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Kündigung Mietvertrag durch Hausverwaltung ohne Vertretungsoffenlegung nichtig (AG Berlin-Mitte, 28.09.2023 – 25 C 32/23)

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses handelt es sich um eine sog. einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die grds. den allgemeinen gesetzlichen Regeln über Willenserklärungen unterliegt. Wie bei den allermeisten Willenserklärungen, ist daher auch bei der Kündigung eines Mietverhältnisses eine Stellvertretung möglich. Das Gesetz macht es in § 164 Abs.1 BGB für die Wirksamkeit einer Stellvertretung zur Voraussetzung, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht abgibt. Dabei ist es grds. nicht erforderlich, dass der Vertreter ausdrücklich erklärt, in fremdem Namen zu handeln. Das Gesetz lässt es daher in der Regel genügen, dass sich das Handeln im fremdem Namen aus den Umständen ergibt. Bei Willenserklärungen, die – wie auch die Kündigung eines Mietverhältnisses – formbedürftig sind bzw. der Schriftform genügen müssen, kann die wirksame Vertretung allerdings scheitern, wenn sich das Vertreterhandeln nicht aus dem Kündigungsschreiben selbst ergibt.

Der Fall – Vermieter ließ sich bei Kündigung durch Hausverwaltung vertreten

An der fehlenden Offenlegung des Vertreterhandelns im Kündigungsschreiben scheiterte die Wirksamkeit einer Kündigung auch in dem Fall, über den das AG Berlin – Mitte mit Urteil vom 28.09.2023 zu entscheiden hatte. In diesem Fall sprach der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses nicht selber aus, sondern ließ sich von der Hausverwalterin vertreten. Diese kündigte das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos und vorsorglich ordentlich fristgerecht wegen Zahlungsverzugs. In dem Kündigungsschreiben der Hausverwaltung war im Briefkopf die Firma und die Anschrift der Hausverwalterin genannt. Es wurde außerdem von der Hausverwalterin persönlich unterschrieben. In dem Schreiben hieß es auszugsweise:

 „Wegen dieses Zahlungsverzugs kündigen wir das Mietverhältnis über die Wohnung …….. außerordentlich und fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.“

Da der Vermieter die Kündigung für wirksam hielt, der Mieter die Wohnung aber nicht räumte, erhob der Vermieter Räumungsklage beim AG Berlin – Mitte.

Die Entscheidung – Kündigung war formunwirksam wegen fehlender Offenlegung der Stellvertretung im Kündigungsschreiben

Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne sich mit dem Vorliegen von Kündigungsgründen zu befassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Kündigung sei formunwirksam, weil sie nicht den Anforderungen des § 568 BGB entspreche. Nach § 568 Abs. 1 BGB bedürfe die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Werde die Form nicht eingehalten, sei die Kündigung gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Notwendiges Element der Schriftform sei es, dass der Kündigungsberechtigte sich aus der Urkunde ergebe. Deshalb reiche es nicht, wenn ein Vertreter sein Handeln in fremdem Namen nur „irgendwie offenkundig“ i.S.v. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB mache. Das Vertreterhandeln müsse sich vielmehr in der Urkunde wiederfinden. Eine verdeckte Stellvertretung sei unzulässig. Ob dem Mieter die Stellvertretung bekannt sei, sei unerheblich.

Die demnach erforderliche Offenlegung der Stellvertretung im Kündigungsschreiben sei im konkreten Fall nicht erfolgt. In dem Kündigungsschreiben der Hausverwalterin sei der Berechtigte zur Kündigung nicht zu erkennen. Der Kündigung lasse sich die Tatsache, dass die Hausverwalterin als berechtigte Vertreterin handelte, an keiner Stelle entnehmen. Insbesondere genüge die Verwendung des Plurals „wir“ nicht.  Der Kopf des Schreibens laute auf die Firma der Hausverwalterin, die das Schreiben auch eigenhändig unterschrieben habe. Weder finde sich ein Vertretungszusatz, noch lasse sich die Tatsache der Stellvertretung ansonsten dem Schreiben entnehmen. Auch fehle ein auf den Vermieter lautendes Vertragsrubrum oder eine mit „Vermieter“ unterschriebene Unterschriftzeile. Auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes komme es deswegen nicht mehr an.

Fazit und Praxishinweise

Das Urteil des AG Berlin – Mitte verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Stellvertretung bei einer Kündigung im Kündigungsschreiben selbst offenzulegen. Auf die Einhaltung dieser Offenlegung sollten nicht nur Vermieter besonders achten, wenn sie sich bei der Kündigung durch eine Hausverwaltung oder eine sonstige Person vertreten lassen. Auch die beauftragte Hausverwaltung selbst sollte insbesondere im eigenen Interesse auf dieses Formerfordernis achten, um sich gegenüber dem Vermieter nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Auch wenn das AG Berlin – Mitte sich im konkreten Fall mit einer vom Vermieter veranlassten Kündigung zu befassen hatte, gelten die aufgezeigten Anforderungen selbstverständlich auch für Kündigungen, bei denen sich ein Mieter vertreten lässt.

Nicht Gegenstand des Urteils, aber nicht minder wichtig ist es – wie bei jeder Stellvertretung – auch im Falle der Vertretung bei der Kündigung eines Mietverhältnisses außerdem, die Vorschrift des § 174 BGB im Blick zu haben. Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere (also der Kündigungsempfänger) das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber (der Kündigende) den anderen (den Kündigungsempfänger) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Der Kündigende bzw. dessen Vertreter sollte daher auf die Vorlage der Vollmacht im Original achten. Der Kündigungsempfänger hingegen sollte wissen, dass er die Möglichkeit der Zurückweisung hat, wodurch er aber in vielen Fällen „nur“ Zeit gewinnt, da eine erneute Kündigung unter Vorlage der Originalvollmacht selbstverständlich möglich ist.

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