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Keine Nebenkostenabrechnung erhalten – Was Mieter jetzt tun sollten

Der Jahreswechsel zieht schnell vorbei und so steht bei den meisten Haushalten auch bald die jährliche Nebenkostenabrechnung bevor. Doch was ist, wenn bereits die Vorjahresabrechnung noch nicht gestellt wurde? – Das Jahr 2016 hat schon begonnen und das Jahr 2014 wurde noch nicht abgerechnet?

Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie als Mieter was Sie jetzt unbedingt beachten müssen und wie Sie am Besten vorgehen, um Ihre Rechte geltend zu machen. So, mag sich manch einer freuen, da befürchtete Nachzahlungen möglicherweise als verfristet gelten, doch was ist mit Nebenkostenguthaben und wie macht man diese nun geltend?

Das Fehlen der Nebenkostenabrechnung stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Abrechnungspflicht nach § 556 Abs. 3 BGB bei Nebenkostenvorauszahlungen dar, die gewisse Anspruchsausschlüsse seitens des Vermieters zur Folge hat.

Erfahren Sie hier was Sie jetzt als Mieter tun sollten.

I. Voraussetzung: Umlagevereinbarung mit Nebenkostenvorauszahlungen

Grundsätzlich ist das Fehlen der Jahresabrechnung über die Nebenkosten nur relevant, wenn in Ihrem Mietvertrag die Umlage der Betriebs- beziehungsweise Nebenkosten durch sogenannte Nebenkostenvorauszahlungen nach § 556 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart wurde.

Das bedeutet, in Ihrem Mietvertrag ist eine Klausel zu finden, in der

  1. Sie die Nebenkosten der Mietwohnung zu tragen haben und
  2. monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten sind.

Bei Vorlage dieser kumulativen Voraussetzungen besteht in der Regel grundsätzlich eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Vermieters, deren Verletzung der Nichterteilung der Abrechnung gleichsteht.

II. Abrechnungspflicht des Vermieters

Die Verletzung der Abrechnungspflicht steht dem Nichterhalt der Abrechnung gleich, da eine Nebenkostenabrechnung nur dann als beim Mieter zugegangen gilt, wenn sie formell ordnungsgemäß erteilt wurde. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn die Abrechnungspflicht formell erfüllt wurde.

Diese gesetzliche Abrechnungspflicht des Vermieters nach § 556 Abs. 3 BGB beinhaltet maßgeblich zwei formell zu beachtende Punkte:

Der Abrechnungszeitraum bezeichnet in zeitlicher Hinsicht den Umfang über den abzurechnen ist und bestimmt in § 556 Abs. 3 S. 1 BGB die Länge von einem Jahr. Es muss sich dabei nicht zwingend um die Datierungen des Kalenderjahres handeln und der Abrechnungszeitraum kann auch unter gewissen Umständen verkürzt werden, wenn dem Mieter dadurch keine Nachteile entstehen. In der Regel soll der Zeitraum über den der Nebenkostenverbrauch des Mieters abgerechnet wird allerdings 12 Monate betragen. Damit hat der Vermieter also über den jährlichen Verbrauch der Nebenkosten abzurechnen mit der Folge, das die Abrechnungspflicht verletzt ist, wenn er beispielsweise über einen längeren Zeitraum abrechnet.

Die Abrechnungsfrist bestimmt dagegen den Zeitraum, der dem Vermieter zusteht, um die Abrechnnung zu erstellen und dem Mieter zugehen zu lassen. Diese ist in § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ebenfalls mit einem Jahr bestimmt und beginnt mit Ablauf des zu Grunde gelegten Abrechnungszeitraums. Wird diese Frist vom Vermieter überschritten, gilt diese als nicht formell ordnungsgemäß, mit der Rechtsfolge, das der Vermieter mit seinen Nebenkostennachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen ist.

Tipp: Einen Überblick über Besonderheiten in dem Zusmmenhang zwischen Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist erhalten Sie auch in dem Artikel “Abrechnungszeitraum für Nebenkosten“.

Demgegenüber gibt es aber auch Fälle in denen keine gesetzliche Abrechnungspflicht für den Vermieter besteht. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn zwischen den Mietvertragsparteien entweder eine Nebenkostenpauschale oder sogar eine Inklusiv- beziehungsweise Bruttomiete vereinbart wurde. Bei der Nebenkostenpauschale handelt es sich um eine Vereinbarung, nach der zwar der Mieter die Nebenkosten trägt, diese aber durch pauschale monatliche Zahlungen begleicht ohne das es auf einen tatsächlichen Verbrauch ankommt. Bei der Brutto- oder auch Inklusivmiete fehlt es schon an einer Verpflichtung des Mieters die Nebenkosten zu tragen, denn hier beinhaltet bereits der Mietzins alle anfallenden Nebenkosten. Eine Abrechnung ist in diesen Fällen daher weder erforderlich noch zweckdienlich.

Wann der Vermieter im Übrigen verpflichtet ist, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, können Sie auch in dem Artikel “Nebenkostenabrechnung: Muss der Vermieter über Nebenkosten abrechnen?” vertieft nachlesen. Im Streitfall ist der Zugang beim Mieter immer vom Vermieter darzulegen und zu beweisen, wenn für diesen eine Abrechnungspflicht besteht.

III. Vorgehen für den Mieter

Als Mieter sollten Sie sich immer der oben genannten Voraussetzungen bewusst sein, bevor Sie sich an Ihren Vermieter wenden.

Das bedeutet, zunächst: Überprüfen Sie, ob überhaupt eine Abrechnungspflicht seitens des Vermieters besteht.

Wenn eine Abrechnungspflicht seitens des Vermieters vorliegt, gehen Sie in folgenden Schritten weiter vor:

1. Berechung der Abrechnungsfrist

Berechnen Sie die Abrechnungsfrist, die in Ihrem Einzelfall zur Anwendung kommt.

Grundsätzlich erfolgt die Fristberechnung, wie bei allen gesetzlichen Fristen des bürgerlichen Rechts, nach den §§ 186 ff. BGB. Bei der Abrechnungsfrist, deren Lauf gemäß § 556 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraums beginnt, handelt es sich um eine sogenannte Ereignisfrist im Sinne des § 187 BGB. Dies bedeutet, der Tag an dem der Abrechnungszeitraum endet, zählt nicht mit.

Beispiele:

In einem Mietvertrag in dem das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum bestimmt ist, also der 01.01.-31.12 desselben Jahres, beginnt die Abrechnungsfrist am 01.01. des folgenden Jahres und endet am 31.12 desselben Folgejahres.

Ist der Abrechnungszeitraum beispielsweise vom 01.02.2014 – 31.01.2015 vereinbart worden, beginnt die Abrechnungsfrist am 01.02.2015 und endet ein Jahr später 31.01.2016.

Wichtig ist also, dass der letzte Tag des Abrechnungszeitraums nicht mitzählt.

Im Übrigen ist zu beachten, dass bei zulässig verkürzten Abrechnungszeiträumen auch auf deren Ende abgestellt wird. Ebenso auf wegen Angleichung verlängerte Abrechnungszeiträume. Allein durch den Auszug verändert sich der Abrechnungszeitraum nicht. Insoweit erhalten Sie auch weitere Informationen zu der Veränderungsmöglichkeit des Abrechnungszeitraums in dem Artikel: “Abrechnungszeitraum für Nebenkosten zu lang – Die Folgen für Mieter und Vermieter“.

Sollten Sie noch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten haben, weil Sie eventuell erst eingezogen sind und daher nicht wissen, wie der Abrechnungszeitraum bei Ihnen bestimmt ist, dann gehen Sie nach dem Gesetz, wenn im Mietvertrag keine genaue Regelung zu finden ist.

2. Aufforderung zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung

Haben Sie die Frist berechnet und stellen fest, dass Sie noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten haben, obwohl die Frist schon abgelaufen ist, ist es ratsam -wenn auch nicht notwendig- den Vermieter schriftlich auf die Fristversäumnis hinzuweisen und zur Erstellung einer formell ordungsgemäßen Nebenkostenabrechnung aufzufordern. Am Besten setzen Sie auch eine kurze (z.B. einwöchige) Antwortfrist.

Gesetzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet und es bestehen auch keine Gründe der Beweissicherung für Sie. Bei der Abrechnungsfrist handelt es sich nämlich um eine Ausschlussfrist, deren Verfristung sich nachteilig auf den Nachforderungsanspruch des Vermieters auswirkt. Der Vermieter trägt für die Einhaltung der Frist vollständig die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, der Vermieter muss Ihnen als Mieter nachweisen, dass er die Abrechnungsfrist nicht versäumt hat und wenn, dass er auch kein Verschulden am Versäumnis trägt.

3. Folge: Pflichtverletzung des Vermieters

Die Folge des Verstoßes gegen die Abrechnungspflicht, durch die verspätete oder nicht erfolgte Abrechnung durch den Vermieter, ist in erster Linie, dass er mit seinen Nebenkostennachforderungen für das Abrechnungsjahr unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Berechnung vollständig ausgeschlossen ist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB.

Demgegenüber ist der Mieter allerdings in keinster Weise in der Geltendmachung seiner Ansprüche beeinträchtigt. Dass heißt, der Mieter kann,

  • auch auf dem Klageweg verlangen, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wird und
  • das etwaige Nebenkostenguthaben (die er eventuell selbst bereits errechnet hat) ausgezahlt werden.

4. Was ist, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Sollte der Vermieter eine Erstellung der Nebenkostenabrechnung, trotz Abrechnungspflicht verweigern oder gar nicht antworten, ist der Mieter bei laufendem Mietverhältnis berechtigt, die Erstellung der Nebenkostenabrechnung einzuklagen und auch laufende Nebenkosten zurückzubehalten. Wie Sie diesen letztgenannten Anspruch auf das Einbehalten der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen durchsetzen, können Sie auch in dem Artikel: “Nebenkostenvorauszahlung: Zurückbehaltungsrecht des Mieters” nachlesen, wobei Sie beachten sollten das sich dies nur auf die Nebenkosten beziehen darf (anderenfalls besteht die Gefahr des Zahlungsverzugs mit dem Mietzins ).

IV. Was passiert mit der Einwendungsfrist des Mieters, wenn keine Abrechnung vorliegt?

Letzlich ist festzuhalten, dass Sie sich als Mieter auch um Ihre eigene Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 und S. 6 BGB nicht sorgen müssen. Wenn Sie als Mieter keine Nebenkostenabrechnung erhalten haben, beginnt auch die von Ihnen zu beachtende einjährige Einwendungsfrist nicht zu laufen.

Die Einwendungsfrist ist nämlich wie die Abrechnungsfrist eine Ereignisfrist, die auf den Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter abstellt. Somit muss entsprechend § 130 BGB die Nebenkostenabrchnung bereits in den Machtbereich des Mieters gelangt sein, um überhaupt die Frist zum Laufen zu bringen.

Ein Muster zu einem Widerspruchs- beziehungsweise Einspruchsschreiben finden Sie auch hier: “Muster-Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung – Kostenfreie Vorlage“.

57 Antworten auf "Keine Nebenkostenabrechnung erhalten – Was Mieter jetzt tun sollten"

  • Christian
    27.11.2017 - 20:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Folgende Situation, wir wohnen jetzt seit 2011 zur Miete und haben seit dem auch noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen was ich bisher nicht schlimm fand da wir ein recht gutes Verhältnis zum Vermieter haben. Jetzt hatten wir im letzten Jahr aber einen erhöhten Wasserverbrauch den wir bezahlen sollen. Allerdings wieder ohne eine Nebenkostenabrechnung von unserem Vermieter. Er hat uns lediglich eine Kopie der Wasser und Heizungs Rechnung von der Ablesefirma beigefügt. Einmal Abrechnungszeitraum 7.2016 – 6.2017 und zum Vergleich noch die von 7.2015 – 6.2016 und fordert jetzt die Differenz zum Vorjahr die 700 € beträgt. In unseren Nebenkosten sind allerdings auch noch Sachen wie Hausmeisterservice Kabelanschluss ect. vorhanden.
    Ist es jetzt rechtens von ihm einfach die Differenz zum Vorjahr zu fordern und kann ich von ihm die Nebenkosten Abrechnungen der letzten Jahre und ggf. Rückzahlung fordern?

    • Mietrecht.org
      27.11.2017 - 22:05 Antworten

      Hallo Christian,

      ich persönlich würde zumindest eine (oder mehrere) korrekte Nebenkostenabrechnung(en) des letzten Jahres / der letzen Jahre einfordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    10.04.2018 - 08:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir haben folgende Situation:
    Zum Mai 2017 haben wir einen neuen Vermieter. Unser alter Vermieter ist bis heute die NK Abrechnung schuldig (Abrechnung wäre am 31.12. fällig gewesen). Wir gehen davon aus, das wir eine nicht unerhebliche Rückzahlung bekommen würden. Unser alter Vermieter ist nun nach Spanien ausgewandert und weder über Handy noch Email zu erreichen. Unsere Nachbarn oben haben ihre Abrechnung im November erhalten, hatten aber auch eine Nachzahlung. Der Vermieter kennt unsere Bankverbindung und hatte sich im Juni letzten Jahres sogar nochmal erkundigt, ob sich dort etwas geändert hat. Wie würden sie hier weiter vorgehen? Eine Rechtschutzversicherung haben wir leider nicht. Wir dachten an ein Einschreiben an die alte Adresse, in der Hoffnung, dass es einen Nachsendeantrag gibt, aber worauf müssten wir bei der Formulierung achten?
    Wir wären für jeden Tip dankbar :)
    MfG, Lisa

    • Mietrecht.org
      10.04.2018 - 18:21 Antworten

      Hallo Lisa,

      ich würde den neuen Vermieter auf die fehlende Nebenkostenabrechnung aufmerksam machen und um Abrechnung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Sandra Noska
      21.01.2019 - 15:14 Antworten

      Sehr geehrter Herr Hundt!

      Ich bin Mieterin einer Wohnung. Ich habe auf zweifache Anfrage bei meinem Vermieter noch immer keine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhalten. Meines Wissens hat er die Frist bis 31.12.2018 versäumt. Wiesoll ich hier weiter vorgehen?
      Zu berücksichtigen ist noch, dass mein Mietverhältnis mit 28.02.2019 endet.
      Des Weiteren funktionierte meine Grarage 8 Monate nicht (für die es einen eigenen Mietvertrag gibt) – ich machte meinen Vermieter mehrmals aufmerksam. Wenn ich ihn erreichte, wurde ich vertröstet. Kann ich hier eine Mietminderung einfordern?
      Wie kann ich sicher gehen, dass ich meine Kaution zurückbekomme?
      Da ich alles richtig abschließen kann bitte ich um Ihren Rat!

      • Mietrecht.org
        21.01.2019 - 16:36 Antworten

        Hallo Sandra,

        danke für Ihren Beitrag. Wenn Sie hier auf Mietrecht.org recherchieren, werden Sie alle Ihre Fragen klären. Ich kann hier leider nicht auf alle Punkte eingehen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

        • Mario
          16.02.2021 - 08:31 Antworten

          Hallo,

          Ich habe seit 2013 keine Nebenkosten Abrechnung bekommen. Im November 2020 hat mein Vermieter die Wohnung verkauft. Ich meinen ehemaligen Vermieter schon 2x angeschrieben und auch schon eine Frist gesetzt, die mittlerweile verstrichen ist /- keine Antwort.

          Wie kann ich weiter vorgehen?

          Mfg

  • Pütz
    04.07.2018 - 13:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin zum 30.04.2017 aus einer Mietwohnung ausgezogen und bekomme, trotz schriftl. Aufforderung an den Vermieter, keine NK Abrechnung der letzten Abrechnungsperiode. Tel. ist er nicht zu erreichen, im Rechtschutz bin ich (noch) nicht. Ich gehe in Anlehnung an vorherige NK Abrechnungen von einer Rückzahlung in Höhe von 150,- – 200,- Euro aus.
    Was kann ich tun? Ich habe Sorge dass eine anwaltliche Hilfe mich mehr kostet als die zu erwartende Rückzahlung. Aber deshalb verzichten möchte ich auch nicht.

    Viele Grüße
    C. Pütz

    • Mietrecht.org
      04.07.2018 - 15:06 Antworten

      Hallo C. Pütz,

      für die Nebenkostenabrechnung 2017 (Kalenderjahr) hat der Vermieter bis Ende 2018 Zeit. Wenn ein Mieter nur in der Winterzeit in der Wohnung lebt, kommt oft eine hohe Nachzahlung zustande.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elena Thiemann
    18.07.2018 - 17:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Mein Partner und ich sind vor kurzer Zeit zusammen gezogen.
    Er hat in seiner vorherigen Wohnung keine NK’s erhalten. Jedoch sagt der Vermieter, nachdem letzten Monat eine Gesamtabrechnung über den Zeitraum 2013-2017 kam, er hätte die NK’s an die Hausmeister geschickt, welche meinem Partner diese hätten zukommen lassen. Dazu kommt, das die Frist, für die Nachzahlung vom 31.05.18 – 30.06.18 gesetzt ist. Der Poststempel für die Weiterversendung durch die Hausmeister ist jedoch vom 27.06.18.
    Ich bitte um ihren Rat, was unser weiteres Vorgehen betrifft, da wir nicht weiter wissen!
    Mit freundlichen Grüßen,
    E. Thiemann

  • V. Hensel
    27.07.2018 - 09:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen seit Aug. 2015 in einer Mietswohnung und haben trotz mehrfacher Anmahnung der Nebenkostenabrechnung noch keine erhalten. Inzwischen behalten wir seit Feb. 2018 die Nebenkosten ein und haben immer wieder Emails (also belegbar) an die Hausverwaltung geschickt. Auch der Eigentümer ist über den Sachverhalt informiert. Dieser verweist auf die Hausverwaltung. Entweder erhalten wir von der Hausverwaltung keine Reaktion oder es wird versprochen, dass diese bald kommen würde. De Facto haben wir bisher keine bekommen.

    Was können wir noch tun, bzw. bleibt uns nun nur noch der Klageweg?

    Vielen Grüße, V. Hensel

    • Mietrecht.org
      27.07.2018 - 11:29 Antworten

      Hallo V. Hensel,

      mir ist leider ein Weg bekannt, den Druck auf den Vermieter ohne eine Klage noch weiter zu erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja S
    12.11.2018 - 15:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin zum 15.07.2018 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum betrug immer von Mai bis Mai . Die letzten Jahre habe ich die NK Abrechnung im September erhalten und jedes Jahr eine Rückzahlung von ca 600-900 Euro bekommen. Meine Vermieterin habe ich bereits schriftlich dazu aufgefordert mir die Abrechnung für 2017-2018 zu schicken, diese hat leider darauf nicht reagiert. Die Firma, die die Abrechnung erstell sagte das sie mir keine Auskunft geben darf. Was kann ich tun um an die NK Abrechnung zu kommen?

    Viele Grüße Tanja S.

    • Mietrecht.org
      13.11.2018 - 20:06 Antworten

      Hallo Tanja,

      Ihre Vermieterin hat bis Ende Mai 2019 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu übersenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Benita Semjonova
        06.05.2022 - 17:22 Antworten

        Ich bin Mieterin einer Wohnung. Ich habe auf zweifache Anfrage bei meinem Vermieter noch immer keine Betriebskostenabrechnung für 2020 erhalten. was soll ich machen .

        • Mietrecht.org
          07.05.2022 - 09:55 Antworten

          Hallo Benita,

          wie Sie vorgehen sollten, lesen Sie oben im Artikel.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Mandy Freitag
    01.01.2019 - 13:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir haben von 2017 leider keine Nebenkostenabrechnung. Allerdings hat unser Hausverwalter es auch versäumt Anfang 2017 die Zählerstande abzulesen und hat die dann Mitte des Jahres nachgeholt. Muss die Abrechnung dann trotzdem am Ende des Jahres eintreffen?
    Zudem gehen wir auch davon aus das wir Geld zurück bekommen.
    Wie ist hier die gesetzliche Regelung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Mandy Freitag

    • Mietrecht.org
      01.01.2019 - 22:01 Antworten

      Hallo Mandy,

      eine verspätete Ablesung ändert nichts an den gesetzlichen Fristen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Betina
    09.01.2019 - 17:41 Antworten

    Guten Tag, unsere sachlage: die Nebenkostenabrechnung kommt immer so im April des laufendes Jahres es wird von 01.01-31.12. abgerechnet im Jahr 2017 haben wir diese erhalten jetzt im Jahr 2018 nichts….. Dieses jahr 2019 wurde wieder abgelesen wie ist dies rechtlich mit den Nebenkosten, wir wissen wir müssten definitiv nachzahlen wie jedes Jahr, hätte der Vermieter trotzdem anspruch darauf wenn er diese jetzt quasi nach reicht…
    Lg Betina

    • Mietrecht.org
      09.01.2019 - 19:26 Antworten

      Hallo Betina,

      nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter i.d.R. keine Nachforderung mehr stellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marlen
    14.01.2019 - 14:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    was greift, wenn in meinem Mietvertrag kein Abrechnungszeitraum festgelegt wurde? Hier ist lediglich die Höhe und die Zusammensetzung der Betriebskostenvorauszahlung definiert. Ist dann davon auszugehen, dass der Abrechnungszeitraum bspw. 01.01.2017-31.12.2017 ist?

    Viele Grüße

    Marlen

    • Mietrecht.org
      14.01.2019 - 21:05 Antworten

      Hallo Marlen,

      davon können Sie nicht pauschal ausgehen – erfragen Sie den Zeitraum beim Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mandy Bergmann
    05.02.2019 - 14:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt, wir wohnen seit April 2016 in unserer neuen Wohnung und haben bisher noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Trotz mehrmaliger Aufforderung unseres Vermieters lässt er uns keine Abrechnung zukommen. Auf unsere Nachrichten reagiert er immer mit “Ja, mache ich Ihnen umgehend fertig.” Bisher hat er sich aber nicht an seine Aussagen gehalten. Wie können wir hier weiter vorgehen? Viele Grüße Mandy Bergmann

  • Kevin Koch
    08.02.2019 - 00:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit 2016 in meiner Wohnung und habe meine Nebenkostenabrechnung für 2017 auf telefonischer Nachfrage nun im Februar 2019 per Mail erhalten mit der Aufforderung zur Nachzahlung des ausstehenden Betrages (Abrechnungszeitraum 01.01.2017-31.12.2017).
    Die Abrechnung wurde durch die bei mir tätige Hausverwaltung erstellt.
    Wenn ich Ihren hilfreichen Beitrag richtig verstanden habe, habe ich doch nun das Recht, die Zahlung zu verweigern, da vom Vermieter/der Hausverwaltung keine gültige Nebenkostennachforderungen besteht, korrekt?

    Danke und Viele Grüße
    Kevin Koch

    • Mietrecht.org
      08.02.2019 - 16:13 Antworten

      Hallo Kevin,

      ja, die Nebenkostenabrechnung 2017 hätte bis Ende 2018 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • C. Richardson
    23.02.2019 - 16:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit 2003 in unserer Wohnung und haben bisher immer Ende Dezember die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr von unserem Vermieter erhalten. Es ist Nebenkostenvorauszahlung vereinbart im Mietvertrag.
    Nun wurde im Oktober 2017 unser Haus an einen Investor verkauft und im Dezember 2017 haben wir die letzte Nebenkostenabrechnung-noch von unserem alten Vermieter-erhalten. Im Dezember 2018 blieb sie aus.
    Was muss ich jetzt unternehmen?
    Für uns hatte sich bisher immer eine Nachzahlung ergeben, die ja jetzt wohl erfreulicherweise wegfällt, aber wie ich gelesen habe, ist man wohl berechtigt, die Nebenkostenvorauszahlungen einzustellen, bis die Nebenkostenabrechnung erfolgt ist???
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen
    C. Richardson

  • Cihan Toy
    05.03.2019 - 07:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit dem 15.03.2017 in unserer Wohnung, welche wir zum 30.04.2019 gekündigt haben.

    In dieser Zeit haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen.

    Somit müsste doch die Frist zur Darlegung der NKA zum 01.01.2019 verpasst worden sein, oder?

    Vielen Dank vorab und Grüße

    Cihan Toy

    • Mietrecht.org
      05.03.2019 - 14:12 Antworten

      Hallo Cihan,

      ja, das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benjamin Kleim
    20.03.2019 - 09:50 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe ebenfalls ein Problem mit der Nebenkostenabrechnung von meiner letzten Mietwohnung. Wir wohnten in der Wohnung für ca eineinhalb Jahre und haben nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Das Mietverhältnis ging im November 2017 zu Ende. Ich habe die Vermieterin mehrfach ermahnt, doch sie meint weil es zum Ende des Mietverhältnisses Streitigkeiten (bezüglich der Übergabe an den Folgemieter) gab, keine Abrechnung erteilen zu wollen.

    Wie kann ich nun vorgehen? Muss ich einen Anwalt nehmen?

    Danke und freundliche Grüsse,

    B. Kleim

    • Mietrecht.org
      21.03.2019 - 08:58 Antworten

      Hallo Benjamin,

      danke für Ihren Beitrag. Das Vorgehen ist oben im Artikel erklärt. Vielleicht lesen Sie nochmals im Detail nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura B.
    23.03.2019 - 20:15 Antworten

    Hallo,

    Ich habe 5 Jahre in einer Wohnung gewohnt und bin am 30.12.2017 ausgezogen. Ich habe immer Nebenkostensguthaben bekommen in Höhe von ca. 500, aber ich habe für den Jahr immer noch keine Abrechnung bekommen. Ich habe den Vermieter auch schon telefonisch und schriftlich aufgefordert und eine Woche Frist gesetzt, aber keine Reaktion..Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und kann mir auch nicht leisten einen Anwalt zu bezahlen, was sollte ich denn jetzt tun? Soll ich vielleicht zum Verbraucherschutz gehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Laura

    • Mietrecht.org
      24.03.2019 - 17:52 Antworten

      Hallo Laura,

      wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sigrun Kindler-Nurkasa
    15.05.2019 - 09:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind ein Wohnblock mit 37 Wohneinheiten. Ich wohne seit 2012 in meiner Wohnung. Bis heute haben wir keine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erhalten. Mehrmalige Nachfragen in den letzten Jahren wurden ignoriert oder es gab eine Ausrede. Z. B. es wäre zu Aufwendig und er würde sich ins eigene Fleisch schneiden, wenn er uns eine Betriebskostenaufstellung geben würde. Wir sind ratlos. Was können wir tun, damit wir endlich mal eine Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frau Kindler

    • Mietrecht.org
      15.05.2019 - 10:30 Antworten

      Hallo Sigrun,

      danke für Ihren Beitrag. Über das weitere Vorgehen informiert Punkt III. 4. oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bedi
    23.07.2019 - 10:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnten seit 07/2017 in unserer Wohnung sind seit 05/2019 aus dieser raus.
    Für 2017 haben wir keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Dafür haben wir nun eine für 2018 und eine für 2019 erhalten. Die Abrechnung für 2019 ist vorab erstellt worden auf der Grundlage von 2018.

    Wir haben 50€ für die Nebenkosten mtl. gezahlt die Kosten belaufen sich wohl jährlich auf ca. 1500€ also haben wir nun eine dicke Nachzahlung erhalten. Die von uns gewünschten 50€ stehen zu keiner Relation, dabei hieß es mit der VZ würde man hin kommen. Hätte man zeitig eine Abrechnung für 2017 erhalten dann hätte man eine Anpassung machen können. Wir sind davon ausgegangen das es sich um eine Pauschale handelt. Keiner der Mieter hat eine Abrechnung erhalten bisher, eine Kopie aller Rechnungen können wohl vorgelegt werden. Unsere Kaution in Höhe von 900€ werden wir wohl nicht erhalten wenn wir die Abrechnungen nicht zahlen.

    Ist das nicht irgendwie anzufechten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Bedi

    • Mietrecht.org
      24.07.2019 - 09:34 Antworten

      Hallo Bedi,

      es würde mich wundern, wenn der Vermieter jetzt schon eine korrekte Nebenkostenabrechnung für 2019 erstellen kann. Das ist m.E. nicht möglich. Fordern Sie die Nebenkostenabrechnung 2017 beim Vermieter an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Knauer
    29.09.2019 - 19:19 Antworten

    Hallo,

    ich habe für letztes Jahr die Nebenkostenabrechnung bekommen, aber bis heute nicht das Guthaben erhalten. Meine mittlerweile ehemalige Vermieterin (ich bin umgezogen) meinte, sie könnte es im Moment nicht zahlen, da sie von anderen Mietern keine Miete bekommen würde und daher selber kaum Geld hat. Ich bin arbeitslos und das Jobcenter hat jetzt schon mehrfach Druck bei mir ausgeübt. Meine Vermieterin habe ich bereits 2 mal schriftlich eine Frist gesetzt, beide Schreiben blieben unbeantwortet. Dazu habe ich auch die Kaution nicht erhalten. Wie kann ich jetzt vorgehen? Für einen Anwalt habe ich kein Geld, würde ich vom Jobcenter Unterstützung erhalten? Einen Beratungsschein oder wie man das nennt hoien? Vielen Dank im voraus.

    MfG

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:26 Antworten

      Hallo Martin,

      ich kann Ihnen in diese Situation leider nur raten, das Sie sich anwaltlich beraten lassen oder im ersten Schritt die Beauftragung eines Anwalt zumindest androhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine Kais
    28.10.2019 - 10:17 Antworten

    Guten Tag, mir ist aufgefallen, dass ich von meinem ehemaligen Vermieter für das Jahr 2016 nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten habe (ich bin im Nov.16 ausgezogen, hatte bei Kündigung meine neue Adresse bereits mitgeteilt). Kann ich die Abrechnung für 2016 noch nachfordern? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  • Tanja
    02.01.2021 - 08:12 Antworten

    Guten Tag
    Unsere Situation ist folgende:
    Wir wohnen zur Miete mit mehreren Parteien.Einge haben fristgerecht ihre Nebenkosten für 2019 Ende November erhalten und andere gar keine. Bin ich jetzt trotzdem verpflichtet meiner Nachzahlung in voller Höhe nachzukommen oder nicht und andere brauchen nix zahlen?
    Vielen Dank im vorraus für ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      04.01.2021 - 17:05 Antworten

      Hallo Tanja,

      für Sie ist ausschließlich Ihre Nebenkostenabrechnung relevant.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tatjana
    04.03.2021 - 17:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin zum 01.09.2019 ein Mietverhältnis eingegangen welches ich zum einvernehmen seitens des Vermieters (2-jahres Mietvertrag) zum 28.02.2021 gekündigt habe.
    Die einzige Ablesung erfolgte im Mai 2019.
    Ich habe bisher keine Nebenkostenabrechnungen erhalten.
    Ich habe von Anfang März 2020 – bis zum Auszug die Wohnung so gut wie gar nicht genutzt.
    Als ich fragte wie es mit der NK- Abrechnung aussieht, sagte man mir das macht die Haus eigene Verwaltung (also ein anderer Eigentümer in diesem Haus) und darauf muss man warten.
    Soll ich nun weiter warten oder wie gehe ich nun weiter vor ?

    • Mietrecht.org
      04.03.2021 - 20:14 Antworten

      Hallo Tatjana,

      sofern die Nebenkostenabrechnung bereits übersendet hätte werden müssen (das ist nicht klar und hängt vom Abrechnungszeitraum ab), gehen Sie so vor, wie oben beschrieben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika Maßdorf
    02.05.2021 - 08:20 Antworten

    Hallo,
    die Nebenkostenanrechnung für 2018 habe ich nicht erhalten, was mir erst aufgefallen war,
    nachdem ich die Nebenkostenabrechnung für 2019 gezahlt habe. Da ich immer nachzahlen musste,
    möchte ich keine schlafenden Hunde wecken.
    Aber muss ich jetzt noch, wenn ich die 2018 Nebenkostenabrechnung erhalten würde noch zahlen?
    Viele Grüße
    Monika Maßdorf

