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Vertrag für Möbelübernahme Vorlage für Mieter und Nachmieter (kostenlos)

Für viele Mieter ist sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in eine neue Wohnung eine große Last. Dies hat seinen Grund meistens darin, dass alle Möbel aus der alten Wohnung heraus und in die neue Wohnung hinein transportiert werden müssen. Viele Mieter, die aus ihrer Wohnung ausziehen, möchten jedoch gar nicht unbedingt alle Möbel aus der bisherigen Wohnung in die neue mitnehmen, sondern sich neu ausstatten. Wieder andere Mieter freuen sich, wenn sie in ihrer neuen Wohnung bereits einige Möbel vorfinden und keine neuen Anschaffungen tätigen müssen. Treffen solche Mieter zusammen, bietet es sich an, dass der ausziehende Mieter dem Nachmieter Möbel gegen ein Entgelt überlässt, die er nicht mehr benötigt, die der Nachmieter jedoch gut gebrauchen kann. Viele Mieter machen den Fehler, die Vereinbarung über die Möbelübernahme nicht hinreichend rechtlich abzusichern. Häufig werden entsprechende Vereinbarungen nur mündlich getroffen mit der Folge, dass im Streitfall kein zuverlässiges Beweismittel vorhanden ist, mit dem der Vertragsschluss und der Inhalt des Vertrages nachgewiesen werden kann. Auch fehlt es oft an der Regelung wichtiger Details, wie  z. B. der Einholung einer Genehmigung des Vermieters.

Um unnötigen Streit und unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter und Nachmieter ihre Vereinbarung schriftlich fixieren und alle möglichen Streitpunkte vorab regelt. Hierfür kann das nachfolgende Muster verwendet werden.

Kaufvertrag

zwischen

__________________

__________________

__________________

-Verkäufer-

und

____________________

____________________

____________________

-Käufer-

 

Vorbemerkung:

1. Der Verkäufer ist Mieter der nachfolgend näher bezeichneten Wohnung

____________________________________________________________

2. Das Mietverhältnis des Verkäufers mit dem Vermieter (Herrn / Frau ____) wird mit Ablauf des ____ enden.

3. Der Käufer hat mit dem Vermieter bereits einen Mietvertrag über die in Zf.1 genannte Wohnung abgeschlossen. Mietbeginn wird der ____ sein.*

4. Da der Verkäufer nicht alle Möbel aus der Wohnung entfernen und der Käufer einige der Möbel übernehmen möchte, treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft dem Käufer folgende Einrichtungsgegenstände: **

  1. _____________________
  2. _____________________
  3. _____________________
  4. _____________________
  5. _____________________

§ 2 Kaufpreis

Der Gesamtkaufpreis für alle in § 1 genannten Gegenstände beträgt EUR ____***

Davon entfallen****

EUR ____  auf ________________

EUR ____  auf ________________

EUR ____  auf ________________

EUR ____  auf ________________

Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis bis zum ________ auf folgendes Konto des Verkäufers zu zahlen:

Kontoinhaber _____________________,  Kreditinstitut_____________________, IBAN: _____________________, BIC _____________________

§ 3 Besitzübergang

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer die in § 1 genannten Gegenstände in der in Zf. 1 der Vorbemerkung bezeichneten Wohnung belässt und diese mit der Übergabe der Wohnung durch den Vermieter an den Käufer in den Besitz des Käufers übergehen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die in § 1 genannten Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers.

§ 5 Gewährleistung

Die in § 1 genannten Gegenstände befinden sich in gebrauchtem Zustand.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers werden ausgeschlossen. Von dem Gewährleistungsausschluss ausgenommen ist

  1. die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen,
  2. die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

§ 6 Genehmigung des Vermieters

Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass der Verkäufer dem Vermieter gegenüber verpflichtet ist, die in § 1 genannten Gegenstände am Ende seines Mietverhältnisses aus der in Zf. 1 der Vorbemerkung bezeichneten Wohnung zu entfernen. Der Käufer übernimmt diese Verpflichtung des Verkäufers. Von seiner Verpflichtung dem Vermieter gegenüber wird der Verkäufer allerdings erst frei, wenn der Vermieter seine Genehmigung zum Übergang der Verpflichtung auf den Käufer erteilt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Genehmigung des Vermieters umgehend einzuholen. Sollte der Vermieter die Genehmigung nicht erteilen, wird dieser Kaufvertrag unwirksam.

§ 7 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Ort, Datum ________________

_________________________

Unterschrift Verkäufer

_________________________

Unterschrift Käufer

Anmerkungen:

* Für den Fall, dass der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (dem (potentiellen) Nachmieter) geschlossen wird, bevor der Käufer mit dem Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat, sollte vereinbart werden, dass der Kaufvertrag unwirksam wird, wenn der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Käufer nicht zu Stande kommt (vgl. § 4a Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)).

** Die einzelnen Einrichtungsgegenstände sollten möglichst genau bezeichnet werden, z. B. unter Angabe des Herstellers und des Baujahrs.

*** Gem. § 4a Abs.2 S.2 WoVermRG ist eine Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.

**** Die Vereinbarung von Einzelkaufpreisen ist nicht zwingend. Erfolgt diese nicht und macht der Mieter Gewährleistungsrechte geltend und mindert z. B. den Kaufpreis, wird bei der Herabsetzung des Preises gem. § 441 Abs.3 BGB der Gesamtwert aller Sachen und nicht nur derjenige der mangelhaften Sache zugrunde gelegt.

34 Antworten auf "Vertrag für Möbelübernahme Vorlage für Mieter und Nachmieter (kostenlos)"

  • Karl Zimmer
    29.02.2020 - 09:52 Antworten

    Der Mustervertrag ist vollumfänglich und verständlich und sollte als rechtsgültiges Beweisstück ausreichen. Er entspricht geltendem Recht des BGB und drückt unzweifelhaft die Absichten beider Parteien aus.
    Heu. Karl Zimmer

  • Eva
    29.06.2020 - 12:33 Antworten

    Super Vorlage

  • Peter Bielau
    17.10.2020 - 17:13 Antworten

    sehr gute Vorlage

  • werner grislawsky
    25.01.2021 - 19:12 Antworten

    super

  • Sebastian Durlach
    27.01.2021 - 23:30 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein sehr schöner Artikel. Danke!

    Ich hätte eine Frage zu § 6 Genehmigung des Vermieters: reicht es die Genehmigung des Vermieters etwa per E-Mail einzuholen, um dies später rechtskräftig zu beweisen oder muss dies zwingend schriftlich mit Unterschrift erfolgen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sebastian Durlach

    • Mietrecht.org
      28.01.2021 - 09:32 Antworten

      Hallo Sebastian,

      einen Nachtrag / eine Änderung für einen schriftlichen Vertrag würde ich immer ebenso in Schriftform festhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hans Meyer
        18.11.2021 - 11:35 Antworten

        Herzlichen Dank trotzdem für das tolle Engagement hier, Herr Hundt!

  • Jennifer Dtlg
    23.07.2021 - 11:11 Antworten

    Ein sehr hilfreicher Artikel!

    Ich habe eine Frage bezüglich der Anmerkung* zum Thema “Vertragsabschluss bevor der Käufer mit dem Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat”

    Mich würde interessieren an welcher Stelle ich das im Kaufvertrag am besten hinzufüge bzw. wie eine ordentliche Formulierung genau aussieht – gerne mit einem Beispiel?

    Viele Grüße und herzlichen Dank

    • Mietrecht.org
      23.07.2021 - 19:26 Antworten

      Hallo Jennifer,

      beschreiben Sie, dass ein Mietvertrag geschlossen werden soll und wenn dies bis zum Datum X nicht geschieht, dieser Kaufvertrag unwirksam wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans Meyer
    05.11.2021 - 08:19 Antworten

    Danke für die tolle Vorlage!
    Ich habe eine Frage zu Paragraph 6:
    Hier stehen mehrere Dinge drin; zum Einen, dass die Zustimmung des Vermieters zum Übergang der Entfernungspflicht der Möbel von Verkäufer auf Käufer benötigt wird. Zum anderen, dass falls die Zustimmung nicht gegeben wird, der Kaufvertrag unwirksam wird.
    Wie lässt sich das regeln, wenn man einen unbequemen Vermieter da raushalten will?
    Ich meine im schlimmsten Fall räumam eben selbst die Möbel raus, bzw. Geht der neue Mieter nicht ohnehin diese Pflicht gegenüberdem Vermieter ein, wenn er den Mietvertrag unterschreibt?

    Herzlichen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    H. Meyer

    • Mietrecht.org
      16.11.2021 - 12:12 Antworten

      Hallo H. Meyer,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider keine Formulierung für einen Spezialfall liefern. Lassen Sie sich das im Zweifel anwaltlich ausarbeiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maurice Peters
    15.01.2022 - 09:23 Antworten

    Ich habe auch die Frage bezüglich der Anmerkung* zum Thema “Vertragsabschluss bevor der Käufer mit dem Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat”

    An welcher Stelle füge ich das im Kaufvertrag hinzu?

    Viele Grüße und herzlichen Dank!
    Maurice P.

    • Mietrecht.org
      16.01.2022 - 13:36 Antworten

      Hallo Maurice,

      wo genau sie diese Vereinbarung einfügen, ist m.E. unerheblich. Das würde ein gutes Intro darstellen, aber auch einen guten Abschluss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carmela
    08.03.2022 - 21:43 Antworten

    Wie marche ich download von Vertrag?

