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Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung – Wie lange hat man Zeit?

Auch im nachbarschaftlichen Zusammenleben von Vermieter und Mieter ist Rechtssicherheit das Gebot der Stunde. So bestimmt § 558b BGB, dass der Mieter der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Monats, nachdem er das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters erhalten hat, zustimmen muss.

Stimmt der Mieter nicht zu, nötigt er den Vermieter, ihn auf Erteilung der Zustimmung gerichtlich zu verklagen.

Wir erklären hier, wie man die Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung berechnet, erklären wie der Mieter grundsätzlich mit der Mieterhöhung umgehen sollte und welche Möglichkeiten neben der Zustimmung bestehen.

1. Mieterhöhung erfolgt nicht automatisch, sie ist zustimmungsbedürftig

Entscheidend für das Verständnis ist, dass die Mieterhöhung nicht automatisch mit dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter eintritt. Auch wenn die Mieterhöhung formell und materiell korrekt ist, tritt die Mieterhöhung nur in Kraft, wenn und nur in dem Umfang, in dem der Mieter zustimmt oder zur Zustimmung gerichtlich verurteilt wird. Der Mieter muss also reagieren, wenn er das Mieterhöhungsschreiben seines Vermieters erhält.

2. Fristverlauf erfordert klares Mieterhöhungsverlangen

Wichtig ist, dass das Mieterhöhungsschreiben deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Mieter zur Zustimmung aufgefordert wird. Erweckt das Schreiben den Eindruck, dass der Vermieter die Mieterhöhung einseitig geltend macht und auf die Zustimmungserklärung des Mieters keinen Wert legt, ist seine Erklärung unwirksam (BGH WuM 2005, 581).

3. Vermieter hat Rechtsanspruch auf Zustimmung

Der Mieter muss wissen, dass der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf seine Zustimmung zur Mieterhöhung hat. Verweigert der Mieter grundlos seine Zustimmung, riskiert er einen kostenträchtigen Prozess und wird dennoch zur Zustimmung verurteilt.

4. Mieter hat 2 Monate Frist zur Zustimmung

In Anbetracht dieser Situation gewährt das Gesetz dem Mieter eine gewisse Überlegungszeit. Sie beträgt mindestens zwei Monate. Sie beginnt in dem Monat, in dem der Mieter das Mieterhöhungsschreiben erhält und endet mit Ablauf des zweiten Monats nach dessen Zugang.

Beispiel: Der Mieter erhält das Mieterhöhungsschreiben am 5. April 2014. Dann kann er den gesamten April, Mai und Juni überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt. Alternativ kann er auch von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB Gebrauch machen.

Mit Ablauf der Überlegungsfrist, also mit Beginn des dritten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens, ist die erhöhte Miete erstmals zur Zahlung fällig (§ 558 b I BGB) (Im Beispiel also zum 1. Juli). Auch wenn der Mieter am letzten Tag der Frist zustimmt, muss er die erhöhte Miete ab dem nächsten Tag bereits entrichten (Beispiel: Ablauf der Zustimmungsfrist am 30. Juni, Fälligkeit der neuen Miete ab 1. Juli!).

In der Überlegungsfrist kann der Mieter das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters inhaltlich überprüfen, sich kompetent beraten lassen, einen zur Begründung der Mieterhöhung zitierten Mietspiegel überprüfen oder die zur Begründung bezeichneten Vergleichswohnungen auf ihre Vergleichbarkeit prüfen.

5. Reaktionsmöglichkeiten des Mieters

a. Mieterhöhung ablehnen

Ist der Mieter der Ansicht, dass die Mieterhöhung nicht hinreichend begründet ist, kann er seine Zustimmung verweigern. Er sollte den Vermieter ausdrücklich darüber informieren. Dann kann der Vermieter nachbessern oder den Mieter auf Zustimmung verklagen. Im Prozess wird dann geprüft, inwieweit die Mieterhöhung begründet ist.

b. Mieterhöhung teilweise zustimmen

Stellt der Mieter fest, dass die Mieterhöhung teilweise gerechtfertigt ist, sollte er in diesem Umfang zustimmen und nur den darüber hinausgehenden Teil der Mieterhöhungsforderung ablehnen (BayObLG RE WuM 1984, 484). Die teilweise Zustimmung ist deshalb wichtig, als sich der Streitwert im Rechtsstreit dann auf den Erhöhungsbetrag beschränkt, dem der Mieter nicht zugestimmt hat. Dadurch reduziert sich der Kostenaufwand.

Der Mieter darf seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht von Bedingungen (z.B. Verzicht des Vermieters auf weitere Mieterhöhungen in den nächsten 5 Jahren) abhängig machen oder unter den Vorbehalt stellen, dass die Mieterhöhung begründet sei (dafür dient die Überlegungsfrist!).

c. Mieterhöhung zustimmen

Ergibt die Prüfung, dass die Mieterhöhung korrekt ist, muss der Mieter ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Er muss den Vermieter darüber in Kenntnis setzen. Schweigen zählt als Ablehnung. Nur wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter zustimmt, braucht er nicht zu klagen. Letztlich muss der Vermieter klagen, wenn er seine Mieterhöhung durchsetzen möchte. Mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten nötigt der Mieter den Vermieter praktisch zur Klage.

d. Mieterhöhung mit Mietminderung kombinieren?

