Go to Top

Rücknahme: Kündigung eines Mietvertrages zurückziehen – Geht das?

Viele Mieter kündigen ihren Mietvertrag voreilig, weil sie beispielsweise einen neuen Job in einer anderen Stadt oder eine attraktivere Wohnung in Aussicht haben. Stellt sich allerdings heraus, dass sich diese Ziele nicht realisieren lassen, ist die Aufregung groß und es besteht der Wunsch, die Kündigung zurückzuziehen.

Wenden sie sich mit diesem Anliegen an ihren Vermieter, werden Mieter häufig erfahren müssen, dass dieser die Wohnung bereits weitervermietet hat.

Oft wissen Mieter nicht, ob und wenn ja welche Rechte ihnen in dieser Situation zustehen. Der folgende Beitrag klärt über die Rechtslage auf und gibt Praxistipps, wie sich Mieter im Falle einer voreiligen Kündigung verhalten sollten.

Die schlechte Nachricht vorweg:

Ist die Kündigung dem Vermieter bereits zugegangen, kann sie grundsätzlich nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Bei der Kündigung einer Mietwohnung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass ihre Wirkung mit dem Zugang der Erklärung beim Vermieter eintritt, ohne dass es einer entsprechenden zustimmenden Erklärung des Vermieters bedarf.

Ist der Zugang beim Vermieter erfolgt und liegen auch alle sonstigen Wirksamkeitserfordernisse vor, entfaltet sie ihre Wirkung und kann (von Ausnahmen abgesehen s.u.) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beendigung des Mietverhältnisses, die mit der Kündigung beabsichtigt ist, bei einer ordentlichen Kündigung auf Grund der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB erst drei Monate später erfolgt. Diese Rechtsfolge tritt zwar verzögert ein. Mit der Bewirkung des Zugangs der Kündigung beim Vermieter hat der Mieter jedoch alles getan, was von seiner Seite aus erforderlich war, um das Mietverhältnis zu beenden.

Die gute Nachricht:

Die Kündigung kann vor oder gleichzeitig mit dem Zugang beim Vermieter widerrufen werden.

Nicht immer ist das Kind jedoch bereits mit der Abgabe der Kündigungserklärung bereits in den Brunnen gefallen. Das Gesetz unterscheidet bewusst zwischen der Abgabe einer Willenserklärung und deren Zugang. Die Abgabe ist bereits dann erfolgt, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist. Dies geschieht bei einer schriftlichen Kündigung in der Regel durch deren Absendung per Post.

Der Zugang tritt allerdings erst ein, wenn die Kündigungserklärung derart in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dagegen nicht an. Bei einer Versendung der Kündigung per Post ist der Zugang in der Regel mit dem Einwurf in den Briefkasten des Vermieters erfolgt. Hierbei sind jedoch die Zeiten des Einwurfs nicht unbedeutend. Da Post heutzutage auch nachmittags zugestellt wird, gelten bis ca. 18:00 Uhr in den Briefkasten des Vermieters eingeworfene Briefe als an diesem Tag zugegangen. Wird die Kündigung hingegen erst nachts oder nach Geschäftsschluss dort eingeworfen, geht diese in der Regel erst am nächsten Morgen bzw. nach Beginn der Büro- oder Geschäftszeit des nächsten Werktags zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. 12. 2007 – XII ZR 148/05).

§ 130 Abs.1 S.2 BGB sieht nun vor, dass eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dies bedeutet, dass eine Kündigung widerrufen werden kann, wenn der Widerruf dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung- in diesem Fall also der Kündigung- zugeht. Hierbei ist zu beachten, dass der Widerruf nicht in der gleichen Art und Weise zu erfolgen hat, wie die zu widerrufende Erklärung. Auch bedarf der Widerruf einer Kündigung nicht– wie die Kündigung selbst- der Schriftform. Ist die Kündigung beispielsweise per Post versandt worden, kann der Widerruf durch einen Anruf beim Vermieter erfolgen. Dies empfiehlt sich sogar, um kostbare Zeit zu sparen und sicherzustellen, dass der Widerruf dem Vermieter vor oder zumindest gleichzeitig mit der Kündigung zugeht.

Wichtig: 

Der Widerruf ist nur möglich, wenn die Widerrufserklärung dem Vermieter vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Kündigung zugeht. Er kann nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen.

Tipp für Mieter:

Falls Sie die Kündigung gerade erst abgesandt haben und diese rückgängig machen wollen, kontaktieren Sie den Vermieter telefonisch, um wertvolle Zeit zu sparen. Stellen Sie sicher, dass sie den Widerruf beweisen können und bitten um eine schriftliche Bestätigung.

In Ausnahmefällen kann eine Kündigung angefochten werden

Wie für jede Willenserklärung gilt auch für eine Kündigung des Mietverhältnisses, dass diese angefochten werden kann, wenn einer der vom Gesetz vorgesehenen Anfechtungsgründe vorliegt.

Gem. § 119 Abs.1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). Dass sich der Kündigende über den Inhalt einer Erklärung in einem beachtlichen Irrtum befand, wird höchst selten vorkommen. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn er sich nicht bewusst war, dass er eine die Beendigung des Mietverhältnisses bewirkende Erklärung abgibt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Irrtum über die Umstände, die zu der Kündigung Anlass gegeben haben, als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. Hat der Mieter also beispielsweise irrtümlich angenommen, er erhalte einen neuen Job in einer anderen Stadt oder es stehe ihm eine attraktivere Wohnung zur Verfügung, folgt hieraus kein Anfechtungsrecht.

Ebenfalls sehr selten wird ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum vorliegen. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn der Mieter eine Erklärung abgegeben hat, die er gar nicht abgeben wollte, weil er sich beispielsweise verschrieben oder versprochen hat.

Weitere Anfechtungsgründe enthält das Gesetz in § 123 BGB, wonach der Erklärende anfechten kann, wenn er zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Liegt ein Anfechtungsgrund vor, muss die Anfechtung unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 1 Jahr nach Abgabe der Willenserklärung. Im Falle einer Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist allerdings 1 Jahr.

Besteht ein Anfechtungsgrund und erfolgt die Anfechtung gegenüber dem Vermieter fristgerecht, führt dies dazu, dass die Kündigung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Letzte Chance: Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Kündigungsfrist

Eine letzte Chance, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne das erklärte Einverständnis des Vermieters herbeizuführen, bietet die Regelung des § 545 BGB. Danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält, dem Mieter erklärt. Der entgegenstehende Wille des Vermieters kann formlos erfolgen und sich auch aus den Umständen ergeben. Erforderlich ist allerdings, dass der Vermieter zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht einverstanden ist. Der entgegenstehende Wille kann auch schon vor Ablauf der Mietzeit erklärt werden. Lehnt der Vermieter bereits vor dem Ende des Mietverhältnisses auf eine Anfrage des Mieters die Fortsetzung des Vertrages ab, kann hierin die Erklärung des entgegenstehenden Willens erblickt werden. § 545 BGB kann daher nur zur Anwendung kommen, wenn der Mieter zuvor keine (erfolglosen) Verhandlungen mit seinem Mieter über die Fortsetzung des Vertrages geführt hat.

Äußert der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen allerdings nicht, fingiert das Gesetz gewissermaßen einen Fortsetzungsvertrag mit der Folge, dass sich–ohne Begründung eines neuen Mietverhältnisses- das bisherige Mietverhältnis mit den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit verlängert.

Im Regelfall bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Vermieter

Besteht keine Möglichkeit, die Kündigung rechtzeitig zu widerrufen, weil diese schon zugegangen ist und liegt auch kein Anfechtungsgrund vor, wird die Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen. Kommt auch die Regelung des § 545 GB nicht zum Zuge, besteht die einzige Möglichkeit des Mieters, das Mietverhältnis fortzusetzen, darin, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter herbeizuführen. Nicht immer wird der Vermieter die Wohnung bereits weiter vermietet haben, so dass durchaus Chancen auf eine Einigung bestehen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses, die Ziel der einvernehmlichen Regelung sein sollte, kann entweder durch den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages erfolgen, mit dem die Vertragsparteien sich einigen, dass das ursprüngliche Mietverhältnis unter denselben oder auch veränderten Bedingungen unbefristet oder (unter den Voraussetzungen des § 575 BGB) auch befristet fortgesetzt wird. Denkbar ist es auch, einen vollständig neuen Mietvertrag abzuschließen.

