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Mieter lüftet seine Wohnung nicht – Was tun?

Gerade in der kalten Jahreszeit ziehen es viele vor, hinter verschlossenen Fenstern zu bleiben. Ist es draußen kalt und nass, bleibt man doch lieber in der beheizten Mietwohnung – und lüftet erst gar nicht. Gerade durch dieses Verhalten werden allerdings Feuchtigkeitsschäden wie Schimmel und feuchte Wände provoziert. Durch die angestaute warme Luft und die Kaltfront vom Mauerwerk, entstehen nasse Wände und mit der Zeit bilden sich Schimmelschäden, die für den Vermieter sehr teuer werden. Wiederholt sich das falsche Lüften beim Mieter ist der Schimmelschaden für den Vermieter ein Fass ohne Boden.

Erfahren sie hier was Sie als Vermieter tun können, wenn ihr Mieter die Wohnung nicht richtig lüftet.

I. Wer nicht lüftet verletzt mietvertragliche Pflicht!

Der Mieter hat nicht nur die Verpflichtung die Miete zu bezahlen, sondern er hat auch eine Obhutspflicht bezüglich der Mietwohnung. Diese vertragliche Nebenpflicht umfasst auch das ausreichende Lüften, um Gefahren von Feuchtigkeitsschäden, wie z.B. Schimmelbildung von der Mietwohnung abzuwenden. Der Mieter muss als mietvertragliche Nebenpflicht ausreichend lüften: z.B. zwei bis dreimal bei weit geöffnetem Fenster ca. 10 Minuten (AG Hannover AG Hannover, Urteil vom 31. August 2005 – 565 C 15388/04).

Weitere Einzelheiten warum das lüften Mieterpflicht ist, können Sie auch in dem Beitrag: Heizen und Lüften = Mieterpflicht? Wir zeigen was Mieter machen müssen nachlesen.

II. Kontrolle der Mietwohnung ist zulässig

Besteht bereits aus Erfahrung ein Schimmelproblem in einer Mietwohnung, wie z.B. bei gewissen Altbauten mit schlecht isolierten Außenfronten, kann das für den Vermieter ein besonderer Grund für eine Besichtigung der Mietwohnung sein. Der Vermieter hat nämlich ein Kontrollrecht, um gewisse Schäden oder bevorstehende Schäden in der Mietwohnung zu kontrollieren.

Befürchtet der Vermieter daher Schimmel, weil der Mieter nicht richtig lüftet, ist eine Wohnungsbesichtigung – nach vorheriger Anzeige etc. – möglich.

III. Besondere Hinweise zum Lüften geben: Nachdruck durch Schadensersatzvorbehalt

Als Vermieter kennt man das Mietshaus oder die Mietwohnung wohl am besten und weiß, wie zu Lüften ist um Schäden durch Feuchtigkeit an der Bausubstanz zu vermeiden. Objekte mit zu schlechter oder auch zu guter Isolierung bedürfen oft Lüftungen der gesamten Wohnung mehrmals am Tag. Es empfiehlt sich daher den Mietern entsprechende Lüftungshinweise zu erteilen und auf das Risiko der Feuchtigkeitsschäden und Schimmelschäden bei Fehlverhalten hinzuweisen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass bei einem Fehlverhalten entsprechende Schäden vom verantwortlichen Mieter zu tragen sind. Dieser Hinweis ist zwar rein obligatorisch und hat erstmal keine rechtlichen Konsequenzen für den Mieter, kann Ihnen als Vermieter aber helfen Fehlverhalten vorzubeugen.

IV. Abmahnung und Kündigung wegen falschem Lüften als Druckmittel

Hat ein Mieter bereits dadurch Feuchtigkeitsschäden verursacht, dass er die Wohnung nicht richtig lüftet und will sein Verhalten aber nicht ändern hilft nur eine Abmahnung. Der Vermieter hat hier einen Anspruch gegen den Mieter auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und das beinhaltet eben auch das ordnu8ngsgemäße Lüften (vgl. oben). Rechtlich hat er daher einen einklagbaren Anspruch, den er abmahnt (Leistungs- und Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB vgl. Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache und unberechtigter Drittüberlassung Rn. 7).

Ignoriert der Mieter die Abmahnung einfach, gibt er damit dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Vertragsverletzung, §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für eine fristlose Kündigung, weil der Mieter nicht lüftet, reicht es nur, wenn der Zustand der Mietwohnung bereits erheblich gefährdet ist: massive Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsbildung in der Wohnung (AG Hannover, Urteil vom 31. August 2005 – 565 C 15388/04). Ansonsten bleibt es bei der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.

V. Wenn der Schimmel immer wieder kommt: Schadensersatz wegen verursachter Feuchtigkeitsschäden

Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden an der Mietwohnung zu ersetzte, die er verursacht hat. Stellt sich durch ein Gutachten oder durch sonstige fachliche Nachweise heraus, dass der Mieter für die Feuchtigkeitsschäden durch sein falsches Lüften verantwortlich ist, hat er die Schäden zu bezahlen:

  • Verursacht der Mieter durch sein Nutzungsverhalten schuldhaft Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung und zeigt er diese Problematik seinem Vermieter nicht an, so ist er hierfür schadensersatzpflichtig gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 549 Abs. 1 BGB (vgl. AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 15. März 2016 – 7 C 274/13).
  • Hat der Mieter durch unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten einen Schaden der Mietsache verursacht (Schimmelbildung), so kann der Vermieter grundsätzlich Schadensersatz wegen der Beseitigungskosten verlangen (LG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2012 – 10 S 29/11)

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Beseitigungskosten durch den Mieter setzt allerdings voraus, dass er dem Mieter erfolglos eine Frist zur Beseitigung gesetzt hat oder eine solche ausnahmsweise entbehrlich war nach § 281 Abs. 2 BGB (LG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2012 – 10 S 29/11). Eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (so LG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2014 – 10 S 60/14).

VI. Fazit

Zusammenfassend kann man als Vermieter, wie bei anderen vertraglichen Pflichtverletzungen des Mietvertrages reagieren. So ist es möglich eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen und den Mieter mit Nachdruck auf das richtige Lüften hinzuweisen. Weigert sich dieser, bleibt nur die Abmahnung und im äußersten Falle die fristlose Kündigung. Gerade, wenn bereits ein Schadensfall eingetreten ist, den der Mieter dadurch verursacht hat, dass er die Wohnung nicht lüftet, empfiehlt es sich einen Anwalt zu beauftragen. Nur so kann ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet werden, um alle Ansprüche gegen den Mieter rechtzeitig und mit ausreichenden Beweisen geltend zu machen.

Eine Antwort auf "Mieter lüftet seine Wohnung nicht – Was tun?"

  • Cornelia
    23.09.2020 - 20:10 Antworten

    Bin Mieter und habe von meiner eigenen Mutter eine Abmahnung unter anderem wegen zu wenig lüften in der von ihr gemieteten Wohnung erhalten. Da wir trotz allem, mein Ehemann und ich, wegen der günstigen Miete nicht ausziehen können, komme ich jetzt regelmäßig von Montag bis Donnerstag vormittags und bleibe auch über Nacht, damit ich dann vier Tage richtig Power Lüften kann. Dann ziehts mich wieder auf unser wochenendgrundstueck in den Taunus. Hoffe, das reicht an lüften. Man kann keinem Mieter zumuten, 24/7 wegen lüften abwesend zu sein. Oder? In der kalten Jahreszeit hat sich das sowieso erledigt, da sind wir meistens Zuhause.

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