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Gemeinsamer Mietvertrag: Mieter haften für Mietrückstände gesamtschuldnerisch

Bei einer Vielzahl von Mietverträgen sind auf der Mieterseite mehrere Personen am Vertrag beteiligt. Eine solche Mietermehrheit kann z. B. entstehen, wenn Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam abschließen. Auch die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können gemeinsam einen Mietvertrag abschließen.

Steht dem Vermieter nur ein Mieter gegenüber, versteht es sich von selbst, dass dieser sämtliche mietvertraglichen Pflichten erfüllen muss und der Vermieter diesem gegenüber seine Rechte ausüben kann, wenn der Mieter seine Pflichten, insbesondere auch die zur Zahlung der Miete verletzt.

Was aber geschieht, wenn einer von mehreren Mietern die Miete nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder wenn ein Mitmieter dem Vermieter gegenüber erklärt, nicht er, sondern ein anderer Mieter sei auf Grund einer internen Vereinbarung zur Zahlung der Miete verpflichtet? Kann der Vermieter in diesen Fällen nur von bestimmten Mietern die Miete verlangen und nur bestimmten Mietern gegenüber seine Rechte bei einer Pflichtverletzung ausüben? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Beitrag.

1. Das Außenverhältnis – Mehrere Mieter sind Gesamtschuldner – Jeder schuldet die gesamte Miete

Sind an einem Mietverhältnis mehrere Mieter beteiligt, sind sie sog. Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB. Dies bedeutet, dass der Vermieter die gesamte Miete von jedem der Mieter in voller Höhe – selbstverständlich insgesamt nur einmal- verlangen kann.

2. Das Innenverhältnis- Verpflichtung im Zweifel zu gleichen Teilen- abweichende Vereinbarungen sind möglich

Von dem Außenverhältnis des einzelnen Mieters zum Vermieter ist das Innenverhältnis der Mitmieter untereinander zu unterscheiden. Für dieses bestimmt § 426 Abs.1 S.1 BGB, dass sie im Zweifel im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Die Mieter können aber auch eine abweichende Vereinbarung treffen und einem Mieter im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Entrichtung der gesamten Miete auferlegen oder die Anteile anders als von § 426 Abs.1 S.1 BGB vorgesehen festlegen.

Ist die Mietzahlung noch nicht erfolgt, ergibt sich aus § 426 Abs.1 BGB für jeden der Mitmieter ein Mitwirkungsanspruch, der – je nachdem, welche interne Regelung getroffen wurde- darauf gerichtet ist, dass die übrigen Mitmieter die Miete in Höhe ihres Anteils an den Vermieter zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mitmieter für die Abwicklung der Mietzahlung an den Vermieter eine abweichende interne Vereinbarung treffen. Es kann z.B. festgelegt werden, dass nicht jeder Mieter seinen Anteil, den er auch im Innenverhältnis schuldet, direkt an den Vermieter zahlt, sondern nur einer der Mieter die Zahlung an den Vermieter übernimmt und sich den ggf. über seinen im Innenverhältnis geschuldeten Anteil hinausgehenden Betrag von den übrigen Mietern erstatten lässt (zum Ausgleichsanspruch siehe die Ausführungen unten).

3. Die Zahlung eines Mieters befreit auch die anderen Mieter von ihrer Schuld

Solange die Miete von jedem Mieter bzw. dem einen Mieter pünktlich gezahlt wird, muss der Vermieter die von den Mietern vereinbarte Zahlungsweise akzeptieren. Auch wenn § 421 BGB bestimmt, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Mieter verlangen kann, folgt hieraus nicht, dass er die Zahlung eines bestimmten Mieters ablehnen kann und sie von einem anderen Mieter verlangen kann. Gem. § 422 BGB wirkt nämlich die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.

4. Ein Mieter zahlt mehr als er im Innenverhältnis schuldet- Ausgleichsanspruch des zahlenden Mieters

Zahlt ein Mieter die gesamte Miete an den Vermieter, obwohl er im Innenverhältnis nur anteilig verpflichtet ist oder leistet er einen über seinen Anteil hinausgehenden Teilbetrag, kann er von den übrigen Mietern, die durch die Zahlung im Außenverhältnis dem Vermieter gegenüber gem. § 422 BGB von ihrer Schuld befreit werden, Ausgleich in Höhe desjenigen Betrages verlangen, um den seine Zahlung seinen Anteil an der gesamten Schuld übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1985 – III ZR 90/84). Dieser Ausgleichsanspruch ergibt sich sowohl aus § 426 Abs.1 BGB als auch aus § 426 Abs.2 BGB. Bei dem Anspruch aus § 426 As.1 BGB handelt es sich um den ursprünglichen Mitwirkungsanspruch (siehe dazu die Ausführungen oben), der sich durch die seinen internen Anteil übersteigende Zahlung eines Mieters in einen Ausgleichsanspruch umwandelt. In Höhe desjenigen von ihm gezahlten Betrages, der den von ihm intern geschuldeten übersteigt, kann er jeden Mitmieter in der Regel als Teilschuldner anteilig, nicht jedoch als Gesamtschuldner auf die volle Ausgleichssumme in Anspruch nehmen. Auch hier gelten die intern vereinbarten Quoten.

Bei dem Anspruch aus § 426 Abs.2 BGB hingegen handelt es sich um den Mietzinsanspruch, der dem Vermieter gegen die Mieter aus § 535 Abs. 2 BGB zustand. Zahlt ein Mieter an den Vermieter einen höheren Betrag als er im Innenverhältnis schuldet, erlischt der Anspruch des Vermieters durch die Zahlung nicht, sondern geht in Höhe desjenigen Betrages, um den die Zahlung den von dem zahlenden Mieter im Innenverhältnis zu tragenden Anteil an der Gesamtschuld übersteigt, auf den zahlenden Mieter über. Diesen Anspruch kann der Mieter den Mitmietern gegenüber geltend machen.

Der kleine, aber wichtige Unterschied zwischen dem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs.1 BGB und demjenigen aus § 426 Abs.2 BGB besteht darin, dass die Mitmieter dem Anspruch aus übergegangenem Recht gem. § 412 BGB i. V. m. § 404 BGB Einwendungen entgegenhalten können, die ihnen dem Vermieter gegenüber zustanden.

5. Ein Mieter zahlt die Miete nicht – alle Mieter geraten in Verzug

Im regelmäßig bedeutsameren umgekehrten Fall der Nichtleistung durch einen oder mehrere Mitmieter gilt Folgendes:

Haben die Mieter z.B. untereinander vereinbart, dass jeder seinen Anteil direkt an den Vermieter zu zahlen hat, und kommt einer von ihnen dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, geraten hierdurch alle Mitmieter in Verzug. Die übrigen Mieter, die ihren im Innenverhältnis festgelegten Anteil pünktlich gezahlt haben, können sich dem Vermieter gegenüber nicht darauf berufen, dass sie im Innenverhältnis nur anteilig verpflichtet sind und diesen Anteil gezahlt haben.

Das Gleiche gilt, wenn derjenige, der nach der Vereinbarung der Mieter die gesamte Miete an den Vermieter zu zahlen hat, dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Auch in diesem Fall können die übrigen Mieter dem Vermieter gegenüber nicht einwenden, im Innenverhältnis entweder gar nicht oder nur zur internen Erstattung verpflichtet zu sein.

Da der Vermieter die Miete vollumfänglich von jedem Mieter verlangen kann, kommt es in beiden Fällen zu einem Zahlungsrückstand, der im Außenverhältnis zum Vermieter alle Mieter betrifft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 425 Abs.2 BGB, wonach insbesondere der Verzug nur für und gegen den Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person er eingetreten ist. Diese Vorschrift besagt nämlich zum einen nur, dass die übrigen über das Bestehen einer fälligen und nicht erfüllten Zahlungsverpflichtung hinausgehenden verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 286 BGB, wie z.B. die Mahnung oder das Verschulden grds. in der Person jedes einzelnen Mieters vorliegen müssen. Das Erfordernis der Mahnung i. S. d. § 286 Abs.1 BGB bereitet regelmäßig keine Probleme, da diese im Falle eines Mietrückstandes stets gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB wegen des durch § 556 Abs.1 BGB oder durch eine abweichende vertragliche Vereinbarung nach dem Kalender bestimmten Zahlungstermins entbehrlich ist. Doch auch das für den Verzugseintritt erforderliche Verschulden erschwert das Kündigungsrecht des Vermieters bei einer Mietermehrheit nicht gegenüber der Kündigung gegenüber einem einzelnen Mieter. Gem. § 425 Abs.1 BGB gilt das Erfordernis, dass die in § 425 Abs.2 BGB genannten Umstände in der Person jedes Schuldners vorliegen müssen, nämlich nur, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Ist dies der Fall, entfaltet ein nur in der Person eines oder mehrerer, aber nicht aller Schuldner vorliegender Umstand Gesamtwirkung. Eine solche Abweichung von § 425 BGB wird grds. dann angenommen, wenn ein Umstand, dem an sich gem. § 425 BGB Einzelwirkung zukommt, Vorraussetzung für die Entstehung eines Rechtes ist, das der Gläubiger (Vermieter) nicht getrennt gegenüber den einzelnen Schuldnern (Mietern), sondern nur einheitlich ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1975 – VIII ZR 136/74). Hierzu zählt auch die Kündigung, da das Mietverhältnis nur durch eine allen Mietern gegenüber ausgesprochene Kündigung insgesamt beendet werden kann. Eine Teilkündigung nur einzelnen Mietern gegenüber ist nicht möglich. Soweit für die Kündigung -wie im Falle des § 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB und § 573 Abs.2 Nr.1 BGB- ein Verschulden erforderlich ist, soll es daher nach überwiegender Ansicht ausreichen, dass nur einem Mieter ein Verschulden zur Last fällt. Damit wird verhindert, dass der eine Gesamtschuldner die Verantwortung für Vertragsverletzungen auf den anderen Gesamtschuldner abwälzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1975 – VIII ZR 136/74).

6. Fazit und Zusammenfassung

  1. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Mieter beteiligt, muss zwischen dem Außenverhältnis zwischen den Mitmietern und dem Vermieter auf der einen und dem Innenverhältnis zwischen den Mitmietern untereinander auf der anderen Seite unterschieden werden.
  2. Im Außenverhältnis dem Vermieter gegenüber sind die Mieter Gesamtschuldner. Der Vermieter kann von jedem Mieter die gesamte Miete verlangen. Zahlt ein Mieter die Miete nicht, geraten alle Mieter unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug, auch wenn nur einem Mitmieter ein Verschulden zur Last fällt.
  3. Im Innenverhältnis sind die Mieter im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet, die Miete zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich. Jeder Mitmieter hat gegen die übrigen Mieter einen Anspruch, an der Mietzahlung an den Vermieter in Höhe seines intern geschuldeten Anteils mitzuwirken. Zahlt ein Mieter die Miete an den Vermieter in Höhe eines Betrages, der seinen intern geschuldeten Anteil übersteigt, kann er von den übrigen Mitmietern Ausgleich verlangen.

46 Antworten auf "Gemeinsamer Mietvertrag: Mieter haften für Mietrückstände gesamtschuldnerisch"

  • Markus
    22.04.2021 - 19:14 Antworten

    Was passiert, wenn einer von drei gleichberechtigten Mietern verschwindet, nicht mehr auffindbar ist und damit auch nicht mehr zahlt?
    Wie kann ein solches Mietverhältnis überhaupt von irgendeiner Partei aufgelöst werden?

    • Mietrecht.org
      22.04.2021 - 21:55 Antworten

      Hallo Markus,

      gegenüber dem Vermieter haften alle Mieter gemeinsam. Welche Möglichkeiten der Suche haben Sie denn bereits ausgeschöpft?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Phi
      16.08.2023 - 13:29 Antworten

      Frage: Wenn zwei Mieter in Mietvertrag stehen und beide zusätzlich einen Bürgen angegeben haben, bei denen offensichtlich ist, welcher Bürge zu welchem Mieter gehört, sollte ein Mieter die Miete nicht zahlen können, wer wird dann zur Verantwortung gezogen. Muss dann der andere Mieter, oder der Bürge des Mieters, der seine Miete nicht zahlen kann, zahlen?

      • Mietrecht.org
        16.08.2023 - 21:21 Antworten

        Hallo Phi,

        die Mieter haften gemeinsam, ebenso wie die Bürgen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Hans-Georg Schwabe
    04.05.2021 - 16:43 Antworten

    Frage: Ein Hauptmietverhältnis ist noch mit einer Mietschuld belastet. Jetzt entsteht ein Untermietverhältnis, der Vermieter stimmt dem zu. Der “alte” Hauptmieter ist nunmehr in einer JVA und mit einem Nachtrag soll der Untermieter gemeinsam mit dem “alten” Hauptmieter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden. Gilt hierbei die Klausel der Einzelwirkung aus dem bisherigen Vertragsverhältnis, sodass der “Neue” Mithauptmieter nicht in Haftung für die Altschuld genommen werden kann?

    • Mietrecht.org
      04.05.2021 - 20:29 Antworten

      Hallo Hans-Georg,

      definieren Sie bestmöglich im Mietvertrag, welche Verpflichtung der neue Mieter eingehen soll. Zum Beispiel: “… haftet nicht für Mietrückstände vor dem Datum X.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefan Raab
        08.12.2021 - 12:06 Antworten

        Hallo Herr hundt,
        Wir würden gerne eine WG gründen. Der Vermieter bietet allerdings nur einen gemeinsamen Mietvertrag an, bei dem alle als Hauptmieter eingetragen sind. Da die Zimmer unterschiedlich groß sind, würden wir gerne unter uns Miethöhen festlegen, sodass auch bei Mietverzug geregelt ist wer was zu zahlen hat.

        Ist das möglich?

        Viele Grüße
        Stefan Raab

        • Mietrecht.org
          08.12.2021 - 12:46 Antworten

          Hallo Stefan,

          intern können Sie mit ihrem Mitbewohner regeln, dass sie verschiedene Miethöhen bezahlen. Extern, also gegenüber dem Vermieter, haften beide Mieter jeweils für die gesamte Mietzahlung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Elly
    16.05.2021 - 09:05 Antworten

    Mietvertrag: Frage: In der Rubrik der besonderen Vereinbarungen haftet eine andere Person mit Unterschrift daneben für die vollständige Zahlung der Miete. Diese Person wurde nicht als Mieter im Mietvertrag aufgenommen. Muss diese Person zahlen, wenn der Mieter nicht zahlt?

    • Mietrecht.org
      16.05.2021 - 12:56 Antworten

      Hallo Elly,

      lassen Sie die Klausel prüfen, ggf. wurde gebürgt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Elly
        18.05.2021 - 19:22 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        es wurde nicht gebürgt.

        In der Rubrik mit Paragraphangabe hat die Frau das reingeschrieben:
        Zitat: „Die Mietkosten werden von Frau xy bis zu einer Höhe von x € gezahlt. Bei einer Nichtzahlung übernimmt Frau xy die Haftung.“
        Handschriftlich geschrieben.

        Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Person verpflichtet ist die Miete zu zahlen oder nicht.
        Wenn ja, dann würde ich mich anwaltlich vertreten lassen.

        Ich danke Ihnen im Voraus.
        Viele Grüße
        Elly

        • Mietrecht.org
          19.05.2021 - 07:32 Antworten

          Hallo Elly,

          lassen Sie die Zusatz rechtlich prüfen – ggf. ist das als Bürgschaft oder ähnlichen Verpflichtung auszulegen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Elly
    31.05.2021 - 11:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    der Mieter hatte kein gültiges Personalausweis beim Abschluss des Mietvertrages. Frage: Ist der Mietvertrag gültig?
    Viele Grüße
    Elly

    • Mietrecht.org
      31.05.2021 - 13:10 Antworten

      Hallo Elly,

      weder Mieter und Vermieter müssen sich beim Abschluss eines Mietvertrages ausweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Konrad
    10.02.2022 - 15:08 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    bei einem gemeinsamen Mietvertrag zwischen 2 Parteien zahlt eine Partei nicht und es kommt zu einem Verfahren mit Urteilsspruch. Genügt es, wenn eine Partei die Hälfte der im Urteil festgesetzten Summe zahlt und ist sie damit schuldfrei?

    Beste Grüße,
    Konrad

    • Mietrecht.org
      10.02.2022 - 19:20 Antworten

      Hallo Konrad,

      beide Mieter haften für Mietschulden gemeinschaftlich. Jeder für die volle Summe. Das ganz allgemein. Ihr Urteile kenne ich natürlich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Minion
    21.02.2022 - 13:34 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe einen ähnlichen Fall wie Konrad. Ich werde die ganze Zeit gesamtschuldnerisch zur Kasse gebeten. Amtsgericht und jetzt Rechtsanwalt. Ich habe immer darum gebeten, dass meinem Mitmieter von vor 2 Jahren das gleiche mitgeteilt wird, wie mir. Ich habe aber den Eindruck, dass immer nur ich angeschrieben werde und zur Zahlung gebeten werde. Wenn ich durch den Vermieter (Wohnungsgesellschaft) nichts bewirken kann bzw. auch der jetzt zuständige Rechtsanwalt immer sagt, dass es ja “egal” wäre und ich gesamtschuldnerisch hafte, möchte ich zumindest in irgendeiner Art und Weise meine Hälfte, die sonst auch immer der Mitmieter gezahlt hat, verlangen können. Welche Möglichkeiten habe ich hier, als Privatperson?

    Danke und Grüße

    • Mietrecht.org
      21.02.2022 - 14:36 Antworten

      Hallo Minion,

      in wie weit Sie rechtlich gegen Ihren Mitmieter vorgehen können, sollten Sie am besten rechtlich prüfen lassen (kein Mietrecht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine
    05.03.2022 - 14:52 Antworten

    Hallo

    Situation: Mietvertrag von 2012. Eingetragene Mieter: Mein Freund und seine Mutter (mit dem Zusatz: Bonitätsträger). Auch ist ihre Bankverbindung im Vertrag hinterlegt; nicht seine.

    2017 schreibt sie einen Brief, dass sie die Miete nicht mehr zahlt. Mein Freund war damit nicht einverstanden und hat dazu auch nichts unterschrieben.

    Seine Mutter hat nie in der Wohnung gelebt; nur er. Sie stand nur im Vertrag, weil sie die Miete zahlt / zahlen wollte.

    Mein Freund wohnt dort seit 2018 nicht mehr. Und hat wegen diesem Mietverhältnis nun eine Kontopfändung über 14.000€.

    Frage: Müsste nicht seine Mutter dafür haften, statt er??

    • Mietrecht.org
      05.03.2022 - 18:56 Antworten

      Hallo Janine,

      ich denke der Mietvertrag wurde in der Form geschlossen damit klar wird, dass ein Mieter in der Wohnung und lebt und der andere Mieter nur aufgrund der Bonität mit in den Vertrag aufgenommen wurde (aber selbst nicht einzieht). Alle Mieter haften gesamtschuldnerisch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    03.05.2022 - 20:49 Antworten

    Mann hat mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung bewohnt, beide sind als Mieter im Vertrag. Gegen die aktuellste Nebenkostenabrechnung wurde Widerspruch eingelegt und entsprechend noch nicht gezahlt. Der Mann verstirbt und hinterlässt genau einen Erben, der das Erbe annimmt.

    Erbe behauptet, da er nicht Teil des Mietvertrags sei (bei Mietermehrheit nicht automatisch auch den Mietvertrag geerbt habe), schulde er auch die Nebenkostenabrechnung nicht (Schuld muss durch Freundin beglichen werden). Freundin behauptet, dass der Erbe den Mietvertrag und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten mitgeerbt habe.

    Was stimmt?

    • Mietrecht.org
      04.05.2022 - 11:04 Antworten

      Hallo Martin,

      in jeden Fall kann der Vermieter sich an die verbleibende Mitmietern wenden. Der Vermieter wird des Weg des geringsten Wiederstandes gehen und die Mieterin ansprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Winkler
    30.05.2022 - 13:16 Antworten

    Hallo,

    ich habe mit einer Freundin zusammen gewohnt. Der Vermieter bat uns eine gesammelte Überweisung an ihn anzuweisen. Also habe ich einen Dauerauftrag an den Mieter gestellt und meine Mitbewohnerin hat mir die hälfte der gesamten Miete vor Zahlung überwiesen. Jetzt ist das ganze nicht sehr schön auseinander gegangen. Sie ist zu Ihrem freund vor Ablauf der Kündigungsfrist und meint nicht mehr zahlen zu müssen auch die Nebenkosten nicht. Sie hat die letzte Miete nur zu hälfte überwiesen. Zudem meint Sie ich solle die gesamte Nebenkostennachzahlung tragen weil Sie die letzten paar Monate kaum bis gar nicht da war. Ich habe Ihr gesagt ich zahle zu allen Nachzahlungen nur 50% und verlange die andere Hälfte der Miete.

    Kann Ich hier gegen Sie vorgehen? wer hat Recht? Kann ich die hälfte der Miete einklagen?

    • Mietrecht.org
      30.05.2022 - 15:11 Antworten

      Hallo Winkler,

      was sie im Innenverhältnis mit Ihrer Mitbewohnerin vereinbart haben, kann ich leider nicht einschätzen. Gegenüber dem Vermieter, haften beide Mieter gesamtschuldnerisch. D.h. übersetzt, der Vermieter kann sich an den Mieter wenden, von dem eine schnellere Zahlung zu erwarten ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peggy
    14.07.2022 - 08:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe mit meinem ehemaligen Partner gemeinsam eine Wohnung angemietet.
    Nun ist dieser seit bereits 1 Jahr nicht mehr in der Wohnung und auch nicht mehr auffindbar.(ich weiß nicht wo er sich derzeit aufhält).
    Der Vermieter verlangt nun von mir, dass ich die gesamte Miete zahle und auch die gesamten Nebenkosten bzw. Betriebskosten. Ist er damit im Recht?
    Wir sind beide im Mietvertrag eingetragen.

    • Mietrecht.org
      14.07.2022 - 09:48 Antworten

      Hallo Peggy,

      Sie haften als gemeinsame Mieter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, der Vermieter wendet sich an den Mieter, der liquider erscheint. Sie haften also für die volle Miete, genauso wie ihr Ex-Partner.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie Christ
    02.09.2022 - 21:30 Antworten

    Guten Abend,
    ich hätte eine Verständnisfrage und zwar, wenn mehrere Mieter unter einander vereinbaren, die Miete anteilig an den Vermieter zu überweisen, der Mietvertrag gibt das aber nicht her, muss der Vermieter das akzeptieren oder darf er eine einheitliche Überweisung verlangen?
    Vielen Dank!

  • Steven Koenig
    24.09.2022 - 22:40 Antworten

    Zwei Personen A und B leben in einer WG (unverheiratetes Paar) und beide stehen im Mietvertrag. Die Miete wurde stets von Mieter A gezahlt. Mieter B verstirbt und wird durch dessen Sohn C alleine beerbt. C wird den Mietvetrag nach drei Monaten verlassen. C bewohnt die Wohnung nicht und möchte daher möglichst auch für die drei Monate keine Mietkosten tragen. Kann C sich darauf berufen, dass A die Miete auch bislang voll gezahlt hat, um eine Beteiligung an den Mietkosten zu verhindern?

      • Steven Koenig
        04.10.2022 - 09:55 Antworten

        Danke für die Antwort. Meine Frage war wohl etwas missverständlich formuliert.

        A hat die Mietkosten für den besagten Zeitraum weiter vollständig selbst gezahlt und damit die mit B bestehende Abmachung (A zahlt Miete vollständig) stillschweigend fortgesetzt. Im letzten Monat, den C noch Mieter ist, fordert A aber die hälftigen Kosten für die Miete von C, auch rückwirkend zum Eintritt Cs in den Mietvertrag, mit der Begründung, dass sich beide Mieter zu 50% an den Kosten beteiligen müssten. C lehnt dies, insbesondere rückwirkend, ab.

        Als Erbe Bs tritt C an die Stelle Bs. Kann C sich darauf berufen, dass somit auch weiterhin die Miete allein durch A beglichen werden muss, da ja offensichtlich eine (mündliche) Abmachung bestanden hat, in der A sich dazu verpflichtet hat, die Miete vollständig zu bezahlen?

        • Mietrecht.org
          04.10.2022 - 18:05 Antworten

          Hallo Steven,

          das klingt alles ziemlich kompliziert. Ich würde vorschlagen, dass Sie Ihre individuelle Situation rechtlich prüfen lassen. Tut mir leid, dass ich Ihnen hier per Kommentar nicht weiterhelfen kann.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Anna Müller
    03.10.2022 - 18:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Sie schreiben: ” Solange die Miete von jedem Mieter bzw. dem einen Mieter pünktlich gezahlt wird, muss der Vermieter die von den Mietern vereinbarte Zahlungsweise akzeptieren”. Die Vereinbarung betrifft aber doch nur das Innenverhältnis. Das Außenverhältnis müsste sich doch nach dem Mietvertrag richten und wenn im Mietvertrag keine anteilige Zahlung bzw. keine Aufteilung des vermieteten Raumes zwischen den Mieter vereinbart und die Miete als ein einheitlicher Betrag ausgewiesen ist, warum darf der Vermieter nicht verlangen, dass die Miete nur von einem der Mieter überwiesen wird? Es mag sein, dass mit der Erfüllung der Zahlungsanspruch erlöschen wird, aber der Vermieter könnte immer noch die Feststellung wünschen, dass die Miete als ein einheitlicher Betrag gezahlt wird?

    VG,

    • Mietrecht.org
      03.10.2022 - 20:15 Antworten

      Hallo Anna,

      In dem Absatz geht es darum, dass die von z.b einem Mieter gezahlte Miete als für alle Mieter gezahlt gilt. Siehe Überschrift “3. Die Zahlung eines Mieters befreit auch die anderen Mieter von ihrer Schuld”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna M.
    04.10.2022 - 08:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Es bleibt nur noch die Frage offen, ob die Mieter eigenmächtig bestimmen dürfen, dass sie an den Vermieter jeweils Teilbeträge überweisen oder darf der Vermieter die einheitliche Miete verlangen?
    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    A.M.

    • Mietrecht.org
      04.10.2022 - 18:10 Antworten

      Hallo Anna,

      das ist ihre eigentliche Frage. Habe ich verstanden. Ich habe dazu auf die Schnelle keine Rechtsprechung gefunden. Ich sehe aber im Zweifel auch kein Problem, weder auf Vermieterseite noch auf Mieterseite. Wenn der Vermieter die Mietzahlung in einem Betrag wünscht, ist das für die Mieter ja gut zu organisieren. Umgedreht, sollte der Vermieter damit leben können, wenn er an eine WG vermietet, dass auch die Mieten in zwei oder drei Teilbeträgen kommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna Müller
    05.10.2022 - 13:37 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt, für Ihre Einschätzung.

    VG,
    A.M.

  • Andx Möller
    31.12.2022 - 14:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in meinem Fall ist es so, ich wohnte seit Kindheit in der Wohnung, hatte diese dann selbst 2001 angemietet. Durch eine Zwangsversteigerung bekam ich 2011 einen neuen Vermieter.

    Aufgrund eines Vorfalls wurde ich im März 2017 in U-Haft gesteckt, ich bat einen Freund, meine Miete weiter zu zahlen, er wohnte dann dort.
    Im November 2017 bin ich entlassen worden, das Jobcenter zahlte meinen Anteil an den Vermieter und er hatte seinen Anteil ab und zu gezahlt.
    Im Februar 2018 hatte der Vermieter erstmalig mit mir einen Mietvertrag abgeschlossen und meinem Kumpel als zweiten Mieter angegeben.
    Er schrieb auf dem Mietvertrag, zweiter Mieter aufgrund möglicher Haft, damit Wohnung nicht verloren wird.
    November 2018 ging ich in Haft, der Vermieter hatte 2019 eine Kündigung ausgeprochen, aber wieder aufgehoben.
    Als ich im Mai 2021 aus der Haft kam, bekam ich ein Schreiben, wo ich Mietschulden in Höhe von 10.500 Euro zahlen sollte, wo die monatliche Miete 600 Euro beträgt.
    Laut Aussage des Freundes hatte er immer die Miete gezahlt und er hatte dabei gelogen.
    Ich wurde als einziger verklagt und das Gericht hat dem Vermieter Recht gegeben.
    Da ich keinen Job habe, will der Vermieter dass ich die Wohnung räume, bis zum 31.12.2022, also heute.
    Aufgrund Gerichtskosten und diese Schulden sowie einer privaten Schuld habe ich nun Privatinsolvenz beantragt.
    Jedoch schickte er mir die Nebenkostenabrechnung mit der erhöhten Miete ab Januar 2023, die ich dann zahlen sollte.

    Kann er obwohl ich keine Möglichkeit auf eine andere Wohnung habe, mich rauswerfen…der Kumpel hat neue Unterkunft, er ist auch Selbständiger Unternehmer seit 2005.

    Vielen Dank für die Antwort.

    • Mietrecht.org
      01.01.2023 - 17:11 Antworten

      Hallo Andx,

      leider haften alle Mieter gesamtschuldnerisch für Mietrückstände und der Vermieter wird sich immer an den solventeren Mieter wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonas Sauerbrey
    30.10.2023 - 13:18 Antworten

    Hey Leute,

    ich bin gerade in einer sehr schwierigen Situation und brauch mal Hilfe / Rat.

    Folgendes Szenario:

    Ich wohne in einer 2-erWg. Mein Mietmieter wollte im Sommer 2022 ausziehen. Im Vertrag sind wir beide als Hauptmieter eingetragen. Er war seit Sommer 2022 nicht mehr in der Wohnung, hat aber noch Sachen und Dreck in seinem Zimmer, dass ich nicht angerührt habe. Ich konnte ihn seit Sommer 22 nur noch per Handy erreichen und auch da nur schwer. Da erstmal kein (für mich passender) Nachmieter gefunden wurde, lief das Mietverhältnis weiter. Im Februar 2023 kam dann ein erster Mahnbrief vom Gericht und Brief der Hausverwaltung wegen Zahlungsrückstand. Der wurde von ihm dann auch beglichen. Mein Fragen nach dem Zeug und dem Zimmer blieben weiterhin unbeantwortet. Nun bekam ich im Juni 2023 erneut Post wegen einem hohen Mietrückstand unter Androhung einer möglichen fristlosen Kündigung. Diesen sendete ich ihm zu und bekam er auch an seine Heimat-Adresse und er gab mir zu verstehen, dass Geld überwiesen zu haben. Alles gelogen, am 14.10. kam dann die fristlose Kündigung rein wegen Mietrückstand von über 2 Monatsmieten. Ich habe meine Mieter immer gezahlt und hatte daran keinen Anteil. Da wir beide Hauptmieter sind erklärte mir der Vermieter, dass wir gesamtschuldnerisch füreinander haften.

    Da sich mein ehem. Mitbewohner seit knapp 1,5 Jahren um nichts gekümmert hat und ich von der Wohnung abhängig war, musste ich mich bewegen.

    Der Vermieter sicherte mir im Gespräch zu, dass die fristlose Kündigung einmalig aufgehoben werden kann, sollte der Gesamtrückstand bis zum Stichtag (30.10.) ausgeglichen sein. Daraufhin nahmen wir Kontakt mit seinen Eltern auf. Die erkannten an, dass der Gesamtrückstand die Schulden ihres Sohns sind und waren bereit diese zu überweisen. Daran stellten Sie jedoch die Bedingung, dass die Kündigung trotzdem wirksam bleibt und ich die Wohnung “allein” zum 1.11. vertraglich übernehme. Auf diese Option wollten wir uns nicht einlassen, da ich so auf mindestens einer doppelten Monatsmiete sitzenbleibe und auch für mindestens 3 Monate in dem Vertrag festsitze. Ein Nachmieter muss ja erst gefunden werden und der will bei so einer kleinen Wohnung auch gut gewählt sein und die Suche benötigt etwas Zeit und ist natürlich auch ungewiss. Deshalb wollte ich das Risiko einer eigenständigen Vertragsübernahme auf keine Fall eingehen-

    Nun haben wir gemeinsam (meine Familie und ich) beschlossen, dass Geld im Ernstfall bis 30.10. zu überweisen, nicht auf die Forderung einzugehen, und dem Mietmieter daraufhin eine fristegerechte Kündigung (3 Monate) vorzuschlagen. Das Geld wollten wir dann per Gericht zurückklagen. Natürlich sitzt dann der (ehe.) Mietmieter noch 3 Monate im Vertrag fest, da ich aber hinsichtlich der Zahlung belogen und dem Zustand des Zimmers in der Nachmietersuche blockiert wurde, wollten wir so wenigstens etwas Zeit einräumen um einen Nachmieter zu finden.

    Jetzt das Problem: Heute früh sprachen wir erneut mit dem Vater des Mitmieters, der gesagt hat, dass Geld fristgerecht zu überweisen. Daraufhin riefen wir beim Vermieter an (der uns in den letzten Wochen mehrmals zugsichert hat, dass die fristlose Kündigung einmalige aufgehoben wird und das Mietverhältnis erstmal fortbesteht), der dann aber sagte, dass die Mietschulden zwar beglichen werden (bis morgen von der anderen Partei), der “andere Vertragspartner” aber der Kündigung trotzdem mündlich “zugestimmt” hätte und ein weiteres Mietverhältnis ablehnt. Obwohl er uns zugesichert hatte, dass der Vertrag dann weiterläuft, spricht er jetzt trotzdem davon, dass die Kündigung trotz Zahlungseingang gültig ist und ich die Wohnung ab 1.11. erstmal allein übernehmen kann / muss (einen geeigneten Nachmieter zu finden kann ja durchaus 1,2 Monate dauern).

    Ist das rechtsmäßig?? Seit Wochen erzählt mir der Vermieter irgendwas von Gesamtschuldnerischer Haftung aufeinmal reicht es aus, wenn eine Partei der Kündigung (trotz Zahlung) zustimmt??

    Wir haben uns rechtlich auch schone Hilfe geholt, aber vielleicht hat hier ja jemand Ahnung und Erfahrung

    Eine Schnelle Antwort wäre super

    VG Jonas

    • Mietrecht.org
      31.10.2023 - 19:17 Antworten

      Hallo Jonas,

      entweder liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vermieter vor oder eben nicht. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Borka Marija Mrvica
    03.11.2023 - 23:25 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    Meine volljährige Tochter hat sich im August 2022 einer Sekte angeschlossen. Aus dieser wollte sie mit einer weiteren jungen Frau austreten. um einen Neustart zu wagen, sind sie gemeinsam in eine Wohngemeinschaft im Juni 2023 gezogen. Im Mietvertrag stehen beide Personen und zusätzlich die Mutter der Bekannten meiner Tochter hat gebürgt.
    Anfang September 2023 hat sich die junge Frau entschieden zur Sekte zurückzukehren und da eskaliert es zwischen meiner Tochter und ihr.
    Die junge Frau ist von heute auf morgen nicht mehr in der Wohnung erschienen. Am 31.10.23 bekam meine Tochter ein Einschreiben mit der Aufforderung die hälftige Miete aus den vergangenen Monaten (ab Juni 2023) an sie zu zahlen.
    Meine Tochter hatte ab September 2022 bis heute keinerlei Einkommen. Dies war auch der junge Frau bekannt. Sie sicherte meiner Tochter zu, sie würde für die Mietzahlung aufkommen, da sie eine Erbschaft erhalten habe.
    Durch die Umstände, in der und mit der Sekte, Weiss meiner Tochter nicht möglich, eine Arbeit nachzugehen. Besser verdeutlicht: meine Tochter hat seit 13 Monaten keinerlei Einkünfte. Sie ist doch nicht in der Lage, dies zu zahlen. Das Jobcenter wird zukünftig nur die Hälfte Miete für meine Tochter übernehmen.
    Wie sollen wir mit dem Schreiben von der jungen Frau (Zahlungsaufforderung) umgehen?
    Über Hilfe / einen Ratschlag wären wir sehr dankbar.
    Alles Gute und freundliche Grüße,
    Marija

    • Mietrecht.org
      05.11.2023 - 15:55 Antworten

      Hallo Marija,

      ich kann leider nur schreiben, dass beide Mieter jeweils einzel für die gesamte Miete haften. Der Vermieter wird sich i.d.R. an den solventeren Mieter wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Florian
        02.12.2023 - 14:09 Antworten

        Danke für Antworten aber an sich halt nicht hilfreich. Was kann man in so Fällen als Mitschuldner machen? Denjenigen verklagen der nicht die Miete gezahlt hat?
        Wie erfolgreich kann soetwas sein?

        • Mietrecht.org
          04.12.2023 - 17:51 Antworten

          Hallo Florian,

          wichtig ist für Mieter zu verstehen, dass man immer voll haftet, egal ob es noch weitere Mieter gibt. Ja, lassen Sie rechtlich prüfen, ob und wie Sie gegen Mitmieter vorgehen können.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Claude
    22.12.2023 - 12:33 Antworten

    Hallo,

    ich und meine Ex-Ehefrau haben eine gemeinsame Wohnung, beide Parteien stehen im Mietvertrag. nun ist meine Ex-Frau seit 6 Monaten unauffindbar und zahlt die Hälfte der Miete nicht. mittlerweile stehe ich kurz vor der Kündigung.

    Lässt sich so ein Verhalten unter Nötigung verbuchen und könnte angezeigt werden?

    • Mietrecht.org
      23.12.2023 - 09:19 Antworten

      Hallo Claude,

      wie und ob Sie Ansprüche Ihren die anderen Hauptmieterin geltend machen können, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

      Dem Vermieter gegenüber haften alle Hauptmieter gleich und vollumfänglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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