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Kündigungsfrist für eine Wohnung ohne schriftlichen Mietvertrag

Verbreitet herrscht die Auffassung, ein Mietvertrag, der nicht schriftlich geschlossen worden ist, sei unwirksam. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es empfiehlt sich zwar, den Vertragsinhalt zu Beweiszwecken schriftlich zu fixieren. Erfolgt dies nicht, ändert dies an der Wirksamkeit des Mietvertrages jedoch nichts.

Dass die mangelnde Schriftform nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages führt, heißt aber nicht, dass der formlose Abschluss eines Mietvertrages keine Auswirkungen hat. Insbesondere auf die Dauer des Mietvertrages und damit auch auf die Kündigungsmöglichkeiten und –fristen wirkt sich die Formlosigkeit aus.

Bzgl. der Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen einem unbefristeten und einem befristeten Mietverhältnis.

Auswirkungen der fehlenden Schriftform auf ein unbefristetes Mietverhältnis

Auf die Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen wirkt sich die mangelnde Schriftform bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag nicht aus. Es bleibt dabei, dass der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich oder außerordentlich  gekündigt werden kann. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter, wenn seine Kündigungserklärung spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats dem Vermieter zugeht,  gem. § 573c Abs.1 BGB mit Ablauf des übernächsten Monats das Mietverhältnis beenden kann. Auch die außerordentliche Kündigung gem. §§ 543,569 BGB bleibt möglich. Für den Vermieter gilt nichts anderes. Auch er kann das Mietverhältnis ordentlich und außerordentlich kündigen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen  der §§ 543,569 BGB für die außerordentliche Kündigung bzw. das berechtigte Interesse für die ordentliche Kündigung i.S.d. § 573 BGB vorliegen.

Auch wenn in dem nicht schriftlichen Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen zum Vorteil des Mieters vereinbart sind, durch die die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB für ihn abgekürzt werden sollte, ist diese Vereinbarung auch ohne schriftliche  Fixierung wirksam. Der Mieter kann in diesem Fall die Kündigung mit der abgekürzten Kündigungsfrist aussprechen. Die fehlende Schriftform kann allenfalls Beweisprobleme nach sich ziehen.

Zu Veranschaulichung folgende Beispiele:

1. Beispiel: Mieter M, der mit Vermieter V befreundet ist, einigt sich mit diesem darüber, dass er in der Wohnung des V wohnen darf und diesem dafür monatlich EUR 500,00 zahlt. Eine bestimmte Vertragslaufzeit legen sie dabei nicht fest. Da M und V befreundet sind, halten sie es nicht für nötig, einen schriftlichen Mietvertrag zu schließen. Nach einem Jahr möchte M so schnell wie möglich kündigen. V hingegen ist der Auffassung, dies ginge nicht, weil kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden sei.

In diesem Beispiel haben die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser ist auch ohne schriftliche Fixierung wirksam. M hat das Recht, am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gem. § 573c Abs.1 BGB  zu kündigen.

2. Beispiel: Mutter M und Tochter T haben sich darüber geeinigt, dass T in der Wohnung der Mutter wohnen darf, ihr dafür aber von ihrem Ausbildungsgehalt EUR 250,00 monatlich zahlt. Da M und T es für möglich hielten, dass T nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Stelle in einer anderen Stadt annehmen könnte, vereinbarten sie außerdem, dass T das Mietverhältnis zum Ende eines jeden Monats kündigen kann, sofern sie dies ihrer Mutter gegenüber spätestens bis zum 15. des Monats mitteilt. Auf Grund ihres guten Verhältnisses hielten auch M und T es für überflüssig, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Nachdem T ihre Ausbildung abgeschlossen hat, möchte sie nun am 6. Oktober das Mietverhältnis zum Ende desselben Monats beenden. M, die so schnell keinen anderen Mieter finden kann, beruft sich auf die Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB und meint, T könne erst zum Ende Januar kündigen.

Auch in diesem Fall haben die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen, der trotz der fehlenden Schriftform wirksam ist. Ebenfalls wirksam haben M und T die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB zu Gunsten  von T verkürzt. Daran ändert auch die mangelnde Schriftform nichts. T kann das Mietverhältnis zum Ende Oktober kündigen.

Einen Ausnahmefall, in dem die fehlende Schriftform sich auch auf die Kündigungsmöglichkeit eines unbefristeten Mietverhältnisses auswirkt, stellt der Fall dar, in dem zwar ein unbefristetes Mietverhältnis begründet worden ist, in dem aber ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit  vorgesehen ist. Diese Fälle sind in gewissem Maße zu behandeln wie befristete Mietverhältnisse. Zu den Auswirkungen der fehlenden Schriftform in diesen Fällen lesen Sie daher im Abschnitt Auswirkungen der fehlenden Schriftform auf ein befristetes Mietverhältnis, insb. das Beispiel 6.

Auswirkungen der fehlenden Schriftform auf ein befristetes Mietverhältnis

Im Gegensatz zum unbefristeten Mietverhältnis hat die mangelnde Schriftform auf ein befristetes Mietverhältnis nicht unerhebliche Auswirkungen, die im Folgenden beschrieben werden sollen.

Fiktion eines unbefristeten Mietverhältnisses

§ 550 BGB regelt, was geschieht, wenn ein Mietvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden ist. Danach hat die fehlende Schriftform zur Folge, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Diese Folge tritt jedoch nur ein, wenn der Mietvertrag für länger als ein Jahr geschlossen worden ist.

Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

§ 550 BGB findet zunächst auf Mietverträge Anwendung, die für eine ganz bestimmte Zeit, und zwar für länger als ein Jahr geschlossen worden sind. Solche Verträge können nur außerordentlich gem. §§ 543,569 BGB gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung gem. 573 BGB setzt ein unbefristetes Mietverhältnis voraus.

Durch § 550 BGB soll erreicht werden, dass Mietverträge, die nicht schriftlich fixiert sind und für länger als ein Jahr geschlossen worden sind, nach Ablauf des ersten Jahres nicht nur außerordentlich, sondern auch ordentlich (für den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 573 BGB) mit der Frist des § 573c Abs.1  BGB gekündigt werden können. Ziel dieser Regelung ist es, einen Vermieter zu schützen, der nach dem Eigentumserwerb einer vermieteten Wohnung gem. § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt. Der Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis kann mit erheblichen Beschränkungen verbunden sein. Über die Einzelheiten des Mietvertrages soll sich der eintretende Vermieter informieren können. Deshalb sieht § 550 BGB die Schriftform vor. Ist diese nicht eingehalten mit der Folge, dass dem Vermieter keine verlässlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, aus denen die Vertragskonditionen ersichtlich sind, soll er zumindest die Möglichkeit haben, durch eine ordentliche Kündigung spätestens ein Jahr nach Beginn des Mietverhältnisses ein für ihn u.U. belastendes Mietverhältnis, dessen Bedingungen für ihn insbesondere im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung nicht eindeutig waren, zu beenden.

Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, dass von § 550 BGB nicht nur solche nicht schriftlich fixierten Mietverträge erfasst sind, für die eine ganz bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt ist, die länger als ein Jahr beträgt, sondern dass die Vorschrift auch für Fälle gilt, in denen das Mietverhältnis zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, in denen aber ein Kündigungsausschluss für länger als ein Jahr vorgesehen ist.

Beachte: Für die Berechnung des Jahres i.S.d. § 550 S.1 und S.2 BGB ist hinsichtlich des Beginns nicht der Zeitpunkt  des Vertragsschlusses, sondern derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß in Vollzug gesetzt werden soll. Nicht maßgeblich ist allerdings der Zeitpunkt der tatsächlichen ggf. späteren Überlassung an den Mieter.

Kündigungsrechte und Kündigungsfristen

Was dies in der Praxis für das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist bedeutet, soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden:

3. Beispiel: Der Mieter M und sein Vermieter V haben einen Mietvertrag geschlossen, der eine Vertragslaufzeit von genau einem Jahr vorsieht. Allerdings haben sie sich nur mündlich darüber geeinigt. Eine schriftliche Vertragsurkunde gibt es nicht.

Die Vertragslaufzeit beträgt hier nicht mehr als ein Jahr. Die fehlende Schriftform löst daher nicht die Rechtsfolge des § 550 BGB aus. Der Vertrag bleibt auf ein Jahr befristet. Er kann daher nicht ordentlich mit der Frist des § 573c Abs.1 BGB gekündigt werde, da die ordentliche Kündigung ein unbefristetes Mietverhältnis voraussetzt. In Betracht kommt nur die außerordentlich Kündigung gem. §§543,569 BGB.

4. Beispiel: Der Vermieter hat mit seinem Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen, nach dem das Vertragsverhältnis auf 2 Jahre beschränkt ist. Es existiert auch eine schriftliche Fassung dieses Vertrages. Diese haben allerdings weder der Vermieter noch der Mieter unterschrieben.

Der in diesem Beispiel geschlossene Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des § 550 BGB. Auch wenn eine schriftliche Fassung des Vertrages existiert, ist die Schriftform nicht eingehalten. Es fehlt  an der gem. § 126 Abs.1 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterzeichnung des Vertrages. Da der somit nicht schriftlich geschlossene Vertrag für zwei Jahre und damit für mehr als ein Jahr geschlossen ist, gilt er gem. § 550 S.1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Folge dieser Fiktion kann das Mietverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB gekündigt werden. Für die Kündigung seitens des Vermieters muss außerdem ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs.1 und 2 BGB bestehen. Die ordentliche Kündigung ist allerdings frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der vertragsgemäßen Überlassung der Wohnung möglich. Vorher kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

5. Beispiel: Die Eheleute M und F haben sich mit ihrem Vermieter V mündlich darüber geeinigt, dass die Wohnung nur für 1 Jahr vermietet wird. Allerdings sollen die Mieter nach der getroffenen Vereinbarung das Recht haben, das Mietverhältnis nach Ablauf des Jahres durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Auch in diesem Fall ist das Mietverhältnis von der Fiktion des § 550 BGB betroffen. Der mündlich geschlossene Vertrag ist zwar zunächst auf ein Jahr befristet. Er enthält jedoch eine Verlängerungsoption, die es den Mietern ermöglicht, durch einseitige Willenserklärung den bestehenden Mietvertrag über das eine Jahr hinaus um ein weiteres Jahr zu verlängern. Auch solche Vertragsgestaltungen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 550 BGB mit der Folge, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ablauf eines Jahres ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB gekündigt werden kann

6. Beispiel: Die Studienfreunde A und B haben mit Vermieter V ebenfalls mündlich einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser sieht allerdings vor, dass eine ordentliche Kündigung erst nach 15 Monaten zulässig ist.

Hier liegt zwar ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag vor. Da jedoch das Kündigungsrecht für 15 Monate ausgeschlossen ist und damit eine ordentliche Kündigung für eine längere Zeit als ein Jahr nicht möglich wäre, werden auch solche Fälle dem § 550 BGB unterstellt, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist, um zu gewährleisten, dass insbesondere der Vermieter spätestens nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündigen kann. In diesem Fall hat die Anwendung des § 550 BGB zur Folge, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für 15 Monate auf ein Jahr herabgesetzt wird und nach Ablauf eines Jahres eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB möglich ist.

Tipp für Vermieter:

Beachten Sie, dass ein Mietvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB auf bestimmte Zeit geschlossen werden kann. Es bedarf eines besonderen Grundes für die Befristung. Liegt dieser nicht vor, gilt auch hier, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

Fazit zur Kündigungsfrist ohne schriftlichen Mietvertrag

Mietverträge mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht schriftlich abgeschlossen worden sind, gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, dass nach Ablauf eines Jahres eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB möglich ist.

61 Antworten auf "Kündigungsfrist für eine Wohnung ohne schriftlichen Mietvertrag"

  • Verzweifelte Studentin21
    30.01.2014 - 12:36 Antworten

    Liebes Mietrecht.org Team und liebe User,

    meine “Studienfreundin” und ich haben im November 2013 eine WG gegründet. Ich bin bei der Wohnungsgesellschaft als alleinige Hauptmieterin eingetragen, sie erhielt nur eine Gebrauchserlaubnis, mit welcher sie sich im EInwohnermeldeamt auch ummelden konnte. Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nie abgeschlossen, da ich aus reiner Blauäugigkeit meinte, dass es unnötig sei, da wir ja befreundet sind und alles auch so klären können. Ganze zwei Monate hat das auch geklappt. Zu Beginn des neuen Jahres eröffnete sie mir dass sie ihr Studium abbrechen wird und bis zum 01.04.2014 ausziehen will. Vor zwei Tagen erklärte sie mir dann, dass sie zum 01.03.2014 ausziehe, weil sie es mit mir nicht mehr aushalte, da ich nie da bin und mich nicht um sie kümmere. Jetzt ist meine FRage, ob es sich bei unserem Mietverhältnis auch um einen mündlichen Mietvertrag handelt und sie die drei Monate Kündigungsfrist einhalten muss. Wir haben uns zu Beginn mündlich geeinigt, dass wir alle anfallenden KOsten teilen (MIete, Strom, Internet usw.) und hier in der Wohnung eine Weile wohnen werden (bis Ende des Studiums, was zu der Zeit noch 3 1/2 Jahre waren).

    Ich hoffe, dass sie mir weiterhelfen können, da ich verzweifelt bin und die Miete alleine niemals tragen kann.

    Viele liebe Grüße!!!

  • Beardiefan108
    23.05.2014 - 10:19 Antworten

    Hallo an alle,

    mein Lebensgefährte und ich habe ein Haus (zwei seperate Wohnungen) gekauft. In der oberen 4 Zimmer Wohnung wohnt derzeit noch die Mieterin der vorherigen Hausbesitzerin. Laut Kauffvertrag wurde der Mieterin mit der Schlüsselübergabe (fand im März statt) gekündigt. Sie sei zwar auf der Suche nach einer neuen Wohnung, auch wir haben ihr schon mehrere mögliche Objekte gesucht und angeboten, die sie aber alle ausschlägt bzw bei Besichtigungsterminen gesundheitliche Probleme vorschiebt, um nicht erscheinen zu müssen. Mit der Vorbesitzerin des Hauses wurde nur ein mündlicher Mietvertrag geschlossen. Was können wir in diesem FAll unternehmen?

  • Jan
    05.11.2014 - 21:19 Antworten

    Hallo,
    welche Möglichkeit zu kündigen habe ich wenn ein Mietvertrag geschlossen wurde ( schriftlich ) aber wir nie ein Exemplar für unsere Unterlagen erhalten haben?

    • Mietrecht.org
      06.11.2014 - 09:02 Antworten

      Hallo Jan,

      bitten Sie den Vermieter um eine Kopie des Vertrages.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra
    07.01.2015 - 08:14 Antworten

    Guten Morgen, habe diesbezüglich eine Frage. Wir wohnen mit der Mutter meines Freundes in einem Haus. Sie im EG, wir im DG (sind zwei Whg.en). Ganz unten befindet sich die Werkstatt von ihm und seinem Bruder. Aufgrund der Werkstatt wurde das Haus vor 5 Jahren gekauft. Gehören tut es ihr, die Tilgung ist mit der Miete u. Nebenkosten der Werkstatt gedeckt. Wir haben für die Wohnung keinen MV gefertigt. Miete zahlen wir keine, da vereinbart wurde das wir uns dafür die beiden Whg.en nach unserem Bedarf (meine Freund hat MS) umbauen, bez. aber beide Nebenkosten.
    Nun stand sie am 30.12.14 auf einmal bei uns in der Whg. und sagte ich mir ich müsse bis zum 31.03.15 ausziehen, sie könne nicht mit mir unter einem Dach Leben. Warum weiß ich nicht da ich weder frech, unhöflich oder sonst was bin. Man sieht sich eigentlich auch eher selten. Einzig allein gegen Deko die bei uns abgestellt wurde habe ich mich nun mal gewehrt. Da ich finde man könnte wenigstens fragen. Im Eingangsbereich oder vor Tür kann sie machen was sie will. Was ihr Sohn macht ist ihr egal, der kann mit ausziehen oder bleiben.

    Kann sie mir so ohne Gründe einfach “kündigen” oder raus werfen, auch wenn wir keine Miete zahlen sind wir doch irgendwie Mieter ? M.E. reicht auch keine mündl., dass habe ich ihr natürlich nicht gesagt. Danke

    Gruß Alexandra

    • Mietrecht.org
      07.01.2015 - 11:21 Antworten

      Hallo Alexandra,

      danke für Ihren ausführlichen Beitrag. Leider kann ich dem Artikel oben nicht mehr hinzufügen. Wenn Sie eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall wünschen, würde ich mich an Ihrer Stelle an einen Anwalt wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Linda
    08.01.2015 - 17:53 Antworten

    Hallo,
    Ich brauche unbedingt eine Beurteilung zu unserem Mietvertrag.
    Mein Freund und ich sind zum 1.4.2013 in unsere Wohnung eingezogen. Die vermieterin hat uns ein Vordruck für einen Mietvertrag ausgefüllt aber nicht unterschrieben gegeben um zu prüfen ob wir damit einverstanden sind. Sie hat angegeben “auf 1 Jahr”.
    Seitdem kam nie wieder ein Termin zustande an dem wir über den Vertrag nochmal gesprochen haben und unterschrieben haben.
    Wir haben nun eine neue Wohnung in Aussicht und wollen sehr gerne umziehen. Die neue Wohnung wäre allerdings schon zum 01.03. Zu mieten.
    Ist der Vordruck des Mietvertrags nun überhaupt gültig oder mit welcher Frist dürfen wir die Wohnung verlassen?

    Danke für eure Hilfe.
    Lg

    • Mietrecht.org
      08.01.2015 - 18:37 Antworten

      Hallo Linda,

      gerne helfe ich Ihnen mit diesem Link: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Im Rahmen der Prüfung werden Ihre Fragen sicher umfassend beantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephanie
    14.01.2015 - 22:42 Antworten

