Go to Top

Eigenbedarf für Tante oder Onkel anmelden

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er als berechtigtes Interesse Eigenbedarf geltend macht (§ 573 II 2 BGB). Neben dem Vermieter selbst kommen als begünstigte Personen auch Familienangehörige in Betracht.

Inwieweit ein Familienangehöriger des Vermieters zu dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis gehört, richtet sich zum einen nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung und zum anderen nach der persönlichen Verbundenheit mit dem Vermieter. Lediglich bei besonders nahen verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. Eltern – Kind – Ehepartner) wird die dazu notwendige persönliche Verbundenheit ohne weitere Prüfung unterstellt.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass Familienangehörige des Vermieters bereits im Haushalt des Vermieters leben, um zum begünstigten Personenkreis zu gehören.

Sozialer Kontakt zur Tante / zum Onkel ist erforderlich

Ob die Tante als Schwester von Mutter/Vater des Vermieters (gleiches gilt dann auch für den Onkel) begünstigte Person sein kann, hängt mithin davon ab, dass ein gewisser sozialer Kontakt zum Vermieter besteht, aus dem sich eine sittliche Verantwortung des Vermieters für den Wohnbedarf der Tante ergibt. Bei solch weiter entfernten Personen ist die Rechtsprechung nicht unbedingt einheitlich. Es kommt auf die Umstände im Einzelfall und damit auf die konkrete Begründung des individuellen Eigenbedarfs an. Grundlage der Begründung sind die Grundsätze, die sich indirekt aus dem Gesetz und direkt aus einigen Gerichtsentscheidungen ergeben (so z.B. BGH WuM 2009, 294)

Das Gesetz hat damit Personen im Auge, die aufgrund der familiären Bindung dem Vermieter persönlich nahestehen und/oder denen er zumindest rechtlich oder moralisch verpflichtet ist, Unterhalt oder sonstige Fürsorge zu gewähren. Andererseits fordert das Gesetz aber keinen bestimmten Grad von Verwandtschaft. Schließlich kann auch zu Gunsten von nicht verwandten Haushaltsangehörigen, beispielsweise Hausangestellten und Personen, die der Vermieter in seinen Haushalt dauerhaft aufgenommen hat Eigenbedarf angemeldet werden (Pflegepersonen, Pflegekraft).

Will der Vermieter also Eigenbedarf für eine Person geltend machen, die nicht zum allerengsten Familienkreis gehört, muss er zusätzlich begründen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, aus denen sich seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person ergeben.

In diesem Sinne forderte das Amtsgericht Frankfurt (Urteil v, 8. November 1990, Az: 33 C 2911/90 – 26), dass die Tante des Ehemanns der Vermieterin als Angehörige begünstigte Person sei, sofern ein persönlicher enger Kontakt besteht. Dabei genügt es offenbar, dass es sich um die Tante des Ehemanns der Vermieterin handelt, mit der die Vermieterin nicht direkt (blutsmäßig) verwandt ist.

Gleiches wurde für die Cousine des Vermieters angenommen, sofern eine enge Bindung besteht und der Kündigungsgrund in den Verhältnissen dieses Verwandten wurzelt (LG Ravensburg Urteil v. 17.6,1992, Az.: 2 S 85/92).

Übrigens: Bei der Schwiegermutter des Vermieters wird die enge soziale Beziehung automatisch unterstellt (LG Köln Urteil . 19. Mai 1992 , Az.: 12 S 395/91). Auf diesem Weg lässt sich deren Einzug jedenfalls nicht aufhalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.1.2010, Az.: VIII ZR 159/09, Fundstelle WuM 2010, 163), in der der Wohnbedarf einer Nichte anerkannt wurde, ohne dass eine besondere soziale oder persönliche Beziehung besteht und allein das Verwandtschaftsverhältnis ausreiche, ist auf den Fall einer Tante nicht, zumindest nicht direkt übertragbar. Parallelen bestehen aber schon, zumindest insoweit als Nichten und Neffen blutsverwandt sind und aus der gleichen Linie abstammen.

Tanten und Onkel können angeheiratet sein, so dass die Blutsverwandtschaft fehlt. Bei einer Tante, die die Schwester eines Elternteils des Vermieters ist, lässt sich die soziale Bindung vielleicht besser begründen. Da das Gesetz auf die soziale Verbindung und Fürsorgeaspekte abstellt, kommt es letztlich immer auf die überzeugende Begründung im Einzelfall an.

Einzug der Tante oder des Onkels muss Sinn machen

Auch wenn die Tante oder der Onkel begünstigte Person ist, muss die Eigenbedarfskündigung immer noch mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen dargelegt werden. Beispielsweise darf die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder vernunftwidrig sein. Sie wäre rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den Eigenbedarf für die Tante nur vortäuscht oder vernunftwidrig, wenn der Vermieter die gehbehinderte 90-jährige Tante in einem Mehrfamilienhaus im sechsten Stock ohne Fahrstuhl einquartieren möchte.

Eigenbedarfskündigung braucht noch weitere Voraussetzungen

Selbstverständlich muss der Vermieter im Übrigen die weiteren Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen: Dazu gehören der Nutzungswille (Absicht die Wohnung der Nichte oder dem Neffen tatsächlich zur Verfügung zu stellen, keine Vortäuschung falscher Gegebenheiten) und ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse (z.B. angemessener Wohnbedarf, keine 150 m²-Wohnung für 20-jährigen Neffen).

Insbesondere darf die Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich, nicht treuwidrig und nicht vernunftwidrig sein. Weitere Stichworte: Schriftform der Kündigung, Kündigung bei mehreren Mietern, Inhalt der Eigenbedarfskündigung, Kündigungsfrist, Widerspruchsrecht des Mieters, Sonderkündigungsrecht beim Zweifamilienhaus.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert