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Schönheitsreparaturen bei farbigen Wänden

Müssen Mieter farbige Wände vor Ihrem Auszug wieder in einem neutralen Farbton streichen?

Zu dem Bereich der Schönheitsreparaturen ergingen in den letzten Jahren vermehrt Urteile des Bundesgerichtshofs in denen u.a. festgelegt wurde, wann Mieter Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchführen müssen und wann sie z.B. von der Pflicht zur Durchführung befreit sind. Auch hatte der BGH u.a. entschieden, dass Mieter nicht unbedingt gehalten sind, die Mietwohnung vor Auszug weiß zu streichen. Auch einen Anstrich im mittleren Helligkeitsbereich ließ der Bundesgerichtshof im Rahmen der Schönheitsreparaturen genügen (BGH, Urteil vom 22.08.2007, AZ. VIII ZR 283/07).

Was sagt der Bundesgerichtshof also zu farbigen Wänden?

Der BGH sagt eindeutig: farbige Wandanstriche müssen vor Auszug beseitigt werden!

Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuesten Urteil vom 06.11.2013, Az: VIII ZR 416/12 zu dieser Thematik aktuell entschieden, dass Mieter farbige Wandanstriche in der Mietwohnung vor ihrem Auszug wieder in neutralen Farben überstreichen müssen, wenn sie die Wohnung mit einem neutralen Farbanstrich übernommen haben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Doppelhaushälfte hatten dieses von der Vermieterin zu Beginn des Mietverhältnisses weiß gestrichen übernommen. Während der ca. 2 jährigen Mietzeit in den Jahren 2007-2009 strichen sie einzelne Wände des Hauses in kräftigen Farben, u.a. rot, gelb und blau.

Die Mieter zogen aus, ohne die bunt gestrichenen Wände wieder in einer neutralen Farbe zu überstreichen.

Auf Veranlassung der Vermieterin wurden die bunten Farbanstriche durch eine Malerfirma beseitigt. Die Vermieterin wollte die hierfür aufgewendeten Kosten als Schadensersatz von den Mietern zurückerstattet haben und bekam Recht!

Die Begründung des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem an, dass farbige Wände eine Weitervermietung der Wohnung für den Vermieter erheblich erschweren können bis unmöglich machen, da bunte Wandanstriche von vielen potentiellen Mietinteressenten nicht akzeptiert werden. Der Schaden für den Vermieter ergäbe sich daraus, so das Gericht, dass er die farbigen Wandanstriche wieder beseitigen müsse, um die Wohnung neu vermieten zu können.

Müssen bunte Wände unabhängig von der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen beseitigt werden?

Prinzipiell müssen Mieter Schönheitsreparaturen zwar nur nach dem Grad der Abnutzung der Mietwohnung erbringen. Hat der Mieter die Wohnung aber in kräftigen Farben gestrichen, durch die bei einer Renovierung nicht einberechnete Mehrkosten entstehen, ist nicht mehr von einer normalen Nutzung auszugehen (AG Coburg, Urteil vom 15.03.2010, 14 C 1668/08).

Der Mieter ist dann unabhängig davon, ob er Schönheitsreparaturen erbringen muss, oder nicht, zu einer Neurenovierung verpflichtet, weil sich die Renovierungspflicht bei ungewöhnlicher Farbgestaltung der Wandflächen aus einer Vertragsverletzung ergibt (BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az: VIII ZR 283/07).

Während der Mietzeit darf zwar jeder Mieter die farbliche Wandgestaltung nach seinem Gutdünken vornehmen, handelt es sich jedoch um eine kräftige, eher ungewöhnliche Dekoration, muss der Mieter diese vor Auszug in einem neutralen Farbton überstreichen (LG Berlin, Urteil vom 16.03.2012, Az: 65 S 219/10).

Ausnahme:

Der Altmieter vereinbart mit seinem direkten Nachmieter, die Übernahme der farblichen Wandgestaltung. In diesem Fall steht dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch gegen den Altmieter zu, da die Übergabe der Wohnung in einer neutralen Farbgestaltung lediglich dazu dienen soll, dass dem Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Nachmieter erleichtert wird.(AG Neuruppin, Urteil vom 06.05.2009, Az: 42 C 329/07). Dieser Grund fällt dann aber weg und dem Vermieter entsteht kein Schaden.

Fazit zu den farbigen Wänden

Die Rechtsprechung des BGH ist nicht überraschend. Bereits in früheren Urteilen hat sich der Bundesgerichtshof dafür ausgesprochen, dass die Wanddekoration zum Zeitpunkt der Übergabe an den Vermieter neutral gehalten sein soll, damit dem Vermieter eine problemlose Weitervermietung der Wohnung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 18.06.2008, VIII ZR 224/07).

Aus diesem Grund sollten Mieter in jedem Fall sämtliche farblich auffälligen Wandanstriche in kräftigen Farben wie z.B. rot, blau, schwarz, die sie während der Mietzeit angebracht haben, nach Ende des Mietverhältnisses auch wieder beseitigen, sonst laufen sie Gefahr, am Ende die Kosten einer Renovierung durch den Vermieter tragen zu müssen.

Wichtig: Dem Mieter muss es jedoch während der Mietzeit freigestellt sein, wie er farblich dekorieren will. Er darf in seiner Farbgestaltung nicht mittels mietvertraglicher Klauseln eingeschränkt werden. Diese sind sonst unwirksam (BGH, Urteil vom 18.06.2008, Az: VIII ZR 224/07).

2 Antworten auf "Schönheitsreparaturen bei farbigen Wänden"

  • BB
    22.02.2022 - 01:43 Antworten

    Darf man die farbige Wand einfach spachteln und die Stellen dann weiß überstreichen?
    Wir haben so eine Wohnung bei der Übergabe gesehen und der Vermieter will das uns so als unrenoviert verkaufen, obwohl die bei Vertragsabschluss einfach nur farbig mit vielen kleinen Löchern war.

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