Der Unterschied beider Vertragsformen besteht darin, dass durch den Fortsetzungsvertrag bewirkt wird, dass das bisherige Mietverhältnis fortgesetzt wird, ohne dass ein neues Mietverhältnis entsteht, was beim Abschluss eines neuen Mietvertrages der Fall ist. Wichtig ist dieser Unterschied beispielsweise für die Garantiehaftung des Vermieters gem. § 536 a Abs.1 BGB, wonach der Vermieter verschuldensunabhängig für Mängel haftet, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren, oder auch für Sicherheiten wie die Mietkaution, die nur bei einer Fortsetzung des ursprünglichen Mietvertrages bestehen bleiben. Es empfiehlt sich daher, einen Fortsetzungsvertrag abzuschließen.

Erklärt sich der Vermieter nicht sofort bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen oder zögert er, kann ein Anreiz dadurch geschaffen werden, dass sich der Mieter bereit erklärt, eine höhere Miete als bisher zu zahlen.

Fazit und Zusammenfassung:

  1. Eine Kündigung kann grundsätzlich. nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden, wenn sie dem Vermieter bereits zugegangen ist.
  2. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Kündigung zu widerrufen, wenn der Widerruf dem Vermieter vor oder gleichzeitig mit der Kündigung zugeht.
  3. In Ausnahmefällen kann die Kündigung angefochten werden mit der Folge, dass diese als nicht existent anzusehen ist.
  4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, ohne dass der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen fristgerecht zum Ausdruck bringt, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
  5. Im Regelfall bedarf es für die Fortsetzung des Mietvertrages einer einvernehmlichen Regelung zwischen Mieter und Vermieter, die durch den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages oder eines neuen Mietvertrages erfolgen kann.

83 Antworten auf "Rücknahme: Kündigung eines Mietvertrages zurückziehen – Geht das?"

  • Michael Steinbächer
    03.11.2013 - 11:00 Antworten

    Guten Tag,

    mich würde interessieren was Sie mir raten, in folgendem Fall/Situation.

    Mieter gibt mir seine Kündigung (15.6.13) und möchte Ende Juli ausziehen, ich machte den Mieter darauf aufmerksam das eine 3 monatige Kündigungsfrist einzuhalten ist und ein frühster Termin Ende September wäre.

    Angeblich würde eine “Wohnungsbaugesellschaft” dem Mieter eine Wohnung zusagen.

    Nun wurde aus der Geschichte nichts, und ich habe dem Mieter eine Räumungsfrist bis Ende Oktober eingeräumt, um es dem Mieter zu ermöglichen eine entsprechende Wohnung zu finden oder mit der Wohnungsbaugesellschaft eine Regelung zu finden.
    Nun meint der Mieter es würde im Frühjahr vieleicht mit einer Wohnung klappen.

    Nun meine Frage zu diesem Fall, wie soll ich mich verhalten was sollte ich tun, eine Räumungsklage wollte ich nicht anstreben. Wie verhält es sich wenn man diese Person ohne weiteren Mietvertrag dort wohnen lässt?

    Über einen Ratschlag Ihrerseits würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      03.11.2013 - 11:01 Antworten

      Hallo Michael,

      ich habe Ihren Kommentar hierher verschoben. Die Antworten auf Ihren Fragen finden Sie in dem Artikel (oben).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jana
        05.07.2019 - 12:06 Antworten

        Guten Tag,
        ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können.
        Im Mai habe ich meine Wohnung gekündigt, aufgrund von Trennung habe ich meine Vermieterin am 13.6. darum gebeten, die Kündigung rückgängig zu machen. Nach Bedenkzeit rief sie mich am 17.6. an und teilte mir mit, dass ich in der Wohnung bleiben könnte und der Vertrag weiterlaufen würde wie ursprünglich unterzeichnet. Ich sollte ihr dies nur noch einmal schriftlich zukommen lassen, was ich am 18.6. tat. Für beides gibt es Zeugen.
        Am 2.7. erreichte mich nun ein Schreiben, dass sie dem Widerspruch der Kündigung nun nicht mehr zustimmt. Somit verliere ich laut der Vermieterin meine Wohnung zum 31.8. (3 Monate Kündigungsfrist ab Mai).
        Können Sie mir sagen, ob das wirksam ist? Eine mündliche Zusage ist meines Erachtens verbindlich.

        Viele Grüße und Danke im Voraus!

      • Martina Kussin
        09.07.2020 - 00:21 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        nachdem wir am 29.6.2020 einen Mietvertrag für ein Haus unterschrieben haben, kündigten wir unser jetziges Mietverhältnis fristgerecht und ordentlich zum 30.9.2020 und überbrachten diese persönlich am 30.6.2020 unserem”alten”Vermieter. So weit so gut. Nach 13 Jahren ist das schon ein Schritt…
        Gestern Abend bekommt mein Mann einen Anruf vom”neuen”Vermieter. Er habe sich getrennt von seiner Lebensgefährtin und könne nun das Haus nicht mehr vermieten.
        Uns hat es gelinde gesagt, den Boden unter den Füßen gerissen. Immerhin suchen wir seit über 3 1/2 Jahren und führen ebenso lang eine Wochenendbeziehung, da knapp 200km zwischen unserem jetzigen Wohnort und der Arbeitsstelle meines Mannes liegen.
        Mein Mann hat unseren jetzigen Vermieter sofort informiert. Er ist gewillt, uns wohnen zu lassen, möchte jedoch die Miete um einiges erhöhen, einen neuen Vertrag aufsetzen und seine Kündigungsfrist neu festlegen. Jetzt würde sie nämlich 9 Monate betragen…
        Müssen wir uns darauf einlassen? Auf alles? Haben wir i- welche Rechte, die seinen Wünschen/ Absichten entgegen stehen?
        Können wir etwas vom “nicht mehr vermieten Wollenden”erwarten/ fordern?
        Wir sind völlig frustriert und brauchen dringend Ihren Rat!
        Hilfesuchende Grüße, Martina K.

        • Mietrecht.org
          09.07.2020 - 08:48 Antworten

          Hallo Martina,

          Ihr neuer Vermieter kann vom Mietvertrag nicht zurücktreten und macht sich entsprechend Schadenersatzpflichtig. Mit Ihrem alten Vermieter können Sie einen neuen Vertrag, mit neu verhandelten Konditionen, schließen. Ob Sie eine Mieterkündigungsfrist von 9 Monaten überhaupt wirksam vereinbaren können ist hingegen fraglich.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Viktor
    25.11.2013 - 11:05 Antworten

    Guten Tag,

    mich würde interessieren, ob es dem Vermieter erlaubt ist, nach einem akzeptierten Widerruf der Mietvertragskündigung, eine Unkostenrechnung in Höhe von 79,-€ auf den Mieter umzulegen, aufgrund seines bestehenden Abos bei Immobilienscout?

    Kündigung, Wiederruf der Kündigung des Mieters und jeweils die akzeptierte Bestätigung des Vermieters erfolgten innerhalb eines halben Monats.

    Danke für eine Information aus ihrer Sicht.

    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      26.11.2013 - 11:43 Antworten

      Hallo Viktor,

      die Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Sie sollten sich hierzu rechtlich beraten lassen. Ich persönlich hätte als Vermieter die Akzeptanz des Widerrufs von der Übernahme der Unkosten abhängig gemacht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Murat
    03.06.2014 - 18:28 Antworten

    Hallo,

    habe folgendes Problem:

    Die Wohnung wurde zum 31.07.2014 gekündigt. Die Kündigungsbestätigung kam Mitte Mai.

