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Mietkautionskonto – Wie muss die Kaution angelegt werden?

Kaum ein Mietvertrag wird heutzutage abgeschlossen, ohne dass der Mieter zur Leistung einer Mietsicherheit verpflichtet wird. In der überwiegenden Zahl aller Fälle wird die Sicherheit dadurch erbracht, dass der Mieter dem Vermieter eine Geldsumme zur Verfügung stellt (sog. Barkaution).

Zunächst ist die Erbringung der Kaution zwar eine Pflicht des Mieters. Oft übersehen wird dabei jedoch, dass auch den Vermieter in Bezug auf die Kaution Pflichten treffen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses.

Auch während des Mietverhältnisses trifft ihn die nicht weniger bedeutsame Pflicht, die Mietkaution in einer bestimmten Weise anzulegen. Mit dieser Anlagepflicht beschäftigt sich dieser Beitrag. Dabei soll Vermietern aufgezeigt werden, was sie bei der Anlage der Kaution zu beachten haben.

Ziel dieses Artikels ist es außerdem, Mietern eine Vorstellung davon zu vermitteln, welche Rechte ihnen zustehen, wenn der Vermieter seine Pflicht zur Anlage der Mietkaution verletzt.

§ 551 Abs. 3 BGB regelt die Pflicht des Vermieters zur Anlage der Kaution

Das Gesetz beschreibt in § 551 Abs.3 BGB, dass und auf welche Weise der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme anzulegen hat. Dort heißt es in § 551 Abs. 3 S. 1 bis 4 BGB:

„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergeben sich folgende Pflichten:

Die Kaution muss bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden

§ 551 Abs.3 BGB regelt nicht nur dass, sondern auch auf welche Weise der Vermieter die Kaution anzulegen hat. Nach dessen S.1 hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut anzulegen. Unter den Begriff des Kreditinstituts i. S. d. § 551 Abs.3 S.1 BGB fallen alle privaten und öffentlichen Banken und Sparkassen im Bereich der EU.Der Vermieter ist bei der Wahl des Kreditinstituts grds. frei. Gebunden ist er jedoch- falls keine abweichende Vereinbarung vorliegt (siehe dazu gleich)- an die gesetzlich vorgegebene Anlageform des § 551 Abs.3 S.1 BGB, der ihn verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlage zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz reicht dabei aus. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dasjenige Kreditinstitut zu wählen, das den höchsten Zinssatz anbietet.

Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren

Der Vermieter darf zwar nicht einseitig von der durch § 551 Abs.3 S.1 BGB vorgegebenen Anlageform abweichen. § 551 Abs.3 S.2 BGB ermöglicht es den Parteien jedoch, eine andere Anlageform zu vereinbaren.

Möglich ist hierbei zunächst die Anlage zu einem höheren Zinssatz mit einer entsprechend längeren Laufzeit von mehr als drei Monaten.

Allerdings beschränkt sich die Möglichkeit, von § 551 Abs.3 S.1 BGB abzuweichen, nicht auf die Höhe des Zinssatzes. Grds. können die Parteien jede Form der Anlage wählen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anlageform grds. Erträge abwerfen kann. Eine ertraglose Anlage, wie die bloße Verwahrung scheidet daher aus (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 48).

Als von § 551 Abs. 3 S. 1 BGB abweichende Anlageformen kommen z.B. in Betracht:

  • Festgeldkonto,
  • Sparbuch,
  • Sparkassenbrief,
  • Wertpapiere,
  • Aktien,
  • Aktienfonds,
  • Immobilienfonfs.

Dass durch die Anlage auch tatsächlich Erträge erzielt werden, ist hingegen nicht erforderlich. Ebenso wenig steht es der Zulässigkeit der vereinbarten Anlageform entgegen, wenn ein Vermögensverlust eintritt. In diesem Fall kann der Mieter vom Vermieter weder das eingesetzte Kapital, noch eine Mindestverzinsung (zurück-) verlangen (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 48). Auch umgekehrt kann der Vermieter keine Wiederauffüllung vom Mieter fordern.

Zu beachten ist allerdings, dass die Vereinbarung einer anderen Anlageform nur wirksam ist, wenn sie hinreichend konkret erfolgt. Eine generelle Bezeichnung der Anlageform reicht nicht aus (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 551 BGB, Rn.68).

Erfolgt die Vereinbarung der von § 551 Abs.3 S.1 BGB abweichenden Anlageform formularmäßig, sind § 305c Abs.1 BGB und § 307 BGB zu beachten. Gem. § 307 Abs.1 S.1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zwar gehen mit einer Vereinbarung einer von § 551 Abs.3 S. 1 BGB abweichenden (ggf. riskanten) Anlage beide Parteien ein vergleichbares Verlustrisiko ein, da nicht nur der Mieter sein Kapital aufs Spiel setzt, sondern auch dem Vermieter der Verlust seiner Mietsicherheit droht. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt daher nur in Ausnahmefällen vor. Bei hochriskanten Anlageformen kann sich eine mangelnde Einbeziehung der formularmäßigen Vereinbarung in den Vertrag aber auch aus § 305c Abs.1 BGB ergeben, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden.

Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen insolvenzfest anlegen

Gem. § 551 Abs. 3 S. 3 BGB muss die Anlage der Mietsicherheit getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Dieses Erfordernis dient dem Schutz des Mieters vor dem Ausfall mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses. Diese Gefahr bestünde im Falle einer nicht getrennten Anlage dann, wenn gegen den Vermieter durch dessen Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder sogar ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters eröffnet wird. Ohne die von § 551 Abs.3 S.3 BGB geforderte getrennte Anlage könnten nämlich Gläubiger des Vermieters im Wege der Zwangsvollstreckung auch auf die Mietkaution zugreifen (vgl. §§ 829,835 ZPO). Im Falle eines Insolvenzverfahrens würde das Vermieterkonto zur Insolvenzmasse gehören.

Zwar steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, wenn dieser die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlegt und Dritte auf diese zugreifen. Dieser Anspruch ist jedoch wenig wert, wenn der Vermieter zahlungsunfähig ist. Auch im Insolvenzverfahren stellt die Schadensersatzforderung des Mieters lediglich eine einfache Insolvenzforderung und nicht um eine Masseschuld (Verbindlichkeit, die bei einer Insolvenz vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient wird) dar (vgl. OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 29.11.1989 – 4 U 141/89).

Eine getrennte Anlage i. S. d. § 551 Abs.3 S.3 BGB liegt nur vor, wenn gewährleistet ist, dass dem Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters ein Aussonderungsrecht (vgl. § 47 InsO) und im Falle des Zugriffs auf das Konto im Wege der Zwangsvollstreckung das Recht zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage (vgl. § 771 ZPO) zusteht. Außerdem muss durch die Art der Anlage verhindert werden, dass dem kontoführenden Kreditinstitut ein Pfandrecht an dem Kautionskonto auf Grund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusteht.

All dies erfordert die Anlage auf einem sog. offenen Treuhandkonto.

Bei einem Treuhandkonto handelt es sich um ein Konto, das für einen anderen geführt wird, der zwar nicht rechtlicher Kontoinhaber ist, dem aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die verwalteten Vermögenswerte zustehen.

Allein die interne Vereinbarung zwischen den Mietparteien, dass der Vermieter das Konto für den Mieter führt und dort die Kaution anlegt (sog. Treuhandabrede), genügt jedoch nicht. Erforderlich ist, dass die treuhänderische Bindung nach außen für Dritte erkennbar ist. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Kennzeichnung des Kontos bei der Kontoeröffnung (vgl. BGH, Urteil vom 20. 12. 2007 – IX ZR 132/06). Aus dieser Kennzeichnung muss sich der Treuhandcharakter unmissverständlich ergeben. Dies soll bei einer Bezeichnung des Kontos als „Mietkonto“ nicht der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1990 – XI ZR 94/89). Ausreichend ist hingegen die Kennzeichnung als „Kautionskonto“.

Aus dem Sinn und Zweck des § 551 Abs.3 S.3 BGB, der den Zugriff der Gläubiger des Vermieters auf die Kaution verhindern soll, folgt des Weiteren, dass es sich bei dem Konto um eines handeln muss, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. 12. 2007 – IX ZR 132/06). Vermischt der Vermieter das Treugut mit eigenem Vermögen, besteht nämlich kein Aussonderungsrecht des Mieters gem. § 47 InsO im Fall der Insolvenz des Vermieters. Erfolgt eine Vermischung mit dem Vermögen des Treuhänders (des Vermieters), lässt sich nämlich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was Treugut ist und was nicht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. 06. 2003 -IX ZR 120/02).

Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die Treuhandbindung nur für einen Treugeber besteht, sofern das Konto als Ganzes von der Treuhandbindung erfasst ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. 06. 2003 – IX ZR 120/02). Hat der Vermieter mehrere Wohnungen vermietet, muss er daher nicht für jeden Mieter ein gesondertes Konto anlegen, sondern kann ein Sammelkonto eröffnen.

Der Mieter kann die Leistung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen

Einigkeit besteht seit jeher darüber, dass der Mieter von seinem Vermieter den Nachweis über die gesetzeskonforme, d.h. vom Vermietervermögen getrennte und insolvenzfeste Anlage der Kaution verlangen kann (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 07.03.1990 – 4 S 206/89).

Umstritten war jedoch lange, zu welchem Zeitpunkt der Mieter dieses Recht geltend machen kann. Unter Berufung auf den Wortlaut des § 551 Abs.3 S.1 BGB, wonach der Vermieter „eine ihm überlassene Kaution“ in bestimmter Weise anzulegen hat, wurde vertreten, dass die Verpflichtung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution den Vermieter erst trifft, nachdem er die entsprechende Geldsumme vom Mieter in bar oder durch Überweisung auf sein eigenes Privat- oder Geschäftskonto erhalten hat (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.06. 1988 – 61 S 429/87).In diesem Fall könnte der Mieter auch den Nachweis der insolvenzfesten Anlage erst nach Zahlung der Kaution verlangen. Für den Fall, dass die Anlage der Kaution nicht gesetzeskonform erfolgt ist, hat der Mieter nach bereits geleisteter Zahlung nur die Möglichkeit, die gesetzeskonforme Anlage durch eine Klage zu erzwingen oder durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB an der künftig zu zahlenden Miete in Höhe der geleisteten Kaution Druck auf den Vermieter auszuüben (zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters vgl. BGH, Urteil vom 23. 09. 2009 – VIII ZR 336/08).

Der Auffassung, dass der Mieter aus § 551 Abs.3 BGB erst nach bereits erfolgter Zahlung der Kaution Rechte herleiten kann, hat der BGH mit Urteil vom 13. 10. 2010 – VIII ZR 98/10- nun jedoch eine Absage erteilt und entschieden, dass der Gegenmeinung der Vorzug zu geben ist, nach der der Mieter nicht verpflichtet ist, die Kaution dem Vermieter zunächst in bar zu übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto zu überweisen. Vielmehr habe er- so der BGH- das Recht, die Kaution direkt auf ein vom Vermieter benanntes insolvenzfestes Konto einzuzahlen.

Dies folge- so das Gericht- aus dem Sinn und Zweck des § 551 Abs.3 S.3 BGB, die Kaution im Falle der Insolvenz des Vermieters vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen. Dieser Schutz müsse lückenlos gewährleistet sein, was jedoch nicht der Fall sei, wenn die Kaution zunächst in das vor dem Gläubigerzugriff ungeschützte Vermögen des Vermieters gelange. Da der Mieter sich nicht darauf verweisen lassen müsse, selbst ein Mietkautionskonto einzurichten, dürfe er vielmehr die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kautionskontos abhängig machen.

Solange dies nicht geschehen ist, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu, das ihm das Recht gibt, die Zahlung der Kaution zu verweigern. Da der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution bis zur Benennung des insolvenzfesten Kontos nicht durchsetzbar ist, kann der Vermieter dem Mieter auch nicht gem. § 569 Abs.2a BGB wegen Verzugs mit der Zahlung der Kaution außerordentlich fristlos kündigen.

Die gesetzeskonforme Anlage der Kaution oder deren Nachweis unterbleibt – Diese Rechte hat der Mieter nach der Zahlung der Kaution

Hat der Mieter die Kaution entgegen seiner Verpflichtung in bar an den Vermieter gezahlt oder auf ein privates oder geschäftliches, nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überwiesen, stehen ihm gegenüber dem Vermieter folgende Rechte zu:

  • Der Mieter kann von dem Vermieter den Nachweis verlangen, dass dieser die Kaution gesetzeskonform, d.h. auf einem insolvenzfesten Konto zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.2007-IX ZR 132/06). Um diesen Nachweis zu führen, genügt die Vorlage einer Kontostandbestätigung über das Kautionskonto zumindest dann nicht, wenn in dieser als Kontoinhaber allein der Vermieter ohne weitere Zusätze genannt wird (vgl. AG Bremen, Urteil vom 22.12.2011- 10 C 331/11). Erforderlich ist der Nachweis, dass es sich bei dem eingerichteten Konto um ein Treuhandkonto handelt.
  • Solange der Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Kaution nicht erbringt, steht dem Mieter gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, das ihm das Recht gibt, die Zahlung der Miete in Höhe der gezahlten Kaution einschließlich der Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären und die Sicherheit gem. § 551 Abs.3 S.4 BGB erhöht hätten, zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2009 – VIII ZR 336/08). Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht selbst dann, wenn die  gesetzeskonforme Anlage tatsächlich erfolgt ist, der Mieter sich dessen aber nicht vergewissern kann, weil der Vermieter den Nachweis nicht erbringt (vgl. AG Bremen, Urteil vom 22.12.2011-10 C 331/11). Neben der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat der Mieter die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erbringung des Nachweises der gesetzeskonformen Anlage im Wege der Auskunftsklage durchzusetzen (vgl. AG Langenfeld, Urteil vom 22. 06.1987 – 13 C 169/87).
  • Steht fest, dass die gesetzeskonforme Anlage unterblieben ist, kann der Mieter ebenfalls die Zahlung der Miete auf Grund eines ihm gem. § 273 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechts bis zur Höhe der Kaution einschließlich Zinsen verweigern vgl. BGH, Urteil vom 23. 09. 2009 – VIII ZR 336/08). Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Erfüllung verklagen, d. h. im Klageweg  durchsetzen, dass der Vermieter die Barkaution auf einem treuhänderischen Sonderkonto zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegt (vgl. AG München, Urteil vom 10.07.1986 – 23 C 2809/86).

Hat der Vermieter die Kaution nicht gesetzeskonform angelegt, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten und macht sich dem Mieter gegenüber gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig.

  • Hat der Vermieter die Kaution gar nicht, nicht zinsbringend oder zumindest nicht zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt, kann der Mieter von dem Vermieter den Zinsschaden in Höhe der Zinsen verlangen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution (zusätzlich) angefallen wären und die Sicherheit gem. 551 Abs.3 S.4 BGB erhöht hätten.
  • Hat der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen angelegt und greift ein Gläubiger auf diese im Wege der Zwangsvollstreckung, der der Mieter nicht gem. § 771 ZPO widersprechen kann, zu mit der Folge, dass der Vermieter dem Mieter die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht zurückzahlen kann, kann der Mieter von dem Vermieter als Schadensersatz die gezahlte Kautionssumme einschließlich der Zinsen verlangen, die vor der Zwangsvollstreckung bereits angefallen waren und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses noch angefallen wären.
  • Hat der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen angelegt und wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Schaden des Mieters darin, dass ihm kein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO zusteht und sein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution am Ende des Mietverhältnisses lediglich eine Insolvenzforderung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 12. 2007 – IX ZR 132/06), mit der er in Abhängigkeit vom Umfang der Insolvenzmasse und der Insolvenzquote entweder vollständig ausfällt oder nur in sehr geringem Umfang Befriedigung erhält. Diesen Schaden kann der Mieter allerdings grds. nicht ersetzt verlangen, da es dem Insolvenzverfahren immanent ist, dass – von Ausnahmen abgesehen- alle Gläubiger gleichbehandelt und daher in der Regel auch nur anteilig befriedigt werden. Auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens besteht zumindest dann kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn gem. §§ 286 ff. ZPO Restschuldbefreiung erteilt wird. Glück hat der Mieter allerdings dann, wenn es sich bei seinem Vermieter um eine GmbH handelt. In diesem Fall ist nämlich deren Geschäftsführer für die insolvenzfeste Anlage der Kaution verantwortlich (vgl. § 35 GmbHG). Zwar besteht zwischen diesem und dem Mieter keine vertragliche Beziehung. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Geschäftsführer persönlich jedoch aus § 823 Abs.2 i .V. m. § 551 Abs.3 BGB, da es sich bei § 551 Abs.3 BGB um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs.2 BGB handelt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2004 – 333 S 84/03).

