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Mietkaution: Rückzahlung – Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Ist das Mieteverhältnis beendet, möchte der Mieter in der Regel möglichst schnell seine Kaution zurückerhalten. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Kaution kann es jedoch zu einer Vielzahl von  Schwierigkeiten kommen. In erster Linie kommt es deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter, weil der Vermieter die Kaution länger zurückhält, als der Mieter es sich vorstellt. Aber auch die Art und Weise der Rückzahlung kann ebenso Probleme aufwerfen wie die korrekte Kautionsabrechnung.

Der folgende Beitrag soll Mietern und Vermietern eine Orientierungshilfe dafür bieten, welche Rechte und Pflichten sie im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Mietkaution haben und wie sie sich in dieser Phase verhalten sollten.

Fristen für die Rückzahlung der Kaution

Bei der Mietkaution handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung des Vermieters, sondern um eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses erbringt. Sie dient dazu, Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern. Aus diesem Sicherungscharakter ergibt sich zwingend, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

Viele Mieter denken, dies sei der Fall, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Dies trifft jedoch keinesfalls immer zu. Auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Vermieter eine Vielzahl offener Forderungen gegen den Mieter zustehen.

Dabei kann es sich um Forderungen handeln, die bereits während des laufenden Mietverhältnisses entstanden sind und fällig waren, wie z.B. Ansprüche des Vermieters auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Auch Schadensersatzforderungen können während des laufenden Mietverhältnisses entstanden sein, wenn der Mieter z.B. den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten und die Mietwohnung  beschädigt hat.

Außer den Ansprüchen, die während des laufenden Mietverhältnisses entstanden sind, können auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche des Vermieters entstehen, die durch die Kaution abgesichert werden. Führt der Mieter z.B. die Schönheitsreparaturen beim Auszug nicht oder nicht vertragsgemäß durch, entstehen Schadensersatzansprüche des Vermieters. Auch kann es vorkommen, dass der Mieter dem Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung verspätet zurückgibt, was dazu führt, dass der Vermieter gem. § 546a Abs.1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete vom Mieter verlangen kann.

Selbst nach der Beendigung des Mietverhältnisses können noch Ansprüche des Vermieters entstehen. Bei diesen handelt es sich regelmäßig um Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses sofort zu erstellen. Auf die Frage, ob der Vermieter die Jahresfrist, die ihm gem. § 556 Abs.3 S.2 BGB grundsätzlich zusteht, auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses voll ausschöpfen kann, wird noch eingegangen werden. In jedem Fall kann jedoch zwischen der Beendigung des Mietverhältnisses und der Fälligkeit etwaiger Nachforderungen ein längerer Zeitraum liegen. Denn erst durch die ordnungsgemäß erstellte Betriebskostenabrechnung werden auch etwaige Nachzahlungsansprüche des Vermieters fällig.

Aus der Tatsache, dass dem Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses noch Ansprüche zustehen können, folgt, dass ihm eine angemessene Frist zugestanden werden muss, innerhalb derer er prüfen und überlegen kann, ob tatsächliche offene Forderungen bestehen und ob er zur Befriedigung dieser Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen muss. Während dieser Frist kann der Mieter die Kaution nicht zurückverlangen. Der Vermieter gerät nicht in Verzug.

Wie lang diese Prüf- und Überlegungsfrist bemessen sein muss, ist weder gesetzlich geregelt, noch gibt es allgemeingültige Aussagen in der Rechtsprechung zu dieser Frage. Die Dauer der Frist hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Allgemein kann jedoch von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

Aus dem Sicherungscharakter der Kaution folgt zunächst, dass der Vermieter spätestens dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn feststeht, dass er keine Ansprüche mehr gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sind nicht mehr durchsetzbar, wenn sie verjährt sind. Das Gesetz enthält in § 548 BGB eine spezielle Verjährungsvorschrift, nach der die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache verjähren. Daraus wird verbreitet der Schluss gezogen, dass der Vermieter die Kaution nach sechs Monaten zurückzuzahlen ist. Die 6-Monatsfrist kann aber aus folgenden Gründen allenfalls als Orientierungshilfe dienen.

Zum einen kann sich der Vermieter- auch wenn seine Ansprüche bereits verjährt sind- noch dadurch Befriedigung verschaffen, dass er seine Forderungen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnet. Gem. § 215 BGB schließt nämlich die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.

Außerdem bezieht sich die spezielle Verjährungsvorschrift des § 548 BGB nur auf Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht hingegen auf Ansprüche wegen rückständigen Mietzinses. Diese verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren.

Entscheidend ist schließlich, dass es dem Vermieter abhängig von den Umständen des Einzelfalles durchaus möglich ist, vor Ablauf von sechs Monaten zu prüfen, ob ihm Ansprüche gegen den Mieter zustehen, und ob er die Kaution hierzu verwenden möchte.

Geht es um Ansprüche, die während des laufenden Mietverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses entstanden und fällig geworden sind, wird man die 6-Monatsfrist daher als absolute Obergrenze ansehen müssen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Kaution in der Regel wegen noch ausstehender Forderungen nur bis zu sechs Monate nach der Rückgabe der Mietsache einbehalten werden darf, bilden zu erwartende Nachforderungen des Vermieters aus einer noch nicht erstellten Betriebskostenabrechnung. Etwaige Nachzahlungsansprüche des Vermieters gegen den Mieter werden erst mit der ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber dem Mieter fällig. Diese Ansprüche kann der Vermieter dem Mieter gegenüber nicht geltend machen und auch nicht gegen die Kaution aufrechnen, ehe er die Betriebskostenabrechnung nicht erstellt hat. Die entscheidende Frage ist daher, innerhalb welchen Zeitraums nach der Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter verpflichtet ist, die Betriebskostenabrechnung für die bei Beendigung des Mietverhältnisses  laufende Abrechnungsperiode zu erstellen.

Das Gesetz enthält in § 556 Abs.3 S.2 BGB eine Regelung, nach der der Vermieter die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen hat. Diese Jahresfrist kann der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses ausschöpfen. Würde man ihm jedoch dieses Recht auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses zubilligen, würde dies bedeuten, dass der Mieter im ungünstigsten Fall 23 Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses erst die Nebenkostenabrechnung erhalten würde. Dies wäre nämlich der Fall, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar nach Beginn der neuen Abrechnungsperiode erfolgt. Hätte der Vermieter dann auch noch das Recht, die Kaution bis zur Abrechnung über die Nebenkosten einzubehalten, liefe dies für den Mieter auf das unbefriedigende Ergebnis hinaus, dass er ebenfalls bis zu 23 Monate auf die Rückzahlung der Kaution warten müsste. Dass dies möglich sein soll, wird von der überwiegenden Rechtsprechung verneint. Eine höchstrichterliche Entscheidung, aus der sich ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Nebenkostenabrechnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses zwingend erstellt werden muss, existiert bislang nicht. Übereinstimmend wird in der Rechtsprechung ausgeführt, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung in einer angemessenen Frist erstellen muss. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung  erstellen muss, sobald es ihm möglich und zumutbar ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, wann ihm die zur Abrechnung erforderlichen Daten vorliegen. In seinem Urteil vom 18. 1. 2006  -Az.: VIII ZR 71/05- hat der Bundesgerichtshofes entschieden, dass der Vermieter im konkreten Fall die Abrechnung über die Betriebskosten sechs Monate nach der Beendigung der Abrechnungsperiode rechtzeitig vorgenommen hat und bis dahin auch einen Teil der Mietkaution einbehalten durfte. Das AG Hamburg-Barmbek entschied mit Urteil vom 12.11.2009 Az.: 813 B C 34/09, dass die Erstellung der Betriebskostenabrechnung zehn Monate nach der Beendigung der Abrechnungsperiode nicht mehr innerhalb  einer angemessenen Frist erfolgte. Vertreten wird auch, dass der Vermieter, will er die Kaution wegen ausstehender Nachforderungen einbehalten, die Betriebskostenabrechnung bereits drei Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellt haben muss, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die eine längere Frist erforderlich machen (vgl. Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 20.4.2010 Az.:17 C 329/09).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die dargelegten Fristen nur gelten, wenn der Vermieter bis zur Abrechnung über die Betriebskosten die Kaution zur Sicherung etwaiger Nachforderungen (teilweise) einbehalten möchte. Gibt er die Kaution vorzeitig zurück, kann er die Jahresfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB ausschöpfen und auch zwölf Monate nach Beendigung der Abrechnungsperiode wirksam über die Betriebskosten abrechnen.

Die Rückzahlung der Kaution ist vertraglichen Vereinbarungen nur begrenzt zugänglich.

§ 551 Abs.4 BGB verbietet Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Mieters abweichen. Deshalb werden Vereinbarungen, die unverhältnismäßig lange Abrechnungsfristen vorsehen oder den Zeitpunkt der Rückzahlung der Kaution in das Belieben des Vermieters stellen, (nicht nur formularvertraglich) für unwirksam gehalten.

Tipp für Vermieter: Für den Fall, dass Sie die Kaution zur Sicherung etwaiger Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zurückhalten möchten, erstellen Sie die Betriebskostenabrechnung sobald es Ihnen möglich ist. Schöpfen Sie nicht die Jahresfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB aus. Beachten Sie außerdem, dass Sie die Kaution nur zurückbehalten dürfen, wenn Nachforderungen tatsächlich zu erwarten sind.

Dass der Vermieter die Kaution bis zur Abrechnung über die Betriebskosten einbehalten darf, sofern diese innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, bedeutet nicht, dass er diese vollständig zurückhalten kann. Übereinstimmend geht die Rechtssprechung davon aus, dass der Vermieter wegen zu erwartender Nachforderungen nur einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. 1. 2006  -Az.: VIII ZR 71/05-). Wie hoch dieser angemessene Teil sein darf, wird nicht einheitlich beurteilt. Vertreten wird, dass eine Summe von drei bis vier monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen angemessen ist (AG Hamburg, Urteil vom 22.02.1996 – 48 C 1969/95). Vereinzelt wird für die Beurteilung der Angemessenheit auch auf die Höhe der letzten Nachzahlung abgestellt.

Tipp für Mieter: Fordern Sie zumindest einen angemessenen Teil der Kaution zurück, wenn der Vermieter diese unter Verweis auf die ausstehende Betriebskostenabrechnung vollständig oder in unangemessener Höhe einbehält. Hier finden Sie eine Vorlage zum Einfordern der Kaution.
Tipp für Vermieter: Für den Fall, dass Sie die Kaution zur Sicherung etwaiger Betriebskostennachforderungen einbehalten, zahlen Sie dem Mieter in jedem Fall den Betrag zurück, der über drei monatliche Betriebskostenvorauszahlungen hinausgeht.

Kautionsabrechnung: So muss die Abrechnung aussehen

Die Rückgewähr der Mietsicherheit erfolgt nicht lediglich durch die Rückzahlung der Kautionssumme an den Mieter. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen, die (im Falle einer Barkaution) folgende Informationen enthalten muss:

  • Die Höhe der zurückzuzahlenden Kautionssumme,
  • die erwirtschafteten Zinsen,
  • die von der Bank einbehaltene Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer,
  • Gegenforderungen des Vermieters, mit denen er gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnet, in für den Mieter nachvollziehbarer Weise nach Grund und Höhe, ggf. unter Vorlage von Belegen über Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Mietwohnung,

Wichtig – Keine Kontoführungsgebühren zu Mieterlasten

Nicht selten ziehen Vermieter Gebühren für die Führung und/oder Auflösung des Kautionskontos von der Kautionssumme ab. Nicht der Mieter, sondern der der Vermieter ist es jedoch, der verpflichtet ist, die Kosten für die Führung und Auflösung des Kautionskontos zu tragen. Zumindest formularvertraglich ist eine Vereinbarung, wonach der Mieter für das Anlegen und/oder Auflösen eines Sparbuchs eine Kostenpauschale zu tragen hat, wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam (vgl. LG München I, Urteil vom 3. 7. 1997 – 7 O 18843–96). Das Gleiche gilt, wenn dem Mieter eine „Verwahrgebühr“ für die Mietsicherheit formularvertraglich auferlegt wird (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 29.3.1990, 49 C 1995/89).

Tipp für Vermieter: 
Achten Sie darauf, dass Sie eine detaillierte Abrechnung über die Kaution erstellen, die alle Angaben enthält, die der Mieter benötigt, um die Höhe der Rückzahlungssumme überprüfen und nachvollziehen zu können.

Rückgewähr der Kaution

Wie die Rückgewähr der Kaution zu erfolgen hat, hängt davon ab, auf welche Weise der Mieter die Kaution geleistet hat. Zu den unterschiedlichen Möglichkeiten, die Kaution zu leisten vgl. den Artikel: Mietkaution bezahlen: Möglichkeiten für Mieter, die Kaution zu bezahlen

Hat der Mieter eine Barkaution geleistet, erfolgt die Rückgewähr der Sicherheit dadurch, dass der Vermieter dem Mieter die sich nach der Abrechnung ergebende Summe auf ein vom Mieter angegebenes Konto oder in bar zurückzahlt.

Ist die Kaution durch Stellung eines Bürgen erbracht worden, ist die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben, und zwar an den Bürgen und nicht an  den Mieter. Dem Bürgen steht auch der entsprechende Rückgabeanspruch zu.

Erfolgte die Sicherheitsleistung durch die Verpfändung eines Sparbuches, hat der Vermieter dem Mieter das Sparbuch zurückzugeben.

Wie im Falle der Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen, ist auch die in Form einer Kautionsversicherung geleistete Sicherheit dadurch zu beenden, dass die von dem Versicherungsinstitut ausgestellte Urkunde an dieses zurückgegeben wird. Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Versicherungsinstitute bedarf es keiner gesonderten Kündigung  des Versicherungsvertrages mehr. Die bedingungslose Rückgabe der Originalurkunde kann als konkludente Kündigung bzw. als Erklärung des Vermieters gewertet werden, dass er die Rechte aus dem Vertrag nicht mehr geltend machen wird. Dies gilt ebenso für die Abwicklung einer (Bank-) Bürgschaft.

Wichtig für Mieter:

Die anfallenden Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer. Sind Sie als Mieter selbst Kontoinhaber, können und sollten Sie selbst einen Freistellungsauftrag erteilen. Läuft das Kautionskonto allerdings auf den Namen des Vermieters, haben Sie einen Anspruch gegen den Vermieter auf Aushändigung einer von dem Kreditinstitut ausgestellten Bescheinigung über die abgeführten Beträge. Mit Hilfe dieser Bescheinigung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung abgeführte Gewinne steuerlich geltend machen.

Wichtig für den Vermieter ist es in diesem Zusammenhang zu wissen, dass die vorbehaltlose Rückgabe der Kaution an den Mieter in der Rechtsprechung als konkludente Erklärung des Vermieters gewertet wird, dass er den Zustand der Wohnung als vertragsgemäß anerkennt und auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache verzichtet.

Tipp für Vermieter: Falls Sie dem Mieter die Kaution trotz erkennbarer Mängel zurückgeben, behalten Sie sich die Geltendmachung von Ansprüchen wegen dieser Mängel ausdrücklich vor, um Ihre Ersatzansprüche nicht zu verlieren. Dokumentieren Sie diesen Vorbehalt schriftlich.

Rückzahlung der Kaution bei Mieter- oder Vermietermehrheit

Aufpassen müssen sowohl Vermieter als auch Mieter, wenn auf einer Seite mehrere Mieter oder Vermieter beteiligt sind.

Im Falle einer Mietermehrheit gilt, dass die Mieter die Kaution entweder nur gemeinschaftlich zurückfordern können, oder- falls nur ein Mieter die Forderung geltend macht- dieser nur die Leistung an alle fordern kann. Der Vermieter wird von seiner Rückzahlungsverpflichtung nur frei, wenn er an alle Mieter gemeinschaftlich leistet.

Sind hingegen auf der Vermieterseite mehrere Vermieter beteiligt, haften diese bzgl. der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Mieter die gesamte Kaution von jedem Vermieter verlangen kann.

Rückzahlung der Kaution nach einem Eigentümerwechsel

Wenn es während des Laufs des Mietverhältnisses zu einem Wechsel des Eigentümers gekommen ist, fragen sich Mieter häufig, von wem sie nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurückverlangen können. Gezahlt wurde die Kaution an den bisherigen Eigentümer. Der neue Eigentümer hingegen ist der derzeitige Vermieter. In diesem Fall gilt: Grundsätzlich ist der neue Eigentümer zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Der früher geltende Grundsatz, dass der neue Eigentümer zur Rückgewähr der Sicherheit  nur verpflichtet ist, wenn sie ihm ausgehändigt wurde, gilt nicht mehr. Allerdings  ist der bisherige Vermieter gem. § 566a S.2 BGB subsidiär weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet, wenn der Mieter die Sicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses von dem Erwerber nicht erlangen kann.

Wichtig:

Die von dem tatsächlichen Erhalt der Kaution unabhängige Rückzahlungspflicht des Erwerbers gilt nur für Fälle, in denen die Veräußerung nach dem 31.8.2001 erfolgt ist. In Fällen, in denen die Veräußerungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, muss sich der Mieter an den Veräußerer wenden, wenn dieser dem Erwerber die Kaution nicht ausgehändigt hat.

Prozessuales

Nicht selten kommt es vor, dass sich Vermieter weigern, die Kaution zurückzuzahlen, wenn der Mieter sie dazu auffordert. Um finanzielle Einbußen zu verhindern, kommen Mieter immer wieder auf die Idee, bereits vor der Beendigung des Mietverhältnisses die letzten Monatsmieten nicht mehr zu zahlen in der Meinung, diese könnten mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verrechnet werden. Dieses sog. Abwohnen ist unzulässig.

Zahlt der Vermieter die Kaution nicht zurück, obwohl er dazu verpflichtet ist, muss der Mieter ihn notfalls auf Rückzahlung der Mietkaution verklagen. Oft wird der Mieter allerdings nicht wissen, in welcher Höhe der Zahlungsanspruch besteht, weil der Vermieter noch keine Abrechnung erstellt hat. In diesem Fall ist es möglich, den Vermieter mit einer sog. Stufenklage zunächst auf Erstellung der Abrechnung der Kaution zu verklagen und diese Klage bereits von Anfang an mit dem (noch unbezifferten) Zahlungsantrag zu verbinden. Wenn der Vermieter dann die Abrechnung erstellt hat, kann der Zahlungsantrag konkretisiert werden.

Die Beweislastverteilung stellt sich wie folgt dar:

Der Mieter muss beweisen, dass er die Kaution am Beginn des Mietverhältnisses geleistet hat. Der Vermieter hingegen muss beweisen, dass der Rückzahlungsanspruch entweder durch Aufrechnung mit Gegenforderungen oder durch Rückzahlung erloschen ist.

Tipp für Mieter: 
Um die Leistung der Kaution in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren beweisen zu können, sollten Sie sich über die Zahlung der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses eine Quittung vom Vermieter ausstellen lassen.

Ein kostenfreies Muster einer Quittung finden Sie im Beitrag: „Kaution erhalten: Vordruck kostenfrei als Muster bzw. Vorlage nutzen (Quittung).“

Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Kaution verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verjährungsfrist nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses beginnt. Entscheidend für den Fristbeginn ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, beginnt gem. § 199 Abs.1 BGB auch die Verjährungsfrist erst zu laufen.

Fazit:

Im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Kaution kommt es oft zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter insbesondere über den richtigen Zeitpunkt der Rückzahlung. Diese können vermieden werden, wenn sich der Mieter auf der einen Seite darüber im Klaren ist, dass er die Rückzahlung der Kaution vom Vermieter nicht sofort nach der Beendigung des Mietverhältnisses verlangen kann, sondern diesem eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zugestehen muss. Der Vermieter auf der anderen Seite hat zu beachten, dass er im Rahmen dieser Frist alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen hat, um die Rückzahlung zu beschleunigen. Insbesondere eine ausstehende Betriebskostenabrechnung hat er nach dem Ende der Abrechnungsperiode zu erstellen, sobald es ihm möglich und zumutbar ist.

103 Antworten auf "Mietkaution: Rückzahlung – Was Mieter und Vermieter wissen müssen"

  • Gerhard Steger
    19.01.2015 - 11:36 Antworten

    Der Vermieter behauptet, dass die Zinsen auf die Kaution verjährt seien. Das Mietverhältnis besteht seit 1995. Die damals hinterlegte Kaution betrüg 2000,- Euro.
    Frage, hat der Vermieter recht.

    • Mietrecht.org
      20.01.2015 - 18:59 Antworten

      Hallo Gerhard,

      die Zinsen wurden Jahr für Jahr Ihrem Kautionskonto gutgeschrieben und stehen Ihnen selbstverständlich zu. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte anwaltlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Bübchen
      23.03.2017 - 11:52 Antworten

      Hallo,
      ich habe meinen Mietvertrag gekündigt und ziehe um 31.05.2017 aus. Trotz mehrmaliger Aufforderung, auch durch den Mieterbund, hat mein Vermieter bis dato noch kein Kautionskonto angelegt. Seit er nun weiß,dass ich ausziehe, will er für die letzten zwei Monate ein Mietkautionskonto anlegen. Wie gehe ich am besten vor?
      Danke im voraus

  • Kerstin
    21.01.2015 - 00:05 Antworten

    Hallo, mein Mietverhältnis bestand von 2004 – 2014. Mein Vermieter hatte ursprünglich einen Freistellungsauftrag gestellt – jedoch ab 2009 nicht mehr. Ich wurde darüber nicht informiert und die Bescheinigungen über die einbehaltene Kapitalertragssteuer wurden mir nicht ausgehändigt. Bin ich verpflichtet die Kapitalertragssteuer zu tragen? Auch dann, wenn mein Vermieter diese Steuer selbst geltend gemacht hat in seiner Steuererklärung? Vielen Dank!

  • Melanie F.
    16.02.2015 - 16:29 Antworten

    Mein Vermieter behält einen Teil der Kaution ein um angebliche Nebenkosten zu verrechnen. Ich habe keinen Beleg und keine Nebenkostenabrechnung gesehen. Was ist zu tun?

  • Melanie R.
    04.03.2015 - 11:49 Antworten

    Hallo,

    mein Mann ist bereits im Jahr 2012 zu mir gezogen und hat sein Mietverhältnis dort beendet und die Wohnung übergeben. Ein übergsbeprotokoll wurde damals schon verweigert. Bis heute ist weder eine Endrechnung für die Betriebskosten noch eine Rückzahlung der Mietkaution erfolgt, aber das Mietkationskonto wurde längst aufgelöst. Was können wir noch tun ?Können wir der ehemaligen Vermieterin auch die Kosten für den Anwalt in Rechnung stellen ??
    Eine letzte Aufforderung zur Zahlung der Mietksution haben wir bereits an die ehemalige Vermieterin geschickt.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      04.03.2015 - 12:15 Antworten

      Hallo Melanie,

      wenn Sie alleine nicht weiterkommen bleibt Ihnen nur, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Ein einfaches schreiben muss nicht teuer sind und kann oft Wunder bewirken. Die außergerichtlichen Anwaltskosten kann man in meinen Augen nur schwer zurückverlangen. Besprechen Sie das aber am besten mit Ihrem Anwalt des Vertrauens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andy Köhler
    07.03.2015 - 17:35 Antworten

    Mein Vermieter schreibt in unseren Mietaufhebungsvertrag das mit Unterschrift und Beendigung der Mietsache alle Ansprüche abgegolten sind. Außer BKA und Schönheitsmängel. Betrifft das auch die Kaution? Diese ist nicht aufgeführt und bei Nachfrage kam die Aussage das die Kaution reguläre zurückgegeben wird.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      07.03.2015 - 21:33 Antworten

      Hallo Andy,

      dann ergänzen Sie doch, dass die Kaution zurückerstattet wird, dann gibt es keine Missverständnisse.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja
    18.05.2015 - 18:18 Antworten

    Hallo,

    Wir sind Ende März umgezogen und haben von unserem Vermieter die Kaution auch ohne Vorbehalte zurückbekommen.
    Nun möchte der Vermieter allerdings, dass wir das Nachmachen von zwei Haustürschlüsseln bezahlen, da wir ihm angeblich nicht die “richtigen” Schlüssel zurückgeben haben. Sind wir dazu noch verpflichtet? Wir sind uns sicher, dass wir ihm die Schlüssel von unserem Schlüsselbund – mit denen wir täglich ins Haus gekommen sind – zurück gegeben haben.

    Liebe Grüße,
    Katja

  • Risa Bornhofer
    30.05.2015 - 08:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vor ca. einem Jahr (Ende Juni 2014) bin ich aus der Wohnung ausgezogen. Uebergabe-Protokoll war vor Beendigung des Mietverhaeltnisses – ohne Mangel – gewesen (und seither auch keine weiteren Ansprueche).
    Meine Kaution iHv. drei Monatsmieten habe ich auf muendliche Anfrage nicht erhalten, mit Verweis darauf, dass die Nebenkosten noch nicht abgerechnet seien.
    Ende 2014 habe ich dann – wie ueblich – eine Aufstellung der Nebenkosten nur fuer 2013 erhalten iHv. etwa einer Monatsmiete. Die Nebenkosten 2014 werden von meinem Vermieter erst Ende 2015 abgerechnet, obwohl die Eigentuemer die Daten bereits im Juli/ August erhalten.
    Kann man hier nochmal Druck machen um wenigstens Teilbetraege zu erhalten? Wie sieht das mit Fristen aus?

    MfG
    Risa

    • Mietrecht.org
      01.06.2015 - 10:19 Antworten

      Hallo Risa,

      bitten Sie Ihren Vermieter doch um schnellstmögliche Abrechnung, damit Sie nicht so lange auf die Kaution warten müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Risa Bornhofer
        04.06.2015 - 12:13 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank fuer Ihre Antwort.
        Ich hatte beim Vermieter nochmal angerufen. Der Vermieter moechte erst nach Erhalt der genauen Nebenkosten-Abrechnung die Restbetraege auszahlen. Von schriftlichen Forderungen sollte ich absehen, denn das wuerde den Prozess auch nicht beschleunigen, so die Worte des Vermieters.
        Kann man da noch was tun?

        Viele Gruesse
        Risa

        • Mietrecht.org
          04.06.2015 - 16:45 Antworten

          Hallo Risa,

          einen angemessenen Teil darf der Vermieter einbehalten, sofern mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Ich denke dann brauchen Sie noch etwas Geduld.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • Alexander Fleischer
          17.04.2020 - 20:26 Antworten

          Habe 1200€ Kaution an meinen Vermieter überwiesen. Muss aber dazu sagen es ist gar nicht erst zum Mietverhältnis gekommen da ich nach wenigen Tagen bemerkt habe dass es sich um ein Irrenhaus handelte wo ständig Lärm und ähnliche Verhältnisse zu stande kamen.Hab es bemerkt wo ich die neue Wohnung reinigen und gewisse Flächen ausmessen wollte. Daraufhin bin ich von dem geschlossenen Vertrag der noch keine 14 Tage bestand zurück getreten.Deswegen meine Frage darf der Vermieter die gezahlte Kaution einbehalten. Würde mich über eine Antwort freuen. Besten Gruß

          • Mietrecht.org
            20.04.2020 - 07:14

            Hallo Alexander,

            von einem Mietvertrag können Sie nicht zurücktreten. Sie können den Vertrag nur fristgerecht kündigen.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Becker
    07.06.2015 - 13:55 Antworten

    Im Jahre 1978 haben wir einen Mietvertrag vereinbart in welchem der Vermieter unter Sonstigem vermerkt hatte, daß die Kaution (700 DM) ohne Zinsen zurück gezahlt wird. Nun, nach 37-jähriger Mietzeit und Auszug hat er auch nur 358 € an Kaution zurück gezahlt. Ich bin der Meinung, daß die damalige Vereinbarung nicht rechtens war und das wir trotzdem Anspruch auf eine Zinsvergütung haben.

  • Beate Brendel
    29.08.2015 - 17:40 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat mir die Kaution zurückgezahlt, inkl. Zinsen, deren Höhe ich beanstande, da sie nicht den üblichen und von der Bundesbank errechneten üblichen Zinsen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist entsprechen. Er legte mir eine selbst gefertigte Aufstellung vor, die er sich von seiner Sparkasse hat abstempeln lassen. Meiner Aufforderung, mir Original-Bankbelege, die über die tatsächlichen Zinszahlungen Aufschluss geben, vorzulegen, ist er nicht nachgekommen.

    Habe ich ein Recht, das von ihm zu verlangen?
    Danke für eine Info

  • Julia C
    02.09.2015 - 12:01 Antworten

    Hallo,

    nach Auszug im Februar 2015 und weiteren 6 Monaten habe ich nun endlich meine Kautionsabrechnung bekommen. Darauf sind folgende Abzüge:

    – April 2014 – Reinigung Treppenhaus durch eine Reinigungsfirma wegen Verschmutzung durch MICH (Beleg) = 24 Euro inkl. MwSt
    – Reinigung 57€

    Dort steht einfach nur “Reinigung 57€”, nicht was für eine Reinigung oder durch wen und auch kein Beleg.
    Darf mein Vermieter das? Und ist die andere Reinigung von April 2014 nicht verjährt?
    Bei Wohnungsübergabe wurde ein Übergabeprotokoll angefertigt, auf dem keine Mängel ausgewiesen sind und von beiden Parteien unterschrieben worden ist.

    • Mietrecht.org
      02.09.2015 - 13:23 Antworten

      Hallo Julia,

      ich würde den Vermieter auf die Mangelfreie Übergabe laut Übergabeprotokoll verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    04.09.2015 - 14:28 Antworten

    Hallo,
    muss der Vermieter die Kaution bis zu Auszahlungstag (auf dem Sparbuch) anlegen oder nur bis zum Ende des Mietverhältnisses?

    Mein Problem ist, dass der Vermieter das Kautionskonto bereits am 02.07 einen Tag nach Ende der Mietzeit aufeglöst hat, zahlt aber nichts aus, weil er meint, er hätte 6 Monate Zeit dafür. Ich erwarte dann aber, dass das Geld dann noch 6 Monate auf dem Sprachbuch liegt und es erst (kurz) vor Ausszahlung aufgelöst wird.

    Danke

    Gruss

    Andre

  • Carry
    08.09.2015 - 10:01 Antworten

    Hallo,
    im Mietvertrag meines Sohnes steht, dass der Vermieter die Kaution bis zu drei Monaten nach Auszug – vollständig – zurückbehalten darf. Die Wohnung ist schon wieder vermietet. Übergabe erfolgte ohne Beanstandung.
    Ist eine solche Klausel wirksam?

    Danke und Gruss
    Carry

    • Mietrecht.org
      08.09.2015 - 10:17 Antworten

      Hallo Carry,

      die Rechtsprechung geht sogar von bis zu 6 Monaten für die Abrechnung der Mietkaution aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Artur Fink
    21.09.2015 - 10:43 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    vor einiger Zeit habe ich unsere Kautionsabrechnung erhalten. Der Vermieter hat 30,94,-€ als “Einbehalt für Verwaltungkostenaufwand Paragraph 2 MW” einbehalten. Ist dies rechtens? Ich finde dazu leider keinerlei Informationen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Artur Fink

    • Mietrecht.org
      22.09.2015 - 17:16 Antworten

      Hallo Artur,

      (Haus)Verwaltungskosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Fragen Sie nach, um was für Kosten es sich genau handelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Romina
    06.12.2015 - 05:12 Antworten

    Hallo zusammen, wie ist es denn geregelt wer die Mahngebühren der zu spät eingereichten Urkunde der Versicherung trägt? Ich habe die Nachzahlung der Betriebskosten Abrechnung fristgerecht überwiesen aber 20€ Mahngebühren bekommen weil mein Vermieter die Urkunde nicht eingereicht hat. Einen erneuten Jahresbeitrag musste ich nicht zahlen aber ich sitze auf den Mahngebühren. Zumal mir wieder mehr kosten anfallen würden beim überweisen der Mahngebühren da ich ins Ausland gezogen bin.

    Um eine Antwort wäre ich sehr froh!
    LG romina

  • Karsten
    26.01.2016 - 13:16 Antworten

    Bei uns ist es so, dass der Ex-Vermieter durchaus Schadensersatzansprüche an uns hatte, weil wir vielleicht etwas zu schludrig renoviert hatten (er bemängelte Flecken auf Türrahmen und Steckdosen, nicht gestrichene Wände in grün/gelb). Nach Raten unseres Anwaltes haben wir exakt gar nichts getan. Wir sind am 31.08.2015 ausgezogen, haben alle Schlüssel übergeben und uns gedanklich von der Kaution verabschiedet. Bis zum 24.09. erhielten wir noch Post, das wir Miete weiter zu zahlen hätten und der ganze Fall jetzt zum Anwalt des Vermieters geht. Wir reagierten darauf nicht, liessen die Frist verstreichen und warten seitdem auf eine Rechnung oder eine ähnliche Aufstellung, was wir jetzt genau bezahlen sollen. Die Wohnung ist seit Anfang Oktober übrigens wieder bewohnt. Der Vermieter rührt sich nicht.

    Jetzt endet die 6 Monatsfrist in 4 Wochen (31.08.15 bis 28.02.16) und ich überlege, im März die Herausgabe der Kaution zu fordern. Ich gehe nämlich nicht davon aus, dass wir plötzlich 1.500 Euro mehr auf unserem Konto haben werden. Wäre das eine Option, die ich hätte?? Im Netz habe ich gelesen, dass Ansprüche auch nach der Verjährung noch aufgerechnet werden können.. aber nur, wenn die Schäden innerhalb der Frist auch angemeldet wurden (und das ist nicht geschehen).

    • Mietrecht.org
      27.01.2016 - 23:07 Antworten

      Hallo Karsten,

      ich kann ehrlich gesagt nicht wirklich glauben was Sie vorhaben. Wenn Sie einen solchen Weg gehen wollen, lassen Sie sich am besten von dem Anwalt beraten, der Ihnen den Weg auch schon soweit bereitet hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Karsten
        29.01.2016 - 13:03 Antworten

        Hmm.. ok.. ich hatte jetzt nicht mit SO einer Reaktion gerechnet.. aber das ganze mal realistisch gesehen: Wir haben 1500 Euro Kaution gezahlt.. klar, der Vermieter hatte Schäden. Nach Durchsicht der Mängelliste durch unseren Anwalt hat er 80 % der Liste auf “normale Abnutzung” geschoben, übrig blieb ein ungestrichener Raum und ein paar Farbflecken an Türrahmen.

        Der Vermieter hatte jetzt 6 Monate Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen, aber wir haben bisher keine Rechnung erhalten. Gar nichts kam. Warum wäre es dann so schlimm, an den Vermieter heranzutreten und die Kaution bzw. den Differenzbetrag zu verlangen?

  • Melanie R.
    24.02.2016 - 10:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mietverhältnis wurde im Ende April 2015 beendet. Im November 2015 habe ich eine Nachforderung für die Betriebskostenabrechnung 2014 erhalten, die ich auch beglichen habe. Die Betriebskostenabrechnung für 2015 wird vermutlich erst Ende 2016 erstellt. Der Vermieter teilte mir mit, dass er meine Kaution in Form eines Sprabuchs erst nach der Nebenkostenabrechnung über den letzten Mietzeitraum zurückgeben kann und er auch keine Teilauszahlung meiner Kaution an mich vorher leisten könnte, weil es sich um ein Sparbuch handelt. Meine Frage ist, ob das tatsächlich so ist und ich zwichen einem und zwei Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses auf die Rückzahlung meiner Kaution (Sparbuch) warten muss und ob es nicht doch möglich ist, einen Teil der Kaution bereits vorher ausgezahlt zu bekommen?

    Danke und herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      24.02.2016 - 20:31 Antworten

      Hallo Melanie,

      fragen Sie bei der Bank nach, ob eine Teil der Kaution aus dem Sparbuch ausgelöst werden kann. Oder vereinbaren Sie mit dem Vermieter, dass die Kaution von Sparbuch auf einem anderen Konto “geparkt” wird. Das ist alles recht aufwändig für Sie und den Vermieter, daher werden Sie wahrscheinlich auf nicht sonderlich viel Verständnis stoßen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nils
    01.03.2016 - 12:23 Antworten

    Hallo zusammen,

    meine Freundin und ich sind vergangenes Wochenende ausgezogen. Die Übergabe ist erfolgt und der Vermieter hat uns sofort die Kaution zurückgegeben bzw. die Verpfändung aufgehoben. Nun stellt er jedoch fest, dass sich in einem Zimmer Schimmel befindet. Der Vermieter wusste allerdings, dass dort eine feuchte Stelle ist und wir haben versucht, den Raum entsprechend zu lüften und zu heizen. Meine Frage wäre jetzt, ob er noch Ansprüche gegen uns geltend machen kann, obwohl er bei der Übergabe uns direkt die Kaution gegeben hat?!

    Ein direktes Übergabeprotokoll liegt uns nicht vor. Lediglich die aufgelöste Kaution. Laut Ihrem Schreiben oben, müsste das ja als konkludentes Verhalten bewertet werden. Der Mieter hatte keine Beanstandungen bei der Übergabe.

    Danke!

  • katrin
    31.10.2016 - 21:04 Antworten

    Unsere Tochter wohnt seit 09/15 in einer 2er WG. Ihr Mitbewohner ist ausgezogen. Damals als gleichberechtigte Mieter hatte der Vertrag eine Kündingungsfrist von 3 Monaten, jetzt ab 11/16 will neuer Bewohner mit einziehen und da hat man den beiden gleich einen neuen Vertrag geschickt, in dem eine Mindestmietdauer von 1 Jahr angegeben ist, bevor man normal mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann. Muss meine Tochter den Vertrag unterschreiben?

    • Mietrecht.org
      01.11.2016 - 08:51 Antworten

      Hallo Katrin,

      Ihre Tochter muss den Vertrag natürlich nicht unterschreiben – die Frage ist aber, was sind die Alternativen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • mr. millner
    03.02.2017 - 22:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit Jahren in einer WG mit verschiedenen Mitbewohnern. Der Vermieter hat einerseits vergessen, beim Mieterwechsel (=neuer Vertrag) neu Kaution zu fordern, andererseits haben wir auch die Kaution nie zurückgefordert, da immer der neue Bewohner privat an den Ausgezogenen gezahlt hatte. “Erstbezug” durch uns ist über 6 Jahre her, der letzte Mitbewohnerwechsel weniger als 3 Jahre. Der Vermieter fordert nun Zahlung der Kaution, die ja eigentlich bereits seit dem Erstbezug auf dem Kautionkonto liegt. Ist die “alte” Kaution fort und inwiefern können wir uns gegen die neuere Zahlung der Kaution wehren? 1000 Dank für alle Hilfe!

    • Mietrecht.org
      07.02.2017 - 17:47 Antworten

      Hallo Mr. Millner,

      weisen Sie den Vermieter doch auf die bereits gezahlte Kaution hin. Oder bitten Sie um Auszahlung, damit Sie wieder einzahlen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Züchner
    15.02.2017 - 07:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe ich ein Anrecht auf einen Rechnungsbeleg für Renovierungskosten?
    Mein Vermeiter hat nach meinem Auszug die Wohnung malern lassen und behauptet, dass die Malerkosten sich mit der Kaution decken würden und mir keine Auszahlung zustünde. Ich habe mehrmals aufgefordert, mir dieses zu belegen, bisher erfolglos.

    Wie kann ich in solchen Fällen effektiv vorgehen?

    Beste Grüße

    M. Züchner

    • Mietrecht.org
      15.02.2017 - 08:09 Antworten

      Hallo M. Züchner,

      selbstverständlich muss der Vermieter seine Kautionsrechnung belegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Müller
    15.02.2017 - 16:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    in unserem Mietaufhebungsvertrag ist aufgeführt, dass mit Unterschrift und Beendigung der Mietsache alle Ansprüche abgegolten sind – außer aller noch offener BKA’s und evtl. Schönheitsmängel. Betrifft dies auch die Kaution? Bei mündlicher Nachfrage bei Unterzeichnung kam die Aussage, dass die Kaution innerhalb der einzuhaltenen Fristen zurückgezahlt würde. Nach nun 6 Monaten und schriftlicher Anmahnung zur Auszahlung unsererseits beruft sich der Vermieter nun auf diese Ausgleichsklausel und verweigert die Auszahlung der Kaution.

    Mit freundlichen Grüßen
    T. Müller

    • Mietrecht.org
      15.02.2017 - 17:51 Antworten

      Hallo Thomas,

      wer soll das von außen beurteilen können? Besser wäre es gewesen, die Kautionsrückzahlung im Mietaufhebungsvertrag zu fixieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Victoria
    26.03.2017 - 14:57 Antworten

    Hallo!

    Wir haben folgendes Problem. Unser Mieter hat uns in den 5 Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung zugesendet. Nun sind wir im Oktober 2016 ausgezogen. Übergabe reibungslos mit Protokoll. Nun haben nach 5 1/2 Monaten unsere Kaution immer noch nicht erhalten. Nach mehrmaligen Mails und Briefen (mit Einschreiben) haben wir im Feb. die Nebenkostenabrechnung von 2012-2015 erhalten, mit teilweisen hohen Nachzahlungen. Diese Verjähren aber nach einer Frist von 12 Monaten, sodass kein Anspruch mehr besteht. Nur die 2016 Nebenkostenabrechnung könnte genutzt werden, um mögl. Nachzahlungen mit der Kaution zu verrechnen, oder? Wie lange müssen wir hier warten, bis wir rechtliche Schritte vornehmen können? Ich finde es eine Unverschämtheit, dass er die Kaution komplett einbehält und denkt er könnte alle Forderungen der vergangene Jahre geltend machen.

    Viele Grüße
    Victoria

    • Mietrecht.org
      27.03.2017 - 13:51 Antworten

      Hallo Victoria,

      in der Praxis werden dem Vermieter etwa 6 Monate zur Abrechnung der Mietkaution zugesprochen. Das vorweg. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist für die Nebenkosten können i.d.R. keine Nachforderungen mehr an den Mieter gerichtet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • W.H.
    27.03.2017 - 09:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu folgenden Fall:

    Eine Wohnung wurde privat angemietet, das Sozialamt hat aber die Kaution an den Vermieter überwiesen. Zudem gibt es im Mietvertrag den Vermerk, dass die Kaution bei Auszug an das Sozialamt zurückgezahlt wird.

    Jetzt hat der Mieter die Wohnung Knall auf Fall verlassen, aber ordnungsgemäß gekündigt. Jedoch hat sich bei der Wohnungsabnahme herausgestellt, dass eine Menge renoviert und die Teilmöblierung erneuert werden muss.

    Daher weigert sich der Vermieter, die Kaution aufgrund der noch entstehenden Kosten an das Sozialamt zurückzuzahlen.

    Ist das rechtens oder kann das Sozialamt sein Geld zurückfordern, da das Mietverhältnis privatrechtlich abgeschlossen wurde?

    MfG

    • Mietrecht.org
      27.03.2017 - 13:47 Antworten

      Hallo W.H.,

      eine Kaution die der Vermieter nicht nutzen darf ist keine Kaution. Das nur in aller Kürze.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie Jäger
    06.09.2017 - 10:27 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter zahlt von einer damaligen Kaution (1988 ) 1.200,00 DM ( heute ohne Zinsen 615,00€ ca) lediglich 280 Euro an uns zurück. Bei der Überweisung steht: abzgl. Mängel in Küche und Bad.

    Mehr nicht. Habe nun eine Kautionsabrechnung angefordert.

    wir wissen, dass im Bad der Halter für den Brausekopf in der Duche erneuert werden musste ( billig Material, kein Luxus Bad :-) ) und in der Küche hat angeblich ein Abflussrohr am 2. Waschbecken gefehlt ( auf Plastik Kram )

    Bin erstmal erschrocken, dass das ganze 300 Euro gekostete haben soll… Sollte ich mir direkt einen Anwalt nehmen??

    • Mietrecht.org
      07.09.2017 - 11:35 Antworten

      Hallo Stefanie,

      lassen Sie sich erstmal die Abrechnung des Vermieter inkl. der Rechnungen für die Beseitigung der Schäden zeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gunther Paulus
    23.11.2017 - 20:12 Antworten

    Hallo,
    wir sind im März 2017 umgezogen und haben unsere Mietkaution ohne Abrechnung und ohne Kommentar von unserem Vermieter (eine Wohngesellschaft) zurückgezahlt bekommen.
    Die Summe ist nach meinen Recherchen nicht korrekt.
    Wie gehe ich nun am besten vor?

    Mit freundlichen Grüßen
    Gunther Paulus

  • Markus Brüggen
    13.12.2017 - 12:34 Antworten

    Die Bank hat die Freigabe des Kautionskonto durch den Vermieter erhalten, die Unterlagen aber intern verschlampt. Nun wurde eine neue Freigabe bei ehemaligen Vermieter angefragt, dieser reagiert aber nicht und das Konto ist immer noch gesperrt. Wir wohnen seit 2,5 Jahren nicht mehr in der alten Wohnung und es gibt keine offenen Forderungen seitens des Vermieters.

    Was können wir hier noch tun wenn die Bank das Konto nicht auflöst?

    Viele Grüße

    Markus

  • Barbara
    12.01.2018 - 09:40 Antworten

    Hallo!
    Haben Sie vielleicht auch einen Tipp für uns?
    Wir sind zum 1.4.17 ausgezogen. Die Kaution kam am 24.4.17 zurück. Am 13.4. war aber angeblich ein Handwerker drin. Probleme mit der Elektrik Kosten 173 €.
    Nachdem ich zum Ende 2017 um die Nebenkostenabrechnung seit 1.8.2015 gebeten habe – die, laut Vermieterin immer noch nicht da war im April 17, laut Abrechungsstelle aber schon im März erstellt worden war, habe ich zum 4.1.2018 ein Schreiben mit den Nebenkosten bekommen. Saftige Rückzahlung für uns, aber die Handwerkerrechnung vom 20.4. wurde von der Nebenkostenrückzahlung abgezogen.
    Das geht doch so nicht, oder??? Als wir ausgezogen sind funktionierten alle Lampen einwandfrei. Wir haben keinen Fehler dort gesehen.

  • Anja Krannich
    12.02.2018 - 20:36 Antworten

    Am Tag der Wohnungsübergabe (Wohnung meines Vaters – jetzt im Pflegeheim) überraschte mich der Vermieter im Übergabeprotokoll mit den Mängeln: Gardinenhäkchen entfernen, Kratzer auf der Fensterbank nach 17 Mietjahren. Er setzte mir aber keine Frist zur Beseitigung dieser Mängel. Diese Mängel lies er von einer Fa. beseitigen und lies mir die Rechnung zukommen als Kopie.
    Sind das Mängel, die er mir so anrechnen darf? Ohne Nachfrist und dergleichen? Das Mietende war bereits der 29. September 2017. Ich wies ihn darauf hin, dass er mir keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben hat. Er schrieb mir stattdessen eine Zahlungserinnerung und verweigert natürlich die Rückzahlung der Kaution. Er hat bereits die Betriebskostenrückzahlung einbehalten (275,- €) und will insgesamt 528,- € (fast die ganze Kaution). Malern mussten wir nicht. Soll ich das hinnehmen oder zum Anwalt gehen?

  • Peter Schmidt
    19.02.2018 - 22:40 Antworten

    Halli Hallo!
    Darf der Vermieter eines Wg Zimmers einen Teil der Kaution
    “Für die Renovierung der Sozialräume” einbehalten, wenn er dies bereits im Mietvertrag angekündigt hat. Die Sozialräume jedoch nicht renoviert übergeben wurden und auch im gesamten Zeitraums des Mietverhältnisses nicht durch den Vermieter renoviert wurden.
    Ist die Klausel rechtens? Kann sie im Nachhinein noch angefochten werden?
    Vielen Dank!
    Viele Grüße!

  • Matthias
    01.03.2018 - 12:45 Antworten

    Hallo zusammen,
    die ehemalige Vermieterin meiner Partnerin will die Kaution nicht zurückzahlen, obwohl die Wohnung bereits neu vermietet ist. Sie will in ca. 6 Wochen die Wohnung besichtigen zur Kontrolle (obwohl seit dem 01.03. bereits neue Mieter in der Wohnung wohnen!).
    Wie können wir die Vermieterin dazu bringen die Kaution sofort zurück zu bezahlen?

    Vielen Dank
    Matthias

    • Mietrecht.org
      01.03.2018 - 15:02 Antworten

      Hallo Matthias,

      es gibt keinen Anspruch Ihrerseits auf die sofortige Auszahlung er Mietkaution.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Rotermund
    02.03.2018 - 09:31 Antworten

    Ich habe auch zwei Fragen:

    Wir haben für unsere Kaution (ursprünglich 1668 EUR), die jetzt zurückgezahlt werden soll und von Oktober 1999 bis März 2018 verzinst wurde, eine Berechnung erhalten, die für die fast 20 Jahre nur Zinsen in Höhe von insgesamt 147 EUR ausweist. Davon werden dann auch noch 45 EURO Steuern abgezogen. Lt. der Detailberechnung wurde bereits für 1999 nur ein Zins in Höhe von 1,25 % angesetzt, der dann stückweise bis auf 0,1 % sinkt. Ist das rechtens? Eigentlich lag der bankenübliche Zins damals doch viel höher. Darüber hinaus die Frage, ob ich die Steuern tragen muss? Das Geld war ja gar nicht auf meinen Namen angelegt.

    Vielen Dank!

  • Benedikt Schnurr
    10.04.2018 - 18:47 Antworten

    Liebes Mietrecht Team,

    bei mir hat die Vermieterin die Kaution vollständig zurückgezahlt. 10 Tage später bekomme ich eine Nachricht von Ihr mit der Aufgorderung für diverse Mängel aufzukommen (Schimmel, Wasserschaden, Badfugen). Ein Übergabeprotokoll gibt es leider nicht. Kann die Vermieterin noch Forderungen geltend machen, obwohl die Kaution zurückgezahlt wurde?

    Danke und beste Grüße!

  • Simone
    24.04.2018 - 10:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Dennis Hundt,
    sehr geehrtes Mietrecht.org-Team,

    mein Mieter, der zusammen mit seiner früheren Ehefrau meine Liegenschaft gemeinsam angemietet und bezogen hat wurde zwischenzeitlich geschieden und ich habe die damalige 3. Ehefrau des Mieters, auf Antrag der vorbezeichneten Mieter, nach vollzogener Ehescheidung, aus dem Mietverhältnis entlassen.

    Ohne mich davon in Kenntnis zu setzen, zog einige Zeit später, seine nun 4. Ehefrau in das Gebäude ein.
    Vor einigen Monaten wurde das Mietverhältnis seitens des Mieters gekündigt und die Beiden zogen zwischenzeitlich aus.

    Nun verlangt der Mieter, dass die ursprünglich hinterlegte Kaution nicht an ihn, sondern an seine 4. Ehefrau, deren Wohnadresse und Telefonnummer ich nicht kenne, ausbezahlt werden soll.

    Ich plane jedoch die Mietkaution ausschließlich an den Mieter und keineswegs an seine 4. Ehefrau auszuzahlen, nachdem ich mit der 4. Ehefrau kein Mietverhältnis eingegangen bin und zwischen ihr und mir auch kein Vertragsverhältnis besteht.

    Ich plane den Mieter aufzufordern, dass er mir sein eigenes Konto beziffern möge, auf welches die Mietkaution zurückerstattet werden kann oder er kann sich mit mir treffen, um die Mietkaution in Bar entgegenzunehmen oder er beziffert mir ein sog. Treuhandkonto oder ein Notaranderkonto, aber an seine 4. Ehefrau werde ich definitiv keine Kaution überweisen.

    Was würden Sie mir raten?

    Besten Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße von

    Simone .

    • Mietrecht.org
      25.04.2018 - 15:18 Antworten

      Hallo Simone,

      Ihr Mieter sollte Ihnen schriftlich (s)eine Bankverbindung für die Kautionsauszahlung mitteilen. Wer als Empfänger bei einer Überweisung eingetragen ist, spielt heute ohnehin keine Rolle mehr. Das einfach zur Info.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Larissa
    04.05.2018 - 19:44 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team, Hallo zusammen,

    Ich bin vor 2 Jahren nach München gezogen und habe eine Wohnung von einer jungen Dame übernommen. Da es in München nicht einfach ist eine Wohnung zu finden, blieb Sie mit im Mietvertrag als ‘Mitbewohnerin’. Ich habe die im Mietvertrag geregelte Kaution an meine ‘Mitbewohnerin’ überwiesen, so dass sie quasi ausgezahlt wurde (Ihre damalige Kaution). Hierzu gibt es Kontoauszüge und Belege über eine Transaktion von mir an sie in Höhe von 3.000€ (inkl. Ablöse).

    Letzten Monat, wurde das Mietverhältnis aufgelöst und alles mit dem Vermieter besprochen und abgeklärt. Nun stellt sich heraus, dass die Kaution nie bei unserem Vermieter angekommen ist. Meine ‘Mitbewohnerin’ sagte sie hat es in Bar übergeben (2.600€). Es gibt aber keine Quittung. Der Vermieter hat keinen Beleg in seinen Unterlagen finden können und kann sich auch nicht daran erinnern, so einen hohen Betrag in Cash erhalten zu haben.

    Welche Ansprüche habe ich meine Kaution wieder zubekommen? Gilt eine schriftliche Forderung an meine ‘Mitbewohnerin’ die überwiesene Kaution in Höhe von 2.600€ an mich zurück zu überweisen – innerhalb einer Frist? Hat jemand einen Tipp?
    Danke!

  • Ian
    10.07.2018 - 09:56 Antworten

    Hallo,

    Ich war Untermieter in einer WG. Jetzt bin ich ausgezogen und habe nach meiner Kaution gefragt. Es bestehen keine offenen Nebenkosten, Mietschulden, o.ä.

    In meinem Untermietvertrag steht: “Die Kaution wird sechs Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses zur Rückzahlung fällig”. Darauf verweist mein Vermieter und zahlt mir meine Kaution nicht zurück.

    Mein Vermieter erzählte mir, der Untermietvertrag sei eine Standardversion, doch ich finde keine Informationen für den Fall, dass eine Mindestdauer für die Kautionsrückzahlung im Mietvertrag steht. Ist das rechtens? Was kann ich machen?

    Danke und liebe Grüße

    Ian

  • Lutz
    10.09.2018 - 13:14 Antworten

    Hallo,
    ich habe meine Mietzahlungen wegen schwerer Mängel in der gemieteten Wohnung um 15% gemindert. Die Mängel sind nie behoben worden. Jetzt, nach Ende des Mietverhältnisses, will der Vermieter die Kaution gegen die einbehaltene Miete verrechen. Darf er das?

  • Maria
    15.10.2018 - 08:44 Antworten

    Hallo,

    eine Frage: nach einem Eigentümerwechsel und nach einer Zwangsverwaltung einer Wohnung sind wir schlussendlich dafür zuständig geworden die Whg. zu verwalten. Bei uns ist nie eine Kaution eingegangen (an damaligen ET 1997) und wir haben auch keinen Beleg über den Eingang. Die Mieterin muss uns dies Belegen. Sie konnte uns den Eingang der Kaution belegen und wir sind damit verpflichtet ihr die Kaution auszuzahlen, das ist Klar.

    Aber wer ist jetzt zuständig für die Verrechnung der Zinsen? Wir haben keinen Überblick oder Einblick auf das Kautionskonto da an uns ja auch nie eine geleistet wurde. Die Mieterin behauptet wir wären, als Vermieter, jetzt dafür zuständig die Zinsen von 1997 bis heute auf die Kaution zu verrechnen. Sprich wir müssten uns alles raus suchen ausm Internet den Zinssatz etc. oder muss der Mieter uns dies ebenfalls belegen wenn wir keinen Beleg darüber haben ?

    • Mietrecht.org
      15.10.2018 - 09:33 Antworten

      Hallo Maria,

      wenn Sie (als Hausverwaltung?) die Zinsen nicht plausibel ausrechnen, wird der Mieter eine Rechnung aufmachen, die Sie im Zweifel widerlegen müssen. Am Ende werden Sie als Vermieter(vertreter) rechnen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roy
    17.10.2018 - 15:11 Antworten

    Hallo Dennis,

    kann der Bezahler des Kaution (Vater) bei der Hausverwaltung verlangen das die Zurückzahlung der Kaution nicht an der Mieter (laut Mietvertrag) sondern an der Bezahler überwiesen wird?

    Danke im Voraus.

  • Rudolf Wolf
    15.03.2019 - 13:02 Antworten

    In meinem Mietvertrag wurde eine Verzinsung der Kaution mit 3% festgelegt. Nun möchte der Vermieter mit meinem Einverständnis die Verinsung auf die jeweils gültige Guthabenverzinsung ändern? Was passiert wenn ich nicht zustimme?

    • Mietrecht.org
      15.03.2019 - 13:52 Antworten

      Hallo Rudolf,

      wenn Sie nicht zustimmen, wird sich ggf. das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern. Wo gibt es heute nich 3% Zinsen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mario Klouda
    08.04.2019 - 07:48 Antworten

    Hallo,

    ich bin zum 31.10.18 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Meine Kaution habe ich nach langem hin und her ca. 5 Monate später mit einem Einbezahlt von 280,- Euro (Nebenkostenabrechnung 2018 liegt noch nicht vor) ausgezahlt bekommen. Weiter hat mir die Hausverwaltung Kosten in Höhe von 100 Euro für zwei fehlende Deckel der Antennenbuchse abgezogen. Als ich die Hausverwaltung damit konfrontiert habe dass es sich dabei um Cent beträge handelt wurde mir frech geantwortet das man kein billiges Baumarktzeug einbaut und der Handwerker ja auch bezahlt werden muss.
    Nun habe ich die Hausverwaltung aufgefordert mir eine detailierte Rechnung des Handwerkers zur Verfügung zu stellen. Und wieder die freche Antwort: Es sei im Kautionsschreiben nicht vereinbart gewesen und deshalb hätte ich Pech. Ich gehe hier von einer Abzocke aus und würde gerne wissen welche rechtlichen Mittel mir zur Verfügung stehen.?

    MfG

    Mario

    • Mietrecht.org
      09.04.2019 - 17:58 Antworten

      Hallo Mario,

      leider sind bei Handwerkeraufträgen oft die Personalkosten der teuerste. Aber dennoch muss die Hausverwaltung Ihnen m.E. die entstandenen Kosten nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen
    17.05.2019 - 14:13 Antworten

    Hallo,
    wir hatten massiven Schimmelbefall in der Küche und Bad unserer ehemaligen Wohnung durch einen Wasserschaden in einer anderen Wohnung. Ich habe daraufhin die Miete reduziert. Eine Renovierung erfolgte nicht. Die Hausverwaltung hat nur einen geringen Schimmel bestätigt und akzeptiert die Mietminderung nicht. Wir hatten die Zusage, dass ihre Versicherung den Schaden an unseren Möbeln erstatten würde. Scheinbar haben sie es aber noch nicht weitergereicht. Die Kaution wird noch nicht erstattet, da sie Reparaturen und Reinigungen in der Wohnung durchführen wollen, die im Übergabeprotokoll gar nicht erfasst wurden, sondern bei einem späteren Termin bei dem ich nicht anwesend war.
    Was soll ich tun?

  • Leonie
    31.05.2019 - 10:04 Antworten

    Hallo,
    ich habe meine Wohnung zum 31.08.2019 gekündigt. Da die Wohnung eigentlich eine Mindestmietlaufzeit von 2 Jahren hat (bis Januar 2020), steht im Vertrag bei frühzeitiger Kündigung eine Bearbeitungsgebühr von 300€. Erstmal, ist das überhaupt rechtens dafür Geld zu nehmen? Und zweitens, dürfte der Vermieter diese 300€ von der Kaution abziehen oder müssen die separat gezahlt werden?

    Hintergrund: Ich möchte gern in eine andere Stadt zeihen, aber weiter hier studieren. Das ist aus Vermietersicht keine außerordentliche Kündigung und deshalb die 300€.

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      03.06.2019 - 05:33 Antworten

      Hallo Leonie,

      die Konditionen für einen Mietaufhebungsvertrag sind grundsätzlich verhandelbar. Der Vermieter wünscht eine Mindestmietzeit, damit er eine gewisse Zeit keinen (teuren) Vermietungsvorgang hat. Ob die Klausel wirksam ist, können Sie hier prüfen lassen: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Malte Priesmeyer
    28.01.2020 - 19:34 Antworten

    Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters auch die Kosten aufrechnen, die ihm von der Bank für die Auflösung des Mietkautionskontos in Rechnung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die Verwaltung des Treuhandvermögens verursacht werden und daher zu Lasten des Mieters gehen (§ 1210 Abs. 2 BGB; AG Frankenthal, Urteil vom 30.10.2014, 3aC 270/14, ZMR 2016 S.295).

  • Christoph
    07.05.2020 - 16:23 Antworten

    Hallo,
    ich habe in einer WG als Untermieter gewohnt und bin zum 31.03. gekündigt worden.
    Corona-bedingt habe ich es nicht geschafft, am 31.03. das Zimmer komplett zu räumen und zu übergeben.
    Gewohnt/geschlafen habe ich nicht mehr dort, es standen noch größere/längere Möbelteile drin, die habe ich erst am 15.04. abtransportiert und vollständig geräumt.

    Meine Vermieter haben mir die Kaution zurück überwiesen, allerdings 180,- (halbe Monatsmiete) einbehalten. Und das ohne Begründung, Ankündigung oder Absprache!
    Die Schlüsselübergabe (nach penibler Reinigung von Fnstern und Boden) habe ich mit “jetzt müsst Ihr mir nur noch die Kaution überweisen, das ist nämlich der allerletzte Punkt auf der Liste” anmoderiert; auch da kein Hinweis auf den angebrochenen neuen Monat.

    Kann ich da noch was gegen unternehmen?
    a) Mahnung mit Zahlungsziel 2 Wochen für die € 180,-?
    b) gerichtliches Mahnverfahren?

    Ein Vertragsverhältnis bestand ja nach dem 31.03. nicht mehr, zum Abstellen von Dingen hätten die den Raum auch nutzen können. Eine Weitervermietung ist ausgeschlossen, weil die WG sich sowieso auflöst und die raus aufs Land ziehen; ich habe da nichts blockiert und Mieteinnahmen verhindert.

    Wie ist da Eure Einschätzung?

      • Christoph
        11.05.2020 - 16:53 Antworten

        Hallo Dennis,

        danke für die Antwort und den Link.

        Dass sie für das nicht vollständig übergeben Zimmer was haben wollen, da gehe ich ja mit.
        100% halte ich für unangemessen, mit 50% könnte ich ja leben.
        Aber ohne Absprache und Begründung einfach einen Teil der Kaution einbehalten, das geht doch nicht! Und das kann ich nicht einfach kommentarlos hinnehmen.

        Habe mir überlegt, das schriftlich anzumahnen.
        Viele Grüße, Christoph

  • Philipp
    22.10.2020 - 13:53 Antworten

    Hallo,

    Ich habe von meinem Vermieter die Kaution zurückbekommen bevor die Übergabe stattgefunden hat. Bei der Übergabe bestand der Vermieter darauf einen durchsichtigen Klebehaken von der Flurtür zu entfernen, den ich dort angebracht habe. Dabei hat sich ein Stück Lack der Tür mitgelöst, nur fordert er Geld für die Reparatur bzw den Austausch der Tür.
    Ist dies trotz erfolgter Kautionsrückzahlung möglich und richtig?
    Die Übergabe an sich war sehr Schleierhaft wir haben über einen Stunde an zwei Fenstern kaum Sichtbare Rückstände eines fliegengitters entfernen müssen und uns rechtfertigen warum wir nur die benutzen wände wieder weiß gestrichen haben anstatt die ganzen Räume..damit der weißton einheitlich frisch ist. Auch verspachtelte und gestrichene Schraubenlöcher wurden Kritisiert weil es nun nicht mehr wie ein erstbezug aussieht.

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      23.10.2020 - 09:27 Antworten

      Hallo Philipp,

      grundsätzlich haften Mieter für Schäden in der Wohnung auch ohne Kaution oder bei nicht ausreichender Kaution. Bei Ihnen muns sicher der Einzelfall betrachtet werden, wann und warum die Kaution schon ausgezahlt wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robin
    21.01.2021 - 13:06 Antworten

    Hallo,

    keine Frage an der Stelle, sondern Lob. Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag, sowie für die Beantwortung zahlreicher Individualfragen. Klasse!

    Beste Grüße
    Robin

    • Mietrecht.org
      25.01.2021 - 09:31 Antworten

      Hallo Robin,

      danke für Ihr Lob.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ruben Meyers
    26.02.2021 - 16:05 Antworten

    Vielen dank für den umfangreichen Artikel!

    Ich werde demnächst für eine Wohnung unterschreiben und habe im Vorhinein den Vertrag zugesandt bekommen. Dazu habe ich zwei Fragen/Anliegen.

    1. Der Vertrag enthält die Klausel, dass man vor Ablauf der Mindestmietdauer aus dem Vertrag austreten kann, wenn ein passender und finanziell abgesicherter Nachmieter gestellt wird,

    so wie eine Gebühr in höhe einer halben Monatsmiete (~400 €) gezahlt würde um Verwaltungskosten zu decken.

    2. Der Vertrag enthält die Vereinbarung dass die Mietkaution überwiesen werden kann und dafür eine Gebühr von 60 € für das anlegen eines Kautionskontos erhoben wird.

    Zu 1: Versuche mit dem Vermieter die Klausel zu streichen waren erfolglos. Dieser besteht darauf, selbst nach dem Hinweis dass dies nicht rechtens ist. Würde es hier reichen den Mieterschutzbund einzuschalten, sofern ein vorzeitiges Ausziehen in Frage käme? Und was ist wenn der Vermieter nach einer solchen Aktion den entsprechende Betrag von der Kaution einbehält.

    Zu 2: Nach dem vorliegenden Artikel nehme ich nun an dass dies auch ungültig ist. Wie gehe ich hier vor, wenn ich demnächst im Büro des Vermieters sitze und unterschreiben soll? Es ebenfalls drauf ankommen lassen und wenn der entsprechende Betrag von der Kaution fehlt (bzw. auf der Kautionsabrechnung auftaucht) den Mieterschutzbund einschalten?

    Viele Grüße und danke nochmal!

  • Jork
    08.04.2021 - 22:14 Antworten

    Hallo,

    ich bin Vermieter und habe meine Wohnung an Person X vermietet. Im Mietvertrag steht, dass er mir eine Kaution zu zahlen hat, was er auch gemacht hat.

    Allerdings steht im Vertrag nichts über eine Rückgabe der Mietkaution. Meine Frage ist, ob die Klausel unwirksam ist, da wir uns über die Rückgabe der Kaution nicht geeinigt haben? Bitte hierzu auch das richtige Urteil schicken, falls möglich.

    Ich weiß, dass der Mieter ein Anspruch aus §566a BGB hat.

    Mit freundlichen Grüßen

  • N. Trippenzee
    06.01.2022 - 11:37 Antworten

    Hallo,

    ich habe mal eine andere Frage:

    Was tue ich mit der Kaution, wenn ich sie nicht an den Mieter zurückzahlen kann? Der Mieter ist ins Ausland verschwunden und wir haben keine Forderungen mehr. Aber eben eine Kaution.
    Wie lange muss ich die vorhalten? Er ist Juli 2020 ausgezogen.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      06.01.2022 - 16:04 Antworten

      Hallo N. Trippenzee,

      versuchen Sie den Mieter zu kontaktieren und bitten Sie um Mitteilung der aktuellen Bankverbindung. E-Mail, Post mit Nachsendeauftrag, Telefon oder soziale Netzwerke könnten Ansätze sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Rebecca Jürgensen
        24.06.2022 - 16:19 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich habe hierzu eine Anschlussfrage:

        Ich habe versäumt, meinem ehemaligen Mitbewohner (er war Untermiete) einen Teil seiner Kaution rechtzeitig zurückzuzahlen.

        Daraufhin habe ich eine Email mit der Bitte bekommen, den offenen Betrag zu erstatten.

        Die Email enthielt keine Bankverbindung, so dass ich um Zusendung einer Bankverbindung gebeten habe, allerdings ohne Erfolg. 10 Tage später bat ich erneut um Zusendung einer Bankverbindung, erneut ohne Erfolg.

        Ca. 3 Monate später habe ich ein Anwaltschreiben mit Forderung der Erstattung des offenen Betrages und Begleichung der Anwaltskosten. Begründung: Ich befände mich im Zahlungsverzug und habe den Verzugsschaden zu bezahlen.

        Nach meiner Auffassung sind die Anwaltskosten allerdings nicht auf Verzug zurückzuführen, sondern darauf, dass mein Mitbewohner mir keine Bankverbindung geschickt hat.

        Sollte ich Ihrer Ansicht nach zahlen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

        Vielen Dank

        • Mietrecht.org
          26.06.2022 - 20:57 Antworten

          Hallo Rebecca,

          wenn Sie eine rechtssichere Antwort erwarten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Worüber ich stolpere: Sie hatten offensichtlich die Bankverbindung, da sie einen Teil der Kaution bereits ausgezahlt hatten. Oder sehe ich hier was falsch?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marina
    23.02.2022 - 12:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter möchte ein Teil der Kaution bis zur nächsten NK-Abrechnung behalten, da er mit einer Nachzahlung rechnet (Erhöhung der Heizkosten).

    Wie lange darf er die Kaution behalten? Spielt dabei die Rückzahlung der NK in diesem Jahr eine Rolle? (Ich bin mir unsicher, wie lange er gesetzlich die Kaution behalten darf, wenn ich von NK in diesem Jahr eine Rückzahlung bekommen habe und er mit einer Nachzahlung im Folgejahr rechnet).

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße
    Marina

    • Mietrecht.org
      24.02.2022 - 20:31 Antworten

      Hallo Marina,

      die Nebenkostenabrechnung 2022 muss Ihnen bis Ende 2023 zugehen. Bis dahin ist ein Einbehalt eines angemessenen Teils der Kaution grundsätzlich möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Linda
    19.05.2022 - 14:24 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin im Januar aus meiner Wochnung ausgezogen und warte noch auf 620€ Kaution.
    Diese wurden einbehalten mit der Begründung, dass ich noch auf die Nebenkostenabrechnung warten muss. Diese kam nun an und ich muss ca. 230€ nachzahlen. Nun soll ich diese Nachzahlung allerdings überweisen und sie wird nicht automatisch von der Kaution abgezogen. Ist das rechtens? Ich möchte der Vermietung ungerne noch mehr Geld überweisen, wenn ich eh noch auf so einen hohen Betrag warte, der ja eigentlich genau für diesen Zweck einbehalten wird. Darf ich darauf bestehen, dass die Nachzahlung mit der Kaution verrechnet wird?

    Vielen Dank!
    Freundliche Grüße!

    • Mietrecht.org
      19.05.2022 - 14:42 Antworten

      Hallo Linda,

      das Vorgehen der Verwaltung ist korrekt. Es gibt keinen Anspruch auf Verrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • René Krull
    26.09.2022 - 02:16 Antworten

    Guten Tag,
    unser Mietverhältnis endet am 30.09.2022. Übergabe wird am Mittwoch den 28.09. sein.

    Unsere Vermieterin hat uns informiert, das sie einen Teil der Kaution wegen Ausstehender Nebenkostenabrechnung 2021 ( sonst war die immer schon Anfang des Sommers da) und für das Jahr 2022 einbehalten wird.

    Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, hat sie dazu nur das Recht, wenn Nachzahlungen von mir und meiner Frau an sie zu erwarten sind. Wir haben in den 7 Jahren Mietverhältnis immer eine Rückzahlung von 200 + von unserer Vermieterin erhalten. Ich hatte den Abschlag extra etwas höher angesetzt um keine Überraschungen zu erleben.

    Ich habe bisher zu dem Thema nichts gesagt und möchte das am Kommenden Mittwoch bei der Übergabe ansprechen. Bin mir nun aber noch nicht sicher ob ich mit meinem Ärger über das Einbehalten der Kaution und meiner Einschätzung das dies nicht ok von meiner Vermieterin ist, richtig liege.

    Mit freundlichen Grüßen
    René K

    • Mietrecht.org
      26.09.2022 - 11:11 Antworten

      Hallo René,

      Sie kennen die besondere Lage am Energiemarkt. Ob ein Einbehalt gerechtfertigt ist, hängt vor allem an den Heizkosten 2021 und 2022. Wie diese ausfallen weiß vielleicht schon die Vermieterin, vielleicht aber auch noch nicht. Ein Einbehalt ist daher m.E. verständlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank.
    07.09.2023 - 08:52 Antworten

    Halo Herr Hundt
    Mein Vermieter verlangt nach Rückzahlung der Kaution Kosten von mir betreff Schlüssel die ich nicht zurück gegeben haben soll.
    Weder bei Einzug, noch bei Auszug wurde ein Übergebeprotokoll angefertigt, Habe alle Schlüssel die ich vom Vermieter erhalten habe Zurückgegeben, unter Zeugen, es gab bei Übergabe der Wohnung keine Beanstandung.
    und jetzt Das

    • Mietrecht.org
      07.09.2023 - 17:13 Antworten

      Hallo Frank,

      der Vermieter wird nachweisen müssen, warum er die Kaution ein behält. Das wird er nicht können. Holen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlichen Rat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven
    24.10.2023 - 10:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    am 09.09.2023 bin ich aus der Mietswohnung ausgezogen, zum 01.10.2023 wurde der Mietvertrag gekündigt. Am Waschbecken (ca. 12 Jahre alt) im Bad befinden sich rein optische Mängel in Form von Abplatzungen. Mein Vermieter besteht auf Tausch des Waschbeckens. Meiner Recherche nach wird empfohlen, dass der Vermieter eine Firma zur Reparatur, bzw. Austausch beauftragt. Mein Vermieter arbeitet in einem Sanitärunternehmen und hat eben diese mit der Reparatur beauftragt. Das Waschbecken ist laut unserer Haftpflichtversicherung noch 50 € wert. Der Kostenvoranschlag der Sanitärfirma beträgt mit Montage ca. 450 € brutto.

    Ich weigere mich jedoch einen solch hohen Betrag für einen optischen Mangel zu bezahlen.

    Interessant ist auch, dass wir die Kaution unseres Vermieters bereits in voller Höhe erhalten haben. Jedoch hat mein Vermieter die Kaution nicht mit Zinsen überwiesen.

    Muss ich demnach den Tausch des Waschbeckens noch bezahlen? Muss mein Vermieter die Zinsen der Kaution spätestens mit der Nebenkostenabrechnung überweisen, bzw. einen Nachweis des Kautionskonts übermitteln?

    Ich würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen.

    • Mietrecht.org
      26.10.2023 - 21:24 Antworten

      Hallo Sven,

      recherchieren Sie nach “neu für alt”. Das wird Ihnen helfen. Ansonsten ist Ihre Vereinbarung im Protokoll zu dem Mangel sicher auch von Bedeutung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sven
        27.10.2023 - 10:40 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort, “neu für alt” habe ich bereits beachtet, bin daraus jedoch nicht wirklich schlau geworden… Dass ich aufgrund des Alters des Waschbeckens weniger zahlen muss, ist mir klar. Im Übergabeprotokoll steht das Waschbecken zwar als Mangel drin, jedoch als weiteres Vorgehen, dass sich mein Vermieter hierzu noch einmal meldet. Es wird nicht geschrieben, dass das Waschbecken getauscht werden muss. Es wird lediglich vermerkt, dass ein optischer Mangel durch Abplatzung besteht.

        Muss ich demnach aufgrund der erhaltenen Kaution den Tausch noch zahlen?

        Können Sie mir auch noch auf die Kautionszinsen antworten?

        Vielen Dank und viele Grüße

        Sven

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