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Auszahlung der Kaution nach Auszug

Sie sind schon aus Ihrer Mietwohnung ausgezogen doch Ihre Kaution ist noch beim Vermieter! In diesem Fall stellen Sie sich vielleicht als Mieter u.a. die Frage, wann Sie Ihre Kaution zurückverlangen dürfen und ob diese überhaupt korrekt angelegt bzw. verzinst wurde?

Wir haben die wichtigsten Punkte für Mieter zusammengetragen, damit die Auszahlung der Kaution nach Auszug des Mieters aus einer Wohnung möglichst reibungslos vonstatten geht und möglichst Nachvollziehbar ist.

Nachfolgende „Checkliste“ soll Ihnen dabei helfen, einen Überblick darüber zu erhalten, was bereits im Vorfeld und vor allem im Zusammenhang mit der Rückgabe des Mietkautionsguthabens beachtlich sein kann.

Der Inhalt des Artikels im Kurzüberblick:

1. War die Mietkaution korrekt angelegt?

2. Muss die Kaution verzinst werden?

3. Wann muss die Mietkaution vom Vermieter ausbezahlt werden?

4. Wann verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Kaution?

1. War die Mietkaution korrekt angelegt?

Der Vermieter muss die Kaution gemäß § 551 III S. 3 BGB auf einem von seinem Vermögen getrennten Konto anlegen, damit diese im Falle einer Insolvenz des Vermieters gemäß § 48 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Mieter zurückgefordert werden kann.

Hat er dies nicht getan und geht insolvent, hat der Mieter nur eine einfache Insolvenzforderung gegen den Vermieter. Die Gefahr, dass er seine Mietkaution überhaupt nicht zurückbekommt ist hoch!

Bei § 551 III. S. 3 BGB handelt es sich zwar um eine Vorschrift aus dem Wohnraummietrecht, jedoch hat auch der Vermieter von Gewerberäumen für eine treuhänderische Anlage der Mietkaution zu sorgen. ( LG Aurich, Urteil vom 21.12.2012, Az: 2 O 493/12 ). Das Landgericht Aurich sah auch im Rahmen von Gewerbemietverhältnissen zum Schutz der Mietkaution vor einer Insolvenz des Vermieters eine treuhänderischen Anlage der Barkaution als verpflichtend an. Diese Verpflichtung resultiere aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, urteilte das Gericht.

Tipp: Achten Sie von Anfang an darauf, dass Ihre Mietkaution auf einem speziellen Treuhandkonto angelegt wird, welches auch gegenüber der Bank als solches gekennzeichnet ist, z.B. als „Kautionskonto“. Sollte eine treuhänderische Anlage nicht erfolgen, haben Mieter die Möglichkeit, eine solche mittels der Zurückbehaltung weiterer noch nicht bezahlter Kautionsraten, als auch der Miete selbst zu forcieren.

2. Muss die Kaution verzinst werden?

Nach § 551 III S. 1 und 2 BGB muss der Vermieter von Wohnraum eine ihm überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut  zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen, wobei die Mietparteien auch eine andere Anlageform wählen können.

Ausnahme: Mietkaution bei Studentenwohnheimen-dort muss der Vermieter die Kaution nicht verzinslich anlegen § 551 III S. 4 BGB.

Juristisch gesehen bedeutet dies nun, dass der Mieter von Wohnraum zwar einen Anspruch darauf hat, dass seine Mietkaution vom Vermieter prinzipiell verzinslich angelegt wird, sein Anspruch besteht jedoch nur auf einen der jeweiligen Anlageform entsprechenden Zinssatz.

Wählt der Vermieter nun z.B. ein Tagesgeld-oder Festgeldkonto, so sind die Zinsen für den Mieter hier sicherlich höher, als wenn er die Mietkaution nur auf einem Girokonto bzw. einem Sparbuch anlegt. Einen Rechtsanspruch auf die Wahl einer bestimmten Anlageform hat der Mieter hingegen nicht.

Das AG Köln urteilte sogar in diesem Zusammenhang, dass ein Vermieter nur soweit zur Herausgabe der Zinsen verpflichtet sein soll, als diese gesetzlich vorgesehen, oder vertraglich vereinbart worden sind ( Urteil des AG Köln vom 28.10.1993, Az: 210C 126/93 ). Der Vermieter hatte in dem zugrundeliegenden Fall im Rahmen der Anlage der Mietkaution seines Mieters einen höheren Zinssatz erzielt als den gesetzlichen. Er war gemäß dem Urteil des Amtsgerichts zu einer Herausgabe dieses Mehrbetrags an den Mieter dennoch nicht verpflichtet, weil das Amtsgericht keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung der Mietparteien sah.

