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Winterdienst: Streu- und Räumpflicht von Vermieter und Mieter

Der Winter bringt nicht nur Schnee, Eis und Forst, sondern auch eine erhöhte Verantwortung von Immobilieneigentümern, Vermietern und Mietern. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Situation auseinandersetzen, dass jemand bei Schnee und Eis ausgerutscht ist, sich verletzt hat und beanstandet, dass Eigentümer und Vermieter ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen seien.

1. Eigentümer sind verkehrssicherungspflichtig

Fakt ist, dass jeder Eigentümer einer Immobilie verkehrssicherungspflichtig ist und dafür sorgen muss, dass die unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Wege sowie Zu- und Abgänge von der Allgemeinheit und den Besuchern des Grundstücks gefahrlos genutzt werden können. Zwar ist die Straßenreinigung öffentlicher Wege, zu der auch die Schnee- und Eisbeseitigung zählt, Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden übertragen den Winterdienst aber regelmäßig auf die Anlieger. Wie der Anlieger als Eigentümer seine Pflicht erfüllt, ist ihm überlassen. Insbesondere darf er Dritte beauftragen (BGH WuM 2008, 235).

Missachtet der Gebäudeeigentümer diese Verkehrssicherungspflicht, haftet er bei Verletzungen auf Schadensersatz. Dieser Grundsatz ist unumstößlich (BGH VI ZR 126/07). Der Schadensersatz für Personen- und Sachschäden umfasst auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Der Verkehrssicherungspflicht betrifft insbesondere Eigentümer auch insoweit, als sie gegen Dachlawinen Vorsorge treffen müssen. Dies gilt insbesondere in schneeträchtigen Regionen sowie bei Gebäuden mit steilen Dächern. Die Art der Vorsorge (Aufstellen von Wandtafeln, Schneefanggitter) richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Schneemenge, Witterungslage, Neigungsgrad des Daches, Fußgängerfrequenz) (OLG Hamm MJW-RR 2003, 1463). Solange keine konkrete Gefahr besteht, sind Fußgänger selbst verantwortlich (OLG Jena WuM 2007, 138).

Insbesondere wenn ein örtlich durch die Gemeinde vorgeschriebenes Schneefanggitter fehlt, haftet der Gebäudeeigentümer (OLG Dresden WuM 1997, 377).

2. Was bedeutet Winterdienst?

Winterdienst beinhaltet nicht, dass rund um die Uhr gestreut und geräumt werden muss. In den kommunalen Straßenreinigungssatzungen ist in der Regel eine Streu- und Räumpflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends vorgeschrieben. Gleiche zeitliche Vorgaben macht die Rechtsprechung (OLG Koblenz ZMR 2008, 625; LG Köln WuM 1995, 107). An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streu- und Räumpflicht meist um ein bis zwei Stunden später.

Bei Glatteis muss meist sofort gehandelt werden, notfalls auch abends, wenn die nächtliche Glatteisbildung vorhersehbar ist. Schneit es dauerhaft, muss nicht fortlaufend geräumt werden, da diese Sisyphusarbeit nutzlos wäre. Spätestens sobald die Witterung sich normalisiert, muss aber mit der Arbeit begonnen werden. Nach Ende des Schneefalls soll eine halbe Stunde Zeit bestehen, zu prüfen, ob der Schneefall nur vorübergehend unterbrochen wurde (OLG Naumburg MDR 2000, 520). Schneit es dauerhaft, muss der Mieter während des Tages wiederholt räumen (BGH WuM 1986, 66).

Bei Eisregen entfällt die Streupflicht. Sie muss aber spätestens eine Stunde danach wieder aufgenommen werden (OLG Celle NJW-RR 2004, 1251).

Bürgersteige sind so zu räumen, dass Fußgänger gefahrlos gegenläufig aneinander vorbeigehen können. Dies bedingt regelmäßig einen 1 bis 1, 5 Meter breiten Streifen. Eine Räumung idealerweise am Rande des Bürgersteigs kann nicht erwartet werden (OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 23).

3. Übertragung begründet Kontrollpflicht

Nicht jeder Immobilieneigentümer möchte oder kann selbst räumen und streuen. Gleiches gilt für den Vermieter einer Mietwohnung. Er kann diese Verpflichtung selbstverständlich auf andere übertragen. Überträgt er die Pflicht auf einen anderen, kann er sich dennoch nicht jeglicher Verantwortung entledigen. Mit der Übertragung bleibt er verpflichtet, denjenigen, dem er die Streu- und Räumpflicht übertragen hat, regelmäßig und fortlaufend zu kontrollieren und zu überprüfen, ob und inwieweit diese Person der ihr übertragenen Pflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachkommt.

4. Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten (Hausmeisterfirma)

Der Winterdienst darf keinesfalls als zu vernachlässigende Pflicht verstanden werden. Folgender Beispielfall zeigt die Relevanz: Überträgt der Vermieter oder ein Verwalter von Wohnungseigentum den Winterdienst an eine Hausmeisterfirma, haften beide Parteien, wenn der Winterdienst nicht ordentlich erbracht wird. In einem Fall des OLG Karlsruhe (Urt.v.30.12.2008, 14 U 107/07) rutschte die Mieterin einer Eigentumswohnung auf einer nicht gestreuten 1 x 2 Meter großen vereisten Fläche am Durchgang zur Tiefgarage aus und verletzte sich schwer.

Das Gericht wies den Einwand zurück, die Hausmeisterfirma sei nicht verpflichtet gewesen, die meist eis- und schneefreien Geh- und Fahrwege der Wohnanlage und insbesondere die der Tiefgarageneinfahrt auf nicht erkennbare Eisflächen hin zu untersuchen. Gerade weil in diesem Fall die Wege der Anlage und die Einfahrt zur Tiefgarageneinfahrt schnee- und eisfrei waren, sei die Fußgängerin zu der Annahme verleitet wurden, dass sie auch schadlos durch die Durchfahrt gehen könne. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Hausmeisterfirma wurden verurteilt, neben dem Ersatz des Personenschaden und des zu erwartenden Folgeschadens in 5 Jahren (Arthrose) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen.

Überträgt der Vermieter den Winterdienst auf einen Dritten, kann er sich gegenüber dem Geschädigten nur entlasten, wenn er nachweist, dass er diesen Dritten gewissenhaft ausgewählt, sorgsam angewiesen und fortlaufend überwacht hat.

5. Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter

Vermieter übertragen den Winterdienst regelmäßig auf die Mieter. Gerade damit sind eine Reihe von Problemen und Rechtsfragen verbunden.

a. Übertragung erfordert vertragliche Vereinbarung

Voraussetzung ist, dass die Übertragung im Mietvertrag ausdrücklich geregelt wird. Eine Regelung allein in der Hausordnung genügt nur, wenn die Hausordnung ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird. In der Regel genügt es, den Winterdienst formularmäßig im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Mietvertrag einzubeziehen (OLG Frankfurt WuM 1988, 399). Allerdings kann der Vermieter seine Mieter nicht durch die nachträgliche Änderung der Hausordnung und damit des Mietvertrages zum Schneeräumen verpflichten (LG Bonn NJW 1958, 146).

Eine umständebedingte (konkludente) Übertragung des Winterdienstes kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter ein Einfamilienhaus gemietet hat oder eine Gaststätte oder ein Ladenlokal betreibt, das fortlaufend von Kunden frequentiert wird. In diesen Fällen versteht sich die Streu- und Räumpflicht von selbst.

b. Wer verhindert ist, muss für Vertretung sorgen

Ist ein Mieter berufsbedingt außer Haus und kann nicht räumen, muss er in dieser Zeit für eine Vertretung sorgen, beispielsweise sich mit den Nachbarn absprechen (OLG Hamburg MDR 1969, 483). Überwachen muss er den Vertreter nur im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten. Die Überwachungspflicht entfällt bei der Urlaubsvertretung (OLG Köln WuM 1995, 316).

Missachtet der Vertreter die ihm übertragene Verpflichtung, haftet er. Es handelt sich dabei nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftliche verpflichtende Übertragung.

c. Erdgeschossmieter sind nicht per se verpflichtet

Es gibt es keinen Gewohnheitssatz, der beispielsweise den Mieter im Erdgeschoss verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen. Insbesondere benachteiligt eine Regelung in der Hausordnung, die nur den Erdgeschossmieter eines größeren Mietshauses zum Winterdienst verpflichtet, unangemessen und ist unwirksam (AG Köln Urt.v.14.9.2011, 221 C 170/11; OLG Frankfurt 16 U 123/87). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Mieter im Erdgeschoss den Winterdienst lange Jahre ausgeübt hat und dann altersbedingt ausfiel.

d. Alters- oder krankheitsbedingter Ausfall des Mieters

Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit außer Stande ist, die ihm übertragenen Streu- und Räumpflicht zu erfüllen. Die Rechtsprechung ist uneins. Teils wird geurteilt, dass die Pflicht wieder auf den Vermieter übergehe (LG Hamburg WuM 1989, 622), mehrheitlich wird wohl aufgegeben, dass der Mieter verantwortlich bleibe und dann für eine Vertretung sorgen müsse (LG Kassel WuM 1991, 580; LG Düsseldorf WuM 1988, 400; LG Wuppertal 1987, 381).

e. Winterdienst muss koordiniert werden

Die Übertragung des Winterdienstes auf mehrere Mieter setzt einen konkreten Streuplan voraus. Nur so kann sich der Vermieter seiner Verantwortung aus der Verkehrssicherungspflicht entledigen (AG Waldshut-Tiengen Urt.v.30.6.2000, 1 O 60/00). Nur so weiß der einzelne Mieter, wie er seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommen kann.

In der Praxis wird gerne mit „Schneekarten“ gearbeitet. Der Mieter, der die Schneekarte in Besitz hat, muss für einen Tag räumen. Danach darf er die Karte an den nächsten Mieter weitergeben, aber auch nur, wenn er tatsächlich witterungsbedingt räumen musste. So wird sichergestellt, dass jeder Mieter an die Reihe kommt (OLG Hamm WuM 1985, 299).

6. Missachtung des Winterdienstes begründet Schadensersatzrisiko

Missachtet der Mieter die ihm wirksam übertragene Streu- und Räumpflicht, haftet er gegenüber dem Geschädigten auf Schadensersatz. Der Vermieter haftet als Eigentümer nur dann, wenn ihm der Vorwurf gemacht werden kann, dass er es versäumt habe, die Mieter regelmäßig zu überwachen und zu kontrollieren.

Vermieter und Mieter können sich im Rahmen einer Gebäudehaftpflichtversicherung bzw. privaten Haftpflichtversicherung gegen eine eventuelle Inanspruchnahme absichern. Soweit der Mieter über die Nebenkostenabrechnung die Gebäudehaftpflichtversicherung mitbezahlt, profitiert er auch vom Versicherungsschutz.

Wohnen viele Mietparteien in einem Haus, erhöht sich das Risiko, dass ein einzelner Mieter seiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht ordnungsgemäß nachkommt. Insoweit trifft den Vermieter eine erhöhte Kontrollpflicht.

In einem Urteil des OLG Hamm (Urt.v.16.1.2012, 1 6 U 206/11) wurde die Kontrollpflicht des Vermieters dahingehend konkretisiert, dass er den Mieter zumindest zwei- bis dreimal in der Woche kontrollieren muss. Eine monatliche Kontrolle genüge nicht.

Wird kontrolliert, genügen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen. In dieser Entscheidung ging es auch darum, dass der Geschädigte nicht nachweisen konnte, dass die Missachtung der Streupflicht für den Unfall ursächlich war. Er scheiterte mit dem Nachweis, dass die Vereisung bereits erkennbar gewesen wäre, wenn die letzte stichprobenartige Kontrolle 2 oder 3 Tage vor dem Unfall erfolgt wäre. Genauso gut hätte die zum Unfall führende Vereisung erst danach eintreten können.

7. Mitverschulden des Geschädigten

Nicht jeder, der stürzt und sich verletzt, kann ausschließlich andere für seinen Schaden verantwortlich machen. Vielfach ist ein Mitverschulden anzurechnen. Wer ausgerechnet die Straßenseite benutzt, die erkennbar wieder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig (LG Trier 3 S 100/03: ¾ Mitverschuldensanteil).

8. Wer muss was beweisen?

Macht ein Geschädigter Schadensersatz geltend, muss er beweisen, wer die Verkehrssicherungspflicht missachtet hat (BGH WuM 2009, 241). Derjenige, der räumpflichtig war, kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass die Schneeräumung oder Eisbeseitigung zwecklos und damit unzumutbar war (BGH NZM 2005, 599).

Wer verpflichtet ist, sollte wissen, dass die Gerichte an die Streu- und Räumpflicht hohe Anforderungen stellen und Entlassungsbeweise auf nur schwierig zu führen sind.

9. Vermieter muss Schneeschaufel und Streusalz bereitstellen

Ein Mieter ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, die für den Winterdienst notwendigen Gerätschaften und das Streumaterial selbst anzuschaffen und zu bezahlen. Regelmäßig obliegt die Bereitstellung dem Vermieter. Eine Verpflichtung des Mieters bedarf der ausdrücklichen mietvertraglichen Vereinbarung (AG Wuppertal WuM 1982, 114).

80 Antworten auf "Winterdienst: Streu- und Räumpflicht von Vermieter und Mieter"

  • Walter Nitsche
    23.09.2015 - 13:43 Antworten

    Ich habe eine Anliegerwohnung ( Mieter ) mit separaten Eingang; mit dem Haupteingang habe nichts
    zu tun, also ich benutze diesen Gehweg und Eingang nicht. Bin ich trotzdem verpflichtet im Winter dieses
    Anwesen mit Schnee zu räumen? Für mein Eingang und Bürgersteig räume ich immer. In Erwartung auf
    eine Antwort verbleibe ich mit
    freundlichen Grüßen
    Walter Nitsche

    • Mietrecht.org
      23.09.2015 - 17:25 Antworten

      Hallo Walter,

      schauen Sie am besten in Ihrem Mietvertrag, was dort vereinbart wurde. Wenn Sie z.B. auch nicht die Treppenhausbeleuchtung mitfinanzieren, könnte das ein Argument sein, welches auch gegen den Winterdienst spricht. Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra W.
    13.11.2015 - 07:34 Antworten

    Hallo Dennis,

    prima Seite! Da habe ich aus aktuellem Anlass doch gleich ein paar Fragen:

    Ich habe zu meiner Wohnung einen Stellplatz im Innenhof angemietet. Der Vermieter lässt nur die gesetzlich vorgeschriebenen Wege räumen. D.h. ich komme mit dem Auto weder rein noch raus. Wer ist für das Räumen der Fahrwege verantwortlich? Im Einheitsmietvertrag ist das nicht geregelt. Aus beruflichen Gründen kann ich nicht immer da sein um selbst zu schaufeln. Dazu werden die Fahrwege von 80% aller Parteien genutzt, die sich am allwinterlichen Schnee schippen nicht beteiligen :-)

    Der Vorschlag mehrerer Mieter und Eigentümer, auch die Zufahrt räumen zu lassen, wird vom Haupteigentümer abgeblockt. Stattdessen soll ich mich um eine Lösung kümmern und diese mit den Parteien verhandeln ;-)

    Letzte Frage: Muss der Vermieter mir eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen zur Verfügung stellen?

    Danke für Ihre Mithilfe und Grüße

    Sandra

    • Mietrecht.org
      14.11.2015 - 07:14 Antworten

      Hallo Sandra,

      wie Sie oben gelesen haben, muss der Vermieter die Zuwege verkehrssicher halten.

      Späteste auf Anfrage muss Ihr Vermieter Ihnen die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erstellen (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 23.5.2011, 105 C 394/10, GE 2012 S. 1325).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Peter
        08.02.2021 - 14:34 Antworten

        Hallo, ich habe ein Haus gemietet und im Mietvertrag steht das ich den Winterdienst machen muss, aber der Vermieter hat mir keine Gerätschaften wie Schneeschaufel oder Streusalz bereit gestellt. Kann ich dann einfach den Schneedienst ausfallen lassen mit dieser Begründung?
        Der Vermieter hat auch keine weitere Schneeschaufel die er mir geben könnte.

        • Mietrecht.org
          08.02.2021 - 16:23 Antworten

          Hallo Peter,

          wenn Sie Ein Einfamilienhaus mieten, dann ist wohl davon auszugehen, dass Sie sich Werkzeug zur Gartenpflege und auch zum Winterdienst anschaffen (z.B. einen Besen oder einen Schneeschieber).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Konstantin
    23.01.2016 - 12:18 Antworten

    Ich wohne auf einem Grundstück mit zwei Häusern drauf. In einem wohnt die Vermieterin. Der Zugangsweg zu den Häusern ist einer. Obwohl die Vermieterin für ihre 70 körperlich in sehr guter Verfassung ist, räumt sie weder Schnee, noch Eis. Im Mietvertrag steht Schnee- und Eisräumen häufig nach Bedarf. Es steht weder durch Vermieter, noch durch Mieter. Ich habe keine Lust mehr das ständig zu machen, was ihr aber egal ist. Welche Möglichkeiten der Mietminderung oder Zurückbehaltung habe ich? Wie ist die rechtliche Lage bei dieser nicht eindeutigen Zuordnung im Mietvertrag?

  • Andreas A.
    24.01.2016 - 18:43 Antworten

    Ich wohne zur Miete seit ca. 5 Jahren in einen Mehrfamilienhaus. Unser Zugangsweg wird nur von 2 Parteien benutzt und liegt nicht an einer Straße. Wir haben laut Mietvertrag keine Verpflichtung zu räumen bzw. streuen. Nach einer Anfrage unserer Seite an den Vermieter, ob er uns dieses Jahr Streumaterial zu Verfügung stellen würde, bekam ich nur gesagt, dass Ich mich alleine darum kümmern solle. Gestern bekam ich Post (Zusatzvereinbarung) wo wir als Erdgeschossmieter jetzt alleinig verantwortlich gemacht werden zu räumen und streuen. Wir würden eine Schneeschaufel gestellt bekommen, müssen uns aber um Streumaterial selber kümmern.
    Meine Frage wäre, ist das überhaupt rechtens uns alleinig verantwortlich zu machen und uns kein Streumaterial zur Verfügung zu stellen?

    • Mietrecht.org
      24.01.2016 - 18:51 Antworten

      Hallo Andreas,

      wenn Sie nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, können Sie auch nicht ohne weiteres einseitig dazu verpflichtet werden. Also bitte nicht leichtfertig eine Vereinbarung unterschreiben, sondern vielleicht zuvor den Rat eines Anwalts einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabor Ferencz
    27.05.2016 - 09:48 Antworten

    Seit Jahren gibt es kaum oder agr keinen Schneefal, trotzdem wird monatlich 513.- neulich schon 524.- Euro abgerechnet. Für eine nicht erbrachte Leistung darf man trotzdem Geld verlangen? Ich habe zwar die Verwaltung diesbezüglich angeschrieben, nicht mal eine Antwort.

    Schöne Grüße!

    Gabor Ferencz

    • Mietrecht.org
      27.05.2016 - 14:56 Antworten

      Hallo Gabor,

      pauschalen sind üblich, ebenso wie die Umlage, auch wenn kaum oder kein Schnee fällt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uli
    21.11.2016 - 22:19 Antworten

    Hallo, gemäß Mietvertrag bin ich jede 3. Woche zum Winterdienst (Bürgersteig freihalten) verpflichtet. Der Bürgersteig umfasst aber nicht nur das Haus (ca. 15 m), sondern noch ein großes Grundstück, was zum Haus gehört (insgesamt ca. 60 m). Bin ich für den gesamten Bürgersteig zuständig ? Aus dem, Mietvertrag geht das nicht hervor, wird aber bisher so gehandhabt und wahrscheinich auch vom Vermieter so erwartet..

    • Mietrecht.org
      22.11.2016 - 15:14 Antworten

      Hallo Uli,

      ohne die genaue Situation vor Ort zu kennen, kann ich Ihnen dazu leider nichts schreiben. Fragen Sie beim Vermieter nach – das wäre vielleicht die einfachste Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Violetta Betzien
    07.12.2016 - 16:12 Antworten

    Hallo,
    heute habe ich auch mal eine Frage.
    Ich wohne in einer Mietwohnung, der Eingang zum Haus befindet sich in einem Innenhof. Die Aus- und Zufahrt wird von unserem Hausmeister geräumt und freigehalten. Damit habe ich kein Problem. Nun habe ich mich darüber beklagt, dass der Winterdienst in der Betriebskostenabrechnung stark nach oben gegangen ist. Der Vermieter teilte mir mit, dass dies an einem Festvertrag mit einem städtischen Räumdienst zusammenhängt. Nur, der räumt doch bei mir im Hof gar nicht – nur die “Hauptstraße”, bis zur Zufahrt vom Innenhof. Muss ich für Hauptstraße auch zahlen?

    Noch eine zweite Frage: Ich habe auch meinen gemieteten Stellplatz im Innenhof. Nun passierte vor 2 Jahren folgendes. Ein Eisklumpen löste sich vom Dach und krachte in meine Frontscheibe – kaputt. Der Vermieter sagte dafür sei er nicht zuständig. Ist das richtig?

    Vielen lieben Dank
    Violetta

  • Siegfried Linde
    19.12.2016 - 14:38 Antworten

    Hallo!
    In unserem Hause (7 Mieter) gehört zum Winterdienst schon immer der Gehweg vor der Haustür auf der ganzen Länge des Grundstücks, völlig normal!
    Vor kurzem hat die Hausverwaltung gewechselt und die “neuen Herren” verlangen, dass ab sofort auch ein durch den rückwärtigen Garten angelegter Weg, der zu einem Wäschetrockenplatz führt, gereinigt werden muss. Dieser Garten ist aber komplett eingezäunt und nur durch eine Kellertür unseres Hauses und nur für die Mieter zugänglich. (Außerdem wird er im Winter gar nicht betreten). Kann da wirklich eine Räumpflicht bestehen?
    Im Mietvertrag wird nur allgemein auf eine “Reinigungspflicht gemäß den Regeln der Hausbewohner” hingewiesen, und die neue Verwaltung hat uns mit dem Hinweis auf geltende Gesetze einen exakten Reinigungsplan quasi aufdiktiert – wobei ich nicht glauben mag, dass man einen nicht öffentlich zugänglichen Garten wirklich räumen muss!
    Was meinen Sie zu der Sache?

    • Mietrecht.org
      19.12.2016 - 17:45 Antworten

      Hallo Siegfried,

      der Vermieter muss Wege auf seinem Grundstück (z.B. zu den Mülltonnen) für Mieter nutzbar und sicher halten. Das kann ich hier ganz allgemein schreiben. Wenn Sie als Mieter die Pflicht übernommen haben, dann räumen Sie ja nicht für den Vermieter, sondern für alle Mieter des Hauses. Bitte lassen Sie sich im Zweifel zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Giese
    05.01.2017 - 08:01 Antworten

    Hallo,
    wir sind Mieter eines Einfamilienhauses. Im Mietvertrag gibt es keine explizite Regelung für den Winterdienst. In dem Absatz zu den Nebenkosten heißt es lediglich “Zuzüglich zur Miete zahlt der Mieter für Grundsteuer, Gebäudehaftpflicht, Straßenreinigung [..] einen monatlichen Beitrag von xxx”
    Nach meinen bisherigen Recherchen ist damit klar, dass der Vermieter voll umfänglich für den Winterdienst verantwortlich ist. Unsere Sorge ist nun, dass – wenn wir das Thema ansprechen und dem Vermieter klar wird, dass da noch etwas nicht geregelt ist, der Vermieter einfach die Nebenkosten mit der nächsten Nebenkostenabrechnung erhöht… Ist so etwas möglich? Oder ist der Bereich “Winterdienst” in durch den Passus “Straßenreinigung” bei der NK-Aufzählung abgedeckt?
    Wir schätzen unseren Vermieter so ein, dass er das Thema gar nicht auf dem Schirm hat und er davon ausgeht, dass wir “natürlich” den Winterdienst übernehmen…(es ist der erste Winter) Und eine weitere Anhebung der NK wollen wir auch nicht… Wie ist denn hier wohl die Situation einzuschätzen?

