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Mieter hat gekündigt, findet aber keine neue Wohnung – Was tun?

Der Mieter hat gekündigt und nun das: Der Mieter hat keine neue Wohnung. Ist die Wohnung schon wieder (fast) neu vermietet oder die Mietersuche im vollen Gange, wissen viele Vermieter nicht was zu tun ist. Vielleicht war man ja auch ganz froh, dass man die Wohnung nun neu vermieten darf.

Wie ist die Rechtslage? Was ist zu tun, wenn der Mieter um eine Verlängerung bittet? Kann der Mieter seinen Auszug verweigern und die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen? Kann der Mieter seine Kündigung zurücknehmen oder widerrufen? Geht das? Oder kann man als Vermieter den Auszug verlangen, auch wenn der Mieter keine neue Wohnung hat?

Der nachfolgende Artikel, setzt sich mit diesen Fragen auseinander und zeigt welche Möglichkeiten bestehen.

I. Kein Recht auf Fortsetzung des Mietvertrags

Mieter können von dem Vermieter nicht verlangen, dass es das Mietverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortsetzt, wenn sie selbst gekündigt haben.

Das Gesetz kennt zwar den Fall der sog. unbilligen Härte eines Auszugs, wenn der Mieter keine neue Wohnung hat – aber nur für die Sachverhalte in denen der Vermieter der Vertrag kündigt nach § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dann kann der Mieter, der sich keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschaffen konnte, nach § 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB der Kündigung widersprechen und nach § 574 a BGB eine vorübergehende Fortsetzung des Mietvertrages verlangen.

Diese Ansprüche gibt es aber nicht, wenn der Mieter kündigt, aber keine neue Wohnung hat. Der Fortsetzungsanspruch des Mieters nach §§ 574, 574 a BGB ist reiner Bestandsschutz für den Mieter, der durch eine Vermieterkündigung zu einer neuen Wohnungssuche gezwungen ist.

Kündigt der Mieter und beendet damit den Mietvertrag nach § 542 Abs. 1 BGB, hat er sich selbst in die Position des Wohnungssuchenden begeben. Er hat damit seinen Bestandschutz aufgegeben. Ab der eigenen Kündigung liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters rechtzeitig eine neue Wohnung oder andere Unterkunft zu finden.

II. Mieter kann Kündigung nicht zurücknehmen/widerrufen

Mieter können die einmal ausgesprochene Kündigung nicht einseitig zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie dem Vermieter zugegangen ist. Die Kündigung ist ein sog. einseitiges Gestaltungsrecht, das als empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Vermieter wirksam ist. Bei Abwesenden nach § 130 BGB.

Das bedeutet, sobald die Kündigung beim Vermieter angekommen ist, kann sie nicht zurückgenommen werden. Nur in dem Ausnahmefall, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 vorliegt oder der Vermieter selbst Widerspruch gegen die Kündigung einlegt, soll ein Widerruf möglich sein. Solche Ausnahmen sind allerdings selten.

III. Verlängerung ist freie Ermessensentscheidung des Vermieters

Kündigt der Mieter die Mietwohnung, hat aber keine neue Wohnung liegt es allein im Ermessen des Vermieters, ob er bei einer Anfrage des Vermieters zur Fortsetzung des Mietvertrages oder der vorübergehenden Verlängerung zustimmt. Der Vermieter kann also ohne weiteres Nein sagen und den Auszug samt Räumung zum Kündigungstermin verlangen.

Die Verlängerung des Mietverhältnisses kann entweder nach § 545 BGB stillschweigend erfolgen – das bedeutet, dass man nichts unternimmt und das Mietverhältnis zu den gleichen Bedingungen als unbefristeter Mietvertrag fortbesteht. Oder, man kann einen neuen Mietvertrag abschließen – evtl. mit neuen Konditionen oder befristet.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Ohne Verlängerung muss ein Mieter der gekündigt hat, ohne eine neue Wohnung zu haben ausziehen. Es bestehen keine Ansprüche auf Fortsetzung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter allein kann entscheiden, ob und zu welchen Konditionen er den Mietvertrag verlängern will. Verweigert der Mieter den Auszug kann der Vermieter die Wohnung räumen lassen und Schadensersatz verlangen.

6 Antworten auf "Mieter hat gekündigt, findet aber keine neue Wohnung – Was tun?"

  • Bert Moll
    29.12.2021 - 00:42 Antworten

    Was mache ich als Vermieter, wenn der Mieter die Wohnung gekündigt hat. Ich als Vermieter habe mit Mietinteressenten die Wohnung besichtigt und letztendlich nach Ablauf der Kündigungsfrist neu vermietet. Jetzt hat sich das mit der neuen Wohnung bei der “alten” Mieterin zerschlagen und sie zieht nicht aus. Der neue Mieter hat aber auch seine Wohnung gekündigt und beharrt auf Einzug. Einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB habe ich schon widersprochen. Was mache ich jetzt : Räumungsklage? Hat die Nochmieterin irgendwelche Rechte auf die Wohnung?
    Für einen Rat wäre ich dankbar.

  • Marianne Lenerer
    08.09.2023 - 19:49 Antworten

    Und wie ist es wenn die Mieterin selber kündigt keine Wohnung findet und eine 14 Jährige Tochter hat?
    Ich habe meine Wohnung schon gekündigt aber gerade erfahren das die mieterin meiner neuen wohnung evtl nicht ausziehen kann weil sie keine wohnung hat, ich selber habe auch 2 kinder und habe echt angst dann auf der Straße zu stehen wenn sie mit ihrer Tochter nicht auszieht.

    • Mietrecht.org
      08.09.2023 - 21:22 Antworten

      Hallo Marianne,

      appellieren Sie an Ihren Vermieter, denn rechtlich betrachtet müssen Sie die Wohnung frei machen und an den Vermieter übergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kaufmann-Groben Rosemarie
    08.10.2023 - 10:47 Antworten

    Ich habe meinem Untermieter eine Abmahnung gesendet wegwn Geruchsbelästigung per Einschreiben da er inkontinent geworden ist und die ganze Wohnung verdreckt mit Urinspuren.Daraufhin hat er sofort per Einschreiben gekündigt und mir berichtet er zieht wieder in seine alte Heimat.Daraufhin habe ich die Wohnung neu vermietet an eine junge Frau mit Kind, die wiederum ihre Wohnung gekündigt hat. Nun bittet der alte Mieter um Rücknahme der Kündigung ,der ich niemals zusprechen werde.Nun kommt hinzu er ist pflegebedürftig will aber nicht in eine Betreuung dazu hätte er kein Geld.ich kann es aber weiterhin nicht dulden wegen der Verunreinigung. Was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      09.10.2023 - 08:35 Antworten

      Hallo Rosemarie,

      die Kündigung ist verbindlich und kann nicht Widerrufen werden. Nur mit Ihrer Zustimmung könnte der Vertrag verlängert / die Kündigung aufgehoben werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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