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Gewerbemietrecht: Bodenbelag (Teppichboden, Parkett, Laminat)

Der Vermieter gewerblicher Räume ist nach der gesetzlichen Regelung verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Da die Parteien diese gesetzliche Vorgabe abbedingen können, kann der Vermieter im Mietvertrag versuchen, die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auch in Bezug auf den Bodenbelag auf den Mieter zu übertragen.

Soweit die Schönheitsreparaturen mietvertraglich dem Mieter übertragen werden, soll er dasjenige wieder herrichten, was er selbst während der Mietzeit „abgewohnt“ hat. Er soll die Gebrauchsspuren beseitigen, die er während seiner Mietzeit verursacht hat (BGH WuM 2003, 436). Schönheitsreparaturen dienen also dazu, Abnutzungserscheinungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch zu beseitigen (BGH Gut 2008, 484).

Übernimmt der Mieter Räume, die mit einem bestimmten Bodenbelag (Teppich, Parkett, Laminat, PVC) ausgestattet sind, ist der Bodenbelag mitvermietet. Dies gilt auch dann, wenn der Vormieter den Bodenbelag verlegt hat (LG Berlin GE 1989, 999). Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Bodenbelag pfleglich zu behandeln und muss ihn regelmäßig reinigen.

Tipp: Hier finden Sie einen Artikel speziell zum Teppichboden im Gewerbemietrecht.

Erneuerung des Bodenbelags kann dem Mieter übertragen werden

Bodenbeläge nehmen im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Sonderstellung ein. Insbesondere werden Teppiche, Parkettböden oder Laminatböden in der Definition (§ 28 IV S. 2 II. Berechnungsverordnung) dessen, was Schönheitsreparaturen sind, nicht als solche erwähnt. Auch wenn dort von „Streichen der Fußböden“ die Rede ist, ist dieser Ansatz nicht mehr zeitgemäß. Es macht keinen Sinn, Parkett oder Laminatböden zu streichen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof den Begriff der Schönheitsreparaturen auf die Folgen typischer Gebrauchsbeschädigungen erweitert, allerdings auch nur insoweit, als damit Schädigungen verbunden sind, die über den normalen typischen Gebrauch hinausgehen. Gemeint sind damit beispielsweise kleinere Kratzer in der Tür oder die Beseitigung von Löchern in der Wand oder ggf. auch im Bodenbelag. Die Reinigung und Erneuerung des abgenutzten Bodenbelages gehört also eigentlich nicht zu den Schönheitsreparaturen (LG Stuttgart NJW-RR 1989, 1170).

  • Die Grundreinigung eines Teppichbodens beim Auszug bleibt daher im Grundsatz nach der wohl überwiegenden Auffassung der Gerichte Angelegenheit des Vermieters. Soweit sich also auf dem Teppichboden Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zeigen, ist auch der gewerbliche Mieter regelmäßig nicht verpflichtet, diesen im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu erneuern (OLG Düsseldorf GuT 2007, 211; OLG Hamm WuM 1991, 240). Die normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch bedingte Abnutzung ist mit der Zahlung der Miete abgegolten.
  • Auch das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden gehört nicht in den Begriff der Schönheitsreparatur (BGH WuM 2010, 85; OLG Stuttgart 5 U 204/94; LG Osnabrück GE 1999, 1427; LG Berlin GE 1999, 983). Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten auf den Mieter überträgt, ist unwirksam (OLG Düsseldorf GE 2003, 1608).
  • So stelle die Nutzung eines Bürostuhls auf Rollen auf einem Parkettboden einen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Vertiefungen im Belag sind dann normal (AG Leipzig NZM 2004, 830).
  • In Bezug auf Laminatboden müssen diese Grundsätze erst recht Geltung haben, da der Mieter faktisch keine Möglichkeit hat, einen verschlissenen Laminatboden wieder herzurichten. Er kann nur erneuert werden. Die ist eine typische Aufgabe des Vermieters, da er den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, zu der auch der mitvermietete Laminatboden gehört, sicherstellen muss.
  • Gleiches gilt für die Erneuerung eines PVC-Belages (OLG Düsseldorf GE 2008, 731).

Gegenteiligen Meinungen und Entscheidungen, die unter den Renovierungsbegriff auch den Austausch von Teppichböden und sonstiger Bodenbeläge zählen (z.B. noch OLG Düsseldorf WuM 1989, 508) ist entgegenzuhalten, dass für Gewerberaum nichts anderes gelten kann als für Wohnraum, so dass nicht einzusehen ist, weshalb für Gewerberaum das Gegenteil gelten soll (OLG Celle NZM 1998, 159; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1101).

Empfehlung für die Praxis: Im Gewerbemietrecht sind die Parteien relativ frei, was sie vereinbaren und welche Lasten der Vermieter übernimmt. Insbesondere gilt dies, wenn eine Verpflichtung des Mieters nicht formularmäßig, sondern individualvertraglich ausgehandelt und vereinbart wird.

Das OLG Celle (WuM 2001, 393) ist daher der Ansicht, dass Vermieter und Mieter (auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen formularmäßig) vereinbaren können, dass der Mieter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Erneuerung des Bodenbelages verpflichtet werden kann. Wichtig ist, eine Frist zu vereinbaren, in der der Mieter verpflichtet wird, z.B. einen verschlissenen Teppich bei Bedarf zu erneuern oder einen Parkettboden abzuschleifen.

Rein beiläufig hat auch der BGH in der Beurteilung einer Renovierungsklausel, in der der Mieter auch zur Reinigung des Teppichs verpflichtet wurde, die Teppichreinigung nicht beanstandet (BGH WuM 2009, 225).

Um jegliches Risiko einer Unstimmigkeit auszuschließen, können und sollten Vermieter und Mieter auf jeden Fall individualvertraglich vereinbaren, dass der Mieter z.B. einen abgenutzten Teppichbelag bei Bedarf infolge Abnutzung erneuern muss (OLG Düsseldorf WuM 1989, 508).

Eine Klausel, die dem Mieter die Reinigung eines Teppichs durch einen Fachbetrieb vorschreibt, ist unwirksam (OLG Stuttgart RE WuM 1993, 528). Der Mieter kann die Reinigung also selbst, dann allerdings auch fachgerecht, vornehmen.

Der Mieter kann auch nicht zur Zahlung einer pauschalen Abnutzungsgebühr verpflichtet werden (LG Frankenthal WuM 1986, 112).

Minderungsanspruch des Mieters aufgrund eines verschlissenen Bodens

Ist der Bodenbelag mitvermietet und ist der Mieter nicht verpflichtet, diesen im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu erneuern, kann er einen verschlissenen Teppichboden beanstanden und mietmindernd geltend machen (OLG Celle WuM 1995, 584). Für die Frage, ob ein Teppich erneuerungsbedürftig ist, ist auf den konkreten Erhaltungszustand und den Abnutzungsgrad abzustellen.

Es besteht kein Erfahrungsgrundsatz, dass der Vermieter einen Teppichboden zum Beispiel nach 10 Jahren austauschen muss, auch wenn die Gerichte teilweise für einen Teppichboden mittlerer Qualität als Lebensdauer einen Zeitraum von 10 Jahren ansetzen (LG Duisburg WuM 1989, 10; LG Köln WuM 1983, 126).

Bei einem Parkettboden ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass er alle 15 bis 20 Jahre je nach Nutzung abzuschleifen und zu versiegeln ist (LG Wiesbaden WuM 1991, 540.

Übernimmt der Mieter bei Einzug einen alten, verschlissenen Teppich, muss er diesen Zustand als mietvertraglich akzeptieren und kann nicht die Verlegung eines neuen Teppichbelages verlangen (LG Köln WuM 2005, 240).

Reparatur infolge Schädigung ist keine Abnutzung

Anders liegt der Fall, wenn der Mieter den Bodenbelag beschädigt und somit nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch und einer Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen auszugehen ist. In diesem Fall ist der Mieter auch ohne mietvertragliche Vereinbarung verpflichtet, den Schaden zu beseitigen. Beispiel: Brandlöcher durch Zigaretten, Rotweinflecken, Eindruckstellen durch Möbel, Urinspuren des Wachhundes im Teppich).

Lediglich für Schäden, die auf einer normalen Abnutzung beruhen, muss der Mieter nicht einstehen. Es ist normal, dass Teppiche oder Parkettböden oder Laminatböden im Lauf der Nutzungszeit mehr oder weniger zwangsläufig kleinere Beschädigungen davontragen. Insbesondere gilt dies für den Eingangsbereich der Räumlichkeiten (OLG Düsseldorf WuM 2003, 621).

Muss der Mieter den Bodenbelag vereinbarungsgemäß ersetzen, darf er einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Wenn man von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Teppichs von 10 Jahren ausgeht, ergibt dies ein Abzug von 20 Prozent für 2 Jahre Nutzungszeit (LG Dortmund NJWE-MietR 1997, 100).

Ist ein Parkettboden weitgehend abgenutzt und seit längerer Zeit nicht abgeschliffen worden, kann der Vermieter überhaupt keinen Schadensersatz beanspruchen (LG Wiesbaden WuM 1991, 540).

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