Go to Top

Schönheitsreparaturen: Entfernen von Tapeten zulässige Vereinbarung?

Gelegentlich kommt es vor, dass Mieter in ihren  Mietverträgen die Vereinbarung, dass sie am Ende des Mietverhältnisses sämtliche Tapeten, sei es die eigenen angebrachten, sei es die des oder eines Vormieters angebrachten, zu entfernen haben (sog. Tapetenklausel), finden. Zumeist wird dies nur noch in älteren Mietverträgen der Fall sein.

Wir erklären hier, ob ein Mieter bei einer solchen Klausel die Tapeten entfernen muss oder ob eine derartige “Tapetenklausel” unwirksam ist, sodass der Mieter sich die Arbeit beim Auszug sparen kann.

Die Folgen für Mieter und Vermieter können sich erheblich finanziell auswirken. Mehrere tausend Euro können mit der Entfernung der Tapeten und der Wohnungsrenovierung einhergehen.

Zulässigkeit einer Vereinbarung zum Tapeten entfernen

Das Tapezieren, mithin das Anbringen von Tapeten, fällt grundsätzlich unter die Schönheitsreparaturen gemäß der Legaldefinition des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vermieter nur das Entfernen der Tapeten, insbesondere zum Ende des Mietverhältnisses von dem Mieter verlangen kann.

Individual oder formularvertraglich vereinbart?

Dabei ist zunächst zwischen einer individual- oder formularvertraglich vereinbarten Tapetenklausel zu unterscheiden. Eine zwischen Mieter und Vermieter individual vereinbarte Tapetenklausel ist isoliert betrachtet grundsätzlich wirksam, allerdings darf sich neben dieser Klausel keine weitere Klausel im Hinblick auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen im Vertrag befinden. Hier besteht sodann die Gefahr der Unwirksamkeit sämtlicher Klauseln in Folge des sog. Summierungseffekts.

Formularvertraglich vereinbarte Tapetenklauseln, ähnlich wie eingangs formuliert, sind grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. hierzu BGH, WuM 2006, 310). Der Mieter hätte hier Leistungen zu erbringen, die gegebenenfalls je nach Zustand der Wohnung nicht fällig wären. Konsequent setzt der BGH seine Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen fort, in dem er auch hier auf die Kernfrage der Erforderlichkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen  abstellt. Wird die Erforderlichkeit im Rahmen einer Klausel, die im Zusammenhang mit den Schönheitsreparaturen steht, nicht berücksichtigt, so ist sie unwirksam.

Fazit zur Tapetenklausel

Formularvertraglich vereinbarte Tapetenklauseln sind grundsätzlich unwirksam mit der Folge, dass der Mieter sie nicht zu entfernen hat.

Individualvertraglich vereinbarte Tapetenklauseln können dagegen wirksam sein. Es ist daher immer angezeigt, den gesamten Mietvertrag auf Klauseln zu prüfen, die im Zusammenhang mit den Schönheitsreparaturen stehen. Nur so kann abschließend entschieden werden, was der Mieter vorzunehmen hat und was nicht.

10 Antworten auf "Schönheitsreparaturen: Entfernen von Tapeten zulässige Vereinbarung?"

  • Regina Elferink
    02.10.2015 - 14:30 Antworten

    Vor 12 Jahren haben wir eine Eigentumswohnung zur Miete bezogen,nun sind wir wegen Eigenbedarf gekündigt worden !
    Das Wohnzimmer und die Diele haben wir vor 3 Jahren von einem Anstreicher mit einer braunen Tapete tapezieren lassen ( Tapete haben wir bei einem Raumausstatter gekauft)
    Nun schreibt uns unsere Vermieter das wir die Tapeten ab zu reißen haben und weiße raufasertapete anbringen lassen müssen und auch weis zu streichen haben.
    Die Wohnung war Erstbezug und mit Rauhfasertapete und gestrichen !

    Müssen wir das nun noch machen?
    Die Wohnung ist in einerseits guten Zustand .
    Bedanke mich für eine Antwort

  • Ursula Krings
    28.11.2015 - 02:01 Antworten

    Hallo,

    wir haben beim Auszug aus einer Mietwohnung die Tapete abgerissen und machen neue Raufasertapete dran. Sind wir verpflichtet diese Raufasertapete noch weiß zu streichen?

  • Stephan
    26.07.2017 - 19:24 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe in meinem Mietvertrag die Klausel (Punkt 11), dass ich Schönheitsreparaturen (z.b. Tapezieren und Anstreichen) selbst vorzunehmen habe. Diese ist im Mietvertrag vorformuliert. Fristen sind hierbei nicht vorgegeben.

    Daneben hat der Vermieter handschriftlich aufgenommen (Punkt 22.), dass die Wohnung wandtapetenfrei übergeben wurde und auch so bei Auszug zu hinterlassen ist.

    Ist die Klausel der tapetenfreien Rückgabe nun wirksam oder durch die Formulierung unter 11. unwirksam?
    Der Mietvertrag wurde im April 2007 geschlossen.

    Vielen Dank

  • Mimi Miete
    03.09.2017 - 14:59 Antworten

    Folgere ich richtig, daß bei formularvertraglich unter “Erhaltung der Mietsache” vereinbarten und somit unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln (Streichen/Tapezieren + Angabe “üblicher” Fristen hierfür) eine handschriftlich unter “Sonstige Vereinbarungen” ergänzte Klausel, wonach sich der Mieter beim Auszug zum Ablösen der Tapeten bereit erkläre, ebenfalls nichtig ist? Die Wohnung wurde mit (nicht neu) gestrichener Rauhfaser übernommen.

    • Mietrecht.org
      03.09.2017 - 16:35 Antworten

      Hallo Mimi,

      danke für Ihren Beitrag. Sie können Ihre Klausel hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Müller
    17.01.2019 - 11:19 Antworten

    Mietvertrag sagt Besenrein, Dem Vermieter gafällt die Tapete nicht. Muss ich neu tapezieren.

  • Peter Neumann
    09.07.2020 - 18:20 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    Habe 2010 eine Wohnung unrenoviert angemietet. Die Raufasertapeten des Vormieters waren noch vorhanden.

    Der Vermieter legte mir einen bereits ausgefüllten Mietvertrag vor, worin handschriftlich ich verpflichte nach Auszug die Tapeten des Vormieters vollständig zu entfernen.

    Ich fühle mich im Nachhinein überrumpelt. Ich muss Zeit, Material und Wasser auf meine Kosten aufwenden, um die Wohnung tapetenfrei zu übergeben.

    Ist dies nun eine Individualklausel, die ich zu befolgen habe?

    Gruß

    Peter Neumann

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert