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Vorteile möblierter Vermietung einer Wohnung (für Vermieter)

Der Großteil aller Mietwohnungen steht bei der Übergabe an den Mieter leer und wird vom Mieter selbst mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet. Es gibt aber auch solche Wohnungen, die bereits vom Vermieter eingerichtet und ausgestattet sind und daher möbliert vermietet werden. Auf den ersten Blick scheint die Vermietung einer möblierten Wohnung für den Vermieter nachteilig zu sein, da er nicht nur für die Einrichtung der Wohnung und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Einrichtungsgegenstände verantwortlich ist, sondern auch ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Mobiliar nicht nur abgenutzt, sondern vom Mieter auch beschädigt wird. Diesen Nachteilen stehen jedoch durchaus beachtliche Vorteile gegenüber, die der Vermieter bei seiner Entscheidung, ob er seine Wohnung möbliert vermietet oder nicht, nicht außer Acht lassen sollte. Mit diesen Vorteilen befasst sich der folgende Beitrag.

Vorbemerkung: Wann ist eine Wohnung möbliert?

Bevor ein Vermieter überlegt, ob sich die Vermietung einer möblierten Wohnung für ihn auszahlt, sollte er sich Klarheit darüber verschaffen, ob seine Wohnung tatsächlich möbliert ist bzw. was er tun muss, um die Wohnung in einen möblierten Zustand zu versetzen. Eine Wohnung ist nicht allein deshalb möbliert, weil sich in ihr ein Schrank oder eine Kommode befindet. Auch die Ausstattung der Wohnung mit einer Einbauküche allein macht die Wohnung nicht zu einer möblierten. Der Begriff „Möblierung“ ist kein Rechtsbegriff. Das BGB erwähnt ihn an keiner Stelle. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB lässt sich jedoch entnehmen, wann das Gesetz von einer Möblierung ausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist. Um von einer überwiegenden Ausstattung sprechen zu können, wird verlangt, dass der Vermieter mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellt (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 549 BGB Rn.11). Auch wenn sich dies aus § 549 Abs.2 Nr.2 BGB nicht unmittelbar ergibt, wird verbreitet außerdem gefordert, dass es sich bei den Einrichtungsgegenständen um funktional wesentliche handelt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Betten,
  • Schränke, Kommoden o. ä.,
  • Tische und Stühle,
  • Sofas,
  • Regale,
  • Lampen,
  • Teppiche,
  • Bettwäsche,
  • Gardinen,
  • Kücheneinrichtung. 

1. (Scheinbarer) Vorteil: Es lässt sich eine höhere Miete erzielen

Ist eine Wohnung bereits vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet, erhöht dies den Nutzungswert der Wohnung für den Mieter. Kehrseite der Medaille ist, dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen darf, als er könnte, wenn die Wohnung nicht möbliert vermietet würde. Er kann einen sog. Möblierungszuschlag verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist nicht verbindlich festegelegt und deren Berechungsweise, auf die in diesem Beitrag nicht im Einzelnen eingegangen wird, daher höchst umstritten.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Möblierungszuschlag für den Vermieter nicht immer, zumindest nicht stets von Beginn an auch tatsächlich einen Vorteil darstellt. Dem Möblierungszuschlag stehen zum Einen Anschaffungskosten gegenüber, die dem Vermieter für den Erwerb des Mobiliars entstehen bzw. entstanden sind. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Einrichtungsgegenstände durch die Nutzung des Mieters abgenutzt werden und an Wert verlieren. Da maßgebliche Kriterien für die Berechnung des Möblierungszuschlags der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände in Form des Wiederbeschaffungswertes sowie die Abnutzung sind, kann es sein, dass der Möblierungszuschlag durch die Anschaffungskosten und die abnutzugsbedingte Wertminderung des Mobiliars aufgezehrt wird. Zwingend ist dies jedoch nicht. Befinden sich die Einrichtungsgegenstände z. B. ohnehin in der Wohnung, weil der Vermieter selbst dort gewohnt hat und die Wohnung nun zeitweise (unter-) vermietet, entstehen keine Anschaffungskosten. Auch die Abnutzung kann gerade bei der Art von Mieter, der eine möblierte Wohnung anmietet, durchaus sehr gering ausfallen (siehe dazu Vorteil Nr.4).

Außerdem steigt mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses auch die Chance, dass die monatlichen Möblierungszuschläge die Anschaffungskosten übersteigen.

2. Vorteil: Die Chance, die Wohnung trotz nachteiliger Eigenschaften zu vermieten, steigt

Auch wenn die Nachfrage nach möbliertem Wohnraum nicht allzu groß ist, ist dieser für solche Mietinteressenten, die ihn suchen, nicht immer leicht zu finden. Dies kann sich für den Vermieter einer Wohnung, die z. B. wegen ihrer Lage oder ihres Zuschnitts nur schwer zu vermieten ist, in der Weise positiv auswirken, dass der Mietinteressent angesichts der für ihn vorteilhaften Möblierung über die negativen Eigenschaften hinwegsieht und die Wohnung trotz der Nachteile anmietet. Hinzukommt außerdem, dass Mietinteressenten, die eine möblierte Wohnung suchen, oft nicht allzu großen Wert auf großen Wohnkomfort legen, da sie die Wohnung oft nur vorübergehend, z. B. wegen eines befristeten beruflichen Aufenthalts am Ort der Wohnung oder nur unter der Woche als Zweitwohnung nutzen.

3. Vorteil: Eine zuverlässige Zahlung der Miete ist die Regel

Wie bereits zuvor dargelegt, handelt es sich bei denjenigen Mietern, die eine möblierte Wohnung anmieten, oft um solche, die sich berufsbedingt für begrenzte Zeit am Ort der Wohnung aufhalten. In solchen Fällen übernimmt oft der Arbeitgeber die Zahlung der Miete. In diesen Fällen kann der Vermieter in der Regel mit einem zuverlässigen Eingang der Miete rechnen.

4. Vorteil: Der Abnutzungsgrad der Wohnung ist unterdurchschnittlich

Der typische Mieter von möbliertem Wohnraum beendet das Mietverhältnis nicht nur nach überschaubarer Zeit, sondern hält sich in der Wohnung auch unterdurchschnittlich oft bzw. lange, z. B. nur werktags abends nach der Arbeit, auf. Heraus ergibt sich ein weiterer Vorteil, der darin besteht, dass die Wohnung nicht so stark abgenutzt wird.

Auch die Einrichtungsgegenstände bleiben in diesen Fällen lange in einem guten Zustand, was wiederum die Chance des Vermieters erhöht, dass der Möblierungszuschlag (vgl. dazu die Ausführungen oben zum 1. Vorteil) nicht aufgezehrt wird und sich die möblierte Vermietung unterm Strich für den Vermieter lohnt.

5. Vorteil: Der Vermieter muss die von selbst bewohnte Wohnung im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit nicht räumen

Nicht selten kommt es vor, dass entweder der Eigentümer einer Wohnung selbst oder auch ein (Haupt-) Mieter die Wohnung z. B. wegen berufsbedingter Abwesenheit eine Zeit lang nicht bewohnt, jedoch nicht endgültig aus der Wohnung ausziehen möchte. Damit die Wohnung während der Abwesenheit nicht leer steht und Gewinn bringt, bzw. damit der (Haupt-) Mieter nicht doppelt Miete zahlen muss, wird die Wohnung in solchen Fällen oft (unter-) vermietet. Der Vorteil einer möblierten Vermietung besteht in diesem Fall darin, dass der Eigentümer bzw. (Haupt-) Mieter, der die Wohnung nach seiner Rückkehr wieder selbst bewohnen möchte, diese nicht räumen, d.h. von seinen sich dort befindenden Einrichtungsgegenständen befreien und diese nach seiner Rückkehr nicht wieder in die Wohnung zurück transportieren muss. Dies erspart ihm Zeit, Arbeit und Kosten.