Macht der Mieter zugleich eine Mietminderung wegen Wohnungsmängel geltend, ist er nicht berechtigt, die Zustimmung zur Mieterhöhung aus diesem Grunde zu verweigern. Voraussetzung ist, dass es sich um behebbare Mängel handelt (Baulärm infolge einer Wohnungsrenovierung) (OLG Frankfurt RE WuM 1999, 629). Handelt es sich um nicht behebbare Mängel, muss dieser Umstand in die Vergleichbarkeit der Wohnung und damit in die Berechnung der Mieterhöhung einfließen.

e. Zahlung der Mieterhöhung

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt hat, schuldet er die teilweise oder volle erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Stimmt er erst am letzten Tag der Überlegungsfrist zu, schuldet er dennoch die erhöhte Miete ab dem nächsten Tag (§ 558 b I BGB). Zahlt der Mieter die Mieterhöhung trotz Zustimmung nicht, kann ihn der Vermieter mit Ablauf des zweiten Monats kündigen. Für eine Kündigung ist hier allerdings die Höhe der Mietschulden zu beachten. Mehr zum Zahlungsverzug z.B. hier: https://www.mietrecht.org/mietschulden/muster-kuendigung-zahlungsverzug/ oder hier: https://www.mietrecht.org/mietschulden/mietschulden-einfordern/

6. Schweigen gilt als Ablehnung

Schweigt der Mieter, darf der Vermieter dies als ausdrückliche Ablehnung der Mieterhöhung bewerten. Der Mieter muss damit rechnen, dass ihn den Vermieter dann verklagt.

7. Stillschweigende Zustimmung kann genügen

Vorbehaltslose Zahlung gilt als Zustimmung:

Zahlt der Mieter nach Ablauf der Überlegungsfrist die höhere Miete vorbehaltslos, stimmt er jedenfalls nach fünfmaliger Zahlung der Mieterhöhung schlüssig zu (LG Berlin WuM 1985, 311). Eine stillschweigende Zustimmung kann auch darin zu sehen sein, dass der Mieter seinen Dauerauftrag ändert und damit seine Zustimmung zur Mieterhöhung dokumentiert (LG Kiel WuM 1993, 198).

Einzugsermächtigung bleibt widerruflich:

Keine stillschweigende Zustimmung soll vorliegen, wenn der Vermieter die erhöhte Miete im Wege der Einzugsermächtigung abbuchen lässt und der Mieter erst nach 5 Monaten widerspricht (LG München WuM 1996, 44).

8. Formalien

Eine bestimmte Form ist für die Zustimmung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Mieter kann sie also mündlich oder schriftlich erklären. Wünscht der Vermieter zur Rechtssicherheit ausdrücklich die schriftliche Zustimmung, kann er den Mieter dennoch auf Zustimmung verklagen, wenn der Mieter vorher mehrfach vorbehaltslos die verlangte höhere Miete bezahlt hat (LG Berlin ZMR 2007, 196).

Stehen auf Mieterseite mehrere Personen, müssen alle Mieter zustimmen. Stimmt nur ein Mieter zu, gilt die Zustimmung insgesamt als nicht erteilt (AG Wiesbaden WuM 1992, 135). Der Vermieter kann alle Mieter verklagen.

9. Fazit

Im Ergebnis ist der Mieter immer gut beraten, die Überlegungszeit zu nutzen, um den Sachverhalt zu prüfen und seine Zustimmung oder seine Ablehnung zur Mieterhöhung unmissverständlich gegenüber dem Vermieter zum Ausdruck zu bringen. Alles andere bedingt infolge der für den Vermieter fehlenden Rechtssicherheit Konfliktpotenzial und beinhaltet für den Mieter ein hohes Kostenrisiko.

76 Antworten auf "Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung – Wie lange hat man Zeit?"

  • M-Nur Ucar
    10.10.2014 - 12:41 Antworten

    Eine Mieterin von mir wird betreut durch Betreuungsverein Lebenshilfe. Sie wohnt seit 1999 ohne Mieterhöhung in der Wohnung. Nach Renovierung und DAchsanierung habe ich nun eine Mieterhöhung zur ortüblicher Miete erhöht. Daraufhin hat der Betreuungsverein mit Begründung “Härtefall”, da die Mieterin aus finanziellen Gründen die Mieterhöhung nicht tragen kann, der Mieterhöhung widersprochen. Wie gehe ich nun vor.

    • Mietrecht.org
      11.10.2014 - 17:09 Antworten

      Hallo Ucar,

      ich kann Sie hier leider nur an den Anwalt Ihres Vertrauens verweisen. Die Falls (die Erhöhung, der Widerspruch) muss geprüft werden, um das weitere Vorgehen zu planen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonnenschein
    07.12.2014 - 20:31 Antworten

    Ich habe einer Mieterhöhung ( Mietspiegel/,Kappungsgrenze ) im August zugestimmt. Das Schreiben auf normalen Postweg abgeschickt. Die Mieterhöhung wurde 9/10/11. 2014 vom Konto vom Vermieter abgebucht. Gute zwei Monate später erhalte Ich von der Verwaltung meines Vermieters eine Widerrufsrecht, dass Ich absendete ( widersprochen gegen die Mieterhöhung ). Die erhöhte Miete wurde Mir dann auf mein bekanntes Konto zurückgezahlt. Jetzt erhalte Ich vom Amtsgericht ein Schreiben in dem mein Vermieter mich Verklagt. Ich hätte der Mieterhöhung nicht zugestimmt und es geht um einen Streitwert von 12x € 51,71.
    da Ich mir keinen Rechtbeistand leisten kann, meine Frage an Sie kann, welchen richtigen Weg kann Ich gehen.

    • Mietrecht.org
      08.12.2014 - 07:51 Antworten

      Hallo Sonnenschein,

      ich würde versuchen mit dem Vermieter zu sprechen und auf Ihre Zustimmung verweisen (Kopie beifügen). Diese Argumentation würde ich untermauern, indem Sie darauf hinweisen, das die höhere Miete – scheinbar auf Grund Ihrer Zustimmung – eingezogen wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • patrick
    29.01.2015 - 13:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben ein Mieterhöhungsverlangen von unserem Vermieter bekommen mit dem Datum vom 31.10.2014. Es war jedoch erst am 1.11.2014 im Briefkasten. Die Miete sollte zum 1.01.2015 erhöht werden. Dadurch, dass das Schreiben erst im November zugestellt wurde, auch wenn es direkt am 1. war, kann die Miete doch eigentlich erst ab dem 1.02. erhöht werden oder sehe ich das falsch?

    MfG

    • Mietrecht.org
      30.01.2015 - 14:00 Antworten

      Hallo Patrick,

      ja, das sehe ich auch so. Siehe auch § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung “…schuldet er (der Mieter) die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens…”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex J.
    19.04.2015 - 12:02 Antworten

    Hallo,

    wir haben einen Mieter nun per Zustimmungsklage zum Mieterhöhungsverlangen per Amtsgericht verurteilen lassen. Urteil ist bereits rechtskräftig und der Mieter weigert sich trotzdem die Mieterhöhung zu zahlen.

    Unter Ihrem Punkt 5e. Zahlung der Mieterhöhung

    …. Zahlt der Mieter die Mieterhöhung trotz Zustimmung nicht, kann ihn der Vermieter mit Ablauf des zweiten Monats kündigen.

    Dazu habe ich eine Frage: Auf welches Urteil / Gesetz bezieht sich diese Aussage? Ich würde es in unserem Fall gerne anwenden und kann dazu im BGB nichts eindeutiges finden.

    Danke für Ihre Hilfe.

    • Mietrecht.org
      20.04.2015 - 12:46 Antworten

      Hallo Alex,

      die Aussage bezieht sich auf die Gesamtmiete, inkl. Mieterhöhung. Es war nicht eindeutig formuliert – ich habe hier nachgebessert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Iordachi Olivia
    18.11.2015 - 15:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben einen neuen Vermieter seit kurzer Zeit und haben am 31.Oktober 2015 ein Mieterhöhungsschreiben von ihm bekommen. Er hat nur folgendes geschrieben: gemäß § 558 des BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur Ostüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das war die einzige Begründung.

    Wir haben eine Staffelmiete und in den Vertrag steht: § 6 Stafflmiete: Während der Laufzeit der Staffelmiete sind keine weiteren gesetzlichen Mieterhöhungen zulässig.

    Sofern nicht in den §6 anderes vereinbart ist, kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung nach §558 BGB verlangen.

    Bauliche Maßnahmen/Moderniesierung hat er auch nicht durchgeführt.

    Wenn es so in den Vertrag vereinbart ist, hat er recht?

    Danke für Ihre Hilfe!

    Mfg
    Olivia

    • Mietrecht.org
      20.11.2015 - 02:34 Antworten

      Hallo Olivia,

      eine vereinbarte Staffelmiete schlief die Erhöhung nach §558 aus. Beziehen Sie sich auf Ihren Mietvertrag und auf das BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina Hatt
    03.02.2016 - 02:41 Antworten

    Hallo,

    habe vom Vermieter ein Mieterhöhungsschreiben bekommen und zugesagt ( beim 2. Brief) und die Zustimmung auf normalem Wege per Post abgeschickt, sprich kein Einschreiben. Daraufhin änderte ich auch meinen Dauerauftrag bei der Bank.

    Der Vermieter hat mich nun auf Zustimmung verklagt, er behauptet meine Zustimmung nicht bekommen zu haben. Lohnt es sich überhaupt sich dagegen zu währen? Ich habe keinen Beweis dass ich die Zustimmung abgeschickt habe, aber ich würde ja ohne Zustimmung nicht seit Monaten die erhöhte Miete zahlen.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      05.02.2016 - 03:45 Antworten

      Hallo Tina,

      lassen Sie sich zu diesem speziellen Fall am besten anwaltlich beraten. Mich wundert vor allem, das der Vermieter nicht zuvor mit einer Erinnerungsschreiben auf Sie zu kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    05.02.2016 - 21:03 Antworten

    Habe mal eine Frage als Mieter. Unser Mieterhöhungsverlangen war fehlerhaft, da der Vermieter in der Wohnlage verrutscht ist. Allerdings lagen wir mit plus 15% noch knapp unter der Höchstmiete. Trotzdem habe ich wegen Formfehler widersprochen und eine neue Mieterhöhung mit neuer Frist verlang. Fällig war die neue Miete zum 01.01.2016. Habe bislang nichts gehört aber ging davon aus, dass ich eine Antwort auf den Widerspruch bekomme. Um ehrlich zu sein wollte ich es dem Vermieter nicht so leicht machen und zumindest fachlich korrekte Arbeit einfordern.

    Nun habe jch aber echt kalte Füße und keine Lust noch Gerichtskosten zu zahlen. Was soll ich jetzt am besten machen? Schnell unterschreiben und überweisen? Was könnte auf mich zukommen bei +70 Euro pro Monat wenn ich sofort einlenke?

    Grüße, Dennis

    • Mietrecht.org
      05.02.2016 - 23:35 Antworten

      Hallo Dennis,

      wieso nehmen Sie nicht erstmal Kontakt mit dem Vermieter auf? Da Sie auf Ihr Recht bestehen wollten, müssen Sie jetzt auch ggf. die Konsequenzen tragen. Lassen Sie am besten anwaltlich prüfen, ob Ihr Widerspruch rechtmäßig und vertretbar war.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kristin Meyer
    02.03.2016 - 15:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe heute (2. März) ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen erhalten, in dem ich aufgefordert werde, die höhere Miete ab dem 1.5. zu zahlen. Wäre nicht der 1.6. der “richtige” Termin? Es ist natürlich in meinem Interesse, die höhere Miete erst möglichst spät zu zahlen – was kann ich nun tun? Ich nehme an, das Mieterhöhungsverlangen ist trotzdem “gültig”?

    Mit freundlichen Grüßen,

    K. Meyer

    • Mietrecht.org
      02.03.2016 - 23:26 Antworten

      Hallo Kristin,

      ja, 01.06.2016 wäre korrekt. Ich würde den Vermieter auf den formalen Fehler hinweisen und abwarten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Irem
    14.06.2016 - 09:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben am 28.05.2016 ein Mieterhöhungsschreiben vom Vermieter bekommen.
    Wir würden jetzt gerne ausziehen.
    Dürften wir denn am 30.06.2016 unsere Kündigung abschicken ? Gilt hier dann auch die 2 Monatsfrist also Auszug am 01.09.2016?
    Oder müssen die 2 Monate vergehen ?

    MfG

  • Martin Schulze
    11.07.2016 - 11:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter möchte jetzt eine Mieterhöhung vornehmen. Die Mieterhöhung an sich entspricht den gesetzl. Vorgaben. In seinem Schreiben vom 7.7.2016 ist allerdings folgender Abschnitt enthalten:

    “Ich bitte Sie daher, der Erhöhung der Kaltmiete auf 500,00€ zuzustimmen und mir Ihre schriftliche Zustimmungserklärung bis zum 30. Juli 2016 unterschrieben an mich zurückzusenden. … Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass ich Ihr Schweigen als Ablehnung werten muss. Sofern Sie innerhalb der bezeichneten Frist nicht zustimmen, würde ich mich leider veranlasst sehen, Ihre Zustimmung gerichtlich einzuklagen.”

    D.h. eine unzulässige Verkürzung unserer Überlegungsfrist. Ist die gesamte Mieterhöhung damit hinfällig?

    • Mietrecht.org
      11.07.2016 - 14:30 Antworten

      Hallo Martin,

      lesen Sie selbst im Gesetzt nach: “(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.” § 558 b I BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela
    29.08.2016 - 21:26 Antworten

    Hallo!
    Ich habe seit dem 17.08.16 einen neuen Vermieter. Mündlich hat er mir letzte Woche mitgeteilt, das er mir kündigen wird aufgrund von Eigenbedarf. Woraufhin ich meinte, dies müsste schriftlich geschehen und das ich dann aufgrund von über 6 jähriger Wohnzeit 6 Monate Kündigungsfrist hätte.
    Nun erbat er heute ein Gespräch mit mir. Bei diesem gab er mir die schriftliche Kündigung allerdings datiert zum 30.11.16.
    Außerdem meinte er, er müsse meine bisherige Kaltmiete von 270€ auf 600€ erhöhen. Begründung: Er hätte ja einen Bankkredit abzuzahlen und die beiden Räume die sich auf gleicher Etage wie meine Wohnung befinden, von mir aber noch nie genutzt wurden, beziehungsweise auch gar nicht in meinem Mietvertrag stehen müssten mit bezahlt werden. Er wolle aus der gesamten Etage eine Wohnung machen und das könne er nicht solange ich dort noch wohnen würde.
    Vielen Dank schonmal

    • Mietrecht.org
      30.08.2016 - 06:54 Antworten

      Hallo Michaela,

      Sie ahnen bereits, dass das Verhaltes des Vermieters nicht vom Mietrecht gedeckt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    16.12.2016 - 14:53 Antworten

    Ich habe nach Jahren die Miete um 30,- € erhöht und das auch mit Wohnungen begründet, allerdings nicht zur Zufriedenheit meiner Mieterin. Als sie nicht zugestimmt hat, habe ich geklagt. Das Gericht wollte die Wohnungen auch präziser benannt. Im Gesetz steht ja, dass man noch nachbessern kann auch im gerichtlichen Verfahren. Das habe ich dann auch gemacht und alles genau benannt. Die gegnerische Anwältin sagt, dass jetzt die Frist neu beginnt, sowohl für die Zustimmung, als auch für den Beginn der Mieterhöhung. Stimmt das und wenn ja, wo steht dazu was im Gesetz? Ich konnte nichts finden.

    • Mietrecht.org
      16.12.2016 - 15:21 Antworten

      Hallo Maria,

      ich kann Sie leider nur zur Prüfung Ihres Einzelfalls an einen Anwalt verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maeggie
    15.02.2017 - 12:56 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir am 31.12. den Brief mit der Mieterhöhung persönlich in den Briefkasten geworfen. Ich war am 31.12. nachweislich nicht im Land, sondern habe den Brief erst am 2. Januar erhalten.
    Welches Datum gilt denn nun für den Beginn der Bedenkzeit? Ich soll die erhöhte Miete ab 1. März bezahlen.
    Außerdem hat bis heute mein Vermieter keine Begründung angegeben, obwohl ich ihn sogar dazu aufforderte.
    Wie soll ich mich verhalten?
    Danke und Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      15.02.2017 - 14:07 Antworten

      Hallo Maeggie,

      entscheidend ist, wann der Brief in Ihrem Zugangsbereich gelangt ist – wann Sie diesen lesen ist irrelevant. Natürlich muss der Vermieter aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Mieterhöhung erfüllen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luigi
    19.02.2017 - 19:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    habe am 31.01.2017 ein Schreiben vom Vermieter mit Ankündigung zur Mieterhöhung zum 01.03.2017 erhalten. Gilt der Januar mit ? Wie lange habe ich Überlegungsfrist?

    Vielen Dank

    Luigi

    • Mietrecht.org
      20.02.2017 - 09:00 Antworten

      Hallo Luigi,

      hier ein Auszug von oben “In Anbetracht dieser Situation gewährt das Gesetz dem Mieter eine gewisse Überlegungszeit. Sie beträgt mindestens zwei Monate. Sie beginnt in dem Monat, in dem der Mieter das Mieterhöhungsschreiben erhält und endet mit Ablauf des zweiten Monats nach dessen Zugang.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • tom
    18.03.2017 - 18:45 Antworten

    Mein Vermieter hat mir im Januar 2017 eine Mieterhöhung zugestellt, die aber erst im Januar 2018 beginnen soll. Welche Frist gilt für meine Zustimmung?

    Danke!
    Tom

  • Tom
    22.11.2017 - 23:54 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wie kann ich als Mieter reagieren / antworten, wenn ich generell mit der Miterhöhung einverstanden bin, der Vermieter sich jedoch beim Termin geirrt hat. Situation: Ich habe das Mieterhöhungsverlangen am 04.10.2017 bekommen und gemäß § 558 b I BGB darf die Mieterhöhung frühestens zum 01.01.2018 ziehen. Jedoch hat der Vermieter als Erhöhungstermin den 01.12.2017 genannt. Im Mieterhöhungsverlangen ist als Datum der 29.09.2017 gedruckt, allerdings habe ich den Brief erst am 04.10.2017 erhalten.

    Welche Formulierung ist hier sinnvoll, um Konflikte zu vermeiden, jedoch auf sein Recht hinzuweisen?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Tom

    • Mietrecht.org
      23.11.2017 - 08:36 Antworten

      Hallo Tom,

      ich würde das Datum auf der Zustimmung korrigieren und ein Zweizeiler aufsetzen, warum Sie die Korrektur vorgenommen haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tom
        23.11.2017 - 20:05 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort!

        Mit freundlichen Grüßen,
        Tom

  • Johann
    11.01.2018 - 09:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Mir wurde von meinem Vermieter ein Schreiben zur Mieterhöhung zugesandt. Dieses habe ich bestätigt und einen Monat vor der Erhöhung bereits die erhöhte Miete bezahlt (Januar statt Februar wie im Brief geschrieben). Muss der Vermieter mir die Differenz zurückzahlen?

    Danke,
    Johann

    • Mietrecht.org
      12.01.2018 - 14:42 Antworten

      Hallo Johann,

      wenn Sie Ihr Mietkonto überzahlt haben, bitten Sie um Rückzahlung und/oder vereinbaren Sie den Ausgleich mit der kommenden Mietzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    23.01.2018 - 02:38 Antworten

    Guten morgen Herr Hundt,

    Ich habe eine Vereinbarung zur Erhöhung der Nutzungsgebühr nach § 557 abs.1 zum 1.03.18(ausgestellt 17.01.18)erhalten. Letzte Erhöhung 1.03.15.

    Ist das, wenn ich ihre Seite richtig verstehe, richtig, dass ich die Erhöhung eigentlich erst zum 1.04.18 zu leisten habe?

    Denn vor 3 Jahren drohten sie mir eine Erhöhung nach § 558 ff BGB an, als ich mit meiner Zustimmung in Verzug war (Mitte März). § 557 abs.1 entnehme ich, dass ich nach Erhalt der Ankündigung im übernächsten Monat wie von der Genossenschaft 1.03.18 angegeben die neue Miete zu zahlen habe.

    Was ist nun richtig. Wie gehe ich vor?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      23.01.2018 - 09:15 Antworten

      Hallo Anna,

      hier nochmals für Sie das o.g. Beispiel, das hilft Ihnen: “Beispiel: Der Mieter erhält das Mieterhöhungsschreiben am 5. April 2014. Dann kann er den gesamten April, Mai und Juni überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt. Alternativ kann er auch von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB Gebrauch machen.”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika
    09.02.2018 - 09:35 Antworten

    Guten Tag,

    ist ein Vermieter dazu verpflichtet, mich auf mein Recht der Überlegung hinzuweisen?
    Ich habe eine nicht form- und fristgerechte Mieterhöhung meines Vermieters bekommen, von dem ich erst nach und nach in Erfahrung hab bringen können, dass sie nicht form- und fristgerecht ist und vor allem, dass mir eine Zeit zur Überlegung zusteht.
    Die Forderung ist einseitig. Er fordert die Erhöhung innerhalb eines Monats, erwähnt nicht, dass ich eine Zustimmung erteile und begründet die Mieterhöhung zudem lediglich mit “Investitionen und langjähriger Mietbindung”.
    Ich bedanke mich im voraus für die Beantwortung der Frage!

    Mit freundlichen Grüßen
    Annika B.

  • Percy Linden
    10.02.2018 - 21:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter hat meine Frau (sie steht alleine im Mietvertrag) während meiner Abwesendheit in einem persönlichen Gespräch dazu aufgefordert der Mieterhöhung zuzustimmen und ein sehr unformelles Papier sogar ohne Datum zu unterschreiben. Er möchte gern innerhalb eines Monats die erhöhte Miete. Nachdem er per WhatsApp weiter drängelte dieses Schreiben unterschrieben zu ihm zu schicken sagte ich ihm sehr höflich das ich von der Überlegungsfrist gebrauch machen möchte. Darauf antwortete er mir, diese Überlegungsfrist gäbe es nur bei schriftlicher Aufforderung aber nicht bei einem persönlichem Gespräch. Er macht weiter Druck und wir haben erst in über 2 Wochen einen Termin bei unserem Anwalt. Ich kann mir nicht vorstellen das er Recht hat, habe allerdings im Internet noch keine Bestätigung für meinen Verdacht finden können.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    P.L.

    • Mietrecht.org
      11.02.2018 - 09:48 Antworten

      Hallo Percy,

      einer einvernehmlichen Mieterhöhung können Sie in der Tat jederzeit zustimmen. “Zustimmen” – d.h. wenn Sie nicht zustimmen wollen, dann müssen Sie das natürlich auch nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Blümchen
    15.02.2018 - 07:20 Antworten

    Guten Morgen,
    ich habe am 27.1.18 ein Schreiben mit Mieterhöhung bekommen.Dazu soll ich die Fahrräder aus der Garage entfernen, die dort seit Mietbeginn stehen durften.Des weiteren soll ich meinen Einstellplatz abgeben,damit der neue Mieter die dahinter liegende Garage für sein Auto nutzen kann.Von den Fahrrädern steht nichts in meinem Vertrag,den EinstellPlatz aber darf ich nutzen, solange der Vermieter nicht zugegen ist. Der wohnt aber weiter weg. Der Mieterhöhung an sich würde ich zustimmen, aber nicht dem Entfernen der Fahrräder, bzw. des EinstellPlatzes
    Wie gehe ich vor?
    GRUß
    Blümchen

  • Mietrecht.org
    09.07.2018 - 13:34 Antworten

    Hallo David,

    zu Ihrer eigenen Sicherheit würde ich in so einem Fall zumindest eine Teilzustimmung abgeben. In der aktuellen Situation sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Gabriele Ebert
    23.08.2018 - 10:16 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit 10 Jahren ohne Mieterhöhung in meiner Wohnung. Ich habe am 10.08. jetzt eine
    Mieterhöhung zum 01.09.2018 bekommen. Meine Frage: habe ich auch diese Frist von zwei Monaten
    bis ich den Mehrbetrag zahle oder muss ich (da ich ja seit 10 Jahren keine Mieterhöhung hatte) dies
    bereits zum 01.09. tun?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    G. E.

    • Mietrecht.org
      23.08.2018 - 10:55 Antworten

      Hallo Gabriele,

      wie lange Ihre Miete unverändert ist, spielt für die Frist zur Zustimmung keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    18.10.2018 - 20:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 29.09.18 eine Mieterhöhung auf Grund des aktuellen Mietspiegels per Mail an meine Mieterin verschickt. Erhöhte Miete ab 01.01.19. Leider habe ich in diesem Schreiben die Zustimmung zum 15.10.18 eingefordert, also nicht die gesetzlichen 2 Monate. Muss ich ein komplett Neues Schreiben mit neuen Fristen aufsetzen oder gilt die Mieterhöhung trotzdem, nur die 2 Monate Bedenkzeit verlängern sich automatisch. Danke für Ihre Antwort.

    Grüße Daniel

  • Andrea
    30.12.2018 - 07:58 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe eine Mieterhöhung mit Einwurf Einschreiben am 27.12.2018 im Briefkasten erhalten.
    Der Aufkleber der Post ist auf den 24.12.2017 datiert.

    Wie lange läuft jetzt die Überlegungsfrist?

    Die Begründung beläuft sich auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt mit Stand vom 1.1.2017.
    Die Mieterhöhung soll nun für den 01.01.2019 gelten.

    Jetzt kommt jedoch im März/April 2019 ein neuer qualifizierter Mietspiegel heraus.
    Kann sich der Vermieter auf den Mietspiegel von 2017 berufen?

    Oder muss der Vermieter auf den neuen Mietspiegel warten und dies dann korrekt berechnen?

    Vor drei Jahren hat es schon einmal eine Erhöhung von 20% auf die Kaltmiete gegeben.
    Jetzt drei Jahre später wurden wieder 20% Mieterhöhung aufgeschlagen.

    Ich möchte dies in Ruhe prüfen lassen, da es einige Unstimmigkeiten im Schreiben gibt.

    Weiterhin ist es mir kaum möglich in so kurzer Zeit (innerhalb von 6 Jahren) fast 200,00 € Kaltmiete mehr zu zahlen.

    Herzlichen Dank für Ihre Beratung.

    Mit besten Grüßen,

    Andrea

    • Mietrecht.org
      01.01.2019 - 22:07 Antworten

      Hallo Andrea,

      wie Sie gelesen haben, kann die Miete nicht mit der von Ihnen genannten Frist (wenige Tage) erhöht werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Bodmann
    19.02.2019 - 16:13 Antworten

    Hallo Hr Hundt,

    ich habe eine Mietererhöhung am 10. Dezember erhalten. Erhöhung der Kaltmitte um über 43%!
    Miete wurde seit 10 Jahren nicht erhöht durch den Vorbesitzer der Wohnung.

    Los gehen sollte es laut neuem Vermieter ab 1. Januar 2019, nachdem ich Ihn auf die Bedenkzeit aufmerksam gemacht und drauf bestanden habe, erst ab 1.3.2019.
    Ich möchte Ihm nun ein Schreiben schicken in dem ich meine Zustimmung verweigere mit Hinweis auf die Kappungsgrenze von 20% (BGB558 (3)).
    Nun zu meiner Frage:
    Wenn innerhalb des Februars ein korrigiertes Mieterhöhungsschreiben kommt, ab wann gilt dann die Mietererhöhung? Ab dem 1.3. oder erst ab dem 1.5 (neue Bedenkzeit)? -> Gilt hier dann BGB 558b (3)?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus

    • Mietrecht.org
      19.02.2019 - 16:49 Antworten

      Hallo Markus,

      ich gehe davon aus, dass es eine neue wirksame Erhöhung mit neuer Frist bedarf. Lassen Sie die Sache bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Markus Bodmann
        19.02.2019 - 17:08 Antworten

        Wäre eine Teilzustimmung einer Mieterhöhung um 20% (Kappungsgrenze) rechtlich gesehen nicht empfehlenswerter? Somit wäre der Vermieter bei einer etwaigen Klage auf Zustimmung doch in der schwächeren Position und ich auf der sicheren Seite….oder sehe ich das falsch?

        Vielen dank nochmals und einen schönen Abend
        Markus Bodmann

        • Mietrecht.org
          19.02.2019 - 17:15 Antworten

          Hallo Markus,

          wenn Sie die Erhöhung aus (nachvollziehbaren) Sicherheitsgründen nicht als unwirksam zurückweisen wollen, wäre auch eine Teilzustimmung denkbar.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Robert Weber
    19.10.2019 - 11:31 Antworten

    Hallo Mietrecht.org,

    kann eine längere als die in BGB § 558b genannte Überlegungsfrist unzulässig sein ?
    Konkret: Wenn man dem Mieter einen Monat mehr Zeit gibt, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, endet dann die Frist zur Klageerhebung (bei Nichtzustimmung) 3 Monate nach dem (freiwillig später) gesetztem Termin oder schon einen Monat früher ?
    Eigtl. dürfte hier ja BGB §558b (4) „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.” nicht greifen, denn der Mieter hat durch die längere Überlegungszeit ja nur Vorteile, oder ?

    Allerbesten Dank für Ihre Stellungnahme & schöne Grüße
    Robert Weber.

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 08:20 Antworten

      Hallo Robert,

      danke für die interessante Frage. Ich kann Sie hier leider nur an eine individuelle Beratung verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matt Heinen
    04.02.2020 - 15:44 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,

    ich habe heute, 04.02.20, ein Schreiben meines Vermieters mit einer Mieterhöhung von knapp unter 15% erhalten. Dieses allerdings ohne weitere Begründung. Lediglich auf die Notwendigkeit der Zustimmung meinerseits wurde hingewiesen.

    Ich denke, dass die Mieterhöhung somit an Formfehlern leidet und nicht rechtsgültig ist.

    Haben Sie einen Tipp für mich, welche Antwort ich an meinen Vermieter senden kann?

    Vielen Dank im Voraus.
    Matt Heinen

    • Mietrecht.org
      05.02.2020 - 09:48 Antworten

      Hallo Matt,

      Sie könnten die Mieterhöhung unter Verweis auf die von Ihnen festgestellten Fehler zurückweisen. Wenn Sie sich rechtlich nicht sicher sind, sollten Sie die Mieterhöhung anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Gommlich
    12.03.2020 - 16:21 Antworten

    Hallo,
    ich bewohne eine ca. 130m² große Wohnung zusammen mit einer zweiten Person.
    Ab Mai diesen Jahres soll noch eine dritte Person mit einziehen.
    Den Vermieter habe ich bereits über dieses Vorhaben informiert. Dieser stimmt dem ganzen zu, unter der Bedingung die Miete noch einmal um 120,-€ zu erhöhen! Und das wegen einer weiteren Person?
    Ist die Höhe dieses Betrages gerechtfertigt? Und Wieviel wäre denn angemessen? Die dritte Person ist keine Verwandschaft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jürgen

    • Mietrecht.org
      12.03.2020 - 21:13 Antworten

      Hallo Jürgen,

      wenn Sie zu dritt einen neuen Mietvertrag abschließen, können Sie auch im neuen Mietvertrag mit neuen Konditionen vereinbaren. Einvernehmlich. Wenn Sie untervermieten wollen, ist ggf. ein angemessener Untermietzuschlag denkbar. Für die Untermieten benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert D
    19.07.2020 - 12:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zwei Fragen habe ich,

    (1) MUSS ich die Ablehnung der Mieterhöhung begründen oder ist es ausreichend nur mitzuteilen, dass man nicht zustimmt? (In meinem Fall wird die Kappungsgrenze von 15% nicht beachtet – im Ersten Anschreiben der Mieterhöhung wollte der Vermieter knapp 27% erhöhen und nun im zweiten Schreiben um 20%, jedoch wohne ich in einer bayerischen Gemeinde, wo nur 15% zulässig sind).

    Und meine zweite Frage,

    (2) kann ich bei meiner Rückäußerung auf Zeit spielen und die Überlegungsfrist VOLL ausschöpfen? (Die Mieterhöhung soll ab 01.09. gelten, kann ich meine Ablehnung am 31.08. um 23.45 Uhr via E-Mail mitteilen? Die Mitteilung über die Mieterhöhung kam auch via E-Mail und war nicht unterschrieben…)

    Herzlichen Dank!

    • Mietrecht.org
      20.07.2020 - 07:40 Antworten

      Hallo Robert,

      ich würde es nicht zu kompliziert machen und im Widerspruch auch kurz anmerken, warum Sie widersprechen. Die gesetzliche Frist können Sie ausnutzen, ja. Beachten Sie die Anforderungen zur Form.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Pawlikowski
    08.12.2020 - 14:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    ich habe am 23.11.2020 ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen, nach § 558 BGB, erhalten, in dem ich aufgefordert werde, die höhere Miete ab dem 01.01.2021 zu zahlen. Wäre nicht der 01.02.2021 der „richtige“ Termin? Ich werde um eine schriftliche Zustimmung gebeten.

    Frage:
    1. Kann ich einen schriftllichen Widerspruch wegen eines Formfehlers einlegen und den Vermieter darauf hinweisen das die Mieterhöhung zum 01.01.2021 nicht rechtens ist?

    2. Kann ich ein neues Mieterhöhungsverlangen mit neuen Fristen verlangen?

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Pawlikowski

    • Mietrecht.org
      09.12.2020 - 09:17 Antworten

      Hallo Peter,

      wenn Sie dem Vermieter das Leben nicht zu schwer machen wollen, stimmen Sie der Mieterhöhung zum korrekten Datum zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Pawlikowski
    09.12.2020 - 14:12 Antworten

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Pawlikowski

  • Raphaela Finger
    22.05.2021 - 20:16 Antworten

    Hallo,
    ich hätte eine Frage zum Sonderkündigungsrecht. Wir sind Zwischenmieter und unsere Vermieterin hat uns die Mieterhöhung weitergeleitet, der wir per Mail zugestimmt hat haben. Nun wollten wir kündigen und sie lässt uns erst ein Monat als geplant aus der Wohnung. Können wir nach Zustimmung der Mieterhöhung noch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen? Dann könnten wir nämlich wie geplant aus der Wohnung / Zwischenmiete raus.

  • Peter Borner
    26.06.2021 - 09:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    am 25.6.21 erhielt ich das Mieterhöhungsschreiben meines Vermieters mit der Aufforderung, ihm die Zustimmung zur 20%-igen Mieterhöhung bis zum 30.6.21 unterschrieben zurückzusenden. Die neue Gesamtmiete soll daraufhin ab 1.7.21 überwiesen werden. Weitere Formfehler sind in dem Vermieterschreiben vorhanden z.B. “Sie bewohnen die Wohnung seit dem 01.09.2021” (???).
    Die Begründung der Mieterhöhung erfolgte anhand des Mietspiegels, jedoch ohne Berücksichtigung meiner
    eigenen mit dem Vermieter abgestimmten Investitionen (altersgerechte ebenerdig begehbare Dusche, Sonnenschutz an allen Dachflächenfenstern usw.).
    Meine Frage: Muss der Vermieter ein neues Mieterhöhungsschreiben aufsetzen, wenn ich ihn am Ende der Überlegungsfrist (z.B.31.8.21) auf diese Fehler hinweise und beginnt dadurch die Überlegungsfrist von vorn?

  • Angelina Bergmann
    30.01.2022 - 19:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Vermieter hat keine Mieterhöhungszustimmung bekommen und anstelle auf Zustimmung zu klagen droht er damit, ein neues Mieterhöhungsverfahren mit einer deutlich höheren Mietanpassung (bis zur vollen Knappungsgrenze) zu starten und diese bei Bedarf dann einzuklagen. Ist diese Vorgehensweise gesetzlich möglich und gerichtlich so durchsetzbar?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

    Mit freundlichen Grüßen

    Angelina Bergmann

    • Mietrecht.org
      30.01.2022 - 20:43 Antworten

      Hallo Angelina,

      ich sehe grundsätzlich nichts, was gegen eine neue Mieterhöhung spricht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Valentina
    24.02.2022 - 23:25 Antworten

    Guten Abend, ich habe heute 24.02.2022 eine Mieterhöhung direkt im Briefkasten bekommen (direkt eingeworrfen). Die Mieterhöhung betrifft die Kaltmiete und auch die Nebenkosten (Also 2 Erhöhungen). Ich bekomme aber keine Jahresabrechnung von Nebenkosten.
    Also kann man einfach 40€ mehr an Kaltmiete und 40€ mehr an Nebenkosten verlangen? Grund dafür ist “seit 2017 gestiegene Kosten”.
    Auf dem Schreiben wird keine Zustimmung von mir gefördert und steht nur dass ich den neue gesamt Mietpreis ab 01.04 überweisen muss.
    Ist in diesem Fall die Überlegungszeit nicht richtig, oder? Sollte dieses nicht ab dem 01.05 sein?
    Wenn ich mich in März äußere, wird also die Überlegungszeit auf März, April, Mai (01.06) verlängert oder in Mai?
    Vielen dank.

  • Hildegard
    01.12.2022 - 10:24 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe es mit den Fristen leider nicht nicht ganz verstanden. Habe als Mieterin heute (1.12.2022) einen Brief WG. Mieterhöhung bekommen und soll ab 1.1.2023 ~30€ mehr Nebenkosten zahlen.

    Hätte ich nun Dez-Jan-Feb Zeit zum Überlegen, (d.h. ich müsste ab 1.3. mehr zahlen) oder nur Dez-Jan?

    besten Dank für die Hilfe!

    • Mietrecht.org
      01.12.2022 - 10:45 Antworten

      Hallo Hildegard,

      wenn der Vermieter die erhöhten Nebenkosten mit der letzten Abrechnung / Nachzahlung begründet, gibt es keinen Handlungsspielraum und Sie müssen zum 01.01.2023 mehr Nebenkosten Vorauszahlung. Das ist keine klassische Mieterhöhung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hildegard
        01.12.2022 - 16:33 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

  • S.H.
    29.03.2023 - 21:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben ebenfalls ein Schreiben zur Mieterhöhung bekommen und dazu geschwiegen. Nun rief zunächst die Hausverwaltung an und drohte mit weiteren Schritten sollten wir nicht zustimmen. Zudem wurde auch wahrheitswidrig gesagt, dass die anderen Mieter zugestimmt hätten. Einige Tage später rief der Vermieter selbst an und sagte ebenfalls, dass andere zugestimmt hätten – was nicht stimmt. Zudem machte er Druck und wir sollen seine Anwaltskosten und Gerichtskosten tragen.

    Was kann man gegen ein solches Verhalten tun?
    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      29.03.2023 - 22:06 Antworten

      Hallo S.H.,

      stimmt ein Mieter nicht zu, muss/wird der Vermieter auf Zustimmung klagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina Brüggemann
    12.07.2023 - 17:35 Antworten

    Guten Tag,

    eine Mieterhöhung wurde am 18. 06. 23 zugeschickt. Nach Kontrolle und Aufdeckung eines Vermieterfehlers, wurde im Folgemonat die Mieterhöhung korrigiert.
    Ab welchem Monat muss nun die Mieterhöhung gezahlt werden, im August oder nach Korrektur im September?
    Ich habe zu September bestätigt. Ist das korrekt?

    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

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