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Mietkaution vor Schlüsselübergabe überweisen – Ja oder Nein?

Es ist keine Seltenheit, dass ein Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbringen kann. Nicht ganz zu Unrecht haben viele Vermieter deshalb Sorge, dass der Mieter, dem durch die Schlüsselübergabe bereits der Besitz an der Wohnung eingeräumt wurde, die Kaution nicht zahlt. Diese Sorge kann dem Vermieter auch dadurch nicht vollständig genommen werden, dass ihm ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht, wenn der Mieter die Kaution in einem bestimmten Umfang nicht leistet. Ist der Mieter nämlich erst einmal eingezogen, kann der Vermieter seinen durch die Kündigung entstehenden Räumungsanspruch oft nur mit gerichtlicher Hilfe durch Erhebung einer Räumungsklage durchsetzen. Um sicher zu gehen, dass der Mieter gar nicht erst einziehen kann, bevor er die Kaution gezahlt hat, kommen viele Vermieter auf die Idee, die Zahlung der Kaution zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel zu machen. Manche Vermieter nehmen sogar eine entsprechende Regelung in den Mietvertrag auf. Da der Vermieter am längeren Hebel sitzt, lassen sich viele Mieter auf das Verlangen des Vermieters ein und zahlen die Kaution, bevor ihnen die Schlüssel ausgehändigt worden sind.

Dieser Beitrag erklärt für Wohnraummietverhältnisse, ob und inwieweit die Zurückhaltung der Schlüssel bis zur Zahlung der Kaution zulässig bzw. eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam ist und gibt Mietern Tipps, wie sie  reagieren sollen, wenn der Vermieter die Zahlung der Kaution zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel macht.

I. Die Zahlung von mehr als einem Drittel der Kaution darf nicht zur Bedingung für die Schlüsselübergabe gemacht werden

§ 551 Abs.2 S.1 BGB legt für Wohnraummietverhältnisse zwingend fest, dass der Mieter berechtigt ist, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Teilzahlung ist gem. § 551 Abs.2 S.2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.Die weiteren Teilzahlungen werden gem. § 551 Abs.2 S.3 BGB zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Übersetzt heißt dies, dass der Mieter nur ein Drittel der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses, also am ersten Tag des ersten Monats des Mietverhältnisses, zahlen muss. Das zweite Drittel muss erst am 3. Werktag des 2. Mietmonats und das dritte Drittel am 3. Werktag des 3. Mietmonats gezahlt werden. Das Gesetz schützt den Mieter, indem es in § 551 Abs.4 BGB bestimmt, dass Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Mieters insb. von dem in § 551 Abs.2 BGB verankerten Ratenzahlungsrecht abgewichen wird, unwirksam sind.

Würde man dem Vermieter das Recht zugestehen, die Übergabe der Schlüssel von der vollständigen Zahlung der Kaution oder auch nur der Zahlung von mehr als einem Drittel der Kaution abhängig zu machen und eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag als wirksam ansehen, wonach der Mieter die Schlüssel erst erhält, wenn er die gesamte Kaution bzw. mehr als ein Drittel gezahlt hat, würden die Regelungen in § 551 Abs.2 BGB und in § 551 Abs.4 BGB umgangen und das unabdingbare Recht des Mieters zur Ratenzahlung ausgehöhlt, da der Mieter, um die Schlüssel zu erhalten, gezwungen wäre, mehr als er gesetzlich schuldet, bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Dem Vermieter steht daher kein Recht zu, die Zahlung von mehr als einem Drittel der Kaution zur Bedingung für die Schlüsselübergabe zu machen. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Schlüssel erst erhält, wenn er die gesamte Kaution oder zumindest mehr als ein Drittel der Kaution gezahlt hat, ist unwirksam.

Beachte:

Der Verstoß gegen § 551 Abs.2 BGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung zur Folge (BGH, Urteil vom 13. 10. 2010 – VIII ZR 98/10). Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kaution bleibt bestehen. Die Fälligkeit richtet sich allerdings nach der gesetzlichen Regelung in § 551 Abs.2 BGB.

II. Die Zahlung der 1. Kautionsrate kann zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel gemacht werden

Wie bereits unter I. dargelegt, ist der Mieter -sofern keine zu seinen Gunsten abweichende Vereinbarung vorliegt- gem. § 551 S.2 BGB verpflichtet, die erste Rate der Kaution, also ein Drittel des Kautionsbetrages, zu Beginn des Mietverhältnisses, also am ersten Tag des vereinbarten Mietbeginns zu zahlen. Ebenfalls am ersten Tag des Mietverhältnisses muss auch der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung einräumen, was durch die Übergabe der Schlüssel geschieht. Die Zahlung der ersten Kautionsrate und die Schlüsselübergabe haben an ein und demselben Tag, also Zug um Zug zu erfolgen. Solange der Mieter seine Pflicht zur Zahlung der ersten Kautionsrate nicht erfüllt hat, steht dem Vermieter daher sogar kraft Gesetzes, ohne dass es einer Vereinbarung im Mietvertrag bedarf, gem. § 273 Abs.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er kann die Übergabe der Schlüssel solange verweigern, bis der Mieter die erste Rate gezahlt hat. Dementsprechend ist auch eine Vereinbarung im Mietvertrag, die vorsieht, dass die Schlüsselübergabe erst erfolgt, wenn die erste Kautionsrate gezahlt wurde, wirksam.

Beachte:

Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters, das diesen berechtigt, die Übergabe der Schlüssel von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen,  besteht nur, wenn es von dem Vermieter ausgeübt wird. Der Vermieter muss den Mieter daher zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Schlüssel auffordern.

Die zuvor dargestellten Grundsätze gelten nicht, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vermieter dem Mieter die Schlüssel bereits vor dem Beginn des Mietverhältnisses aushändigt. In einem solchen Fall ist der Vermieter vorleistungspflichtig und kann die Schlüsselübergabe nicht von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig machen.

Weitere Einzelheiten zur vorzeitigen Schlüsselübergabe können Sie in unserem Beitrag „Schlüsselübergabe vor Mietanfang oder vor Mietende – Was beachten?“ nachlesen.

III. Tipps für Mieter

Viele Mieter wissen nicht, wie sie reagieren sollen, wenn der Vermieter die Übergabe der Schlüssel von der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Kaution abhängig macht. Die nachfolgenden Tipps sollen Mietern helfen, in dieser Situation die richtige Entscheidung zu treffen.

1. Macht der Vermieter nur die Zahlung eines Drittels der Kaution zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel, sollte der Mieter der Forderung des Vermieters in jedem Fall nachkommen. Zahlt er nicht, kann er nicht nur die Wohnung nicht nutzen, sondern muss darüber hinaus auch die Miete sogar für denjenigen Zeitraum zahlen, in dem er mangels Schlüsselübergabe noch keinen Gebrauch von der Mietsache machen konnte, da der Vermieter die Schlüssel in diesem Fall zu Recht zurückbehält.

Was den Zeitpunkt und die Art und Weise der Zahlung anbelangt, sollte der Mieter jedoch vorsichtig sein. Auch wenn auf den Großteil aller Vermieter Verlass ist, gibt es vereinzelt solche Vermieter, die den Kontakt zum Mieter nur deshalb aufnehmen, um diesen um die Kaution zu betrügen. Sie lassen den Mieter die Kaution vor der in Aussicht gestellten Schlüsselübergabe zahlen und machen sich mit dieser aus dem Staub, ohne dem Mieter die Wohnung zu übergeben. Möchte der Mieter ganz sicher gehen, dass er keinem Betrüger aufsitzt, sollte er den Vermieter darauf verweisen, dass er die Kaution bzw. die erste Rate der Kaution erst bei der Übergabe der Wohnung selbst in bar übergibt und nicht vorab überweist. Zu einer Vorabüberweisung ist der Mieter nicht verpflichtet. Er schuldet die Zahlung der ersten Kautionsrate gem. § 551 Abs.2 S.2 BGB zum Beginn des Mietverhältnisses und nicht vor dem Mietbeginn. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Schlüsselübergabe auch tatsächlich am ersten Tag des vereinbarten Mietbeginns erfolgt. Der Mieter sollte daher darauf bestehen, dass ihm die Wohnung am ersten Tag des Mietverhältnisses übergeben wird. Hierauf hat er einen Anspruch, so dass es zu einer Zug – um – Zug – Übergabe der ersten Kautionsrate auf der einen und der Schlüssel auf der anderen Seite kommen kann.