    Hallo,

    wir müssen bis zum 31.01.15 aus unserem Haus sein, haben gott sei dank jetzt ein neues Haus gefunden ab 01.01.15. Die Zeit bis zum 15.1.15 ist mietfrei, ab 15.01.15 zahlen wir Miete. Der Mietvertrag wurde uns per Email zugesendet, diesen haben wir mit unseren Angaben ergänzt und per Email zurück geschickt, wie telefonisch mit dem Vermieter besprochen. Dieser wollte noch die Telefonnummer unseres alten Vermieters, haben wir ihm auch zugeschickt. Einen Schlüssel hat der Mieter der Einliegerwohnung nur solange, bis wir drin sind, falls etwas mit der Heizung ist. Wir sollen den Schlüssel dann bei ihm holen, damit wir schon rein können.Unterschrieben wird der Vertrag dann, wenn wir uns mit den Vermietern treffen. Wir haben heute die Miete ab 15.01.15 überwiesen. Nun meine Frage: Kann der neue Vermieter vom Vertrag zurücktreten, sollte der alte Vermieter etwas falsches über uns sagen? Wir haben bis jetzt jeden Monat die Miete bezahlt. Diesen Monat wurde sie nicht abgebucht, da unverhofft eine Pfändung auf dem Konto meines Mannes eintraf und wir erst jetzt von der Bank Bescheid bekamen. Mein Mann hat sofort eine Bescheinigung ausgedruckt, um den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen, dies dauert allerdings ein paar Tage. Ich selbst hatte noch knapp 600€ auf meinem Konto ( mein letztes Nettogehalt ), sodass wir die neue Miete natürlich überweisen konnten. Deshalb meine Frage an Sie, ob der neue Vermieter nur deshalb vom Mietvertrag zurück treten kann, da die Gefahr ja besteht, dass der alte Vermieter dies ihm sagt.

    Vielen Dank im Vorraus

    Stephanie

    • Mietrecht.org
      15.01.2015 - 13:05 Antworten

      Hallo Stephanie,

      wie ich Sie verstanden habe, befinden Sie sich in Verhandlungen / Vorbereitung des Mietvertrages. Der Vertrag wird erst geschlossen, wenn beide Parteien den Mietvertrag unterschrieben haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T.M
    04.02.2015 - 18:40 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Problem mit meine Mieter.Ich habe das Haus vermietet an die Eheleute.Nur das Problem die zahlen keine Miete.Und wie ich rausgefunden habe die wohnen nicht mehr im Haus.Jetzt wohnen in Haus zwei Personen die ich nicht kenne und die sind angemeldet.Die bezahlen keine Miete und ich habe kein Mietvertrag mit dieser Personen gemacht.Die Eheleute haben sich bei mir nicht gekündigt.Jetzt liegt das ganze bei einem Anwalt aber das dauert zu lange. Was kann ich machen?
    MFG T.M

    • Mietrecht.org
      04.02.2015 - 19:07 Antworten

      Hallo T.M,

      leider kann ich Sie nur darin unterstützen geduldig zu sein. Ich denke Ihr Anwalt wird Ihnen die besten Möglichkeiten aufzeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jannik
    22.03.2015 - 22:59 Antworten

    Guten Abend,

    ich habe mit meinem Vermieter einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, welcher besagte, dass ich während meines Studiums die Wohnung anmiete. Nachdem mein Erststudium nach 3 Jahren beendet war, und ich mich um ein weiterführendes Studium bewarb, schlossen wir eine neue Vereinbarung: Da ich mir nicht sicher war, ob ich eine Zusage bekommen werde, würde ich erst einmal weiterhin die Miete zahlen und bei einer Absage würde ich ausziehen. Nun bekam ich eine Absage und mein Vermieter verlangt von mir, weiterhin zu zahlen und droht mir mit gerichtlichen Mitteln. Wir haben leider nichts schriftlich festgehalten. Ich bitte um Hilfe.

    MfG
    Jannik

    • Mietrecht.org
      23.03.2015 - 10:50 Antworten

      Hallo Jannik,

      ich kann Sie leider nur auf die Kündigungsfristen im Artikel oben verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patricia
    23.03.2015 - 20:47 Antworten

    Hallo!
    Ich bin am 30. Dez. 2014 in eine WG gezogen wo es nur mündlich über die monatliche Miete gesprochen wurde. Es gibt keine Kaution und keinen Vertrag. Aus persönlichen Gründen (die ältere Dame ist ein sehr negativer Mensch) habe ich vor kurzem beschlossen mich um eine neue WG umzuschauen. Heute habe ich nun eine tolle WG gefunden und habe sofort ja gesagt. Diesmal wird es einen Vertrag geben. Ich habe bereits die Schlüssel zur neuen WG bekommen und kann ab sofort einziehen muss aber erst für April Miete zahlen. Vertrag wird übermorgen unterschrieben.
    Frage:
    Ich habe der Dame, die nun leider für weitere 3 Wochen nicht in der Stadt ist, bescheidgegeben, dass ich am 31. 03. ausziehe. Sie sagt nun, dass ich eine gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen einhalten muss…? Ich kann ausziehen wann ich möchte doch müsse ich dann noch eine weitere Woche nach dem Auszug zahlen.
    Ich sagte ich könne es mir nicht leisten und dass sie mich wohl verklagen müsse. Sie sagte, das würde sie nie tun.

    Freue mich auf baldige Hilfe / Tipps – Danke!!

  • Bianca L.
    30.05.2015 - 13:49 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit 6 Jahren im Haus meiner Großtante. Wir haben nie einen Mietvertrag geschlossen und ich habe auch keine Miete gezahlt, da ich meiner Großtante (mittlerweile 87 Jahre) in und ums Haus geholfen habe.

    Jetzt ist meine Großtante im Pflegeheim und hat einen gesetzlichen Betreuer da Sie an Alzheimer leidet.
    Dieser Betreuer hat mir nun mit einer Frist von 4 Wochen “gekündigt”

    Wörtlich: “Ich habe daher das Nutzungsrecht der Wohnung zu kündigen und bitte Sie daher die Wohnung in xxx bis spätestens 30.06.15 zu räumen.
    Sollten Sie nicht ausziehen können, bitte ich um Mittteilung damit ein Mietvertrag gefertigt werden kann.”

    Habe ich – auch wenn ich keine Miete zahle – nicht das recht auf eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten??

    Über Ihre Antort wäre ich Ihnen sehr dankbar!!!

    LG
    Bianca

    • Mietrecht.org
      01.06.2015 - 10:17 Antworten

      Hallo Bianca,

      weisen Sie den Betreuer doch auf die gesetzliche Kündigungsfrist hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    15.07.2015 - 13:11 Antworten

    Hallo,

    ich benötige dringend Hilfe! Meine Oma musste nun ins Heim und für ihre Wohnung existiert kein Mietvertrag, dass wurde damals vor 45 Jahren per Handschlag gemacht. Müssen wir das schriftlich kündigen und zu wann (je schneller desto besser)?

    Vielen Dank und LG
    Anja

  • Thorsten
    16.07.2015 - 22:24 Antworten

    Hallo,

    ich brauche dringend Informationen zu folgendem Sachverhalt.

    Meine Oma ist im Mai diesen Jahres verstorben.
    Nachdem Sie 18 Jahre in einer Mietwohnung im Erdgeschoss und zuvor 28 Jahre im 2.OG des gleichen Hauses wohnte, möchte der Vermieter (wohnhaft im gleichen Haus) eine Beteiligung für die Endrenovierung.
    Diese soll sich auf die Erneuerung der Tapeten (meine Oma war Raucherin) sowie das Abschleifen des Parkettbodens und die Reinigung und Lackierung der Fensterrahmen beziehen.
    Allerdings war die Heizanlage in 15, der 18 Jahre im Erdgeschoss, lediglich zwei Gasheizkörper. Diese tragen ja auch nicht unbedingt zur Erhaltung der weißen Wände bei.

    Da es allerdings keinen Mietvertrag gibt, nun meine Frage.

    In wie fern kann der Vermieter eine Endrenovierung von meinen Eltern und mir verlangen, und in wie fern kann er uns die Renovierungskosten in Rechnung stellen.

    Sind wir rechtlich angreifbar?

    Vielen dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thorsten

    • Mietrecht.org
      17.07.2015 - 11:40 Antworten

      Hallo Thorsten,

      wenn es keine Vereinbarung / wirksame Abwälzung auf den Mieter gibt, ist der Vermieter nach BGB für die Schönheitsreparaturen zuständig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lara
    14.09.2015 - 11:59 Antworten

    Hallo,
    ich bin letztes Jahr im Oktober in eine Wohnung gezogen ca. 45m² und habe einen alleinigen Mietvertrag.
    Anfang Dezember ist dann mein Freund in Ansprache mit den Vermietern dazu gezogen, hat keinen schriftlichen Vertrag, hat aber seinen Hauptwohnsitz hier gemeldet und überweist mir monatlich die Hälfte der Miete.
    Jetzt haben wir uns getrennt und ich möchte, dass er schnellstmöglich auszieht. Muss ich oder die Vermieter ihm schriftlich kündigen, wie sind die Fristen und spielt dabei sein Grad der Behinderung von 50% eine Rolle?
    Bedanke mich im Voraus über Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lara

  • Roland T.
    04.11.2015 - 15:58 Antworten

    Hallo an alle,

    ich habe hier sehr interessante Fakten gelesen und möchte nun auch mal eine Frage zum Thema “mündlicher Mietvertrag” stellen.

    Meine Frau und ich haben zum Anfang diesen Monats ein Wohnung bezogen, ohne schriftlichen Mietvertrag haben wir die Schlüssel bereits erhalten und sind schon etwas mit der Vermieterin angeeckt.

    Wir haben die Wohnung nur als Zwischenlösung für uns gewählt, bis wir uns letztendlich ein Haus kaufen können. Leider dauert dies noch 2 Jahre.

    Meine Frage nun:

    Wenn wir bereits jetzt eine Kündigung einreichen mit Wirkung zum Nov. 2017, kann uns die Vermieterin ohne schriftlichen Mietvertrag dann auch schon vorher kündigen und uns rauskicken ?

    Grüße und vielen Dank schon einmal

    R.T.

    • Mietrecht.org
      08.11.2015 - 10:32 Antworten

      Hallo Roland,

      der Vermieter braucht immer ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung, z.B. Eigenbedarf. Ihre Kündigung zu in zwei Jahren kann eine Kündigung durch den Vermieter allerdings nicht blockieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dohle
    28.12.2015 - 14:24 Antworten

    Hallo,

    wir sind derzeit noch eine WG bestehend aus drei Personen und möchten nun nur noch zu zweit in der Wohnung wohnen (mein Freund und ich). In unserem Mietvertrag stehen nur mein Freund, ich und noch ein alter Mitbewohner, der bereits schon seit einem Jahr ausgezogen ist. Für den der derzeit noch unsere Wohnung Mitbewohner und ausziehen soll haben wir damals nichts schriftliches gemacht, da es nur vorübergehend für ihn sein sollte und er auch noch ein alter Bekannter von meinem Freund ist.
    Wir beide haben ihm nun eine Auszugsfrist zum 15.01.2016 vor drei Monaten mündlich gegeben. Da er faul ist, sich nicht kümmert, nicht arbeiten geht, meint er nun er zieht nicht aus. Da er noch keine Wohnung hat und wir nicht das Recht haben.
    Wir wissen nun nicht mehr was wir noch machen können, da er uns droht, ich nur noch Angst in meiner eigenen Wohnung habe und über einen Polizeieinsatz nachdenke, damit er endlich aus unserer Wohnung verschwindet.

    Was können wir noch tun, außer seine Eltern mit zu Rate ziehen? Und gild unsere mündliche Kündigung etwa nicht? Wenn nicht, was muss in der schriftlichen stehen und wie lang müssen wir seine Anwesenheit noch ertragen?

    Vielen Dank!

    Grüße Manu

    • Mietrecht.org
      29.12.2015 - 02:33 Antworten

      Hallo Manu,

      eine Kündigung muss immer in Schriftform erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp
    23.01.2016 - 11:36 Antworten

    Hallo allerseits,

    nach meinem Einzug in eine WG, haben wir dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass nun ich statt dem vorherigen Bewohner, eines der Zimmer in der WG bewohne. Der Vermieter hat nie darauf geantwortet und auch in keinster Weise darauf reagiert. Ich habe ihn noch nie zu Gesicht bekommen. Ursprünglich hat wohl jeder Mieter in der WG einen eigenen Mietvertrag. Ob mein Vormieter einen (ggf. sogar noch laufenden) Mietvertrag hat, weiß ich nicht. Die Miete wiederum wird über ein gemeinsames Konto gesammelt und dann als ein “Paket” an den Vermieter überwiesen.

    Ist in diesem Fall ein Mietvertrag zustande gekommen?

    Danke und viele Grüße,
    Philipp

  • Anna
    12.02.2016 - 17:13 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen unbefristetes und mündlich abgeschlossenes Mietverhältnis am 12.01. gekündigt, mich um Nachmieter bemüht und ein freundschaftliches Verhältnis. Außerdem ist die Wohnung seit dem 01.02. nicht unbewohnt. Was kann der Vermieter rein rechtlich einfordern?

