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Gewerbemietvertrag: Kleinreparaturen im Gewerbemietrecht

Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts obliegen grundsätzlich dem Vermieter. Schließlich muss er den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts gewährleisten. Im Gewerbemietrecht werden die Dinge aber regelmäßig anders geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen Schönheitsreparaturen, Reparaturen an Gemeinschaftsflächen und Reparaturen innerhalb der angemieteten Fläche des Mieters.

Reine Instandhaltungsmaßnahmen (Neuanstrich der Fassade, neue Dacheindeckung) obliegen in aller Regel dem Vermieter als Eigentümer des Objekts. Sie sind langfristiger Natur und dienen der Optik, der Werterhaltung und Wertsteigerung des Objekts. Instandsetzungsmaßnahmen fallen aufgrund aktueller Gegebenheiten an, die einen Reparaturbedarf bedingen (abgebrochener Fenstergriff, tropfender Wasserhahn, quietschende Eingangstür). Gleiches gilt für Reparaturen an Gemeinschaftsflächen. Auch diese obliegen in der Regel dem Vermieter. Lediglich bei Reparaturen innerhalb der angemieteten Fläche des Mieters erscheint die Einbeziehung des Mieters sachgerecht.

Instandsetzung ist keine Instandhaltung

In der Praxis ist es nicht immer einfach, zwischen Instandhaltung und Instandsetzung zu unterscheiden. Vermieter von Gewerberäumen sind daran interessiert, nicht nur die Kosten der Wartung und den damit verbundenen Austausch von Kleinteilen auf den Mieter zu übertragen, sondern den Mieter auch zum Austausch von Verschleißteilen zu verpflichten.

Die Umlagefähigkeit von Verschleißteilen hängt von der Formulierung im Gewerbemietvertrag ab. Soweit nur allgemein von Kosten der Instandhaltung die Rede ist, dürfte die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht klar und verständlich genug formuliert sein. Idealerweise wird der Mieter ausdrücklich auch auf die Kosten des Austauschs von Verschleißteilen nebst Definition des Begriffs verwiesen. Insgesamt muss eine solche Regelung noch weiter konkretisiert werden.

Inhalte einer Kleinreparaturregelung in einem Gewerbemietvertrag

Im Gewerbemietvertrag findet sich daher regelmäßig eine Kleinreparaturregelung. Wird diese formularmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, gelten weitaus strengere Anforderungen als wenn sie individuell verhandelt wurde. Individuell vereinbaren lässt sich praktisch alles. Eine AGB-Klausel hingegen unterliegt im Streitfall der Inhaltskontrolle der Gerichte. Sie darf den Mieter insbesondere nicht unangemessen benachteiligen.

Dabei kommt es darauf an, für die im konkreten Fall anfallende Reparatur eine Obergrenze festzulegen und gleichzeitig die im Laufe des Jahres zusammenkommenden Reparaturen in der Höhe zu begrenzen.

Beispiel für eine Kleinreparaturklausel (unverbindlich):

“Der Mieter verpflichtet sich, Instandsetzungsmaßnahmen (Reparaturen) am Mietobjekt in Bezug auf die von ihm angemieteten Räumlichkeiten bis zu einer Höhe von 250 Euro netto im Einzelfall, maximal 3000 Euro netto, im Jahr zu übernehmen, soweit es sich nicht um Schäden handelt, die weder dem Mietgebrauch noch dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind. Darüber hinausgehende Reparaturen trägt der Vermieter.”

Um Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollte die Klausel konkretisiert werden:

“Zur Instandsetzung gehört auch die Wartung haustechnischer Anlagen (elektrische Anlagen, sanitäre Einrichtungen, Gasthermen, Heizkörper). Beleuchtungskörper und Leuchtmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu ersetzen.“ … auch sollte klargestellt werden, ob sich die kleine Reparaturregelung auf Schäden lediglich im Innenbereich bezieht oder auch Schäden außerhalb erfassen soll (defekte Haupteingangstür).

Allgemein gilt:

Je konkreter die Gegebenheiten im Hinblick auf das Gewerbeobjekt erfasst und umschrieben werden, desto geringer ist das Risiko, sich über Zuständigkeiten und Verantwortung streiten zu müssen.

Reparaturerfassung in der Praxis

Wichtig ist, alle anlässlich einer Reparatur anfallenden Kosten zu erfassen und Belege aufzubewahren.

Das Problem in der Praxis besteht insbesondere für Unternehmen, die Filialen betreiben, darin, die in allen Filialen anfallenden Kleinreparaturen zu erfassen. Es muss dann organisatorisch sichergestellt werden, dass der Vermieter einbezogen wird, sobald die in der Klausel bestimmten Obergrenzen überschritten werden. Insoweit kommt es darauf an, dass in den Filialen anfallende Reparaturen, auch wenn sie nur vom Hausmeister erledigt werden, zentral gemeldet und erfasst werden.

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