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WG-Mietvertrag kündigen – (Ein Mieter kündigt oder alle Mieter kündigen)

Wohngemeinschaften erfreuen sich vor allem unter Studenten oder Auszubildenden großer Beliebtheit. Das WG-Leben ist in der Regel kostengünstig und ermöglicht soziale Kontakte. So harmonisch das Zusammenleben in der WG auch sein mag, zeigt sich dessen Nachteil häufig dann, wenn ein WG -Mitglied ausziehen und den Mietvertrag kündigen möchte, während die übrigen die WG fortsetzen möchten.

Welche Probleme sich hier ergeben können und welche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung es gibt, durch die Streit und Probleme zwischen den WG-Mitgliedern von vornherein verhindert werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

I. Drei Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Es gibt grds. drei unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Zusammenleben von WG-Mitgliedern vertraglich ausgestaltet werden kann. Welche der drei Alternativen gewählt wird, ist ganz entscheidend für die spätere Möglichkeit eines einzelnen WG-Mitglieds, aus der WG auszuscheiden. Aus diesem Grund sollen in diesem Abschnitt die verschiedenen Formen der Vertragsgestaltung vorab dargestellt werden, bevor anschließend auf die Kündigungsmöglichkeiten eingegangen wird (siehe dazu unter II.). In einem dritten Abschnitt (III.) wird außerdem erörtert, welche Alternaive zur Kündigung es gibt, die es ermöglicht, aus einer WG auszuscheiden.

1. Alle WG-Mitglieder sind gemeinsam Hauptmieter

Ein WG – Mietvertrag kann so ausgestaltet werden, dass alle WG-Mitglieder gemeinsam Hauptmieter sind. Jedes WG-Mietglied schließt in diesem Fall denselben Mietvertrag zusammen mit den jeweils anderen WG-Mitgliedern unmittelbar mit dem Vermieter ab und steht zu diesem in einer vertraglichen Beziehung.

Für die Möglichkeit eines späteren Austausches eines WG-Mitgliedes gegen ein anderes (vgl. dazu die Ausführungen unter III.) ist es von entscheidender Bedeutung, ob es für den Vermieter erkennbar ist, dass er den Vertrag mit einer Wohngemeinschaft, d.h. mit einer Mehrheit von Personen abschließt, die keine persönliche Bindung haben und deren alleiniger Zweck das gemeinsame Wohnen ist.

2. Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter und die anderen sind Untermieter

Eine andere Möglichkeit der Vertragsgestaltung besteht darin, dass nur ein WG-Mitglied Hauptmieter ist und die übrigen Untermieter sind. In diesem Fall besteht eine vertragliche Beziehung zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter auf der einen und eine vertragliche Beziehung zwischen dem Hauptmieter und den übrigen WG-Mitgliedern, denen der Hauptmieter die Wohnung untervermietet hat, auf der anderen Seite. Der Hauptmieter ist zugleich Mieter und Vermieter, und zwar Untervermieter. Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter und zwischen dem Hauptmieter in seiner Eigenschaft als Untervermieter und den Untermietern. Zwischen dem Hauptvermieter und den Untermietern besteht keine vertragliche Beziehung.

3. Jedes WG-Mitglied ist selbständiger Hauptmieter

Eine weitere, eher selten anzutreffende Form der rechtlichen Gestaltung ist folgende: Jedes WG-Mitglied schließt einen eigenständigen Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Die WG-Mitglieder sind nicht gemeinsam Mieter. Ihre Mietverhältnisse bestehen getrennt voneinander. Da dies nur möglich ist, wenn die Mietobjekte der einzelnen Verträge nicht identisch sind, werden durch diese Art der Vertragsgestaltung in der Regel nur einzelne Zimmer innerhalb der Wohnung vermietet. Die einzigen Räume, die an alle WG-Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung vermietet sind, sind Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Küche und Bad. Die WG-Mitglieder sind in diesem Fall nicht rechtlich miteinander verbunden, und zwar weder als Mitmieter auf der Mieterseite noch im Verhältnis Hauptmieter bzw. Untervermieter – Untermieter. Es bestehen nur vertragliche Beziehungen zwischen jedem einzelnen WG-Mitglied und dem Vermieter und damit so viele Mietverträge wie es WG-Mitglieder gibt.

4. Mischformen

Unter Zf.1 bis Zf. 3 wurden die Grundtypen möglicher Vertragsgestaltung dargestellt. Selbstverständlich muss nicht zwangsläufig ausschließlich eine der Varianten gewählt werden. Auch Mischformen sind möglich. Denkbar ist z.B., dass nicht nur ein WG-Mitglied Hauptmieter und alle übrigen WG-Mitglieder Untermieter sind, sondern dass mehrere WG-Mitglieder Hauptmieter und die übrigen ggf. auch nur ein WG-Mitglied Untermieter sind bzw. ist (Kombination aus Variante 1 und 2). Auch eine Kombination aus Variante 1 und 3 ist möglich, wenn z.B. ein größeres Zimmer an zwei oder mehrere WG-Mitglieder gemeinschaftlich vermietet wird. Ebenso denkbar ist es, dass im Falle einer Untervermietung nicht (ausschließlich) getrennte Verträge mit jeweils einem Untermieter geschlossen werden, sondern dass auf der Seite der Untermieter mehrere Untermieter den Untermietvertrag gemeinsam schließen.

Bei der nachfolgenden Darstellung der Kündigungsmöglichkeiten werden diese Mischformen weitgehend außer acht gelassen.

II: Die Kündigungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausgestaltung

1. Alle WG-Mitglieder sind Hauptmieter

Haben die Parteien die Form der Vertragsgestaltung gewählt, bei der alle WG-Mitglieder Hauptmieter ein und desselben Mietvertrages sind, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Streit und Problemen kommt, wenn ein einziges WG-Mitglied oder einzelne WG-Mitglieder, aber nicht alle WG-Mitglieder das Mietverhältnis beenden möchten, am größten. Dies hat folgenden Grund.

Sind an einem Mietvertrag auf der Mieterseite mehrere Personen beteiligt, kann das Mietverhältnis nur gekündigt werden, wenn alle Mieter die Kündigung erklären. Eine Kündigung nur eines oder einzelner Mitmieter mit der Folge, dass nur dieser bzw. diese aus dem Mietverhältnis ausscheiden, während das Mietverhältnis mit dem bzw. den anderen Mitmietern fortbesteht, ist nicht möglich. Möchte nun aber nur ein WG-Mitglied oder möchten nur einzelne WG-Mitglieder das Mietverhältnis kündigen, können sie ihr Ziel ohne die Mitwirkung der übrigen WG -Mitglieder, und zwar auch derer, die das Mietverhältnis fortsetzen möchten, nicht erreichen.

Dass der einzelne Mitmieter bzw. das einzelne WG-Mitglied auf die Mitwirkung der anderen bei der Kündigung angewiesen ist, bedeutet allerdings nicht, dass die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung für ihn gänzlich unmöglich ist. In der Regel hat nämlich jeder einzelne von mehreren Mietern gegen die übrigen Mieter einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, dass diese an der Kündigung mitwirken, d.h. ebenfalls die Kündigung aussprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12.11.1992 – 332 O 338/92).

Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573c Abs.1 S.1 BGB drei Monate.

Auch wenn dem einzelnen Mieter ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung gegen die übrigen Mieter zusteht, führt diese Art der Vertragsgestaltung, bei der alle WG-Mitglieder gemeinsam Hauptmieter sind, zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn die übrigen WG-Mitglieder die Mitwirkung verweigern. In diesem Fall bleibt demjenigen WG-Mitglied, das das Mietverhältnis beenden möchte, nur die Möglichkeit, die übrigen WG-Mitglieder auf Abgabe ihrer Kündigungserklärungen zu verklagen. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gelten die Erklärungen gem. § 894 ZPO als abgegeben.

Trotz dieser Problematik und des oft vorprogrammierten Streits, wird diese Form der Vertragsgestaltung nicht selten gewählt und zwar deshalb, weil sie für den Vermieter, der oft am längeren Hebel sitzt und die vertragliche Ausgestaltung vorgibt, insbesondere deshalb sehr günstig ist, wenn er einen ständigen Mieterwechsel vermeiden möchte. Auch die Tatsache, dass alle WG-Mitglieder gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete haften und der Vermieter daher die gesamte Miete von jedem in voller Höhe (insgesamt selbstverständlich nur einmal) verlangen kann, macht diese Art der Vertragsgestaltung für Vermieter sehr attraktiv (zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mieter vgl. unseren Beitrag: „Gemeinsamer Mietvertrag: Mieter haften für Mietrückstände gesamtschuldnerisch“).

Beachte: Wurde der Mietvertrag mit der nach außen in Erscheinung tretenden Wohngemeinschaft als solcher abgeschlossen, ist ein Austausch nur eines oder einzelner WG-Mitglieder grds. möglich (siehe dazu die Ausführungen unten unter III).)

Weitere Einzelheiten zur Kündigung eines Mietvertrages, an dem mehrere Mieter als Hauptmieter beteiligt sind, erfahren Sie in unserem Beitrag: „Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages (mehrere Mieter).“

2. Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter und die anderen sind Untermieter

Hat nur ein WG-Mitglied die Wohnung von dem (Haupt-) Vermieter angemietet und Teile der Wohnung jeweils mit getrennten Verträgen an Untermieter untervermietet, kann jeder Untermieter seinen Mietvertrag mit dem Hauptmieter bzw. Untervermieter, ohne auf die Mitwirkung der anderen Untermieter angewiesen zu sein, ohne Grund unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB ordentlich kündigen. Dies gilt allerdings nur, wenn jeweils nur ein Untermieter am jeweiligen Untermietvertrag beteiligt ist. Schließen mehrere Untermieter den Untermietvertrag gemeinsam ab, weil sie sich z.B. ein Zimmer teilen möchten, gleicht die Problematik der unter II.1. beschriebenen Konstellation. Zu Schwierigkeiten kann es in diesem Fall daher kommen, wenn nur einer von mehreren Untermietern den Untermietvertrag kündigen möchte. Auch hier hat jeder Untermieter gegen den bzw. die anderen einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung.

Auch der alleinige Hauptmieter kann das Hauptmietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB ordentlich kündigen, ohne hierfür einen besonderen Grund haben zu müssen. Zu beachten ist hierbei aber, dass durch die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen dem Hauptmieter und dem Hauptvermieter nicht automatisch auch die Untermietverhältnisse enden. Das Ende der Untermietverhältnisse muss der Hauptmieter im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses aber herbeiführen, da der Vermieter am Mietende gem. § 546 BGB die Räumung und Rückgabe der gesamten Wohnung, und nicht nur der vom dem Hauptmieter selbst bewohnten Teile verlangen kann.

Grds. haben Vermieter es zwar schwer, das Mietverhältnis einseitig zu beenden, da sie hierfür in der Regel ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 BGB benötigen, wozu nicht die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zählt. Bewohnt der Hauptmieter, der zugleich Untervermieter ist, die Wohnung allerdings selbst, kommt er in den Genuss des Sonderkündigungsrechts aus § 573a Abs.2 BGB, wonach der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung ordentlich kündigen kann, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. In diesem Fall verlängert sich allerdings die für die ordentliche Kündigung des Vermieters an sich geltende Kündigungsfrist, die in Abhängigkeit von der Dauer des Mietverhältnisses drei, sechs oder neun Monate beträgt, um weitere drei Monate, so dass sie im äußersten Fall zwölf Monate betragen kann.

Alle wichtigen Informationen zu dem Sonderkündigungsrecht des Vermieters aus § 573a Abs.2 BGB erhalten Sie in unserem Beitrag: „Möblierter Wohnraum: Kündigungsrecht und Kündigungsfrist“.

Auf das Sonderkündigungsrecht aus § 573a Abs.2 BGB sollte der Vermieter- zumindest dann, wenn er das Untermietverhältnis möglichst schnell beenden möchte- allerdings in Anbetracht der um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist nur zurückgreifen, wenn er kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Unermietverhältnisses i. S. d. § 573 BGB hat. Liegt ein solches vor, was z.B. der Fall sei kann, wenn der Hauptmieter bei fortbestehendem Hauptmietverhältnis die untervermieteten Räume selbst oder für einen Angehörigen i. S. d. § 573 Abs.2 Nr.2 BGB benötigt (Eigenbedarf), sollte er seine Kündigung auf § 573 Abs.2 Nr.2 BGB stützen.

Wichtig: Hat der Hauptmieter, der die Wohnung selbst bewohnt, die untervermieteten Räume nach dem Untermietvertrag überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten, ist die Kündigung sowohl für den Hauptmieter in seiner Eigenschaft als Untervermieter als auch für den Untermieter gem. § 573c Abs.3 BGB zum Ende eines jeden Monats zulässig, wenn das Kündigungsschreiben dem jeweils anderen spätestens am 15. desselben Monats zugeht, vorausgesetzt der untervermietete Wohnraum ist dem Untermieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

3. Jedes WG-Mitglied ist selbständiger Hauptmieter

Ist jedes WG-Mitglied selbständiger Hauptmieter, kann er sein Mietverhältnis mit dem Vermieter jederzeit unabhängig davon kündigen, ob die Mietverhältnisse zwischen den übrigen WG-Mitgliedern und dem Vermieter fortbestehen oder nicht. Die jeweiligen Mietverhältnisse sind getrennt voneinander zu behandeln. Kein WG-Mitglied ist auf die Mitwirkung der anderen angewiesen. Hierdurch unterscheidet sich diese Form der Vertragsgestaltung entscheidend von der unter I.1. beschriebenen, bei der alle WG-Mitglieder kündigen müssen, auch wenn nur einer von ihnen ausziehen möchte.

