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Zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach Auszug – Entsorgen oder nicht?

So manch ein Mieter nutzt seinen Umzug gerne dazu, sich solcher Gegenstände zu entledigen, die er nicht mehr benötigt. Was für den Mieter eine praktische Möglichkeit der Entsorgung ist, bringt den Vermieter in eine schwierige Lage. Dieser hat die Wohnung in der Regel bereits zeitnah weitervermietet und ist verpflichtet, sie dem Nachmieter in geräumtem Zustand zu übergeben. Da ist es nachvollziehbar, dass der Vermieter ein großes Interesse daran hat, die zurückgelassenen Gegenstände schnell wegzuschaffen, um einen Mietausfall zu vermeiden und ggf. auch zu entsorgen, um zusätzliche Aufbewahrungskosten zu sparen. Obwohl der Vermieter nur auf ein vertragswidriges Verhalten des Mieters reagiert, kann er sich hierdurch selbst in große Schwierigkeiten bringen und sich ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dieser Beitrag erklärt, wie Vermieter sich am Besten verhalten, wenn der Mieter nach seinem Auszug Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen hat.

I. Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf vollständige Räumung der Mietsache

Gem. § 546 Abs.1 BGBist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.Auch wenn sich dies aus dem Wortlaut nicht ergibt, besteht Einigkeit darüber, dass § 546 Abs.1 BGB den Mieter verpflichtet, die Wohnung am Mietende in einem Zustand zurückzugeben, in der sie sich bei Gebrauchsüberlassung befand (vgl. BGH, Urteil vom 05. 04. 2006 – VIII ZR 152/05). Der Mieterist daher am Ende des Mietverhältnisses auch verpflichtet, von ihm eingebrachte Gegenstände undEinrichtungen zuentfernen(vgl. BGH,Urteil vom 11.05.1988 – VIII ZR 96/87).Hierauf hat der Vermietereinen Anspruch, den er, wenn der Mieter sich weigert, die zurückgelassenen Gegenstände zu entfernen, – wie jeden anderen Anspruch auch- gerichtlich geltend machenkann mit der Folge dass nach einer entsprechenden Verurteilung des Mieters die Gegenständemit staatlicher Hilfe auch gegen den Willen des Mieters zwangsweiseaus seiner Wohnung entferntwerden können.

All dies bringt dem Vermieter jedoch in der Regel nichts, wenn er die Wohnung kurzfristig einem neuen Mieter übergeben muss. Das Gerichts- und Zwangsvollstreckungsverfahrenkann nämlich einige Monate anZeit beanspruchen. Für den Vermieter gilt jedoch regelmäßig,„Zeit ist Geld“, denn jede Verzögerunggeht für ihn mit einem Mietausfalleinher. Im schlimmsten Fall verlierter sogar seinen neuen Mieter, dem einKündigungsrechtzustehen kann, wenn ihm die Wohnung nicht in geräumtem Zustand übergeben wird.

II. Der Vermieter darf zurückgelassene Gegenstände nicht einfach entsorgen

Da ein gerichtliches Vorgehen gegen den Mieter in der Regel zuviel Zeit in Anspruch nimmt, kommt es nicht selten vor, dass der Vermieter eigenmächtig tätig wird und die Gegenständewegschafft undentsorgt. Hierzu ist er jedoch- von Ausnahmen abgesehen- nicht berechtigt. Den Vermietertrifft nämlich eine Aufbewahrungs- und Obhutspflicht(vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2010 – VIII ZR 45/09). Er muss daher alles ihm Mögliche undZumutbare tun, um dem Mieterdie zurückgelassenen Gegenstände herausgebenzu können, und zwar vollständigund in einem gegenüber dem Zustand bei der Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand (vgl.BGH,Urteilvom 14. 07. 2010 – VIII ZR 45/09).

Die Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermietersdauert jedochnicht unbegrenzt lange an. Der Vermieter kann ihr dadurch ein Ende setzen, dass er dem Mietereine angemessene Frist zurAbholung setztund ihm androht, die Gegenständeanschließend zu entsorgen. Lässtder Mieterdiese Frist ungenutzt verstreichen, kann hierin eine Besitz- bzw. Eigentumsaufgabeerblickt werden mit der Folge, dass der Vermieterzur Entsorgung berechtigtist (vgl. Slomian, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, § 31 Rn.18). Dafür, wie langdie Obhuts-und Aufbewahrungsfristbemessen sein muss, gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Verbreitet wird § 885a Abs.4 S.1 ZPO alsAnhaltspunkt herangezogen, der bestimmt, dass der Gläubiger, wenn er gem. § 885 Abs.1 ZPO im Wege einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz einer Wohnung eingewiesen worden ist, die Sachen des Schuldners verwerten kann, wenn der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz zurück fordert.

Dennoch muss in jedem Fall gesondert ermitteltwerden, wie langdie Obhuts-und Aufbewahrungsfristdauern muss, um als angemessenangesehen werden zu können. Zu berücksichtigensind hierbei viele Faktoren, wie z.B. Anzahl, Umfangund Wertder zurückgelassenen Gegenstände,Aufbewahrungsmöglichkeitdes Vermieters, Zeit– und Kostenaufwandfür die Entfernung, Kostender Aufbewahrungund deren Deckung(z. B. durch eine noch nicht verbrauchte Mietsicherheit) (vgl. Sternel: Verbleibende Verpflichtungen der Vertragspartner bei Wohnungsübergabe, NZM, 2017, 169 (183)). Die Obhuts-und Aufbewahrungsfristkann daher durchaus auch zwei Monate andauern.

Vereinzelt wird allerdings vertreten dass der Vermieterauch nach Ablauf derObhuts- undAufbewahrungsfrist zunächstversuchenmuss, die Gegenständezu hinterlegen(vgl. § 372 BGB) oder sie zu versteigernund den Erlöszu hinterlegen(vgl. § 383 BGB). Erst wenn dies nicht möglich odernicht zumutbarist, soll der Vermieter berechtigtsein, die Gegenständezu vernichten(vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 546 BGB Rn.59).

Wichtig:

Den Vermieter trifft bzgl. solcher Gegenstände keine Obhuts- undAufbewahrungspflicht, an denen der Mieter offenkundig dasEigentum aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2010 – VIII ZR 45/09). Dies trifft in der Regel auf Müllund andere offenkundig wertlose Gegenständezu (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2010 – VIII ZR 45/09). Ein Gegenstand darf allerdings nicht voreilig alswertlos eingestuftund eine Eigentumsaufgabe nicht vorschnell angenommen werden. Insbesondere persönliche Gegenständedes Mieters haben für diesen oft einen ideellen Wert, so dass man nichtohne Weiteresvon einer Aufgabedes Eigentums ausgehen kann.

Beachte:

Eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, vom Mieter zurückgelassene Gegenstände ohne Weiteres zu entsorgen, ist unwirksam.

III. Der Vermieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er seine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht verletzt

Entsorgt bzw. vernichtetder Vermieterzurückgelassene Gegenständedes Mieters, ohnedazu berechtigtzu sein, oder werden diese trotz Aufbewahrung beschädigt, verletztder Vermieterseine Obhuts- und Aufbewahrungspflichtund macht sich gegenüber dem Mieter gem. § 280 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig, es sei denn, er kann sich i. S. d. § 280 Abs.1 S.2 BGB entlasten und im Streitfall auch beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2010 – VIII ZR 45/09).

Kommt es zum Verlust oder zur Beschädigung eines vom Mieter zurückgelassenen Gegenstandes und fällt dem Vermieter nur leichte Fahrlässigkeitzur Last, hafteter nicht, wenn der Mietersich im Zeitpunktdes Verlustesoder der Beschädigungim Annahmeverzugbefand. Gem. § 300 Abs.1 BGB hat der Schuldner währenddesVerzugsdes Gläubigers nämlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Vermieter tut daher gut daran, den Mieter möglichst frühzeitig zur Abholung seiner zurückgelassenen Gegenstände aufzufordern und ihn damit gem. § 295 BGB in Annahmeverzug zu setzen.

IV. Der Vermieter kann von dem Mieter Transport- und Lagerkosten ersetzt verlangen

Muss der Vermieterdie vom Mieter zurückgelassenenGegenständeaus der Wohnung transportierenund einlagern, kann er die dadurch entstehenden Kostengem. § 280 Abs.1 BGB vom Mieter ersetzt verlangen, sofern diese notwendigwaren. Hat der Vermieter die Gegenstände nach Ablauf einer angemessenen Frist hinterlegtoder versteigert, muss der Mieterauch die hierdurch verursachten notwendigen Kosten erstatten.

V. Fazit und Zusammenfassung

  1. Der Vermieter hat gegen den Mieter am Ende des Mietverhältnisses zwar einen Anspruch auf vollständige Räumung der Mietsache.
  2. Lässt der Mieter nach seinem Auszug Gegenstände in der Wohnung zurück,darf der Vermieter diese aber nicht einfach entsorgen.
  3. Den Vermieter trifft eineObhuts- und Aufbewahrungspflicht.
  4. Er darf die zurückgelassenen Gegenstände nicht sofort entsorgen bzw. vernichten, sondern muss sie für den Mieter aufbewahren und hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht beschädigt werden.
  5. Die Länge der Obhuts- und Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu zwei Monate betragen.
  6. Holt der Mieter die Gegenstände nach dem Ablauf der Obhuts- und Aufbewahrungsfrist nicht ab, obwohl der Vermieter ihn hierzu aufgefordert hat, ist der Vermieter zumindest dann, wenn eine Hinterlegung oder Versteigerung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen.
  7. Keine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht trifft den Vermieter bzgl. solcher Gegenstände, an denen der Mieter offenkundig das Eigentum aufgegeben hat.
  8. Der Vermieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er seine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht verletzt.
  9. Muss der Vermieter die vom Mieter zurückgelassenen Gegenständeabtransportieren und einlagern, kann er von dem Mieter die notwendigen Transport- und Lagerkosten ersetzt verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter die Gegenstände nach Ablauf einer angemessenen Frist hinterlegt oder versteigert hat.

10 Antworten auf "Zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach Auszug – Entsorgen oder nicht?"

  • Manni
    30.12.2021 - 14:19 Antworten

    Was nützt das ganze Mietrecht, wenn der Mieter kündigt, nach Auszug ins Gefängnis kommt und seine Sachen einfach im Keller stehen lässt? Zudem hat er keinen Mietzins u keine Nebenkosten bezahlt und etliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am Hals. Da kann ich ihm noch Geld nachwerfen. Was mach ich nach 3 Jahren mit seinem Mist im Keller?
    Grüße M.R.

  • Marcel
    24.05.2022 - 20:24 Antworten

    Mir geht es so wie Manni, die Mieter sind seit Jahren weg, und alles steht voll mit Müll und Fahrzeugen, eine Zumutung solchen Leuten auch noch Recht einzuräumen.

  • A.R.
    05.06.2022 - 08:42 Antworten

    Ich sehe hier zwei Kommentierende, die sich offensichtlich auf Vermieterseite befinden und jammern, dass sie den Mietern auch noch Geld für die vom Mieter zurückgelassenen Sachen “hinterherwerfen” müssen. Ist ja echt ärgerlich, wenn man jemanden loswerden will und sich dann auch noch um sein Zeug kümmern muss.

    Gibt es irgendwo auch die Äusserungen von Mietern dazu ? Das ist zwar nur meine eigene bescheidene Meinung, aber ich gehe davon aus, dass in den seltensten Fällen die Mieter den Besitz-& Eigentumswillen an ihren Sachen einfach so aufgeben möchten. Auch hinter einem “Nichterscheinen” vor Gericht sehe ich (noch) keine mutwillige Besitzes- oder Eigentumsaufgabe. Oder umgekehrt, einen Versuch der Mieter, den Vermietern absichtlich oder “zusätzlich” Schaden zuzufügen und Kosten zu verursachen.

    Die Vermieter-Allmacht, die, sofern genug Geld vorhanden, sich nicht nur den Rauswurf der Mieter sondern deren Enteignung, die “Entsorgung” der Mietersachen, inklusive richterliche Urteile kaufen können, ist geradezu obszön.

    Ohne Genaueres beider Seiten über den jeweiligen Einzelfall zu wissen, möchte/kann ich dazu vorerst nichts sagen, zumal ich mich hier ohnehin auf deutschem Rechtsgebiet befinde.

    Mieter – und Vermieterstreitigkeiten gibt es allerdings schon seit Jahrhunderten, da fragt sich, weshalb sowas nicht schon lange “anders gelöst” wird. Bleibt nur: Reden miteinander !

    • Mietrecht.org
      06.06.2022 - 16:43 Antworten

      Hallo A.R.,

      danke für Ihren Beitrag und für Ihre Meinung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • D.H.
      16.06.2022 - 13:42 Antworten

      “Ohne Genaueres beider Seiten über den jeweiligen Einzelfall zu wissen, möchte/kann ich dazu vorerst nichts sagen, zumal ich mich hier ohnehin auf deutschem Rechtsgebiet befinde.”

      Für “nichts” haben Sie allerdings ganz schön viel dazu geschrieben…

  • D.H.
    16.06.2022 - 13:45 Antworten

    Wie definiert sich eine Versteigerung im Sinne des Mietrechts?
    Genügt eine Onlineauktion (z.B. über Ebay) mit 1-2 Bildern?

  • S.T
    30.06.2022 - 07:53 Antworten

    Hallo, ich bin seit 20 Jahren Mieter. Bei uns wurde, wie jedes Jahr, gerade entrümpelt. Dazu werden vor der Entrümpelung Namens- Adressschilder verschickt, mit denen man die eigenen Fahrräder kennzeichnen kann. Ist ein Fahrrad nicht gekennzeichnet, gilt es als herrenlos und wird entsorgt. Soweit so gut.
    Wie gesagt, bin ich seit 20 Jahren Mieter. Meine Fahrräder waren mit dem Namensschild der letzten Entrümpelung beklebt (2020), somit hat der Vermieter mein Eigentum entsorgt. Lt. ihm hätte ich es mit dem neuen Schild kennzeichnen müssen.

    Ist das rechtens? Für mich ist das mutwillig.

    Ich muss mich an den Kosten der Entrümpelung beteiligen, musste die Räder auf meine Kosten wieder zurückholen und noch dazu sind Beschädigungen entstanden. Das alles obwohl Name und Adresse angebracht waren.

  • Wolfgang Leuner
    03.07.2022 - 10:12 Antworten

    Hallo,

    darf man zurückgelassene Gegenstände eines ehemaligen Mieters, auf eigene Kosten, zu der neuen Adresse des Mieters bringen und sie dort auf Privatgrundstück (Garten, Einfahrt…) „zustellen“?

    • H.M.
      25.06.2024 - 15:13 Antworten

      das ist eine sehr interessante Frage. ich befinde mich gerade in einer ähnlichen Situation, und würde gerne wissen, ob ich den Abbau einer uralt Einbauküche auf eigene Kosten durchführen kann und es dem Mieter vor seiner eigener Haustür abstellen darf …vor seiner eigenen, neuen Haustür.

  • H. K.
    26.11.2022 - 23:45 Antworten

    Guten Tag und ein freundliches Hallo,
    nach einem mir selbst kaum für möglich gehaltenen Vorgang, hab ich nachfolgende Frage:
    Gibt es eine Verjährungsfrist für zurückgelassene Gegenstände eines Vormieters gegenüber dem Folgemieter? Evtl. und falls erforderlich auch auf der Bezugsebene des Vermieters betrachtet?
    Falls ja, welche gesetztliche Dauer beträgt diese gegebenfalls maximal?
    Falls es eine Verjährungsfrist gibt, ist ab deren zeitlicher Überschreitung das zurückholen der Gegenstände, z.B. über das zurückholen von ca.7 Jahre gelagertem Brennholz ein rechtmäßiger Diebstahl durch den Vormieter?

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