    Viele Grüße,

    Stefan Giese

  • Andrea Roth
    05.01.2017 - 08:46 Antworten

    Hallo,
    ich habe 2 Autostellplätze auf dem Anwesen meines Vermieters angemietet. Diese sind auf der Rückseite des Anwesens von einer Zufahrtstraße anzufahren. Diese Straße ist eine ganz normale bewohnte Straße mit Einfamilienhäusern. Die Zufahrt führt zum Garten und in einen Hinterhof in dem die beiden überdachten Stellplätze sind.
    Wer muß nun die Zufahrt und den Hof von Schnee und Eis befreien?
    In menem Mietvertrag steht nichts davon.

    Gruß,

    Andrea Roth

    • Mietrecht.org
      05.01.2017 - 10:34 Antworten

      Hallo Andrea,

      der erste Absatz “1. Eigentümer sind verkehrssicherungspflichtig” ist entscheidend für Sie. Lesen Sie sich am besten nochmals genau ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franz Zwick
    06.01.2017 - 11:28 Antworten

    In meinem Anwesen sind auch 3 Garagen und 4 Standplätze für PKW`s vorhanden. Wer ist hier für das Schneeräumen verantwortlich?

    Franz

    • Mietrecht.org
      06.01.2017 - 15:09 Antworten

      Hallo Franz,

      der Vermieter ist verkehrssicherungspflichtig – kann diese Aufgabe aber auch im Mietvertrag auf Mieter übergeben oder eine Firma beauftragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf W.
    09.01.2017 - 10:46 Antworten

    Hallo, mir stellt sich folgende Frage: In einem 5-Parteien Mietshaus leben 5 Einzelpersonen, alle (!) berufstätig. Zwei von Ihnen müssen bereits um 6 Uhr das Haus verlassen. Unser Winterdienstplan verteilt die Räumpflicht auf je 10 Tageblöcke mit festen Terminen auf die Mieter.

    Ich bin aktuell mit einer schweren Grippe aufgewacht. Knapp 40 Grad Fieber. Keine Möglichkeit sich mit den (noch verbleibenden) Nachbarn abzusprechen. (3 bereits aus dem Haus, 1 im Urlaub). Vermieter nicht erreichbar. Zu Nachbarhäuser kein Kontakt. Was darf/kann man mir nun “zumuten”?

    • Mietrecht.org
      09.01.2017 - 15:36 Antworten

      Hallo Ralf,

      wenn Sie die Pflicht übernommen haben, müssen Sie m.E. bei Krankheit und Urlaub für entsprechenden Ersatz sorgen – das kann auch bedeuten eine Firma zu beauftragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jenny
        10.10.2017 - 14:15 Antworten

        @Ralf – ich hatte letztes Jahr eine ähnliche Situation und habe daraufhin mit den anderen Parteien abgesprochen, dass wir gemeinsam einen Winterdienst beauftragen – nun sind wir alle sehr erleichtert und da die Kosten auf mehrere Parteien aufgeteilt sind, ist es auch gar nicht teuer. Das ist es mir auf jeden Fall definitiv wert gewesen. :)
        LG Jenny

  • Mietrecht.org
    09.01.2017 - 15:35 Antworten

    Hallo Wolfgang,

    wenn die Vermieterin die Einheit selbst nutzt, muss sie auch anteilig die Nebenkosten übernehmen. Wenn die Einheit leer steht, trägt ebenso die Vermieterin die anteiligen Kosten. Siehe auch: Nebenkostenabrechnung bei Leerstand von Wohnungen.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Frieda
    11.01.2017 - 09:51 Antworten

    Wir haben gewerbliche Räume angemietet, wobei im Mietvertrag nichts über den Winterdienst steht. Der Hauseingang liegt im Hinterhof und wurde bisher nicht von unserem Vermieter geräumt, der Gehweg an der Straße schon.
    Für uns stellen sich zwei Fragen:
    – Kann der Vermieter verpflichtet werden, den Weg von der Straße bis zu unserem Eingang zu räumen?
    – Wer haftet, wenn einer unserer Kunden ausrutscht?

    Vielen Dank!
    Frieda

    • Mietrecht.org
      11.01.2017 - 10:10 Antworten

      Hallo Frieda,

      bitte lesen Sie insbesondere diesen Teil im Artikel oben: “1. Eigentümer sind verkehrssicherungspflichtig”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helmut Macher
    11.01.2017 - 17:51 Antworten

    Wir wohnen zur Miete in einem Haus mit drei Wohnungen. Laut Mietvertrag muss Schnee im wöchentlichen Turnus geräumt werden. Die dritte Wohnung wird von der Vermieterin, die in einer anderen Stadt wohnt nur gelegentlich – zwei bis drei Wochen im Jahr benutzt. Wie steht es mit der beteiligung an der Räumpflicht?

    • Mietrecht.org
      11.01.2017 - 18:11 Antworten

      Hallo Helmut,

      die Nebenkosten für selbstgenutzte oder leerstehende Wohnungen trägt der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Struth
    13.01.2017 - 11:08 Antworten

    Wir haben in einen Mehrparteihaus gewerbliche Räume angemietet. Laut Mietvertag sind wir zuständig für den Winterdienst. Wie sieht das an Wochenende aus? Müssen wir dann extra ins Büro kommen um die Schnee zu räumen?

    Vielen Dank

    Melanie

    • Mietrecht.org
      13.01.2017 - 11:32 Antworten

      Hallo Melanie,

      wenn Sie im Mietvertrag nicht die Pflicht nur für Montag bis Freitag übernommen haben, dann stehen Sie natürlich auch am Wochenende in der Pflicht. Wer sollte auch sonst den Schnee am Wochenende räumen? Als Mieter steht es Ihnen aber frei einen Dienstleister zu beauftragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mia
    13.01.2017 - 12:36 Antworten

    Guten Tag
    Ich wohne im ersten OG und zwei weitere Parteien unten im EG. Mein Vermieter führt auf dem Grundstück ebenfalls ein Gewerbe und hat über eine relativ große Fläche seine Räume hierzu. Laut Mietvertrag sind mein Mann und ich dazu verpflichtet außerhalb der Öffnungszeiten den Winterdienst zu übernehmen. Mein Mann hat nun einen anderen job und kann da er bereits um vier Uhr auf der Arbeit sein muss den Dienst auch nur vor der Arbeit erledigen. Wir wohnen an einer Hauptstraße und ich habe zwei kleine Kinder, die ich mit rausnehmen müsste um den Winterdienst vor sieben zu erledigen. Die Parteien unter uns sind seine Eltern, die nicht verpflichtet wurden. Ist das so rechtens?

    • Mietrecht.org
      13.01.2017 - 12:44 Antworten

      Hallo Mia,

      warum verpflichten Sie sich zu einer Aufgabe, die Sie ggf. nicht dauerhaft übernehmen können. Ich kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht einschätzen – würde die Klausel daher rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kira Häßlich
    02.02.2017 - 20:29 Antworten

    Guten Tag,
    ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Auf dem gesamten Gelände befinden sich 4 Häuser, die durch breite Zufahrtswege (ca. 6 m breit und gehören zum Gelände) erreichbar sind. Auf diesem Gelände befinden sich auch die angemieteten Parkplätze. Im Mietvertrag der Parkplätze steht:
    Dem Mitglied obliegt die Streu- und Verkehrssicherungspflicht für die Zufahrt zur Garage (es handelt sich jedoch nur um einen Stellplatz). Die letzen 15 Jahre wurden die Zufahrtswege durch den Hausmeister vom Schnee befreit und geräumt. Jetzt wird vor den Häusern nur noch ein schmaler Weg geräumt. Auf Nachfrage heißt es: Die Räumung der Zufahrt muss durch den Mieter des Stellplatzes erfolgen. Über diese Zufahrtswege erreicht man jedoch nicht nur die Parkplätze, sondern auch die Häuser an sich (z.B. durch Rettungsdienste, Müllabfuhr, Post). Ist das so korrekt? Müssten nicht die Zufahrtswege durch den Vermieter geräumt werden?
    Wenn nicht – wo beginnt denn dann die Zufahrt zu meinem Parkplatz? Es sind ca. 60 m bis zur Straße und auf dem Weg dorthin parken ca. 20 Autos?
    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      08.02.2017 - 10:26 Antworten

      Hallo Kira,

      lassen Sie die Klausel bei Bedarf prüfen. Es kann git sein, dass diese nicht eindeutig, damit zu Ihrem Gunsten ausgelegt wird und die Verkehrsicherungspflicht weiterhin beim Vermieter liegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathleen Nasser
    18.02.2017 - 17:54 Antworten

    Hallo,
    ich habe heute die Betriebskostenabrechnung für meine Mietwohnung erhalten und zum 1. Mal nach über 12 Jahren Mietzeit wurden Kosten für Streusalz von ca. 250 € in Rechnung gestellt.
    Darf der Vermieter auch für Jahre vor 2016 die Kosten noch einfordern? Bisher hat ein Mieter immer jährlich 1 Sack Streusalz (25 kg) im Baumarkt für ca. 10 € gekauft. Der Vermieter hat den Betrag auch beglichen aber bisher nie abgerechnet. Jetzt auf einmal stellt er die 250 € in Rechnung.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.
    Viele Grüße
    Kathleen

    • Mietrecht.org
      20.02.2017 - 09:01 Antworten

      Hallo Kathleen,

      lassen Sie sich im Zweifel die Rechnungen zeigen, um die Kosten nachvollziehen zu können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fabian Heimann
    15.09.2017 - 07:55 Antworten

    Hallo, wir haben 2 offizielle Zugänge zu unserem Büro an der Rückseite eines Komplexes. Reicht es hier einen Weg frei zu machen oder müssen wir beide Wege freimachen?

    Danke und viele Grüße

    Fabian Heimann

  • Klauser Andreas
    13.10.2017 - 20:03 Antworten

    Schönen guten Abend,

    mein Mann (Kleinunternehmer A) hat einen Auftraggeber (Wohnanlagenvermieter B), bei dessen gesammten Gelände er Winterdienst macht.
    Nun möchten wir etwas über die Haftungsgrundlage wissen.
    Der Kunde B möchte dass A an manchen Stellen , die gegebenenfalls weniger benutzt/begangen werden nur unregelmäßig streut.Salzen sozusagen bei extremer Glätte (Wann ist Straße als extrem glatt anzusehen??) Kunde B möchte dadurch Streugut sparen. Wer haftet, wenn etwas passiert?

    Nun möchten wir wissen, ob mein Mann den Vertrag über den Winterdienst des Kunde B so erweitern kann , dass oben genannte Sachlage darin enthalten ist. Somit also der Kunde B für komplette Haftung bei einem Unfall verantwortlich gemacht werden kann. Mein Mann gibt nämlich zu bedenken, dass Kunde B, sollte A dennoch regelmäßig überall salzen die Rechnung für das Streugut nicht bezahlen möchte.

    Herzlichen Dank, schöne Grüße

    Veronika

  • Stefanie Ludwig
    01.02.2018 - 15:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Miethaus mit insgesamt 5 Mietparteien, die sechste Wohnung im Haus wird gelegentlich (alle 1 – 2 Wochen für einige Tage) von der Hausbesitzerin genutzt. Wir Mieter haben den Winterdienst unter uns aufgeteilt, dies der Hausverwaltung mitgeteilt und die Hausbesitzerin um einen Vorschlag gebeten, wie wir als Hausgemeinschaft für den für sie übernommenen Winterdienst entschädigt werden können. Die Reaktion darauf war freundlich, aber einen konkreten Vorschlag haben wir bislang nicht bekommen.
    Gibt es ein Argument, eine Entlastung der Hausgemeinschaft durch die Hausbesitzerin, die zwar eine Wohnung nutzt, sich am Winterdienst aber nicht beteiligt, zu bekräftigen?

    Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank für Ihre Antwort
    S. Ludwig

    • Mietrecht.org
      01.02.2018 - 15:14 Antworten

      Hallo Stefanie,

      im Grunde müsste die Eigentümerin für Ihre Wohnung den Winterdienst m.E. extern organisieren und bezahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin Koepping
    14.02.2018 - 13:44 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit 3 Jahren in einer Hochparterrewohnung eines 3-Familien-Hauses. Die Besitzerin ist dement, daher kümmert sich der Hausmeister, der in der 1. Etage wohnt, um alles. Eine Hausordnung gibt es nicht. In meinem Mietvertrag steht auch nicht, dass ich räumen muss.

    Schnee wird NIE geräumt. Der Hausmeister erzählt lediglich seit 3 Jahren, dass es bald eine Hausordnung gibt, wo alles geregelt ist.

    Was, wenn mir wegen Schnee- und Eisglätte ein Unfall passiert, wen kann ich zur Rechenschaft ziehen?

    • Mietrecht.org
      14.02.2018 - 16:35 Antworten

      Hallo Karin,

      für die Verkehrssicherung der Immobilie ist die Eigentümerin verantwortlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heide Sarafzade
    23.04.2018 - 18:42 Antworten

    Guten Tag,
    leider habe ich bei Ihren vielen guten Informationen keinen Verteilerschlüssel für das winterliche Schneeräumen gefunden. Ich bin Vermieterin eines 3-Familienhauses. Die Wohnungseinheiten:1kleine Einheit mit 1 Person, 1 gr. Einheit mit 2 Personen und 1 gr. Einheit für mich (1 Pers.) Das Schneeräumen habe ich in Auftrag gegeben (da wir alle im Rentenalter sind), muss 5 Monate bezahlen und lege den Betrag -pro Person (also 4 Pers)- auf 12 Monate im Jahr um, damit die Kosten gering gehalten werden (€ 9,00 pro Person und Monat). Nach der Betriebskostenabrechnung 2017 beanstandet nun die Partei mit den 2 Mietern die Abrechnung und erklärt, dass eine Abrechnung nur pro Einheit gestattet sei(was mir absolut unlogisch erscheint). Das wiederum kann ich – auch zum Schutze der einen Person mit der kleinen Wohneinheit – nicht einsehen. Außerdem begehen alle 4 den selben Zuweg und Bürgersteig zum Haus.- Ist meine Berechnung nicht korrekt?
    Darf ich auf eine Antwort von Ihnen hoffen? Vielen Dank und freundliche Grüße
    Heide Sarafzade

    • Mietrecht.org
      25.04.2018 - 15:36 Antworten

      Hallo Heide,

      die Umlage ist grundsätzlich mit verschiedenen Schlüsseln möglich (z.B. Wohnfläche, Personen, Einheiten). Es kommt darauf an, was Sie im Mietvertrag vereinbart haben. Ist nichts vereinbart, so gilt nach BGB die Umlage nach Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo W.
    15.05.2018 - 19:15 Antworten

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber (eine Kommune) vermietet an die Belegschaft Parkplätze auf einem im ihrem Eigentum befindenden städtischen Grundstück. Als Mieter erhält man einen auf einem Parkplatzplan fest zugewiesenen Parkplatz, der von Mo-Fr. während den Arbeitszeiten tagsüber zur Verfügung steht. Der zugewiesene Einzelparkplatz wird mit einem Duplikat des Kfz-Kennzeichens gekennzeichnet. Der Parkplatz als solcher ist mehrfach als Privatparkplatz beschildert. Die Beschilderung weist auf die festgelegten Nutzungszeiten durch die Privatnutzer hin. Außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten wird der Parkplatz (stillschweigend) durch die Allgemeinheit, z.B. Anwohner, Kunden der nahliegenden Geschäfte, etc. kostenfrei genutzt. Die Parkplatzfläche ist frei zugänglich (d.h. nicht mit einem Zaun, Schranke, o.ä. abgesperrt) und wird in diesem Zusammenhang auch durch Fußgänger, Radfahrer, etc. gequert. Entlang des Parkplatzes verlaufen darüber hinaus unmittelbar ein öffentlicher Gehweg.

    Der Mietvertrag enthält keine expliziten Regelungen zum Winterdienst bzw. zur Räum- u. Streupflicht.

    Frage:

    Besteht für mich als Mieter eines fest zugewiesenen Parkplatzes auf der Fläche im Rahmen der obigen Sachverhaltsdarstellung eine Räum- und Streupflicht für meinen Parkplatz bzw. den angrenzenden Gehweg? (bedeutsam erscheint mir diese Fragestellung insbesondere auch im Zusammenhang mit einer Urlaubs – oder krankheitsbedingte Abwesenheit bzw. nach Dienstschluss und an den Wochenenden, wo der Parkplatz entweder als Fläche frei zugänglich / begehbar bleibt und / oder durch Dritte genutzt und zu diesem Zwecke angelaufen wird).

    Falls mir selbst keine Räum- und Streupflicht obliegt, wem obliegt diese Verpflichtung dann?

  • Nicole
    06.10.2018 - 08:59 Antworten

    Guten Tag,

    habe in meiner Nebenkostenabrechnung festgestellt das ich einen extra Winterdienst bezahlen soll der aber nicht im Mietvertrag mit aufgeführt ist. Ich möchte das selber machen und diesen Winterdienst nicht haben. Kann der Vermieter mich zwingen den nächstes Jahr wieder zu bezahlen? Der Vermieter meint wenn sie es unter Straßenreinigung hätten laufen lassen hätte ich es gar nicht gemerkt. Sie hätten es nur der Tranzparenz wegen gemacht und ich müsste das mitbezahlen.

    Mit freundlichen Grüßen
    N. Richarz

  • Karin K.
    12.11.2018 - 13:22 Antworten

    Hallo, Guten Tag,

    ich habe auch ein Problem mit dem Räum-und Streudienst. Ich frage mich, warum alle immer das Gleiche Problem haben, anscheinend läßt sich das nie richtig lösen.

    Bei mir ist es eine Stichstrasse in BW, in der 3 Häuser hintereinader liegen. Am öffentlichen Gehweg, der zur Straße mündet das Eckhaus, und danach zwei Reihenhäuser, an dessem Endhaus die eigentliche Stichstrasse mit einer Garage endet. Immer wieder kommt das gleiche Problem der Räum-und Streupflicht. Die Stichstrasse ist schon eine öffentliche Straße, da habe ich nachgefragt bei der Stadt. Jeder müßte eigentlich nur vor den eigentlichen Grundstücken kehren und es gebe kein Problem.Im Eckhaus ist immer eine Person, die den Winterdienst auf alle 3 Häuser legen will, im 3 WochenAbstand, mit Kehrung des gesamten Weges und des angrenzenden “Hauptgehweges”, also öffentlicher Gehsteig, von dem aus man in die Stichstrasse gelangt.Normalerweise kehrt jeder vor seinem Grundstück, und das Eckgrundstück ist verpflichtet den Gehweg zu räumen. Ist es jetzt zulässig, auf die anderen Häuser die Räumpflicht am Grundstück des Eckhauses durchzuführen korrekt ? Die Stichstrasse ist ja schon eine Strasse, was Sinn machen würde, wäre nur das kleine Stück vom Gehsteig bis zur Strasse, was nicht an da Eckhaus grenzt.Räum- und Streupflichten Eckgrundstücke

    Als Anlieger eines Eckgrundstücks müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen und streuen. Ist das nicht mehr gültig ? Es heißt, alle sind gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet zu räumen. Das tun die Parteien doch, in dem jeder sein eigenes Grundstück räumt, dann wäre alles in Ordnung.Jedes Haus hat eine Breite von 8,5 Meter von hinten in der Sackgasse bis vorne am Eckgrundstück, das dazu noch ein Wiesengrundstück an der Strasse hat bis zum Gehsteig.

    Ist man jetzt verpflichtet, den ganzen Gehsteig, Bürgersteig am Grundstück des Eckhauseigentümers zu räumen ?

    Vielen Dank.

  • Michael K.
    28.01.2019 - 08:12 Antworten

    Guten Tag,

    in meinem Mietvertrag ist geregelt, dass ich den Winterdienst und auch die Rasen- und Grundstückspflege am Haus, in welchem sich meine Mietwohnung befindet, gegen Entgelt ausführe. Und das seit nunmehr 36 Jahren!!!
    Der Sohn meines Vermieters ist ins Haus eingezogen und gibt sich mit meiner Arbeit nicht zufrieden.
    Außerdem verlege ich derzeit meinen Lebensmittelpunkt in eine anderen Ort, so dass ich am Wochenende öfter nicht zu Hause bin. Für Vertretung beim Winterdienst habe ich gesorgt. Aber auch hier kommt es zu Meinungsverschiedenheiten. Außerdem fällt mir die Rasenpflege teils aus Altersgründen und teils wegen erheblicher Unebenheiten durch inzwischen verrottete Wurzeln gefällter Bäume immer schwerer.

    Kann ich diesen Teil des Mietvertrages kündigen, ohne dass der gesamter Mietvertrag hinfällig wird?

    Vielen Dank.

  • Bianca
    21.11.2019 - 08:44 Antworten

    Hallo, in meinem Mietvertrag steht das der Mieter den Winterdienst macht, soweit das nicht der VM oder eine Dritte Partei. Wir haben das jetzt all die Jahre gemacht und der neue VM meint jetzt uns einen Winterdienst in Rechnung zu stellen. Ist das ohne unsere Zustimmung rechtens und 6 von 12 Parteien müssen das nicht zahlen. Wäre über Antwort dankbar.

    • Mietrecht.org
      21.11.2019 - 20:27 Antworten

      Hallo Bianca,

      wenn ich Ihren Klausel korrekt deute, ist der Vermieter beseitigt eine Firma zu beauftragen. Lesen Sie nach, ob die Kostenübernahme im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inga
    20.12.2019 - 16:55 Antworten

    Wir haben einen Winterdienstplan mit täglichem Wechsel im 6-Parteien-Haus, so weit alles gut.
    Ein Mieter ist über 80 und sehr gebrechlich, kann also den Winterdienst nicht mehr leisten.
    Nun hängt der Vermieter einfach einen Plan aus, nach dem nun eben nur noch 5 Mieter Winterdienst machen und fertig.

    Im Haus leben weitere Mieter, denen es auch schon aus gesundheitlichen Gründen zunehmend schwerer fällt, sie leisten ihren Part zwar noch, sollen aber jetzt stärker belastet werden.

    Das kann der Vermieter doch nicht machen?

    • Mietrecht.org
      31.12.2019 - 07:41 Antworten

      Hallo Inga,

      der betroffene Mieter bzw. der Vermieter muss Erst für die Mieterpflicht besorgen. Die Kosten trägt der Mieter, der den Winterdienst nicht mehr selbst ausführen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jule
    23.10.2020 - 14:33 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin Ende Juli umgezogen und habe in meinen neuen Mietvertrag folgende Klausel:

    ….

