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Kinder im Mietrecht – Nebenkosten, Schäden, Gartennutzung, Lärm, usw.

Im Mietrecht gibt es viele Bestimmungen und Regelungen die speziell für Mieter mit Kindern zu beachten sind, sowohl gesetzlich als auch mietvertraglich. Aus manchen folgen besondere Rechte und aus anderen besondere Pflichten. So ist beispielsweise schon beim Mietvertrag von Eltern darauf zu achten, welche Vereinbarungen zu der Miethöhe und den Nebenkosten getroffen werden, denn hier können die eigenen Kinder zu einem Kostenfaktor werden. Zieht man dann erstmal in eine Wohnung beschweren sich die Nachbarn wegen Kinder-Lärm oder Schäden im Haus die die Kinder verursacht haben. Leider sind Kinder in größeren Mietshäusern daher oft ein Streitthema unter den Hausbewohnern. Für Eltern ist deshalb besonders wichtig ist, auch hier die einschlägigen Regelungen des Hauses und ihre Rechte zu kennen.

Der nachfolgende Artikel beantwortet die häufigsten Fragen zum Thema Kinder im Mietrecht.

I. Wie beeinflussen Kinder die Miete und die Nebenkosten?

Bei der Miethöhe und den monatlichen Nebenkosten spielen die eigenen Kinder, dann eine Rolle, wenn für diese Zahlbeträge in irgendeiner Weise vertraglich auf eine Pro- Kopf-berechnung beziehungsweise die Personenzahl abgestellt wird.

Wird die Miete also, nicht wie üblich nur nach den Quadratmetern berechnet, sondern nach der Anzahl der Bewohner der Mietwohnung, kann ein Kind unter Umständen die monatlichen Kosten erhöhen.

Bei den Nebenkosten, die nach Verbrauch abgerechnet werden, kann der Verbrauch bei einer Familie mit Kindern natürlich höher sein, als bei einem Pärchen ohne Kinder. Kostenpositionen die nach Quadratmetern oder Wohneinheiten umgelegt werden, sind durch die Anzahl der Kinder eines Mieters nicht beeinflusst. Anders ist es wieder bei einer Umlage der Nebenkosten nach der Personenanzahl. Dazu hier mehr: Personenanzahl als Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung.

Am besten prüfen Mieter hier Ihren Mietvertrag, welche Umlageformen vereinbart sind. Nur so kann man feststellen, ob die eigenen Kinder eine extra Kostenlast bei den verbrauchsunabhängigen Nebenkosten verursachen oder nicht.

Ein zu starker Familienzuwachs bei Mietern kann im Extremfall auch eine Überbelegung der Wohnung darstellen (Überbelegung einer Wohnung – Was können Vermieter tun?).

II. Wer haftet für Schäden die Kinder im Haus verursachen?

Hier haften grundsätzlich die Eltern, wenn Dinge beschädigt werden, weil die Kinder nicht richtig beaufsichtigt wurden. Und das passiert oft schneller als gedacht. Spielen Kinder mit dem Ball im Garten, zu nah am Haus kann schon mal eine Fensterscheibe kaputtgehen. Auch zerstörte Zierpflanzen können zu Schäden zählen, die durch die spielenden Kinder im Garten verursacht werden.

Wird das Eigentum des Vermieters oder der anderen Mieter durch die eigenen Kinder beschädigt, obwohl den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann gilt Folgendes:

  • Grundsätzlich müssen die Eltern nur Schadensersatz leisten, wenn die Kinder bereits älter als sieben Jahre sind, denn vorher sind die Kinder nicht deliktsfähig.
  • Handelt es sich bei den Schäden nicht um mehr als erhöhte Verschleiß- oder Gebrauchsspuren in der Mietwohnung und den mitvermieteten Gemeinschaftsflächen besteht kein Schadensersatzanspruch. Jedenfalls solange nicht wie die Abnutzungen unter den vertragsgemäßen Gebrauch fallen.
  • Bei allen anderen Schäden, die ältere Kinder in einem Mietshaus oder der Mietwohnung verursachen, besteht ein Schadensersatzanspruch und die Eltern müssen als Mieter dafür geradestehen.

III. Kann Kindern das Spielen im Garten des Mietshauses verboten werden?

Ja. Genauso darf auch das Spielen und Rennen im Treppenhaus oder das Herunterrutschen des Geländers verboten werden. Mieter haben im Rahmen ihrer elterlichen Aufsichtspflicht dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder sich an diese Verbote halten. Bei den Verboten in Mietvertrag und Hausordnung handelt es sich nämlich um verbindliche Regelungen für alle Mieter und Hausbewohner, zu denen auch die kleinsten Kinder zählen.

Steht nichts im Mietvertrag zur Gartennutzung, darf man als Mieter erstmal davon ausgehen, dass es sich um eine Gemeinschaftsfläche des Mietshauses handelt, die alle Mieter und deren Kinder nutzen können (außer es handelt sich um einen Ziergarten). Das Spielen ist auf diesen Gemeinschaftsgartenflächen dann regelmäßig erlaubt. Das entschied das Amtsgericht Bonn in einem entsprechenden Fall auch für einen Innenhof eines Mietshauses (AG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 1985, Az.: 33 C 1702/85). Als Mieter ist man zudem berechtigt, in dem zur Mitbenutzung überlassenen Garten des Miethauses fachgerecht einen Spielplatz für die Dauer des Mietverhältnisses über die Wohnung anzulegen (AG Bonn, Urteil vom 23. November 1993, Az.: 8 C 475/93). Ist bereits ein Spielplatz vorhanden, dürfen die Kinder der Mieter und deren Freunde diesen nutzen. Kinderlärm, der von solchen Spielanlagen ausgeht, muss von den anderen Hausbewohnern hingenommen werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 1993, Az.: V ZR 62/91).

Spielverbote für den Garten sind aber nur dann unwirksam, wenn im Mietvertrag die Gartennutzung ausdrücklich gestattet ist. Eine gegenteilige Regelung in der Hausordnung die das Spielen im Garten gänzlich untersagt ist dann unwirksam, denn das Spielen der Kinder im Garten ist dann eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache ist (AG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 1985, Az.: 33 C 1702/85).

Mehr dazu was in der Hausordnung stehen darf, könne Sie in diesem Artikel nachlesen: Hausordnung – Was der Vermieter regeln darf und was nicht.

IV. Wieviel Lärm dürfen Kinder in der Mietwohnung machen?

Wenn Kinder in der Mietwohnung rennen, herumtrampeln oder Schreien, beschwert sich schnell der ein oder andere Nachbar. Das Spielen von Kindern in der Mietwohnung gehört aber grundsätzlich zum normalen Mietgebrauch einer Mietwohnung und ist von den Nachbarn hinzunehmen.

Allerdings gilt auch für Eltern mit Kindern, dass die allgemeinen Ruhezeiten (meist in der Hausordnung bestimmt) einzuhalten sind. Und zwar in der Wohnung, im Hausflur oder Treppenhaus und auch im Garten. Eltern müssen auf die Ruhezeiten und auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür sorgen, dass sich die Kinder entsprechend verhalten. Selbstverständlich aber nur soweit, wie das je nach Alter des Kindes auch möglich ist (Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016, Az.: 67 S 41/16; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.1997, Az.: 9 U 218/96).

Beschweren sich Mieter wegen Kinderlärm bei den Nachbarn muss schon eine erhebliche und überdurchschnittliche Lärmbelästigung vorliegen, damit tatsächlich ein Anspruch besteht. Hierzu im Detail: Mietminderung: Lärmbelästigung durch Nachbarn.

V. Kann man einen Kinderwagen im Hausflur aufstellen?

Ja. Eltern mit kleinen Kindern oder Säuglingen dürfen Kinderwägen im Treppenhaus oder Hausflur aufstellen, wenn sie keine andere geeignete Abstellmöglichkeit haben. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie in dem Beitrag: Kinderwagen im Treppenhaus und Hausflur – Erlaubt oder nicht?

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