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Eigenbedarf für Lebensgefährte anmelden, geht das?

Kann eine Eigenbedarfskündigung einem Mieter gegenüber ausgesprochen werden, wenn der bzw. die Vermieterin den Wohnraum für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin beansprucht?

Dieser berechtigten Frage soll hier nachgegangen werden, denn Eigenbedarf setzt grundsätzlich nach § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB das Bestehen eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Ferner müsste der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin des Vermieters bzw. der Vermieterin unter den privilegierten Personenkreis der benannten gesetzlichen Vorschrift fallen, d.h. entweder als Familienangehöriger oder als Angehöriger des Vermieterhaushalts zählen.

Nachfolgende Situationen, die einen Eigenbedarfsfall auslösen könnten wären z.B. denkbar:

  1. Der bzw. die Vermieterin will mit dem Lebensgefährten gemeinsam die noch vermietete Wohnung beziehen. Er will dem Mieter deshalb wegen Eigenbedarfs kündigen.
  2. Der bzw. die Lebensgefährtin des Vermieters soll die Wohnung des Vermieters alleine beziehen. Die Wohnung soll deshalb wegen Eigenbedarfs „freigekündigt“ werden.

In Fall 1) benötigt der Vermieter den vermieteten Wohnraum bereits für sich selbst, weil er beabsichtigt, dort mit seinem Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin zu wohnen. In diesem Fall liegt bereits ein eigener Bedarf des Vermieters selbst vor. Hier stellt sich die Frage nach der Privilegierung des Lebensgefährten erst gar nicht, da es dem Vermieter selbst obliegt, mit wem er in die Wohnung einziehen will.

Im Fall 2) kann eine Eigenbedarfskündigung nur wirksam sein, wenn der oder die Lebensgefährt(e)in zu dem in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benannten privilegierten Personenkreis gehört, also ein Eigenbedarf wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie oder des Vermieterhaushalts geltend gemacht werden kann.

Eine Zugehörigkeit zur Familie des Vermieters wird beim Lebensgefährten/Lebensgefährtin regelmäßig verneint, da in der Regel kein verwandtschaftliches Verhältnis bzw. Schwägerschaft zwischen Lebensgefährten und Vermieter besteht.

Wichtig: Der eingetragene Lebenspartner des Vermieters nach § 1 LPartG zählt jedoch sehr wohl als enger Familienangehöriger im Sinne der Vorschrift.

Der Lebensgefährte des Vermieters kann jedoch Angehöriger des Haushalts des Vermieters sein. Angehörige des Haushalts des Vermieters sind Personen, die auf Dauer in den Haushalt des Vermieters aufgenommen sind und mit ihm zusammen einen Haushalt führen.

Weitere Personen die hierzu zählen können sind z.B. Haus-und Pflegekräfte.

Wichtig ist, dass im Zeitpunkt der Kündigung wegen Eigenbedarfs bereits eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt.

Als nicht zum privilegierten Personenkreis des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehörend hat das AG Charlottenburg in einem Urteil vom 27.01.1994, Az: 18 C 147/93 die ehemalige Lebensgefährtin des Vermieters eingeordnet und eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs verneint.

Der Vermieter wollte seine Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zur Verfügung stellen, damit diese dort mit dem gemeinsamen Kind einziehen könne. Zu diesem Zweck wollte er die Wohnung aufgrund Eigenbedarfs kündigen. Den Umstand, dass es sich bei der ehemaligen Lebensgefährtin auch um die Mutter des Kindes des Vermieters handelte, sah das Gericht als unerheblich an, da es nicht darauf ankäme, in welchem Verhältnis der zukünftige Nutzer der Wohnung (ehemalige Lebensgefährtin) zu Personen steht, die zu dem privilegierten Personenkreis der gesetzlichen Vorschrift gehören ( Kind des Vermieters).

Auch die Kinder des Lebensgefährten des Vermieters zählen dann nicht mehr zum privilegierten Personenkreis des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wenn sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenbedarfskündigung bereits aus der Wohnung des Vermieters ausgezogen waren, da weder ein konkretes Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter vorliegt, noch aktuell ein gemeinsamer Haushalt mit dem Vermieter geführt wird. (Urteil des AG Winsen vom 25.11.1993, Az: 4c C 1467/93). Eine wie auch immer geartete rechtliche oder sittliche Pflicht des Vermieters gegenüber der Tochter der Lebensgefährtin für deren Wohnbedarfs Sorge zu tragen, sah das Gericht in dem konkreten Fall nicht als gegeben an.

Fazit:

Eigenbedarf für den oder die Lebensgefährtin anzumelden ist also grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür, dass der oder die Lebensgefährtin überhaupt zu dem Personenkreis zählen kann, der im Rahmen des Eigenbedarfs gesetzlich privilegiert ist, ist es jedoch, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung Angehöriger des Vermieterhaushalts ist, da der Lebensgefährte nicht als „Familienangehöriger“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählt.

Hat der Vermieter vor, die Wohnung ebenfalls selbst zu beziehen, kommt es nicht mehr auf die Person des Lebensgefährten an, da in diesem Fall eine eigene Eigenbedarfssituation des Vermieters gegeben ist.

Wichtig: Unabhängig davon, ob der oder die Lebensgefährtin als privilegierte Person für eine Eigenbedarfskündigung in Betracht kommt, müssen jedoch auch noch sämtliche sonstigen Voraussetzungen eines Eigenbedarfsfalles wie z.B. u.a. das Vorhandensein eines ausreichenden „Bedarfsgrundes“ erfüllt sein.

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