Das Gesetz ist eindeutig. Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung oder die ganze Wohnung untervermieten, braucht er i.d.R. immer die Zustimmung des Vermieters. Die dafür maßgeblichen Umstände und insbesondere die Konsequenzen infolge der Verweigerung der Zustimmung beurteilen sich nach §§ 540 und 553 BGB. Wir zeigen hier, was Mieter und Vermieter beachten müssen, wenn es um die Zustimmung des Vermieter für die Untervermieter geht. Dieser Artikel richtet sich an …Artikel jetzt weiter lesen
Untervermietung: Ganze Wohnung – Was Sie beachten sollten
Die Untervermietung der Wohnung kann für einen Mieter eine interessante Alternative sein, wenn er den Mietvertrag selbst noch nicht kündigen möchte oder lange Kündigungsfristen vereinbart hat oder das Ende eines befristeten Mietvertrages noch in weiter Ferne liegt. Will der Mieter die ganze Wohnung untervermieten, muss er einige Gegebenheiten beachten. Das Gesetz unterscheidet nämlich, ob die ganze Wohnung oder nur ein Teil davon untervermietet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Untervermietung …Artikel jetzt weiter lesen
Pflicht zur Nebenkostenabrechnung für Untermieter?
Für Untermietverhältnisse besteht im Verhältnis zwischen Hauptmieter (Untervermieter) und Untermieter regelmäßig keine Pflicht zur Nebenkostenabrechnung. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, aber auch leicht nachvollziehbar aus den Umständen. 1. Das Gesetz entlastet von der Pflicht zur Nebenkostenabrechnung Ausgangspunkt: Der Vermieter, sei es der Hauptvermieter oder der Untervermieter (Hauptmieter) kann in Bezug auf die Nebenkosten regelmäßig eine Inklusivmiete vereinbaren, die sich aus der Kaltmiete und allen anfallenden Nebenkosten zusammensetzt. Für die …Artikel jetzt weiter lesen