    • Mietrecht.org
      09.03.2022 - 06:56 Antworten

      Hallo Carmela,

      Sie müssen den Text mit Ihrer Maus markieren und kopieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Detlev Kuhnert / Sylvia Iwitzki
    09.03.2022 - 17:47 Antworten

    Sehr gute Vorlage hat uns beim Einzug in die neue Wohnung und der Einigung mit der Vormieterin sehr viel Sicherheit für beide Seiten gegeben. Danke für Ihre Mühe.

    Sylvia und Detlev

    • Mietrecht.org
      09.03.2022 - 19:09 Antworten

      Hallo Sylvia und Detlev,

      freut mich. Danke für das Lob.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja T.
    28.09.2022 - 05:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Bei meinem Kaufvertrag (ähnlich Ihrem) habe ich leider Paragraf 3 und 4 nicht explizit erwähnt, da ich es nicht bedacht hatte.

    Nun weigert sich der Nachmieter/Käufer, das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt vorab zu zahlen (dies sei rechtlich ungültig) bzw. behauptet, ab Zahlung würde ich ihm sogar Nutzungsentgelt für sein Eigentum schulden, bis die Wohnung/Möbel übergeben seien.

    Ist eine Vorabzahlung des Kaufpreises vor Übergabe der Möbel /Wohnung rechtsgültig?
    Müssen Paragraf 3 und/oder 4 explizit im Kaufvertrag genannt sein, oder ist dies aus der Situation heraus klar und muss nicht zwingend enthalten sein, um zu gelten?

    Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort!
    Freundliche Grüße
    Tanja T.

    • Mietrecht.org
      28.09.2022 - 10:31 Antworten

      Hallo Tanja,

      ich würde es einfach machen und die Zahlung bei Übergabe abwickeln. Sie laufen damit natürlich Gefahr, dass der Käufer nachverhandelt. Der Verkauf ist eine Vertrauenssache, wenn der Käufer nicht vorab zahlt, dann müssen Sie das erstmal hinnehmen und dann gegebenenfalls auf Vertragserfüllung klagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tanja T.
        28.09.2022 - 11:07 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        Leider ist der Nachmieter schon während der Mietvertragsanbahnung mehrfach wortbrüchig geworden (nachdem er dank mir Kontakt zum Vermieter bekam) und hat nach Mietvertragsunterzeichnung versucht, auch den Kaufvertrag nachzuverhandeln.

        Er stellte sich also als nicht vertrauenswürdig heraus.

        Können Sie mir daher bitte meine konkreten rechtlichen Fragen von oben beantworten?

        Herzlichen Dank vorab!
        Freundliche Grüße

        • Mietrecht.org
          28.09.2022 - 14:25 Antworten

          Hallo Tanja,

          spezielle Fragen – die sie eine belastbare und rechtswirksame Antwort erwarten – klären Sie am besten anwaltlich.

          Ich hoffe, Sie bekommen das Thema mit Ihrem Nachmieter gelöst.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ziyang Zhou
    31.03.2023 - 14:27 Antworten

    Vielen Dank

  • Zugehör, Gabriele
    25.04.2023 - 14:13 Antworten

    Guten Tag

    Ich würde gerne dieses Formular runterladen, darf ich das und wenn ja, wo und wie.
    Vielen Dank für Ihr Antwort im Voraus.

    Freundlichen Grüsse
    Gabriele Zugehör

    • Mietrecht.org
      25.04.2023 - 17:53 Antworten

      Hallo Gabriele,

      die oben genante Vorlage dürfen Sie kopieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • .Christa
    25.06.2023 - 21:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir beabsichtigen, unseren Nachmietern neben der kompletten Einbauküche noch weitere „Gegenstände“ wie Klimaanlage, elektr. Markise, großer Swimmingpool, zentrale Staubsaugeranlage (wie nennt man diese Sachen, die ja nicht zu Einrichtung gehören, im Vertrag?) usw. zu verkaufen. Die v. g. Sachen sind vollumfänglich unser Eigentum. Muss hier trotzdem das Einverständnis des Vermieter eingeholt werden. Oder reicht lediglich ein Hinweis im Kaufvertrag, dass der Vermieter über den Verkauf in Kenntnis gesetzt wurde?

    Schon jetzt herzlichen Dank für eine Rückantwort.

    Beste Grüße
    Christa S.

    • Mietrecht.org
      26.06.2023 - 08:22 Antworten

      Hallo Christa,

      da Sie das Haus / die Wohnung ordnungsgemäß an den Vermieter übergeben müssen, müssen Sie den Vermieter mit ins Boot holen. Sie können die Mietsache nicht ordentlich mit Ihren Dingen (z.B. montierte Markise, Pool im Garten) übergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    19.09.2023 - 14:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mir wurde als potentieller Nachmieter exakt dieser Vertrag vorgelegt
    Jedoch fehlt die im *beschriebene Anmerkung.