    Der Einzugstermin in die neue Wohnung wäre der 15.06.2014 gewesen und somit hätten wir genug Zeit.
    Jetzt sagt der neue Vermieter, dass der Termin voraussichtlich gewesen ist, und die Sanieren erst Anfang/Mitte August fertig wird.

    Der jetzige Vermieter will die Kündigung (Frist) nicht verlängern. Habe schon alles probiert.

    Hat jemand einen Rat/Tipp?

    Können die mich “raus schmeißen”? Oder die Wohnung “Zwangs räumen”?

    Vielen Dank für die Antworten.

    Grüße

    Murat

    • Mietrecht.org
      04.06.2014 - 07:23 Antworten

      Hallo Murat,

      danke für Ihre Schilderung. Ich kann Sie leider nur auf die Ausführungen im Artikel verweisen. Oder: Nutzen Sie unsere Rechtsberatung per Telefon.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    27.08.2014 - 12:36 Antworten

    Hallo,
    Ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, mich jedoch ca. 2 Wochen nach Bestätigung der Kündigung entschlossen weiter in der Wohnung zu bleiben. Ich habe daraufhin den Vermieter angerufen und ihm mitgeteilt dass ich gerne in der Wohnung bleiben wolle. Da ich sowieso einen Nachmieter hätte finden müssen und diesen noch nicht hatte, bin ich ohnehin davon ausgegangen das solle funktionieren. Der Vermieter war natürlich nicht erfreut, meinte jedoch grundsätzlich sei dies kein Problem, ich solle ihm dies nur noch in schriftlicher Form mitteilen. Ich habe daraufhin einen Text verfasst. Diesen habe ich jedoch Widerruf der Kündigung genannt was ja theoretisch rechtlich der falsche Begriff ist, denke aber mal das wird keine Probleme bereiten, da ich in dem Text zum Ausdruck bringe, das Mietverhältnis nicht kündigen zu wollen. Liege ich da richtig? Dieses Schreiben habe ich einem der Mitarbeiter der Hausverwaltung vor dem Büro gegeben, da er auf dem Weg dorthin war und ihm die Person genannt, welche das Schreiben bekommen sollte. Auf dieses Schreiben habe ich bisher keine Antwort bekommen, gehe aber davon aus dass die Verwaltung kein Problem mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.
    Reicht die Zusage des Vermieters am Telefon und die Tatsache, dass ich dieses Schreiben abgegeben hat oder sollte ich weitere Schritte unternehmen?

    • Mietrecht.org
      28.08.2014 - 19:22 Antworten

      Hallo Felix,

      Sie ahnen es bereits: Es ist schlicht eine Frage der Beweisbarkeit – daher sollten Sie um eine schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Marina
      17.01.2015 - 02:20 Antworten

      Ich habe dazu eine weiterführende Frage.
      Der Mieter kündigt. Nimmt die Kündigung dann schriftlich zurück. Der Vermieter ist mündlich einverstanden. Dann möchte der Mieter doch wieder kündigen (im nächsten Monat) bzw.die Rücknahme zurück nehmen. Zählt hierbei die erste oder die neue Kündigung (wg. der Kündigungsfrist)?

      • Mietrecht.org
        17.01.2015 - 12:05 Antworten

        Hallo Marina,

        Sie haben offensichtlich einen sehr netten Vermieter der der Rücknahme der Kündigung zustimmte. Sprechen Sie Ihren Vermieter offen auf die jetzt erneut gewollte Kündigung an und finden Sie gemeinsam eine faire Lösung. Zum Beispiel mit Hilfe eines Mietaufhebungsvertrages.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

        • Marina
          17.01.2015 - 17:22 Antworten

          Hallo,
          wir sind in der Vermieterrolle.
          Es geht darum wie lange dann die Kündigungsfrist ist? Im Dez. Wurde zum 31.3. gekündigt. Und nach Wuderspruch und Rücknahme des Widerspruchs im Januar wie lange ist da die Frist? Bis 31.3. oder 30.4.?
          Gibt es dazu irgendwelche Urteile oder Paragraphen; da die Mieterin meint sie macht den Wuderspruch rückgängig und somit die alte Frist bis 31.3. gilt.

          • Mietrecht.org
            17.01.2015 - 20:43

            Hallo Marina,

            wenn die alte Kündigung einvernehmlich (und nachweislich) aufgehoben wurde, muss eine neue Kündigung ausgesprochen werden, mit neuer Frist.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

          • Marina
            18.01.2015 - 05:16

            Hallo,
            danke für die Info. Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen oder Urteile?

  • Michaela Schaefer
    11.11.2014 - 13:47 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt,

    Meine Familie (2 Erw. 4 Kinder) bewohnen seit 4 Jahren ein Haus was von uns angemietet wurde. Das Haus stammt noch aus den 50er Jahren und ist ein Kalksandsteinbau. Wir haben bei Einzug diverse Umbau und Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, da alles in einem sehr schlechten Zustand war. Natürlich mit Zustimmung der Vermieterin. Fotos haben wir vor und nachher gemacht. Nach und nach entstanden am Haus gravierende Mängel die wir auch unter Einhaltung von Fristen angemahnt hatten auch mit Hinweis auf rückwirkende Mietminderung. Die Vermieterin gab den Mietvertrag an Ihren Sohn ab. Dieser war aber so gut wie nie erreichbar. Mittlerweile hatten wir akuten Holzbockbefall in den Böden sowie in der Treppe innen. Der Vermieter kam nur kurz vorbei nagelte Holzbohlen zum abstützen unter die Treppe. Seit dem wurde nichts mehr gemacht. Ich ließ einen Gutachter kommen der alles dokumentierte. Fazit: Treppe MUSS sofort erneuert werden und alles Holz im Haus raus! Wir haben wieder eine Frist gesetzt und nichts passierte. Wir bemerkten das Wasser durch die Decke im Kinderzimmer sich drückte, was auf einen undichten Kaminschacht deutete und an der Wand entstand ein Wasserfleck der mittlerweile Schimmel gebildet hat. Nach Überprüfung des Daches wurde unsere Vermutung bestätigt. Nach info an Vermieter kam er vorbei versprach einen Handwerker und wieder rührte sich monatelang nicht. Mittlerweile breitet sich der Schimmel überall aus. Erstaunlicherweise auch da wo man es nicht sofort sieht. Sämtliche Rückwände der Einrichtungen, obwohl 3 cm Abstand von den Wänden eingehalten wurde. Die Mängel wurde länger und länger. Nun haben wir ein Haus gesehen und gekauft. Ich schrieb eine ausserordentliche fristlose Kündigung ohne Angabe einer Auszugsfrist mit Einschreiben, da ich davon ausging das wir sofort in das Haus einziehen könnten, dem war nicht so :(

    Das Haus wurde über einen Betreuer Verkauft und der Vertrag kommt erst zustande wenn das Betreuungsgericht den Vertrag absegnet. Kurzum, das kann noch Wochen dauern. Der Vermieter kam zu uns und teilte mit das wir innerhalb von 2 Wochen nun ausziehen müssen. Ich sagte das es absurd sei und das man schon eine gewisse Frist braucht adequaten Wohnraum mit Kindern zu finden und er meinte ich soll schriftlich binnen einer Woche um Aufschub bitten. Wie kann ich um Aufschub bitten, da ich nicht einmal weiss wie lang das Gericht noch brauch? Uns wurde gesagt das kann von 2-10 Wochen dauern :/ Was können wir noch tun?

    Mit freundlichen Grüßen

    Michaela

    • Mietrecht.org
      11.11.2014 - 16:40 Antworten

      Hallo Michaela,

      eine unschöne Situation in die Sie sich mit der Kündigung gebracht haben. Ich denke es bleibt nur die Einigung mit dem Vermieter, dass Sie nach Absprache ausziehen werden. Ich drücke die Daumen, dass Ihr Vermieter sich auf Ihren Wunsch einlässt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian B.
    28.11.2014 - 00:00 Antworten

    Hallo,

    meine Frau hat wegen ihres Studiums in einer anderen Stadt eine Zweitwohnung gemietet. Die Wohnung hat sie zusammen mit einer Bekannten, beide gemeinsam als Hauptmieter, angemietet. Jetzt haben beide gemeinsam die Wohnung gekündigt. Die Kündigung wurde bereits schriftlich bestätigt. Jetzt hat es sich die Bekannte anders überlegt, möchte doch weiter dort wohnen und hat dies der Hausverwaltung mitgeteilt. Jetzt kam ein Schreiben der Verwaltung, dass sie die Rücknahme der Kündigung akzeptieren und der Mietvertrag bestehen bleibt. Meine Frau möchte dort aber nicht mehr wohnen. Ist sie weiter an den Mietvertrag gebunden?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian

    • Mietrecht.org
      28.11.2014 - 03:11 Antworten

      Hallo Sebastian,

      in meinen Augen können nur beide Mieter darum bitten, die Kündigung zurückzunehmen. Das sollte Ihre Frau ganz klar kommunizieren. Wenn der andere Mieter bleiben will, sollte dieser einen neuen Mietvertrag schließen oder Ihre Frau sollte aus dem Vertrag entlassen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nathalie
    16.01.2015 - 03:45 Antworten

    Hallo
    Ich habe folgendes Problem :
    Ich bin seit Dezember 2014 bei meinem Freund mit eingezogen. Dieser hatte jedoch die Wohnung schon zum Februar gekündigt da wir uns eine andere Wohnung suchen wollten. Das Amt hat uns aber 2 Wohnungen verweigert. Nun ist das Problem mit der Kündigung da wir die Kündigungsfrist schon verlängert haben mit dem Vermieter. Kann man die Kündigung nochmal ganz zurücknehmen? Wenn ja wie mache ich das am besten?
    LG

    • Mietrecht.org
      16.01.2015 - 10:53 Antworten

      Hallo Nathalie,

      sprechen Sie Ihren Vermieter offen an und bitten Sie um Rücknahme das Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    09.02.2015 - 18:46 Antworten

    Mein verstorbener Bruder hatte seine Wohnung gekündigt, er nahm die Kündigung im Einvernehmen mit dem Vermieter zurück. Das Mietverhältnis bestand fort. Es wurde jedoch weder ein neuer Mietvertrag, noch ein Fortsetzungsvertrag geschlossen. Nun besteht Uneinigkeit, in welchem Zustand die Wohnung durch die Erben zurückgegeben werden muss. Gilt der ursprünglich geschlossene Mietvertrag oder die geseztlichen Bestimmungen, nach denen Schönheitsreparaturen vom Eigentümer selbst durchzuführen sind. Vielen Dank bereits für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      10.02.2015 - 09:52 Antworten

      Hallo Ulrike,

      wenn eine Kündigung einvernehmlich zurückgenommen wird, dann läuft in meinen Augen der bestehende Mietvertrag weiter. Alles andere würde auch nicht wirklich Sinn machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mammo
    14.02.2015 - 16:08 Antworten

    Guten Tag,
    meine Schwiegereltern haben den Mietvertrag zum 28.02.15 gekündigt. Leider haben sie keine neue Wohnung gefunden, daher wollten die Kündigung widerrufen. obwohl der Widerruf nicht rechtmäßig war (der Widerruf ging 2-3 Wochen nach Kündigung zu), hat der Vermieter den Widerruf angenommen. Dann wiederum haben Sie im Januar eine Wohnung gefunden und möchten den Widerruf “zurucknehmen”. Der Vermieter lässt das nicht gelten, deswegen müssen Sie die Miete bis Ende April zahlen.
    Meine Frage ist, da der Widerruf ja nicht wirksam war, gilt nicht die erste Kündigung?
    Schöne Grüße
    Mike

    • Mietrecht.org
      16.02.2015 - 13:43 Antworten

      Hallo Mike,

      der Vermieter ist Ihrem Eltern sehr entgegengekommen, ich finde es grundsätzlich nicht fair, dass Sie dieses Entgegenkommen jetzt ausnutzen wollen. Lassen Sie die Dinge rechtlich prüfen, dann kann Ihnen ein Anwalt mitteilen, wie die Rechtslage aussieht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Özlem
    18.02.2015 - 11:37 Antworten

    Hallo,
    Wir haben die jetzige Wohnung zum 28.2 gekündigt. Haben auch eine Kündigungsbestätigung erhalten. Hatten davor mit dem Vermieter abgesprochen das wir in die untere Wohnung ziehen wollen , was uns auch mündlich zugesagt wurde. Wie es so kam hat sich der untere Mieter anders entschlossen und zieht jetzt doch nicht aus.
    Unsere Kündigung ging raus wurde auch bestätigt. Und als wir erfahren haben das der untere Mieter nicht auszieht, habe ich ein schreiben gefaxt das wir das Mietverhältnis weiterführen wollen.
    Daraufhin wurde mir eine telefonische absage hinsichtlich des Faxes erteilt.
    Ist diese mündliche Absage rechtskräftig oder muß der Vermieter mir das schriftlich mitteilen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Özlem

    • Mietrecht.org
      18.02.2015 - 11:56 Antworten

      Hallo Özlem,

      Ihre Rücknahme ist ein erneutes Angebot zur Fortführung des Vertrages, wenn der Vermieter darauf nicht reagiert, hat Ihre Kündigung weiterhin bestand. Wie Sie oben gelesen haben, ist es fast unmöglich, eine ausgesprochene Kündigung einseitig zurückzunehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Basti und Alice
    04.03.2015 - 11:05 Antworten

    Habe auch ein mittelschweres Problem. Bedingt durch ein Erbe, bin ich jetzt Eigentümer eines Hauses, mit einer Restschuld X.
    Somit bin möchte ich gern aussziehen, habe Anfang letzter Woche schriftlich gekündigt, ist auch angekommen. Dem Vermieter habe ich mitgeteilt, dass ich mich um einen Nachmieter kümmere, da ich die Küche gern verkaufen möchte (X000€, kann und will ich nicht mitnehmen), er muss selbst auch bei Immonet/Scout inserieren.
    Am Montag hatte ich Famiele A zu Gast, schweigsam, haben sich die Wohnung angesehen, kein Interesse an nichts und sind wieder gegangen. Danach kam Familie B, die alles so übernehmen wollen, mir die Küche zu einem fairen Kurs abkaufen, Einigung erziehlt.
    Familie A ist nach Besichtigung sofort zum Verwalter und gab alle Miet-Unterlagen ab, Familie B wird dies erst heute tun, mit Termin.
    Beide wollen zum Apirl. einziehen, scheinen ähnlich liquid, ich muss im Mai spätestens ausziehen. Eine Einigung zwischen mir und dem Vermieter betreffs Einzug Nachmieter ab April gibt es noch nicht.
    Die Entscheidung zwischen A und B, soll jetzt der Eigentümer treffen, ich habe wenig Einfluß aber versuche Herrn Geschäftsführer meine Lage zu verdeutlichen. (X000€ Verlust, Abbau Küche, ggf. Mitnahme, 1 Woche extra Arbeit und ich habe so schon extrem viel zu tun) Wer zuerst kommt, malt vielleicht zuerst.
    Wie kann ich die Entscheidung in Richtung Familie B forcieren? Dem Vermieter habe ich habe ich mitgeteilt, dass ich notfalls länger in der Wochung bleibe (Einzugstermin Familie A vermiesen).
    Vor beiden Besichtigungen, ist auch noch ein Wasserrohr in Schacht Schlafzimmer geplatzt, 1qm² Wand komplett nass, hat Familie A entdeckt, ist dem Vermieter als Versicherungsschaden gemeldet. Spielt bei meinem eigentlichen Problem weniger die Rolle oder?
    Wie ich hier schon gelesen habe, kann ich die Kündigung nicht so einfach zurückziehen und damit den Vermieter zu einer Absage an Familie A zwingen, oder?

    Eine wirkliche missliche Lage für mich und ich habe so schon viel um die Ohren. Es gibt auch kein Verständnis dafür, dass ich durch einen familiären Verlust, in diese Lage gezwungen werde. Rechtsschutz habe ich momentan nicht aber fast täglich neuen Ärger.
    Gern lese ich hier Hinweise, wie ich zu einer friedlichen Lösung kommen kann aber ich bin kein Typ der aufgibt, bin keinem Rechenschaft schuldig und kann machen was ich will, selbst wenn die Bandagen härter werden.

    • Mietrecht.org
      04.03.2015 - 12:19 Antworten

      Hallo Basti und Alice,

      ja die Lage ist misslich, aber Sie können die Entscheidung nicht treffen, wer nächster Mieter sein wird. Das obliegt dem Vermieter. Sie können eine Bitte aussprechen, aber das war es leider auch schon. Ich drücke die Daumen für Ihren Wunsch-Nachmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mirko Fischer
    20.04.2015 - 13:43 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir wollen ein Einfamilienhaus kaufen, welches derzeit seit ca. einem Jahr vermietet ist.
    Der Besitzer hat uns die Kündigung des Mieters zum 30.06.2015 gezeigt.
    Nun möchte der Mieter die Kündigung zurückziehen. Der Besitzer ist verunsichert, ob der Mieter die Kündigung allein verfassen durfte, wenn er den Mietvertrag mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin unterschrieben hat. Die Lebensgefährtin war vor mehreren Monaten in eine eigene Wohnung gezogen und zwei Wochen nach der Kündigung wieder aufgetaucht. Weswegen die Kündigung nun rückgängig gemacht werden soll.
    Muss der Besitzer die Kündigungsrücknahme akzeptieren, bzw. ist die Kündigung überhaupt wirksam?
    Wenn wir das Haus kaufen und die Kündigung war nicht rechtwirksam: Erst nachdem die Entragung in Grundbuch erfolgt ist, können wir wegen Eigenbedarfs kündigen und es dauert zusätzlich drei Monate, bis die Mieter ausziehen müssen?

    Vielen Dank für Ihre Anwort

  • Ralph Müller
    09.07.2015 - 11:05 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    meine geschiedene Frau hat als Mieterin bereits kurz nach Abschluss des unbefristeten Mietvertrages im Jahr 2013 ihre Wohnung zum 31.12.2015 gekündigt, also sehr weit im voraus.

    Aktuell hat sie ein Wohnungsangebot für ein neues Objekt erhalten, jedoch mit Einzug September oder spätestens Oktober 2015.

    Kann sie die bereits von ihr selbst zum 31.12.2015 gekündigte Wohnung nochmals zum 31.10.2015 unter Berufung auf die gesetzliche 3- Monatsfrist kündigen, damit sie nicht für November und Dezember unnötig doppelt Miete zahlen muss?

    Die erneute Kündigung würde noch im Juli übergeben werden.

    Vielen dank für Ihre Antwort.

    Beste Grüße

    Ralph Müller

    • Mietrecht.org
      09.07.2015 - 20:27 Antworten

      Hallo Ralph,

      ich habe für Sie kurz nach Rechtsprechung gesucht – auf die schnelle bin ich aber nicht fündig geworden. Ich würde Ihnen raten, diese Frage durch einen Anwalt klären zu lassen. Sehr günstig geht das hier: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-mieter/.

      Mich interessiert das Ergebnis tatsächlich auch. Schreiben Sie uns hier gerne, was bei Ihren Recherchen oder einer möglichen Prüfung rausgekommen ist.

      Mein persönlicher Tipp: Die zweite Kündigung ist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Fricke
    23.07.2015 - 21:56 Antworten

    Hallo,
    es ist sehr kompliziert ,ich hoffe sie können uns helfen.

    Meine Tochter hat ihre Kündigung am 30.6.15 per E-Mail gesendet wegen den Poststreik ich als Mutter habe dann schriftlich die Kündigung persönlich im Büro der Verwaltung abgegeben aber erst am 12.07.15.

    Man hat sie entgegen genommen und hat mir gleich gesagt Sie hätten keine Kündigung per E-Mail erhalten sie würde dann bis zum 31.10.15 erst aus dem vertrag raus kommen!

    Jetzt meine Frage, meine Tochter möchte ihre Kündigung zurückziehen! Geht das noch weil ja eigentlich demnach die Kündigung erst ab den 1.8.15 zählt. Oder wie ist der Sachverhalt?

    Mit freundlichen Gruß
    Manuela Fricke

    • Mietrecht.org
      24.07.2015 - 09:19 Antworten

      Hallo Manuela,

      fragen Sie bei der Verwaltung nach, ob die Kündigung zurück genommen werden kann. Das ist die einzige Möglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inga
    25.07.2015 - 15:35 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Ich wohne zur Zeit in einer 7er WG mit Studenten und bin die einizge Berufstätige dort. In einem Zusatz im Mietvertrag gibt der Vermieter vor, dass nur in zu bestimmten Daten gekündigt werden darf (28.02/31.03/31.08/30.9) immer zum Semesterende. Zudem steht im Mietvertrag das eine Kündigung mit der 3-Monatsfrist zu erfolgen hat.

    Meine erste Frage hier wäre, ob der Vermieter es überhaupt so genau vorgeben darf zu wann man das Mietverhältnis kündigen darf?

    Nun habe ich zum 31.08.15 gekündigt da mein Arbeitsvertrag ausläuft. Ich habe die schriftliche Kündigung allerdings erst Mitte Juni mit der Post verschickt, es kam keinerlei Rückmeldung oder Bestätigung des Vermieters. Dann wurde mir mitgeteilt das mein Arbeitvertrag verlängert wird, eine genaue Zeitspanne konnte mir noch nicht genannt werden. Ich habe meinen Vermieter umgehend informiert und darum gebeten die Kündigung als ungültig anzusehen. Seine Antwort war “Reden wir Montag” das war vor 2 Wochen und gemeldet hat er sich nicht. So nun habe ich erfahren das mein Arbeitsvertrag für ganze 2 Monate (was quasi eine Frechheit von meinem Arbeitgeber ist) verlängert wird und ich habe nun am 23.07. eine neue schriftliche kündigung zum 31.10.15 eingereicht. Mein Vermieter schrieb mir jetzt, dass er meine Kündigung erhalten hat aber nicht anerkennt da das Zimmer sonst 5 Monate leer steht und er meine 1. Kündigung als gültig betrachtet.

    Darf er das so einfach machen? Ansich müsste meine 1. Kündigung doch ungültig sein da ich die 3 Monatsfrist verpennt habe und ich keinerlei Bestätigung oder Rückmeldung erhalten habe (dies habe ich im Kündigungschreiben jedoch extra angefordert).

    Vielen Dank schon einmal

    Mit freundlichen Grüßen
    Inga

  • Kim Wood
    26.07.2015 - 20:10 Antworten

    Guten Abend,

    ich habe folgendes Problem. Ich lebe mit meiner Mutter in einem Haus zur Miete. Da sich unsere Situationen geändert haben (Eigenheim und Arbeit) haben wir das Mietverhältnis zum 01.08. gekündigt. So weit so gut. Leider habe ich zwei Absagen von Wohnungen erhalten, aber jetzt recht kurzfristig etwas gefunden. Da wir immer ein recht gutes Verhältnis zum Vermieter hatten, habe ich darum gebeten meine Frist zum Auszug bis zum SPÄTESTENS 9. August zu verlängern und der Vermieter hat dem auch sofort zugestimmt. Entsprechend erleichtert war ich auch deswegen. Es ist mir klar, dass er dazu keinesfalls verpflichtet wäre und hätte er abgelehnt, hätte ich ein Problem. Er gab mir diese Zustimmung während einer Besichtigung und auch die Potenzielle Nachmieterin war dabei, die auch damit einverstanden gewesen wäre, wenn wir die Miete dann aufgeteilt hätten, da sie vor dem 15. ohnehin nicht einziehen könnte.

    Das war vor zwei Tagen. Heute erhielt ich eine Email, in der er meint unseretwegen das Haus nicht weitervermieten zu können und verlangt von uns einen weiteren Vertrag für August und somit noch den gesamten Monat August Miete zu zahlen, da wir es ohnehin nicht schaffen würden zum 1. auszuziehen. Ich bin ehrlich gesagt ein wenig geschockt und meine Hauptfrage ist: Darf er diese Zusage, die er mir unter Zeugen gegeben hat, einfach zurücknehmen und dafür verlangen, dass ich den gesamten Monat August Miete zahle und das vertraglich mache? Es ging um wenige Tage, er scheint keinen Nachmieter gefunden oder sich nicht für einen entschieden zu haben. (Scheinbar hat die Interessentin abgesagt) Er verlangt eine Mietzahlung bis zum 31.07. für August

    eine hilfreiche Antwort wäre wirklich großartig
    Lieben Gruß

    • Mietrecht.org
      27.07.2015 - 20:26 Antworten

      Hallo Kim,

      ich gehe mal davon aus, das der Vermieter dem späteren Auszug mitten im Monat auf Grundlage des Einzugsdatums des neuen Mieters zugestimmt hat? Sicherlich können Sie die Zusage nicht davon losgelöst betrachten. Am Ende bleibt (beweisbar), was schriftlich vereinbart wurde, die Kündigung zu Datum X.

      Bitte lassen Sie sich im Zweifel auf jeden Fall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F. Linz
    27.07.2015 - 14:22 Antworten

    Was ich nur gerne wissen möchte ist, was passiert, wenn der Vermieter mit einer Fax als Kündigung Räumungsklaage stellen will.

    Wie geht das?

    Was kann passieren?

    Wie ist das Procedere?

    • Mietrecht.org
      27.07.2015 - 14:31 Antworten

      Hallo Herr Linz,

      ich verstehe die Sachlage leider nicht ganz. Die Kündigung erfolgte als Fax, nun soll eine Räumungsklage folgen? Für die Kündigung ist nach BGB die Schriftform erforderlich. Das als erste grobe Info.

      Ich kann Sie aber grundsätzlich an hier nicht beraten. Gerade wenn Sie am Anfang Ihrer Fragestellungen stehen, kann ich Ihnen nur die Rechtsberatung durch einen Anwalt nahelegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    02.08.2015 - 10:24 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Wohnungskündigung vom Mieter.
    Ich erkläre kurz: Mein Nachbar kündigt seine Wohnung. Eine Nachbarin meldet sich beim Vermieter als Nachmieter für diese Wohnung
    Nach zwei Monaten fällt meinem Nachbarn ein das er doch in dieser Wohnung bleiben will. Der Vermieter stimmte dem zu. Was kann die Nachbarin tun? Sie will diese Wohnung

    • Mietrecht.org
      02.08.2015 - 18:42 Antworten

      Hallo Sabine,

      wenn kein Mietvertrag geschlossen wurde, hat die Nachmieterin keinen Anspruch auf die Wohnung. Der Vermieter kann neu oder wiedervermieten an wen er möchte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sabine
        02.08.2015 - 19:29 Antworten

        Sehr geehrter Dennis Hundt,

        erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber ich hätte mit einem anderen Ergebnis gerechnet. Gut das zu wissen, nun bin ich erstmal wieder schlauer.

        vielen Dank
        sabine

  • Ramona
    18.08.2015 - 19:59 Antworten

    Sehr geehrter Dennis Hundt,

    wir haben folgendes Problem: Wir haben Ende Juli eine Kündigung an unseren Vermieter geschickt und auf Ende Oktober gekündigt. Jetzt wird aber unsere neue Wohnung (Eigentum) nicht rechtzeitig fertig. Somit können wir Ende Oktober leider nicht ausziehen. Unser Vermieter verkauft die Wohnung in der wir bisher wohnen auf Anfang November. Die neuen Eigentümer wollten dann gleich mit der Renovierung anfangen. Wie können wir unser Mietverhältnis noch 2 Monate verlängern?

    Vielen lieben Dank
    Ramona

    • Mietrecht.org
      19.08.2015 - 08:59 Antworten

      Hallo Ramona,

      das können Sie leider nicht alleine, Sie brauchen eine einvernehmliche Lösung mit dem Eigentümer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Verena
    23.10.2015 - 21:58 Antworten

    Hallo,

    Wir befinden uns im Moment in einer mißlichen Lage. Wir haben Anfang September einen Anruf unserer Vermieter bekommen, dass Sie auf Eigenbedarf (nach 1 1/2 Jaahren, obwohl eine langfristige Mietung abgemacht war) kündigen, mit der Bitte uns eine neue Wohnung zu suchen. Wir haben daraufhin abgemacht, dass wir uns eine Wohnung suchen werden und gebeten uns genügend Zeit zu geben, da wir uns in München befinden und hier der Wohnungsmarkt nicht all zu golden aussieht. Diesem haben unsere Vermieter zugestimmt. Wir hatten jedoch keine schriftliche Kündigung erhalten. Und tatsächlich, so wie es der Zufall will haben wir nun eine Wohnung, in die wir sofort einziehen könnten. Wir haben uns mit unseren Vermietern in Verbindung gesetzt und plötzlich hieß es,, dass diese uns keine Kündigung auf Eigenbedarf geben wollen und wir selbst kündigen sollen. Wir haben lange mit Ihnen telefoniert, da wir uns veräppelt vorkamen. Heute kam dann die Kündigung auf Eigenbedarf, die wir aber nur bekommen haben, da wir versprechen und auch schriftlich bestätigen mussten, dass wir diese Kündigung auf Eigenbedarf bestätigen. (Dies ist per email erfolgt). Nun ist es aber so, dass die neuen Mieter einen sofortigen Einzug wollen und unser jetztiger Vermieter sich weigert uns früher raus zu lassen (obwohl sie uns telefonisch anfang September sagten, dass es ganz dringend sei, da in der Wohnung der Tochter, die ein 6monate altes Kind hat, schimmelt).
    Können wir diese schriftliche Zustimmung, dass wir die Eigenbedarfskündigung schnellst möglich zusenden widerrufen, oder gilt dies schon als Bestätigung der Eigenbedarfskündigung?
    Wir haben nicht das Geld 3 Monate doppelt Miete zu zahlen. Deswegen ist die Überlegung, ob wir die Eigenbedarfskündigung nun doch anfechten, wenn keine Einigung in Sicht ist.

    Danke für die Antwort und Hilfe!

    • Mietrecht.org
      27.10.2015 - 17:48 Antworten

      Hallo Verena,

      eine Kündigung muss gewisse Formvorschriften erfüllen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wurde also keine wirksame Kündigung durch den Vermieter ausgesprochen. In dieser verfahrenen Situation erscheint mir ein Mietaufhebungsvertrag am geeignetsten.

  • Sabine Claudia Dreßler
    31.10.2015 - 22:43 Antworten

    Hallo, bei uns ist das Thema, dass ich lediglich eine Änderungskündigung gestellt habe. Mein Sohn, der mit mir im Mietvertrag genannt ist (aber damals noch zu jung war zum Unterschreiben) möchte in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung verbleiben. Die Verwaltung hat die Wohnungskündigung jedoch komplett bestätigt, und der eigentliche Vermieter will ungern junge Leute im Haus haben (mein Sohn wird jetzt 21 und ist absolut kein Party-People).
    Wenn ich das richtig verstanden habe, liegt hier ein Ausnahmefall im Sinne eines Erklärungsirrtums vor, oder? Denn die Wohnung soll ja gar nicht gekündigt sondern mein Sohn an meiner Statt als Hauptmieter in den Vertrag aufgenommen werden?
    Ich danke Ihnen jetzt schon für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      02.11.2015 - 20:08 Antworten

      Hallo Sabine,

      ich kann die Sachlage leider nicht bewerten. Wenden Sie sich zur Beratung am besten an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yuko
    29.02.2016 - 13:15 Antworten

    Hallo,

    soeben habe ich meine Wohnung schriftlich gekündigt, da ich mit meinem neuen Freund zusammenziehe möchte. Die Kündigung habe ich meinem Vermieter persönlich überreicht da er in der gleichen Straße wohnt wie ich. Eine Bestätigung habe ich jedoch noch nicht erhalten.

    In den nächsten Tagen werde ich nun auch mit meinem Freund zusammenleben. Was ist wenn ich in den nächsten zwei bis drei Wochen merke das es nicht zusammen klappt. Kann ich dann meine Kündigung zurückziehen? Ich habe so etwas auch schon meinem Vermieter angedeutet. Kann dann mein Vermieter auf den Auszug bestehen? Auch wenn bis zum Auszug noch kein Nachmieter gefunden wurde?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe.

    • Mietrecht.org
      29.02.2016 - 20:32 Antworten

      Hallo Yuko,

      wenn Sie gekündigt haben, müssen Sie auch ausziehen. Eine Lösung ist nur einvernehmlich it dem Vermieter möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Burth
    28.06.2016 - 12:19 Antworten

    Hallo,

    ich habe im Jahr 2015 meine Wohnung fristgerecht gekündigt und danach nichts neues gefunden , ich habe meiner Vermieterin ein Schreiben zu kommen lassen in dem ich schrieb das ich so lange wohnen bleiben kann wie es nötig ist was neues zu finden !
    Dies wurde vorher schon telefonisch abgesprochen und daher wollte ich dies schriftlich fest halten , sie unterschrieb und sendetet es an mich zurück .

    Jetzt 2016 habe ich etwas gefunden und sie besteht plötzlich auf ihre Kündigungsfrist von 3 Monaten aber das wurde nie aus gesprochen oder schriftlich fest gehalten das sie dies möchte was tun ?

    Den jetzt kommt Post von ihrem Anwalt .

    LG

    • Mietrecht.org
      28.06.2016 - 12:24 Antworten

      Hallo Burth,

      ich würde die Vereinbarung mit der Vermieterin rechtlich prüfen lassen. Entscheidend ist, was Sie in dieser Vereinbarung beschlossen haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Burth
        28.06.2016 - 13:06 Antworten

        Hallo ,

        ja in der Vereinbarung wurde beschlossen das man wohnen bleiben darf bis man etwas neues findet !

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort

        Gibt es zu so einem Fall Paragraphen auf die man sich stützen kann ?

        Meiner Sicht hätte die Vermieterin eine neue Kündigungsfrist fest legen müssen schriftlich oder ?

        MFG Burth

        • Mietrecht.org
          28.06.2016 - 15:33 Antworten

          Hallo Burth,

          es ist sicherlich ein streitbares Thema. Ich kann Ihnen tatsächlich nur raten, die Vereinbarung rechtlich prüfen zu lassen. Gerade weil Sie jetzt vielleicht schon ein weiteres Jahr in der Wohnung gewohnt haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Burth
    28.06.2016 - 21:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,

    wie sieht es aus wen ich Ihr Nachmieter bringe habe ca 20 Interessenten da es sich um ein Haus handelt !

    LG Burth

  • Salla
    09.08.2016 - 18:45 Antworten

    Guten Tag ,
    Meine Vermieterin und ich haben uns einvernehmlich darauf geeinigt das Mietverhältnis fortzusetzen , nachdem ich fristgerecht schon gekündigt hatte.
    Nun möchte ich dies schriftlich festhalten. Meine Vermieterin möchte auch unterschreiben .
    Wie wäre der hierzu nötige Wortlaut im Schriftsatz ? Einen komplett neuen Vertrag halte ich für einen zu großem Aufwand und würde meine Vermieterin gewiss nicht erfreuen.
    Welche Formulierung schlagen Sie als Experte vor ? Mit freundlichen Grüßen!

    • Mietrecht.org
      10.08.2016 - 09:52 Antworten

      Hallo Sella,

      leider kann ich Ihnen hier keine rechtlich wasserdichte Formulierung vorschlagen. Im Kern geht es darum, das sich Mieter und Vermieter darauf einigen die Kündigung von Datum X als gegenstandslos zu betrachten und den Mietertrag von Datum Y auf unbestimmte Zeit fortzuführen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter, S.
    15.08.2016 - 11:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mann hatte mich Anfang Juli 2016 verlassen und ich habe überstürzt krankheitsbedingt die Wohnung gekündigt. Meine beiden 12 jährigen Kinder waren im Urlaub. Mein Mann wohnt jetzt zwar in der Wohnung getrennt, ist aber am WE hier. Bisher haben wir keine Wohnung gefunden, eine wurde abgesagt, der Mietvertrag läuft auf mich.
    Ich habe meiner Vermieterin am WE mitgeteilt, dass wir nicht ausziehen können, auch aus gesundheitlichen Gründen. Sie sagte, dass wir raus müssen, wie auch immer.
    Kann sie aus jetzt zum Auszug zwingen, wenn wir keine Wohnung haben?
    Auch wenn z.b. Schwerbehindertenausweise und psychische Krankheiten vorhanden sind?
    Danke für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      15.08.2016 - 11:56 Antworten

      Hallo Peter,

      ganz allgemein kann ich sagen, dass Sie eine Kündigung nicht zurücknehmen können. Sie können das Mietverhältnis nur einvernehmlich mit der Vermieterin verlängern. Ob oder in wie weit auf Sie eine mögliche Härtefallregelung zutrifft, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela Rudolf
    11.05.2017 - 22:59 Antworten

    Mein Mann und ich trennen uns und haben den gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag gekündigt. Ich möchte aber hier wohnen bleiben, da ich auch wirklich schwer was anderes finde da ich 3 Hunde habe und meine Pflegebedürftigen Eltern zu mir holen möchte.

    Mein Mann hat mich etwas unter Druck gesetzt, da er das Mietverhältnisses von seiner Seite aus so schnell wie möglich kündigen wollte also habe ich unterschrieben.

    Die Kündigung ist bereits zugegangen.
    Gibt es eine Möglichkeit das für mich abzuwenden? Mein Mann war der Meinung dass ich dort mit unterschreiben muss weil wir auch den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben hatten.

    • Mietrecht.org
      13.05.2017 - 18:05 Antworten

      Hallo Daniela,

      sprechen Sie den Vermieter an und bitten Sie um einen neuen Mietvertrag mit nur Ihnen als Mieterin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inessa
    12.06.2017 - 19:46 Antworten

    Guten Tag,
    Mein Ehemann und ich haben einen Mietvertrag unterschrieben und daraufhin die aktuelle Wohnung fristgerecht gekündigt. Nun hat der Vormieter, der die Wohnung, in die wir einziehen wollen, bereits fristgerecht gekündigt hat mitgeteilt, dass er doch nicht ausziehen kann. Was sollen wir jetzt machen? Die neue Wohnung wollen wir unbedingt.
    Danke im Vorraus.
    Viele Grüße

  • Roy
    02.11.2017 - 23:45 Antworten

    Ich habe mein Mietvertrag gekündigt,
    mein WG Genosse (wo ich einziehen sollte) ist nicht mehr ausfindig zu machen und ich würde darauf hin in ca. 4 mit meiner Katze auf der Straße sitzen (mein Vermieter mag mich eh raus haben, da ich noch eine der unsanierten Wohnungen habe, die sehr günstig ist).
    Wie sieht es da aus, da wie gesagt mein Vermieter mich raus haben möchte?

  • Joe
    28.11.2017 - 17:05 Antworten

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage als Mieter.
    Wir sind eine vierköpfige Familie und haben letztes Jahr schon mal unsere Wohnung gekündigt.
    Dieses Jahr im Oktober hätten wir eine größere Wohnung bekommen können, die von dem neuen Vermieter anders wertig vermietet worden ist. Jetzt haben wir die Kündigung schriftlich zurückgezogen.
    Der Vermieter bzw. versucht uns jetzt zu erpressen das wir eine Wohnung im 5 OG nehmen könnten und die Frist der Kündigung bis Ende Januar 2017 verlängert werden würde.
    Meine Frau und ich haben etwas gesundheitliche Probleme und können max. bis zur 1. Etage gehen. Da hier erst ab Mai 2017 Die Heizungen und Sanierungen stattfinden sollen, ist es den rechtlich von meinem Vermieter mich so unter Druck setzen und mich erpressen lassen, das wenn ich die andere 3 Raumwohnung in der 5 Etage nehme, sich die Kündigungsfrist verlängert??? Kann er uns wirklich mit den Kinder ( 3 1/2 Jahre und 10 Monate) mit Sack und Pack uns einfach so vor die Tür setzen???