    • Mietrecht.org
      02.05.2021 - 14:50 Antworten

      Hallo Monika,

      die Nebenkostenabrechnung 2018 muss der Vermieter bis Ende 2019 zustellen. Nach Ablauf der Frist kann in der Regel keine Nachzahlung mehr gefordert werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian R.
    11.01.2023 - 12:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen seit 8 Jahren in unserer Wohnung und haben jährlich eine Betriebskostenabrechnung bekommen.
    Abrechnungszeitraum war immer vom 01.01. bis 31.12.
    Jetzt haben wir für 2021 noch keine Abrechnung bekommen. Mittlerweile ist ja auch der Abrechnungszeitraum verstrichen, sodass der Vermieter uns keine Nachzahlung mehr anhängen kann. (Hätten wegen erhöhten Verbrauch für 2021 nachzahlen müssen).
    Ist es jetzt trotzdem ratsam eine Abrechnung anzufordern oder sollen wir das einfach ignorieren, nichts sagen und die nächste Abrechnung für 2022 abwarten?

    Wir hatten Mitte 2022 eine Eigentümerwechsel für das Mehrfamilienhaus und gleichzeitig einen Vermieterwechsel. Besteht da ein Sonderrecht für den Vermieter, sodass er uns auch nach Abrechnungszeitraum noch belasten kann oder haben die das dann einfach verschmitzt?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Liebe Grüße.

    • Mietrecht.org
      11.01.2023 - 13:10 Antworten

      Hallo Christian,

      beides ist möglich. Meines Erachtens spricht nichts gegen das Anfordern der Nebenkostenabrechnung 2021.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp S.
    18.01.2023 - 16:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frau und ich sind September 2020 in unsere jetzige Wohnung eingezogen.

    Wir mieten eine 2-Zimmer-Whg. mit 40qm an. Wir zahlen seither 250€ Nebenkosten pro Monat pauschal.

    Wir haben bis heute keine Nebenkostenabrechnung seither erhalten und haben den Verdacht, dass wir zuviel zahlen.

    Was wäre das korrekte Vorgehen, damit wir rückwirkend unsere Nebenkostenabrechnungen erhalten und sehen, ob wir wirklich 250€ verbrauchen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      19.01.2023 - 00:58 Antworten

      Hallo Philipp,

      bei einer Pauschale wird es schwierig. Bitten Sie erstmal freundlich um Auskunft.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julian L.
    03.04.2023 - 11:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben für 2021 eine Nebenkostenabrechung erhalten.
    Diese enthält auch noch ein Plus aus 2020 durch zu viel gezahlte Nebenkosten.
    Die Abrechnung für 2020 liegt uns noch nicht vor.
    Müssen wir die Abrechnung aus 2021 trotzdem bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Julian L.

  • Marie-Louise
    01.06.2023 - 09:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 01.04.23 aus meiner Wohnung ausgezogen. Ich habe in den 4 Jahren, in denen ich in der Wohnung gewohnt habe, nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Ich habe den Vermieter im November 2022 per Whatsapp das erste Mal aufgefordert mir diese zukommen zu lassen und keine Reaktion erhalten. Nun habe ich schriftlich via Einschreiben die Betriebskostenabrechnung der letzten 3 Jahre angefordert und mit rechtlichen Schritten gedroht, wenn er diese nicht bis zum 15.06.2023 an mich aushändigt.
    Sollte der Vermieter dieses Schreiben ignorieren, muss ich dann einen Anwalt aufsuchen oder kann ich mich auch ohne anwalt an das Gericht wenden? Die Rechtslage ist ja eindeutig

    Mit besten Grüßen

    Marie-Louise D.

    • Mietrecht.org
      02.06.2023 - 20:37 Antworten

      Hallo Marie-Louise,

      prüfen Sie die Rückforderung der Vorauszahlung bzw. recherchieren Sie danach. Hier noch ein Stichwort für Ihre Recherche “Anwaltszwang bei Gericht”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina Vogt
    02.01.2024 - 11:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Mietverhältnis endete am 31.07.2022 . Wir bereits einen Teil der Kaution zurück bekommen. Ein Teil wurde einbehalten als Sicherheit für die Nebenkostenabrechnung 2022. in einem Schreiben wurde uns bestätigt, dass wir diese bis spätesten 31.12.2023 erhalten. Die Nebenkostenabrechnung 2022 haben wir jedoch nicht erhalten.
    Wie sollen wir ab besten vorgehen? Falls wir Rückstände haben, sind diese dann nicht hinfällig, da wir fristgerecht keine Abrechnung bekommen haben?
    Ist das aber auch der Fall, sollten wir aus der Abrechnung noch Geld bekommen?

    Liebe Grüße
    Tina V.

    • Mietrecht.org
      02.01.2024 - 16:50 Antworten

      Hallo Tina,

      der Vermieter verliert in der Regel an Anspruch auf eine Nachzahlung. Ein Guthaben bleibt bestehen und muss ausgezahlt werden. Bitten Sie um Abrechnung der Nebenkosten und um Auszahlung der Kaution.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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