Die Kündigungsfrist ergibt sich auch hier in der Regel aus § 573c Abs.1 S.1 BGB und beträgt drei Monate. Wohnt der Vermieter allerdings selbst mit in der Wohnung, kann auch bei dieser Konstellation gem. § 573c Abs.3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden, wenn die vermieteten Zimmer laut Mietvertrag überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten sind und der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

III. Alternative zur Kündigung: Vertragliche Vereinbarung- Zustimmungspflicht des Vermieters bei Vermietung an WG

Die Kündigung ist zwar die häufigste Art der Beendigung eines Mietverhältnisses, aber keinesfalls die einzige. Es besteht stets die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarungen mietrechtliche Beziehungen zu beenden bzw. abzuändern. Sind an einem Mietvertrag insbesondere auf der Mieterseite mehrere Personen beteiligt, kann z.B. durch einen Mietaufhebungsvertrag nicht nur das gesamte Mietverhältnis mit sämtlichen Mietern beendet werden, sondern auch einzelne Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, während das Mietverhältnis mit den übrigen fortgesetzt wird. Möglich ist es darüber hinaus sogar zu vereinbaren, dass anstelle des ausgeschiedenen Mieters eine andere Person in das Mietverhältnis eintritt (Mieterwechsel). Zum wirksamen Abschluss eines solchen Aufhebungs- oder Änderungsvertrages bedarf es allerdings stets eines Einverständnisses aller Beteiligten. Möchte also nur ein WG-Mitglied aus dem Vertrag ausscheiden, müssen der Vermieter, aber auch die übrigen WG-Mitglieder zustimmen. Tritt ein neues WG-Mitglied an die Stelle des ausscheidenden WG-Mitglieds, ist neben der Zustimmung des Vermieters und derjenigen der verbleibenden WG-Mitglieder selbstverständlich auch das Einverständnis des neuen WG-Mitglieds nötig.

Probleme ergeben sich in erster Linie dann, wenn der Vermieter dem Ausscheiden nur eines WG-Mitgliedes oder dem Eintritt eines neuen nicht zustimmt.

Grds. ist ein Vermieter weder verpflichtet, dem Ausscheiden eines einzelnen Mieters zuzustimmen, noch sich damit einverstanden zu erklären, dass ein neuer Mieter an dessen Stelle tritt, es sei denn, der Mietvertrag sieht etwas anderes vor.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung allerdings für den Austausch eines WG-Mitglieds in den Fällen, in denen die Wohnung nicht an die einzelnen WG -Mitglieder, sondern an die nach außen als solche in Erscheinung tretende Wohngemeinschaft als solche vermietet wurde. In einem solchen Fall entspricht es dem Vertragsinhalt, dass Mitglieder der Gemeinschaft ihre Entlassung aus dem Vertrag vom Vermieter verlangen können und dass zumutbare Personen anstelle der Ausscheidenden als neue Mieter in den Vertrag eintreten (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02.10. 1990 – 2/11 S 208/90). In diesen Fällen bedarf es zwar ebenfalls einer Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann aber nicht frei entscheiden, ob er seine Zustimmung erteilt, sondern ist hierzu grds. verpflichtet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.08.2013 – 65 S 78/13), und zwar selbst dann, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10.08.1995 – 334 S 38/95). Begründet wird diese Zustimmungspflicht des Vermieters damit, dass dem Vermieter, der einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt, klar sein muss, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen, z. B. im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder dem Studium nicht auf Dauer angelegt ist.

Dass die Wohngemeinschaft von dem Vermieter die Zustimmung verlangen kann, bedeutet allerdings nicht, dass diese entbehrlich ist. Erteilt der Vermieter die Zustimmung nicht freiwillig, muss diese notfalls im Klagewege erstritten werden und gilt gem. § 894 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als erteilt.

Beachte:

Eine Verweigerung der Zustimmung ist auch bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft möglich, wenn sachliche, in der Person des Nachfolgers liegende Gründe vorliegen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 21.12.1977 – 11 S 382/77) bzw. der Eintritt eines neuen Mieters für den Vermieter nicht zumutbar ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10.08.1995 – 334 S 38/95).

Wichtig:

Die Vermietung an eine „Wohngemeinschaft“, d.h. an eine Mehrheit von Personen, die keine persönliche Bindung haben und deren alleiniger Zweck das gemeinsame Wohnen ist, muss – sei es auch stillschweigend- Vertragsinhalt geworden sein.

IV. Fazit und Zusammenfassung

1. Wohnen mehrere Mieter in einer Wohnung als Wohngemeinschaft zusammen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung, und zwar folgende:

  • alle WG – Mitglieder sind gemeinsam Hauptmieter,
  • ein WG- Mitglied ist Hauptmieter und die anderen dessen Untermieter,
  • alle WG- Mitglieder sind selbständige Hauptmieter einzelner Zimmer.

2. Die Möglichkeit der Kündigung richtet sich danach, welche der unter Zf. 1 genannten Formen der vertraglichen Ausgestaltung vorliegt. Dabei gilt:

  • Sind alle WG – Mitglieder gemeinsam Hauptmieter, kann das Mietverhältnis durch Kündigung nur beendet werden, wenn alle WG-Mitglieder diese erklären. Jedes WG-Mitglied hat grds. gegen die anderen einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung. Das Ausscheiden nur eines WG-Mitglieds ggf. gegen Eintritt eines neuen ist nur möglich, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Erfolgte die Vermietung an die „Wohngemeinschaft“ als solche, ist der Vermieter in der Regel verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen, es sei denn, der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des alten ist für ihn nicht zumutbar.
  • Ist ein WG-Mitglied Hauptmieter und die anderen selbständige Untermieter je eines Teils der Wohnung, kann der Hauptmieter gegenüber dem (Haupt-) Vermieter und jeder Untermieter gegenüber dem Hauptmieter, der zugleich Untervermieter ist, das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne auf die Mitwirkung der anderen angewiesen zu sein, ordentlich unter Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB kündigen. Für die Kündigung der Untermietverhältnisse kann sich die Kündigungsfrist unter den Voraussetzungen des § 573c Abs.3 BGB verkürzen.
  • Haben alle WG-Mitglieder mit dem Vermieter selbständige Mietverträge als Hauptmieter geschlossen, ist die ordentliche Kündigung ebenfalls unabhängig davon, ob auch die anderen WG-Mitglieder kündigen, jederzeit unter Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB möglich.

67 Antworten auf "WG-Mietvertrag kündigen – (Ein Mieter kündigt oder alle Mieter kündigen)"

  • Christoph
    22.11.2016 - 22:57 Antworten

    Hallo zusammen,

    wir (5 Personen) haben einen Mietvertrag indem wir alle gemeinsam als Hauptmieter genannt sind.

    Es besteht die mündliche Vereinbarung zum einen zwischen den Vermietern und auch allen Bewohnern der WG, dass im Falle eines Wechsels der jeweilige Bewohner sich um einen Nachmieter kümmert.

    Folgende Kriterien wurden hierzu vereinbart:
    – unbefristeten Mietvertrag
    – berufstätig

    Nun wurden bereits 6 potentielle Mieter die diesen Kriterien entsprochen den übrigen Bewohnern vorgestellt.

    Nachträglich haben die übrigen Bewohner sich entschieden das Kriterium einer weiblichen Nachmieterin hinzugefügt und deswegen ohne Zustimmung des Verantwortlichen Bewohner den Interessenten abgesagt.

    Somit ist das vorzeitige Ausscheiden trotz Erfüllung aller erforderlichen Bedingungen nicht mehr möglich.

    Hat der Bewohner der ausziehen möchte aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung die Möglichkeit analog dem Vermieter gegenüber, trotzdem aus der Wohngemeinschaft auszuziehen und aufgrund der Tatsache, dass es 5 passende Nachmieter gegeben hätte die übrigen Bewohner zur Zahlung seiner Miete zu verpflichten?

    Danke + Grüße

    • Jan Stolt
      11.12.2019 - 17:55 Antworten

      Guten Tag, ich möchte meinen Mietvertrag über ein WG Zimmer kündigen, mein Vermieter meint aber ohne Nachmieter geht das nicht, da im Mietvertrag keine Kündigungsfrist bei vorzeitiger Kündigung festgelegt ist.
      Ich möchte am 15.2 ausziehen und der Mietvertrag läuft bis 31.8
      Wie kann ich vorher kündigen ohne Nachmieter?

  • Valentina Robisch
    08.08.2017 - 13:32 Antworten

    Hallo,

    ich bin gerade auf der Suche nach einer Nachmieterin in meiner 4 – Mädls WG! Wenn ich eine passende junge Frau gefunden habe, die dann statt mir in der WG ist, wird einfach nur der Name im Mietvertrag ausgetauscht? Bzw muss ich hier zwar ein Kündigungsschreiben an den Markler schicken, aber es besteht keine dreimonatige Kündigungsfrist, da ja nur der Name der Person geändert wird. Oder wie schaut das genau aus?

    Liebe Grüße!

  • Biene
    19.10.2017 - 14:47 Antworten

    Hallo ich habe folgende Frage:

    Es geht um eine Wohngemeinschaft aus 2 Hauptmietern. Einer der Hauptmieter ist schon länger in der Wohnung und hat den Vertrag in welchem der aktuelle 2. Hauptmieter aufgenommen wurde nicht unterschrieben.

    1. Frage: ist dieser Mieterwechsel trotzdem wirksam?

    2. Frage: Ist es im Falle einer Kündigung möglich, dass ein Hauptmieter kündigt mit der schriftlich hinzugefügten Einverständniserklärung des 2. Hauptmieters, dass dieser weiterhin Hauptmieter bleibt und der andere aus dem Mietverhältnis ausscheidet?

    3. Frage: der eine Hauptmieter hat bereits eine neue Wohnung und will dringend aus der Wohngemeinschaft ausscheiden. Gibt es da eine Chance?

    Vielen Dank!

  • K. Schneider
    14.12.2017 - 12:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich wohne seit 4 Jahren in einer WG, die von einer Vermietungsgesellschaft verwaltet wird. Wir sind alle gemeinsam in einem unbefristeten Vertrag für die gesamte Miete verantwortlich. Hier im Haus wohnen ausschließlich WGs und in meiner Zeit hier haben schon zahlreiche Mieterwechsel stattgefunden. Dies konnte jeweils unproblematisch durch sogenannte Vertragsübertragungen geschehen : ein Mieter wurde aus dem Vertrag entlassen, während ein neuer eingefügt wurde.
    Nun möchte ich ausziehen, und alles ging gut, bis ich heute die Dokumente zugeschickt bekam und gesehen habe, dass nun eine pauschale Bearbeitungsgebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben wird, der durch den Mieterwechsel entsteht.
    Auf Nachfrage wurde dies mit dem hohen Aufwand begründet, den dieses Vorgehen für die Vermietungsgesellschaft bedeute.

    Im Vorhinein wurde mir diese Gebühr nicht mitgeteilt, aber ich habe auch noch nichts unterschrieben.
    Die zuständige Sachbearbeiterin meinte, die Alternative sei, dass alle Mieter kündigen und ausziehen müssten. Und dass es nur an der Kulanz der Vermietungsgesellschaft liege, dass ich gegen Gebühr ausscheiden dürfe.

    Haben die damit recht, oder gelten andere Regeln, da wir hier als WG leben?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    • Mietrecht.org
      14.12.2017 - 13:17 Antworten

      Hallo K. Schneider,

      ob Sie als WG oder z.B. als Paar in einer gemeinsamen Wohnungen leben hat keinen besonderen rechtlichen Einfluss. Ich finde die Regelung mit einer Bearbeitungsgebühr auch grundsätzlich fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus Spitz
    28.12.2017 - 09:23 Antworten

    Hallo folgende Sachlage:

    Vor knapp 2 Jahren gründete ich mit einem Freund eine WG. Wir sind beide als Hauptmieter im Vertrag festgehalten. Jetzt möchte mein Mitbewohner aus beruflichen Gründen ausziehen. Mündlich wurde dies mit dem Vermieter schon vor ca 2 Monaten kommuniziert, da der Zeitpunkt des Auszuges nicht genau feststand. Es wurde aber nicht schriftlich festgehalten. Es liegt also keine Kündigung vor.

    Ich möchte gerne in der Wohnung bleiben. Mein Vermieter möchte jetzt kurzfristig innerhalb eines Monates den Vertrag mit uns Beiden auflösen, da er die Wohnung renovieren möchte. Für meinen Mitbewohner ist das kein Problem soweit, aber ich soll mir jetzt innerhalb eines Monats eine neue Bleibe suchen.

    Wie sieht es mit einer Kündigungsfrist in diesem Fall aus bzw. bin ich nun gezwungen auszuziehen und mir in diesem kurzen Zeitraum etwas neues zu suchen?

    • Mietrecht.org
      28.12.2017 - 16:19 Antworten

      Hallo Marcus,

      wenn Sie als Mieter kündigen wollen, dann geht das nur gemeinsam. Wenn der Vermieter kündigt, muss das natürlich schriftlich und begründet sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia B
    09.01.2018 - 17:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Bei mir ist es folgende Sachlage:

    Ich bin derzeit alleiniger Hauptmieter einer WG mit insg. 5 Bewohnern.
    Ich werde nun seit geraumer Zeit von einem meiner Mitbewohner gelegentlich beleidigt und beschimpft. Die Situation ist für die ganze WG nicht tragbar, und ich leide bereits unter massiven gesundheitlichen Problemen dadurch. Soweit ich mich informiert habe, muss ich, wenn ich ihm kündige mit 6 Monaten rechnen, stimmt das? Gibt es keine andere Möglichkeit wie § 573 a Absatz 2 ?

    Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar, da es sehr schwer ist in dieser mieter-vermieterrolle hilfe zu bekommen.

    • Mietrecht.org
      09.01.2018 - 22:08 Antworten

      Hallo Julia,

      wenn Sie alle Möglichkeiten prüfen lassen wollen, könnten Sie das z.B. hier tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander
    06.03.2018 - 15:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe zusammen mit meinen Arbeitskollegen eine WG, wir stehen beide als gemeinsame Mieter eingetragen.
    Mein Mitbewohner soll/ will jetzt ausziehen, im beidseitigen Einverständnis natürlich.
    Ich möchte stattdessen zunächst noch in der Wohnung bleiben.

    Ist es möglich meinen Mitbewohner aus den Mietvertrag zu nehmen, sodass ich alleiniger Mieter bin, ohne dass sich das Mietverhältnis an sich ändert?
    Ich möchte keinen Neuvertrag, da ich sonst von der Vermieterseite wieder 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit aufgebrummt bekomme.

    Meinen Vermieter konnte ich dazu leider noch nicht befragen.
    Ich hoffe Sie haben ein paar Tipps für mich :)

    • Mietrecht.org
      07.03.2018 - 07:53 Antworten

      Hallo Alexander,

      das geht, der Vermieter muss dem aber zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hildegard Hausen
    11.03.2018 - 20:52 Antworten

    Hallo,
    ich brauche dringend Antwort. Mein Sohn ist am 1.3. in eine 4er WG gezogen, 2 Maedels, 2 Jungs. Urplötzlich ist ein Maedel nun sehr kurzfristig nach 4woechiger Mietdauer ausgezogen u. setzt die übrigen 3 unter Druck, ihren Mietanteil bis 15.3. zu uebernehmen u. einen von ihr vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Mietinteressenten, die die übrigen 3 gefunden haben, haben abgesagt, da diese keinen Abschlag fuer Bett pp. zahlen wollten. Kann man so kurzfristig aus WG ausziehen u. den übrigen 3 (alle haften gesamtschuldnerisch) den Mietanteil aufbrummen?

  • Anita
    20.06.2018 - 14:39 Antworten

    Hallo,

    mein Sohn hatte mit seiner Freundin die Wohnung deren Vaters angemietet (zwei getrennte Mietverträge), nachdem die Beziehung in die Brüche ging, zieht mein Sohn nun aus und die Tochter verbleibt in der Wohnung. Kann der Vermieter Renovierungsansprüche geltend machen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:35 Antworten

      Hallo Anita,

      wenn Ihr Sohn austritt, dann übernimmt in der Regel der verbleibende Mieter eine mögliche Renovierungspflicht. Wenn beide Mieter kündigen, dann muss die Wohnung vertragsgemäß übergeben werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corn
    02.10.2018 - 19:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    können Sie bitte noch detailierter darauf eingehen, wann ein Mietvertrag mit mehreren (5) gleichberechtigten Hauptmietern ein Mietvertrag an eine WG als solche darstellt und der Vermieter daher einen Nachmieter akzeptieren muss und wann alternativ eher davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag mit den einzelnen WG Mitgliedern abgeschlossen wurde und einem Mitglied, dass aus dem Vertrag ausscheiden möchte nur die Möglichkeit bleibt von den anderen WG Mitgliedern die gemeinsame Kündigung zu erwirken.
    Für den Fall, dass der Mietvertrag mit mehreren gleichberechtigten Mietern an eine WG als solche vermietet wurde und der Vermieter einem Nachmieter zustimmen muss, bitte ich um Ihre Auskunft, wie das praktisch umgesetzt werden muss und wie lange vor Einzug des Nachmieters welche Informationen an den Vermieter geschickt werden müssen.
    Viele Grüße
    Tobias

  • Lucas
    01.04.2020 - 19:51 Antworten

    Hallo,

    wir haben einen Mietvertrag in dem jeder als Hauptmieter (5 Personen) eingetragen ist. 4 von 5 Personen ziehen nun aus und die Hausverwaltung hat uns vorgeschlagen den Mietvertrag komplett zu kündigen, obwohl ein Hauptmieter in der Wohnung bleibt.

    Wir (die 4 Personen die ausziehen) wollen Nachmieter suchen.

    Darf die Hausverwaltung den Mietvertrag komplett auflösen?

    LG
    Lucas

    • Mietrecht.org
      03.04.2020 - 08:53 Antworten

      Hallo Lucas,

      die Hausverwaltung kann den Vertrag nur mit Zustimmung aller Mieter auflösen. Auf der anderen Seite muss die Hausverwaltung (ohne besondere Klausel im Mietvertrag) keinen Mieter entlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caren Mazzetti
    24.08.2020 - 11:39 Antworten

    Hallo,

    Ich erkläre schnell meine Situation und möchte wissen ob ich in der Wohnung bleiben kann und ob mein Freund zu mir einziehen kann, auch als Hauptmieter. Steht mir ein Anspruch darauf?

    Es handelt sich um eine 3-WG: wir haben ein neuen Vermieter (nicht privat, eine GmbH), Vertrag bleibt wie beim alten, wir haben nicht neues unterschrieben. Eine Mitbewohnerin zieht aus, möchte benachrichtigen dass wir aber einen Nachmieter für ihr Zimmer haben.

    Die sagen zu uns, die werden keine neue Person in der WG einziehen lassen, der Vertrag mit uns wollen sie auflösen, die wollen uns raus. Wir wohnen in einer WG, 3 Hauptmieter (1 Vertrag für alle), 10 Jahre alter Mietvertrag. Die neuen Mitbewohner hat man immer in einer Ergänzung zu dem Mietvertrag eingetragen.

    Die schicken uns eine Mietaufhebungsvereinbarung zu unterschreiben, wo wir innerhalb die nächsten 6 Monaten die Wohnung verlassen müssten (wenn wir unterschreiben). Die kommen uns entgegen indem wir keine Kündigungsfrist haben und auch keine Renovierungspflicht (die wollen die Wohnung selber renovieren und teuerer vermieten).

    Ich habe noch nicht unterschrieben, mein anderer Mitbewohner hat schon alles organisiert um nächste Woche auszuziehen. Meine Frage ist ob es möglich ist, hier in der Wohnung zu bleiben? Ich würde gerne die Wohnung mit meinem Freund behalten.