2. Macht der Vermieter hingegen die Zahlung von mehr als einem Drittel der Kaution zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel, sollte der Mieter diesen zunächst darüber aufklären, dass und aus welchen Gründen er hierzu nicht berechtigt ist. Hält der Vermieter an seiner Forderung fest, sollte der Mieter sich gut überlegen, ob er es auf einen Rechtsstreit mit dem Vermieter ankommen lässt oder der Forderung des Vermieters entspricht. Sofern die erste Rate gezahlt ist, hat der Mieter zwar einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm die Schlüssel aushändigt. Bis dieser Anspruch ggf. mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt ist, vergeht jedoch viel Zeit, in der der Mieter die Wohnung nicht nutzen kann. Kommt der Mieter der Forderung des Vermieters, mehr als ein Drittel der Kaution bereits zu Beginn des Mietverhältnisses als Voraussetzung für die Schlüsselübergabe zu zahlen, nach, ohne dazu verpflichtet zu sein, wird er in der Regel auch keine große Zinseinbuße erleiden. Gem. § 551 Abs.3 S.1 BGB ist der Vermieter nämlich verpflichtet, die ihm überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinserträge erhöhen gem. § 551 Abs.3 S.4 BGB die Sicherheit, so dass der Mieter diese am Ende des Mietverhältnisses ausgezahlt bekommt, wenn er sich vertragsgemäß verhält und der Vermieter nicht auf die Kaution zugreifen muss bzw. darf.

Sofern der Vermieter sich nicht mit den Argumenten des Mieters überzeugen lässt, dass er im Unrecht ist, ist es zur Vermeidung eines Rechtstreits daher oft die klügere Entscheidung, der Forderung des Vermieters nachzukommen.

Auch hier gilt jedoch, dass der Mieter zumindest dann, wenn er berechtigte Zweifel an der Seriosität des Vermieters haben kann, auf einer Zug – und Zug  Übergabe von Kaution und Schlüssel bei der Übergabe bestehen sollte.

Etwas anderes gilt, wenn der Mieter aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, mehr als eine Kautionsrate bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Für diesen Fall sollte der Mieter wissen, dass ihm neben dem bzw. anstelle des einklagbaren Anspruchs auf Übergabe der Schlüssel folgende Rechte zustehen:

Weigert der Vermieter sich, die Schlüssel zu übergeben, obwohl der Mieter die 1. Kautionsrate gezahlt hat bzw. zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Schlüssel bereit ist, verletzt er seine Pflicht aus § 535 Abs.1 S.1 BGB, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Händigt der Vermieter die Schlüssel auch nach einer Abmahnung bzw. Fristsetzung seitens des Mieters nicht aus, ist der Mieter gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

Erleidet der Mieter dadurch, dass ihm der Gebrauch der Mietsache nicht bzw. nicht rechtzeitig gewährt wird, einen Schaden (z. B. Hotelkosten, die höher sind als die vereinbarte Miete), kann er von seinem Vermieter gem. § 280 BGB Schadensersatz verlangen. Das Gleiche gilt für den sog. Kündigungsfolgeschaden, den der Mieter ersetzt verlangen kann, wenn er durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses einen Schaden erleidet.

Außerdem ist der Mieter für den Zeitraum, in dem er die Wohnung mangels Übergabe der Schlüssel nicht nutzen kann, gem. § 326 Abs.1 S.1 BGB von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1990 – VIII ZR 13/90).

