Go to Top

Ist ein defekter Rollladen oder Rollladengurt eine Kleinreparatur?

Immer mal wieder kommt es vor, dass in einer Mietwohnung während einer Mietzeit häufig verwendete Gegenstände kaputt gehen und eine Kleinreparatur notwendig wird.

Dabei stellt sich die Frage, was unter den Begriff der Kleinreparaturen fällt und ob darunter auch ein defekter Rollladen bzw. ein Rollladengurt zählt.

Diese Frage soll der nachfolgende Beitrag klären, inwiefern ein defekter Rollladen durch einen Mieter instand zu setzen ist und damit unter die Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages fällt. In diesem Fall müsste der Mieter die Kosten übernehmen. Handelt es sich um keine Kleinreparatur, ist der Vermieter in der Pflicht. In diesem Artikel erfahren Sie die Antwort.

Instandhaltung und Kleinreparaturklausel

Die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist er dazu verpflichtet, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“. Die in § 535 BGB verankerte Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst dabei grundsätzlich die Beseitigung aller Fehler und Schäden, die den Gebrauch der „Mietsache“ beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Übertragung von Kleinreparaturen auf den Mieter

Bei der Wohnraummiete lässt die Rechtsprechung Ausnahmen für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu, sie können in einem vorformulierten Mietvertrag auf den Mieter – eingeschränkt – abgewälzt werden.

Viele Vermieter versuchen, durch eine besondere Klausel im Mietvertrag („Kleinreparaturklausel“) die Kosten für kleine Instandhaltungsmaßnahmen auf die Mieter abzuwälzen: Letztere sollen danach kleinere Reparaturen selbst bezahlen. Dies ist allenfalls möglich, wenn sich die Klausel auf Reparaturen an Gegenständen beschränkt, die dem häufigen und direkten Zugriff der Mieter unterliegen.

Des Weiteren muss eine Begrenzung für die einzelnen Kleinreparaturen (50 bis 75 Euro gelten als angemessen) und eine weitere Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres enthalten sein (Nach OLG Stuttgart: Gesamtbelastung höchstens 150 bis 200 Euro, jedoch nicht mehr als 8 bis 10% der Jahresmiete)

Ist ein defekter Rollladen bzw. Rollladengurt eine Kleinreparatur?

Ist eine Kleinreparaturklausel wirksam, so ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet  in dem durch die Klausel vorgegebenen Kostenrahmen die Kosten für die Reparaturen zu bezahlen.

Jedoch ist vorliegend zwischen dem Rollladen an sich und dem Rollladengurt zu differenzieren.

Das Amtsgericht Leipzig hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 festgehalten, dass eine Reparatur eines Rollladenkastens keine Kleinreparatur darstellt, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 – ZMR 2004, 120-121. Der Mieter ist somit nicht dazu verpflichtet, einen defekten Rollladen oder Rollladenkasten zu reparieren.

Anders liegt die Beurteilung der Frage, ob die Reparaturkosten für den Rollladengurt vom Mieter zu tragen sind.

Es handelt sich bei dem Rollladengurt um einen Gebrauchsgegenstand, welcher vom Mieter häufig verwendet und benutzt wird und damit seiner direkten Beeinflussung unterliegt.

Ist die Vornahme von Kleinreparaturen somit wirksam auf den Mieter übergegangen, ist dieser verpflichtet, im Rahmen der finanziellen Vorgaben, einen Ersatz für einen defekten Rollladengurt zu besorgen.

Fazit

Wurde die Verpflichtung zu Tragung von Kleinreparaturkosten wirksam auf den Mieter verlagert, ist dieser grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten einer Instandsetzung des Rollladengurtes zu bezahlen. Der Mieter kann jedoch nicht wirksam zum Ersatz von Schäden am Rollladenkasten oder am Rollladen selber verpflichtet werden.

44 Antworten auf "Ist ein defekter Rollladen oder Rollladengurt eine Kleinreparatur?"

  • Sebastian Römmig
    12.05.2014 - 17:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wo kann ich denn bitte den Urteilsspruch/Text zu dem Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 – ZMR 2004, 120-121?
    Mit freundlichen grüßen
    Sebastian Römmig

    • Jürgen Bünger
      20.03.2018 - 19:16 Antworten

      Guten Tag,

      ich wohne in einer Dachterrassen-Wohnung (zweite Etage) mit 5 Rolläden.

      Kurz nacheinander sind jetzt 3 Gurte gerissen.Die Gurtreste sind in zwei Fällen außen in den Halterungen verschwunden, beim dritten hat sich der Gurt zusätzlich von der Außenbefestigung gelöst ( offensichtlich auch durch einen Fehler in der Führung mitverursacht (scharfe Kante)) .
      Dadurch befinden sich alle 3 Rolläden im herabgelassenen Zustand und und können m.E. nur von außen repariert werden (über lange Leitern ?????).
      Die Räume sind erheblich abgedunkelt, der Zugang zur Terrasse nicht mehr möglich.
      Lüften ist nur noch über Dachflächenfenster möglich (also nicht bei Regen oder Schnee)
      An den gerissenen Gurten ist zu erkennen, daß auch die beiden restlichen Gurte bald reißen werden
      und deshalb, um unnötig hohe Kosten (Reparatur von außen statt von innen) zu verursachen, gleich auch ausgetauscht werden sollten.

      In meinem Mietvertrag steht: “Die Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten bis 150€ im Einzelfall trägt der Mieter”.

      Meiner Meinung nach handelt es sich nicht um Einzelfälle, da die Gurte mehr oder weniger gleichzeitig gerissen sind, so daß m.E.der Vermieter für die Reparaturkosten aufkommen müßte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jürgen Bünger

  • Sebastian Römmig
    13.05.2014 - 20:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Quelle gefunden: https://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/
    Hier war auch der Urteils Text in voller Länge zu finden.
    Leider bezieht sich das Urteil bzgl. der Rolläden wohl auf den beschriebenen Arbeitsumfang der Firma die den Rolladen instand gesetzt hat. Hier kommt es sicher wieder darauf an was in der Rechnung steht.
    Mit freundlichen grüßen
    Sebastian Römmig

  • Lars Müller
    08.07.2014 - 09:44 Antworten

    Hallo,

    Meine Vermieterin will das wir in eigenregie und auf eigene Kosten die Rollläden reparieren lassen. (haben kleine Beschädigungen auf der Außenseite) meines Wissens muss sie das selber zahlen…. Müsste ja mit dem o.g. Urteil zu erklären sein.

    Lg Lars

  • Hans Walter
    10.01.2015 - 17:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wie verhält es sich denn mit der Mechanik (Lager, Welle, Getriebe) innerhalb des Rolladenkastens?
    Die unterliegen doch auch nicht der direkten Beeinflussung durch den Mieter.
    Fällt das dann auch nicht unter die Kleinreparaturklausel?

    Viele Grüße
    Hans Walter

    • Mietrecht.org
      10.01.2015 - 18:42 Antworten

      Hallo Hans,

      das Fazit des Artikel sagt es im Grunde, man muss abgrenzen. Mit dem Innenleben des Rollladens haben Mieter in der Regel nichts zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hanna Kunz
        21.02.2024 - 18:54 Antworten

        Guten Tag,
        sofern diese Seite noch aktiv ist:
        Wir stehen (als Vermieter) vor einem ähnlichen Problem, dass nämlich drei Rechnungen angefallen sind, die als Kleinreparaturen lt. Mietvertrag angesetzt werden könnten.
        Es wurden jeweils die Federstahlaufhängungen erneuert und wir finden keine klare Aussage dazu, wer für diese Reparaturen nun zuständig ist.
        Diese Aufhängungen sind zwar im Rollladenkasten, aber …”in der Regel” …?
        Ist das nun Mieter- oder Vermietersache?
        Freundliche Grüße
        Hanna

        • Mietrecht.org
          22.02.2024 - 07:32 Antworten

          Hallo Hanna,

          danke für Ihren Beitrag. Sie sprechen vermutlich von der Feder an der Gurtaufwicklung. Im Zweifel ein Sonderfall, zu dem es noch keine Rechtsprechung gibt. Recherchieren Sie dazu.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Hanna Kunz
            22.02.2024 - 16:47

            … danke für die schnelle Reaktion.
            Leider haben wir trotz heftigen Bemühens dazu keine Antwort gefunden bis jetzt, daher hatten wir gehofft, hier “schlauer” zu werden. Dann müssen wir wohl weitersuchen. Grüße!

  • martina brasch
    15.10.2015 - 01:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meinem Fall ist der Jalousiegurt aus der Verankerung im Jalousiekasten gerissen. Die Reparatur bestand darin, dass der gleiche Gurt wieder im Jalousiekasten befestigt wurde.
    Das Haus wurde 1996 erbaut und erstmals bezogen, ich bin jedoch erst im Mai 2013 in die Wohnung eingezogen und konnte mir kein Bild vom Zustand der Gurtbefestigung im Jalousiekasten machen. Der äußere Eindruck der Gurte legt nahe, dass sie noch nie gewechselt wurden.
    Meine Frage:
    Gibt es für Jalousiegurte auch eine zeitliche Frist des Erneuerns, wie beim Austausch des Teppichs durch den Vermieter?
    Ist es rechtens, das die Wiederbefestigung des alten Gurtes durch den Haustechniker des Vermieters mir als Kleinreparatur in Rechnung gestellt wird?
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichem Gruss
    Martina B.

    • Mietrecht.org
      15.10.2015 - 09:26 Antworten

      Hallo Martina,

      ich kann dem Artikel leider nicht wirklich mehr hinzufügen. In jeder Wohnung, die Sie nicht erstbeziehen, können Abnutzen vorliegen, die dann vielleicht erst im aktuellen Mietverhältnis als konkreter Schaden auftreten (Fenstergriff bricht ab, etc.). Im Zweifelsfall sollten Sie sich einen rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Roswita Jakopcevic
        10.03.2023 - 22:44 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        Hilfe! Tauben haben sich auf meinem Balkon über den Winter klammheimlich eingenistet, gebrütet und jetzt Junge bekommen. Meine Hausverwaltung sagt, das wäre meine Sache, Tauben vom Balkon zu kriegen und fern zu halten. Ich allein wäre sowohl für die Entfernung als auch die Taubenabwehrmaßnahmen kostenmäßig und der Beauftragung Dritterin der Sache selbst verantwortlich. Ich wohne in einer Siedlung. Plastikraben, Kaninchengitter, Windräder und Mobile sowie Plastiknetze, die ich angebracht habe – alles hat nichts gebracht. Ich habe keine Immunabwehr und die Tauben scheißen mir den Balkon und alles darauf voll! Ich kann ihn seitdem nicht nutzen. – Was soll ich tun?! Welche Rechte habe ich? Gibt es da ein adäquates Urteil zu?

        Freundliche Grüße
        Roswita Jakopcevic

        • Mietrecht.org
          11.03.2023 - 09:51 Antworten

          Hallo Roswita,

          ich denke Sie sollten Rat bei einem Profi suchen (Ungezieferbekämpfung).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Mario
    17.12.2015 - 16:42 Antworten

    Hallo,

    meine Frage richtet sich an den Abschnitt:

    “Des Weiteren muss eine Begrenzung für die einzelnen Kleinreparaturen (50 bis 75 Euro gelten als angemessen) und eine weitere Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres enthalten sein (Nach OLG Stuttgart: Gesamtbelastung höchstens 150 bis 200 Euro, jedoch nicht mehr als 8 bis 10% der Jahresmiete)”

    Dort und auch in meinen Mietvertag ist immer die Rede von “im Einzelfall”.
    Doch wie definiere ich einen Einzelfall?

    Dazu mein Sachverhalt:

    Mir wurde nach Auszug und der Übergabe einer Wohnung die Reparatur von 4 Rolladengurten in Rechnung gestellt.
    Ich habe jetzt eine Rechnung bekommen, die besagt, dass insgesamt 6 Rolladengurte und 1 Rolladenkasten repariert wurden. Aus der Rechnung geht nicht hervor, was die einzelnen Gurte bzw der Kasten und deren Reparatur gekostet hat. Lediglich Arbeitszeit, Anfahrt und Gesamtmaterial inkl. Kleinmaterial sind nachvollziehbar.
    Wenn man alles grob überschlägt, kann man davon ausgehen, dass die Reparatur eines Gurts unter den im Mietvertag genannten 75€ für einzelne Reparaturen liegt und dann auch von mir getragen werden müsste.

    Ich soll jetzt 130€ anteilige gemäß meines Mietvertrags (130€ max Kleinreparaturen im Jahr) zahlen.
    Unabhängig davon, dass die Rechnung so nicht gültig ist, lässt der “EINZELFALL” jetzt Interpretationsspielraum und ergibt je nach Sichtweise eine gültige oder Ungültige Kleinreparaturklausel.

    1. Ist jetzt die einzelene Reparatur jedes der 4 Gurte als besagter EINZELFALL zu betrachten? Dann sind die 130€ gerechtfertigt.

    oder

    2. ist ein EINZELFALL bezogen auf die Gesamtreparatur der 4 Gurte? Weil die mir ja in Rechnung gestellt wurden, ein Techniker dafür beauftragt wurde und zeitlich gesehen zusammen repariert und in Rechnung gestellt wurden. Dann ist wieder die Gesamtrechnung ausschlaggebend und würde den Eigenbeitrag von 75€ im Einzelfall überschreiten.

    Vielen DANK für eine rasche Antwort. :-)

    • Mietrecht.org
      18.12.2015 - 13:53 Antworten

      Hallo Mario,

      man kann sicher in beide Richtungen nachvollziehbar argumentieren. Ich persönlich würde versuchen zu Ihrer Frage passende Rechtsprechung zu finden – um zu erfahren, wie und ob eine Abgrenzung bereits von Gerichten entschieden wurde.

      Ansonsten könnte man auch erstmal widersprechen und die Kleinreparatur als Gesamtleistung zurückweisen. Das kann natürlich im Zweifel weitere (rechts)kosten produzieren.

      Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helmut Brotxermann
    21.01.2016 - 13:26 Antworten

    Folgendes bahnt sich bei mir an: der Rolladen zeigt eindeutige Lamellen, die in der Führungsschiene beim heraus- oder herunterlassen des Rollladens, dass diese einseitig auseinander gehen und dabei einen Spalt von ca. 10-15 cm Höhenunterschied zwischen den beiden Enden des Rollladens bestehen, dieser Spalt lässt sich durch Handanlegen und drücken nach oben wieder einrenken. Dies wird aber nicht auf Dauer Bestand haben, was ist, wenn der Rollladen doch einmal reißt und nach unten kracht, wer muss dann diese Reparatur, wenn eine Reparatur noch sinnvoll erscheint, bezahlen? Auch der Thermostat einer gerippten Heizkörpers ist nicht mehr in Ordnung man muss laufen nachjustieren, sprich den Drehknopf regulieren, damit eine konstante Wärme gehalten werden kann.
    Mit freundlichem Gruß
    Helmut

  • Mietrecht.org
    11.03.2017 - 06:51 Antworten

    Hallo Arndt,

    Sie müssen Kleinreparaturen von Größen Instandhaltungen unterscheiden. Ersteres kann dem Mieter übertragen werden, letztes ist immer Aufgabe des Vermieters.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Martin J.
    06.11.2017 - 22:19 Antworten

    Hallo,

    in unserem Mietvertrag wurde keine Summe für Kleinreparaturen festgehalten.
    Nun ist 3 Wochen vor Auszug der min. 10 Jahre alte Gurt für die Jalousie gerissen.

    Wer trägt nun die Kosten für den Austausch?

    Danke und viele Grüße,
    Martin

  • Fayz
    25.12.2017 - 19:45 Antworten

    Hallo,
    bei uns wurden die Jalousien repariert.
    Im Vertrag steht kleinreperaturen bis 75€, nur ist die Rechnung 76.16€ hoch. Jetzt die Frage müssen wir die Kosten übernehmen da ja die deckelung bis 75€ ist.

  • Sven Dommasch
    10.07.2018 - 17:16 Antworten

    Hallo,
    in meinem Fall handelt es sich um einen elektrischen Rolladen , bei dem nun der Rolladen selbst und der Motor kaputt sind. Der Rolladen wird von mir selten bewegt, da es in der Wohnung schon dunkel genug ist. Somit kann ich auch nicht sagen seit wann er eigentlich nicht mehr geht. Der Vermieter wollte wegen den letzten Unwetterwarnungen dies überprüft haben und da bewegte sich nichts mehr. Daraufhin hat er einen Handwerker kommen lassen , der sich da ganze ansah.
    Nun will er die Kosten von 995.-€ nicht alleine tragen.
    Mutwillig habe ich die Anlage nicht beschädigt. Eigentlich sollte solch eine Mechanik auch eine automatische abstellung haben wenn die Jalousie oben ist. Meine Haftpflicht lehnt es ab zu zahlen , sie meint es sei ein Fall für die Gebäudesachversicherung. Diese scheint mein Vermieter wohl nicht zu haben.
    Im Mietvertrag steht eine Klausel mit 80.- für Kleinreparaturen.
    Was muß ich nun zahlen?

    • Mietrecht.org
      10.07.2018 - 17:54 Antworten

      Hallo Sven,

      für normale Reparaturen ist der Vermieter verantwortlich. Stellen Sie sich vor, es würde sich um einen Boiler handeln, diesen müsste der Vermieter auch instandsetzen / erneuern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nico
    17.07.2018 - 11:11 Antworten

    Hallo „mietrecht.org“-Team,

    ein Rollladen in meiner WG, in meinem Schlafzimmern wurde mehrere Wochen nicht mehr betätigt, da das Zimmer nur zum schlafen genutzt wurde und es somit keinen Grund gab, den Laden aus seiner Position zu bewegen. Nun habe ich am 13.6. festgestellt, dass er nicht mehr funktioniert, sodass ich es am 15.06. gemeldet habe.

    Mein Vermieter will nun schon Wochen zuvor von dem Schaden gewusst haben und hat auch laut eigener Email umgehend einen Handwerker beauftragt, den Schaden zu beheben. Nun, nach mehr als 4 Wochen, schreibt er, es wäre aufgrund seiner „Kenntnis“, dass der Schaden schon früher bestanden hätte, keine fristgerechte Meldung gewesen wäre. Der Rollladen hing zuvor etwas schief, was mich jedoch nicht dazu veranlasst hatte, diesen zu bewegen oder zu überprüfen.

    Muss ich die Kosten übernehmen und wichtiger: Wie kann ich dagegen wirksam vorgehen?

    • Mietrecht.org
      17.07.2018 - 17:21 Antworten

      Hallo Nico,

      ich würde prüfen, one eine Kleinreparatur vorliegt oder nicht. Ihr Vermieter kann von außen per Sichtprüfung wohl kaum einschätzen, ob der Rolladen defekt war oder nicht (und das spielt ggf. auch gar keine Rolle).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ly
    17.09.2018 - 19:04 Antworten

    Hallo mietrecht.org Team

    Wie verhält es sich mit stark verrauchten Rolladengurten? Die Gurte sind 20 Jahre alt und nun will der Vermieter dass alle Gurte neu eingebaut werden von uns. Alle Gurte sind aber ganz und nicht beschädigt, sie sind halt gelb und nicht mehr weiß. Sind wir verpflichtet diese auszutauschen?

  • Katharina
    13.10.2018 - 20:31 Antworten

    Hallo zusammen,

    Kann mir jemand sagen wer für die Reparatur aufkommt wenn die Rollladenschnur gerissen ist und der Kasten aber außen angebracht ist? die Jalousie ist auch unten und für mich nicht zugänglich. Wohne im 2ten Stock.

    Im Mietvertrag steht:
    §10 Bagatellschäden/Kleinreparaturen

    “Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heizeinrichtungen sowie Rollläden, Fenster und Türverschlüsse.

    Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 410,00 EUR zzg. MwSt. im Jahr das entspricht ca. 8% der Jahresmiete (Kalt).”

    Sind die 410,00 EUR angemessen oder ist das zu Hoch und die Klausel somit nichtig?

  • Igor
    19.11.2018 - 18:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    oben ist eindeutig angegeben, dass im Falle eines zerrissenen Rollladengurtes die Reparaturkosten vom Mieter getragen werden müssen. Unsere elektrischen Rollladen gingen wegen Aufhängefedern kaputt. Die Aufhängefedern befinden sich im Rollladenkasten. Könnten Sie bitte sagen, wer Ihrer Meinung nach in diesem Fall die Reparaturkosten zahlen muss? Sollte dies als ein Fall einer Beschädigung der Rollladen, des Rollladenkastens oder des “Rollladengurtes” behandelt werden?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Manfred W. Winkler
    21.01.2019 - 08:38 Antworten

    Hallo mietrecht.org Team

    Ich wohne seit über 12 Jahren in einer Mietwohnung. Kürzlich ist der Rolladen vor meinem Balkonfenster beim Herunterlassen (und kurz bevor er den Boden berührte) in voller Breite (ca. 2,10) an der obersten Lamelle komplett eingerissen. Er befindet sich noch in den seitlichen Laufschienen und liegt auf dem Boden auf. Mit anderen Worten: Der Rolladen lässt sich mit dem Gurt nicht mehr in den Rolladenkasten hochziehen. Am oberen Rand des Balkonfensters entstand somit ein Lichtspalt von ca. 5cm Höhe.

    Die Wohnung befindet sich im 2. OG, sodass zur Reparatur bzw. für den Austausch des Rolladens von aussen zumindest eine lange Leiter gestellt werden muss. Die Glastür zum Balkon lässt sich zwar öffnen, aber ein Zugang zum Rolladenkasten ist nicht möglich.

    Es ist davon auszugehen, dass es sich um eine zeit- und kostenmäßig aufwendigere Reparatur handeln wird. Wer muss die Kosten tragen? Mein Vermieter oder ich als Mieter?

    Danke für Ihre geschätzte Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Manfred

    • Mietrecht.org
      21.01.2019 - 10:11 Antworten

      Hallo Manfred,

      wie Sie gelesen haben, sind Kleinreparaturen an gewisse Kostenobergrenzen gebunden. Alleine daran wird wohl die Umlage auf den Mieter scheitern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolf, Marion
    11.03.2019 - 18:10 Antworten

    Hallo, mein Rolladen ist defekt seit 5 Wochen einmal die Woche rufe ich die Vermieterin an. Da ich Schichtarbeiterin bin , bin ich nicht immer zu Hause. Fenster sind auch undicht. Ich habe einen Standard Mietsvertrag. Da steht nichts mit Kleinreperaturen drin. Was kann ich tun.

    Viele Grüße

    Marion

  • Ingo
    10.06.2019 - 16:56 Antworten

    Hallo, meine Jalousie ist beim runterlassen unbemerkt auf einen Blumentopf aufgelegen. Als ich am nächsten Tag die Jalousie hochlassen wollte sind beide Führungsbänder der Jalousie gerissen. Ich habe den hochfahren Knopf bedient und bin dann weggelaufen um mir einen Kaffee zu machen.

    Ich habe eine Regeleung im Vertrag, dass ich für Kleinreparaturen bis 125 Euro selbst aufkommen muss. Die Reperatur wird jedoch teurer ausfallen.

    Hierzu habe ich folgende Frage:
    1. Kann es sein, dass ich zur Reparatur des Rolladens verpflichtet werde, wenn ich den Rolladen durch unsachgemäße Behandlung beschädigt habe? Und entspricht dies einer unsachgemäßen Behandlung, da ich es nicht bemerkt habe, dass der Rolladen auflag?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Grüße
    Ingo

    • Mietrecht.org
      12.06.2019 - 12:29 Antworten

      Hallo Ingo,

      ja, wenn Sie mir ordnungsgemäß mit der Mietsache umgehen, müssen Sie mit der Kostenübernahme rechnen. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    11.07.2019 - 08:26 Antworten

    Hallo, wird die kleinreparaturklausel unwirksam wenn dort Dinge aufgelistet sind die es gar nicht im Haus gibt?
    Bei uns steht Installationsgeräte für Gas im Vertrag, im Haus gibt es aber kein Gas (Öl Heizung)
    Ich bin darauf gestoßen da bei uns der rollladengurt gerissen ist(beim Einzug vor 2,5 Jahren dem Vermieter als beschädigt direkt bemängelt) und der Gurt nicht von uns selbst repariert werden kann (muss von außen am Kasten neu angebracht werden da innen nicht aufgemacht werden kann) und nun ein Fachmann ran muss.

  • Andreas Wesp
    16.03.2021 - 21:27 Antworten

    Hallo, mein Rolladen hat sich nicht mehr betätigen lassen. Handwerker waren da und haben eine Lamelle die verschoben war, wieder justiert. Die Vermieterin meint das auf Grund der Klausel, ich “anteilig” die Kosten hierfür zu tragen habe. Unter 4 Augen sagte mir aber der Handwerker, das sei Angelegenheit der Vermieterin. Wie kann ich mich in diesem Fall am besten verhalten? Danke und Gruß Andreas Wesp

    • Mietrecht.org
      17.03.2021 - 08:25 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sie sollten sich weder an den Forderungen des Vermieters, noch an den Handwerkeraussagen orientieren. Für Sie entscheidend sind die Vereinbarungen im Mietvertrag und die gängige Rechtsprechung zu ähnlichen Reparaturen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johnanna
    17.05.2021 - 15:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    leider habe ich bisher zu meinem Fall nichts finden können, vielleicht haben Sie einen Rat.

    Der Rollladen in meinem vermieteten Haus lies sich nicht mehr aufkurbeln, ein Band war innen gerissen. Wir haben das selbst repariert (Lamellen wurden mit 2 neuen Bädnern an der Welle befestigt) und es hat wieder funktioniert.
    Nun meldet der MIeter wieder eine Störung. An manchen Tagen lasse sich der Rolllanden nicht auf- oder herabkrubeln, an anderen ginge es wieder.
    Ein solcher Fehler ist mir unbekannt, auch der Handwerker, den wir diesmal mit der Reparatur beauftragt haben, kann mit dieser Fehlerbeschreibung kaum etwas anfangen. Der Mieter hat den Reparaturtermin auf Ende des Monats abgestimmt. Inzwischen sehen wir den Rolllanden immer mal wieder herabgelassen, aufgezogen oder halb herabgelassen. Also funtioniert er offensichtlich.

    Wie ist das denn, wer kommt für Reparatureinsätze auf, wenn der Fehler nicht nachvollziebar ist und beim EInsatz des Handwerkers der Rollladen einwandfrei funktioniert?

    Ich muss dazu sagen, dass dies nicht die erste Störungsmeldung ist, der gar keine Störung zugrunde lag. Im Mietvertrag steht auch eine wirksame Kleinreparaturklausel bis 100,- Euro.

    Haben SIe hier Erfahrungen? Danke vorab!

    • Mietrecht.org
      17.05.2021 - 18:21 Antworten

      Hallo Johnanna,

      gute Frage. Dem Handwerker sollte abgesagt werden, wenn der Rolladen wieder funktionsfähig ist. Ansonsten kann auch eine kleine Reparatur (Justierung des Rolladens) eine Kleinreparatur darstellen. Denken Sie vielleicht mal über die regelmäßig Wartung der technischen Anlagen nach.

      Ansonsten könnten Sie zum Thema Bestellerprinzip und zum Thema Schadenersatz recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rainer de Vries
    13.02.2022 - 11:57 Antworten

    Die Regelung zur Kleinsreparaturen kann ich nur begrenzt nachvollziehen.
    Zwar sehe ich ein, dass es von den Kosten her nur ein kleines Ersatzteil ist was da getauscht werden muss, jedoch ist der Tausch eines Rolladengurts bei einem eingebauten Rolladen gern auch eine aufwändige Reparatur die durchaus von einer Fachfirma erledigt werden muss. Erst recht wenn der Rolladenkasten auch komplett tapeziert ist und so erst mühsam die ganze Mimik frei gelegt werden muss um eben den besagten Gurt auch tauschen zu können.
    Sollte dies dann noch eine Kleinreparatur sein, ja, dann sehe ich auch die Reparatur einer Heizungsanlage als Kleinreparatur wenn dabei nur ein Ersatzteil getauscht werden muss, was wenige Cent kostet. Jedoch ist dann doch die gesamte Reparatur zu betrachten, die dann höchstwahrscheinlich deutlich teurer ist. Denn auch hier muss ja ein Fachmann die gesamte Heizungsanlage zerlegen und überprüfen und den Fehler auch erst lokalisieren (was beim defekten Rolladengurt ja einfach ist…) um dann schließlich das sehr günstige Ersatzteil zu tauschen. Ist hier auch der Mieter in der Pflicht nur weil das Ersatzteil qausi nichts kostet?
    Das sehe ich “zwiespältig”.
    Und außerdem: Sollte ich mir vom Vermieter auch die Erlaubnis holen solche “Kleinstreparaturen” selbst durchzuführen um eben die Kosten auch im Kleinstreparaturrahmen (Ist ne Milchmädchenrechng – ich weiß…) zu halten? Denn wenn eine Fachfirma anrückt ist doch der Kostenrahmen schnell gesprengt… Ich finde es also alles sehr bedenkenswert und nur schwer “pauschalisierbar”…

  • Stefan
    19.03.2024 - 16:23 Antworten

    Bei uns war die Feder vom Rolladenwickler gebrochen. Ehe ein Monteur kommt und diese Kosten auch noch entstehen habe ich einen neuen Wickler vom Baumarkt geholt. Kosten 8 Euro. Selbst eingebaut und fertig.

    • Mietrecht.org
      19.03.2024 - 17:05 Antworten

      Hallo Stefan,

      sehr pragmatisch. Danke für Ihren Kommentar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hier können Sie kostenlose Kommentare hinterlassen. Für eine verbindliche Auskunft können Sie hier anwaltlichen Rat einholen.