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Mietkaution wegen Mietrückstand bzw. Mietschulden einbehalten

Die Mietkaution stellt ein immer wiederkehrendes Problem zwischen dem Mieter und dem Vermieter dar. Fast jeder Mieter muss zu Beginn eines Mietverhältnisses beim Vermieter eine Kaution hinterlegen. Doch was geschieht mit der Kaution während des Mietverhältnisses bzw. was geschieht mit dieser, wenn Mietrückstände oder Mietschulden angehäuft werden? Darf der Vermieter die Mietkaution dann zurückbehalten oder gar verrechnen?

Zunächst soll an dieser Stelle die Funktion einer Mietkaution kurz erläutert werden. Eine Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Andere Forderungen des Vermieters gegen den Mieter dürfen nicht einbezogen werden (BGH, Urteil vom 11.07.2012- VIII ZR 36/12). Wann er sie wegen Mietrückständen bzw. Mietschulden einbehalten kann, klärt dieser Beitrag.

Mietrückstand während des Mietverhältnisses

Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser die Mietkaution mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2004- 2 W 10/04). Damit ist insbesondere das „Abwohnen“ der Kaution in den letzten Monaten des Mietverhältnisses durch den Mieter nicht einforderbar (LG München I WuM 1996,S. 541).

Auch der Vermieter kann sich während des Mietverhältnisses nur eingeschränkt an die Kaution halten (WuM 2002, 239/242). Er kann insbesondere nicht Geld für Ansprüche, die der Mieter bestreitet, aus der Kaution entnehmen und dann vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution verlangen (LG Mannheim WuM 1996, 269), sondern er muss in diesem Fall zunächst die bestrittene Forderung gerichtlich geltend machen und einen Titel erlangen, bevor er sich aus der Kaution befriedigt.

Allerdings darf der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen, wenn seine Forderung aus Mietrückstand entweder unstreitig ist, rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt wurde oder die Verrechnung auch im Interesse des Mieters liegt.

Der Vermieter kann den Mieter allerdings auch wegen Zahlungsverzuges verklagen und muss sich nicht zwangsläufig aus der Mietkaution befriedigen.

Merke:

  • Der Mieter darf die Kaution nicht abwohnen.
  • Der Vermieter kann sich bei unbestrittenen Forderungen auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. (muss aber nicht)
  • Bei bestrittenen Forderungen kann der Vermieter keine Befriedigung aus der Kaution suchen, sondern muss zunächst klagen.

Mietschulden nach Auszug des Mieters

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Sicherheit in Form der Mietkaution grundsätzlich zurückzugeben (LG Halle NZM 2008, S. 685), allerdings nur, wenn alle Ansprüche des Vermieters erfüllt wurden oder verjährt sind (Schmidt-Futterer/Blank, §551 Rdn. 102 ff.).

Gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters kann der Vermieter mit Forderungen aufrechnen, die von der Sicherungsabrede, sprich der Funktion einer Kaution, umfasst sind. Ausgeschlossen ist deshalb insbesondere eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus früheren Mietverhältnisses oder anderen Mietverhältnisses als dem, für das die Kaution hinterlegt wurde.

Sollten somit weitere fortbestehende Sicherungsbedürfnisse des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, so kann dieser die Auszahlung zurückhalten.

Der Vermieter kann auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, die seine Ansprüche darstellt. Der Vermieter muss diese Ansprüche nicht erst in einem Rechtsstreit klären (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2008- 8 W 34-08).

Dazu zählen insbesondere:

  • Mietrückstände
  • Ansprüche aus abgeschlossenen Betriebskostenabrechnungen bzw. Nebenkostenabrechnungen (AG Köln, WM 1988, 267)
  • Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts gem. § 546a BGB
  • Ansprüche auf Schadensersatz für vom Mieter verursachten Beschädigungen (detaillierte Aufnahme der Schäden und Kosten)
  • Schönheitsreparaturen, soweit sich der Mieter hierfür verpflichtet hat
  • Ansprüche gegen die Verletzung der Rückbaupflicht durch den Mieter

Das heißt, der Vermieter kann bei Mietschulden nach Auszug des Mieters die Rückzahlung der Kaution verweigern.

Fazit

Die Mietkaution dient der Sicherheit des Vermieters. Dieser kann die Kaution in unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zurückbehalten und verwerten. Sobald Forderungen bestritten werden, muss der Vermieter zunächst ein Gerichtsurteil erwirken, um sich aus der Mietkaution befriedigen zu können.

85 Antworten auf "Mietkaution wegen Mietrückstand bzw. Mietschulden einbehalten"

  • Nev
    14.12.2013 - 13:01 Antworten

    Hallo, wir haben folgendes Problem: der Vermieter behauptet wir hätten die Miete immer im Nachhinein gezahlt und möchte nun noch die letzte Miete (eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte zuvor fristgerecht) für Oktober 2013.
    Diese angeblich fehlende Mietzahlung hat er nun mit der Kaution verrechnet.
    Allerdings wurde die Miete von uns nachweislich(!) im Voraus gezahlt.
    Der Vermieter behauptet wir hätten entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag unsere Tilgungsbestimmung im Jahre 2007 von “im Voraus” zu “Im Nachinein” geändert, da angeblich eine Mietzinszahlung aus 2007 fehlt.
    Leider hat sich der Vermieter auch nie gemeldet und auf den Rückstand hingewiesen so dass es jetzt nach so langer Zeit schwer nachzuvollziehen ist wo die Miete, die von uns zu 100% sicher gezahlt wurde, gelandet ist.
    Wir haben die Forderung stets bestritten aber der Vermieter hat dennoch mit der Kaution aufgerechnet.
    Auch haben wir bisher keine Kautionsabrechnung erhalten.
    Wie wäre das weitere Vorgehen?

    • Mietrecht.org
      14.12.2013 - 13:06 Antworten

      Hallo Nev,

      wenn der Vermieter diese Behauptung aufstellt, sollte er diese auch beweisen können. Bitten Sie ihn darum. Alternativ könnten die das Prozedere verkürzen und darlegen, dass immer alle Mieten gezahlt wurden. Recherchieren Sie parallel, ob die möglichen Mietschulden aus 2007 nicht schon verjährt sind.

      Ansonsten hier noch ein Tipp: Kaution wird nicht zurückgezahlt: Mietkaution zurückfordern

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nev
    08.01.2014 - 15:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Antwort!
    Wir werden nun, da die von uns gesetzte Frist zur vollständigen Rückzahlung der Kaution fruchtlos verstrichen ist, einen Rechtsanwalt mit dem Fall betrauen.
    Leider bleibt selbst nach Vorlage der Kontoauszüge von Oktober 2012 (für diesen Monat gab es ein Mieterhöhungsverlangen, welches natürlich ebenfalls von uns “im Voraus” überwiesen wurde) bis Oktober 2013 der Vermieter immer noch uneinsichtig.
    Der Vermieter verlangt von uns alle Kontoauszüge ab Einzug um den Beweis unserer konkludenten Tilgungsbestimmung zu erbringen. Da wir i.d.R. solche Unterlagen “nur” 4 Jahre lang aufbewahren, würden die Nachdrucke bei der Bank mit ca. 300-400 Euro zu Buche schlagen.
    Herzliche Grüße!

  • Studentin
    29.10.2014 - 19:12 Antworten

    Hallo, ich habe ein Problem, und zwar eigentlich nicht mit dem Vermieter, sondern mit der mitmietenden Person.
    Folgendes: Person A und B stehen als gleichberechtigte Hauptmieter im Mietvertrag, Person A hinterlegt die volle Kaution. Es besteht keine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ähnliches. Die Wohnung wird von rechtmäßig von beiden Mietern gekündigt. Nach 6 Monaten erkundigt sich Person A nach der Kaution beim Vermieter, dieser antwortet er gebe sie teilweise zurück, da von Person B noch Mietschulden aus dem Jahr 2012 bestünden. Dass dies gerechtfertigt ist, scheint mir verstädnlich.
    Person A verlangt nun die ausstehenden 330€ von Person B zurück. Person B behauptet jedoch, die Mietschulden beglichen zu haben. Hat Person A ein Recht, das Geld von B einzufordern? Denn A erleidet schließlich einen Verlust. Oder ist das das Risiko beim alleinigen Hinterlegen der Kaution? Gibt es eine rechtliche Beweislast seitens Person B oder des Vermieters?

    • Mietrecht.org
      30.10.2014 - 10:28 Antworten

      Hallo Studentin,

      bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften die Mieter gesamtschuldnerisch. Was die Mieter untereinander vereinbaren hat mit dem Mietverhältnis erstmal nichts zu tun. Diese Situation sollten Sie von einem Anwalt beurteilen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mira
    05.11.2014 - 10:07 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Wohnung vom 01.09.2013 – 01.08.2014 bewohnt. Gleich zu Beginn der Mietzeit reklamierte ich Mängel, eine defekte Toilette (mit Eimer spülen) und eine nasse Wand. Der Vermieter hat die Schäden bis Dezember 2013 trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht behoben, sodass ich mit letzter Aufforderung eine Mietminderung zum 01.01.2014 ankündigte, worauf er nicht reagierte. Ich kürzte die Kaltmiete um 15%.

    Die Wohnung kündigte ich zum 01.08.2014. Wohnungsübergabe (mit Zeugen) ordentlich schriftlich festgehalten, ohne Mängel meinerseits.

    Nun ist Dezember und der Vermieter hat mir bis heute nicht meine Kaution zurück gezahlt. Er hat auch keinerlei Betriebskosten abgerechnet, weder für die 4 Monate aus 2013, noch für 2014.

    Was kann ich tun? Bin ich im Recht wenn ich meine Kaution wieder haben will? Er hat der Mietminderung nie widersprochen, nicht schriftlich, nicht mündlich – überhaupt nicht.

    Muss er meine Anwaltskosten übernehmen?

    Danke für Hilfe im Voraus.

    • Mietrecht.org
      05.11.2014 - 12:53 Antworten

      Hallo Mira,

      ich würde den Vermieter um die Erstellung der Nebenkostenabrechnung bitten, ihn an die Ausschlussfrist nach § 556 BGB erinnern und um Rückzahlung der Kaution bitten. Je nach Reaktion würde ich die Sachlage von einem Anwalt einschätzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefanie
        16.11.2019 - 11:51 Antworten

        Hallo

        Wir Wohnen jetzt seid 8 Jahren in unserer Wohnung und seid dem Einzug, bestehen erhebliche Mängel. Die Mängel wurden auch in einer Übergabenliste notiert. Die Vermieter haben ständig gewechselt am Anfang und jeder hat es dann dem anderen zugeschoben. Der jetzige Eigentümer hat eine Hausverwaltung mit der Verwaltung beauftragt. Wir haben der Hausverwaltung mehrere Mängellisten geschickt die Briefe wurden teilweise von der Hausverwaltung abgestempelt und unterschrieben als Beweis das sie diesen Brief erhalten haben. Es passiert nichts. Wir haben einen Anwalt eingeschaltet, haben seid dem eine Mietminderung. Ich bin in die frührente gekommen und wir sind 2 Monate mit der Miete in Verzug gekommen. Ich habe der Hausverwaltung die Ursache geschildert und Ihnen mitgeteilt das wir die Schulden in Raten begleichen, wenn die Mängel behoben werden. Wir haben sofort die fristlose Kündigung erhalten. Wir haben 2 Kinder und haben jetzt auch endlich eine neue Wohnung gefunden. Meine Frage ist ob die unsere Kaution einbehalten dürfen.

        Viele Dank und einen schönen Tag.

  • Kevin
    06.11.2014 - 11:21 Antworten

    Hallo,

    ich bin Vermieter und habe folgenden Fall vor mir liegen:
    Frau B. hat Mietrückstände von 2 Monaten. Sie hat deswegen Mahnungen meinerseits erhalten, aber es wurden keine weiteren (gerichtlichen) Maßnahmen eingeleitet, da sie seit dem die Miete fristgerecht und vollständig einzahlt.
    Nun habe ich ein Anschreiben einer Schuldnerberatung vorliegen, die besagt, dass Frau B. ein Insolvenzverfahren eingeleitet hat. Ich soll demnach eine Forderungsaufstellung einreichen. Die Chance auf eine Schuldentilgung sieht aber sehr gering aus und verjährt nach (6 Jahren).

    Daher wollte ich fragen, ob ich die Mietschulden von der hinterlegten Kaution abrechnen darf.

    Danke für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße
    Kevin

    • Mietrecht.org
      07.11.2014 - 07:14 Antworten

      Hallo Kevin,

      die Inanspruchnahme der Kaution bei Mietschulden ist ein klassischer Fall. Für Ihren Einzelfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lens
    07.11.2014 - 14:25 Antworten

    Hallo,

    ich habe das Problem, dass meine Mieter die letzte Miete sowie einen Restbetrag der letzten Mieten nicht bezahlen und auf die Kaution verweisen. Leider ist es so, dass es nicht die Summe abdeckt die sie mir schulden.

    Wie soll ich da weiter vorgehen?
    Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!

    Herzlichen Gruß
    Lena

    • Mietrecht.org
      09.11.2014 - 05:40 Antworten

      Hallo Lena,

      weisen Sie Ihre Mieter auf Ihre Pflichten hin und darauf, dass eine Kaution nicht abgewohnt werden darf. Wenn Sie so alleine nicht weiterkommen, bleibt nur die rechtliche Beratung und ggf. die Beauftragung eines Anwalts.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexa
    20.11.2014 - 14:27 Antworten

    Hallo,

    hab da mal eine Frage. Mein EX-Mann und Ich haben bei unseren ehemaligen Vermieter Metschulden gemacht! Kann und darf der die Kaution einbehalten und verrechnen? Sind diese Mietschulden seit fast einem Jahr am zurück zahlen…

    Mit Freundlichen Gruß

    Alexa

    • Mietrecht.org
      21.11.2014 - 06:02 Antworten

      Hallo Alexa,

      Mieten sind in einem Augen ein klassischer Fall zum Einbehalt der Kaution. Wenn Sie die Mietschulden abzahlen, besteht dieser Grund hingegen nicht mehr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josef
    24.11.2014 - 19:02 Antworten

    Ich habe da ein ganz anderes Problem !

    Ich habe in 2007 eine Drei-Zimmer-Wohnung an ein verheiratets Ehepaar vermietet. Beide haben den Mietvertrag auch unterschrieben. Eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten wurde hinterlegt und auch verzinst für den Mieter angelegt.

    Ende September erklärt mir der Ehemann des Paares mündlich seinen Auszug zum 31.11.2014, denn sie hätten nun ein Haus gemietet, für das Sie auch schon Miete zahlen müßten.

    Die Kündigung wurde dann am 10.10.2014 schriftlich bei mir von dem Ehemann persönlich handgereicht.

    Die Kündigung wurde nur vom Ehemann unterschrieben, eine Vollmacht der Ehefrau lag nicht bei.

    Auf meine Bemerkung, dass das Mietverhältnis nun bis einschließlich Ende Januar weiterläuft, reagierte er nicht und behauptet, ich hätte ihm im September dargelegt, dass ich damit einverstanden gewesen wäre, das Mietverhältnis zum 30.11.2014 zu beenden.

    Nun ist der November fast rum und der Mieter hat noch keine Miete gezahlt, welche immer am 15. eines jeden Monats zu leisten ist.

    Zudem steht jetzt am 30.11.2014 die Wohnungsübergabe an.

    Ich sehe es momentan so, dass der Mieter sogar noch bis Ende Februar zur Mietzahlung verpflichtet ist, denn mir scheint die Kündigung unwirksam.

    Wie sehr Ihr das ?

    Muß ich eine Wohnungsabnahme durchführen trotz Mietzahlungsrückstand ?

    Besten Dank im Voraus

    Josef

  • Dario
    25.11.2014 - 12:20 Antworten

    Hallo zusammen,
    noch geht es bei uns nicht direkt um die Kaution, aber ich konnte keinen passenderen Artikel finden und hoffe hier auf schnellen und unkomplizierten Rat – vielen Dank schonmal im Voraus!

    Folgende Situation: aufgrund diverser Mängel in unserer Mietwohnung haben wir die Miete nun über fast zwei Jahre um anfangs 15, dann 10 und zuletzt 5% gemindert. Immer mit Ankündigungen, aktuellen Berichten zum Stand der Mängel (Behebung/Verschlechterung/Dringlichkeit). Es wurden seitens des Vermieters sehr gemächlich diverse Mängel beseitigt – manche bestehen immer noch, neue kamen hinzu. Parallel haben wir immer um Stellungnahme zur getätigten Mietminderung und deren Höhe gebeten.

    Nun haben wir unsererseits die Minderung für zwei Monate ausgesetzt, um unseren guten Willen zu zeigen, um nicht allzu sehr in Rückstand zu geraten und weil die Mängelbeseitigung beinahe abgeschlossen war. Prompt wird das ‘Mängelchen’ einer nur mit Kraftaufwand zu schließenden Haustür zur einer vollends defekten Haustür. Vom Vermieter zwei Wochen lang keine Reaktion, geschweige denn Bemühen das gebrochene Schließblech zu reparieren. Ankündigung unsererseits die Miete wieder zu kürzen – schon flattert eine Forderung für die ca. ~800€ Mietrückstand ins Haus – unsere Minderung sei teilweise zu hoch angesetzt gewesen – der Vermieter billigt 10% über den gesamten Minderungszeitraum. Dennoch keine Stellungnahme zur defekten Haustür oder angekündigten erneuten Mietminderung unsererseits.

    Daher meine Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise:

    – die Forderung nicht begleichen und auch zum 01.12. weiter die volle Miete zahlen. Aber mit der ab 01.12. wieder “geplanten” Mietminderung über die voraussichtlich nächsten Monate bis zur Mängelbeseitigung den Rückstand verrechnen. Das Vorgehen natürlich schriftlich mitteilen. Die Forderung frisst sich also selbst, bis die Mängel behoben sind.
    – die Forderung begleichen und ab 01.12. einen so zu sagen neuen Minderungsvorgang starten.

    • Mietrecht.org
      25.11.2014 - 14:15 Antworten

      Hallo Dario,

      danke für Ihren Beitrag.

      Ich kenne die Mängel in Ihrer Wohnung nicht, aber ehrlich gesagt, würde ich es zu anstrengend finden, wegen einem defekten Schließblech wieder eine Mietminderung anzustreben. Es es ja wenn überhaupt um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. Mir persönlich wäre es zu anstrebend und ich würde lieber die Aussöhnung mit dem Vermieter suchen, um das Kriegsbeil zu begraben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dario
    26.11.2014 - 11:01 Antworten

    Hallo Dennis,

    das Kriegsbeil zu begraben ist definitiv auch unser Ziel. Und das Schließblech ist nur ein akuter Mangel, der korrekterweise schnell behoben ist und für sich genommen den Streit nicht wert. Problematisch sind die weiteren Mängel, die eben seit Monaten/Jahren bestehen. Bspw. seit über 2 Jahren weder Strom noch Licht im ausgewiesenen Werkzeugkeller. Die ursprünglich ‘nur’ verzogene Haustür – deren Schließblech nun dadurch gebrochen ist – stellt insofern ein Problem dar, dass die 14Jährige Tochter nicht die Kraft/das Gewicht besitzt, sie zu selbstständig zu öffnen. So würde sie allein von der Schule nachhause kommend vor verschlossener Tür stehen. Nicht, dass wir in einer ‘gefährlichen’ Gegend wohnen, aber wohl wäre uns dabei nicht die Haustür einfach offen zu lassen – und den Versicherungsfall möchte ich gar nicht an die Wand malen.

    Von daher die Frage – gibt es einen rechtlich absichernde Formulierung, die es mir möglich macht den Rückstand als Druckmittel nutzen oder sollte ich ausgleichen und mit der Minderung wieder bei Null starten?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Dario

    • Mietrecht.org
      26.11.2014 - 12:20 Antworten

      Hallo Dario,

      ich kann Ihnen nur die individuelle Beratung durch einen Anwalt empfehlen, das bringt in diesem besonderen Fall vielleicht am meisten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lars
    02.12.2014 - 07:40 Antworten

    Hallo,

    meine Eltern haben 2006-2008 eine Wohnung bezogen. Kaution wurde vom Sozialamt übernommen.
    Beim Auszug wurde die Kaution für Reparaturen und Forderungen verwendet.

    Vor ein paar Tagen fordert nun das Sozialamt die Kaution ein. 6 Jahre später. Meine Eltern mittlerweile verstorben können zu der Aufklärung nun wenig beitragen.

    Meine Frage ist, ob ein Anspruch nicht verjährt. Ich habe gelesen, dass der Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende des Auszuges verjährt. Ist das beim Sozialamt anders?

    LG
    Lars

    • Mietrecht.org
      03.12.2014 - 02:38 Antworten

      Hallo Lars,

      Ihr Anliegen ist weniger mietrechtlicher Natur, sondern betrifft eher das Sozialrecht. Setzen Sie sich zur Klärung der Frage am besten mit em Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Günther
    07.02.2015 - 18:17 Antworten

    Hallo, wenn der Vermieter ca. 4 Monate nach Ende der Miete bspw. die Hälfte der Kaution kommentarlos zurücküberweist, genügt dies als geltendmachung seiner Kautionsansprüche? Ich schätze nein. Müsste er innerhalb der 6 Monate Verjährungsfrist in einem Dokument darlegen warum er welchen Betrag als Kaution einbehalten möchte?
    Klasse Page, Thx

    • Mietrecht.org
      09.02.2015 - 08:27 Antworten

      Hallo Günther,

      ich weiss leider nicht, wie die Dinge bei Ihnen genau liegen. Gibt es Mietschulden oder geht es einfach nur um die Kautionsrückzahlung? Ansonsten hilft Ihnen dieser Artikel vielleicht auch weiter: Auszahlung der Kaution nach Auszug

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tamara Bauer
    10.02.2015 - 16:27 Antworten

    Hallo, ich hatte von Juni 2013 bis Februar 2014 mit einem Mitbewohner eine Wohnung angemieten. Diverse Komplikation und Urkundenfälschung kamen dazu, sodass ich bei der Verwaltung ca. 1.500 € Mietschulden hatte (die mein Mitbewohner verursachte durch fälschen der Uberweisungsträger von meinem Konto auf sein Konto überwiesen hat und nicht wie normalerweise auf das Konto der Verwaltung -> Anzeige läuft im übrigen, ist aber bisher erfolglos weil er irgendwie abgetaucht ist und nicht auffindbar). Daher das ich aktuell noch meine Schulden abstottere, habe ich bisher auch nie nach meiner Kaution gefragt. Jetzt hatte ich aber die Information, das der Vermieter nach einem Jahr nach Auszug des Mieters die Kaution nicht mehr zurückzahlen muss (was ich mir irgendwie nicht vorstellen kann), bin jetzt allerdings sehr verunsichert. Es ist nun fast ein Jahr her als ich ausgezogen bin und die Verwaltung ist weder telefonisch noch per Mail errreichbar. Muss ich mir Gedanken machen, das ich meine Kaution nicht mehr wiedersehe?
    Vielen Dank vorab

    • Mietrecht.org
      11.02.2015 - 15:08 Antworten

      Hallo Tamara,

      das der Vermieter dem Mieter die Mietkaution nur bis ein Jahr nach Auszug auszahlen muss ist mir neu und sicher nicht korrekt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans-Jürgen
    25.02.2015 - 18:32 Antworten

    Hallo,

    ich habe vor ca 5 Jahren eine Wohnung allein angemietet. Nach etwa 1 jahr zog meine damalige Freundin zu mir in die Wohnung. Da die Beziehung aber nicht hielt und ich so schnell wie möglich die Trennung wollte, überschrieben wir den Mietvertrag auf sie und ich zog aus. Problem: sie konnte die Kaution allein nicht stemmen – also habe ich weiterhin die Kaution gestellt. Mittlerweile ist sie wohl ausgezogen. Allerdings teilt mir der Vermieter mit, dass eine Monatsmiete und die “gesetzliche Pauschale für die ausstehende Betriebskostenabrechnung” noch abgezogen wird. Es geht immerhin allein bei der Miete um über 500,- EUR.

    Ist das so korrekt? Muss ich es also hinnehmen, wenn ein anderer, für den ich (dummerweise) die Kaution stellte, die Miete nicht zahlt, dass die offene Forderung nicht vom Mieter, sondern von mir (über die Kaution) eingetrieben wird? Und muss ich es weiterhin hinnehmen, dass die “gesetzliche Pauschale für die ausstehende Betriebskostenabrechnung” von meiner Kaution angezogen wird?

    Danke für Eure Antwort

    • Mietrecht.org
      26.02.2015 - 12:04 Antworten

      Hallo Hans-Jürgen,

      leider kann ich nicht sagen, wem die Kaution gehört. Aber vermutlich wird der Vermieter die Kaution so betrachten, als wäre Sie von der Mieterin gestellt worden. Die Kaution dient als Sicherheit, warum sollte der Vermieter versuchen die Miete anderweitig einzutreiben? Bzgl. der Nebenkostenabrechnung möchte der Vermieter sicher ein Teil länger einbehalten, nämlich bis zur Abrechnung. Mein Tipp: finden Sie eine Einigung mit der Mieterin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Arina
    10.03.2015 - 20:23 Antworten

    Guten Tag,
    kommenden Mai ziehe ich in eine neue Wohnung. In meiner jetzigen habe ich schon 16 Jahre gelebt da ist es natürlich klar, dass die Wohnung einige Mangel hat.
    Kann der Vermieter nun die Kaution einbehalten?

    • Mietrecht.org
      11.03.2015 - 10:35 Antworten

      Hallo Arina,

      wir müssen hier Schäden von normaler Abnutzung unterscheiden und auch die Schönheitsreparaturen sollten Sie nicht außer acht lassen. Eine pauschale Antwort auf Ihre Frage ist leider nicht möglich. Mein Tipp, lesen Sie sich in die Dinge ein, dann fällt Ihnen eine Bewertung sicher leichter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ewelina
    16.03.2015 - 23:43 Antworten

    Hallo,

    mein Großonkel ist verstorben, wir haben die Wohnung aufgelöst und die Übergabe an den Vermieter ist bereits erfolgt. Die rechtmäßigen Erben des Onkels sind noch nicht zu 100% ermittelt. Der Vermieter verrechnet nun zwei Kautionsmieten mit der noch ausstehenden Mietforderung und behält die dritte Kautionsmiete bis zur endgültigen Abrechnung. Darf er das?

  • Frank
    15.05.2015 - 22:10 Antworten

    Hallo, eine kleine Frage

    Ich bewohne seit 07.14 eine Mietwohnung als Mieter als Kaution habe ich 3 Monatskaltmieten hinterlegt.

    Ich habe seit knapp 1 1/2 Monaten eine Kontosperre vom Finanzamt trotz gezahlter Forderung mit der begründung es müsse noch geprüft werden.

    Da ich mich mit meinem jetzigem Vermieter sehr gut verstehe und es auch mir nicht auf privater Ebene mit ihm verscherzen möchte. Würde ich ihm gerne vorschlagen 2 Mieten aus der Kaution zu begleichen die ich dann sobald es geht natürlich wieder auffülle.

    Meine Frage ist; ist sowas überhaupt machbar selbst wenn er damit einverstanden wäre und wie lange bräuchte er um sich die Kaution für den Mietrückstand zu holen?

    • Mietrecht.org
      18.05.2015 - 19:21 Antworten

      Hallo Frank,

      Ihr Vorschlag ist sehr nett, hilft Ihrem Vermieter aber nicht weiter. Das Geld fehlt ja trotzdem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias Stross
    10.06.2015 - 20:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich konnte zu meinem speziellen Thema hier kein Eintrag finden. Vielleicht wissen Sie trotzdem einen Rat.

    Ich habe eine Mieterin mit Zeitmietvertrag bis 31.12.2015.die die Möbel von unserer Vormieterin übernommen hat.
    Jedoch lief die Verkaufsabwicklung über uns (Vermieter), bedeutet wir haben die Möbel per Kaufvertrag von der Vormieterin gekauft und verkaufen (bisher ohne Vertrag, nur mündliche Absprache) diese weiter an die jetzige Mieterin.
    Nun ist aber der Betrag nach jetzt mittlerweile einem halben Jahr immer noch nicht beglichen.
    Ich habe aber eine unterschriebene vetragliche Vereinbarung für eine Teilzahlung.
    Kann die vorliegende Mietkaution mit diesem Aussenstand nach Mietende verrechnet werden, sofern sie sich nicht daran hält? Oder wäre hier eine Klage eher angebracht?
    Könnte man das sogar ihr anbieten und schriftlich so festhalten?
    Da sie aber mit der Mietzahlung auch nicht sooo fleißig ist möchte ich mir dieses Türchen eher für Mietrückstände offen halten.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      11.06.2015 - 10:35 Antworten

      Hallo Matthias,

      danke für Ihren Kommentar. Leider kann ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen. Ich würde die Vereinbarung anwaltlich prüfen lassen, im Anschluss kann Ihnen ein Anwalt sicher auch sagen, ob die Vereinbarung zum Mietvertrag gehört oder separat zu betrachten ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina
    09.07.2015 - 15:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nach langer suche bin ich hier im net auf ihre Seite gestossen und finde es erst mal Klasse das es eine solche gibt.
    Folgendes Problem besteht gerade bei mir und ich weiß mir zur Zeit keinen weiteren Rat und versuche es mal bei Ihnen bevor ich mich in einen größeren Streit stürze.

    Meine große Tochter bezog nach der Trennung von ihren Lebensgefährten allein eine Wohnung. Bekam zu diesen Zeitpunkt etwas Lehrgeld welches nicht als Lebensunterhalt ausreichte und beanspruchte daher Bafög. Nach Lehrabschluß wurde sie arbeitslos und rutschte in Hartz4. Beim Amt versäumte sie einen Termin und bekam ihre “Gelder” gestrichen und man stellte ihr wöchentl. einen “Einkaufsgutschein” zu Verfügung, jedoch konnte sie damit keine Miete bezahlen und so kamen 3 Monate Mietschulden zusammen. Ihr wurde die Wohnung fristlos gekündigt. Sie übergab die Wohnung ordentlich und das Mietverhältniss wurde auch aufgelöst nur die Mietschulden sind geblieben. Ich nahm meine Tochter wieder bei mir im Haushalt auf und versorge sie auch mit meinen wenigen Einkommen.
    Mitlerweile habe ich nun auch etwas monatlich übrig um ihre offenen Mietschulden zu begleichen. Jedoch haben wir immer noch keine Auflistung der Reparaturen der ehemaligen Wohnung bekommen und somit auch keinen einblick ob noch etwas von der gezahlten Kaution übrig ist oder nicht.
    Ich habe bereits ein Schreiben aufgesetzt an den Vermieter und um eine Auflistung gebeten und auch eine Frist gesetzt um event. die restliche oder übrig gebliebene Kaution zum begleichen der Mietschulden zu überschreiben.
    Nun kam heute ein Brief von den Kreditinstitut meiner Tochter, in dem sie darauf hinwiesen, das der ehemalige Vermieter nun schon zum 2. mal versucht hat den Betrag der Gesamtmiete einzuziehen obwohl das Mietverhältnis seit 5 Monaten beendet ist. Leider ist dies nicht möglich da das Konto kein Guthaben enthält und somit sind nun schon 2x Überziehungszinsen fällig.

    Nun meine eigentliche Frage:
    Darf den der ehemalige Vermieter noch auf das Konto meiner Tochter zugreifen und versuchen Miete abzubuchen ohne das ein Mietverhältnis besteht und wenn nicht, wie kann ich am besten dagegen vorgehen oder mich wehren?

    Vielen Dank für Ihr bemühen im voraus.

    LG Martina

    • Mietrecht.org
      09.07.2015 - 20:17 Antworten

      Hallo Martina,

      eine Lastschrift kann man nur mit Genehmigung ziehen und diese kann auch immer zurückgebucht werden. Fakt ist aber, Ihre Tochter hat Mietschulden, diese muss sie begleichen. Das hat in meinen Augen auch nichts mit der Kaution und evtl. Reparaturen zu tun. Wenden Sie sich an den Vermieter und vereinbaren Sie Ratenzahlung.

      Nur mit einem ausgeglichen Mietkonto kommen Sie aus der Situation raus. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt um Rat fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • thielen
    24.09.2015 - 22:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Wir haben zum 31.Dezember 2015 gekündigt
    Ziehen aber schon zum 01.Oktober 2015 aus.wie muß ich die Miete weiter zahlen??? Weiter mit Nebenkosten oder nur noch die Kaltmiete, und wann würde ich die Kaution zurück bekommen.Bei Auszug oder zum Kündigungstermin.
    Im voraus besten. Dank

    Mag thielen

  • Ute
    07.10.2015 - 07:30 Antworten

    Hallo,
    Ich bin gerade in der unangenehmen Situation dass ich meine letzte Mietzahlung für Oktober nicht aufbringen kann. Ich habe die Wohnung sowie den Wohnort und Job gewechselt. Meine Gahaltszahlung erfolgt aber erst am Ende des Monats. Ist es möglich dass ich meinem Vermieter vorschlage dass ich ihm anstatt der Mietzahlung meine hinterlegte Kaution dafür überlasse ? Im gegenseitigen Einverständnis sollte es doch ohne Gerichtsurteil rechtmäßig sein..? Ich würde es auch schriftlich bestätigen….

    ? Danke im voraus

  • Andrea Kauruff
    20.10.2015 - 11:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe in diesen Tagen meine Abrechnung und den Auszahlungsnachweis meiner geleisteten Mietkaution bekommen. Hierbei wurden die Rechtsanwaltskosten meines Vermieters verrechnet und somit nur ein kleiner Restbetrag überwiesen.
    Ist das zulässig?
    Besten Dank für die Antwort.
    MfG
    Andrea

    • Mietrecht.org
      20.10.2015 - 18:00 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich weiss leider nicht, um welche Rechtsanwaltskosten es sich handelt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Andrea Kauruff
        20.10.2015 - 18:20 Antworten

        Hallo Herr Hundt.

        bei den Rechtsanwaltskosten handelte es sich um die Antwortschreiben des Vermieters, da ich Widerspruch gegen die Mietkündigung eingelegt habe.

        MfG
        Andrea

  • Ferdinand Wolther
    30.11.2015 - 12:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter hat ein Urteil gegen mich erstritten, zwecks Verrechnung meinerseits der Mietkaution während der Kündigungsphase. Jedoch wurde die Mietkaution bei der gerichtlichen Anhörung nicht beachtet, bzw. im Urteil nicht berücksichtigt. Nun will der Vermieter dieses Urteil/Titel vollstrecken, wobei die hinterlegte Mietkaution genau die Summe decken würde.

    1. Kann der Vermieter nun einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
    2. Um die Mietkaution zu erhalten, bzw. zu verrechnen, reicht da ein Schreiben von mir zum Vermieter.
    Oder muss ich nun die Kaution selbst wieder einklagen?

    MfG Wolther

  • Amelie
    19.12.2015 - 14:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bewohne mit einem Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung und habe ein Zimmer an ihn untervermietet. Mein Mitbewohner war die letzten 6 Monate arbeitslos und hatte mich aufgrund seiner finanziellen Lage um eine Stundung der Miete um 80€ gebeten, jedoch mit der Vereinbarung mir diesen Betrag (480€) zum Ende des Jahres zu begleichen. Dies wurde mündlich vereinbart und ohne Änderung im Mietvertrag. Jetzt will er von der ganzen Sache nichts mehr wissen und behauptet, dass ich ihm die Differenz erlassen habe.
    Normalerweise würde man eine dauerhafte Änderung der Miete ja im Mietvertrag ändern, jedoch war es in diesem Fall nur eine zeitlich begrenzte Stundung.
    Darf ich diesen Betrag, was ja einen Mietrückstand darstellt, von der Kaution einbehalten?

    Viele Grüße
    Amelie

    • Mietrecht.org
      20.12.2015 - 06:16 Antworten

      Hallo Amelie,

      ich kann Sie zu den konkreten Fall leider nicht beraten und nur auf den Artikel verweisen. In Ihrem Mietvertrag ist sicherlich vermerkt, das es keine mündlichen Vertragsbestandteile gibt, das nur als Tipp.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M----
    06.01.2016 - 14:55 Antworten

    Hallo,

    ich bewohne seit 12/1999 eine 1-Zimmer Wohnung und die Wohnung wurde Mitte 2014 verkauft.
    Bei meinem ehem. Vermieter hatte ich noch diverse Mietrückstände/Nachzahlungen offen, jedoch war mein ex-Vermieter immer kulant, so dass ich einen Teilbetrag bei Zeiten überwiesen hatte. Der Rest wurde nie sonderlich von meinem ex-Vermieter verlangt, gedroht oder ähnlichem. In allem war ich sehr kooperativ und mein ex-Vermieter hatte immer ein Ohr für mein Anliegen.
    Mein Vermieter hat sich in der Schweiz niedergelassen und hat nie die offenen Forderungen eingeklagt. ich wurde lediglich in Kenntnis darüber gesetzt, dass die Wohnung nun verkauft wird und wünschten mir weiterhin viel Glück!

    Jetzt meine Frage: Meine Bankbürgschaft habe ich bisweilen immer nicht erhalten und mittlerweile sind es 1,5 Jahre her, dass ich einen neuen Vermieter habe.
    Darf ich den Vermieter um Herausgabe meiner Mietbürgschaft bitten obwohl noch Rückstände aus dem altem Mietverhältnis bestehen?

    Zu dem habe ich keinen neuen MV von meinem neuen Vermieter erhalten und die Wohnung wurde mir eigentlich zum 31.12.2015 gekündigt. Wegen Eigenbedarf angeblich!
    Auf meine Bitte hin, ob wir den die Kündigung ein Stückweit nach hinten legen könnten, wurde diese Frist bis zum 30.04.2016 verlängert. Die Frage dabei die ich mir stelle ist die, weshalb diese Kündigung wegen Eigenbedarf, aber dann doch noch eine weitere Frist einräumen? Geht das so einfach?

    Gruß
    MO

    • Mietrecht.org
      06.01.2016 - 17:12 Antworten

      Hallo M,

      Sie werfen viel Punkte zusammen. Die Kaution geht auf den neuen Vermieter über, ebenso wie Ihr Mietvertrag (es wird kein neuer Vertrag geschlossen). Mehr zum Thema Eigenbedarf erfahren Sie hier: Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Unbekannte No. 7
    21.07.2016 - 07:53 Antworten

    Hallo,

    ein Mieter, der in einem Objekt eines Hauseigentümers wohnt, welches von einer Wohnungsgesellschaft verwaltet wird, zieht aus und hat die Kaution teilweise entrichtet. Bei der Wohnungsgesellschaft bestehen gegenüber diesem Mieter noch offene Rückstände, welche durch die Kaution ausgeglichen werden könnten. Frage: Kann die Kaution, die für die Wohnung eines Hauseigentümers angelegt wurde, mit den Rückständen bei der WG verrechnet werden?
    Meine Vermutung: Nein, da es sich um zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse handelt. Wäre es legitim, wenn der Mieter hierzu zustimmen sollte?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Unbekannte No. 7

    • Mietrecht.org
      21.07.2016 - 08:27 Antworten

      Hallo,

      Ansprechpartner für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist immer der Eigentümer (und nicht der Mieter).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Unbekannte
        21.07.2016 - 08:45 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        es handelt sich nicht um eine WEG, deshalb wurden konkret die Bezeichnungen “Hauseigentümer” statt “Wohnungseigentümer” und “Objekt” statt “Wohnung” verwendet. Ich habe die Befürchtung, dass meine Frage nicht verstanden wurde.
        Es geht schlicht und einfach darum, ob die Kaution für die Wohnung des derzeitigen Mieters (Objekt mit mehreren Wohnungen gehört einem Eigentümer, welcher die Wohnungsgesellschaft mit der Hausverwaltung beauftragt hat) mit oder ohne dessen Zustimmung (weil er ja schließlich einen Anspruch darauf hat), für die bestehenden Rückstände einer anderen Wohnung (bei welcher der Eigentümer die Wohnungsgesellschaft ist) verrechnet werden können.

        Beste Grüße,
        Unbekannte

        • Mietrecht.org
          21.07.2016 - 13:00 Antworten

          Hallo Unbekannte,

          leider kann ich Ihnen wirklich nicht ganz folgen. Eine Kaution dient immer der Sicherung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Unbekannte
            21.07.2016 - 14:15

            Hallo Herr Hundt,

            vielen Dank. Das beantwortet ja die Frage schon im Groben.
            Sollte der Mieter jedoch einverstanden sein, die Kaution mit den Rückständen aus einem ehemaligen Mietverhältnis zu verrechnen, so wird dies garantiert nicht ausgeschlagen.
            Wenn jetzt geschrieben wird, dass alles immer Mieterfreundlicher wird, passt das zwar nicht ins Thema. Doch ist es nicht Irrsinn, dass das Geld, welches nun einmal in Form einer Kaution da ist, nicht direkt mit den bestehenden Rückständen aus einem anderen Mietverhältnis verrechnet werden darf, wenn Verwalter der neuen Wohnung und Eigentümer der ehemaligen Wohnung ein und dieselbe “Person” ist? Dann wird das Geld regelrecht hinterher geworfen und man beginnt bei der Eintreibung der alten Forderung von vorne…Traurig ist das doch!

  • Hanni
    02.09.2016 - 06:34 Antworten

    Hallöchen,
    bei mir sieht der Fall wie folgt aus:
    In meiner 2er WG gab es einen Wechsel. Mein alter Mitbewohner ist raus die neue als Hauptmieterin rein. Kaution wurde zwar am Anfang hinterlegt- jedoch wollte der Vermieter, dass die neue Mitbewohnerin die anteilige Kaution nicht beim Vermieter zahlt, sondern meinem alten Mitbewohner auszahlt, sodass der Vermieter nicht die Hälfte auszahlen muss. Nun ist diese Mitbewohnerin ausgezogen, hat aber einen Monat ihre Miete nicht gezahlt und erwartet von meinem neuen Mitbewohner bzw. von mir anteilig ihre Kaution zurück. Da der Vermieter das nicht zu seinen Aufgaben zählt, wollte ich fragen, ob ich berechtigt bin die nicht gezahlte Miete von der Kaution abzuziehen, da ich diese sonst selbst zahlen muss.

    Liebste Grüße
    Hanni

    • Mietrecht.org
      02.09.2016 - 07:04 Antworten

      Hallo Hanni,

      Sie merken, Ihr Vorgehen funktioniert nur, wenn alle Mieter Ihren Pflichten nachkommen. Der Weg über den Vermieter wäre der richtige. Ich weiss leider nicht, wie Ihre individuellen Vereinbarungen aussehen, lassen Sie sich daher am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise
    20.09.2016 - 17:25 Antworten

    Hallo,

    habe folgendes Problem. Wir haben am 01.08 unsere Kündigung für unsere momentane Wohnung abgegeben und haben 3 Monate Kündigungsfrist.

    Aus finanziellen Problemen können wir die letzte Monatsmiete nicht bezahlen und haben unserem Vermieter angeboten diese mit der Mietkaution zu verrechnen. Er weigert sich aber dass zu tun. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?

    Danke schon mal für die Antwort :)

    Mit freundlichen grüßen
    Denise

    • Mietrecht.org
      21.09.2016 - 09:39 Antworten

      Hallo Denise,

      ich habe leider keinen besseren Tipp, als das Sie sich an den Betrag halten und die Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dani Lange
    07.08.2017 - 15:26 Antworten

    Guten Tag, ich habe im April 16 festgestellt das ich Ratten und Mäusekot in der Wohnung hatte und dieses Viehzeug auch durch die Revisionsklappe in der Badewanne in meine Wohnung eingedrungen ist. Daraufhin habe ich die Zahlung der Miete sofort zu 100% eingestellt für Mai und Juni. Die Whg war bereits gekündigt . Der MIetvertrag lief aber noch bis einschl. Juni16. Die volle Höhe der Kaution wurde als Mietrückstand verrechnet und man fordere noch ein Nachzahlung aus Betriebskosten. Darf der der Vermieter die Kaution als Mietrückstand aufgrund von Rattenbefall einbehalten? Hab ich Chancen meine Kaution zurück zubekommen wenn ich mir einen Anwalt nehme?

    Vielen Dank und Gruss, DL.

    • Mietrecht.org
      07.08.2017 - 15:48 Antworten

      Hallo Dani,

      100% Mietminderung waren vielleicht überzogen? Wie sind Sie denn auf diesen Wert gekommen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin
    27.09.2017 - 17:40 Antworten

    Hallo,
    wir haben folgendes Problem:
    Mein Freund hat 2013 mit seiner Ex- Frau eine Wohnung bezogen,die Kaution wurde vom JobCenter gestellt und er musste diese zurückzahlen. Kurz nach Einzug haben die beiden sich getrennt und mein Freund musste über seiner BG Nummer die Kaution selbständig ab bezahlen und Sie war aus dem schneider. Nachweise darüber das er ganz normal aus dem Mietvertrag gegangen ist ohne das da Mietschulden waren, liegen vor, da das JobCenter die Miete direkt an den Vermieter gezahlt hat. Nachdem die Kaution Vollständig an das JobCenter zurückgezahlt wurde erhielt er ein Schreiben welches besagt, das wenn Sie Auszieht die Kaution Vollständig an Ihn auszuzahlen ist. Ich habe Sie dann vor ein paar Monaten getroffen und sie erzählte mir, das Sie vorhat die Mietzahlungen vom Jobcenter zum Vermieter zu stoppen und angeben will das Sie die Miete selber zahlen möchte, da Sie jetzt ausziehen möchte und das Geld für den Umzug bräuchte, dann wären Ihr die Mietschulden egal die könne man ja dann mit der Kaution verrechnen. Wie gesagt die Kaution steht laut Schreiben des JobCenters vollständig meinem Freund zu und das wusste Sie auch. Mein Freund hat dann bei der Mietgesellschaft angerufen und Ihnen dieses mitgeteilt, genauso wie er es dem JobCenter mitgeteilt hat, es kam von beiden keine Reaktion. Wie wir jetzt erfahren haben ist Sie wohl damit durch gekommen und jetzt bestehen Mietrückstände. Die Mietgesellschaft sagt jetzt das eine Auszahlung nicht möglich wäre da die Kaution jetzt für die Forderung verwendet wird.
    Was kann er da bitte noch machen, das kann doch nicht angehen das Sie Vorsätzlich Sozialbetrug begeht – das JobCenter und auch die Mietgesellschaft davon wussten und nichts unternehmen und mein Freund jetzt der Gelackmeyerte ist.
    Seit dem 07.05.2015 Steht klar fest das er die Kaution bekommen muss, er hat auf Grund der Rückstände auch kein Schreiben von der Mietgesellschaft bekommen.

    Es wäre toll wenn Sie uns helfen würden, so langsam verzweifel ich nämlich wenn ich ehrlich bin.

    Lieben Gruß

    Jasmin

  • Chris
    21.10.2017 - 09:07 Antworten

    Hallo,
    wir haben unsere Wohnung zum 01.04.2017 gekündigt..
    Leider wurde uns die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnis nur teilweise ausgezahlt und stark gekürzt.

    Abgezogen wurden Mietrückstand, Thermenwartung und die Betriebskosten für 2016 / 2017.
    Die sog. Mietrückstände kamen zustande durch über Jahre nicht akzeptierte Minderungssätze auf Grund von Baustelle, Dachausbau und diversen anderen Mänge.
    Diesen Mietrückständen wurden aber, während des Mietvertrages,von unserer Seite immer widersprochen. Allerdings hat man sich nie final geeinigt und der Vermieter hat seine Forderungen auch nicht gerichtlich eingefordert.

    Die Therme haben wir jährlich auf unsere Kosten warten lassen und die Nachweise immer mit dem Vermieter geteilt. Die letzte Wartung auf unsere Kosten fand turnusmäßig im November 2016 statt, da dann die Heizsaison began.

    Meine Frage:
    Darf der Vermieter ungeklärte Mietschulden durch von seiner Seite nicht akzeptierten Mietmangel einfach so von der Kaution abziehen, ohne dies näher zu belegen.
    Wann verjähren Forderungen auf Grund von Mietminderungen ?
    Was raten sie mir.

    Mit freundlichen Grüße
    Chris

    • Mietrecht.org
      23.10.2017 - 12:37 Antworten

      Hallo Chris,

      der Vermieter macht sein Problem (Mietminderung), jetzt zu Ihrem (Kaution zurück bekommen). Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja
    30.12.2017 - 15:35 Antworten

    Hallo, meine Mietwohnung wurde meinem Mieter zum 31.08.17 wg Eigenbedarfs gekündigt. Dieser hat die Wohnung erst zum 9.9. ohne vorherige Ankündigung verlassen. Nun bekommt er eine Rückzahlung der Betriebskosten. Darf ich ihm davon die Miete sowie anteilige Betriebskosten für September abziehen? Danke und viele Grüße, Katja

  • Patricia Baeriswyl
    09.05.2018 - 14:00 Antworten

    Guten Tag,

    im April konnten wir endlich unsere alte Wohnung an den Vermieter übergeben. Wir hatten in den Monaten davor diverse gravierende Mängel angezeigt, angemahnt und dann auch Mietminderung geltend gemacht. Die jeweils gezahlte, monatliche Restmiete wurde von uns mit dem Vermerk “unter Vorbehalt” überwiesen. Nicht ein einziges Mal wurde ein Mangel nachhaltig behoben oder unserer Mietminderung widersprochen. Auch bei der Wohnungsübergabe wurde im Protokoll festgahelten, dass lediglich 150 Euro für die Betriebskostenabrechnung zurückbehalten werden, der Rest der Kaution wird ausgezahlt. Nun kommt plötzlich ein Anwalt und erwartet von uns die Zahlung der getätigten Mietminderungen und schreibt uns, dass unsere Kaution gänzlich einbehalten wird. Ist dies rechtens?

    Freundliche Grüsse,

    Patricia

    • Mietrecht.org
      09.05.2018 - 14:11 Antworten

      Hallo Patricia,

      eine Mietminderung kann zum echten Arbeitsaufwand mutieren. Verweisen Sie auf die Mietminderungen, auf die Mängel und auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der Mietminderung (Rechtsprechung). Bei Bedarf sollten Sie sich ebenso rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anonym2
    20.07.2018 - 13:43 Antworten

    Hallo, die Erbin meiner verstorbenen Mieterin fordert die gesamte Kaution zurrück. Diese deckt jedoch gerade mal einen Monat der Mietrückstände. Darf ich die Auszahlungsauffoerderung ignorieren und ist es besser zu warten, dass sie mich verklagt? Ich möchte einen Rechtstreit unbedingt aus dem Weg gehen. Ich kann mir keinen Anwalt leisten und sollte es zu einem Vergleich kommen, bleib ich auf den Kosten des Anwalts sitzen, die mehr betragen als die Mietrückstände.

    Ich bin inzwischen selber in das Objekt eingezogen.

  • Jochen H.
    05.10.2018 - 09:07 Antworten

    Ich werde zum 31.10.2018 mein vermietetes Haus verkaufen. Aus September und Oktober bestehen noch Restforderungen, da die Mieter in den entsprechenden Monaten die Miete nicht ( für September ) und nur teilweise ( für Oktober ) bezahlt haben. Auch aus der Nebenkostenabrechnung 2017 ist ein Teilbetrag nicht ausgeglichen.
    Kann ich in diesem Fall auf die Kaution zugreifen bevor diese auf den neuen Käufer übergeht?

  • Bärbel Synde
    06.01.2019 - 13:45 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt, wie ist zu verfahren, wenn dem Mieter von der Bank die Kautionsbürgschaft (Aval) gekündigt wurde? In unserem Falle erhielten am 10.12.18 eine Bankmitteilung über die Kündigung per 10.3.2019. Wir wussten gar nicht, dass eine Bürgschaft kündbar ist, was ist eine solche dann eigentlich
    wert? Sie sollte doch gerade in dem Falle greifen, wo der Mieter nicht mehr solvent ist. Die Miete kommt immer nur schleppend, jetzt scheint gar nichts mehr an Miete zu kommen. Gilt ab 1.10.19 die Kaution als nicht gezahlt oder auf Wiederauffüllung. Viele Grüße Babs

  • beate szilleweit
    08.03.2020 - 20:17 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt

    Vorab: Schön das es Sie gibt !

    Ich versuche mich auf die wesentlichen Fakten zu beschränken.
    Es gibt ein Versäumnisurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Die daraus sich ergebene Gesamtschuld wird nun von uns beglichen.
    Frage: Ist es möglich, die noch einbehaltene Kaution von 300,00 € – bestehend seit 01.01.2017 –
    vom ehemaligen Vermieter zurück zu fordern bzw. hätte man diese mit der Gesamtschuld sogar verrechnen können ?

    Ich Danke Ihnen für den Aufwand und wünsche Ihnen einen schönen Tag
    Fr. Szilleweit

    • Mietrecht.org
      09.03.2020 - 10:36 Antworten

      Hallo Beate,

      danke für Ihren Beitrag. Ih weiss leider überhaupt nicht warum es bei Ihnen geht und würde eine rechtliche Beratung empfehlen. Insbesondere, wenn Sie mit Ihrem Vermieter bereits vor Gericht standen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Liudmila Sc.
    11.05.2020 - 15:53 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    letztes Jahr haben wir ein Mehrfamilienhaus erworben. Damit die Kaution an uns weiter geleitet werden kann wollte die Verwaltung vom Voreigentümer die Zustimmung der Mieter einholen. Über längere Zeit ist nichts passiert, nach mehreren Anfragen habe ich erfahren, dass der Voreigentümer die Verwaltung angewiesen hat die Kautionen direkt an die Mieter auszuzahlen. Da die Kautionen im Mietvertrag vereinbart sind, habe ich die Mieter gebeten die Kautionen an uns weiter zu leiten. Daraufhin kam Schreiben vom Mieterschutzbund, dass da der Voreigentümer ohne Begründung die Kaution erstattet hat, haben wir keinen Anspruch auf erneute Zahlung der der Kaution. Und Anspruch aus Mietvertrag (aus Jahr 2014) wäre bereits verjährt. Ist das wirklich so? Die Kaution dient ja als Sicherheit während gesamten Mietverhältnisses. Wie können wir uns absichern, dass die Mieter beim Auszug nicht auf die Idee kommen von uns die Kaution zu verlangen, da uns über die Auszahlung kein Nachweis vorliegt.
    Zusätzlich wurde eine Kaution von ca.1000 Euro wegen Schulden einbehalten, die Schulden sind aber bei der Mieterin aus einem anderen Mietverhältnis durch Ihren ehemaligen Partner entstanden. Ist das Rechtens? Müssen wir ggf. nach Ihrem Auszug diese Kaution an Sie auszahlen? Vielen Dank in Voraus für Ihre Hilfe!
    Liebe Grüße
    Liudmila

    • Mietrecht.org
      12.05.2020 - 12:05 Antworten

      Hallo Liudmila,

      ich kann diesen Einzelfall leider rechtlich nicht bewerten. Ich würde Ihnen raten, mit dem Anwaltsschreiben des Mieters bei einem eigenen Anwalt vorstellig zu werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Neubauer
    26.11.2021 - 11:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir bewohnten bislang ein Haus, dessen 5 Wohnräume an uns vermietet wurden. Nun hat sich herausgestellt, dass ein viertel der Wohnfläche, nämlich der große Dachgeschoss-Raum, der von unserem Sohn bewohnt wurde, gar nicht für Wohnzwecke zugelassen ist. Er ist nur durch eine sehr enge Treppe erreichbar und einen zweiten Rettungsweg gibt es gar nicht.
    Wir haben sowieso gekündigt und sind zwei Tage nach Kündigung von einem befreundeten Architekten auf die Sicherheitslage aufmerksam gemacht worden. Wir beschleunigten daraufhin unseren Auszug, sodass wir das Haus die letzten 6 Wochen nicht mehr nutzen.
    Nun möchten wir die Miete für den letzten Monat nicht mehr zahlen, da das Haus für uns ohne das Dachgeschoss absolut nicht dem entspricht, was uns per Mietvertrag zugesichert wurde. Der Vermieter widerspricht unserer Mietminderung.
    Unsere Frage: wenn wir nun trotzdem die letzte Miete nicht überweisen, hat dann der Vermieter das Recht, die entsprechende Summe von unserer Kaution einzubehalten? Oder müsste er erst gegen uns klagen?
    Im Voraus danken wir Ihnen sehr für die Beantwortung unserer Frage!
    Mit freundlichen Grüßen
    Michaela Neubauer

    • Mietrecht.org
      26.11.2021 - 12:16 Antworten

      Hallo Michaela,
      prüfen Sie erst mal im Mietvertrag, ob das Dachgeschoss (vermutlich ein Spitzboden) überhaupt als Wohnraum ausgewiesen wurde. Wenn dem so ist, käme wohl erst mal eine Mietminderung für diesen Raum in Betracht. Ich kann nicht nachvollziehen, warum sie eine ganze Miete einbehalten wollen. Es scheint eher so, als wenn sie diese Lage als Möglichkeit der Kosteneinsparung nutzen wollen. Lassen Sie die Sache im Zweifel bitte richtig prüfen, um auf der richtigen Seite zu stehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

  • Igor Sobolev
    17.01.2022 - 16:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Alle Fragen und Antworten hier find ich sehr nützlich. Vielen dank für Ihre Hilfe.

    Meine Frage wäre etwas spezifischer.
    Wir hatten sehr schlechte Mieter, die bereits zum 31.12.2021 mit folgenden Schulden ausgezogen sind:
    – Nachzahlungrückstand für 2020: ca. 400EUR (Mahnung wurde bereits geschickt, aber ignoriert)
    – Mietrückstand ca. 2050EUR (Mahnung wurde bereits in Dez’21 geschickt, aber ignoriert)
    – Mietschäden ca. 2500EUR (geschätzten Kosten, da ich mit der Angebot-Sammlung noch nicht fertig bin. Alle Mängel werden im Protokoll dokumentiert und von einem Mieter unterschrieben)
    Die Höhe der Kaution betrug 2400EUR.

    Was wäre für mich einfacher und günstiger ?
    – Die Kaution mit dem Nachzahlungsrückstand und dem Mietrückstand verrechnen, und die Mietschäden einklagen?
    – Die Kaution mit den Mietschäden verrechnen, und den Nachzahlungsrückstand + Mietrückstand einklagen?

    Wenn das wichtig ist, möchte ich noch eine weitere Schwierigkeit erwähnen. Einer der ehemaligen Mieter meldet sich nicht mehr und teilt seine neue Adresse nicht mit.
    Besten Dank!

    Mit freundlichen Grüßen aus Bayern,
    Igor Sobolev

    • Mietrecht.org
      17.01.2022 - 16:20 Antworten

      Hallo Igor,

      danke für Ihren Beitrag. Ob es hier Unterschiede gibt, beziehungsweise ob eine Variante einfacher durchzusetzen ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Am Ende wird es darauf ankommen, ob es bei den Mieter was zu holen gibt oder eben auch nicht. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.L.
    01.03.2022 - 19:49 Antworten

    Guten Tag,

    folgendes Problem:

    Mieter hat 2 Monate seine Miete nicht gezahlt und einen Nachmieter gefunden. Das Mietverhältnis besteht somit nicht mehr, es gibt aber noch offene Forderungen.
    Die Vermieterin sagt, Sie würde die Kaution solange einbehalten bis diese Forderungen der Miete beglichen sind.
    Verrechnet werden dürften Sie anscheinend nicht mit der Kaution.
    Ist dies so richtig? Oder hat der Mieter einen Anspruch seine Kaution zurück zu verlangen, wenn Sie sowieso nicht verrechnet werden?
    Vielen Dank im Vorraus

  • C.Lieske
    12.01.2023 - 15:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wie dürfen wir nachfolgende Aussage der Vermieter verstehen? regulär ist das Mietende zum 28.02. und die Vermieter schrieben uns folgendes, bezüglich unserer Anfrage früher aus dem Mietverhältnis zu kommen:

    “wir haben Nachmieter für die Wohnung Nr. 5, in der Sie zur Zeit wohnen, gefunden.
    Die neuen Mieter können und möchten bereits zum 1. Februar 2023 einziehen.
    Laut Ihrer Mutter – so haben wir es jedenfalls verstanden – wäre es kein Problem.

    Bitte teilen Sie uns mit, ob es bei dieser Aussage bleibt.”

    Das haben wir dann bestätigt und aufgrund dieser Aussage haben wir den Umzug für Januar 2023 in die Wege geleitet. Die Vermietung hat einen Abnahmetermin für den 31.01. mit uns vereinbart. Nun heißt es aber, mit den Nachmietern gäbe es wohl Schwierigkeiten und es bliebe abzuwarten, wie es sich entwickelt.

    wir haben obige Aussage als Einverständniserklärung zum vorzeitigen Auszug verstanden und haben um einen Aufhebungsvertrag gebeten, was die Vermietung nicht beantwortet.

    Wir stellen die Zahlung ab Auszug ein. Kann der Vermieter nun die Mietkaution mindern, weil diese unseren vorzeitigen Auszug nun doch nicht akzeptieren.
    Wie sollten wir uns verhalten, zumal meine Tochter Grundsicherung erhält und kein eigenes Einkommen hat.

    vielen Dank und
    Eine gesegnete Zeit in Achtung und Respekt

      • C.Lieske
        16.01.2023 - 14:02 Antworten

        Sehr Herr Hundt,

        vielen dank für den link!

        mir ist bloß nicht klar, ob ich die schriftliche Anfrage der Vermietung als Aufforderung zum vorzeitigen Auszug werten durfte, um somit vorzeitig mietfrei zu werden.

        Die Vermietung hatte angefragt, ob ich denn bei meinem Angebot, vorzeitig auszuziehen bliebe, weil die Vermietung Nachmieter hätten, die gern zum zum 01.02. einziehen würden.

        Nur deswegen haben wir den Weg der ordentlichen Kündigung verlassen und haben zugesagt, im Januar auszuziehen. Nun machen die angekündigten Nachmieter offensichtlich einen Rückzieher und wir würden nun auf der letzten Monatsmiete sitzen bleiben.

        Ich danke Ihnen und wünsche
        eine gesegnete zeit in Achtung und Respekt
        c. Lieske

  • Katja S.
    11.10.2023 - 09:43 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben leider mit Mietnomaden zu tun und versuchen seit langer Zeit die Mietkautionsbürgschaft zu kündigen. Wir haben der Versicherung das Versäumnisurteil zugesand. Die Versicherung möchte nun, dass wir Sie aus der Bürgschaft befreien. Uns ist jetzt allerdings nicht klar, wer die Kaution dann bekommt. Laufen wir Gefahr, dass die Kaution an den säumigen Mieter überwiesen wird oder können wir damit rechnen?

    Vielen Dank im Voraus für ihre Bemühungen

    Katja

    • Mietrecht.org
      11.10.2023 - 21:37 Antworten

      Hallo Katja,

      das korrekte und zielführende Vorgehen für Ihren Einzelfall sollten Sie mit der Versicherung abklären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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