Nicht selten ist der Eigentümer einer Wohnung eine Privatperson und vermietet die Wohnung an fremde Mieter. Häufig wird im Laufe der Zeit eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf angekündigt, mit der Begründung, dass der Enkel des Vermieters die Wohnung benötigt.
Ist in einem solchen Fall eine Eigenbedarfskündigung möglich? Kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen, nur weil der Enkel die Wohnung benötigt?
Diese Frage, ob die Kündigung wegen Eigenbedarf möglich ist, wenn ein Enkel einziehen möchte, soll im folgenden Beitrag geklärt werden.
Kurzcheck zu den Grundlagen der Eigenbedarfskündigung
Das BGB sieht in § 573 BGB vor, dass ein Vermieter bei Eigenbedarf ein Mietverhältnis mit seinem Mieter ordentlich aufkündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Wohnung hat.
Nach § 573 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein berechtigtes Interesse dann, wenn der Eigentümer selber, nahe Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder die Wohnung für sich benötigen und beanspruchen.
Familienangehörige
Vorliegend ist zu klären, ob eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters möglich ist, wenn das Enkelkind die Eigentumswohnung für sich benötigt.
Der Begriff des Familienangehörigen ist dabei eng auszulegen, so dass nicht alle irgendwie mit dem Eigentümer Verwandten als solche einen Grund für eine Eigenbedarfskündigung darstellen (OLG Braunschweig NJW-RR 1994,S. 597).
Neben den soeben aufgezählten Personenkreis gehören auch die Enkel des Vermieters, Stiefkinder und Schwiegereltern zum bevorzugten Personenkreis (LG Köln WuM 1994, S. 541).
Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2010 entschieden, dass auch Nichten und Neffen zu den engen Familienangehörigen zu zählen sind (BGH vom 27.01.2010, NZM 2010, S. 271, 272).
Einen Anhaltspunkt dafür, wie weit der enge Familienbegriff zu ziehen ist, bieten die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO.
- Eigentümer selber
- dessen Ehegatten
- dessen Kinder
- Lebenspartner
- Eltern des Eigentümers
- Geschwister des Eigentümers
- Nichten und Neffen des Eigentümers
- Stiefkinder
- Schwiegereltern und
- Enkel
Fazit
Der Vermieter kann prinzipiell Eigenbedarf ankündigen und diesen mit einer Vermietung bzw. einem Bedarf des Enkelkindes begründen.

05.02.2022 - 09:14
Guten Morgen!
Ich habe ein Problem am Donnerstag kam der Vermieterin ihre Tochter mit Ihrem Sohn um die Wohnung angeblich auf Mängel zu untersuchen.
Ich glaube das Sie für diesen jungen Mann Eigenbedarf anmelden wollen.
Ich lebe mit zwei Kindern 15 und 3,5 Jahre alt von Hartz4 .
Und glaub kaum eine bezahlbare Wohnung hier zu finden
Da wir auch sozial hier angebunden sind über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Habe der Tochter gestern eine WhatsApp geschickt diese wird nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen M.Regenfuss
06.02.2022 - 12:39
Hallo Melanie,
ich kann Ihnen in der aktuellen Situation leider nicht helfen. Sie müssen abwarten und nach einer möglichen Kündigung Ihre Optionen abschätzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.08.2023 - 00:29
Hallo Herr Hund,
mein Vermieter behauptet aktuell (08.2023) immer wieder mündlich ohne Kündigungsschreiben:
“Meine 5 Enkelkinder machen bald Abitur und brauchen diese EIN-Zimmer-Wohnung, um in Köln studieren zu können!”
Deshalb will er mit mir eine “zeitnahe Auszugsabsprache machen”.
Tatsächlich hat er 5 Enkelkinder,
die aber aus den GeburtsJahrgängen 2013, 2015, 2018, 2018, 2020 sind. Drei von diesen fünf sind bis bis heute noch nicht mal eingeschult.
Meine Fragen an Sie:
1. Darf der Vermieter so was ohne Namensnennung der Bedarfsperson behaupten??
(dann könnte ich hinterher bei Nicht-Einzug mangels Personalien den Schadensersatz gerichtlich gar nicht geltend machen!)
2. Mein Vermieter hat in der Kölner Altstadt
zwei gleichwertig große Apartments zu Verfügung (davon eine als Ferienwohnung-Nutzung!) und erklärt mir nicht, warum er unbedingt meine Wohnung in Junkersdorf für die Enkel haben will!
-> Darf der das so??
Sie würden mich sehr beruhigen, wenn Sie mir diese Fragen beantworten.
Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühung!!!
Viele Grüße
Sybille V.
08.08.2023 - 16:57
Hallo Sybille,
natürlich muss der Vermieter genau darlegen (können), für den er die Wohnung benötigt. In Ihrem Fall klingt das eher nach Säbelrasseln und nach Drängen auf einen Aufhebungsvertrag.
Hier eine Hilfe: Eigenbedarfskündigung – 40 Fragen und Antworten
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.03.2026 - 03:31
Hallo,
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Heute wurde uns gekündigt. Die Großmutter möchte das Haus für den Enkel haben dessen Vater besitzt und vermietet allerdings das Nebenhaus. Wir wohnen seit über 20 Jahren im Haus, der Nachbar erst seit 4Jahren. Wäre nicht erst der Vater zuständig sein Haus dem Sohn zu überlassen?
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
M.Lück
19.03.2026 - 09:15
Hallo Martina,
nein, automatisch ist das nicht so. Für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht es grundsätzlich, dass die Vermieterin das Haus ernsthaft für einen nahen Angehörigen – hier den Enkel – benötigt. Dass der Vater daneben ein anderes Haus besitzt oder vermietet, macht die Kündigung nicht von selbst unwirksam.
Aber genau dieser Punkt kann die Kündigung angreifbar machen: Wenn im Einflussbereich des Vermieters vergleichbarer anderer Wohnraum vorhanden oder frei wird, kann eine Angebots- bzw. Rücksichtnahmepflicht bestehen. Nach über 20 Jahren Mietzeit gilt zudem für den Vermieter regelmäßig die 9-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB). Außerdem sollten Sie prüfen lassen, ob ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB in Betracht kommt.
bitte lassen Sie das Kündigungsschreiben sofort anwaltlich oder vom Mieterverein prüfen; oft scheitert Eigenbedarf schon an der Begründung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.03.2026 - 10:44
Hallo Herr Hundt,
Ganz lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
Einen sonnigen Tag wünscht Ihnen
M.Lück