    • Mietrecht.org
      25.08.2020 - 08:19 Antworten

      Hallo Caren,

      der Vertrag kann nur aufgelöst werden, wenn alle drei Mieter das wollen. Um Ihren Freund in den Mietvertrag aufzunehmen, brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Deborah Walk
    11.09.2020 - 16:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich will mit einer Freundin einen neuen Mietvertrag erstellen. Die Vermieter möchten, dass eine von uns Hauptmieterin ist und die andere Untermieterin. Wenn jetzt die Hauptmieterin kündigen würde, hat die Untermieterin ja auch keinen Mietvertrag mehr. Wie lange ist da die Kündigungsfrist? Ist die Hauptmieterin verpflichtet die Untermieterin über die Kündigung zu unterrichten?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Deborah

  • Andreas
    12.09.2020 - 22:35 Antworten

    Hallo,

    zwei Brüder sind eingetragene Hauptmieter.
    Ein dritter Bruder ist eingezogen wurde aber vom Vermieter nur als Mitbewohner/Mitnutzer im Hauptmietvertrag erfasst, da dieser keine Untervermietung erlaubt.
    Zwischen dem “Mitbewohner” und den Hauptmietern wurde kein schriftlicher Vertrag aufgelegt und nur mündlich eine Beteiligung an den Miet-, Neben und sonstigen Kosten vereinbart.
    Welche Mietform existiert jetzt zwischen dem Mitbewohner und Hauptmietern bzw. Vermieter?

    • Mietrecht.org
      13.09.2020 - 20:57 Antworten

      Hallo Andreas,

      der Mitbewohner auf einen (Unter)Mietvertrag mit dem Hauptmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Momberg
    30.09.2020 - 18:46 Antworten

    Hallo,

    meine ehemalige LG und ich bwzogen vor ca. 4 Jahren eine gemeinsame wohnung, der Mietvertrag ist auf uns beide als Hauptmieter ausgestellt. Vor einem Jahr ist meine ehem.LG aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat noch ein paar Kleidungsstücke und Kleinmöbel hinterlassen. Nun möchte ich mit meiner neuen LG eine neue gemeinsame Wohnung beziehen. Wie komme ich aus dem jetzigen mietvertrag raus da meine ehemalige LG nicht gewillt ist die Kündigung für die jetzige Wohnung zu schreiben.

    Vielen Dank
    M.Momberg

    • Mietrecht.org
      01.10.2020 - 21:43 Antworten

      Hallo Martin,

      schwierig, es können nur beide Mieter gemeinsam kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Niclas H.
    19.11.2020 - 22:02 Antworten

    Hallo,

    ich habe jetzt schon sehr viele Artikel zu meiner Problematik gelesen, aber werde irgendwie nicht ganz schlau.

    Ich bin alleiniger Hauptmieter einer 3er WG und habe dementsprechend zwei laufende Untermietverträge. Nun will ich demnächst ausziehen und meine Mitbewohner wollen die WG erhalten und einer der beiden den Hauptmietvertrag von mir übernehmen.

    Mit dem Vermieter wurde bei Gründung/Einzug der WG im Jahr 2011 (seitdem bin ich Hauptmieter) vereinbart, dass ich selber Untermieter suche und ihm lediglich eine Kopie der Verträge zusende. So habe ich das auch die letzten 9 Jahre gemacht.

    Im Hauptmietvertrag steht davon aber nichts und ich habe Bedenken, dass er Vermieter meinen bestehenden Vertrag auf meinen Mitbewohner umschreibt. Selbst wenn er einem Neuen Vertrag zustimmen würde, könnte er die Miete ja enorm erhöhen…

    Können Sie mir sagen, ob und welchen Anspruch wir überhaupt haben, dass mein Mitbewohner neuer Hauptmieter werden darf (und dabei meinen Vertrag übernehmen kann)?

    Kann ich Bezug auf LG Frankfurt/Main, 02.10.1990 – 2/11 S 208/90 nehmen oder passt das in diesem Fall nicht?

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      23.11.2020 - 16:31 Antworten

      Hallo Niclas,

      Sie haben keine Möglichkeiten einen Untermieter als neuen Hauptmieter zu platzieren – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    12.12.2020 - 16:16 Antworten

    Hallo,
    ich weiß diese Frage wurde hier schonmal gestellt, allerdings kann ich aus dem verlinkten Artikel keine Antwort auf mein Problem finden.
    Laut Vermieter muss ich einen Nachmieter finden, um aus meinem befristeten Vertrag rauszukommen.
    Er meinte die 3-Monats-Regelung wäre nicht gültig.
    Trotz Bemühungen habe ich noch keinen Nachmieter gefunden.
    Habe ich trotzdem eine Chance vorzeitig das Zimmer zu kündigen?
    Bin Hauptmieter dieses Zimmers.
    LG

    • Mietrecht.org
      13.12.2020 - 14:59 Antworten

      Hallo Lisa,

      wenn Sie eine Mindestmietzeit vereinbart haben, kommen Sie in der Regel nicht früher aus dem Vertrag. Gleiches gilt für die Kündigungsfrist – diese kann nur mit Hilfe des Vermieters verkürzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Schäfer
    31.01.2021 - 16:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer WG, wir sind alle 3 Hauptmieter. Ich möchte ausziehen und werde einen Nachmieter stellen (vermutlich so dass er mich in 4 Wochen ablöst). Ist es dennoch nötig meinen Mitvertrag mit der Eigentümergesellschaft zu kündigen (Frist von 3 Monaten)?
    Damit ich auf jeden Fall sicher (spätestens in 3 Monaten) ausziehen kann?

    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      31.01.2021 - 20:08 Antworten

      Hallo Sarah,

      Sie können nicht alleine kündigen. Nur alle Mieter können gemeinsam kündigen. Sie können alternativ mit Zustimmung der anderen Mieter und des Vermieters aus dem Vertrag entlassen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Caroline G.
    28.02.2021 - 03:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Alle WG Mitglieder sind selbständige HauptMieter einzelner Zimmer (befristeter Vertrag)
    Verhältnisse in der WG sind unzumutbar und die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist unzumutbar aufgrund der Verhältnisse in der WG. Kann ich meinen Mietvertrag so außerordentlich kündigen?

    • Mietrecht.org
      28.02.2021 - 13:49 Antworten

      Hallo Caroline,

      das kann ich mir kaum vorstellen – mit eigenständigen Verträgen und ohne die weiteren Mieter zu kennen, gehen Sie ein großes Risiko ein, welches bereits bei Abschuss des Vertrages bekannt gewesen sein sollte. Kündigen Sie mit der vereinbarten Frist und vermeiden Sie so großen Ärger.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel Kolbe
    12.05.2021 - 10:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag geschlossen für 3 Jahre für mein Studium. Hierbei handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, wo der Vermieter mit jedem Mieter einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen hat. Bei der Vertragsunterzeichnung hat er mir mündlich gesagt, dass er, um eines der beiden Badezimmer zu renovieren, gerne jmd. längerfristig in der WG hat um die Kosten zu finanzieren. Hierbei hat er mir auch aus der Begründung heraus, das Kündigungsrecht vertraglich abgesagt, welches ich wissentlich unterschrieben habe (Über die unfassbare Naivität und Dummheit darauf einzugehen bin ich mir mittlerweile bewusst). Damals brauchte ich aber unbedingt eine Wohnung und wollte nicht riskieren, das ich die Wohnung nicht bekomme und nachher ohne Wohnung da stehe, weil ich bereits das Studentenwohnheim gekündigt hatte und zum Ende des Monats raus musste. Hierbei konnte ich die Kosten für die Wohnung ganz okay decken (mit 435€ macht die Miete rund 50% meines Einkommens aus). Hierbei habe ich mir mittlerweile nach einem Jahr eine günstigere WG gefunden. Aus dem alten Mietvertrag (welcher noch etwas über 1 Jahr läuft) lässt der Vermieter mich nur heraus, wenn ich einen Nachmieter stelle. Hierbei möchte er unbedingt Studenten und hat gewisse Ansprüche an den Nachmieter. Welche Rechte oder Möglichkeiten habe ich, um aus der Situation herauszukommen auch bzgl. von Sonderkündigungsrecht.

    Die Renovierung des Badezimmers, welches er mir bei Vertragsabschluss mündlich gesagt hat, das er sich darum kümmert, wurde erst durchgeführt als ich ihn über meinen Kündigungswunsch kontaktiert habe (1,5 Jahre nach Vertragsabschluss). Hierbei ist die versprochene Waschmaschine auch noch nicht installiert, wo ich die Zeit bisher immer im Waschsalon Wäsche waschen musste. Die Dringlichkeit und Notwendigkeit einer Waschmaschine für meinen Beruf, habe ich mündlich auch bei Vertragsabschluss kundgegeben. Nachdem ich eingezogen bin, hat sich in einem Gespräch mit einem weiteren Mieter (welcher zu der Zeit schon über 1 Jahr in der WG gelebt hat) herausgestellt, dass ihm bereits der Vermieter gesagt hat, dass das Bad bald renoviert wird, jedoch auch nur mündlich.

  • Louisa
    05.07.2021 - 15:35 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    wir haben ein totales Problem mit unserer Vermietung.
    Aktuel sind meine Mitbewohnerin und ich in einem gemeinsamen Vertrag als Hauptmieterinnen eingetragen. Letztes Jahr hat unsere andere Mitbewohnerin, die ebenfalls Hauptmieterin war, uns verlassen.
    Die Kündigung wurde bestätigt und wir blieben als alleinige Hauptmieterinnen zurück.

    Da die grausame Hausverwaltung unser Haus gentrifizieren will und alle Parteien hier raus haben möchte, verweigern sie mir nun die Kündigung mit der Begründung beide Hauptmieter müssten ausziehen.

    Was soll ich tun?
    Gibt es die Möglichkeit mich als Untermieterin umzuschreiben?
    Darf die Vermietung die Kündigung einfach verwähren, nachdem sie sie letztes Jahr gewährt hat?

    Wäre über Hilfe super dankbar!!!
    Danke

    Louisa

    • Mietrecht.org
      08.07.2021 - 20:03 Antworten

      Hallo Louisa,

      in der Tat können nur alle Hauptmieter gemeinsam kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Agnieszka Kaliner
    06.08.2021 - 22:27 Antworten

    hallo ich habe eine frage ich habe eine wohnung von der stadt gwh im mietvertrag sind es 3 personen. ich Mein Mann, .und sein volljähriger Soh. mein mann ist im April dieses Jahres gestorben Der Sohn hat angefangen, ein Problem zu machen, zahlt nicht für Miete, Strom usw., ist es möglich, den Sohn zu wohnung ABMELDEN ?oder kündigum geben?

    • Mietrecht.org
      07.08.2021 - 15:49 Antworten

      Hallo Birgit,

      für eine Sachbeschädigung können nicht die Mieter in Haftung genommen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hanna
    27.11.2021 - 22:45 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage.
    Zur Zeit wohnen wir zu 3. in einer WG und sind alles Hauptmieter.
    Jetzt möchte einer ausziehen, allerdings sind die anderen beiden damit nicht einverstanden, da er super unehrlich war.
    Sehe ich das richtig, dass die Person nur kündigen kann, wenn die anderen beiden damit einverstanden sind?

    • Mietrecht.org
      28.11.2021 - 07:50 Antworten

      Hallo Hanna,

      das sehen Sie richtig. Allerdings macht es vielleicht keinen Sinn, an einen Mitbewohner festzuhalten, der nicht in die WG passt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hanna
        28.11.2021 - 16:05 Antworten

        In unserem Mietvertrag steht noch der Absatz:

        Erklärungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter aus dem Mietverhältnis berühren, müssen von und gegenüber alles abgegeben werden.
        Die Mieter bevollmächtigten sich jedoch – unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen.
        Dieser gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

        Ich bin mir leider unsicher, was dieser Satz genau bedeutet.

  • Weiler Josiane
    16.01.2022 - 11:15 Antworten

    Hallo,
    Unser Sohn möchte frühzeitig aus der Wohnung ausziehen welche er zusammen mit seinem Studienfreund als gemeinsame Hauptmieter noch bis zum befristeten Kündigngsausschluss bis 30.4.2022 angemietet hat. Nachmieter ist gefunden. Jetzt will die Vermietungsagentur die Miete für den Nachmieter um 40€/Montat erhöhen.
    Uns wird gesagt, dass der Vertrag auf den Nachmieter umgemeldet wird und wir uns die Kaution vom Nachmieter zurückholen sollen.
    Ist es rechtlich korrekt dass wir die Kaution vom Nachmieter einfordern obwohl wir zu Beginn des Mietverhältnisses die Kaution an den Vermieter gezahlt haben?

    • Mietrecht.org
      16.01.2022 - 13:39 Antworten

      Hallo Josiane,

      es ist durchaus möglich, dass in einem Mietvertragsnachtrag (Entlassung eines Mieters) auch eine Mietanpassung vereinbart wird. Ebenso kann vereinbart werden, dass die aktuelle Kaution beim Vermieter bleibt und der Nachmieter den ausscheidenden Miete entsprechend auszahlt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin Wottrich
    22.02.2022 - 14:13 Antworten

    Hallo,
    mein Sohn ist in einer sehr schwierigen Lage.
    Er wohnt in einer WG (lt. Mietvertrag) alle 3 haben diesen einen Mietvertrag unterschrieben.
    Er war 6 Wochen im Krankenhaus, dann war er 3 Tage zuhause. Er hielt es dort nicht mehr aus, nahm nur seinen Koffer mit und kam zu uns. Wir wollten anderen Tags seine Katzen aus der Wohnung holen und mussten feststellen das das Schloss ausgewechselt wurde. Seit Anfang Januar wird ihm der Zutritt zur Wohnung verwehrt. Er will kündigen, aber der Vermieter sagt nur mit Einverständnis der anderen Mieter.
    Darf er das in dieser Situation?
    Darf mir der Zutritt zu meiner Wohnung einfach von den anderen Mietern verwehrt werden?