    Diesbezüglich habe ich ein paar Fragen:

    1. Bin ich somit alleinig für den Winterdienst zuständig oder können alle Mieter im Haus verpflichtet werden? Beziehungsweise wäre es rechtens, dass ich als einzige Mietpartei von insgesamt 6-7 Mietparteien damit beauftragt und somit verantwortlich gemacht werde?

    2. Muss ich die Kosten für den Winterdienst, falls ich einen externen Dienstleister für den Winterdienst beauftrage, selbst übernehmen?

    4. Ich habe 1-2 Mieter angesprochen bzgl. des Winterdienstes. Hier habe ich auf Nachfrage der restlichen Mieter die Antwort erhalten, dass sie sich nicht verantwortlich fühlen und ihres Wissens nichts mit dem Winterdienst zu tun haben. Laut der Aussage wurde der Winterdienst zuvor von der Arztpraxis übernommen, die zuvor Mieter unserer jetzigen Wohnung war.

    Über eine Einschätzung zu meinen Rechten und Pflichten, oder die restlichen Mieter ebenfalls zum Winterdienst verpflichtet sind, sowie zu den möglicherweise entstehenden Kosten bzw. ob ich diese beim Vermieter geltend machen kann, würde ich mich freuen.

    Vielen Dank und Grüße,
    Jule

    • Mietrecht.org
      23.10.2020 - 18:30 Antworten

      Hallo Jule,

      danke für Ihren Beitrag. Ich empfehle Ihnen die Vereinbarung rechtlich prüfen zu lassen. Ich kann hier leider nicht auf alle Fragen eingehen und leider auch nicht den fremden Vertragstext veröffentlichen (Stichwort Urheberrecht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Plänker
    18.01.2021 - 18:25 Antworten

    Wer bezahlt Schneeschieber u.Sreugut?

    • Mietrecht.org
      19.01.2021 - 12:10 Antworten

      Hallo Werner,

      wenn der Vermieter die Dinge zahlt, werden die Kosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt. Wenn der Mieter zahlt, tauchen die Kosten dafür nicht in der Nebenkostenabrechnung auf. Ein Nullsummenspiel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Samantha Weiß
    07.02.2021 - 12:59 Antworten

    Einen schönen guten Tag,

    mein Mann und ich wohnen in einem 6-Parteienhaus, die Hausmeister-Aufgaben wurden an unseren Nachbarn in der Wohnung nebenan übertragen. Unsere Autos (von allen Parteien) stehen allesamt im Hof. Da es momentan schneit ohne Ende hier eine Frage:

    Muss der Hausmeister nur einen kleinen Weg von der Haustür bis zur Ein-bzw. Ausfahrt von Schnee befreien oder den kompletten Hof schippen? Der Wenderadius ist recht klein und vor 2 Jahren ist es Jemandem schon passiert, dass er an den Zaun gerutscht ist.

    Gilt in diesem Fall die Verkehrssicherung oder reicht wirklich ein “Trampelpfad”?

    Freundliche Grüße,

    Sammy

    • Mietrecht.org
      07.02.2021 - 13:06 Antworten

      Hallo Sammy,

      die Grenzen sind sicher fließend. Die Mieter müssen sich gefahrlos auf dem Grundstück bewegen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Samantha Weiß
        07.02.2021 - 13:09 Antworten

        Ich verstehe das also so, dass ein einfacher Trampelpfad (mehr ist es wirklich nicht..) nicht reicht?
        Bei so viel Schnee ist das, vor allem mit dem Auto, in meinen Augen nicht gefahrlos.

        Vielen Dank für die schnelle Antwort! :)

  • Christiane Ulrich
    10.11.2021 - 16:24 Antworten

    Hallo,
    Meine Frage:
    Wir vermieten ein Objekt mit drei Wohnungen im Außenbereich.
    Die Wege zu den Objekten gehören auch dem Vermieter, werden aber nicht mit vermietet und die Kosten nicht auf den Mieter umgelegt. Hier stehen auch keine weiteren Häuser.
    Bislang war es so geregelt, dass ein von uns beauftragter Winterdienst die Zuwegung und den Innenhof bekümmert hat. Die Kosten für den Innenhof tragen die Mieter, die Zuwegung der Vermieter.
    Im Zuge der Kostenminimierung planen wir, die Zuwegung herauszunehmen.
    Meine Frage:
    Wie steht es mit der Haftpflicht den Mietern gegenüber, falls sich ein Mieter z.B. wegen Glatteis oder Schneefall auf diesem Weg verletzt?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort
    Schöne Grüße
    Christiane

    • Mietrecht.org
      10.11.2021 - 18:49 Antworten

      Hallo Christiane,

      was soll ich Ihnen schreiben… Dem Eigentümer gehört die Einfahrt und er hält diese nicht schnee- und eisfrei. Das damit ein Risiko verbunden ist sollte klar sein. Ich kann Ihnen Ihre Frage hier leider nicht beantworten – dafür sollten Sie sich individuell von einem Anwalt beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David
    08.12.2021 - 12:46 Antworten

    Hallo,
    ich stehe heute Abend kurz vor einer Mietvertragsunterschrift , es schlägt mir einiges auf dem Magen was ich aber sehr wahrscheinlich hinnehmen werde bezüglich der Wohnsituation in unsere Stadt . Zum Beispiel übernehme ich als einziger EG Mieter den Winterdienst . Das kannte ich so nicht aber man sagte mir das dies gar nicht mal so unüblich sei, was ich allerdings unfair finde und wo die andern Mieter einen Vorteil haben. Das ich aber für Unfälle hafte bereitet mir Kopfschmerzen . Zudem bin ich für die Reinigung der Gehwege vor dem Haus sowie regelmäßige Reinigung der Zuwege zum Haus sowie Zuwege zu den Mülltonnen und Briefkästen… Also… kann ich keine Minderung der Miete fordern wenn ich schon den Hausmeister mache ? Zudem verstehe ich diesen Zeilen nicht .

    “Der Vermieter ist dazu berechtigt . in der Zukunft einen nebenberuflichen Hausmeister oder ein Dienstleisterunternehmen mit diesen Arbeiten zu beauftragen und kann die anfallenden Kosten dann im Rahmen der Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung mit den Mietern des Hauses abrechnen .”

    Bitte erklären Sie es mir . Denn wenn der Vermieter das tun kann frag ich mich wieso er es nicht von vornerein so macht .

    Vielen dank schon mal
    Viele Grüße
    David

    • Mietrecht.org
      08.12.2021 - 16:16 Antworten

      Hallo David,

      wenn Sie die Aufgaben z.B. nicht vollständig erfüllen, kann eine externe Firma beauftragt werden. Ich hoffe, dass ich Ihre Leistungen auch im Mietzins widerspiegeln. Ansonsten sollten Sie den Mietvertrag nur unterschreiben, wenn sie auch ein gutes Gefühl haben. Vielleicht können Sie sich mit dem Vermieter abstimmen, dass für die Arbeiten eine Firma beauftragt wird. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten. Alles Gute für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Konstanze Buck
    09.12.2021 - 22:54 Antworten

    Hallo,
    wir sind ein Mehrfamilienhaus (9 Mietparteien) und unser Haus wurde vor 3 Jahren verkauft. Seitdem haben wir eine Hausverwaltung. Vorher übernahm unser alter Hauseigentümer, der auch im Haus wohnte, alle Aufgaben (Treppenhausreinigung, Gartenpflege etc.) selbst. Die Eigentümerin der neuen Hausverwaltung hat nun gleichzeitig eine separate Firma für Hauswartservice. Sie stellt somit die Rechnungen für Treppenhausreinigung, Hauswart, Gartenpflege und Winterdienst der Hausverwaltung in Rechnung. Wirklich gut ausgeführt wird nur die wöchentliche Treppenhausreinigung. Außerdem stellt sie pauschale Materialkosten für alle vier Leistungspositionen in Rechnung (insgesamt ca. 40 Euro mtl.). Bei der Gartenpflege gab es im letzten Jahr nur die Entsorgung von Schnittgut, da wir Mieter unseren kleinen Garten selbst pflegen und gießen. Es wäre alles vertrocknet, wenn wir Mieter nicht selbst gegossen hätten. Ich verstehe auch nicht, wofür der Hausmeister Material benötigt, da er ja eigentlich nur Kontrollaufgaben erledigt. Muss die Hausverwaltung uns entsprechende Belege für Arbeitseinsätze und Material vorlegen? Für die Treppenhausreinigung hängt im Treppenhaus ein Zettel, der auch ordentlich geführt wird. Aber für die Gartenpflege trifft es überhaupt nicht zu. Auch der Winterdienst wird nicht richtig ausgeführt, heute hat es geschneit und es ist nicht geräumt worden. Wie können wir Mieter uns gegen diese jährlichen Kosten in der Betriebskostenabrechnungen, die nie ausgeführt werden, wehren?