Tipp: Das Gesetz stellt es den Mietparteien grundsätzlich frei, sich hinsichtlich der Anlage der Mietkaution auf eine von ihnen gewünschte Form zu einigen. Hat man also als Mieter die Möglichkeit, sich hier mit seinem Vermieter über die Art der Anlageform zu verständigen, ist man prinzipiell im Vorteil und kann eine besserverzinsliche Anlage wählen.

Man sollte dann aber als Mieter noch weiter darauf achten, dass man in den Mietvertrag mit aufnimmt, dass wenn ein höherer, als der gesetzlich übliche Zinssatz bei Anlage der Mietkaution erwirtschaftet wird, dieser an den Mieter herausgegeben werden muss.

3. Wann muss die Mietkaution vom Vermieter ausbezahlt werden?

Der Rückzahlungsanspruch des Mieters wird in der Regel erst dann fällig, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Prüfungs-und Entscheidungsfrist darüber hatte, ob er das Kautionsguthaben des Mieters bzw. Teile hiervon noch zur Deckung etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung benötigt. Mehr zur Fälligkeit der Kaution nach dem Auszug des Mieters.

Die Kaution bzw. Teile hiervon können vom Vermieter z.B. zurückbehalten werden wegen:

  • rückständige bzw. auch noch nicht fällige Betriebskostennachforderungen
  • Beschädigungen der Mietsache
  • Unterlassene Schönheitsreparaturmaßnahmen-vorausgesetzt die mietvertragliche Vereinbarung ist wirksam!
  • noch offene Mietzahlungen

Bestehen hier noch berechtigte Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, kann er das Kautionsguthaben als Mietsicherheit einsetzen.

Vorsicht: Es darf grundsätzlich vom Vermieter nur der Teil der Kaution einbehalten werden, der in seiner Höhe der zu deckenden Forderung entspricht! Eine pauschale Einbehaltung der gesamten Kaution kann im Einzelfall unzulässig sein!

Im Regelfall wird dem Vermieter seitens der Rechtsprechung eine Prüfungs-und Entscheidungsfrist über etwaige Ansprüche von ca. 6 Monaten als zumutbar zugebilligt. Die Frist kann sich aber im Einzelfall verkürzen oder verlängern.

Behält der Vermieter die Kaution wegen noch nicht abgerechneter Nebenkosten ein, weil er eine Nachzahlung zu Lasten des Mieters befürchtet, muss er jedenfalls dann abrechnen, wenn ihm sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen-also Abrechnungsreife besteht!

Wichtig: Der Rückzahlungsanspruch des Mieters wird in diesem Fall dann mit Abrechnungsreife und nicht mit dem Ablauf der regulären Abrechnungsfrist fällig.
Voraussetzung: Der Vermieter hat keine sonstigen Ansprüche mehr gegen den Mieter, für die er die Kaution als Sicherungsmittel benötigt.

4. Wann verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Kaution?

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt der regelmäßigen 3 jährigen Verjährungsfrist des §195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es demnach wichtig zu wissen, wann die Kaution zur Rückzahlung  fällig wird. Die Verjährung beginnt dann gem § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig geworden ist.

Vorsicht: Das Ende des Mietverhältnisses ist hierfür nicht unbedingt maßgeblich!

Nachfolgende Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass Sie hier genau aufpassen und sich im Zweifel lieber rechtlich beraten lassen sollten:

LG Oldenburg ( Urteil vom 11.02.2013, Az: 4 T 93/13 ): Der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Mietsicherheit verjährt in drei Jahren. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei der Ablauf der üblichen Abrechnungsfrist für den Vermieter von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mit Ablauf dieser Frist wird der Rückzahlungsanspruch fällig.

AG Anklam ( Urteil vom 19.05.2011, Az: 7 C 148/10):Der Kautionsrückzahlungsanspruch entsteht erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Erteilung der letzten Betriebskostenabrechnung.

LG Berlin ( Urteil vom 01.03.2011, Az: 65 S 201/10 ):Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird dann fällig, wenn der Vermieter überblicken kann, ob er die Kaution zur Befriedigung seiner Ansprüche benötigt. Als Abrechnungs-und Prüfungsfrist des Vermieters sah das Gericht im allgemeinen eine Frist von 2-6 Monaten als angemessen an.