6. Vorteil: Bei einer möblierten Einliegerwohnung entfällt der Mieterschutz

Der „gewöhnliche“ Mieter von Wohnraum ist vom Gesetz umfassend geschützt, vor allem gegen den Verlust des Wohnraums, was sich z. B. darin zeigt, dass der Vermieter das Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse für die Beendigung des Mietverhältnisses hat (vgl. § 573 BGB). Auch für den Abschluss eines befristeten Mietvertrages benötigt der Vermieter von Wohnraum grds. einen der in § 575 Abs.1 S.1 BGB abschließend aufgeführten Befristungsgründe. Nicht zuletzt ist der Mieter von Wohnraum in der Regel auch vor einer zu hohen Miete dadurch geschützt, dass die Miete im Falle der Geltung der Mietpreisbremse die ortsübliche Vergleichmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl. § 556d Abs.1 BGB) und später nur unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. BGB erhöht werden darf.

Befindet sich die zu vermietende Wohnung innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, kann der Vermieter diesen Mieterschutz aushebeln, indem er mit dem Mieter vereinbart, dass er die Wohnung ganz oder zumindest überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB bestimmt nämlich, dass die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (vgl. §§ 556d bis 556g BGB), über die Mieterhöhung (vgl. §§ 557 bis 561 BGB) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (vgl. § 568 Abs. 2 BGB, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 BGB, §§ 574 bis 575 BGB, § 575a Abs. 1 BGB und §§ 577,577a BGB) nicht bei Wohnraum gelten, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Der Vermieter kann den Mieter in diesem Fall daher insbesondere schnell und unkompliziert wieder los werden, sei es deshalb, weil er das Mietverhältnis, ohne dafür einen bestimmten Grund zu benötigen, befristen kann oder deshalb, weil er das unbefristete Mietverhältnis, ohne dafür ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zu benötigen, mit der kurzen Kündigungsfrist des § 573c Abs.3 BGB , und zwar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ordentlich kündigen kann.

Beachte:

Die fristgerechte Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die sich innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung befindet, ist stets möglich, ohne dass der Vermieter hierfür das von § 573 BGB grds. geforderte berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses benötigt. Dies ergibt sich bereits aus § 573a Abs.2 i. V. m. Abs.1 BGB. Für den Wegfall des Erfordernisses des berechtigten Interesses bedarf es keiner Möblierung. Ist eine Einliegerwohnung jedoch nicht möbliert, bleibt es nicht nur bei der für den Vermieter üblicherweise gem. § 573c Abs.1 BGB geltenden Kündigungsfrist, die je nach der Dauer des Mietverhältnisses drei, sechs oder neun Monaten beträgt, sondern verlängert sich die Kündigungsfrist gem. § 573a Abs.1 S.2 BGB um drei Monate auf sechs, neun oder zwölf Monate. Der Vermieter einer möblierten Einliegerwohnung hingegen kann stets zum Monatsende kündigen, sofern dem Mieter die Kündigung spätestens am 15. des Monats zugeht.

Die Beendigung des Mietverhältnisses über eine möblierte Einliegerwohnung i.S. d. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB ist für den Vermieter auch deshalb leichter, weil dem Mieter kein Widerspruchsrecht gem. §§ 574 ff. BGB zusteht.

Nicht zuletzt besteht ein weiterer Vorteil der Vermietung einer möblierten Einliegerwohnung darin, dass das Mietverhältnis auch nicht der in § 556d ff. BGB verankerten Mietpreisbremse unterliegt.