Fazit und Zusammenfassung:

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
  2. Die Vertragsparteien können allerdings eine andere Anlageform vereinbaren.
  3. Unabhängig von der Anlageform muss die Anlage der Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt in der Weise erfolgen, dass Gläubiger des Vermieters auf diese nicht ungehindert zugreifen können.
  4. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Kaution dem Vermieter zunächst in bar zu übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto zu überweisen. Er hat das Recht, die Kaution direkt auf ein vom Vermieter benanntes insolvenzfestes Konto einzuzahlen. Der Mieter kann die Zahlung der Kaution bis zur Benennung eines insolvenzfesten Kontos verweigern.
  5. Hat der Mieter die Kaution entgegen seiner Verpflichtung in bar an den Vermieter gezahlt oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überwiesen, kann er von dem Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage und – falls diese nicht erfolgt ist- deren Vornahme verlangen. Bis zur Erfüllung dieser Pflichten kann der Mieter die Zahlung der Miete in Höhe der gezahlten Kaution einschließlich der Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären, verweigern.
  6. Verletzt der Vermieter seine Pflichten zur gesetzeskonformen Anlage der Kaution, macht er sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig.

24 Antworten auf "Mietkautionskonto – Wie muss die Kaution angelegt werden?"

  • Henry Finke
    01.06.2015 - 15:54 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank, dass Sie diese Seite betreiben. Sie hat mir bis heute sehr geholfen.

    Ich habe eine Frage, die sich auf das Mietkautionskonto bezieht.

    Wenn der Mieter dieses eröffnet und einen Sperrvermerk eintragen lässt, besteht dann im Falle einer Insolvenz des Mieters, für Dritte Gläubiger die Möglichkeit, das Mietkautionskonto pfänden zu lassen?

    Ich habe dazu nämlich in dem Buch Miet- und Wohnungseigentumrecht gelesen, dass dies möglich wäre.

    “Die Kaution bleibt hierbei formell im Vermögen des Mieters, unabhängig davon, ob der Mieter das Sparbuch anschließend bei sich verwahrt oder es dem Vermieter aushändigt.” (vgl. Riecke, Olaf: „Kaution und andere Sicherungsrechte“, In: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, S. 52X)

    Vielen dank für die Beantwortung meiner Frage!

    H. Finke

    • Mietrecht.org
      02.06.2015 - 09:24 Antworten

      Hallo Henry,

      danke für Ihren Beitrag und schön, dass Sie auf Mietrecht.org schon Fragen klären konnten. Ich kann Sie bei Ihrer speziellen Frage leider nur an die Bank verweisen, diese kann Ihnen sicher genaue Auskunft zur Pfändbarkeit geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Otto
    18.01.2016 - 16:31 Antworten

    Ich versuche schon seit Wochen ein Kautionssparbuch bzw. Konto anzulegen, aber die Sparkassen, bisher zwei, weisen mich ab dass ich als Vermieter dies nicht darf und der Mieter dieses Konto anlegen muss. Grund sei ein mittlerweile strengeres Gesetz dass ich für andere Personen in dem Fall dem Mieter kein Konto anlegen kann ohne sein Mitwirken bzw. Anwesenheit. Mein Mieter kümmert sich auf mein Bitten hin aber nicht darum. Nun steh ich da und weiß nicht was ich machen soll. Wie kann ich die Kaution von meinem Mieter anlegen ?

    • Mietrecht.org
      19.01.2016 - 06:32 Antworten

      Hallo Otto,

      die Kautionsbank München bietet ein schönes Model, bei dem Sie auch als Vermieter die Mietkaution anlegen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisa
    31.01.2016 - 08:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich finde Ihre Seite sehr gut. Immer wieder schaue ich bei Einzelproblemen mal rein und finde gute u.v.a. juristisch saubere Antworten.

    Da ich nun mal wieder ein solches Problem habe, aber bisher nirgends eine Antwort finden konnte, haben Sie vielleicht eine Idee.

    Wir haben unsere Kaution auf das Konto unseres Vermieters eingezahlt (ein normales Konto).
    Jetzt haben wir Nachweis der gesetzeskonformen Anlage verlangt und bekommen einen Kontoauszug eines korrekt geführten offenen Treuhandkontos, aber als Kontoinhaber steht dort nicht etwa unser Vermieter (eine Limited) oder dessen deutsche Vertretung (eine Einzelperson), sondern eine uns komplett fremde Person als Einzelperson.
    Ich habe heraus gefunden, daß diese Person eine Hausverwaltung betreibt – aber er ist nicht unser Hausverwalter (das ist jemand anderes).

    Meine Fragen hierzu:
    Kann überhaupt eine Hausverwaltung Inhaber eines Mietkautionskontos sein, wenn wir das Geld dem Vermieter überweisen mussten? (Es besteht keine WEG-Verwaltung, unser Vermieter ist alleiniger Eigentümer aller Whg. in einem Mehrfamilienhaus)

    Und müsste dann nicht zumindest als Kontoinhaber die Firma der Hausverwaltung stehen und nicht dessen einziger Inhaber als Einzelperson?

    Es wäre echt toll, wenn Sie hierzu ein paar Ideen hätten.

    Vielen Dank.
    Elisa R.

    • Mietrecht.org
      01.02.2016 - 00:41 Antworten

      Hallo Elisa,

      danke für Ihr Lob und Ihren Kommentar. Ich kann Sie leider nur bitten, die Sache samt Mietvertrag und Kontoauszug von einem Anwalt bewerten zu lassen.

      Ich sehe keinen Grund, warum eine völlig fremde Person, die Ihnen nicht bekannt ist, Ihre Kaution anlegen sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dagmarg Schleicher
    27.07.2016 - 13:03 Antworten

    Sehr geehrte, er Damen und Herren,
    Wir haben ein Mietverhältniss beendet , von 18 Jahren. Zwischenzeitlich waren 4 Vermieter jeweils Insolvenz gegangen.
    Können sie sich an unser Sparbuch bedienen ohne von uns eine Unterschrift zu verlangen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Fr.Schleicher

  • Sonja Schewe
    11.09.2017 - 10:16 Antworten

    Sehr geehrter Damen und Herren der Mietrecht.org.
    Danke für Ihre Ausführungen.
    Ich habe vor ca.10 Jahren meinem Vermieter die Kaution in Bar übergeben in dem Glauben dass er diese in einem Sparbuch anlegt. Nun habe ich durch Zufall erfahren, das dieses Geld nach wie vor in seinem Tresor sein Leben fristet.
    Frage 1: Darf der Vermieter dieses?
    Frage 2: Wenn nein, was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      11.09.2017 - 11:55 Antworten

      Hallo Sonja,

      Wie muss der Vermieter die Kaution anlegen? Mit genau dieser Frage befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals in Ruhe nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Steinbauer
    04.04.2018 - 05:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihren sehr ausführlichen Artikel!

    Ich habe aber hierzu eine eher praktische Frage. Wenn die Zinsen der Kaution (bei realistischer Betrachtung) ca. 50 € betragen der Vermieter mir aber nur 4€ anbietet. Wie soll ich mich dann verhalten?
    Ein Sparbuch wurde nicht angelegt. Auch der Verweis auf das BGB blieb unkommentiert.

    Selbst die Eigenbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung ist hier schon höher. Verstehen Sie mich bitte richtig, hier geht es mir nicht um ein paar Euro hin oder her sondern eher um die Sache an sich.

    Sogar bei Gericht würde ja dies (vermutlich auch mit Rech) wegen Geringfügichkeit eingestellt werden.

    Für Ihre Antwort bedanke ich mich vorab.

    Viele Grüße

    M. Steinbauer

    • Mietrecht.org
      04.04.2018 - 06:57 Antworten

      Hallo M. Steinbauer,

      wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat, dann sollten Sie nachweisen, wie hoch eine korrekte Verzinsung ausgefallen wäre. So würde ich da rangehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dargel
    25.04.2018 - 18:14 Antworten

    Hallo.
    Ich vermiete zum ersten mal und bin beim Thema Mietkaution noch recht unsicher.
    Mein zukünftiger Mieter fragt ob er die Kaution in Form einer Mietkautionsversicherungen oder einer Bankbürgschaft hinterlegen kann.
    Ist dies für mich als Vermieter genauso sicher wie eine Barkaution oder ein vom Mieter angelegtes Sparbuch das an mich verpfändet wird?
    Herzlichen Dank für die Auskunft und Hilfe.
    N.Dargel

    • Mietrecht.org
      26.04.2018 - 14:44 Antworten

      Hallo Frau Dargel,

      viele Vermieter lassen sich nur auf eine Barkaution ein – hier ist das Handling einfach am leichtesten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja
    04.06.2018 - 14:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wie verhält es sich wenn der Vermieter die Kaution nich von seinem Privatvermögen getrennt hat, ich die Miete in gleicher Höhe einbehalten habe und das Mietverhältnis in 3 Wochen ausläuft.
    Kann der Vermieter dann noch eine Anlage vornehmen und ich muss die einbehaltene Miete nachzahlen ?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Gruß

    S. Jäschke

      • Otto
        23.11.2020 - 12:24 Antworten

        Schönen guten Tag sehr geehrte Damen und Herren.
        Ich bin seit diesem Jahr im Mai aus meiner Wohnung ausgezogen (Einzug August 2017).
        Ich habe jetzt einen Teil meiner Kaution wiederbekommen, der andere Teil wird aufgrund offener Betriebskosten einbehalten.
        Verzinst wurde das Geld dann vom neuen Eigentümer im Juli 2019 bis 31.12.2019? Obwohl ich im Mai 2020 ausgezogen bin?
        (Auf Anfrage wurden mir die genauen Zinserträge übermittelt)
        Über den Zeitraum, von vor dem letzten Mieter, gibt es aber keine vorliegenden Zinserträge. Diese solle ich bei diesem in Erfahrung bringen?????
        Also schickt der alte Eigentümer dem neuen dann nur die Kaution ohne Zinsen und die Zinsen darf ich mir dann da abholen??

        Und wie sieht es mit dem Restbetrag aus? Wird dieser dann bis zum Ausgleich der Betriebskosten verzinst?

        Danke im Voraus!

        O.Wagner

        • Mietrecht.org
          23.11.2020 - 16:18 Antworten

          Hallo Otto,

          wenn es heute noch relevante Zinsen geben würde, müsste die Kaution auch bis zum letzten Tag verzinst werden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Mark Lautenbach
    13.01.2021 - 12:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich danke Ihnen für Ihre hervorragenden Artikel!
    Folgende Information konnte ich jedoch leider nicht finden: Habe ich als Mieter einen Anspruch darauf, dass mir meine Kaution zurücküberwiesen wird? Mein ehemaliger Vermieter hat mir schriftlich bestätigt, dass ich sie vollumfänglich zurückbekomme, verlangt aber, dass ich sie bei der entsprechenden Bank, die ca. 600km von meinem Wohnort entfernt ist, selbst abhole. Es geht also, falls ich das undeutlich ausgedrückt haben sollte, lediglich um den Modus der Rückzahlung, nicht um den Anspruch darauf.

    Vielen Dank & herzliche Grüße!
    M.Lautenbach

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:11 Antworten

      Hallo M. Lautenbach,

      bitten Sie um Überweisung. Wie sollen Sie die Kaution von einem Konto des Vermieters abheben? Vergewissern Sie sich im Zweifel bei der Bank.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Detlef Niess
    16.09.2022 - 06:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    am 01.07.2005 haben wir eine Wohnung bezogen. Im Mietvertrag war eine Kaution von 700,00 €, zwei Monats-Kaltmieten vereinbart. Die Kaution sowie folgenden Mieten, wurden auf ein Konto der Volksbank Berlin überwiesen. Dias Mehrfamilienhaus wurde Zwangsverwaltet. 2009 bekamen wir einen neuen Vermieter. Unser Mietverhältnis endete am 31. August 2020. Das Übergabeprotokoll war ohne Beanstandungen der Wohnung. Die letzte Nebenkostenabrechnung erhielten wir, nach mehrmaligen Nachfrage, erst im Februar 2022. Im Juli 2022 haben wir die Rückzahlung der Kaution verlangt. Der Vermieter schreibt dazu:

    “Da der jetzige Vermieter das Objekt im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben hat, wurde die Kaution nicht von diesem angelegt und die Unterlagen evtl. auch nicht an diesen übergeben.
    Letzteres befindet sich noch in Klärung”.
    “Die Übergabeordner aus dem Jahre 2011 sowie des Nachfolgejahres enthalten keinerlei Hinweise auf Ihre Mietkaution. Laut Kontoauszügen wurde diese dem neuen Eigentümer nicht mit übergeben. Daher bitten ich Sie, uns alle Ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise über die Zahlung der Kaution in Kopie zukommen zu lasse”.

    Nach mehrmaligem wechseln unsere Bank, habe ich keine Überweisungsbelege aus dem Jahr 2005. Welche Möglichkeiten haben wir, unsere Kaution zu bekommen?

    Beste Grüße und vielen Dank im Voraus!

    D.Nieß

    • Mietrecht.org
      16.09.2022 - 07:33 Antworten

      Hallo Detlef,

      Ihnen bleibt leider nur der Nachweis per Kontoauszug. Ich wüsste nicht, wie Sie sonst die Zahlung der Kaution nachweisen sollten. Ggf. mit einer Bestätigung des damaligen Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Veronique
        07.02.2024 - 14:30 Antworten

        Ich gehe davon aus, dass Sie wissen, aus welcher Bank und ugf. wann Sie die Kaution überwiesen haben.

        Sie können den Antrag laut Artikel 15 DSGVO stellen und die Bank bitten, Ihre personenbezogene Daten (umfassend Kontobewegungen und Kontoauszüge aus dieser Zeit) zur verfügung zu stellen oder Ihnen zu beweisen, wann und wie Ihre gespeicherten Daten gelöscht wurden.

        Die Banken weigern sich oft oder berechnen viel für alte Kontoauszüge, aber aus meiner Erfahrung finden sie lieber die alten Daten als, dass Sie Ärger mit der Datenschutzbehörde kriegen.

  • Veronique
    06.02.2024 - 15:31 Antworten

    Beim Praktikum im Mietverein haben wir uns mit der Frage der Kaution auseinandergesetzt und Meinungen gingen auseinander.

    Es ist erlaubt, von § 551 Absatz 3 Satz 1 BGB abzuweichen und gerade in Zeiten der hohen Zinsen haben Mieter und Vermieter oft eine Alternative zum Treuhandkonto (0.01-0.1% Zinsen) gewählt.

    Vermieter sind nämlich verpflichtet, die Summe zu dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz anzulegen. In der letzten zwei Jahren zahlen jedoch insolvenzfeste Vermieterkontos vergleichsweise viel niedrigere Zinsen als durchschnittliche Spareinlagen. Vermieter sind einfach nicht in der Lage, die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 von § 551 Absatz 3 BGB gleichzeitig zu erfüllen. Dieser Aufwand ist bei jetzigem Angebot der insolvenzfesten Kontos nicht zumutbar.

    Was ist Ihre Meinung?

    Von spekulativen Anlagen wird m.E. abgeraten, aber so lange das Verhältnis zwischen den Parteien gut ist, spricht nichts gegen ein Tagesgeldkonto, solange dies schriftlich festgehalten wird, und sich die Parteien darauf einigen, dass Sie dies gesetzeskonform betrachten.

    • Mietrecht.org
      07.02.2024 - 07:26 Antworten

      Hallo Veronique,

      die Gesetzeslage ist eindeutig und Sicherheit (Insolvenzsicherheit) geht vor Zinsertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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