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Kündigung eines Mietvertrages zum 1. oder 31.?

Eine Wohnung kündigt fast jeder einmal in seinem Leben. Doch wie kündigen wir richtig? Zum ersten oder letzten Tag des Monats, dass entscheidet sich durch das Gesetz, wenn keine andere (wirksame!) Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.

Doch gerade aus dem Gesetzestext ist für den Laien oftmals nicht so leicht zu erkennen, wie er sich nun in der Praxis verhalten soll – so auch bei den immer wieder auszusprechenden Kündigungen eines unbefristeten Mietvertrages.

Hier wird das Juristendeutsch für Vermieter und Mieter vereinfacht und im Klartext aufgezeigt, zu welchem Beendigungszeitpunkt Sie Ihre Kündigung aussprechen.

Hinweis: Sollten Sie versehentlich die Kündigung zu einem Termin aussprechen, der rechtlich unzulässig ist, wie beispielsweise einem zu frühen Termin, dann wird die Kündigung gemäß § 140 BGB umgedeutet. Es erfolgt eine Auslegung der Kündigungserklärung dahingehend, dass die Kündigung zum nächstmöglichen, rechtlich zulässigen, Kündigungstermin erklärt sein soll.

1. Die gesetzliche Regelung…

Die gesetzliche Vorschrift zum Kündigungstermin, insbesondere zur Frage, zu welchem Termin die Kündigung ausgesprochen werden soll, ist bei Wohnraummietverträgen der § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Abweichung von dieser Vorschrift zum Nachteil des Mieters durch den Mietvertrag oder eine entsprechende Vereinbarung, ist unzulässig.

Dieser regelt zum einzuhaltenden Kündigungstermin bei Mietwohnungen wörtlich Folgendes:

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

2. …für die Praxis übersetzt.

Vereinfacht heißt dies, dass die Kündigung zum Ende eines Monats also zum 30. oder 31. (bzw. im Februar 28./29.) ausgesprochen wird. Es ist daher, ausgenommen bei anderer Vereinbarung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, der Regelfall, dass der Mietvertrag mit Ablauf des Monats endet. Dementsprechend wird auch gekündigt.

Als Mieter oder Vermieter formulieren Sie daher beispielsweise:

„Hiermit kündige ich den Mietvertrag vom … zum 30.06.2013.“

Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des 30.06.2013.

Merke: Die Kündigung für einen Mietvertrag ist zum Monatsende auszusprechen!

46 Antworten auf "Kündigung eines Mietvertrages zum 1. oder 31.?"

  • Dalheimer
    03.07.2014 - 15:16 Antworten

    Hier wird eine Frage zwar aufgeworfen, aber eigentlich nicht beantwortet, oder nur teilweise beantwortet,
    Für welchen Termin ist die Kündigung wirksam?

    Kündigung zugestellt am 03.07.2014
    Kündigung zum 01.10.2014

    Ist damit der Vertrag zum 30.09.2014,
    zum 01.10. 2014
    oder zum 31.10.2014
    rechtsgültig gekündigt?

    MfG

    V. Dalheimer

  • Hoster
    13.10.2014 - 08:12 Antworten

    Hallo,

    mich würde mal interessieren, ob es nur noch die Kündigungsfrist von 3 Monaten gibt. Wir haben einen Mietvertrag von 2009 in dem steht, das die Kündigungsfrist nach 5 Jahren 6 Monate beträgt. Stimmt das?

    Gruß
    Hoster

      • Samantha-Josephine Hilbert
        07.02.2024 - 11:45 Antworten

        Guten Tag,
        ich habe eine Frage wir haben unseren Vermieter die Kündigung der Wohnung am 31.01.24 zukommen lassen.Da wir am 01.04.24 eine neue Wohnung beziehen können.
        Wir haben auch zwei Nachmieter in die Kündigung mit rein geschrieben.Aber er akzeptiert die nicht.
        und er sagt die Kündigung ist falsch.
        Das sind doch abe Drei Monate oder sind wir jetzt falsch?

