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Badewasser: Gastherme muss für angemessene Wassertemperatur sorgen

Gerade in der kälteren Jahreszeit ist es für viele Mieter unverzichtbar, regelmäßig ein heißes Bad zu nehmen. Umso ärgerlicher ist es für Mieter, wenn die in der Wohnung eingebaute Gastherme dieses nicht ermöglicht, weil eine angemessene Temperatur nicht erreicht werden kann oder das Befüllen der Wanne unverhältnismäßig lange dauert.

Viele Mieter nehmen immer wieder erhebliche Einschränkungen hin, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder nicht wissen, mit  welchen Argumenten sie ihrem Vermieter entgegentreten können. Dies muss jedoch nicht sein. Wir zeigen Ihnen, welche Badetemperatur Ihnen Ihr Vermieter ermöglichen muss.

Der Mieter hat einen Anspruch auf Installation einer für die Bereitung von warmem Wasser im Bad ausreichend dimensionierten Gastherme

Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter gem. § 535 Abs.1 S.2 BGB  in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme, die das Badewasser in einem zumutbaren Zeitraum auf eine angemessene Temperatur erwärmt. Dies hat das AG München mit Urteil vom 26.10.2011 – 463 C 4744/11- entschieden.

Der Vermieter muss dem Mieter ein Bad mit einer Temperatur von mindestens 41 Grad ermöglichen

Die Gewohnheiten der Mieter sind unterschiedlich. Die einen mögen es lieber kühler, während die anderen ein heißes Bad bevorzugen. Nicht jedem Wunsch eines Mieters muss der Vermieter auch entsprechen. Was die Badetemperatur anbelangt, hat das AG München nun jedoch entschieden, dass eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich anzusehen ist. Auf die Installation einer Gastherme, die dies ermöglicht, hat der Mieter einen Anspruch.

Die Befülltemperatur muss mindestens 45 Grad betragen können

Um eine Badewassertemperatur von mindestens 41 Grad zu produzieren, muss die Gastherme allerdings so dimensioniert sein, dass sie Wasser auf eine Temperatur von 45 Grad erhitzen kann. So urteilte das AG München unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, nach dem bei einer Befülltemperatur von 45 Grad mit einer Badewassertemperatur von ca. 41 Grad zu rechnen ist. Die Differenz zwischen der Befülltemperatur und der Badewassertemperatur ist dadurch zu erklären, dass das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abgekühlt.

Die Befüllung der Badewanne muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen

Dass die in der Mietwohnung installierte Gastherme in der Lage ist, 45 Grad warmes Wasser aufzubereiten, reicht jedoch nicht aus, um den Ansprüchen des Mieters gerecht zu werden. Das 41 Grad warme Badewasser muss dem Mieter auch innerhalb einer angemessenen Zeit zur Verfügung stehen. In dem der Entscheidung des AG München vom 26.10.2011 zu Grunde liegenden Fall benötigte die Gastherme für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmem Wasser ca. 42 Minuten. Unabhängig davon, dass das Badewassers nach 42 Minuten wieder unter 41 Grad abgekühlt ist, ist diese Zeitspanne entschieden zu lang und dem Mieter nicht zumutbar, so lange zu warten bis die Badewanne vollständig eingelaufen ist. So entschied das Gericht, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Dauer für einen Befüllvorgang als angemessen anzusehen ist.

Fazit:

Der Mieter kann von seinem Vermieter die Installation einer Gastherme verlangen, die so dimensioniert ist, dass sie das Wasser im Bad auf 45 Grad erhitzen und eine Badewanne innerhalb eines angemessenen Zeitraums befüllen kann.


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