43 Antworten auf "Auszahlung der Kaution nach Auszug"

  • Ernst
    13.01.2016 - 01:23 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe zum 1.1.2015 den Mietvertrag gekündigt. Betriebskostenabrechnung habe ich mit dem Guthaben bekommen. Der Eigentümer ist gewechselt (nach der Kündigung). Bis jetzt kann ich meine Kaution nicht zurück bekommen. Neuer Eigentümer sagt, dass er meine Kaution (wurde als Barkaution hinterlegt) vom vorherigen nicht erhalten, der alte Eigentümer sagt, dass ich vom neuen Eigentümer meine Kaution verlangen soll/muss.
    Wer ist zur Auszahlung verpflichtet.

    MfG
    I. Ernst

  • Sandra Strobel
    28.09.2016 - 21:15 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe meine Wohnung zum 30.04.2016 gekündigt. Mein alter Vermieter hat mich aber zum 31.03.2016 aus dem Mietvertrag raus gelassen, da er die Wohnung kompl. saniert hat.. Er hat mir auch schriftlich die Kündigung zum 31.03.2016 bestätigt. Ich habe meinen alten Vermieter eine Frist per Mail und Einschreiben bis zum 30.09.16 für die Rückzahlung meiner Kaution gesetzt. Meine Fragen sind, ob er die Kaution weiterhin einbehalten kann und ob er mir belegen muss, dass die Kaution festgelegt wurde? Meine Nebenkostenabrechnung habe ich auch noch nicht. Wenn ich meine Kaution bis zum 04.10.2016 nicht habe, kann ich meine Rechte bei Gericht selber geltend machen?
    Vielen Dank.
    Gruß
    Sandra

  • Kathrin
    12.01.2017 - 15:31 Antworten

    Hallo,

    ich habe ein Problem mit der Mietkaution meiner früheren Mieterin.

    Nachdem meine Mieterin im August 2015 ausgezogen ist, habe ich ein halbes Jahr lang immer wieder versucht, sie zu erreichen, um über ihre Mietkaution zu reden bzw. weil ich ihre Bankverbindung für die Rückzahlung brauchte. Sie hat mir niemals darauf geantwortet.

    Nun hat sie mir nach 1,5 Jahren eine Mail geschrieben, mit der Aufforderung, die Kaution zurückzuzahlen.

    Ich wohne selbst seit sieben Monaten nicht mehr in der Wohnung, für die meine damalige Mieterin die Mietkaution gezahlt hat.

    Muss ich die Mietkaution dennoch zurückzahlen, obwohl die Mieterin sich nach mehrmaligem Kontaktversuch meinerseits nicht zu Wort gemeldet hat?

    Vielen Dank und LG
    Kathrin

    • Mietrecht.org
      12.01.2017 - 15:40 Antworten

      Hallo Kathrin,

      August 2015 ist jetzt nicht gerade Jahrzehnte her – sondern nicht einmal 1,5 Jahre. Mit welchen Recht sollten Sie die Kaution einbehalten dürften?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Buschmann
    14.02.2017 - 15:34 Antworten

    Hallo,

    auch ich schreibe als Mieterin.
    Mein ehemaliger Vermieter hat mir erst heute im Februar die Kaution meiner Wohnung, aus der ich im November letzten Jahres ausgezogen bin zurückgezahlt.
    Doch er hat nicht die volle Summe erstattet sondern ca. 400 Euro abgezogen. Ich hatte 7 Jahre in der Wohnung gewohnt und der Mietvertrag enthielt eine Klausel, dass der Mietpreis gemäß des ortsüblichen Index angepasst werden kann. Eine Mieterhöhung erhielt ich einmal zwei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses, dann nie wieder. Genau das macht der ehemalige Vermieter jetzt geltend und berechnet die meiner Meinung nach willkürliche Summe von 400 Euro und zieht diese von der Kaution ab. Meine Frage also, ist ein Vermieter berechtigt nach Beendigung des Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen und von der Kaution abzuziehen? Ist der Mieter nicht verpflichtet die Kaution so anzulegen, dass es Zinsen auf das Kautionskonto gibt, vor 7 Jahren gab es ja noch Zinsen.
    Vielen Dank für eine klärende Antwort.
    Julia

    • Mietrecht.org
      14.02.2017 - 16:29 Antworten

      Hallo Julia,

      das Vorgehen ist natürlich nicht in Ordnung. Verweisen Sie Ihren Vermieter auf das “Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 557b Indexmiete”

      “(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden….”
      “(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph
    26.03.2017 - 16:46 Antworten