    Ich würde mich auf eine Schnelle Antwort freuen.

    Liebe Grüße

    Joe

  • Philipp
    24.04.2020 - 08:31 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Ende Januar habe ich meine derzeitige Wohnung aufgrund eines geplanten Umzugs in die Schweiz zum 30.04. gekündigt. Zu dem damaligen Zeitpunkt wollte ich mich in der Schweiz selbständig machen. Dies ist nun aber Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise nicht möglich.
    Dies habe ich auch meinen Vermietern in einem Kündigungsrücktritt vom 09.04. mitgeteilt. Leider haben meine Vermieter meinem Rücktrittsgesuch nicht stattgegeben und bestehen auf meinem Auszug zum 30.04. Da ich aber auch Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise noch keine Wohnung gefunden habe, würde dies den Auszug in die Obdachlosigkeit bedeuten.
    Nun möchte ich meine damalige Kündigung anfechten. Unter normalen Umständen wäre dies ein Motivirrtum und damit wohl nicht möglich. Da sich nun aber durch die Corona-Krise (höhere Gewalt) der Inhalt meines Motivs zerschlagen hat, frage ich mich ob ich meine Kündigung Aufgrund eines Inhaltsirrtums (§119 BGB) dennoch anfechten kann.

    Ich freue mich auf Ihre baldige Antwort.

    Mit freundlichen Grüssen,

    Philipp

    • Mietrecht.org
      26.04.2020 - 12:38 Antworten

      Hallo Philipp,

      ich würde nicht davon ausgehen, dass Ihr Plan Erfolg haben wird. Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    15.07.2020 - 14:10 Antworten

    Guten Tag,

    Würde mich um eine Meinung zu meinem Problem interessieren.
    Ich habe meine Wohnung am letzten des Monats um 18:00 per E-Mail gekündigt.
    Dies war der letzte Arbeitstag der Woche. Montags vormittags (11:00) habe ich meine Kündigung schriftlich als auch telefonisch Rückgängig gemacht. Diesem Widerruf wurde aber nicht stattgegeben, ich bekam 2 Wochen später eine Bestätigung der Kündigung per Post. (Auf diese Bestätigung habe ich nie geantwortet.)
    Ich gehe davon aus, dass meine Kündigung auch erst am Montag bearbeitet wurde, gilt der Eingang der
    Kündigung somit nicht eigenlich noch als “gleichzeitig” und muss akzeptiert werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas

      • Thomas
        15.07.2020 - 19:28 Antworten

        Vielen Dank für die Information!
        Mich würde auch noch interessieren, wie “gleichzeitig” ausgelegt werden kann.
        In meinem Fall denke ich, dass der Widerruf(Montags 11:00) ein paar Stunden nach der Kündigung (Freitags 18:00, aber wohl erst Montags gesehen) eingelangt ist. Gilt das noch als gleichzeitig?

        Mit freundlichen Grüßen
        Thomas

  • Ladysimpel
    30.10.2020 - 06:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt !
    Ich habe schriftlich zum 31.12.20 gekündigt und ist dem Vermieter auch schriftlich eingegangen. Und ich habe auch zum 31.12 die 3 Monatsfristen einzu halten. Allles ja auch richtig . Nun habe ich aber dem Vermieter mündlich gefragt ob er im Falle ,falls ich keine andere Wohnung finde ,die Kündigung zurück ziehen würde , darauf hin sagte er selbstverständlich würde er die Kündigung zurück ziehen (dies wurde mir nur MÜNDLICH zu gesagt) Meine Frage jetzt : Gilt eine mündliche zurück gezogende Kündigung ?oder Muss Mein Vermieter diese mir nicht schriftlich zu kommen lassen? Da ich ja von meiner Kündigungfrist bis Auszug 31.12 ja eine neue Wohnung gefunden habe wo ich zum 1.01.21 der Mietvertrag beginnt . Nun meinte mein Vermieter ich müsste eine neue Kündigung auschreiben da er ja mündliche Zusage der Kündigung zurück gezogen hätte ? Gilt das eigendtlich einfach so oder muss ich nun extra ein schriftliche zurückgezogende Kündigung schreiben oder gilt die mündliche Form des Vermieters ,da er meinte ich müsste nun zum 1.01.neu gekündigt haben . Ich bin jetzt etwas verwirrt was nun rechtlich nun schriftlich gilt ? Bitte um Antwort im vorraus .Danke !

  • Thomas T.
    08.09.2022 - 08:43 Antworten

    Hallo und einen schönen guten Tag. Während der Zeit des Mietendeckels hier in Berlin. Habe ich die vorher verlangte Mieterhöhung auf ein separates Konto gezahlt, auch noch ein Jahr nachdem der Mieten Deckel abgeschmettert wurde. Da ich nie eine Zahlungsaufforderung von meinem Vermieter bekommen hab. Ein Jahr später habe ich allerdings eine fristlose Kündigung bekommen, die mein Vermieter in eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, nachdem ich die fehlenden Beiträge, die ja ohnehin nachweislich auf ein Konto eingezahlt wurden, an ihn überwiesen hatte – plus Verzugszinsen, die er zuvor nicht mal erwähnt hatte und darum von mir in einer zweiten Überweisung getilgt wurden. Ich hatte zuvor nie eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung für die Rückstände erhalten. Das neue Konto habe ich auf sein Anraten hin eröffnet und monatlich gefüttert, auch die ganze Zeit nach dem Verlust des Mietendeckels. Meine Kündigungsfrist betrug jetzt neun Monate, die aber fast abgelaufen sind und ich finde einfach keine Wohnung. Außerdem wird mir mein zu Hause genommen in dem ich 14 Jahre lebe. Kann ich irgendwas machen? Darf er mir kündigen? Außerdem hat er jetzt noch die Nebenkosten erhöht, muss ich das zahlen?

    • Mietrecht.org
      08.09.2022 - 11:11 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich kann Sie in diesem speziellen Fall leider nicht beraten. Ich würde empfehlen, dass Sie Ihren Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Svenja
    07.01.2023 - 00:42 Antworten

    Hallo, mich würde interessieren wie es sich mit der Kündigungsfrist für den Vermieter verhält. In unserem Fall haben Mieter gekündigt und danach wurde ein neuer Mietvertrag abgeschlossen ohne das sie ausgezogen waren. Werden die Kündigungsfristen wieder zurückgesetzt?

    • Mietrecht.org
      07.01.2023 - 14:51 Antworten

      Hallo Svenja,

      die Kündigungsfristen orientieren sich am neuen Vertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    10.02.2023 - 20:26 Antworten

    Hallo,

    ich habe meine derzeitige Wohnung (wohne seit 9 Jahren darin) form-/ uns fristgerecht zum 28.02. per Einschreiben gekündigt, eine Bestätigung erhielt ich nicht. Kurz vor Weihnachten wurde bei mir Krebs diagnostiziert, was mir in vielerlei Hinsicht die Kraft raubt den Umzug fortzusetzen. Dies teilte ich dem Vermieter mit und bat um Aufschub bis 30.04./ 31.05. Bisher ohne Reaktion seinerseits. Neu vermietet ist die Wohnung auf keinen Fall, da es im September einen Wasserrohrbruch gab und die Wohnung erstmal komplett renoviert werden muss. Welche Möglichkeiten habe ich?

    • Mietrecht.org
      11.02.2023 - 08:06 Antworten

      Hallo Chris,

      Sie sind (leider) auf den guten Willen des Vermieters angewiesen. Ansonsten müssten Sie die Wohnung zu Ende Februar verlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert