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Kampfhund in Mietwohnung erlaubt oder verboten?

American Pit Bull, Staffordshire Bullterrier, Bandog und Tosa sind nur einige der Hunderassen, die zu der Kategorie Kampfhunde zählen. Im Gegensatz zu normalen Hunderassen gelten diese Arten aufgrund der besonderen Züchtung als besonders aggressiv und gefährlich. In Deutschland ist daher nach der Kampfhundeverordnung neben einem Wesenstest auch eine besondere Genehmigung zur Haltung dieser Hunde erforderlich ist. Hundeliebhaber dieser Rassen müssen daher bestimmte Qualifikationen aufweisen, um solche Tiere besitzen zu dürfen, weshalb es nicht verwundert, dass auch Kampfhunde als Mitbewohner in einer Mietwohnung nicht ohne weiteres zulässig sind.

Generelle Verbote zur Kampfhundhaltung sind in Mietverträgen oft zu finden, doch sind diese zulässig? Der nachfolgende Artikel erklärt alle Wissenswerten Fakten zu Kampfhunden in der Mietwohnung und wann diesen als Haustiere erlaubt oder verboten sind.

I. Rechtslage: Kampfhunde in der Mietwohnung sind nicht erlaubt

Die Haltung eines Kampfhundes zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist auch nicht vergleichbar mit gewöhnlichen Hunderassen. Es besteht generell kein Anspruch des Mieters einen Kampfhund zuhalten (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 28).

Der Vermieter und auch die Eigentümergemeinschaft können die Haltung ausdrücklich verbieten. Nach der Rechtsprechung ist ein solches teilweises Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) eine zulässige Gebrauchsregelung im Sinne des §15 Abs.2 WEG und unterliegt der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158, WM 2000, 620) der Eigentümergemeinschaft (KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2003, Az.: 24 W 38/03). Auch, wenn keinerlei Regelungen zur Tierhaltung in Ihrem Mietvertrag zu finden sind, haben Mieter keinerlei Anspruch einen Kampfhund in der Mietwohnung zu halten.

Zwar können Mieter, wie bei anderen Haustieren, einen Antrag auf Erlaubnis der Tierhaltung beim Vermieter stellen, allerdings haben sie hier keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung nach einer Abwägung der Interessen. Wenn es sich nämlich nicht um einen Kampfhund handelt, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung mehr von Gewicht sind, als die einer Versagung. Dies kann schon angenommen werden, wenn kein anderer Hausbewohner etwas gegen die Hundehaltung einzuwenden hat.

Bei einem Kampfhund gilt das nicht. Der Vermieter kann die Erlaubnis allein aus dem Grund verweigern, weil es sich um einen Kampfhund handelt.

Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung darf vom Vermieter auch ohne konkrete Gefährdung der Mitbewohner untersagt werden; der Vermieter hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern des Hauses (AG Frankfurt a.M. NZM 1998, 759 für das Halten eines Pit-Bullterriers; AG Pankow-Weißensee GE 2000, 65)
  • die Versagung der Erlaubnis für die Haltung eines Hundes der Rasse American Bulldogge in der Mietwohnung, ist bereits zulässig, weil diese Hunderasse als gefährliches Tier einzustufen ist; dies ergibt sich auch daraus, dass das Halten dieser Hunde in verschiedenen Bundesländern in der Gefahrverordnung geregelt ist (AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 14.12.2005 – 816 C 305/05)

Für die Stellung eines Antrags auf Erlaubnis der Tierhaltung finden Sie ein Beispiel in folgendem Artikel: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter“.

II. Sind Kampfhundmischlinge auch Kampfhunde?

Bei der Anschaffung eines Kampfhundmischlings ist die Rechtsprechung zu den Kampfhunden einschlägig. Ein Kampfhundmischling ist ein Hund der aus einer Kreuzung zwischen zwei Kampfhunderassen oder einer Kampfhundrasse und einer anderen Rasse entstanden ist. Auch bei Kampfhundmischlingen gibt es keinen Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung zur Haltung in der Mietwohnung (KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2003, Az.: 24 W 38/03; Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 227)

III. Haltung des Kampfhundes ohne Erlaubnis/ trotz Verbot?

Ohne ausdrückliche – am besten schriftliche – Erlaubnis zur Tierhaltung ist von der Kampfhundehaltung unbedingt abzuraten. Selbiges gilt bei einem Verbot.

Ein Geheimalten der Hundehaltung funktioniert regelmäßig nicht, denn Nachbarn und Hausbewohner können den Vermieter auf die Haltung aufmerksam machen. Bei einem Verdacht auf Kampfhundehaltung in der Mietwohnung hat der Vermieter dann ein Zutrittsrecht zur Prüfung des Verdachts und kann den Mieter nicht nur abmahnen das Tier abzuschaffen, sondern im Zweifel sogar fristlos kündigen.

Da es sich bei der Haltung eines Kampfhundes um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung handelt kann der Vermieter die sofortige Unterlassung nach § 541 BGB verlangen. Der Kampfhund ist dann sofort abzuschaffen (Entfernungsanspruch des Vermieters), ansonsten droht die fristlose Kündigung (AG Frankfurt a.M. NZM 1998, 759 für das Halten eines Pit-Bullterriers; AG Pankow-Weißensee GE 2000, 65). Welche Voraussetzungen für die Kündigung wegen der Tierhaltung darüber hinaus vorliegen müssen, können Sie in dem Artikel: “Kündigung wegen Tierhaltung in Mietwohnung möglich?” nachlesen.

Um eine Abschaffung des Hundes verhindern, gibt es nur die Möglichkeit nachzuweisen, dass es im konkreten Einzelfall keinerlei Gefährlichkeit von dem Hund ausgeht. So hat das Landgericht (LG) München I mit dem Urteil vom 08. November 2006, Az.: 14 S 23517/05 in einem Ausnahmefall entschieden, dass „bei einem Hund, dessen Eigenschaft als Kampfhund auf Grund seiner Rasse durch öffentlich-rechtliche Vorschrift (hier: § 1 Abs. 2 KampfhV BY) widerleglich vermutet wird, es sich nicht um einen Kampfhund im Sinne der Vorschrift handelt, wenn diese Vermutung durch die Vorlage eines Negativzeugnisses entkräftet wird. Die Unterlassung der Haltung eines solchen Hundes in Wohnräumen kann auch nicht wegen vertragswidrigem Gebrauch im Sinne des § 541 BGB verlangt werden, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Hund keine besondere Gefährlichkeit aufweist“. Das heißt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Hund, der zunächst als Kampfhund eingestuft wurde, nach einem Wesenstest und richterlicher Beweisaufnahme, doch nicht als Kampfhund zu qualifizieren ist, dann kann es einen Anspruch auf Erlaubnis und eine Abwendung der Entfernung aus der Mietwohnung geben.

IV. Fazit

Die Erlaubnis der Haltung eines Kampfhundes in der Mietwohnung hängt im Wesentlichen von dem Vermieter ab. Empfehlenswert ist es für Mieter die beabsichtigen sich einen Kampfhund anzuschaffen am besten schon bei Einzug eine konkrete Erlaubnis im Mietvertrag zu vereinbaren. Ein Anspruch auf die Haltung eines Kampfhundes besteht nicht.

9 Antworten auf "Kampfhund in Mietwohnung erlaubt oder verboten?"

  • Ulrike Behrens
    06.04.2017 - 20:56 Antworten

    Vielen Dank für die aufschlussreiche Dokumentation über Hundehaltung in Mietwohnungen. Ganz treffen die Schilderungen nicht auf mein gegenwärtiges Problem zu, da dem jetzigen Mieter vor!! dem Einzug ausdrücklich ein kleiner Hund unter Vorbehalt von auftretenden Problemen im Mietvertrag zugestanden wurde. “Die Kleine” entpuppte sich im Laufe der Mietdauer als heranwachsender Pitbullmischling, was der Mieter allerdings bestreitet.Aufgrund der Erschleichung des Mietverhältnisses erfolgte eine Kündigung nach erfolgloser Abmahnung und erfolglose Räumungstermine. Vor dem AG bekam der Mieter Recht, wohl auch weil er angab, zum Monatsende eine neue Whg zu haben. Fakt ist, dass er inzwischen zurück zu seinen Eltern zog. Bei Gericht hatte der Mieter vorher noch eine einmonatige Verlängerung der Mietdauer über den ordentlichen Kündigungstermin erbeten an dessen Ende der Gerichtstermin (28.3.) fiel .Eine Miete wurde mir vom Amt für diesen Zeitraum nicht überwiesen. Das Gericht hat die Grösse des Hundes als nicht entscheidend angesehen; die Erschleichung des Mietverhältnisses fand keine Berücksichtigung

    • Mietrecht.org
      07.04.2017 - 07:18 Antworten

      Hallo Ulrike,

      danke für Ihre Schilderungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Vivien Poswiat
      12.11.2020 - 22:12 Antworten

      Und warum genau ist es jetzt ein Problem, dass der Hund ein Pitbull Mischling war?

  • Gaby Kollmann
    23.08.2017 - 03:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt (schöner Name übrigens),
    großes Lob, diese Seite ist das Informativste, was ich zum Thema “sogenannte Kampfhunde” gelesen habe (und es war schon viel…). Der Vorbesitzer in meinem Mietshaus hatte mir bei der Übergabe des Hundes glaubhaft versichert, dass die Wohnungsgesellschaft “Bescheid wüsste”. Er war von klein auf bis zum fünften Lebensjahr dort. Dann sollte er ins Tierheim, das habe ich verhindert. Als ich dann den Besitzerwechsel bekannt gab, kam auch der Satz: “Keine Kampfhunde”. Nun bin ich schon seit längerer Zeit auf der Suche nach einem Vermieter, der diesen Hund richtig einzuschätzen vermag (sein Wesens-test ist gut!). Das ganze Thema ist ohnehin überbewertet. Es kommt immer auf den Besitzer an! Kein Hund kommt böse auf die Welt. Ist ein Rüde einer anderen Rasse unverträglich mit anderen Rüden, so wird das toleriert, ist es z. B. (wie bei mir) ein Pitbull, dann heißt es sofort, ist ja klar – ein Kampfhund….
    Mit freundlichen Grüßen
    Gaby Kollmann

    • Mietrecht.org
      23.08.2017 - 13:00 Antworten

      Hallo Frau Kollmann,

      danke für Ihr Lob und für das Teilen Ihrer Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Dominik Forstner
      08.08.2019 - 17:11 Antworten

      Viele Menschen haben Angst vor Hunden.

      Und das wissen Sie.

      Ich persönlich habe panische Angst vor großen Hunden. Es sind Raubtiere die im Gegensatz zu uns keine Kontrolle über Ihre Instinkte haben.

      Ich glaube Ihnen, dass Sie Ihrem Hund vertrauen und auch das Sie Ihrer Fähigkeit vertrauen diesen zu erziehen.

      Ich vertraue IHNEN nicht, denn Menschen überschätzen sich, vermenschlichen Ihre Hunde und sind oft blind vor Liebe.

      Wenn Menschen sich einbilden einen Hund in der Stadt halten zu müssen der zum beissen und bewachen gezüchtet wurde (übrigens nicht artgerecht) obwohl Ihre Mitmenschen jedes Mal mit Angst zu kämpfen haben wenn Sie Ihnen über den Weg laufen… dann handeln Sie egoistisch und unsozial.

      Auf dem Land, in der Vorstadt… mit viel Platz zum ausweichen von mir aus.

      Ziehen Sie neben mir ein, können Sie davon ausgehen, dass ich nur noch mit Messer und Pfefferspray das Haus verlasse.

      Ich hoffe wirklich für alle Hundehalter das nichts passiert… denn wenn ein Hund mich angreift, der dazu in der Lage ist meinen Hals zu erreichen, wird einer von uns beiden sterben. Ich fackel nicht lange wenn mich ein Tier angreift.

      • Angela
        13.11.2019 - 22:49 Antworten

        Vielleicht wäre bei ihnen mal eine Therapie angebracht. Wer so panische Angst vor Hunden hat sollte sich wirklich behandeln lassen, denn dies ist völlig unbegründet. Ich glaube sie steigern sich da in etwas hinein und haben eher ne Abneigung statt wirkliche Angst.

        Mit freundlichen Grüßen

  • Anonymer Besitzer
    01.09.2021 - 17:15 Antworten

    Mich würde interessieren, ob eine Hausverwaltung eine erlaubte Kampfhundhaltung widerrufen kann, wenn der Hund trotz Negativzeugnis wesensauffällig ist und eine angeleinte Hündin völlig unprovoziert attackiert hat (und zwar wie Beute, also gerissen und gezogen)?
    Der Hundehalter hat die Maulkorbpflicht verletzt und war nicht in der Lage, den Hund an der Leine festzuhalten. Der Hund wird nicht artgerecht gehalten: eine viel zu enge Mietwohnung, die Halter sind berufstätig, ein Teil der Familie lehnt den Hund sogar ab. Die Mieter im Haus haben Angst vor dem 40kg Tier.

    Kann die Hausverwaltung die Erlaubnis, den Kampfhund zu halten, entziehen?
    Das KVR hat nach dem Vorfall nur ein Bußgeld verhängt und verweist auf den bestandenen Wesenstest (von vor 3+ Jahren). Kann man verlangen, dass dieser Hund einen erneuten Wesenstest machen muss?

    • Mietrecht.org
      03.09.2021 - 09:15 Antworten

      Hallo Anonymer Besitzer,

      natürlich kann die Genehmigung bei Problemen wieder zurückgezogen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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