    Hallo,

    mein Mietverhältnis hat zum 31.01.17 geendet. Bereits am 04.01.17 habe ich die Wohnung an die zuständige Hausverwaltung korrekt und ohne Mängel übergeben. Nach Anfrage auf Rückzahlung meiner Kaution, hat mir die Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt, dass in meinem Fall ein Einbehalt für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 und den einen Monat aus 2017 in Höhe von 310€ berechnet wurde. Das entspricht laut Aussage der Hausverwaltung den zweifachen letzten Vorauszahlungen meiner Nebenkosten.
    Der Anteil für 2016 wird im Herbst 2017 mit der Betriebskostenabrechnung bewertet und der Zweite für Januar 2017 dann im Herbst 2018. Bei meinen vorhergegangenen Betriebskostenabrechnungen hatte ich keine Nachzahlungen zu verrichten. Auf Nachfrage zum Einbehalt für Januar 2017 wurde ich auf die anderen Anteile der Nebenkosten (anteilige Grundsteuer, Wartungskosten, Niederschlagswasser u.sw.) verwiesen. Ist der Einbehalt in diesem Fall berechtigt? Und bin ich gezwungen auf die Restzahlungen der Kaution bis 2018 warten zu müssen? Existieren dazu entsprechende Paragraphen die so ein Vorgehen regeln?

    Danke vorab.

    Viele Grüße
    Christoph

    • Mietrecht.org
      27.03.2017 - 13:49 Antworten

      Hallo Christoph,

      m.E. kann der Vermieter durchaus einen angemessenen Teil der Kaution für eine mögliche Nachzahlung (Winter!) für den Januar 2017 einbehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stroisch Heike
    18.06.2017 - 17:43 Antworten

    Mein Mietverhältnis endet zum 30.06.2017. Ich habe die Wohnung fristgerecht zum 31.08.2017 wegen Umzug in ein Pflegeheim gekündigt. Die Aufnahme erfolgt hingegen schon zum 01.07.2017. Ich hatte aus diesem Grund den Vermieter um vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gebeten und dem kam er nach. Da ich eine Warmiete (vertraglich vereinbart) begleiche, fallen keine zu erwartenden Kosten für NK Abrechnung an. Wenn bei der Wohnraumübergabe an den Vermieter keine Mängel vorhanden sind, wann muss er mir die Kaution zurück geben? Auf eine Förderung zur Aufstellung der aufgelaufenen Kaution inkl. Zinsen, hat er nicht reagiert.

  • Gabriele
    04.07.2017 - 13:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    schön, dass es Ihre Seiten gibt!
    Ich habe einige grundsätzliche Fragen zur Kaution, die mir niemand beantworten konnte:
    Bis wann muss diese verzinslich angelegt werden?
    Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zur Auszahlung?
    Erfolgt nur eine Teilauszahlung (Einbehalt – NK Abrechnung), sollte für den Zeitraum auch eine Verzinsung erfolgen (das kann ja bis zu ca. ein Jahr dauern)?
    Ist der Vermieter verpflichtet, die Verzinsung bei Auszahlung nachzuweisen oder reicht eine einfache Überweisung?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      04.07.2017 - 14:34 Antworten

      Hallo Gabriele,

      danke für Ihr Lob. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen aufbewahren – das beantwortet die Frage vielleicht schon. Ansonsten würde ich mich nicht wegen wenigen Cent Zinsen “verrückt” machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank
    22.08.2017 - 20:00 Antworten

    Hallo Zusammen,
    muss die Hausverwaltung einen Kontoauszug bzw einen Nachweis über das Kautions-Konto nach Beendigung des Mietverhältnisses aushändigen? Unsere Hausverwaltung sagt, unsere Kaution hat 0,27 € in 3,5 Jahren erwirtschaftet. Selbst in der aktuellen Tiefzinsphase erscheint mir dies recht wenig.

    Grüße
    Frank

    • Mietrecht.org
      23.08.2017 - 12:58 Antworten

      Hallo Frank,

      als Mieter erhalten Sie i.d.R. eine jährliche Übersicht zu Ihrer Kaution. Gleiches gilt nach Auflösung des Kontos.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Milena
    01.12.2017 - 17:26 Antworten

    Hallo,

    ich möchte meiner ehemaligen Mieterin, die zum 30.10.2017 gekündigt hat, gerne schon jetzt die Kaution anteilig (ich behalte einen Anteil zurück wegen der zu erwartenden Nebenkostenabrechnung) auszahlen. Sie ist bereits im September verzogen und ich kenne ihre neue Adresse nicht. Leider kenne ich auch ihre Kontoverbindung nicht. Ich habe sie mehrmals per SMS nach ihrer Adresse gefragt (um eine Kopie der Nebenkostenabrechnung versenden zu können) und nun erneut per SMS nach ihrer Kontoverbindung gefragt. Jedoch reagiert sie nicht auf meine Nachfragen. Was kann ich jetzt tun?
    Danke und liebe Grüße,
    Milena

