine Wohnung zum 01.04.2015 kündigen, allerdings besteht eine 3monatige Kündigungsfrist und ich bin etwas verwirrt was den Zugang der Vermieter zur Mietvertragskündigung und der Frist, bzw. dem Mietvertragsende angeht.
    Das bedeutet, wenn die Vermieter meine Kündigung nun bis zum 01.04.2015 per Einschreiben erhalten – für welche Monate müsste ich dann Miete überweisen?
    Für April, Mai und Juni. Oder?

    Desweiteren wurde kein Protokoll bei Einzug geführt.
    Die Wohnung war in keinem schönen Zustand und da ich erst ein halbes Jahr hier wohne, ist sie frisch und ordentlich renoviert.
    Allerdings befürchte ich, dass es Schwierigkeiten geben wird meine Kaution zurück zubekommen – denn ich habe in den letzen Monaten wirklich viele negative Erfahrungen mit meinen jetzigen Vermietern machen müssen und habe aus dem Grund Sorge um die Kaution.

    Was würden Sie mir raten?

    Bzw. welche Möglichkeiten, ohne Beweisbare Angabe von Gründen, hätten meine Vermieter um mir die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen.

    Ich hoffe sehr, Sie antworten mir bald.

    Vielen Dank im vorraus.

    Ich hoffe sehr auf Antwort von Ihnen.

    • Mietrecht.org
      01.04.2015 - 07:27 Antworten

      Hallo Jessi,

      Sie können bis zum 3. Werktag im April kündigen und zahlen dann noch für April, Mai und Juni. Ende Juni ziehen Sie aus. Lassen Sie Ihren Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen hier prüfen, vielleicht müssen Sie gar nichts machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    06.04.2015 - 13:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    leider habe ich zu meinem Anliegen kein treffendes Thema gefunden, gehört aber im Zusammenhang zur Kündigung.

    Ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt. Mein Vermieter leitet mir nun E-Mails von Interessenten weiter mit der Bitte, dass ich die Termine für die Besichtigungen vereinbaren möchte.
    So wie es klingt, wird mein Vermieter nicht an den Besichtigungen teilnehmen.

    Mich würde nun interessieren, ob ich als Nochmieter verpflichtet bin diese Termine zu organisieren und ob ich als Mieter die Besichtigungen alleine durchführen muss?
    Gibt es hierzu evtl. Gesetzestexte?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG
    Anja

    • Mietrecht.org
      09.04.2015 - 07:37 Antworten

      Hallo Anja,

      Sie müssen dem Vermieter (und möglichen Interessen) Zugang zur Wohnung gewähren (mit vertretbarem terminlichem Aufwand). Sie müssen aber nicht die ganze Vermietung organisieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle Blümel
    10.04.2015 - 13:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Durch Trennung von meinem Partner, soll nun das gemeinsame Mietverhältnis gekündigt werden.
    Die Wohngenossenschaft teilte mir mit, dass ich dazu ein Teilkündigungsschreiben einreichen soll.

    Da ich Schwierigkeiten bei der Formulierung habe, möchte ich fragen ob es für den Fall, dass ein Mieter die Wohnung allein übernimmt und der andere auszieht auch eine Kündigungsvorlage gibt.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      13.04.2015 - 06:55 Antworten

      Hallo Michelle,

      dafür haben ich hier lieder keine Vorlage. In der Regel setzt man sich gemeinsam an den Tisch und entlässt den einen Mieter aus den Vertrag. Ich bin mit sicher, dass Ihre Vermietergesellschaft dafür eine Vorlage hat. Das kommt ja häufig vor.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise
    06.05.2015 - 10:35 Antworten

    Hallo,

    herzlichen Dank für die informativen Artikel! :)

    Wie verhält es sich, mit dem Feiertag zum 1. Mai. Dieser Jahr fiel er auf einen Freitag. Wäre somit der 3. Werktag zur fristgerechten Kündigung der Dienstag sprich der 05.05.2015 gewesen?

    Vielen Dank!

    Denise

    • Mietrecht.org
      06.05.2015 - 13:14 Antworten

      Hallo Denise,

      ja, der dritte Werktag (Samstag mit gerechnet) wäre das 5. Mai 2015.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Simone Singh
        29.04.2023 - 23:16 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        passend zur Frage: Der erste Mai im Jahr 2023 ist der Montag. Wie verhält es sich da? Ist dann der dritte Werktag der Donnerstag, 4.05.23 ?

        Danke und Viele Grüße
        Simone

        • Mietrecht.org
          30.04.2023 - 09:18 Antworten

          Hallo Simone,

          genau so ist es.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Simone Singh
        01.05.2023 - 10:09 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        Im Jahr 2023 fällt der 1. Mai auf den Montag. Ändert sich dadurch dann auch die Frist der Zustellung also dass der 4. Mai noch gilt ? Weil wenn ich erst morgen am 2.Mai das Einwurf Einschreiben abgebe und es nicht gleich am nächsten Tag ankommt, ist es ja nicht gültig.

        Vielen dank
        MFG Simone

        • Mietrecht.org
          01.05.2023 - 10:25 Antworten

          Hallo Simone,

          genau, der dritte Werktag im Mai 2023 ist Donnerstag, der 04.05.2023.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Andy
    02.12.2015 - 16:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    eine tolle Seite haben Sie hier!
    Aber im folgenden Thema verunsichert sie mich ein wenig mehr, als das sie hilft!

    Wir möchten unsere Mietswohnung kündigen, wohnen aber 8 Jahre und einen Monat in dieser.
    Ist die Kündigungsfrist (wie im Vertrag festgehalten) dann auch für den Mieter mit 9 Monaten bindend oder habe ich als Mieter lediglich 3 Monate Kündigungsfrist, egal wie lange die Mietdauer ist?!
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    MfG, Andy

    • Mietrecht.org
      02.12.2015 - 16:55 Antworten

      Hallo Andy,

      als Mieter gilt die dreimonatige Frist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena D.
    20.01.2016 - 14:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für diese hilfreiche Seite von Ihnen!
    Ich habe eine kurze Frage: Ich möchte meine Wohnung kündigen und in meinem Mietvertrag sind ZWEI Vermieter genannt. Muss ich die Kündigung jeweils an beide senden? Oder reicht eine an einen von ihnen?

    Beste Grüße,
    Lena D.

    • Mietrecht.org
      26.01.2016 - 08:39 Antworten

      Hallo Lena,

      ja, richten Sie die Kündigung auf jeden Fall an alle Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Friedhelm Marx
    03.05.2016 - 18:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Vermieter hat das Mietverhältnis vereinfacht außerordentlich nach 573a BGB gekündigt. Die Kündigung wird zum 30.04.17 wirksam, da wir über 8 Jahre bereits Mieter sind. Auch wir hatten vor zum Ende des Monats mit Wirkung vom 31.08. ordentlich zu kündigen. Berührt die Kündigung des Vermieters in irgendeiner Weise unser ordentliches Kündigungsrecht? Oder schränkt uns dies irgendwie ein?

    • Mietrecht.org
      04.05.2016 - 00:39 Antworten

      Hallo Friedhelm,

      Sie können ihnen weiteres auch während der laufenden Kündigungsfrist des Vermieters kündigen und nach Ablauf Ihrer Frist ausziehen. Die eine Frist hat keine Auswirkungen auf die andere.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sanja
    25.06.2016 - 11:51 Antworten

    Hallo,

    muss die Kündigung per Einschreiben erfolgen, oder kann ich diese auch persönlich bei beiden Vermietern abgeben?

    • Mietrecht.org
      25.06.2016 - 18:43 Antworten

      Hallo Sanja,

      Sie müssen den Zugang der Kündigung beweisen. Ein Einschreiben kann eine Lösung sein – die persönliche Übergabe ebenso.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melissa
    25.06.2016 - 19:07 Antworten

    Hallo,
    ich hab da mal eine Frage. Und zwar haben wir eine neue Wohnung gefunden und werden jetzt am Montag die Kündigung persönlich einreichen und lassen uns dann einen Eingangstempel geben. Nun haben wir uns einen Nachmieter schon gesucht und gefunden da wir zum 1.8 die neue Wohnung beziehen. Der jetzige Vermieter bat uns dies mit in der Kündigung rein zuschreiben also mit den Daten der potentielle Nachmieterin. Nun meine Frage wie kann ich das am besten formulieren? Die Nachmieterin möchte auch zum 1.8 unsere Wohnung beziehen und wünscht das die Bodenbeläge und Tapeten dran bleiben.

    Lg Melissa

    • Mietrecht.org
      26.06.2016 - 07:48 Antworten

      Hallo Melissa,

      wenn es Sie wirklich sicher gestalten wollen, sollten Sie einen (Mietaufhebungs)Vertrag schließen, in dem alle drei Parteien vereinbaren, wer welchen Pflichten übernimmt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melissa
    26.06.2016 - 11:52 Antworten

    Danke für die Antwort, ist es denn Ratsam ein Mietaufhebungsvertrag zu machen auch wenn die Wohnungsverwaltung sich noch nicht für den Nachmieter entschieden hat? Weil man uns sagte das es sein kann das die Wohnungsverwaltung sich nicht für die Nachmieterin entscheidet. Deswegen sollten wir eine potentielle Nachmieterin vorschlagen. Ich möchte nur wissen wie ich sowas am besten in der Kündigung formulieren kann.

    Lg Melissa

    • Mietrecht.org
      27.06.2016 - 07:26 Antworten

      Hallo Melissa,

      Sie können ohnehin nur mit der gesetzlichen Frist kündigen. Wenn Sie sich später auf einen Nachmieter verständigen, können Sie immer noch einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela
    26.06.2016 - 13:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem gekündigten Mietverhältnis. Nun möchte die Vermieterin mit Interessenten Besichtigungen durchführen. Dazu möchte sie Ihren Freund mitbringen. Dieser hat mit der Vermietung grundsätzlich nix zu tun. Allerdings hat er, unserer Ansicht nach, erheblich dazu beigetragen, dass wir in einem gekündigten Mietverhältnis sind. Diesen Menschen möchten wir nicht in unserer Wohnung haben. Ist er berechtigt im Zuge der Besichtigungen unsere Wohnung zu betreten? Gibt es eine Möglichkeit im Mietrecht dies zu verhindern ?

  • Stephan
    27.06.2016 - 15:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit 10 Jahren in einer Wohnung, die nun wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Daran bestehen meinerseits auch wenig Zweifel, dass dies zutreffend und nicht vorgeschoben ist. Ich möchte aber nicht abwarten, bis die 9 Monate vermieterseitige Kündigungsfrist abgelaufen sind, da ich womöglich bald eine neue Wohnung in Aussicht habe. Kann ich daher einfach selbst mit der üblichen 3 Monatsfrist kündigen und die Kündigung des Vermieters damit quasi ins Leere laufen lassen?

    • Mietrecht.org
      27.06.2016 - 17:18 Antworten

      Hallo Stephan,

      natürlich können Sie jederzeit mit Ihrer Mieter-Kündigungsfrist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia
    30.07.2016 - 19:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Mann und ich wollen am Montag, 01.08.16 unsere Wohnung per Einschreiben kündigen.
    Ist es fristgerecht möglich zum 01.11.2016 aus dem Mietvertrag rauszukommen oder sind wir gezwungen bis zum 01.12.16 zu warten?

    • Mietrecht.org
      31.07.2016 - 20:17 Antworten

      Hallo Saskia,

      Sie können mit der gesetzlichen Frist bis zum dritten Werktag im August (03.08.2016) kündigen. Es kommt allerdings auf den fristgerechten Eingang der Kündigung an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holger
    19.12.2016 - 10:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mietverhältnis besteht seit 2008 mit Beginn vom Dezember, allerdings war der Einzug am Januar darauf. Der Mietvertrag ist unbefristet, die Kündigungsfristen sind gestaffelt in 3, 6 und 9 Monaten.

    Nun möchte ich die Wohnung am Pfingsten kommenden Jahres auflösen/räumen, das Mietverhältnis zum Monatsende dennoch einigermaßen ordentlich beenden. Trotzdem habe ich diesbezüglich Fragen.

    Welches Datum trage ich ein, wenn ich das Mietverhältnis am 30.06.2017 beenden möchte?
    30.06.2017 oder unter Einbeziehung der Kündigungsfrist zum 31.12.2017/31.03.2017? Ich möchte vermeiden, dass die Miete nach der Räumung weiterhin abgebucht wird.

    Der Satz mit der Nachmietung, kann ich den weglassen? Denn mir ist bekannt, dass der Eigentümer die betreffende Wohnung in der Zukunft für den Eigenbedarf nutzen möchte.

    Bezüglich der Renovierung habe ich vor meinem Umzug 2013 in eine Zweitwohnung zwar die Räume in der Erstwohnung frisch gestrichen, aber der Eigentümer möchte die Wohnung selbst komplett neu renovieren. Muss ich da trotzdem noch etwas machen, wie z. B. die Bohrlöcher zu spachteln? Oder kann das mit dem Eigentümer mit Eintrag im Übergabeprotokoll vereinbart werden?

    Der Auszug findet in der Pfingstwoche statt, bei dem der Haushalt aufgelöst wird. Zu diesem Zeitpunkt werden dann auch alle Schlüssel übergeben.

    Während des Mietverhältnisses gab es einen Eigentümer-Wechsel, muss bei der Kündigung auch der Name und die Adresse des vorherigen Eigentümers eingetragen werden?

    Die Kaution sollte wann eingehen? Mit den Zinsen, die in der Zeit angefallen sind oder genau der Betrag, welcher bei Beginn des Mietverhältnisses übergeben worden ist? Weitere Details finde ich auf dieser Seite.

    Danke für die Informationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      19.12.2016 - 17:42 Antworten

      Hallo Holger,

      für Sie als Mieter gelten nach BGB immer drei Monate Kündigungsfrist. Für den Vermieter verlängert sich die Frist abhängig von der Wohndauer des Mieters. Viele Ihrer weiteren Fragen können Sie klären, indem Sie hier auf Mietrecht.org die Suche nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Holger
        20.12.2016 - 10:29 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für die Info bzw. für die Bestätigung bezüglich der Kündigungsfrist.

        Ich werde mit dem Vermieter auf jeden Fall die Details und dem Ablauf klären. Auch Nachbarn bzw. der Hausmeister erhalten die Info über die Wohnungsauflösung.

        Bezüglich der Kaution sind die meisten Fragen geklärt, mein Kündigungsschreiben der Vorlage von dieser Seite angepasst.

        Auch weitere Details und Informationen werde ich dieser Seite entnehmen, auch wenn mir manches noch nicht ganz klar ist.

        Viele Grüße und schöne Feiertage
        Holger

  • Emilia
    27.01.2017 - 22:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hab auch eine Frage. Wenn es im Vertrag steht:
    “Die Kundigung ist spatestens am Dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des ubernachsten Monats zulassig” dass heisst wenn ich zum 2.02 kundige muss ich die Miete bis Ende April noch bezahlen oder hab ich das falsch verstanden?
    und was mir noch sorgen macht ist ” Die Kundigung ohne Einhaltung einer Kundigungsfrist richtet sich ebenfalls nach gesetzlichen Vortschriften des Burgerlichen Gesetzbuches.
    Vielen Dank schonmal!

    Mit freundlichen Grussen,
    Emilia

    • Mietrecht.org
      28.01.2017 - 08:30 Antworten

      Hallo Emilia,

      ja, die Frist läuft dann von Februar, März bis Ende April.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    05.02.2017 - 19:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in meinem Mietvertrag steht: ” Der Vertrag kann von den Mietern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats schriftlich gekündigt werden.”

    Nun ist jedoch schon der 4. bzw 5. Werktag (bis das Kündigungsschreiben ankommt).
    Gibt es eine Möglichkeit diese Frist zu umgehen?

    Lieben Gruß Stefanie

  • Stefan
    24.02.2017 - 23:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn ich am 1.06.17 aus der Wohnung ausziehen will, muss ich dann als Kündigungstermin den 30.05 oder den 28.02 angeben?

    Lieben Gruß Stefan

    • Mietrecht.org
      28.02.2017 - 07:08 Antworten

      Hallo Stefan,

      Sie kündigen zum 31.05.2017 und müssen auch am 31.05. ausgezogen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin
    30.03.2017 - 15:01 Antworten

    Ich habe das Problem, dass ich dem Vermieter den unterzeichneten Mietvertrag gesendet habe und diesen vom Vermieter unterzeichnet noch nicht zugeschickt bekommen habe. Auf Grund persönlicher Veränderungen kann ich die Wohnung nicht mieten. Das Mietverhältnis würde ab 01.05.2017 beginnen.

    Kann ich vom Vertrag zurücktreten oder muss ich kündigen und die gesetzliche Frist von 3 Monaten einhalten und die Miete die 3 Monate zahlen?
    Muss auch, obwohl ich nicht einziehen werde die Kaution gezahlt werden

  • Schön
    03.05.2017 - 12:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wollen unsere Mietwohnung zum 31.8.17 kündigen. Unsere Vermieterin wohnt mit im Haus, nun haben wir erfahren, dass unsere Vermieterin Depression hat und nicht belastbar ist. Das Haus wurde bereits auf ihre Kinder überschrieben. An wenn sollen wir die Kündigung schicken?
    Vielen Dank
    Viola

    • Mietrecht.org
      03.05.2017 - 18:39 Antworten

      Hallo Viola,

      wenn sich die Tochter noch nicht als neue Vermieterin vorgestellt hat, Sie aber davon wissen, würde ich die Sachlage konkret erfragen. Ansonsten können sich Mieter nur den denjenigen wenden, der ihnen als Eigentümer / Vermieter bekannt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    06.06.2017 - 08:15 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe wie üblich eine vertraglich festgelegte Kündigungsfrist von 3 Monaten. Nun ist es so, dass mein Vermieter sagte, dass ihm diese nicht so wichtig sei, da er die Wohnung danach nicht weitervermiete. Ansonsten ist es eine herkömmliche Kündigung, keine besonderen Umstände. Wie schreibe ich dies nun in die Kündigung? “Wie vereinbart nicht fristgerecht zum …”? Und dann einfach eine Bestätigung der Kündigung wünschen, sodass der Vermieter den Termin praktisch akzeptiert hat? Ist das zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind?

    Mit freundlichen Grüßen
    Chris

  • Benny
    27.09.2017 - 19:48 Antworten

    Hallo,

    ich wollte nur gerade ein Lob aussprechen.

    Super, dass alle aufkommenden Fragen hilfreich von ihnen beantwortet werden.

    Das ist schon mal sehr lobenswert.

    Außerdem, vielen Dank für die Tolle Vorlage, sie hat mir wirklich geholfen.

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      28.09.2017 - 11:10 Antworten

      Hallo Benny,

      danke für Ihr Lob. Ich freue mich, wenn Ihnen die Vorlage zur Kündigung Ihres Mietvertrages geholfen hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tiel
    28.09.2017 - 07:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir möchten unsere Wohnung kündigen, für die wir noch einen Mietvertrag vom Jahr 2006 haben mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat (für beide Seiten). Damals gehörte das Haus dem Vater unseres jetzigen Vermieters. Der Wechsel fand statt ohne neuen Mietvertrag (es war kein Todesfall, sondern ein Hochzeitsgeschenk des alten Vermieters an seinen Sohn und seine Frau ). Jetzt fragen wir uns natürlich, ob wir trotzdem nach dem alten Vertrag unsere Kündigung an den alten Vermieter oder an den neuen richten sollen. Bezahlt wird von Anfang an an den Sohn und im Vertrag steht der Name des Vaters, wobei der Sohn mit seiner Frau die Wohnungsübergabe durchgeführt haben und auch unterschrieben haben.
    Dann ist noch die Sache mit der hinterlegten Kaution. Seit wann gilt die Verzinsung der Kaution? Wir haben unser Geld so gesehen für 11 Jahre in die Hände unseres Vermieters gegeben und wissen nicht, was uns zusteht und ob wir überhaupt außer auf die Kaution auf eine Verzinsung dieser Summe recht haben, wenn das nicht im Vertrag erfasst wurde?
    Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antwort.
    L.Tiel

    • Mietrecht.org
      28.09.2017 - 11:15 Antworten

      Hallo L.Tiel,

      Ihr Vermieter ist derjenige, der Eigentümer der Wohnung ist. Wenn sich der Sohn als neuer Eigentümer vorstellt hat, dann ist dieser Ihr Vermieter und die Kündigung ist an ihn zu richten.

      Mehr zur Verzinsung der Kaution: Mietkautionskonto – Wie muss die Kaution angelegt werden?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin
    05.03.2018 - 11:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe mich vom meinem Partner getrennt. Der Mietvertrag läuft auf uns beide. Er meinte, dass er sich eine Wohnung sucht. Er kann sich die Wohnung alleine auch nicht leisten. Der Vermieter ist damit einverstanden, dass der Mietvertrag nach Auszug vollständig auf mich übergeht. Um den Druck zu erhöhen wollte ich nachfragen, was ich tun kann. Ist eine Aufforderung zur Zustimmung zur Kündigung möglich? Nach 6 Wochen geht es so langsam an die Substanz und ich bezweifle, dass er tatsächlich nach einer Wohnung schaut.

    Viele Grüße
    Jasmin

    • Mietrecht.org
      06.03.2018 - 11:17 Antworten

      Hallo Jasmin,

      ich wüsste im Moment nicht, wie Sie die Suche Ihres Ex-Partners beschleunigen könnten. Tut mir Leid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna P.
    10.05.2018 - 14:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe zum 28.03.18 erfahren, dass ich ab dem 01.10.18 im Ausland studieren werde. Habe aber vor Kurzem erst die endgültige Bestätigung dafür bekommen. Nun wollte ich meine Wohnung zum 31.08.2018 bzw. 30.09.2018 kündigen. Dafür reicht aber nun meine Kündigungsfrist von 6 Monaten (ich bin jetzt im sechsten Jahr des Mietvertrages) nicht mehr aus. Ist Studium im Ausland ein Sonderkündigungsgrund? Gibt es Möglichkeiten, zu verhindern, dass ich bis Dezember diesen Jahres weiterhin Miete für eine Wohnung zahle, die ich nicht mehr bewohne?

    Ich danke Ihnen für eine kurze Information.

    Viele Grüße
    Anna P.

    • Mietrecht.org
      14.05.2018 - 06:23 Antworten

      Hallo Anna,

      die verlängerten Kündigungsfristen (6 bis 9 Monate) gelten nur für den Vermieter. Als Mieter haben Sie nach BGB immer eine dreimonatige Frist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Margnet
    11.06.2018 - 23:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich würde gerne zum 1.Okober eine neue Wohnung beziehen….meine Vermieter sind aber zur Zeit in Urlaub..Für längere Zeit. Welche Möglichkeiten habe ich zum kündigen… wenn der Vermieter persönlich nicht da ist.
    Mit lieben Grüßen
    M. Margner

    • Mietrecht.org
      12.06.2018 - 09:05 Antworten

      Hallo Martina,

      Sie können die Kündigung nur beweissicher zustellen – mehr können Sie m.E. nicht tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Schmidt
    12.07.2018 - 11:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mich würde mal interessieren ob die 3. Monatige Kündigungsfrist immer nur zum Ende des Monats erfolgen kann? Oder geht das auch zum 15. eines Monats?

    • Mietrecht.org
      12.07.2018 - 16:05 Antworten

      Hallo Nicole,

      hier die Antwort auf dem BGB: “§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

      (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Efi S.
    22.08.2018 - 11:46 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich habe mir am 09.8.18 eine Wohnung angeschaut, die einen WBS erfordert. Ich habe diese für 14Tg reserviert und den Mietvertrag zum 24.8.18 geschlossen, der von der Gegenseite noch nicht unterschrieben wurde, da die Gesellschaft sich vorbehält, sich den Vermieter nach Prüfung der Vertragsunterlagen auszusuchen (Wohnung mit WBS). Ich habe den Vertrag am 17.8.18 per Einschreiben abgeschickt, da ich eine Woche auf die Unterlagen gewartet habe, die mir eigentlich hätten per Post zugestellt werden sollen und bei mir postal nie ankamen. Dafür bekam ich den Vertrag am 10.8.18 per Email und eine geänderte Version am 16.8.18 auch per Email. Ich habe heute tel. angefragt, ob diese angekommen ist, da der Übergabetermin knapp wird. Im System wurde noch kein Vertragseingang hinterlegt. Nun habe ich eine andere Wohnung entdeckt, für die ich mich gerne bewerben würde. Komme ich aus dem Mietverhältnis zum 24.8.18 mit einer außerordentlichen Kündigung raus, wenn mir die Wohnung am Freitag nicht übergeben wird, obwohl der Vertrag von der Gegenseite noch nicht unterzeichnet ist, bzw. die Tage erst unterzeichnet wird? Um eine schnelle Antwort würde ich mich riesig freuen, da mir gerade komplett die Hände gebunden sind und ich nicht weiß woran ich bin. Mit freundlichen Grüßen Efi S.

    • Mietrecht.org
      22.08.2018 - 13:02 Antworten

      Hallo Efi,

      ein Vertag kommt erst mit der Unterschrift des Vermieters zustande – wenn Sie den Vertrag nicht mehr wollen, sollten Sie schnellstmöglich um Stornierung auf Kulanzbasis bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silke Z.
    23.11.2018 - 13:47 Antworten

    Sehr geehrter Hr. Hundt, meine Tochter möchte einen, gemeinsam mit ihrer WG-Mitbewohnerin abgeschlossenen, Mietvertrag kündigen. Die Mitbewohnerin möchte in der Wohnung bleiben. Beide sind als Hauptmieter eingetragen. Was muss sie bei der Kündigung beachten? Mit freundlichen Grüßen

  • Marcus Flemming
    13.05.2019 - 01:48 Antworten

    Sehr geehrter Hr. Hundt,
    am 28.01. hat der Vermieter uns gekuendigt.die gesetzliche Kuendigungsfrist beträgt neun Monate. Da wir zum 01.08.2019 eine neue Wohnung beziehen können, wie ist jetzt die weitere Vorgehensweise als Mieter. Über eine Antwort Ihrer Seite wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    MfG Marcus Flemming

    • Mietrecht.org
      13.05.2019 - 08:51 Antworten

      Hallo Marcus,

      Sie sollten mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen oder bis zum dritten Werktag im Juni zu Ende August kündigen. Eine Kündigung zu Ende Juli ist leider nicht mehr möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brigitte K.
    03.09.2019 - 12:33 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    unsere ehemals einem Privatmann gehörende Wohnanlage, wurde an eine Luxemburgische Firma verkauft. Diese hat eine hier ortsansässige Wohnungsverwaltung beauftragt, diese Anlage zu verwalten.

    Frage 1: An wen sende ich die Kündigung des Mietvertrages? An beide?
    Wenn ja, beide auch als “Einschreiben”?
    Frage 2: Muss ich die angemietete Garage mit einem extra “Einschreiben” kündigen oder kann ich beides
    in einer Kündigung zusammenfassen?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Mietrecht.org
      04.09.2019 - 06:01 Antworten

      Hallo Brigitte,

      wenn ein Eigentümer sich von einer Hausverwaltung vertreten lässt, richten Sie Ihren Schriftverkehr als Mieterin auch an die Hausverwaltung. Wenn die Garage mit einem separaten Vertrag vermietet wurde, sollten Sie diesen Vertrag auch einzeln kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernhard Weber
    30.01.2020 - 17:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin abei, eine neue Wohnung zu beziehen und werde meine Wohnung kündigen. Ihr Muster wird mir sicher dabei helfen. Wie sieht es denn mit der Klausel in meinem Mietvertrag aus, in dem vorgegeben ist, dass ich alle Wände von Tapeten befreien muss? Ich habe die Wohnung aber nicht so übernommen, sondern so, wie der Vormieter sie verlassen hat. Ich habe dem Vormieter sogar die Küche und einen Teil der Möbel abgekauft. Danach habe ich nur ein wenig Farbe auf die Tapete angebracht und bin eingezogen. Muss ich die Tapeten abreißen?

  • Dennis
    05.07.2020 - 18:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich stehe mit einer Ex Freundin zusammen im Mietvertrag.
    Leider will keiner von uns beiden die Wohnung an den anderen abgeben.
    ich habe fest meinen Job in der Nähe und Sie bewirbt sich momentan auf stellen die überhaupt nicht in der Region wäre, sodass Sie in näherer Zukunft eh aus der Wohnung gehen wird.
    Kann der Vermieter sich für einen entscheiden nach der Kündigung ?

    Lg

    Dennis

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:29 Antworten

      Hallo Dennis,

      wenn Sie gemeinsam kündigen, kann der Vermieter anschließend ohne Probleme ein neues Mietverhältnis mit einem der beiden (Ex)Mieter abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Gutschmidt
    10.08.2020 - 08:16 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    ich möchte meinen Mietvertrag kündigen, jedoch steht darin, dass er fristgerecht 3 Monate zum Quartalsende gekündigt werden muß. Ist das Zulässig? Weil dann wäre (da ich im August kündigen werde) , für mich laut Gesetz ja der 31.11.2020 bindend… Nach Mietvertrag wäre es der 31.12.2020…. was ist zulässig und was ist richtig?

    Beste Grüße und Danke Vorab
    Christian

    • Mietrecht.org
      10.08.2020 - 16:23 Antworten

      Hallo Christian,

      bei einem normalen Wohnraummietvertrag ist eine vom BGB abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unzulässig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angelika
    28.09.2020 - 13:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich hatte ein Häuslein erst 1 Jahr befristet gemietet und seit inzwischen + 2 Jahren unbefristet angemietet. Das Haus erlitt vor 2,5 Jahren einen massiven Wasserschaden mit Unterspülung von mindestens 2 großen Räumen. Die Versicherung des Vermieters will ab dem 22, Oktober mit umfassenden Renovierungen beginnen. In dieser Zeit ist das Haus nicht bewohnbar, da komplette Böden herausgerissen werden, die Räume getrocknet werden und im Anschluss Betonböden gegossen und ein Belag eingesetzt wird.

    Da ich ein eigenes Haus gekauft habe und dieses ab dem 22. Oktober beziehen kann, ist der Zeitpunkt für mich ok (war mit mir abgesprochen worden). Den Mietausfall für den Vermieter übernimmt die Versicherung.

    Der Mietvertrag wurde durch meinen Vermieter und seiner Frau unterschrieben, beide sind als Vermieter benannt worden. Mein Vermieter ist aber vor 2 Monaten verstorben.

    Ich möchte das Mietverhältnis nun fristgerecht kündigen. Da die Renovierungsarbeiten ca. 3-4 Monate dauern werden, fristgerecht zum 31.12.2020; gerne jedoch zu einem früheren Zeitpunkt, falls die Renovierungsarbeiten doch zügiger durchgeführt werden können. Kann ich hier noch das Sonderkündigungsrecht wegen umfassender Renovierung nutzen oder ist das nicht mehr möglich. Dass das komplette Haus wegen dieser Renovierung monatelang nicht bewohnbar sein wird, ist mir schon länger bekannt.

    Die Vermieterin hat mir erklärt, dass sie das Haus, das ich gemietet habe, verkaufen wird – wie die genaue Abwicklung sein wird und ab wann es Besichtigungstermin geben wird, ist mir noch nicht bekannt. Sie bot mir dieses Haus auch zum Kauf an; das Angebot habe ich abgelehnt. Wir haben ein nettes Vermieter- Mieter – Verhältnis und ich möchte der Vermieterin keinen zusätzlichen Stress bereiten – aber auch keine unnötigen Kosten tragen.

    Sollte ich die Kündigung vorab bei ihr telefonisch ankündigen?

    Ich freue mich auf eine Antwort – viele Grüße, Angelika

    • Mietrecht.org
      29.09.2020 - 18:57 Antworten

      Hallo Angelika,

      ich würde zu Ende Dezember kündigen oder den Vertrag einvernehmlich auflösen. Wenn die Renovierung 3 Monate dauert, entstehen Ihnen bei 100% Mietminderung keine Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Irina
    16.11.2020 - 17:05 Antworten

    Hallo,

    mein Beziehungspartner und ich haben uns getrennt und sind beide als Hauptmieter in der Wohnung eingetragen. Nun möchte ich aber früher aus dem Vertrag und die dreimonatige Kündigungsfrist umgehen. Meinem Ex-Partner biete ich entsprechende materielle Gegenleistung an und mit dem Vermieter habe ich bereits gesprochen.
    Ich weiß, ich muss das formell klären und das Einverständnis vom Mitmieter und vom Vermieter schriftlich einholen.
    Leider weiß ich nicht, wie ich ein solches Dokument aufsetzte und finde auch kein entsprechende Vorlage als Orientierungspunkt.

    Freundliche Grüße
    Irina

  • Luise
    30.12.2020 - 00:24 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende Frage:
    Ich habe aus gesundheitlichen Gründen meine derzeitige Arbeit aufgeben müssen und in einer anderen Stadt eine für mich passende Stelle gefunden, möchte meinen Mietvertrag kündigen, der aber erst am 31.12.2022 ausläuft, habe ich ein Recht auf eine vorzeitige Kündigung, da mein Gehalt nicht ausreicht 2 Mieten zu zahlen und die Entfernung zur neuen Arbeit zu weit ist jeden Tag zu fahren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Luise

    • Mietrecht.org
      04.01.2021 - 17:15 Antworten

      Hallo Luise,

      m.E. können Sie den Vertrag nur einvernehmlich aufheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Romina
    16.02.2021 - 16:40 Antworten

    Hallo! Ich möchte diese Woche meine Wohnung kündigen, da ich mit meinem Freund zusammen ziehen will. Glücklicherweise haben wir heute die Bestätigung für unsere neue Wohnung bekommen. Meine neue Vermieterin wünscht eine Unbedenklichkeitserklärung meines bisherigen Mieters. Kann ich die Bitte für das Zusenden dieser Erklärung mit in die Kündigung schrieben oder auf einen externen Schreiben hinzufügen?
    Kann mir mein jetziger Vermieter die Erklärung auch nun schon zukommen lassen, auch wenn ich durch die Frist erst im Mai ausziehe und somit die entsprechenden Monatsmieten noch zu erbringen sind?

    Freue mich über Hilfe!
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      16.02.2021 - 19:25 Antworten

      Hallo Romina,

      Sie können direkt mit Ihrer Kündigung um eine Vorvermieterbescheinigung bitten. Der Vermieter kann diese per heute ausstellen, auch wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    26.02.2021 - 12:15 Antworten

    Moin Herr Hundt

    Ich möchte ein Mietverhältniss kündigen.
    Nun stellt sich mir die Frage, bezüglich der Person/en oder der Vormulierung an die ich die Kündigung richten muss um Gesetzlich sicher zu sein.
    In dem Mietvertrag wird unter dem Punkt “Vermieter” erst der Name einer “Natürlichen Person” genannt, welche durch ein Bau- und Dienstleistungs GmbH vertreten wird. Die Dienstleistungs GmbH ist auch Vertragsschließend und neben mir, alleiniger Unterschreiber des Vertrags.
    Gehe ich also recht in der Annahme das ich die Kündigung auch nur an die Dienstleistungs GmbH richten muss ?
    Des weiteren habe ich eine Frage zur Kündigungsfrist.
    Im Vertrag steht die Gesetzliche 3 Monatige frist.
    Die Whg wurde 01.02.21 Bezogen und von uns frisch Renoviert. jetzt möchte ich die Whg schnellst möglich, nach 1 Monat wieder kündigen, da die Wohnsituation in dem Haus unhaltbar ist. Nicht genug Anschlüsse für Waschmaschienen, Mitmieter schneiden Stecker von Waschmaschiene ab. Hausmeister kommt nicht zu abgesprochenen Terminen. Von Hausverwaltung angekündigte Maßnahmen zur Beseitigung der Anschlußproblematik für die W-Maschienen werden nicht umgesetzt…
    Ist es unter diesen Umständen möglich die Kündigungsfrist zu verkürzen und eine Auserordentliche Kündigung zu erwirken ohne einen Nachmieter stellen zu müssen ?

    Vielen Dank schonmal für ihre Hilfe
    Freundlichst
    Markus

    • Mietrecht.org
      26.02.2021 - 13:59 Antworten

      Hallo Markus,

      in der Regel wird eine GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten und nicht andersherum. Bitte lassen Sie Ihre individuelle Situation bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • k.m
    11.01.2022 - 03:23 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht org,

    ich habe vor mit Wirkung des nächsten Monat zu kündigen, das zum ersten mal. Meine Vermieter werden durch eine Hausverwaltung vertreten, an wem richtet sich in meinem Fall der Brief (die Kündigung)? Wen nenne ich beim Namen? Die Verwaltung oder den Vermieter? Vom Vermieter habe ich Jahre nichts gehört ist nicht mehr viel im Lande und blicke nun nicht mehr durch ob und wer nun der Besitzer des Hauses ist…da in Vergangenheit oft Wechsel statt fanden, nur weiß ich nicht mehr ob es einfach nur Hausverwaltungen waren.

    Zudem muss ich sagen das die Hausverwaltung ganz arg schlimm ist und ich Angst um meine Kaution habe. Dabei sieht die Wohnung so viel besser aus als davor, ich habe viel investiert und eigentlich sogar den Wert der Wohnung gesteigert.

    Entschuldigen sie die lange Nachricht. Ich hab große Angst.

    Vielen Dank 🌿

  • Tabea Alina
    30.06.2022 - 11:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin in einer komplizierten Lage und hoffe sie könne mir helfen. Mein Freund und ich wollten zum 01.08. in eine erste gemeinsame neue Wohnung einziehen und haben dafür gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. Nun haben wir uns allerdings getrennt und werden beide nicht mehr in die Wohnung einziehen. Ich möchte nun das Mietverhältnis kündigen und er ist damit einverstanden. Da unser Mietverhältnis ja noch nicht begonnen hat ist nun meine Frage: Gelten die drei Monate Kündigungsfrist ab dem Startpunkt des Mietverhältnisses oder ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Ende März haben wir den Vertrag unterschrieben)? Kann ich also die Wohnung zum 31.10. erst kündigen oder schon früher?

    Außerdem habe ich einen Nachmieter gefunden, der ab 1.09. einziehen wird. Ich muss also den Leerstand im Monat August trotzdem bezahlen. Sollte ich für den September und Oktober dann einen Untermietvertrag mit dem neuen Nachmieter schließen? Oder sollte die Vermietung direkt einen Mietvertrag ab September mit ihm schließen, mit dem ich dann nichts mehr zu tun habe?

    Meine letzte Frage: Bin ich trotzdem zur Zahlung der Kaution Verpflichtet wenn ich die Wohnung garnicht beziehen werde und sie vor beginn des Mietverhältnisses schon gekündigt habe?

    Herzliche Grüße
    Tabea

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