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Ausländer als Mieter ablehnen – Was darf der Vermieter und was nicht?

„Wir vermieten nicht an Ausländer“: Wenn man eine Wohnung nicht bekommt, weil man Ausländer ist, fühlt man sich diskriminiert und das ganz zu Recht. Denn, auch wenn die Bewerberanzahl für Mietwohnungen vielerorts besonders groß ist und die Vermieter sich ganz nach Ihren Wunschkriterien einen neuen Mieter suchen können, gibt es doch Kriterien im Mietrecht, die man als Vermieter nicht so einfach zur Ablehnung eines Wohnungssuchenden heranziehen kann. Mieter und Wohnungssuchende sind nämlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Danach ist jedwede Benachteiligung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verboten. Das gilt auch in Bezug auf den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (§ 2 AGG).

Der nachfolgende Artikel erklärt, wann eine Diskriminierung vorliegt, wenn ein Mieter abgelehnt wird, weil er Ausländer ist und welche Ansprüche sich daraus ergeben können.

I. Wann liegt eine Diskriminierung bei der Wohnungssuche vor?

Jeder Vermieter der eine Mietwohnung öffentlich zum Vertragsschluss anbietet und ein Angebot zum Vertragsschluss durch Anzeigen in Tageszeitungen, Schaufensteranlagen, Veröffentlichungen im Internet oder auf vergleichbare Weise öffentlich macht, muss sich an das Benachteiligungsverbot halten (Bundestag-Drucksache 16/1788, S. 32).

Ein Vermieter darf daher generell nie einen Mieter aufgrund seiner Rasse, ethnischen Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Religion etc. ablehnen. Das ist immer ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und damit eine Diskriminierung.

Dabei ist es auch egal, ob es der tragende Beweggrund für die Vermieterentscheidung ist. Wird ein Ausländer als Mieter abgelehnt, reicht es für eine Diskriminierung aus, dass die Herkunft des Bewerbers nur ein Grund unter mehreren ist, der die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 8 AZR 364/11 Rn. 32): Das bedeutet eine sogenannte bloße Mitursächlichkeit genügt völlig, um in der Ablehnung eine Diskriminierung zu sehen (BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 838/12, AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az.: 25 C 357/14).

Ein typischer Fall der Diskriminierung bei der Wohnungssuche liegt zum Beispiel dann vor, wenn man ausdrücklich als Mieter abgelehnt wird, weil man Ausländer ist. Selbst dann, wenn es sich erstmal nur um den Besichtigungstermin handelt: So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Köln in einem Fall bei dem einem afrikanischen Ehepaar die Wohnungsbesichtigung verweigert wurde. Die Hausverwaltung erklärte dem Ehepaar, dass an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ generell nicht vermietet wird (Urteil vom 19.01.2010, Az.: 24 U51/09). Das Gericht sprach dem Ehepaar einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch in Höhe von 5.056,00 € zu.

Bedient sich ein Vermieter eines Dritten, wie zum Beispiel eines Maklers, muss er sich auch dessen diskriminierende Äußerungen zurechnen lassen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az.: 10 U 106/11).

II. Diskriminierung als Ausländer im Mietrecht: Diese Ansprüche gibt es

Wird man als Ausländer wegen der eigenen Herkunft oder Rasse bei der Wohnungssuche benachteiligt, hat man verschiedene gesetzliche Ansprüche.

Entscheidend ist dabei immer, dass man genügend Beweise vorbringen kann, durch die eine Diskriminierung belegt wird. Nur, wenn man als Mieter genau darlegen und nachweisen kann, dass eine Benachteiligung durch einen Vermieter bei der Wohnungssuche stattgefunden hat, muss sich der Vermieter überhaupt dazu äußern. Erst dann ist es an dem Vermieter zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.

1. Ansprüche nach dem AGG

Nach dem AGG hat man bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot folgende Rechte:

  • Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung oder alternativ auf Unterlassung (wenn bei Wiederholungsgefahr besteht),
  • einen Anspruch Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens und
  • einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Voraussetzung für diese Ansprüche ist allerdings, dass sie innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, durch den man diskriminiert wurde (also zum Beispiel der Vermieter, die Hausverwaltung, der Makler oder der Eigentümer der Wohnung). Der Fristbeginn für die Ansprüche ist dabei die Anspruchsentstehung: Das bedeutet, der Tag an dem der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begangen wurde. Hat man die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst, gibt es im Einzelfall auch noch die Möglichkeit nach Fristablauf seine Rechte geltend zu machen.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem in einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Bayern, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen, dass man vor einer gerichtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren nach dem jeweiligen Schlichtungsgesetz des Landes durchzuführen hat, § 15 a I Nr. 4 EGZPO.

2. Sonstige Ansprüche bei Diskriminierung im Mietrecht

Neben diesen Ansprüchen gibt es rechtlich theoretisch auch noch die Chance auf einen Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsanspruch wegen einer Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 831 BGB. Diese Ansprüche haben auch keine besonderen Fristen. Hier ist nur die Verjährung zu beachten. Das heißt nach 3 Jahren kann man diese Ansprüche dann nicht mehr geltend machen.

III. Fazit

Vermieter dürfen Ausländer nicht pauschal als Mieter ablehnen. Tut ein Vermieter dies dennoch und kann die Diskriminierung nachgewiesen werden, kann das teuer werden. Es empfiehlt sich daher für Vermieter immer offen bei der Mieterauswahl zu sein und so manche bedenken, lassen sich bei der richtigen Vorgehensweise der Mieterauswahl von vornherein aus dem Weg räumen: Mietrecht: Vermietung an Ausländer (Ratgeber für Vermieter)

5 Antworten auf "Ausländer als Mieter ablehnen – Was darf der Vermieter und was nicht?"

  • Günther Mittelbach
    19.02.2020 - 13:49 Antworten

    Was passiert aber, wenn ein Eigentümer seine WE seinem gewaltbereiten Schwiegersohn zur Verfügung stellt und die anderen Eigentümer mittlerweile Angst haben, die Wohnung ohne Begleitung zu verlasssen?

  • Josefine Buchner
    14.06.2022 - 13:42 Antworten

    Darf eine WEG beschließen, an keinen Ausländer zu vermieten? Haben aktuell den Fall. Unser ukrainisches, gehörloses Ehepaar wurde von Anfang an aussortiert. Habe bei der Erwähnung der Nationalität sofort eine Absage mit der Begründung des Beschlusses der WEG bekommen. Was kann man da tun?

    • Mietrecht.org
      14.06.2022 - 19:34 Antworten

      Hallo Josefine,

      ich könnte mit gut vorstellen, dass dieser Beschluss nicht wirksam gefasst werden kann. Das schränkt die Nutzung für den einzelnen Eigentümer m.E. zu sehr ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ayse Aydin
    25.03.2023 - 16:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bewerbe mich seit Wochen um Wohnungen! ein Maklerin sagt mir immer sofort ab obwohl ich mich zeitnah auf die Wohnung bewerbe. Ich arbeite beim öffentlichen Dienst usw. als Test hat mein Kollege mit einem Deutschen Namen sich auf die gleiche Wohnung ein Tag später beworben! er hat garnicht großartig erzählt wo er arbeitet was er macht! er hat sofort einen Termin bekommen! zu mir hat sie gesagt, dass es Zuviel bewerbe gibt! gilt das schon als Nachweis?

    Viele Grüße
    Ayse Aydin

    • Mietrecht.org
      25.03.2023 - 17:11 Antworten

      Hallo Ayse,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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