    • Mietrecht.org
      01.12.2017 - 19:54 Antworten

      Hallo Milena,

      warten Sie am besten die Reaktion ab – die Mieterin hat ja erstmal ein Interesse, Ihnen die Anschrift und Bankverbindung zuzusenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    11.12.2017 - 13:02 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin im April 2017 nach vier Jahren aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Laut Mietvertrag sollte die gezahte Kaution nach 3 Monaten mir ausgezahlt werden.
    Nach 6 Monaten habe ich bei der zuständigen Hausverwaltung angerufen und nachgefragt, es wurde anscheinend einfach vergessen. Mitlerweile ist mein Auszug knapp 8 Monate her, ich habe vier mal bei der Hausverwaltung angerufen, ständig hieß es, man kümmert sich drum. Langsam bin ich genervt und würde gerne wissen wie ich nun vorgehen soll.
    Nochmals anrufen und ggf. sagen, das ich sonst ein Anwalt einschalte?
    Kann ich ggf. auch noch Rückwirkend die letzten Moante Zinsen verlangen o.ä?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen

    Mit freundlichen Grüßen
    Max

  • Tommy Knecht
    14.03.2018 - 15:00 Antworten

    Hallo,

    wir sind im März 2015 in eine Wohnung gezogen und haben eine Mietkaution in Höhe von 2400,- € hinterlegt.
    Nun sind wir bereits im August 2017 ausgezogen, haben aber erst diese Woche die Mietkaution zurückbekommen (unter Einbehalt der voraussichtlichen Nebenkosten 2017). Verzinst wurde die Kaution en total mit 6,- €. Nun gehe ich davon aus, dass die Verzinsung der Mietkaution bis zum Zeitpunkt der Rückgabe erfolgen muss oder ist der Zeitpunkt des Auszugs entscheidend? Denn verfügen und selbst anlegen konnte ich das Geld ja nicht bis diesen Monat. Daher müsste die Kaution für den Gesamtzeitraum bis Rückgabe und damit entsprechend höher sein, oder?

    Kann ich zudem von der Vermieterin einen Steuerbescheid verlangen, um die Kapitalerträge der Mietkaution in der Steuererklärung zurückzufordern?

    • Mietrecht.org
      14.03.2018 - 15:39 Antworten

      Hallo Tommy,

      wir dürfen nicht vergessen, wir sprechen hier über 6 Euro, die vielleicht zu 8 Euro werden könnten. Ich kann meine Zeit dafür nicht einsetzen und würde Sie daher bitten, tiefgründiger zu recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sophie
    17.03.2018 - 15:43 Antworten

    Guten Tag,
    Meine Verwaltung zahlt meine Kaution nicht aus.
    Beim Übergabeprotokoll hat die Verwalterin selbst sich eine Frist von 6 Wochen gesetzt für die Auszahlung und dies wurde von allen auch unterschrieben.
    Inzwischen sind 8 Wochen umgegangen und ich habe sie per Email kontaktiert.
    Sie schrieb lediglich, dass ich zu prüfen habe, ob ich jede Miete bezahlt habe und sie sich “beizeiten” darum kümmern würde. Seither (1 Woche) kam keine weitere Reaktion, trotz erneuter Email.
    Wie kann ich darauf reagieren?
    Viele Grüße,
    Sophie

  • Denise Schottler
    22.03.2018 - 10:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für diese Seite und vor allem die gut verständlichen Erläuterungen! Ich habe bereits sehr viele Ihrer Artikel zum Thema Mietkaution und Kleinreparaturen gelesen, konnte mir jedoch meine spezielle Frage nicht beantworten, weshalb ich hier um eine kurze Einschätzung Ihrerseits zu meinem Problem bitte.
    Die Fakten:
    Kündigung meines Mietverhältnisses zum 31.7.2017
    Einen Tag vor Wohnungsübergabe hatte meine Tochter beim Schließen des Dachfensters einen Teil des Griffes in der Hand, an einem anderen Fenster befand sich schon länger ein Riss im Griff.
    Der Schaden wurde dem Vermieter bei Übergabe gezeigt. Er sagte, er würde mir die Hälfte der Reparaturkosten in Rechnung stellen.
    Es gibt KEIN Übergabeprotokoll und auch sonst wurde nichts schriftlich vereinbart.
    Ich ging davon aus, dass Schaden aus Verschleiß Sache des Vermieters ist.
    Ich habe bis heute zudem weder einen Kostenvoranschlag noch eine Rechnung bekommen.
    Anfang März 2018 bat ich ihn, mir meine Kaution zurück zu zahlen.
    Nun hat er davon 150,- Euro einbehalten “für die Reparatur der Fenstergriffe” – wie gesagt, ohne, dass mir in den letzten Monaten irgendein Beleg diesbezüglich vorgelegt wurde.
    In meinem damaligen Mietvertrag steht bzgl. Kleinreparaturen eine Beteiligung je Reparatur von 77,- €
    (Ihren anderen Artikeln habe ich bereits entnommen, dass diese Klausel wirksam ist).

    Darf der ehemalige Vermieter “einfach so” die 150 € behalten?
    Greift in diesem Fall zudem nicht auch die Sechsmonatsfrist?

    Herzlichen dank für Ihre Antwort!
    Viele Grüße,
    Denise S,

    • Mietrecht.org
      22.03.2018 - 13:29 Antworten

      Hallo Denise,

      ich denke die Reparatur von Fenstergriffen gehört klar zu den Kleinreparaturen. Ich würde den Vermieter auffordern die Rechnung zu übersenden, damit Sie prüfen können, was die Reparatur tatsächlich gekostet hat. Hilfsweise würde ich um Auszahlung der gesamten Kaution bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Becker Katrin
    19.06.2018 - 16:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    es ist gut zu wissen das es ihre Seite gibt!
    Wir wohnen seit 1995 in einer Mietwohnung. Damals haben wir 1120.- DM an Kaution bezahlt. Im damaligen Mietvertrag als zinslos festgehalten.
    Da wir nun vorhaben umzuziehen möchten wir gern wissen wie es sich mit der Kaution verhält?

    Danke und viele Grüße

    Katrin!

  • Bianca
    24.07.2018 - 11:35 Antworten

    Hallo,
    habe zum 31.08 gekündigt und im Febr.2018 erst eingezogen. Habe Barkaution hinterlegt, obwohl die Whg Mängel aufweist und protokolliert wurde.
    Nun gibt es bei mir keine NK Abrechnung da wir im Hause alle Fixbeitrag im Monat zahlen. Schönheitsreparaturen muss ich auch nicht machen da die Wände nicht gestrichen worden sind und auch im Protokoll steht. Die Kaution würde nicht von meiner Vermieterin angelegt.. Nun meine Frage…ich vermute Sue gibt mir bei Übergabe die Kaution nicht…darf ich im Gegenzug die Schlüssel einbehalten? Es gibt keine Gründe für Kautionseibehalt!!!
    Danke

  • Judith Höppner
    11.04.2019 - 07:38 Antworten

    Ich habe den Mietvertrag meines ex übernommen im Rahmen der Beitrittserklärung. Wer bekommt bei Auszug die hinterlegte Kaution? Mein ex wohnt woanders und keiner weiß wo. Die noch hinterlegte hat er damals gezahlt und ist nach einem Jahr ausgezogen. Er hat mir quasi alles überlassen.

  • Petra M.
    27.04.2019 - 08:51 Antworten

    Hallo,
    bin Ende September 2017 aus der alten gekündigten Mietwohnung ausgezogen und eine Monatsmiete war noch auf. Diese hatte ich dann bei der Wohnungsabnahme mit der Bitte diese von der Kaution abziehen und mir die restliche Summe der Kaution zu überweisen. Was positiv angenommen wurde und eine mündliche Zusage bestätigt wurde. Doch nach 6 Monaten und mehrmalignen aufforden/angewiesen mir bitte wie mündlich besprochen die rechtliche Kaution zu überweisen. Kam jedoch nichts, nicht Mal ein Antwortschreiben des Vermieters.
    Was kann ich da jetzt tun? Lohnt es sich um ca. 400€ Kaution ein Verfahren bei Gericht an zu streben…

  • Sandra
    29.01.2020 - 08:18 Antworten

    Liebes Team, vor 11 Jahren habe ich eine Wohnung angemietet und bei Übergabe ein Sparbuch übergeben, was auch im Übergabeprotokoll verzeichnet ist. Nach Auszug aus der Wohnung wird mir mitgeteilt, dass es kein Kautionssparbuch gibt und ich soll doch bitte bei der Bank den Verlust des Sparbuches melden. Ich muss dazu sagen, dass der damalige Vermieter insolvent gegangen ist und die neue Hausverwaltung behauptet es gäbe kein Sparbuch. Wie sollte ich mich am besten verhalten. Finde das alles etwas merkwürdig.

    Freundliche Grüße
    Sandra

    • Mietrecht.org
      29.01.2020 - 09:17 Antworten

      Hallo Sandra,

      weisen Sie nach, dass das Sparbuch übergeben wurde. Wenden Sie sich parallel an die Bank und erkundigen Sie such nach einer Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Magdalena
    05.08.2020 - 10:32 Antworten

    Hallo,

    der Mietvertrag ist am 18.07.2020 beendet. Die Wohnung wurde ordnungsgemäß und renovieret an Vermieter übergeben. Es bestehen keine Mängel und keine Mietschulden.

    Der Vermieter wollte innerhalb eine Woche die hälfte der Kaution auszahlen und die andere hälfte im Mai 2021 mit Nebenkosten verrechnen. Darf der Vermieter das? Bei Nebenkosten vom Jahr 2019 besteht ein Guthaben das er zum 31.07.2020 verrechnen wollte. Darf der Vermieter Guthaben verrechnen? Mit was dann?

    Bis heute ist keine Auszahlung vorhanden.

    Ich habe bei der Übergabe einen Sparbuch mit Mietkaution vom Vermieter bekommen. Dort steht das der Sparbuch für Vermieter (also unter sein Namen eröffnet ist) aber mit Vermerkt “Mietkaution für Namen vom Mieter”. Kann ich bei der Bank bei dem die Kaution hinterlegt worden ist mir die Kaution Auszahlen lassen? Wenn ja – dann persönlich? Wenn nein – warum nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Magdalena

  • Karl Scharf
    04.11.2020 - 14:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    für meine vermietete Wohnung habe ich eine Kaution von zwei Monatsmieten festgelegt. Ich habe bei der Kreissparkasse ein Mietkautionskonto eingerichtet. Für die Einrichtung des Kontos wurden von dem Konto 20 € eingezogen. Kann ich diesen Betrag bei Rückzahlung dem Mieter berechnen, oder ist er von mir zu tragen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Karl

    • Mietrecht.org
      04.11.2020 - 16:14 Antworten

      Hallo Karl,

      das sind m.E. Verwaltungskosten, die dem Mieter nicht berechnet werden können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl Scharf
    04.11.2020 - 16:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die prompte Info. Und bleiben Sie gesund!

    Liebe Grüße

    Karl Scharf

  • Milo
    24.01.2021 - 18:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt und das Mietrecht Team,

    ich bin zum Jahresende 2020 aus meiner alten WG ausgezogen. Meine ehemalige Mitbewohnerin und die Hauptmieterin der WG hat auch ihren Vertrag mit dem Vermieter gekündigt und zieht im Februar aus.

    Ich habe vor zwei Jahren mit meiner Untervermieterin einen Untermietvertrag für das Mietobjekt ‘teilmöbliertes (Einbaubett) Zimmer’ unterschrieben. Das Einbaubett habe ich nicht gebaut, es stand schon im Raum als ich eingezogen bin. Das wurde auch vor ihrer Mietzeit gebaut und soweit ich weiß, nicht ausdrücklich ‘übernommen’ von ihrem Vormieter. Das ist auch nicht nur ein Bett sondern auch ein eingebauter Boden, mit einer Wand, Tür und Leiter.

    Ich habe das Zimmer sauber und leer gelassen. Ich habe gestrichen und Löcher eingefüllt. Das Bett steht aber noch da.

    Der Eigentümer jetzt verlangt von meiner Untervermieterin dass sie das Bett entfernt. Die Aufgabe hat sie jetzt mir weitergegeben mit der Nachricht ‘sonst gibt’s keine Kaution’.

    Meine Fragen sind:

    1. Kann mein Untervermieterin oder ihr Vermieter wegen des eingebauten Bettes von meiner Kaution abziehen wenn die Mietsache auf meinem Untermietvertrag heißt ‘teilmöbliertes (Einbaubett) Zimmer’?

    2. Was sind meine Optionen wenn die Untervermieterin meine Kaution nicht zurückzahlen will?

    Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat,

    Milo

  • Daniel
    01.02.2021 - 12:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt und das Mietrecht Team,

    ich bin im März letzten Jahres in eine WG gezogen und im Februar wieder ausgezogen. Bei Einzug habe ich festegestellt das das verlegte Laminat sich vom Boden löst und lücken hat. Ich habe die Hausverwaltung damals gebeten ein Übergabeprotokoll zu machen um die Kaution mit meinem Vormieter verrechnen, dies wurde abgelehnt.
    Allerdings hat die Hausverwaltung mir bei einer Besichtigung gesagt, um den Boden bräuchte ich mir keine gedanken machen der wäre offensichtlich falsch verlegt worden.

    Der Vermieter hat mittlerweile mit dem Verleger des Boden gesprochen und der hat zugegeben das der Boden nicht richtig verlegt wurde aber ist nur bereit einen neuen Boden zu liefern, die Kosten für das Verlegen will er nicht tragen. Laut Vermieter belaufen sich die Kosten für das verlegen des neuen Bodens auf 4000€. Der Vermieter möchte einen Teil der Kosten jetzt über die Kaution einbehalten mit dem Argument der Schaden wäre nicht rechtzeitig gemeldet worden. Meine Frage ist ob das der Vermieter darf wo der Boden nachweisbar falasch verlegt wurde und daher der Schaden nicht von usn als Mieter verursacht wurde?

    Viele Grüße
    Daniel

    • Mietrecht.org
      01.02.2021 - 13:29 Antworten

      Hallo Daniel,

      sammeln Sie den Schriftverkehr, aus dem hervorgeht, dass der Boden nicht fachlich korrekt verlegt wurde. Ob möglicher Schadenersatz beim Vermieter wegen der unterbliebenen Meldung entsteht, kann ich leider nicht beurteilen. Nehmen wir an, die Gewährleistung des Handwerkers ist verstrichen, weil der Schaden nicht gemeldet wurde – das wäre ggf. ein Szenario, bei dem Schadenersatz entstehen könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    08.04.2022 - 05:16 Antworten

    Guten Morgen Herr Dennis Hundt !

    Ich habe ein sehr komplexes Thema in Sachen Mietrecht, wobei schon die Fragestellung nicht ganz einfach wird. Deshalb werde ich versuchen mich vorerst nur auf die Mietkaution zu konzentrieren.
    Vorweg mal die allgemeinen Infos dazu. Vermieter, ich nenne ihn mal V und Mieter, ich nenne ihn mal M haben echte Verständigungsprobleme, so das V dachte es gibt ein s.g. Vertrauensverhältnis, aber M im Leben nicht daran denkt Eines zu schaffen. Die Ursache hat V dafür selbst geschaffen. Um beim Thema zu bleiben, hier die Mietkaution, hat M eine konkrete Nachfrage danach bei V gestellt. Darauf hin kam ein Einzahlungsbeleg von V mit Datum nach Anfrage von M, schon etwas merkwürdig. Die Nachfrage von M nach der Echtheit des Belegs und zu welchen Konditionen wurde von V und von der Bank nicht geliefert, obwohl es, um es mal kurz zu sagen um M sein eigenes Geld geht. Nun hat der BGH ja ein Urteil in Sachen Untreue bzw. Veruntreuung der Mietkaution gefällt, was eher zu Gunsten von V auszulegen ist. Wenn jetzt M z.B. in der Gesamtheit seines Mietverhältnisses geht und alle Umstände, wie z.B. keine Beseitigung von Mietmängeln durch V nicht mal Ansatzweise, sich dazu noch Rechtswidrig in einem unvorstellbaren Packet zu M verhält und sich fortlaufend im rechtswidrigen sowie im ordnungswidrigen Bereich bewegt, wie könnte dann das BGH-Urteil beurteilt werden ?
    M bekommt langsam Zweifel an Recht und Ordnung und möchte im Wege der Vorwegnahme sein Kaution zurück haben, weil er nicht daran glaubt das er je seine Kaution zurück bekommt.
    Kann M die Kaution gegen den Mietzins rechnen ?
    Und da sind ja noch die langjährige Mietmängel, wo noch keine Verringerung des Mietzins gegen über V gemacht wurde, da kommen schon ein paar Mietzinse zusammen, zu aller Letzt hat M gegenüber V reichhaltige noch nicht mit Titel versehende Schadensersatzansprüche. M möchte auch da schon, wegen seiner erhöhten Unkosten an den Mietzins durch Nichtzahlung ran, geht das überhaupt ?
    M denkt das V in Zukunft nicht mehr Zahlungsfähig ist und sich lieber holt was noch geht, bevor gar nichts mehr möglich ist bzw. vielleicht gar kein Vermögen bei V vorhanden ist.

    Danke für Ihre Mühe !

    MfG

    • Mietrecht.org
      08.04.2022 - 13:19 Antworten

      Hallo Felix,

      danke für Ihren komplexen Kommentar. Ich kann mich leider aus Zeitgründen nicht so tief ein Graben und Ihnen daher hier per Kommentar nicht wirklich helfen. Ich würde eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Anwalt empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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