    • Mietrecht.org
      10.12.2021 - 07:55 Antworten

      Hallo Konstanze,

      ohne die Belege zu sehen fällt einer Einschätzung schwer. Pauschalen für Material, zum Beispiel Blumendünger oder Streusalz, können von einer Hausmeisterfirma durchaus gegenüber dem Vermieter umgelegt werden. Als Mieter zahlen Sie z.B. auch die Anfahrt des Hausmeisterdienstes. Auch wenn das vielleicht nicht separat ausgewiesen ist. Sie müssen genau hinschauen, es kommt auf die Details an. Die Arbeiten müssen natürlich ordentlich ausgeführt werden, bitten Sie um Stundennachweise.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Schrader
    22.02.2022 - 00:22 Antworten

    Hallo, vielen Dank für die umfangreiche Informationen. Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 14 Parteien, der Winterdienst wurde bisher durch eine Firma ausgeführt. Angeblich hat diese Firma gekündigt und der Vermieter hat einen Winterdienstplan erstellt. Eine Mietpartei soll nun für 14 Tage für den Winterdienst zuständig sein, außerdem wurde der Winterdienstplan für zwei Jahre erstellt, das heißt einige Mietparteien sind dieses Jahr überhaupt nicht zuständig. Ist es möglich, dass man über einen so langen Zeitraum (14 Tage) für den Winterdienst eingeteilt werden kann, wenn zuvor eine Firma zuständig war? Vielen Dank für die Mühe.

    • Mietrecht.org
      22.02.2022 - 07:02 Antworten

      Hallo Angela,

      das ist zumindest sehr ungewöhnlich und kann m.E. so auch nicht einfach einseitig geändert werden. Lesen Sie in Ihrem Mietvertrag nach. Was ist dort vereinbart? An diese Regelungen ist der Vermieter gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Günther
    03.04.2022 - 01:37 Antworten

    Ich habe in meinem Mietvertrag eine Hausordnung in der geregelt ist, dass die Mieter abwechselnd für den Winterdienst zuständig sind. Gleichzeitig steht in den Betriebskosten auch ein Winterdienst. Bisher haben wir den Winterdienst selbst durchgeführt. Nun hat unsere Vermieterin ohne vorherige Ankündigung eine Firma mit dem Winterdienst beauftragt und legt das über die Nebenkosten um. Gleiches gilt für das Kehren rund ums Haus, Gartenpflege, die Reinigung der Tiefgarage und Treppenhaus. Was ist für mich verbindlich und was muss ich tatsächlich zahlen? Gilt die Hausordnung, die im Mietvertrag steht oder die Betriebskostenvereinbarung?

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Tina Newton

    • Mietrecht.org
      03.04.2022 - 09:29 Antworten

      Hallo Martina,

      ohne Vertrag wird eine zuverlässige Einschätzung schwer. Lassen Sie den Vertag und die Vereinbarungen am besten rechtlich prüfen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass widersprüchliche Auslegungen zulasten des Vermieters gehen. Siehe auch: BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Olga Asarenko
    11.12.2022 - 20:22 Antworten

    Hallo, ich vermiete mein Haus. Dies ist ein drei Parteienhaus. Ich habe den Winterdienst an die Mieter übertragen. Ich frag ob ich das Streusalz stellen muss oder ob die Mieter dies tun müssen? Laut Bericht oben muss ich das tun. Nur wundert mich das, da ich in meine Mietwohnung (aus eigener Erfahrung) dies immer selber kaufen musste. Wie kann das sein? Mit freundlichen Grüßen Olga

    • Mietrecht.org
      12.12.2022 - 14:53 Antworten

      Hallo Olga,

      wenn Sie das Streusalz als Vermieterin stellen, werden die Kosten Über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die Mieter zahlen es also so oder so.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Doreen Knetsch
        19.12.2022 - 10:20 Antworten

        Hallo, heute Nacht hat es bei uns Blitzeis gegeben. Die Vermieterin hat den Schneedienst auf mich und die andere Mieterin via Mietvertrag umgelegt. Nun wollte ich heute morgen streuen, habe aber dafür nichts gefunden (ich bin erst vor ein paar Monaten hier her gezogen). Bei Rückfrage bei der Vermieterin haben Streugut etc. wohl immer die Mieter besorgt und sie fühlt sich aufgrund der geringen Miete nicht verantwortlich. Die andere Mieterin scheint noch nie den Winterdienst gemacht zu haben.

        Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen:
        Wer haftet wenn jetzt jemand da draußen ausrutscht? Ich habe Winterdienst, weiß jedoch selbst erst seit wenigen Minuten, dass ich mich um die Materialien kümmern muss und bin jetzt an der Arbeit.

        Wer haftet wenn sie uns Mietern die Materialien (Schneeschieber, Streugut, Besen) nicht zur Verfügung stellt? Im Mietvertrag steht nichts darüber, dass wir Mieter uns darum kümmern müssen.

        Vielen lieben Dank für eine Antwort.

        • Mietrecht.org
          19.12.2022 - 16:26 Antworten

          Hallo Doreen,

          die Materialien (z.B. Salz und Splitt) tragen Sie als Mieterin so oder so. Entweder in dem Sie direkt kaufen oder über die Nebenkostenabrechnung. Haftungsfragen sollten Sie am besten mit einem Anwalt besprechen. Ich hoffe heute ist nichts passiert.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Thomas
    30.11.2023 - 13:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus (13 Wohnungen) zu Miete. Vereinbart ist im Mietvertrag, dass ich den Winterdienst zu erledigen habe. Bis vor 1-2 Jahren hat der Vermieter eine Schneeschaufel, Eimer, Handschaufel bereitgestellt. Streumittel wird jedoch gestellt. Jetzt sind die Geräte weg. Auf Nachfrage bekomme ich die Auskunft “stellen wir nicht mehr” muss sich der Mieter darum Kümmern. Da frage ich mich jetzt ob so etwas zulässig ist? Vielleicht können Sie mir da einen Rat geben wie ich jetzt weiter vorgehen soll. Viele Dank!

    • Mietrecht.org
      30.11.2023 - 20:09 Antworten

      Hallo Thomas,

      als Vergleich: der Mieter eines Einfamilienhauses muss sich i.d.R. selbst um Gartenpflege und Winterdienst kümmern. Die Technik/Geräte muss er i.d.R. selbst anschaffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Franke
    02.12.2023 - 15:36 Antworten

    Hallo, man liest nicht nur hier, sondern auch an vielen anderen Stellen, dass der Vermieter für die Bereitstellung von z. B. Schneeschaufel und zulässigem Streugut zuständig ist. Es ist jedoch nirgends nachzulesen, in welcher Rechtsnorm dies verankert ist. Wo (Gesetz, Verordnung etc.) ist das verbindlich niedergeschrieben? Vielen Dank!

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