Stehen in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen leer, kann ein Vermieter versucht sein, auch die für die leer stehende Wohnung anfallenden Kosten für den Betrieb der Heizungs- und Warmwasseranlage auf die noch vorhandenen Mieter im Objekt umzulegen. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind nicht unbedingt leicht nachzuvollziehen. Zunächst muss der Vermieter die Grundkosten wie gewohnt auf alle Wohnungen im Haus verteilen. Steht eine Wohnung leer, muss …Artikel jetzt weiter lesen
Heizkostenabrechnung für Einliegerwohnung
Für die Abrechnung von Heizkosten und Warmwasser muss der Vermieter normalerweise die Vorschriften der Heizkostenverordnung beachten. Die Verordnung hat Gesetzeskraft. Nach der Verordnung muss der Energieverbrauch immer mindestens zu 50 % verbrauchsabhängig für jede einzelne Wohnung abgerechnet werden. Zu diesem Zweck sind alle Heizkörper mit Messeinrichtungen auszurüsten, die eine verbrauchsabhängige Ablesung und Abrechnung ermöglichen. Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienwohnhaus können im Mietvertrag aber auch den Verzicht auf die Anwendung …Artikel jetzt weiter lesen
Heizkostenabrechnung: Aufteilung von Grundkosten und Verbrauchskosten
Die Heizkostenverordnung bestimmt die Kostenverteilung der Heizkosten. Sie enthält selbst keine Vorschriften über die Abrechnung der Heizkosten, so dass die Nebenkosten auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze über die Gestaltung einer Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Die Verordnung hat die Energieeinsparung zum Ziel. Lediglich in wenigen Fällen, insbesondere in Zweifamilienwohnhäusern, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt, können die Parteien vereinbaren, dass die Heizkostenverordnung keine Anwendung findet und auch die Verbrauchskosten …Artikel jetzt weiter lesen