Wichtig:

Alle zuvor genannten Ausnahmen vom Mieterschutz bei der Vermietung einer möblierten Einliegerwohnung gelten nicht, wenn der Wohnraum dem Mieter zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

7. Fazit und Zusammenfassung

1. Die Vermietung einer möblierten Wohnung lohnt sich für den Vermieter besonders dann, wenn

  • er einen Mieter findet, der die Wohnung, und damit auch die Einrichtungsgegenstände, nur wenig beansprucht und abnutzt, so dass sich der Möblierungszuschlag rentiert,
  • die Wohnung nachteilige Eigenschaften aufweist, über die der typische Mieter von möbliertem Wohnraum hinwegsieht,
  • er die von ihm selbst bewohnte Wohnung nur vorübergehend während seiner Abwesenheit (unter-) vermieten und seine Einrichtung in der Wohnung belassen möchte und / oder
  • der Arbeitgeber des Mieters die Miete zahlt.

2. Der Vermieter einer Einliegerwohnung kann durch die Möblierung außerdem den Mieterschutz weitestgehend aushebeln, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

32 Antworten auf "Vorteile möblierter Vermietung einer Wohnung (für Vermieter)"

  • Christin Kuntzsch
    10.07.2019 - 14:02 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe ein dringliches Problem und bin auf Ihre Seite gestoßen.
    Wir vermieten eine möblierte Ein Zimmer – Wohnung mit allen angegebenen Maßnahmen.
    Der gegenwärtige Mieter ist für etwas über 3 Monate da und fängt an mich persönlich zu bedrohen.
    Alles wurde nach Buch gemacht. Vertrag, Inventar ect.

    Wir haben auf anfragen von ihm den Duschkopf als Geste neu installiert und reagieren schnell bei Anfragen. Er ist mir gegenüber aggressiv in der Kommunikation und stand auch schon bei unserer Privatadresse.

    Wie lautet die Kündigungsregel bei einem zeitlich begrenzten Vertrag für eine möblierte Wohnung?
    Und wie ist die Definition von Einliegerwohnung genau

    • Mietrecht.org
      11.07.2019 - 06:59 Antworten

      Hallo Christin,

      danke für Ihren Kommentar. Hier mehr zur Einliegerwohnung. Ums eine Einliegerwohnung scheint es sich bei Ihnen nicht zu handeln.

      Welche Kündigungsfrist haben Sie im Mietvertrag vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Elfert
    06.08.2019 - 19:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zu folgenden, eigentlich einfachen Frage habe ich bisher keine Antwort im Internet (und evtl auch im obigen Text) gefunden: Wenn ich als Vermieter eine möblierte Wohnung nur befristet vermieten möchte, muss ich dann einen der 3 Gründe der Befristung nach § 575 BGB (Eigenbedarf, bauliche Veränderung, Dienstleistung) präzise aufführen, oder brauche ich hierzu gar keine Angabe zu machen, und es genügt, lediglich “befristet” anzukreuzen?

    Vielen Dank im Voraus und VG

    • Mietrecht.org
      07.08.2019 - 06:02 Antworten

      Hallo Christian,

      wenn Sie einen Zeitmietvertrag abschließen, brauchen Sie einen Grund der Befristung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Elfert
    07.08.2019 - 09:45 Antworten

    Halle Dennis,

    und das gilt auch für eine möblierte Wohnung?

    Wie ist es, wenn der Mieter von sich aus nur zB 6 Monate mieten möchte, und meinerseits somit gar keiner der drei obigen Gründe für eine Befristung vorliegt, sondern ich ihn sogar länger mieten lassen würde? Die Tatsache, dass der Mieter nur befristet wohnen möchte ist kein Grund für einen befristeten Mietvertrag?

    • Mietrecht.org
      09.08.2019 - 09:15 Antworten

      Hallo Christian,

      wenn Sie das individuelle vereinbaren sehe ich keine Probleme. Besprechen Sie die genaue Gestaltung im Zweifel mit einen Anwalt. Die Alternative ist eine Kündigung des Mieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anita Schaefer
    03.07.2020 - 10:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kann ich jetzt trotz Corona meinem Mieter vor dem 15.07. zum Monatsende, also 01.08. kündigen? Er bewohnt eine möblierte Wohnung (Fereinwohnung) in unserem separaten Garagenhaus.

    Beste Grüße
    Anita

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:38 Antworten

      Hallo Anita,

      wenn Sie sich an die vereinbarte Frist halten, sehe ich grundsätzlich kein Problem. Ggf. greift eine Härtefallregelung – das wird sich aber erst nach der Kündigung zeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Heinl
    15.07.2020 - 09:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    habe ich das richtig verstanden, dass eine möblierte Wohnung eigentlich nur für eine Person ist? Weil dort steht, nicht für die dauerhafte Bewohnung mit seiner Familie oder Personen, mit denen man einen gemeinsamen angelegten Haushalt führt?

    Lg S. Heinl

    • Mietrecht.org
      15.07.2020 - 15:00 Antworten

      Hallo Susanne,

      nein, der Part bezieht sich auf eine mit dem Vermieter gemeinsam genutzte Wohnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Heinl
    16.07.2020 - 11:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen dank für die schnelle Antwort. Dieser Blog ist sehr informtativ. Wir möchten teilmöbliert im eigenem Hause vermieten und da muss man einiges beachten. Auch das mit der Haftpflichtversicherung ist ein wertvoller Aspekt, den man so gar nicht berücksichtigen würde.

    Lg S. Heinl

    • Mietrecht.org
      16.07.2020 - 12:45 Antworten

      Hallo Susanne,

      freut mich, dass Ihnen der Beitrag geholfen hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannelore Schröder
    18.07.2020 - 08:42 Antworten

    Wir haben unsere Einliegerwohnung voll neu möbliert an eine Einzelperson vermietet. Nach fristgerechter
    Kündigung weigert sich die Mieterin vehement auszuziehen. Selbst ein eingeleitetes Räumungsverfahren bringt bisher nichts. Im Gegenteil, die Mieterin verlangt für Ihren Auszug einen Betrag von 35.00,00 Euro für 6,5 Jahre Wohnungsbenutzung.
    Was können wir da noch unternehmen?

  • Alina
    15.08.2020 - 00:10 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe jemanden eine 3 Zimmer Wohnung möbeliert vermietet ohne Mietvertrag.
    Kann ich ihn Kündigen bzw muss ich ihn kündigen? Wenn ja wieviel monate frist muss ich ihn geben?
    Hat er recht auf Sozialklausel?

    Ich weiß jetzt nicht ob es eine einliegerwohnung ist. Ich wohne unten und habe ihn über mir die Wohnung vermietet.

    Lg alina

  • Schaedlich
    31.08.2020 - 00:27 Antworten

    Guten Abend,

    ich vermiete in Berlin ein Möbeliertes Zimmer mit eingerichteter Küche und Badezimmer. Es ist ein Jahres Vertrag
    Da es ein neues Mietrecht in Berlin gibt weiß ich nicht genau – wie sich der Quadratmeter Preis bei Möbelierten Vermietungen verhält.

    Andere Frage: Kann ich einen monatlichen Betrag für eventuelle Neuanschaffungen in Anspruch nehmen.
    Vielen Dank E. Schaedlich

    • Mietrecht.org
      31.08.2020 - 21:14 Antworten

      Hallo Frau Schaedlich,

      mögliche (Möblierungs)Aufschläge sind beim Mietendeckel in Berlin nicht vorgesehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Sonntag-Utecht
    11.10.2020 - 22:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Seit 2 Jahren Bewohner ich mit meinen 3 Kindern eine möblierte 5-Zimmer-Wohnung in einem Ferienort. Der Vermieter wohnt unten im Haus, wir oben im Haus. Beide Wohnungen sind in sich abgeschlossen.
    Eigentlich ist dies eine Werkswohnung, denn mein Arbeitgeber hat vor 6, 5 Jahren diese Wohnung unbefristet angemietet.
    Ursprünglich waren dies mal 2 Ferienwohnungen, die vor 6,5 Jahren durch einen Wanddurchbruch miteinander verbunden wurden. Dementsprechend hat die Wohnung 2 Küchen und 2 Bäder.
    Eigentlich war diese Wohnung für uns nur als Übergangslösung gedacht, aber hier in dem Ferienort ist es sehr schwierig, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Also überlege ich, dauerhaft hier wohnen zu bleiben. Mit meinem Arbeitgeber ist das Mietverhältnis auch zeitlich unbefristet, so lange ich dort arbeite.
    Da die Möbel nach 16 Jahren Nutzung (vorher als Ferienwohnung) schon sehr abgewohnt sind, möchte ich gerne meine eigenen Möbel nutzen.
    Kann ich vom Vermieter verlangen, die Möbel zu entfernen? Oder darf ich die Möbel selbst entsorgen? Kann ich verlangen, die 2. Küche zu entfernen? Kann ich die Wohnung selbst renovieren/neu tapezieren und nach meinem Geschmack einrichten?

    • Mietrecht.org
      12.10.2020 - 14:41 Antworten

      Hallo Alexandra,

      ein Mieter in einem Wohnraummietverhältnis hat i.d.R. immer die Möglichkeit die Wohnung nach seinen wünschen zu gestalten (z.B. farblich). Mitgemietete Möbel dürfen Sie nicht eigenmächtig entsorgen, können diese aber sicher einlagern. Gleiches gilt für die Küche. Verständigen Sie sich am besten mit Ihrem Vermieter und finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Sonntag-Utecht
    13.10.2020 - 17:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Wer ist denn jetzt eigentlich mein Vermieter? Der Arbeitgeber oder der Besitzer?

    Was ist mit den Möbeln, die so abgewohnt sind, dass sie “zerfallen”? Also Schubladen, die herunter brechen, der Belag auf dem Wohnzimmertisch, der abplatzt, sobald man an den Tisch stößt, das Sofa, dass schon vor 2 Jahren total verfleckt war, der Schrank, der beim Öffnen der Tür umfällt, der alte Röhrenfernseher, der weder Fernbedienung noch Antenne hat…?

    Habe ich ein Recht auf Ersatz?

    • Mietrecht.org
      14.10.2020 - 18:58 Antworten

      Hallo Alexandra,

      Sie haben vermutlich mit Ihren AG einen Vertrag geschlossen. Ihr AG ist demnach Ihr Vermieter. Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand halten – das gilt auch für vermietete Möbel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie Küker
    26.11.2020 - 22:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe seit August 2020 ein möbliertes Zimmer (ca. 18 qm) zum Preis von 550,00€ gemietet. Jetzt verlangt die Vermieterin eine Mieterhöhung auf 590,00 € ab Februar, d.h. nach 6 Monaten um etwas mehr als 7%, Ist das zulassig?

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort vorab, muss sonst bis zum 30.11. kündigen.

    Viele Grüße
    Stefanie Küker

    • Mietrecht.org
      03.12.2020 - 10:53 Antworten

      Hallo Stefanie,

      wie begründet der Vermieter die Erhöhung?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisabeth Kröll
    09.01.2021 - 13:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine Wohnung voll möbliert ohne Nebenkosten vermietet an eine Person.
    Was kann ich machen wenn der Mieter seine Freundin über Wochen mitwohnen lässt?
    Wie lange ist in diesem Fall Besuch gestattet?

    Viele Grüße
    Elisabeth Kröll

  • Vanessa Moeller
    01.03.2021 - 13:54 Antworten

    Moin Herr Hundt,

    Wir hatten eine möblierte Wohnung an ein Pärchen vermietet, welches nach einigen Monaten wegen Trennung gekündigt hat. Leider haben sie dabei einen Großteil der Kücheneinrichtung (Besteck, Tassen, Teller usw.) mitgenommen sowie neuwertige Bettwäsche und Decken durch Altes ausgetauscht.
    Die Einrichtung kann ich mit Fotos nachweisen, war aber nicht ausführlich im Mietvertrag aufgeführt.
    Kann ich die Kaution einbehalten ?

    • Mietrecht.org
      01.03.2021 - 19:26 Antworten

      Hallo Vanessa,

      die gesamte Einrichtung gehört in beide Übergabeprotokolle. Jetzt haben Sie leider Probleme mit der Beweisbarkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A.Engel
    25.04.2022 - 13:09 Antworten

    Ich möchte gern einer ukrainischen Familie (2 erwachsene, 2 kinder) eine Dachgeschoßwohnung im selbst bewohnten Haus geben.

    Ich möchte mir ein Sonderkündigungsmöglichkeite haben im Falle:
    – einer ab Oktober gepkanten energetichen Sanierung des Daches – die ist nur über die besagte Wohnung realisierbar – und leider derzeit nicht vor Oktober / November 2022 möglich.
    – Veränderungen im Grundbuch Abt 1,2,3
    – Eigenbedarf

    Kann ich solche Gründe in einen normalen Mietvertrag einbringen ?
    Oder sollte ich vorsichtshalber möbliert oder teilmöbliert vermieten?

    • Mietrecht.org
      26.04.2022 - 10:30 Antworten

      Hallo A. Engel,

      ich würde an Ihrer Stelle einen Zeitmietvertrag in Betracht ziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Orfeo Maus
    26.09.2022 - 15:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin schon seit 2015 Mieter einer – lt. Mietvertrag ausdrücklich möblierten – Wohnung, die Möblierung deckt (durchaus unstrittig) alle “wesentlichen Einrichtungsgegenstände” ab. Die relevanten Möbel sind auch im Mietvertrag einzeln aufgeführt. Die Möbel waren allerdings bereits bei meinem Einzug älteren Baujahres, vermutlich sogar damals schon älter als 10 Jahre. Einzelne Gegenstände habe ich im Lauf der Zeit auf eigene Kosten ersetzt (Matraze) bzw. ergänzt (große Kommode).

    Die Wohnung befindet sich in einer Doppelhaushälfte, deren Obergeschoß (1. OG und DG) von meinen Vermietern genutzt wird, meine 2-Zi.-Wohnung befindet sich im EG. Haustür und Eingangsflur werden dabei von uns gemeinsam genutzt, ebenso der von diesem Flur abgehende Heizungskeller (Mitnutzung der Waschmaschine und der Tiefkühlruhe – beides nur nachträglich mündlich vereinbart). Die eigentlichen Zugänge zur Wohnung meiner Vermieter und mir haben eigene Wohnungstüren, die von besagtem Eingangsflur abgehen. Die zum Wohnbereich meiner Vermieter führende Treppe befindet sich bereits in deren abgeschlossenen Bereich, gleichzeitig hat meine Wohnung bspw. auch eine eigene Klingel/Gegensprechanlage an der gemeinsamen Haustüre (mit eigenem Namensschild für mich).

    Ursprünglich wurde meine Wohnung von der Mutter meiner Vermieterin als “Einliegerwohnung” genutzt, und nach deren Tod dann als Ferienwohnung vermietet.

    Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, gleichzeitig haben wir im Mietvertrag nur vereinbart, dass sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Regelungen richtet – welche auch immer das sein mögen…

    Daher die Frage: würde nach Ihrer Einschätzung in meinem Fall nur die 14-tägige Kündigungsfrist für “möblierte Wohnungen im eigenen Wohnraum” gelten, oder doch eher die “normalen” 3-9 monatigen Kündigungsfristen für reguläre Mietverhältnisse.

    VG, Orfeo Maus

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