    Ist dieser Kaufvertrag auch bei nicht Zustandekommen der Nachmiete gültig?
    Falls Ja ist es möglich hiervon zurückzutreten, da die Übernahme der Wohnung sozusagen Bedingung für den Kauvertrag gewesen ist.

    Vielen Dank im voraus für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Peter S.

    • Mietrecht.org
      19.09.2023 - 19:22 Antworten

      Hallo Peter,

      wie sie gelesen haben, ist die Empfehlung, dass bei einem noch nicht abgeschlossenen Mietvertrag die Unwirksamkeit des Vertrages aufgenommen werden soll, sofern kein Mietvertrag zu Stande kommt. Lassen Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation im Zweifel bitte rechtlich durch einen Anwalt prüfen.

      Tut mir leid, dass ich Ihnen hier nicht final helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alina
    13.12.2023 - 17:22 Antworten

    Ich habe eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachmieter getroffen, dass er meine Möbel für einen festen Preis übernimmt. Den Vermieter habe ich auch informiert, Schriftverkehr per Mail (keine Unterschrift). Der Nachmieter weigert sich jetzt den vereinbarten Preis zu zahlen und sagt, er wusste nicht dass er die Wohnung auch ohne Möbel bekommen würde. Bei Besichtigung habe ich extra gefragt, ob er was mit den Möbeln anfangen könnte und er hat zugestimmt. Was soll ich jetzt tun?

    • Mietrecht.org
      14.12.2023 - 11:56 Antworten

      Hallo Alina,

      lassen Sie Ihren Vertrag mit dem Nachmieter ggf. rechtlich prüfen und setzen Sie Ihr Recht dann im Zweifel anwaltlich durch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    23.12.2023 - 12:26 Antworten

    Guten Tag, sehr spannendes Thema …
    Kann man eigentlich die ganze Vertragskonstruktion unter Verwendung eines “Kautionskontos” (keine Auszahlung ohne beiderseitige Zustimmung, Auszahlung definiert mit “Eintritt in den Mietvertrag für das bezeichnete Mietobjekt” o.ä.) dahingehend “sicher” gestalten, dass – vorbehaltlich des Zustrandekommens des Mietvertrages – die Auszahlung an den Mieter erfolgt. Ansonsten ist es immer so eine Sache zu seinem Recht zu kommen, hier wäre es klar.
    Danke und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      23.12.2023 - 13:32 Antworten

      Hallo Michael,

      wenn Sie das rechtlich sicher formulieren können und dann noch eine Bank finden, die dieses Projekt mit einem Konto betreut, spricht da sicher nichts dagegen. In der Praxis wird es schwer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael
        24.12.2023 - 10:31 Antworten

        Danke Herr Hundt.
        In eIner Bank habe ich noch nicht angefragt, dachte dass das ein ähnlicher Fall wie Mietkaution wäre (Konto bei dem die Auszahlung nur mit den Unterschriften beider Kontoinhaber [= Nachmieter & Vormieter] erfolgen kann). Muss ich selbstverständlich noch machen, es ging mir zunächst um das Prinzip.
        Rechtliche Formulierung: Bei Ihnen finde ich so “klare und selbsterklärende Formulierungen”, daher dachte in etwa daran, in §2 die von Ihnen vorgeschlagene Passage einzufügen, und dann die Auszahlungsmodalität i.w.S. anschließend so zu formulieren
        Für den Fall dass der Nachmieter in die Wohnung des Vormieters einzieht, erfolgt die Auszahlung aus diesem Konto komplett ausschließlich an den Vormieter. Als Auszahlungstermin wird spätestens der tt.mm.jjjj festgelegt.
        Für den Fall dass der Nachmieter nicht in die Wohnung des Vormieters einzieht, erfolgt die Auszahlung aus diesem Konto komplett ausschließlich an den Nachmieter. Als Auszahlungstermin wird spätestens der tt.mm.jjjj festgelegt.

      • Michael
        25.12.2023 - 14:27 Antworten

        Noch einmal ich …
        Da war ich wohl etwas zu naiv in der Annahme dass es ein solches “Produkt” bei den Kreditinstituten gibt.
        Interessant wäre ein Treuhandkonto, das offenbar genau so eine Konstruktion bietet, aber wenn man sich dann versucht im Internet durchzuhangeln stellt man fest, dass es wohl doch nicht so einfach ist, und offenbar nur für den Fall der Mietkaution solche Treuhandkonten von Privatpersonen eingerichtet werden können.
        Gibt es dazu vielleicht noch eine andere Idee?

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