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Ausländer als Mieter ablehnen – Was darf der Vermieter und was nicht?

„Wir vermieten nicht an Ausländer“: Wenn man eine Wohnung nicht bekommt, weil man Ausländer ist, fühlt man sich diskriminiert und das ganz zu Recht. Denn, auch wenn die Bewerberanzahl für Mietwohnungen vielerorts besonders groß ist und die Vermieter sich ganz nach Ihren Wunschkriterien einen neuen Mieter suchen können, gibt es doch Kriterien im Mietrecht, die man als Vermieter nicht so einfach zur Ablehnung eines Wohnungssuchenden heranziehen kann. Mieter und Wohnungssuchende sind nämlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Danach ist jedwede Benachteiligung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verboten. Das gilt auch in Bezug auf den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (§ 2 AGG).

Der nachfolgende Artikel erklärt, wann eine Diskriminierung vorliegt, wenn ein Mieter abgelehnt wird, weil er Ausländer ist und welche Ansprüche sich daraus ergeben können.

I. Wann liegt eine Diskriminierung bei der Wohnungssuche vor?

Jeder Vermieter der eine Mietwohnung öffentlich zum Vertragsschluss anbietet und ein Angebot zum Vertragsschluss durch Anzeigen in Tageszeitungen, Schaufensteranlagen, Veröffentlichungen im Internet oder auf vergleichbare Weise öffentlich macht, muss sich an das Benachteiligungsverbot halten (Bundestag-Drucksache 16/1788, S. 32).

Ein Vermieter darf daher generell nie einen Mieter aufgrund seiner Rasse, ethnischen Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Religion etc. ablehnen. Das ist immer ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und damit eine Diskriminierung.

Dabei ist es auch egal, ob es der tragende Beweggrund für die Vermieterentscheidung ist. Wird ein Ausländer als Mieter abgelehnt, reicht es für eine Diskriminierung aus, dass die Herkunft des Bewerbers nur ein Grund unter mehreren ist, der die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 8 AZR 364/11 Rn. 32): Das bedeutet eine sogenannte bloße Mitursächlichkeit genügt völlig, um in der Ablehnung eine Diskriminierung zu sehen (BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 838/12, AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az.: 25 C 357/14).

Ein typischer Fall der Diskriminierung bei der Wohnungssuche liegt zum Beispiel dann vor, wenn man ausdrücklich als Mieter abgelehnt wird, weil man Ausländer ist. Selbst dann, wenn es sich erstmal nur um den Besichtigungstermin handelt: So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Köln in einem Fall bei dem einem afrikanischen Ehepaar die Wohnungsbesichtigung verweigert wurde. Die Hausverwaltung erklärte dem Ehepaar, dass an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ generell nicht vermietet wird (Urteil vom 19.01.2010, Az.: 24 U51/09). Das Gericht sprach dem Ehepaar einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch in Höhe von 5.056,00 € zu.

Bedient sich ein Vermieter eines Dritten, wie zum Beispiel eines Maklers, muss er sich auch dessen diskriminierende Äußerungen zurechnen lassen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az.: 10 U 106/11).

II. Diskriminierung als Ausländer im Mietrecht: Diese Ansprüche gibt es

Wird man als Ausländer wegen der eigenen Herkunft oder Rasse bei der Wohnungssuche benachteiligt, hat man verschiedene gesetzliche Ansprüche.

Entscheidend ist dabei immer, dass man genügend Beweise vorbringen kann, durch die eine Diskriminierung belegt wird. Nur, wenn man als Mieter genau darlegen und nachweisen kann, dass eine Benachteiligung durch einen Vermieter bei der Wohnungssuche stattgefunden hat, muss sich der Vermieter überhaupt dazu äußern. Erst dann ist es an dem Vermieter zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.

1. Ansprüche nach dem AGG

Nach dem AGG hat man bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot folgende Rechte:

  • Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung oder alternativ auf Unterlassung (wenn bei Wiederholungsgefahr besteht),
  • einen Anspruch Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens und
  • einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Voraussetzung für diese Ansprüche ist allerdings, dass sie innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, durch den man diskriminiert wurde (also zum Beispiel der Vermieter, die Hausverwaltung, der Makler oder der Eigentümer der Wohnung). Der Fristbeginn für die Ansprüche ist dabei die Anspruchsentstehung: Das bedeutet, der Tag an dem der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begangen wurde. Hat man die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst, gibt es im Einzelfall auch noch die Möglichkeit nach Fristablauf seine Rechte geltend zu machen.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem in einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Bayern, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen, dass man vor einer gerichtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren nach dem jeweiligen Schlichtungsgesetz des Landes durchzuführen hat, § 15 a I Nr. 4 EGZPO.

2. Sonstige Ansprüche bei Diskriminierung im Mietrecht

Neben diesen Ansprüchen gibt es rechtlich theoretisch auch noch die Chance auf einen Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsanspruch wegen einer Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 831 BGB. Diese Ansprüche haben auch keine besonderen Fristen. Hier ist nur die Verjährung zu beachten. Das heißt nach 3 Jahren kann man diese Ansprüche dann nicht mehr geltend machen.

III. Fazit

Vermieter dürfen Ausländer nicht pauschal als Mieter ablehnen. Tut ein Vermieter dies dennoch und kann die Diskriminierung nachgewiesen werden, kann das teuer werden. Es empfiehlt sich daher für Vermieter immer offen bei der Mieterauswahl zu sein und so manche bedenken, lassen sich bei der richtigen Vorgehensweise der Mieterauswahl von vornherein aus dem Weg räumen: Mietrecht: Vermietung an Ausländer (Ratgeber für Vermieter)

9 Antworten auf "Ausländer als Mieter ablehnen – Was darf der Vermieter und was nicht?"

  • Günther Mittelbach
    19.02.2020 - 13:49 Antworten

    Was passiert aber, wenn ein Eigentümer seine WE seinem gewaltbereiten Schwiegersohn zur Verfügung stellt und die anderen Eigentümer mittlerweile Angst haben, die Wohnung ohne Begleitung zu verlasssen?

  • Josefine Buchner
    14.06.2022 - 13:42 Antworten

    Darf eine WEG beschließen, an keinen Ausländer zu vermieten? Haben aktuell den Fall. Unser ukrainisches, gehörloses Ehepaar wurde von Anfang an aussortiert. Habe bei der Erwähnung der Nationalität sofort eine Absage mit der Begründung des Beschlusses der WEG bekommen. Was kann man da tun?

    • Mietrecht.org
      14.06.2022 - 19:34 Antworten

      Hallo Josefine,

      ich könnte mit gut vorstellen, dass dieser Beschluss nicht wirksam gefasst werden kann. Das schränkt die Nutzung für den einzelnen Eigentümer m.E. zu sehr ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ayse Aydin
    25.03.2023 - 16:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bewerbe mich seit Wochen um Wohnungen! ein Maklerin sagt mir immer sofort ab obwohl ich mich zeitnah auf die Wohnung bewerbe. Ich arbeite beim öffentlichen Dienst usw. als Test hat mein Kollege mit einem Deutschen Namen sich auf die gleiche Wohnung ein Tag später beworben! er hat garnicht großartig erzählt wo er arbeitet was er macht! er hat sofort einen Termin bekommen! zu mir hat sie gesagt, dass es Zuviel bewerbe gibt! gilt das schon als Nachweis?

    Viele Grüße
    Ayse Aydin

    • Mietrecht.org
      25.03.2023 - 17:11 Antworten

      Hallo Ayse,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Steffen Schaumburg
      17.09.2023 - 21:04 Antworten

      Sehr geehrte Frau Aydin,
      sicherlich ist mein Posting für Ihren Fall schon viel zu spät, bzw. hoffe ich, dass Sie trotzdem eine Wohnung finden konnten. Aber vielleicht hilft es jemandem anderen, der über diesen Thread stolpert.
      Ob das von Ihnen geschilderte vor Gericht schon als ausreichender Nachweis akzeptiert würde kann ich nicht abschließend beurteilen, schon weil ich kein Anwalt bin. Es stinkt aber natürlich gewaltig.
      Ich würde empfehlen, dass Sie sich an die für den jeweiligen Ort zuständige Antidiskriminierungsstelle wenden. Ob diese wirklich etwas substantielles bewirken können (und selbst wenn ja, ob dies schnell genug geschieht…) weiß ich nicht. Ich selber warte seit mittlerweile zwei Wochen auf Antwort des von der Stadt Leipzig als Kontakt benannten sächsischen Vereins. Aber einen Versuch ist es wert…
      VG, Steffen Schaumburg

    • Steffen Schaumburg
      17.09.2023 - 21:34 Antworten

      Oh, aber ein paar praktische Tipps hätte ich doch:
      – Falls Sie schriftlichen Kontakt mit Vermietern/Maklern aufnehmen achten sie auf perfektes Deutsch. Das können zwar die meisten Deutschen (auch die ohne sogenannten “Migrationshintergrund”) selbst nicht, aber das könnte etwas helfen. Vielleicht kann ein Kollege, Freund oder Bekannter die Texte prüfen.
      – Falls Sie von Maklern/Vermietern angerufen werden melden Sie sich professionell, mit “Guten Tag” und Ihrem Nachnamen.
      – Bei Terminen könnten Sie versuchen möglichst “deutsch auszusehen”, z.B. in Sachen Haare (meine Mutter sagt mir z.B. immer, dass ich meine langen Haare für sowas zu einem Pferdeschwanz binden soll) und Kleidung. Natürlich nur soweit Ihr Gewissen Ihnen das erlaubt, viele Religiöse (nicht nur Muslime) haben da ja Vorschriften. In meinen Augen ist es sowas vorschlagen zu müssen – aber das ändert nichts daran, dass es helfen könnte :( Das ist schlimm, und das sollten wir nicht hinnehmen – aber bei Ihrer Wohnungssuche geht es nicht darum die Welt zu verbessern, sondern darum, dass Sie eine angemessene Wohnung finden. Sobald der Mietvertrag unterschrieben ist können Sie sich wieder so kleiden, wie Sie es wollen.
      – Das gilt auch für z.B. Profilbilder bei WhatsApp. Ihr Facebook-Profil u.ä. sollte auch nur für Freunde sichtbar sein. Wobei das (meiner Meinung nach) sowieso gilt, unabhängig von der Wohnungssuche.
      – Es kann nicht schaden, wenn ein “deutsch wirkender” Mensch bei dem Termin mitkommt. Ich bin im Ausland geboren, aber ich “sehe deutsch aus”. Und als ich in England war, habe ich “englisch ausgesehen”.
      – Falls Sie auf Arbeit einen Dienstausweis o.ä. an der Kleidung tragen kann es sicher nicht schaden wenn Sie den für solche Termin dranlassen. Sie könnten sogar (versehentlich ;) ) Aufmerksamkeit darauf lenken. Falls Sie und Ihr Begleiter ein bisschen schauspielern können könnte Ihr Begleiter ihnen z.B. sagen: “Hey Ayse, du hast vergessen deinen Dienstausweis abzunehmen!”.
      – Versuchen Sie, sich nicht provozieren zu lassen. Damit will ich NICHT implizieren, dass eventuelle Wut auf diskriminierende Vermieter/Makler unberechtigt ist – diese ist völlig legitim und berechtigt. Aber sie hilft eben in dieser Situation nicht weiter.
      Ansonsten, viel Glück an Sie und alle anderen Betroffenen :/

  • Hannes Berg
    23.07.2023 - 23:25 Antworten

    Das heißt also man darf als Eigentümer/Vermieter in keinster Weiße entscheiden wer sein Eigentum benutzt? Es sei denn es handelt sich um Staatsbürger. Denn diese darf man ohne Angabe von Gründen ablehnen? Und Leute jeglicher anderer Herkunft, nur bloß nicht die eigene, muss man zwangsläufig annehmen, weil man ansonsten mit Strafen zu rechnen hat?
    Die Zwangstoleranz ist inzwischen viel zu krass und geht einfach über alle Maßen zu weit.
    Es ist nicht zu bestreiten, dass in sehr vielen Fällen unterschiedliche ausländische Kulturen und deren Ansichten und Lebensgewohnheiten aufeinander treffen, und diese eben nicht mit einem respektvollem und friedlichem Miteinander hierzulande vereinbar sind. Heißt nicht, dass es bei allen ausländischen Mietbewerbern so ist, aber ich kann es absolut verstehen, dass man sein selbst aufgebautes und mit Liebe gepflegtes Eigentum nicht an jedermann zwangsabgeben möchte.
    Als Vermieter sollte man meiner Meinung nach ohne Angabe von Gründen jegliche Bewerber, absolut egal warum, ablehnen dürfen. Ohne Angst vor idiotischen Konzequenzen haben zu müssen!
    Wenn ich nicht will, dass zB. ein Raucher in MEINER WOHNUNG wohnt und mir die Bude verstinkt, ja dann ist das so, soll der sich eine andere Wohnung suchen, wo das toleriert wird. Was ist das Problem? Genauso mit zB Katzen/Hundehaltern etc. Wenn ich als Eigentümer nicht möchte, dass MEIN Eigentum mit Haaren versaut wird, kann man mir das doch nicht übel nehmen.
    Alleine die Tatsache, dass man überhaupt begründen muss warum jemand abgelehnt wird ist eine Anmaßung. Und dass dann noch dazu eine Strafe ansteht, dass man (selbst wenn nur ausversehen) einem nicht-Staatsbürger oder wem mit anders anmutendem Namen nicht erlaubt sein Eigentum zu benutzen… Da lasse ich meine Wohnung lieber leer stehen und schreibe sie gar nicht erst als zu vermieten aus, statt mir was, was ich nicht will, aufzwingen zu lassen oder andernfalls Strafe zahlen zu müssen.

    • Steffen Schaumburg
      17.09.2023 - 17:28 Antworten

      Sehr geehrter Herr Berg,
      ich weiß nicht, wo Sie die Tatsachengrundlage für diese Polemik gefunden haben – in dem Artikel steht nichts derartiges. Da steht lediglich, dass man Ausländer nicht wegen ihrer Staatsbürgerschaft ablehnen darf. Das ist alles. Sie dürfen (und sollten) die üblichen Maßnahmen bei der Mieterauswahl treffen, z.B. Bonität prüfen. Sie dürfen lediglich nicht rassistisch diskriminieren – was bei Ihnen als loyalen Deutschen ja sicherlich sowieso selbstverständlich ist. Soweit Ihr Posting einen anderen Eindruck erzeugt ist das sicherlich nur ein Missverständnis, denn Sie sind ja ein loyaler Deutscher, dem es nie in den Sinn kommen würde, vorsätzlich die hierzulande für alle geltenden Gesetze zu brechen.
      Der Rest Ihres Postings hat nichts mit dem Artikel zu tun, daher nur ganz kurz zu Ihrem Verlangen “Als Vermieter sollte man meiner Meinung nach ohne Angabe von Gründen jegliche Bewerber, absolut egal warum, ablehnen dürfen.”
      Dies gilt in Deutschland nicht. Eigentum ist nicht absolut, im Gegenteil, es verpflichtet – steht ausdrücklich im Grundgesetz, was Ihnen als loyalen Deutschen ja sicherlich bekannt ist. Wenn Sie Coyboy-Kapitalismus wollen steht es Ihnen frei eine Green Card in den USA zu beantragen.

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