        • Mietrecht.org
          07.02.2024 - 19:18 Antworten

          Hallo Samantha-Josephine,

          um den Januar mitzuzählen, hätte die Kündigung bis zum dritten Werktag im Januar beim Vermieter sein müssen. Sie müssen jetzt Februar + März + April als Kündigungsfrist rechnen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Hajo
    20.04.2015 - 19:31 Antworten

    Hallo,

    ich habe als Kündigungstermin seiner Zeit den 02.11.2015 angegeben und nicht den 31.10.15 Der 1.11 war ein Sonntag.

    „Hiermit kündige ich den Mietvertrag vom … zum 02.11.2015.“

    Dem Mieter habe ich dann 14 Monate zeit bis zur Kündigung gegeben. Ist die Kündigung jetzt unwirksam, da ich nicht das Monatsende ngegeben habe?

    Vielen Dank
    Hajo

  • Daniela Rehwaldt
    24.01.2016 - 16:37 Antworten

    Hallo,

    Ich habe auch eine Frage zur Kündigung.

    Ich habe meine Wohnung vom 01.09.2015 befristet bis 31.07.2016 vermietet.

    Die beiden Mieter haben mir im November 2015 gesagt, dass es wahrscheinlich ist, dass sie im Februar 2016 schon ausziehen müssen. Dann haben sie mich gefragt, was mir lieber ist: ob sie gleich offiziell kündigen sollen oder ob mir eine kurzfristige Kündigung etwa vier Wochen vorher reicht.

    Da ich die Wohnung nicht noch einmal vermieten möchte und nach Abzug der Mieter für mich nutzen will, habe ich Ihnen gesagt, eine kurzfristige Kündigung reicht mir.

    Wohnungs- und Schlüsselübergabe ist nun am 22.02.2016. Nun zu meiner Frage: Müssen die Mieter zum 29.02.2016 kündigen oder zum 22.02.2016? Und muss die Miete bis zum 29.02. oder nur bis 22.02. Gezahlt werden? Im Mietvertrag ist dies leider nicht geregelt.

    Vielen Dank schonmal für die Antwort.

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      24.01.2016 - 18:48 Antworten

      Hallo Daniela,

      wenn Sie von der vereinbarten Kündigungsfrist im Mietvertrag abweichen, sollten Sie – um Problemen vorzubeugen – einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffan
    08.08.2016 - 12:27 Antworten

    Wie muss ich vorgehen um meinen Untermieter in teilmöblierter Wohnung zum 22. eines Monats zu kündigen? Wegen dringendem Eigenbedarf kann ich nicht auf das Monatsende warten. Kündigungsfrist sind nach meiner Recherche zwei Wochen (sprich zur Mitte des Monats).

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      08.08.2016 - 13:32 Antworten

      Hallo Steffan,

      Sie sind an die (vereinbarte) Kündigungsfrist gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kati
    28.09.2016 - 14:32 Antworten

    Hallo, ich benötige auch Hilfe.

    Ich möchte so schnell wie möglich kündigen. Bestellfalls jetzt am Ende dieses Monats zum Januar dann oder?

    Ich suche momentan selbst einen Nachmieter und möchte diesen in der Kündigung bereits vorschlagen. Was schreibe ich also in meine Kündigung. Ich kündige am, zum wievielten?

    Grüße

  • Youssra
    05.01.2017 - 20:26 Antworten

    Ist es mit heutigem Datum (5.1.2017) noch fristgerecht zum 31.3.2017 zu kündigen?

    • Mietrecht.org
      06.01.2017 - 15:17 Antworten

      Hallo Youssra,

      der dritte Werktag im Januar 2017 ist der 04.01.2017.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine
    20.08.2017 - 19:44 Antworten

    Guten Abend,

    in meinem Mietvertrag steht “Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2016 und es endet mit Ablauf des Monats, zu dem die Kündigung ausgesprochen bzw. vereinbart wird. Die Kündigungsfristen werden entsprechend §565 (2) BGB vereinbart. Hinsichtlich des außerordentlichem Kündigungsrechtes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.”

    Ich habe letzte Woche die Kündigung ausgesprochen, nun sagt mein Vermieter “Bezüglich der Kündigungsfrist gilt zum Ende des Monats nach BGB. Und lt. BGB beträgt bei einem Mietzeitraum von bis zu 5 Jahren aktuell die Kündigungsfrist 3 Monate.”

    Was ist denn jetzt richtig? Ich habe letzte Woche gekündigt und dachte zum Monatsende!?

    DANKE und liebe Grüße
    Janine

  • Marc Kirchhoff
    22.08.2017 - 09:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe Probleme mit meinem Mitbewohner. Er erkennt die Kündigung nicht an.
    Auf dem Kündigungsschreiben steht der 02.07.2017, die Kündigung kam bei ihm am 03.07.2017 an, also vor dem 3. Werktag. Laut ihm musste das Schreiben aber auf den 30.06.2017 datiert sein. Stimmt das? Im Internet finde ich bisher nur widersprüchliche Meinungen.

    Viele Grüße,
    Marc Kirchhoff

    • Mietrecht.org
      22.08.2017 - 11:08 Antworten

      Hallo Marc,

      wenn Sie bis zum dritten Werktag eines Monats kündigen können und den Brief am 3. Werktag verfassen, dann kann natürlich auch das Datum des 3. Werktags notiert sein. Alles andere macht auch keinen Sinn. Warum sollte man auch rückdatieren müssen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    06.09.2017 - 13:19 Antworten

    Hallo,

    wie sieht das aus, wenn Ende August zum 01.12. die Kündigung seitens des Mieters ausgesprochen wird? Also eben nicht der 30.11. benannt wurde.
    Verlängert sich dann das Mietverhältnis bis zum nächstmöglichen Termin, also dem 31.12. oder wäre die Kündigung aufgrund des falsch benannten Kündigungstermins im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist, also zum 30.11. auszulegen?
    Der fristgerechte Zugang des Kündigungsschreibens ist unproblematisch. Die Frage ist ausschließlich, wie schädlich ist die falsche Benennung des Kündigungstermins (Anfang Folgemonat, statt Ablauf des Kündigungsmonats).
    Es geht mir hier rein um die rechtliche Beurteilung. Dass man ggf. sich mit dem Vermieter verständigen muss, steht außer Frage.

    VG,
    Sandra

  • Petra
    21.06.2018 - 12:16 Antworten

    Hallo,

    ich will zum 31. August ausziehen. Wenn ich jetzt meine Kündigung weg schicke, bin ich da noch in der Frist oder verschiebt sich das zum 30. September?

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:59 Antworten

      Hallo Petra,

      um zur Ende August zu kündigen, hätte die Kündigung bis zum dritten Werktag im Juni beim Vermieter sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bianca
    18.07.2018 - 19:34 Antworten

    Hallo,
    habe fristgemäß gekündigt. Nun sagt meine Vermieterin ich muss am 31.August ausziehen…ich kann aber erst morgens den 1.Sept. ausziehen und gegen Mittag Übergabe machen mit Ihr und die neuen Mieter. Sie sagt der 1. Sept. geht nicht da müsste ich noch den vollen Monat Miete zahlen….das ist doch Quatsch oder? Der Neue Mieter hat nichts, dagegen aber die Vermieterin.

    • Mietrecht.org
      18.07.2018 - 19:48 Antworten

      Hallo Bianca,

      wenn Sie zum 31.08.2018 kündigen, dann haben Sie kein Recht mehr am 01.09.2018 in der Wohnung zu sein. Anders kann es sein, wenn dieses Vorgehen einvernehmlich vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beyer
    20.07.2018 - 00:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe meine Wohnung im Juni 2018 zum 30.09.2018 gekündigt. Parallel ist ein, nicht von mir verursachter, Wasserschaden entstanden, der die Wohnung laut Gutachter unbewohnbar macht. Die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten sollen mit dem August beginnen. Ich hatte das Glück, den neuen Wohnraum aufgrund der Sachlage bereits zum 1.8. statt zum 1.10. beziehen zu können. Für die Dauer der Arbeiten (ca. 1-2 Monate) wird mir die Kaltmiete erlassen, die NK-VZ soll ich weiter bis 30.09. zahlen – soweit nachvollziehbar.
    Die Vermieterin möchte nun bereits am 31.7. die abschließende Wohnungsübergabe machen, erwartet aber trotzdem, dass ich bis 30.09.18 die anfallende Miete zahle. Hat sie den Anspruch darauf auch wenn die Übergabe bereits erfolgt ist und ich nach dem 31.7. keinen Zugang mehr zur Wohnung habe..!?

    Danke & Gruß

    • Mietrecht.org
      20.07.2018 - 07:03 Antworten

      Hallo Frau Beyer,

      1. eine Mietminderung bezieht sich immer auf die Warmmiete.

      2. Wenn Sie weiter (einen Teil der) Miete zahlen, muss der Zugang zur Wohnung natürlich möglich sein.

      Lassen Sie die Situation und einen möglichen Aufhebungsvertrag bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcel Winter
    28.08.2018 - 21:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe zum 1.12.2018 gekündigt und die Kündigung per Einschreiben am 22.08.2018 abgeschickt. Ist das Fristgerecht oder kann er mir ein Strick damit drehen? Ich bin mir nicht sicher!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Marcel Winter

    • Mietrecht.org
      29.08.2018 - 16:24 Antworten

      Hallo Marcel,

      wenn Sie zu Ende November 2018 kündigen wollen, muss die Kündigung bis zum 4. September (dritter Werktag) beim Vermieter sein. Bessern Sie im Zweifel nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mabo
    04.10.2018 - 11:23 Antworten

    Hallo,

    wenn die Mieterin Fristgerecht zum 30.10.2018 gekündigt hat jedoch wie wir alle wissen Oktober bis 31.10 geht – ist die Kündigung rechtswirksam. Rückbestätigt wurde der 31.10.2018

    danke,

  • JANDE
    13.10.2018 - 16:39 Antworten

    Guten Tag,

    Ich habe im Mietvertrag mit meiner Untermieterin (unmöbliert für 1 Zimmer) eine Kündigungsfrist von 2 Monaten festgehalten. Der Zusatz “zum Ende des Monats” ist nicht vertraglich festgehalten.

    Ich habe das Kündigungsschreiben am 13.10. von der Untermieterin erhalten. Sie setzt das Ende des Vertrages mit 13.12. fest.
    Ist das Ende des Vertrages nicht erst zum 31.12. festzusetzen?
    Meines Wissens gilt eine Frist immer zum Ende des Monats.

    Vielen Dank

  • Klaus Bernhardt
    27.05.2021 - 17:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wann kann dieser Mietvertrag vom Mieter gekündigt werden?
    bis zum 04.10.2021 zum 31.12.2021 oder 05.01.2022 zum 31.03.2022 ?

    Im Mietvertrag heißt es.

    “Die Mietvertragsparteien verzichten gegenseitig bis zum Ende des Monat Dezember 2021 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung unberührt.”

    Vertragsabschluss 01.10.2018
    Vertragsbeginn 01.12.2018

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Bernhardt

    • Mietrecht.org
      27.05.2021 - 18:39 Antworten

      Hallo Klaus,

      m.E. “zum Ablauf”… Dezember 2021. Also zum 31.12.2021.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Bernhardt
    27.05.2021 - 20:22 Antworten

    und wann wird die Kündigung wirksam?

    kommen da noch die drei Monate Kündigungsfrist dazu ?

    oder kann er zum 31.12. ausziehen ?

    • Mietrecht.org
      27.05.2021 - 21:09 Antworten

      Hallo Klaus,

      wenn man zum 31.12.2021 kündigt, dann endet mit diesem Datum auch die Kündigungsfrist / das Mietverhältnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Aravinthan
        29.06.2023 - 21:34 Antworten

        Ich möchte 01.10.2023 eine neue Wohnung einziehen. Wie soll ich derzeitige Wohnung kündigen?
        Zum 01.07.2023 oder zum 31.09.2023?

        • Mietrecht.org
          30.06.2023 - 10:50 Antworten

          Hallo Aravinthan,

          Sie müssen bis am dritten Werktag im Juli (das ist in diesem Jahr der 4. Juli) zu Ende September kündigen. Also zum 30.9.2023.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Anne Bromann
    05.08.2021 - 07:46 Antworten

    Hallo,

    kann ich eine Wohnungskündigung immer nur zum Monatsende lt. Gesetz aussprechen oder ist auch Mitte des Monats möglich?
    Der Mietvertrag begann damals am 17.06.2017.
    Vielen Dank und viele Grüße

    Anne Bromann

    • Mietrecht.org
      06.08.2021 - 12:05 Antworten

      Hallo Anne,

      Sie können (wenn nichts anderes vereinbart wurde) nur zum Monatsende kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Dmytruk
    28.12.2022 - 18:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bedeutet die Formulierung “Die Kündigung wird zum 31.12.2021 wirksam.”, dass der Vertrag ab dem 01.01.2022 nicht mehr besteht?
    bei der Frage geht es nicht um einen Mietvertrag sondern um einen Dienstleistungsvertrag von Techem. Beim Vertragszeitraum steht 01.01.2021-31.12.2022 und bei der Kündigung, dass diese zum 31.12.2021 wirksam ist.
    Danke im Voraus.

    MFG

  • Horst
    26.01.2023 - 12:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Wohnung wurde aufgrund von Eigenbedarf mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende (09) gekündigt. Eine neue wurde glücklicherweise Wohnung gefunden, kann erst zum 1. des darauf folgenden Monats (10) bezogen werden. Trotz Anfrage an den alten Vermieter lässt sich dieser nicht darauf ein, diesen Tag “Schonfrist” zu gewähren. Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn ich die Wohnung trotzdem erst zum Ende des 1. räume? Soll ich vielleicht noch deshalb einen Widerspruch gegen die Kündigung einreichen und darauf hinweisen, dass ich erst zum nachfolgenden 1. einziehen kann?

  • Franzi
    30.04.2023 - 18:43 Antworten

    Guten Abend,

    wir haben unser Mietverhältnis mit dem 15.10 begonnen. Wir möchten nun kündigen. Ist der Kündigungstag der 31.07. oder der 15.08.?

    Herzlichen Dank für die Info.

    • Mietrecht.org
      01.05.2023 - 10:25 Antworten

      Hallo Franzi,

      sofern nicht anderes vereinbart, kündigen Sie zum Monatsende.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nisa
    18.03.2024 - 16:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt ich hätte eine unverbindliche Frage,

    ich möchte zum 01.04.2024 eine Eigenbedarfskündigung losschicken. Unser Mieter hat 6 Monate Kündigungsfrist. Das Mietverhältnis würde dann zum 30.09.2024 rechtgemäß enden oder ?
    Außerdem genügt als Grund, dass der eigene Sohn die Liegenschaft nutzen wird, damit er einen kürzeren Anfahrtsweg in Zukunft hat zu einer Ausbildungsstätte. Um genau zu sein wären es circa 3,4 Kilometer Unterschied. Genügt das als Rechtskonformen Grund.

    Muss man auch angeben, dass man keine nähere Wohnung für seinen Sohn gefunden hat oder ist das nicht Pflicht in einer Eigenbedarfskündigung zu erwähnen.

    Vielen Dank Vorab, Sie helfen sehr vielen Menschen!

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