IV. Fazit und Zusammenfassung

  1. Der Vermieter ist berechtigt, die Zahlung der ersten Kautionsrate, also die Zahlung eines Drittels der Kaution, zur Bedingung für die Übergabe der Schlüssel zu machen. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die dies vorsieht, ist wirksam.
  2. Zahlt der Mieter die erste Rate nicht zu Beginn des Mietverhältnisses und verweigert der Vermieter aus diesem Grund die Übergabe der Schlüssel, ist der Mieter dennoch verpflichtet, die volle Miete auch für denjenigen Zeitraum zu zahlen, in dem er mangels Schlüsselübergabe die Wohnung nicht nutzen kann.
  3. Ein Recht, die Zahlung von mehr als einem Drittel der Kaution zur Bedingung für die Schlüsselübergabe zu machen, steht dem Vermieter nicht zu. Hat der Mieter die erste Kautionsrate gezahlt und verweigert der Vermieter die Übergabe der Schlüssel weiterhin, stehen dem Mieter folgende Rechte zu:
  • Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach erfolgloser Abmahnung oder Fristsetzung gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.1, Abs.3 BGB,
  • Recht, die Zahlung der Miete für denjenigen Zeitraum zu verweigern, in dem die Wohnung mangels Schlüsselübergabe nicht genutzt werden kann,
  • Anspruch auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens,
  • Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens.

28 Antworten auf "Mietkaution vor Schlüsselübergabe überweisen – Ja oder Nein?"

  • Julia R.
    23.01.2020 - 16:51 Antworten

    Das ist rechtlich gesehen ja alles gut und schön, aber in der Praxis hat das kaum Relevanz. Zumindest nicht in Gebieten mit hoher Nachfrage. Der Vermieter muss ja mit mir keinen Vertrag schließen. Und wenn er für den Vertragsabschluss zur Bedingung macht die Kaution zur Vertragsunterzeichnung mitzubringen und ich ihn dann darauf freundlich hinweise, dass ich nicht verpflichtet bin, das zu tun, sucht er sich halt einen der anderen 20 potentiellen Mieter aus, die Schlange stehen und sagt sich “Mit so einem problematischen Mieter plage ich mich gar nicht rum.” Also hat man praktisch wenig Wahl.

    • Mietrecht.org
      23.01.2020 - 19:27 Antworten

      Hallo Julia,

      danke für Ihre Erfahrungen – da haben Sie sicherlich recht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Claudia Stein
        13.08.2021 - 01:03 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        ich habe einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben, wurde aber durch den Vermieter gezwungen, die gesamte Kaution vor Übergabe der Wohnung an ihm zu überweisen, was ich auch getan habe. Zwischen Kautionszahlung und Schlüsselübergabe lag ca. eine Woche. Wegen meines schlechten Gefühls bezüglich des Vermieters, habe ich vor der Wohnungsübergabe, die 2 Wochen vor Beginn des Mietvertrages lag, den Mietvertrag schriftlich widerrufen.
        Der Vermieter hat das natürlich nicht akzeptiert, mir aber auch keinen weiteren Termin für die Übergabe der Wohnung gewährt.
        Inzwischen habe ich die Wohnung fristlos gekündigt und meine Kaution zurück gefordert, da ich immer noch keinen Zugang zu der Wohnung erhalten habe. Der Vermieter fordert nun von mir die Zahlung von 2 Nettokaltmieten ohne schriftlichen Aufhebungsvertrag, meint aber, wenn ich die 2 Nettokaltmieten gezahlt hätte, dann würde der Aufhebungsvertrag in Kraft treten.
        Eine Beratung mit einem Rechtsanwalt hat ergeben, dass ich in meinem Fall das Angebot des Vermieters annehmen solle, da weder die Bedingung der Kautionszahlung vor Schlüsselübergabe noch der Umstand, dass ich bisher keinen Übergabetermin durch den Vermieter bekommen habe, mich dazu berechtigen würden, fristlos aus dem Mietvertrag heraus zu kommen.
        Auf Ihrer Webseite habe ich aber ganz andere Informationen gefunden. Wer hat nun Recht?

        Auf Ihre Antwort freue ich mich!

        Freundliche Grüße
        Claudia Stein

        • Mietrecht.org
          13.08.2021 - 08:17 Antworten

          Hallo Claudia,

          Sie meinen sicherlich, dass Sie außerordentlich fristlos kündigen können, wenn der Vermieter Ihnen die Mietsache nicht zur Verfügung stellt. Siehe oben “Händigt der Vermieter die Schlüssel auch nach einer Abmahnung bzw. Fristsetzung seitens des Mieters nicht aus, ist der Mieter gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.”