  • Kerstin Wottrich
    22.02.2022 - 14:19 Antworten

    Hallo,
    noch ein Nachtrag: Bei den Mietern handelt es sich um Mutter mit Sohn und meinem Sohn.
    Da ja dann ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, gilt dann überhaupt ein WG Mietvertrag?

    • Mietrecht.org
      22.02.2022 - 20:10 Antworten

      Hallo Kerstin,

      der Vermieter hält sich an das Gesetz. Ein Mieter alleine kann nicht kündigen. Ob der Mieter aufgrund des neuen Schlosses gegen die anderen Mieter rechtlich vorgehen kann, sollte rechtlich geprüft werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erika G.
    22.03.2022 - 09:19 Antworten

    Meine Tochter hat eine WG gegründet mit Untermietvertrag. Also Sie ist die Hauptmieterin, wird haften dafür. Nun hat sich die eine Untermieterin mit allen verkracht und eine Kündigung gesendet. Sie möchte eine Nebenkostenabrechnung für das halbe Jahr das Sie in Ihrem Zimmer , Mitnutzung Wohnzimmer, Bad WC, Küche und Esszimmer haben. Leider wissen wir ja nicht was verbraucht wurde.
    Was müssen wir hier jetzt beachten. Da Sie schon angedroht hat uns oder meine Tochter sonst zu verklagen.

    Ich hoffe Sie können uns hier helfen

    • Mietrecht.org
      22.03.2022 - 13:59 Antworten

      Hallo Erika,

      schauen Sie in den Mietvertrag, was haben Sie dort zum Thema Nebenkosten vereinbart? Eine Abrechnung? Falls Sie über die Nebenkosten abrechnen, muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums bei der Untermieterin sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    21.04.2022 - 15:40 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin die Hauptmieterin in meiner WG und habe (in Absprache mit meinen Mitbewohnern) den Hauptmietvertrag gekündigt.
    Was muss ich bei der Kündigung der Untermietverträge meiner Mitbewohner beachten? Ich habe dazu leider keine Vorlage oder so gefunden.

    Danke und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      21.04.2022 - 19:02 Antworten

      Hallo Sarah,

      ich kann Ihnen hier leider nicht alle Fallstricke bei einer Kündigung aufzählen. Ich würde die Verträge vermutlich einvernehmlich zu Datum X aufheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • nina
    21.06.2022 - 18:43 Antworten

    Hallo,

    Wir sind ein 3-er Wg, alle Hauptmieter, jetzt möchte ich ausziehen? Ich braucht die schriftliche zustimmung andere 2 Personen und die Zustimmung der Vermieter?

    Muss ich eine Kündigungsschreiben an der Vermieter senden?

    Danke und LG,

    Nina

    • Mietrecht.org
      22.06.2022 - 13:49 Antworten

      Hallo Nina,

      ja, Sie müssen mit allen Beteiligen eine Entlassungsvereinbarung Schließen (keine Kündigung im eigentlichen Sinne).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerda
    09.03.2023 - 16:45 Antworten

    Hallo,

    wir leben als 3er WG schon einige Jahre zusammen ohne richtigen schriftlichen Mietvertrag. Bei Einzug haben wir jeweils eine E-Mail an unsere Vermieterin geschrieben. So lief das seit mehreren WG-Generationen. Nun zieht meine Mitbewohnerin, die von uns dreien am längsten hier wohnt, aus. Daraufhin hat unsere Vermieterin jetzt erstmalig einen (neuen) Mietvertrag aufgesetzt, in dem sie die Miete deutlich erhöht hat. Sie behauptet, dass die längste Mitbewohnerin die Hauptmieterin war. Allerdings hat diese das niemals irgendwo unterschrieben. Darf sie uns einfach einen neuen Mietvertrag vorlegen?

    Dankeschön und viele Grüße,

    Gerda

    • Mietrecht.org
      09.03.2023 - 18:26 Antworten

      Hallo Gerda,

      schwierig, die Argumentation der Vermieterin ist nicht unschlüssig. Auf der anderen Seite haben Sie möglicherweise einen konkludente Mietvertrag mit diversen Hauptmietern. Lassen Sie die Situation bei Bedarf bitte rechtlich einschätzen. Auf der anderen Seite sollten Sie überlegen, ob eine unkomplizierte Mieter-Vermieter-Beziehung vielleicht nicht auch in Zukunft hilfreich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gerda
        10.03.2023 - 09:51 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort!

        Angenommen wir lassen uns auf diesen neuen Mietvertrag ein – wie hoch dürfte die Erhöhung der Kaltmiete im Vergleich zur vorherigen sein? Die nun im Mietvertrag genannte Miete ist nämlich um 38 Prozent höher als unsere vorherige und dagegen würden wir gerne vorgehen.

        Dankeschön und viele Grüße,

        Gerda

        • Mietrecht.org
          10.03.2023 - 11:25 Antworten

          Hallo Gerda,

          bei der NeuVermietung ist der Vermieter relativ frei in der Miethöhe. Gegebenenfalls muss ein Mietspiegel geachtet werden. Das kommt auf die Region an.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Linus Moormann
    29.02.2024 - 13:21 Antworten

    Hallo,

    in meiner 2er WG sind wir beide Hauptmieter. Jetzt möchte mein Mitbewohner ausziehen und das schon in 2 Wochen. Ich möchte in der Wohnung bleiben.
    Gibt es dafür auch eine Frist, ähnlich der Kündigungsfrist, in welcher mein Mitbewohner verpflichtet ist seinen Teil der Miete zu zahlen?

    MfG

    • Mietrecht.org
      29.02.2024 - 13:59 Antworten

      Hallo Linus,

      solang sie gemeinsam Mieter sind, haften sie gegenüber dem Vermieter weiterhin gemeinsam. Ein Mieter kann den Vertrag nicht ohne Zustimmung des anderen Mieters und des Vermieters verlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Linus Moormann
        29.02.2024 - 15:10 Antworten

        Hallo,

        danke für die schnelle Antwort.
        Ich stelle mich ihm nicht in den Weg und werde zustimmen, dass er aus dem Vertrag gestrichen wird. Die Frage war, ob es in diesem Fall auch eine Art Frist gibt, oder ob er nach der Streichung keine Pflichten mehr hat.

        MfG

        • Mietrecht.org
          29.02.2024 - 18:27 Antworten

          Hallo Linus,

          eine einvernehmliche Lösung können Sie zu jedem beliebigen Zeitpunkt herbeiführen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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