  • Sophie Schulz
    17.03.2016 - 16:28 Antworten

    Guten Tag,
    Ich lebe in einer WG und bin dort einfach eingezogen. Es gibt keinen Mietvertrag und ich keine Absprachen. Ich habe den Vermieter nicht kennen gelernt. Wohnung und Haus befinden sich in katastrophalem Zustand, teilweise lebensgefährlich.
    Ich möchte so schnell es geht ausziehen. Was habe ich für Rechte in diesem Fall?

    Vielen Dank und beste Grüße

    • Mietrecht.org
      17.03.2016 - 21:43 Antworten

      Hallo Sophie,

      zuerst sollten Sie prüfen, ob ein Mietvertrag mit dem Vermieter oder mit einem Hauptmieter der Wohnung entstanden ist. Ansonsten sind die Kündigungsfristen im Artikel oben beschrieben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Rumler
    07.04.2016 - 15:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich stehe in einem unbefristetem Mietverhältnis für eine Raumnutzung in einer Gemeinschaftspraxis, monatlich entrichte ich 200 € Miete. Es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag. Und ich sehe, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen trotzdem gelten.

    Das Problem ist eine Beteiligung an den Investitionen in Höhe einer monatlichen Rate von 30 €, die auch nur mündlich vereinbart wurde und die ich bis jetzt auch bezahlt habe.
    Meine Frage ist jetzt, endet die Forderung nach der Investitionsbeteiligung auch mit dem Ende des Mietverhältnisses?
    Es gibt nur die mündliche Absprache über die Miete von 200 € monatlich und eine Investitionsbeteiligung von 30 € monatlich.
    Der Investitionsbeteiligung wurde aber nur unter der Bedingung zugestimmt, dass eine klare schriftliche Vereinbarung folgt, was bis heute nicht geschehen ist.

    Die Frage ist nun:
    ist das, was für einen nicht schriftlichen Mietvertrag gültig ist, nämlich die gesetzlichen Kündigungsfristen, auch gültig für eine nur mündlich vereinbarte Investitionsbeteiligung. Welche gesetzlichen Bedingungen gibt es für eine Investitionsbeteiligung, wenn sie nur mündlich vereinbart wurde? Gibt es da auch Fristen? Kann diese Vereinbarung über das Mietverhältnis hinaus geltend gemacht werden?
    Oder anders gefragt:
    Steht hier Wort gegen Wort oder gibt es gesetzliche Regelungen?

    Es werden nämlich jetzt die gesamten anteiligen Investitionskosten (in Höhe von ca. 1000 €) eingefordert.

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Antwort

    Michael Rumler

    • Mietrecht.org
      07.04.2016 - 22:30 Antworten

      Hallo Herr Rumler,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider nicht helfen, da für mich die Umstände nicht bekannt sind. Schilden Sie dem Anwalt Ihres Vertrauens den Fall (insbesondere an was und für die lange Sie sich beteiligt haben / beteiligen wollten) und lassen Sie sich dazu bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • sandy franke
    07.04.2016 - 20:49 Antworten

    Hallo,

    ich habe vor ca.3,5 Jahren eine Wohnung bezogen aber es existiert kein Mietvertrag.
    Besteht somit bei einer schriftlichen Kündigung des Mietverhältnisses zum 1. eines Monats eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    Ich habe Aussicht auf eine andere Wohnung und brauche daher dringend eine Rückmeldung bzw. einen Rat.

    Vielen Dank im Voraus.

    SG
    Sandy

    • Mietrecht.org
      07.04.2016 - 22:31 Antworten

      Hallo Sandy,

      Ihre Frage wird oben im Artikel beantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anonym
    05.09.2016 - 18:52 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

    Person A und B leben gemeinsam in einem Haus, für den nur Person A einen Mietvertrag hat. Person B wollte vom Eigentümer gern einen Untermietvertrag. Diesen hat er aus steuerlichen Gründen abgelehnt. Somit hat Person B einfach so dort mit gelebt.

    Nun hat sich leider ergeben, dass Person A im Wachkoma liegt, daraus auch nicht mehr erwachen wird und in Kürze in ein Pflegeheim verlegt wird. A ist allein im Mietvertrag eingetragen, B hat aber die Miete immer überwiesen.

    Person B möchte nun ausziehen und sich örtlich neu orientieren.

    Hat Person B die Möglichkeit “einfach auszuziehen” oder gelten hier auch Kündigungsfristen bzw. muss Person A (Mietvertraginhaber) bzw. die gesetzliche Betreuung kündigen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Mietrecht.org
      06.09.2016 - 08:08 Antworten

      Hallo,

      ich kann Sie zu Ihrem speziellen Einzelfall leider nicht beraten. Für den Vermieter ist der Mieter (und nicht ein möglicher Besucher) Ansprechpartner.

      Wenn Sie es ganz wissen wollen, sollten Sie die Sachlage hier prüfen lassen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Boemanns, Marc
    15.11.2016 - 18:04 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe eine WG aufgemacht, in der ich der Hauptmieter bin. Ich habe zwei Freunde, welche auch bei mir wohnen und auch Miete zahlen, jedoch haben wir keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen! Die Miete wird immer zum 15. eines Monates gezahlt. Gestern, den 14.11., habe ich dann die schriftliche Kündigung zum 15.12.2016 eines WG-Kollegen bekommen. Ich habe gelesen, dass man, wenn man keinen Mietvertrag unterzeichnet bis zum dritten Werktag eines Monats kündigen muss, um einen Monat später keine Miete mehr zahlen muss.

    Meine Frage ist nun, ob es rechtens ist, wenn die Kündigung vom 14.11.2016 für den 15.12.2016 geschrieben wurde?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Ramona
    24.01.2017 - 19:09 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich hätte eine Frage. Meine Oma ist vor ca. 30 Jahren in eine Wohnung eingezogen,jedoch ohne Mietvertrag. Nun wird sie zu einem Pflegefall und zieht zu meinen Eltern ins Eigenheim. Der Vermieter möchte nun die Kündigungsfrist einhalten.

    Kann der Vermieter die Kündigungsfrist selbst bestimmen, obwohl damals kein Mietvertrag erstellt wurde?
    vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      25.01.2017 - 07:34 Antworten

      Hallo Ramona,

      welche Kündigungsfrist bei einem nicht schriftlichen Mietvertrag zu beachten ist, lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Kronenberger
    14.03.2017 - 15:19 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    erstmal liebe Grüße aus Hamburg und Danke, dass es Ihre Seite gibt :-)

    Ich wohne zur Untermiete in einer Einliegerwohnung einer Villa. Die Vermieterin weigert sich, mir einen Mietvertrag auszustellen und stellt mir stattdessen jeden Monat eine Rechnung aus, in welcher sie angibt, ein “möbeliertes Zimmer für die Dauer eines Monats, kündbar innerhalb 2 Wochen” zu vermieten. Dies handhabt sie laut eigener Angabe so, weil sie plant innerhalb des nächsten Jahres umzuziehen und mir gegenüber dann nicht schadensersatzpflichtig zu sein.

    Nun meine Fragen: Ist dies rechtens? Oder existiert ein mündlicher Mietvertrag?

    Und: Ich bin 80% schwerbehindert, arbeitsunfähig und berentet. Greift in diesem Fall die Härtefallregelung und wäre es in diesem Fall möglich, den Eigentümer nach dem Auszug der Hauptmieterin dazu zu bringen, dass ich in der Einliegerwohnung bleiben kann?

    Ihre Antwort würde mir sehr helfen!
    Danke& liebe Grüße,
    Sarah Kronenberger

  • Michelle234
    26.05.2017 - 09:42 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich bin im Februar 2016 mit meinem Partner zusammengezogen. Vermieter ist sein Onkel, wir haben keinen Mietvertrag geschlossen, das war zwischendurch immerwieder Thema, aber ich habe zu jedem Zeitpunkt klargestellt, dass ich nicht in diesem Mietvertrag erwähnt werden möchte, da mein Hauptwohnsitz bei meinen Eltern verbleiben soll und weil ich wusste, dass im Fall einer Trennung ich eh nicht in der Wohnung des Onkels bleiben kann. Die Miete wurde der Zuverlässigkeit halber von mir, vom gemeinsamen Konto mit meinem Partner monatlich pünktlich überwiesen. Jetzt ist es soweit, dass ich mir eine eigene Wohnung gesucht habe, weil ich mich trennen möchte. Inwieweit kann der Onkel Ansprüche gegen mich geltend machen?

    LG Michelle

  • Luise
    06.07.2017 - 17:49 Antworten

    Hallo,

    Ich hatte einen auf 6 Monate befristeten Untermietvertrag mit Aussicht darauf, nach 6 Monaten “Probewohnen” einen unbefristeten Vertrag von meiner Hauptmieterin zu bekommen. Nach 6 Monaten, im Juni, teilte sie mir auch mit, dass mein Vertrag unbefristet verlängert werden würde und sie mir ein Formular zum unterschreiben zukommen lassen würde, um dies offiziell festzuhalten. Dieses Formular habe ich bis heute nicht bekommen und dementsprechend auch nicht unterschrieben.

    Nun habe ich unverhofft ein Jobangebot bekommen und muss umziehen, und das schon im kommenden Monat. Die Hauptmieterin beruft sich nun auf eine 3-monatige Kündigungsfrist, ich habe aber nur einen abgelaufenen befristeten Mietvertrag und einen noch nicht existierenden unbefristeten Mietvertrag.
    Ich habe, auf den neuen Vertrag wartend, die Miete für Juli bereits überwiesen, aber die Hauptmieterin zu Beginn des Monats über meinen Auszug informiert.

    Der zweiten Untermieterin, die ebenfalls einen befristeten Mietvertrag hatte, wurde am gleichen Tag wie mir mitgeteilt, dass dieser verlängert werden würde und sie ein neues Formular unterzeichnen müsse. Auch bei ihr hat dieser neue Vertragsabschluss nicht stattgefunden.
    Durch meinen Auszug hat nun die zweite Untermieterin der Wohnung beschlossen, diese ebenfalls im August zu verlassen. Bei ihr macht die Hauptmieterin keinerlei Kündigungsfristen geltend.

    Was kann man in so einem Fall tun, bzw. wie wäre die Rechtslage in einem solchen Fall?

    Herzlichen Dank und freundliche Grüße,
    Luise

  • Kat
    07.11.2017 - 11:19 Antworten

    Hallo! Ich hatte ein Zimmer in meiner Wohnung untervermietet, an eine Freundin meiner Freundin.
    Allerdins hatten wir nur einen mündlichen Mietvertrag, da sie ja die Freundin einer Freundin ist.
    Am 30.10 schrieb sie mir ein SMS, dass sie auszieht und ihre Sachen am 2.11. abholt. Natürlich werde sie mir die Miete für November noch zahlen, hat sie behauptet.
    Als ich am 2. von der Arbeit nachhause kam (eine Stunde früher als unser Treffpunkt geplant war) hatte sie alle Sachen gepackt, war weg und meinen Schlüssel habe ich im Postkasten vorgefunden.
    In der Küche hinterließ sie mir eine Nachricht, dass ich kein Recht habe die Miete noch von ihr zu verlangen.

    Was kann ich tun?
    Herzlichen Dank und lg

    • Mietrecht.org
      07.11.2017 - 20:34 Antworten

      Hallo Kat,

      verweisen Sie auf die Kündigungsfrist und lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N.Fischer
    07.11.2017 - 13:16 Antworten

    Mein Mutter ist dement und nun als Pflegefall in ein Heim gekommen. Der Lebensgefährte will nun aus der (bisher gemeinsam genutzten) Wohnung nicht ausziehen, zahlt aber keinerlei Miete, NK o.ä.

    Er behauptet, meine Mutter hätte ihm zugesichert, er darf in der Wohnung verbleiben, meine Schwester hält zu ihm. Ich möchte die Wohnung verkaufen und nicht an ihn vermieten.

    Was kann ich tun?

  • M.Berkenbrink
    08.05.2018 - 18:03 Antworten

    Liebes mietrecht.org-Team,

    Ich hätte folgende Frage zum Thema “kuendigungsfrist-fuer-eine-wohnung-ohne-schriftlichen-mietvertrag”.
    Und zwar… Meine Freundin wohnt seit ein paar Monaten in einer WG, hat ihr Zimmer von einer Vormieterin übernommen und dies mit eben der selben schriftlich auf einem selbstgeschriebenen DIN A4 Blatt festgehalten. Nur mit dem Vermieter hat sie seither noch nie ein Wort gewechselt.. Jetzt wollen wir beide gern zusammen ziehen und überlegen wie sie das dann handhaben soll da ja mit dem Vermieter ansich ja gar kein richter Vertrag geschlossen wurde? Besteht dennoch die gesetzliche Kündigungsfrist? Sie steht auch auf dem offiziellen Mietvertrag nicht unterschriftlich mit drauf und überweist den Betrag an einen ihrer Mietbewohner, der wiederum den Gesamtbetrag an den Vermieter überweist… ihr merkt schon alles ziemlich verwirrend :D
    Sind über jede hilfreiche Antwort glücklich!

    • Mietrecht.org
      08.05.2018 - 20:00 Antworten

      Hallo M.Berkenbrink,

      Ihre Freundin hat ggf. einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung. Lassen Sie die Sachlage bei Bedarf rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • M.Berkenbrink
        08.05.2018 - 21:11 Antworten

        Zunächst schon einmal Danke für die schnelle Antwort!
        Allerdings ist auch diese angesprochene Situation nicht der Fall. Das einzige was es wirklich gibt ist dieser von beiden (der Vormieterin und meiner Freundin) unterschriebene „Vertrag“ es gibt davon weder eine Kopie beim Vermieter noch wird sie namentlich im echten Mietvertrag erwähnt. Auf diesem steht nur noch ein Bewohner aus der WG der dort auch wirklich noch wohnt. An eben diesem überweist sie auch monatlich ihren Beitrag. Sie war/ist in der besagten WG auch offiziell nie gemeldet gewesen.

        • Mietrecht.org
          09.05.2018 - 14:08 Antworten

          Hallo M.Berkenbrink,

          wenn sie dem Hauptmieter die Miete überweist, dann besteht zwischen diesen beiden Parteien offensichtlich ein (Unter)Mietvertrag.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Kuhn Axel
    29.05.2018 - 09:30 Antworten

    Hallo zusammen,
    ich Denke ich habe hier ein ganz verzwicktes Problem. Meine Frau hat mit ihrer Tochter und ihrem Freund für ihr Haus einen mündlichen Mietvertrag vor Zeugen abgeschlossen.
    Jetzt das Problem:
    Die beiden haben sich im Streit getrennt, die Tochter wohnt bei uns zuhause und er hat sich eine andere Wohnung gesucht und gefunden.
    Er hat sich aber bis zum heutigen Tag nicht von der alten Adresse abgemeldet, obwohl er eine neue Wohnung hat.
    Wir würden jetzt gerne das Haus der anderen Tochter meiner Frau zur Miete ( mit Vetrag ) überlassen,
    ist der alte Mietvertrag da ja keiner mehr in der Wohnung lebt noch gültig und dürfen wir in dieser Situation überhaupt einen neuen Mietvertrag für die andere Tochter ausstellen?

  • Angelika Feiler-Martin
    05.03.2019 - 17:35 Antworten

    Habe ein Haus mit 2 Wohnung davon habe ich eine Wohnung vermietet an meinen Neffen ohne schriftlichen Mietvertrag – er wohnt über 10 Jahre drin, wir wollen das Haus jetzt gerne verkaufen.
    Leer und Unvermietet verkauft sich besser wurde uns gesagt. Welche Möglichkeit habe ich,
    Der Neffe zahlt nur ein e sehr geringe Miete 650,– warm für 120 qm mit Garten.
    Mein Mann hat das alles gemacht, der ist aber leider verstorben und ich muss aus finanzl. Gründen das Haus verkaufen, da es durch die geringe Miete schwierig ist.

    Welche Gründe bzw. Fristen muss ich wahren oder gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Was ist möglich?

  • Sonja
    29.12.2019 - 11:16 Antworten

    Ich habe eine Frage, vielleicht kann mir ja jemand helfen.
    Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie in einem Haus, das mir gehört. Ich wohne neben an. Nun hat Sie sich vor ca 2Monaten von ihrem Mann getrennt, dieser möchte aber nicht ausziehen. Die Situation verschlechtert sich natürlich von Tag zu Tag. Er wird auch mir gegenüber immer unfreundlicher. Gestern hat er Ihr eröffnet das er ja nicht ausziehen muss, wenn er nicht möchte Es Bestande die ganze Zeit keinen Mietvertrag. Jetzt ist meine Frage wie bekomme ich ihn aus meinem Haus.

  • Samuel
    27.08.2021 - 15:07 Antworten

    Guten Tag!

    Ich habe eine Frage bezüglich eines Mietverhältnisses was schriftlich und ordentlich gekündigt wurde. Durch verschiedene Umstände hat sich jedoch der Umzug verschoben – um mittlerweile ein paar Monate – und es wurde mündlich eine weitere Nutzung erlaubt.

    Ist die Kündigung jetzt hinfällig und muss neu erfolgen? Oder ist es möglich zum Monatsende die Zahlungen einzustellen und die Wohnung zu übergeben?

    • Mietrecht.org
      29.08.2021 - 20:28 Antworten

      Hallo Samuel,

      es ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag entstanden ist, der erneut schriftlich gekündigt werden muss. Bitte lassen Sie Ihren Einzelfall im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marcello Papa
        22.09.2021 - 19:00 Antworten

        Hallo liebes Mietrecht.org,
        Ich habe folgendes Problem,
        Ich bin anfang juni mit P in eine WG gezogen, P ist als Hauptmieter eingetragen, dieser hat auch einen Vertrag auf 4 Jahre abgeschlossen, da dieser auf jeden Fall länger dort bleiben wird.
        Ich ( 24, student) war dann quasi untermieter, wir haben keinen Mietvertrag abgeschlossen und habe bisher auch keine Miete gezahlt, habe mich auch noch nicht umgemeldet, da wir keinen Vertrag hatten.
        Nun kann ich mir aus Arbeitsgründen die Wohnung bald nicht mejr leisten.
        Also hab ich mit P gesprochen und meinte ich muss ausziehen, dieser meinte aber so schnell kann icj nicht ausziehen da er ja den 4 jahres vertrag geschlossen hat und sagt er will das wenn über Anwalt klären. Was soll ich machen?
        Lg
        Marcello

        • Mietrecht.org
          23.09.2021 - 07:59 Antworten

          Hallo Marcello,

          Sie haben mit der Laufzeit des Hauptmietvertrages nichts zu tun. Für Sie gilt, was oben im Artikel beschreiben wird.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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