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jan Schmiedchen
    04.02.2020 - 14:24 Antworten

    Ich habe meinen Mietvertrag bereits unterschrieben und könnte zum 01.03. einziehen. Mittlerweile bezweifle ich aber das der Vermieter seriös ist, bin aber trotz meiner Nachforschungen nicht hundertprozentig sicher.
    Er wollte die Schlüssel Übergabe am 29.02. machen. Kann ich darauf bestehen dies erst am 01.03. zu tun um ganz sicher zu gehen das an dem Tag nicht plötzlich jemand anderes in der Wohnung ist?
    Vielen Dank
    Jan

    • Mietrecht.org
      05.02.2020 - 09:50 Antworten

      Hallo Jan,

      es spricht nichts dagegen die Wohnung am 29.02. zu übernehmen. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, schlagen Sie doch den 01.03. vor.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J. Rapp
    27.04.2020 - 20:06 Antworten

    Wir interessieren uns für ein Wohnung, die privat von einem Herrn inseriert wurde. Wir haben Kontakt aufgenommen und dann auch immer Kontakt mit einer Dame gehabt, die einen anderen Namen als der Inserent trägt. Man hat besichtigt und es gab dann mehrfach MAilkontakt, wo aber immer ein paar Unklarheiten entstanden sind, die wir uns nicht erklären konnten. Wir haben dann mal recherchiert und herausgefunden,dass es wohl zwei Makler sind, die uns im Glauben gelassen haben, sie wären die Eigentümer bzw. Vermieter. Der Stand jetzt ist dieser, dass die Herrschaften nicht wissen, dass wir dies wissen und uns erklärt haben, dass die Mietkaution selbstverständlich in bar ( 3 Monatsmieten = ca 3600,–) überbracht werden müssen. Ist das denn rechtlich zulässig, dass ein Makler die Kaution erstmal einstreicht? Und da man ja als Mieter auch mal gerne seinen Vermieter kennenlernen würde, dann gar keine Chance hat dies zu tun, weil man sofort den Vertrag zu unterzeichnen hat( falls es überhaupt so weit kommt, was mir im Moment eher fraglich scheint) . Denn spätestens dann müssen sie uns ja erklären, dass sie gar nicht die Vermieter sind. Wie sollen wir uns denn jetzt verhalten ?

    • Mietrecht.org
      28.04.2020 - 13:16 Antworten

      Hallo J. Rapp,

      ein Makler/Hausverwalter kann mit den entsprechenden Vollmachten handeln wie ein Eigentümer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chen
    27.09.2020 - 00:44 Antworten

    Ich habe meinen Mietvertrag unterschrieben und der Mietbeginn wäre der 01.10. Beim Termin der Mietvertragunterzeichnung hat der Vermieter mit mir ausgemacht dass ich ihm die volle 4 Monatskautionen spätestens bis zum 30.09. überweisen soll und er würde dann die Wohnungsübergabe an dem Tag mit mir machen. Da ich aber mittlerweile an der Seriösität des Vermieters zweifle, habe ich ihm angeboten am Tag der Wohnungübergabe bar gegen Quittung die Kaution zu zahlen. Diese lehnt der Vermieter vehement ab und besteht auf eine Überweisung, was übrigens auf sein Privatkonto gehen soll und nicht auf ein Kautionskonto. Dies lässt mich nun umso mehr auf die Seriosität zweifeln. Kann ich jetzt trotzdem auf die Barzahlung beharren ohne dass ich rechtlich in Unrecht gerate oder muss ich dem Wunsch auf Überweisung seitens des Vermieters nachgeben?

    • Mietrecht.org
      29.09.2020 - 19:01 Antworten

      Hallo Chen,

      vielleicht ist die Zahlung der Kaution in Raten per Überweisung eine Option oder eine Sofortüberweisung bei Übergabe.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Band Plop
    20.02.2021 - 16:49 Antworten

    In der Regel ist es so, dass die volle Mietsicherheit und eine Miete in bar zu erbringen sind, damit eine vorhandene Solvenz des Mieters sichergesetellt ist. Die meisten Gesetzt stammen aus einer Zeit, wo es noch keine Messis gab und man mit Wohnungsvandalismus noch nicht als Vermieter konfrontiert war. Der künftige Mieter bekommt erst seinen Mietvertrag und die Schlüssel, wenn eine Miete und die Mietsicherheit in bar von mir vereinahmt werden konnte. Wer das micht kann ist nicht solvent und desses Mietzahlung wird auch bald einbrechen, das zeigt mein 50jährige Erfahrung mit Mietern.

    • Mietrecht.org
      20.02.2021 - 20:08 Antworten

      Hallo Band Plop,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jil
    21.03.2021 - 21:40 Antworten

    Hallo

    Ich habe das selber Problem mit Mietern finde es auch nicht in Ordnung das der Gesetzgeber hier mal die privaten Vermieter stärkt.
    Denn wir bleiben auf unseren Kosten sitzen und das juckt auch die mieter gar nicht wir haben ja ein Mietshaus sind ja Milliönäre.
    LG

  • Klaus-Peter
    27.05.2021 - 12:53 Antworten

    Wir haben einen Mietvertrag unterschrieben, bei dem unter “Sonstige Vereinbarungen” trotz der gesetzlichen Mietkautionsklausel (Drittelzahlung bei Geldkaution) die Zahlung der gesamten Kaution verlangt wird. Ich habe also eine dem Gesetz entsprechende Klausel und eine Zusatzabrede, die diese aushebeln soll.

    Mietbeginn soll der 1.6. sein und wir haben ein Drittel der Kaution auf das Kautionskonto gezahlt. Es handelt sich um eine Hausverwaltung.

    Meine Fragen:

    1) Haben wir uns selbst um die gesetzmäßig festgelegte Teilzahlungsregel der Kaution gebracht, weil wir unterschrieben haben?
    2) Muss der Vermieter den Schlüssel übergeben oder hat er aufgrund der Vertragskonstellation das Recht die Mietsache zurückzuhalten?
    3) Macht sich der Vermieter strafbar in dem er wissentlich in seinem vertrag gegen das Gesetz verstößt?

    Viele Grüße
    Klaus-Peter Schneider

    • Mietrecht.org
      27.05.2021 - 17:01 Antworten

      Hallo Klaus-Peter,

      ich verstehe nicht genau, warum Sie – ggf. als Individualvereinbarung – die komplette Zahlung vereinbart haben, jetzt aber davon abweichen wollen?

      Wenn Sie eine belastbare Einschätzung wünschen, sollten Sie sich mit Ihrem individuellen Fall von einem Anwalt beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dani Schütz
    18.05.2022 - 06:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Durch einen privaten Todesfall konnten wir noch nicht am 1. eines Monats einziehen und baten um Mietbeginn 15.5.
    darauf lässt sich der Vermieter nicht ein. Ich habe ihn die Umstände erklärt, trotzdem Mietbeginn 1.5. und wenn Wohnung erst zum 20. übergeben wird, muss die volle Miete plus Kaution gezahlt werden bevor wir überhaupt das 2. Exemplar des Mietvertrages zurück erhalten hätten. Was tun?

    • Mietrecht.org
      18.05.2022 - 07:50 Antworten

      Hallo Dani,

      es ist normal, dass Sie die Verpflichtungen des Mietvertrages erfüllen müssen. Später einziehen ist natürlich möglich, aber die Miete wird trotzdem fällig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dani Schütz
    19.05.2022 - 19:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ja, das ist klar das wir dann die Miete zahlen müssen. Kann man eigentlich nicht mit einem Vermieter über den Mietbeginn einigen? Besonders wenn ein privater Todesfall vorliegt?

    Und noch eine Frage: Der Vermieter schreibt nun das wenn wir nicht unterschreiben, er prüft ob Schadensersatz Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können., Spricht man so mit einen potentiellen Mieter? Oder ist dieser Vermieter dann überhaupt seriös?

    Mit freundlichen Grüßen
    Dani

    • Mietrecht.org
      20.05.2022 - 09:02 Antworten

      Hallo Dani,

      natürlich können Sie sich einvernehmlich einigen, aber für eine Einigung Bedarf es zwei Parteien. Wenn das Mietverhältnis bereits vor Abschluss des Vertrages belastet ist, sollten beide Parteien nochmals überlegen, ob es tatsächlich passt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Dani Schütz
        20.05.2022 - 20:29 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        Und was ist mit der Aussage der Schadensersatz Forderung?

        Vielen Dank erstmal für die Information.

        Mit freundlichen Grüßen
        D.Schütz

  • Dani Schütz
    24.05.2022 - 17:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Folgendes..

    Der Vermieter sagte schriftlich per Mail zu das wir die neuen Mieter sind.. nun will er davon nichts mehr wissen und nicht mehr an uns vermieten.,Durch einen Todesfall, den wir natürlich dem Vermieter sagten, mussten wir die kautionszahlung ein bisschen aufschieben. Der Vermieter sagte bis zum 23.5. möchte er die Zahlung haben. Bei einer hohen Summe 3600€ musste ich mit der Bank erstmal reden und den Auftrag frei geben, Heute ein Tag später 24.5
    Wurde die Zahlung durch uns angewiesen.
    Vermieter will davon nix wissen und sagt, er Vermietet nicht mehr an uns. Wir haben die Zusage per Mail und zudem Wohnung gekündigt… was nun?
    Wir haben jederzeit mit dem Vermieter kommuniziert und das Gespräch gesucht…
    Trotzdem bleibt der Vermieter stur.
    Was sollen wir tun?

  • Jessy
    29.06.2022 - 21:41 Antworten

    Hallo
    Meine Vermieterin beharrt darauf das wir erst die komplette Kaution bezahlen bevor wir die Schlüssel bekommen, im Mietvertrag steht aber drinne erste Rate ist am 01.08.2022 fällig mit der Miete zusammen. 500 haben wir schon überwiesen aber den Schlüssel will sie uns nicht geben. Wenn wir bis zum 31.07 nicht die volle Kaution bezahlt haben will sie uns nicht als Mieter. Habe sie auf den Vertrag hingewiesen aber das ist ihr völlig egal
    900 haben wir jetzt noch offen.

    Im Vertrag steht auch wie viele Schlüssel wir bekommen. Jetzt weiß ich nicht was wir machen sollen. Finanziell sind wir nicht gerade so das wir das Geld mal eben haben

    • Mietrecht.org
      30.06.2022 - 06:46 Antworten

      Hallo Jessy,
      auch wenn es die Rechtslage nicht hergibt, beharren manche Vermieter auf die vollständige Kautionszahlung vor Mietvertragsbeginn. Das ist rechtlich nicht zulässig, aber oftmals Praxis. Ihr Vermieter geht ins Risiko, wenn er die Wohnung nicht übergibt und macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    13.07.2022 - 14:12 Antworten

    Hallo,
    den Mietvertrag habe ich am 08.07.2022 unterschrieben, und das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2022.

    Kann ich die Kaution schon jetzt (also schon vor dem Mietbeginn) auf das Kautionskonto, mit ruhigem Gewissen, überweisen?
    Würde es gefahrentechnisch keinen Unterschied machen, wenn ich die volle Kaution jetzt sofort, vor dem Mietbeginn, oder erst nach diesem, zahlen würde? – Der Mietvertrag ist ja schließlich schon unterschrieben.

    Über Ihre Einschätzung und Empfehlung würde ich mich freuen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael

    • Mietrecht.org
      13.07.2022 - 14:14 Antworten

      Hallo Michael,

      die Kautionszahlung vor Schlüsselübergabe bzw. Mietbeginn ist absolut üblich und meines Erachtens unkritisch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael
        13.07.2022 - 18:55 Antworten

        Vielen Dank!🙏

  • Dirk
    30.01.2024 - 12:04 Antworten

    Im Mietvertrag wird ein Drittel der Kaution und die 1. Mietzahlung vor Schlüsselübergabe verlangt wird.Weiter heißt es da:

    “Versäumt der Mieter die Erfüllung dieser Vereinbarung, akzeptiert er dies als Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages mit Pflicht zum Schadenersatz des Vermieters.”

    Ist eine solche Klausel zulässig?

    • Mietrecht.org
      31.01.2024 - 07:21 Antworten

      Hallo Dirk,

      die Klausel ist aus Vermietersicht nachvollziehbar, aber m.E. vermutlich unwirksam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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