Go to Top

Schönheitsreparaturen: Welche Nachfrist muss dem Mieter gesetzt werden? (+Muster)

Ist die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen worden, muss der Mieter bei seinem Auszug renovieren, wenn die Schönheitsreparaturen zu diesem Zeitpunkt fällig sind. Es gibt kaum einen Mieter, der die Renovierung nicht als lästig und zu aufwändig empfindet und sich nicht über die damit verbundenen Kosten ärgert.

Gerade im Zusammenhag mit einem Umzug gibt es für den Mieter in der Regel so viel zu bedenken und zu regeln, dass für die Schönheitsreparaturen keine Zeit mehr bleibt. Aus diesem Grund, nicht selten aber auch deshalb, weil sich Mieter über ihre Pflichten beim Auszug keine Gedanken machen, kommt es immer wieder vor, dass Mieter ausziehen, ohne die notwendigen Renovierungsarbeiten durchgeführt zu haben. Ebenso häufig müssen Vermieter feststellen, dass die Schönheitsreparaturen zwar durchgeführt wurden, dies aber nicht fachgerecht geschehen ist.

Viele Vermieter bringt dies in eine schwierige Situation. Um keine Mieteinbußen zu erleiden, bemühen sich nämlich die meisten Vermieter noch während des Laufs der Kündigungsfrist um einen Nachmieter und vereinbaren mit diesem, dass das Mietverhältnis bereits kurz nach dem Auszug des alten Mieters beginnt. Um dem neuen Mieter eine fachgerecht renovierte Wohnung übergeben zu können, kommt es immer wieder vor, dass Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen oder von einer Fachfirma durchführen lassen, in der Ansicht, die dafür aufgewendeten Kosten später von dem alten Mieter ersetzt zu bekommen. Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Durch eine übereilte Vorgehensweise kann der Vermieter seinen grds. bestehenden Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlieren.

Wir zeigen Vermietern in diesem Artikel, was sie unbedingt beachten sollten, damit sie nicht auf den Renovierungskosten sitzen bleiben.

1. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen erfordert in der Regel eine Nachfristsetzung

Zieht der wirksam zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter aus, ohne die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben oder erfolgt die Renovierung nicht fachgerecht, verletzt der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Fällt dem Mieter außerdem ein Verschulden zur Last, liegen zwar die Voraussetzungen des § 280 Abs.1 BGB vor, wonach der Gläubiger im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Möchte der Vermieter jedoch gegenüber seinem Mieter den sog. Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, der darin besteht, das der Mieter statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen den für die Renovierung erforderlichen Geldbetrag erstattet, genügt es grds. nicht, dass der Mieter schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat. § 280 Abs.3 BGB bestimmt nämlich, dass der Gläubiger Schadensersatz statt einer noch möglichen Erfüllung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB geltend machen kann. § 281 Abs.1 BGB verlangt von dem Gläubiger eines nicht oder schlecht erfüllten Anspruchs und damit auch von dem Vermieter im Falle der nicht oder nicht fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen, dass er seinem Mieter zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzt. Hierdurch soll dem Mieter eine letzte Chance gegeben werden, seine vertragliche Verpflichtung doch noch zu erfüllen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Vermieter an Stelle der Erfüllung Schadensersatz verlangen.

2. Die Länge der Nachfrist- Was bedeutet angemessen?

Das Gesetz verwendet in § 281 Abs.1 BGB einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff und macht es zur Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch, dass die Nachfrist, die dem Schuldner zu setzen ist, angemessen ist. Eine konkrete Länge, die als angemessen anzusehen ist, kann der Gesetzgeber nicht angeben, da das Erfordernis der Nachfristsetzung für die unterschiedlichsten Arten von Ansprüchen in den unterschiedlichsten Fällen gilt. Wie lang eine Nachfrist sein muss, um das Erfordernis der Angemessenheit zu erfüllen, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind hier in erster Linie der Umfang der geschuldeten Leistung, aber auch weitere Umstände, wie z.B. die Dringlichkeit der Erfüllung aus Sicht des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1985 -V ZR 134/84). Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass die Frist so lang sein muss, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen tatsächlich auch durchführen kann.Allerdings muss sie dem Mieter, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, die Leistung erst anzufangen und vollständig zu erbringen (vgl. BT-Drucks 14/6040, S.138). Die Fristsetzung dient nämlich nur dazu, den Schuldner in die Lage zu versetzen, eine bereits begonnene Leistung zu vollenden. Ohne allerdings auf dieses einschränkende Kriterium einzugehen, hat sich das KG Berlin in seinem Urteil vom 30. 10. 2006 – 8 U 38/06- mit der Angemessenheit der Nachfrist im Falle unterlassener Schönheitsreparaturen beschäftigt. Dazu führt es aus, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreiche. Auch wenn dies relativ lang bemessen ist und nicht berücksichtigt, dass die vollständige Erbringung der Leistung einschließlich Vorbereitung gerade nicht ermöglicht werden muss, sollten sich Vermieter hieran orientieren.

3. Zu kurze Frist gesetzt- Das sind die Folgen

Da die angemessene Länge der Nachfrist oft nur schwer genau zu ermitteln ist, geraten viele Vermieter in Sorge, dass sie durch die Setzung einer zu kurzen Frist den Schadensersatzanspruch gefährden. Diese Sorge ist allerdings unbegründet. Erweist sich die Frist als unangemessen kurz, so ist die Fristsetzung damit nicht unwirksam. Vielmehr wird hierdurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, es sei den der Vermieter hat zum Ausdruck gebracht, dass es ihm gerade auf die Kürze der Frist ankommt (vgl. BT-Drucks 14/6040, S.138).

Schädlich ist es also nur, wenn die Fristsetzung vollständig unterbleibt, und dies auch nur, wenn sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (siehe dazu unten).

4. Diesen Inhalt muss die Nachfristsetzung haben

Um die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu schaffen, genügt es nicht, dass der Vermieter seinen Mieter schlicht auffordert, „die notwendigen Schönheitsreparaturen auszuführen“ oder „nachzubessern“. Die Nachfristsetzung muss einen bestimmten Inhalt aufweisen, um ihre Funktion, dem Mieter eine letzte Chance zur Erfüllung zu geben, erfüllen zu können. Für eine ordnungsgemäße Nachfristsetzung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist es daher erforderlich, dass der Vermieter die durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen genau bezeichnet (vgl.LG Berlin vom 31. 10. 1986 64 S 216/86). Ist die Durchführung der Schönheitsreparaturen zwar nicht vollständig unterblieben, entspricht diese aber nicht den an eine fachgerechte Renovierung zu stellenden Anforderungen, muss der Vermieter, wenn er Beanstandungen erhebt, im Rahmen der Fristsetzung gem. § 281 BGB die konkreten Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht (vgl. KG, Urteil vom 22. 01. 2007 – 12 U 28/06). Die bloße Angabe, dass die ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht seien, ist daher unzureichend. Erforderlich ist die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich die Mangelhaftigkeit ergibt (vgl. KG, Urteil vom 22. 01. 2007 – 12 U 28/06).

Nutzen Sie unser Muster für eine Nachfristsetzung:

Sehr geehrte(r) Herr /Frau……,

am …… endete Ihr Mietverhältnis über die Wohnung in der……….. -Straße in……….. Gem. § …unseres Mietvertrages sind Sie am Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Bei meiner Wohnungsbesichtigung am…………habe ich festgestellt, dass erheblicher Renovierungsbedarf besteht und Sie Ihrer Renovierungspflicht nicht nachgekommen sind.

Der Zustand der Wohnung erfordert im Einzelnen die Durchführung folgender Arbeiten:

1 .…………………………

2 .…………………………..

3 .………………………….

Ich fordere Sie hiermit auf, die genannten Renovierungsarbeiten durchzuführen und setze Ihnen hierfür eine Frist bis zum ……. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, werde ich die Arbeiten von einem Maler durchführen lassen und die Kosten von Ihnen als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

_____________________

Unterschrift(en) Vermieter

5. In diesen Fällen ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich

Manch ein Vermieter wird sich in bestimmten Fällen zu Recht fragen, was es denn für einen Sinn macht, den Mieter zur Leistung aufzufordern, wenn dieser bereits erklärt oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Vornahme der Schönheitsreparaturen oder zu einer Nachbesserung nicht bereit ist. Dass die Fristsetzung in solchen und vergleichbaren Fällen nicht immer vom Gläubiger der Leistung verlangt werden kann, hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 281 Abs.2 BGB Gründe benannt, die die Nachfristsetzung entbehrlich machen. Ein Grund, der es dem Vermieter ermöglicht, sofort ohne eine Nachfristsetzung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, liegt vor, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Vermieter sollte aber sorgfältig prüfen, ob eine solche ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Mieters tatsächlich vorliegt. Diese braucht zwar nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Insbesondere wenn der Mieter auszieht, ohne die Schönheitsreparaturen auszuführen, sollte hieraus jedoch nicht voreilig auf eine Erfüllungsverweigerung geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dem Auszug ein bestimmtes Verhalten des Mieters vorangegangen sein. Demnach kann eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nur angenommen werden, wenn der Mieter durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und demgemäß das Mietobjekt bei Vertragsende räumt, ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Ausführung der Schönheitsreparaturen getroffen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1991 – XII ZR 105/90). Ein solches Verhalten, dass es rechtfertigt, den Auszug des Mieters als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu deuten, liegt nach Auffassung des KG (vgl. das Urteil vom 30. 10. 2006 – 8 U 38/06) jedoch nur vor, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.

6. Formularvertragliche Vereinbarungen, mit denen das Erfordernis der Nachfristsetzung ausgeschlossen oder die Frist verkürzt wird, sind unwirksam

Das Erfordernis der Nachfristsetzung erschwert häufig eine reibungslose und zügige Weitervermietung der noch unrenovierten Wohnung. Daher kommen viele Vermieter auf die Idee, das Erfordernis der Nachfristsetzung vertraglich auszuschließen oder die Länge der Frist in einer Weise festzulegen, dass diese nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hiermit ist jedoch, zumindest dann, wenn die Vereinbarung formularvertraglich erfolgt, nicht viel gewonnen. Gem. § 309 Nr.4 BGB ist nämlich eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, dem anderen Vertragsteil eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, unwirksam. Dieses Klauselverbot gilt nicht nur für den vollständigen Ausschluss des Erfordernisses der Nachfristsetzung, sondern auch für andere Erleichterungen zu Gunsten des Vermieters, wie z.B. die Verkürzung der Frist auf ein nicht mehr angemessenes Maß.

Wichtig: Unwirksam gem. § 309 Nr.4 BGB sind nicht nur solche Vereinbarungen, die die Nachfristsetzung ausdrücklich für entbehrlich erklären. § 309 Nr.4 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dies indirekt dadurch geschieht, dass das Recht des Vermieters, Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen zu verlangen, bereits bei unterbliebener bzw. nicht ordnungsgemäßer Erfüllung den durch den Mieter bestehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1983 – VIII ZR 342/81).

Individualvereinbarungen, durch die der Vermieter von dem Erfordernis der Nachfristsetzung befreit oder ihm diese erleichtert wird, sind hingegen grds. wirksam.

7. Achtung Verjährung droht schnell

Ist der alte Mieter ausgezogen, die Wohnung durch den Vermieter renoviert und der neue Mieter eingezogen, lassen sich viele Vermieter lange Zeit, ehe sie den Schadensersatzanspruch ihrem Mieter gegenüber geltend machen. Dies ist häufig auf die unzutreffende Ansicht zurückzuführen, der Schadensersatzanspruch würde gem. §§ 195,199 BGB erst nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres seiner Entstehung verjähren. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener oder nicht fachgerecht ausgeführter Schönheitsreparaturen unterfällt nämlich der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs.1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. 01. 2005 – VIII ZR 114/04). Danach verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Jeder Vermieter, der erwägt, von seinem Mieter Schadensersatz wegen unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen zu verlangen, sollte daher besonders darauf achten, dass er diesen Anspruch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise (vgl. dazu §§ 203 ff. BGB) geltend macht.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Anders als § 199 BGB, der den Beginn der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB regelt, knüpft § 548 Abs.1 BGB hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht an Entstehung des Anspruchs, sondern an die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter an. Es ist daher möglich, und im Falle unterlassender Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses sogar die Regel, dass die Verjährung zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Schadensersatzanspruch des Vermieters noch gar nicht entstanden ist. Wie bereits oben dargelegt, entsteht dieser nämlich erst, wenn die vom Vermieter grds. zu setzende Nachfrist abgelaufen ist.

Beispiel:

Mieter M ist nach dem Mietvertrag zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28.02.2013. M zog jedoch aus, ohne die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen und übergab Vermieter V die Wohnung am 01.03. 2013. Mit Schreiben vom 04.03.2013 forderte V den M zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 18.03.2013. Zugleich kündigte er an, die Schönheitsreparaturen nach Fristablauf durch Dritte auf Kosten des M vornehmen zu lassen. M kam der Aufforderung nicht nach, weshalb die Renovierung durch eine Fachfirma durchgeführt wurde. Die Renovierungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 macht V nun als Schadensersatz gegenüber M geltend. Da M sich weigert, diese zu zahlen, erhebt V am 17.09.2013 Klage. M erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Schadensersatzanspruch des V ist verjährt. Zwar ist er erst mit Ablauf der Nachfrist am 18.03.2013 entstanden. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs.1 BGB begann jedoch bereits am 01.03.2013 zu laufen. Mit Ablauf des 01.09.2013 ist daher die Verjährung eingetreten. Durch die Erhebung der Klage am 17.09.2013 konnte keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB mehr herbeigeführt werden.

8. Kein Schadensersatz bei fortbestehendem Mietverhältnis

Der Vermieter kann Schadensersatz wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung nur dann verlangen, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses nicht oder nicht fachgerecht ausführt. Geschieht dies während des fortbestehenden Mietverhältnisses, besteht lediglich der Erfüllungsanspruch. Allerdings kann der Vermieter von seinem Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen, wenn sich dieser mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet (vgl. BGH, Urteil vom 06. 04. 2005 – VIII ZR 192/04). Einer Fristsetzung i. S. d. § 281 Abs.1 BGB bedarf es zwar nicht, um die Voraussetzungen für diesen Anspruch zu schaffen. Allerdings müssen die Vorraussetzungen für den Verzug gem. § 286 BGB vorliegen. Dies erfordert gem. § 286 Abs.1 BGB in der Regel eine Mahnung, d.h. eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung.

9. Fazit und Zusammenfassung

  1. Führt der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die wirksam auf ihn übertragenen fälligen Schönheitsreparaturen schuldhaft nicht oder nicht fachgerecht durch, steht dem Vermieter gem. § 280 Abs.1 BGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er die Kosten für die Durchführung der Renovierung verlangen kann.
  2. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht in der Regel nur und erst dann, wenn der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. zur Nachbesserung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.
  3. Die Fristsetzung erfüllt ihre Wirkung nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die durchzuführenden Arbeiten genau benennt bzw. –bei nicht fachgerechter Durchführung- die konkreten Mängel aufzeigt, die er beanstandet.
  4. In der Regel kann eine Frist von 14 Tagen als angemessen angesehen werden. Eine zu kurz bemessene Frist führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Fristsetzung, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang.
  5. Einer Fristsetzung bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wennder Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
  6. Formularvertragliche Vereinbarungen, mit denen das Erfordernis der Nachfristsetzung ausgeschlossen oder die Frist verkürzt wird, sind unwirksam. Individualvertraglich ist ein entsprechender Ausschluss allerdings möglich.
  7. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Ersatz der Renovierungskosten verjährt in sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Die Verjährung kann daher zu laufen beginnen, bevor die Nachfrist abgelaufen und der Schadensersatzanspruch entstanden ist.

12 Antworten auf "Schönheitsreparaturen: Welche Nachfrist muss dem Mieter gesetzt werden? (+Muster)"

  • Marie klein
    10.05.2019 - 19:39 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Vielen Dank für den interessanten Artikel.
    Wir sind am 30.01 aus unserer Wohnung ausgezogen und haben leider das falsche „weiss“ zur Nachbesserung der Löcher/Flecken verwendet. Im Protokoll wurde dieses festgehalten.
    Unsere nachmieter sind 2 Stunden nach uns bereits eingezogen und haben dieses direkt bemängelt. Unser Vermieter Bad uns dieses direkt mit dem nachmieter zu klären.
    Eine von uns genannte Summe wollte der nachmieter nicht akzeptieren und erklärte uns, dass er die Wände selber bereits gestrichen hätte.
    Kann uns der nachmieter einfach die Kosten nennen und sich selbst Stunden berechnen? Wir hatten so keine Chance selber zur Wohnung zu fahren und zu streichen, weder haben wir vom Vermieter eine Frist bekommen.

    Vielen Dank
    Marie

    • Mietrecht.org
      13.05.2019 - 09:09 Antworten

      Hallo Marie,

      Ihr Ansprechpartner und Vertragspartner ist immer Ihr (Ex)Vermieter. Zur Nachfrist können Sie sich oben belesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    29.01.2020 - 13:18 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    vielen Dank für den informativen Artikel!
    Wir sind noch bis zum 31.1. Mieter unserer Wohnung, bei einer Endabnahme am 16.1., die von uns ursprünglich als Vorbesprechung gedacht war, aber als Endabnahme im Brief der HV aufgeführt ist, wurde uns per Brief am 20.1. eine Frist zum 31.1. gesetzt, um die Böden zu schleifen und zu versiegeln (bzw. Beschädigungen und Kratzer zu beseitigen, ich denke, das ist im Endeffekt das Gleiche) und die Wände zu streichen. Letzteres haben wir machen lassen, die Böden noch nicht, weil wir unsicher sind, ob wir das übernehmen müssen.

    Zählt der 31.1. als gesetzte Nachfrist? Oder können wir zum Ende der Mietzeit eine Nachfrist verlangen? Die HV weißt uns in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie Mietausfall geltend machen wird, bisher wissen wir allerdings von keinem Nachmieter und eine grundrissgleiche Wohnung über uns steht seit Juli leer.
    Mit besten Grüßen,
    Lisa

    • Mietrecht.org
      29.01.2020 - 14:40 Antworten

      Hallo Lisa,

      wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Böden schleifen müssen, sollten Sie die Klausel hier prüfen lassen: https://www.mietrecht.org/beratung/schoenheitsreparaturklausel-pruefen/ Ggf. ist die gesamte Klausel unwirksam und Sie wurden zu unrecht aufgefordert zu malern.

      Ich denke es ist in Ihrem Sinne, die Frist ganz pragmatisch als Nachfrist anzusehen. Alles andere zieht die Sache nur in die Länge und verursacht weitere Kosten. Das wäre nicht gut.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    29.01.2020 - 18:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Das habe ich schon prüfen lassen – wir mussten malern und auch die Kratzer am Boden werden ggf. (wir müssen den Vermieter noch um einen Kostenvoranschlag bitten) von der Haftpflicht übernommen, nur wurde uns angekündigt, dass wir jetzt für Mietausfall haftbar gemacht werden, da die Böden ja nicht bis zum 1. Februar geschliffen und versiegelt werden können. Daher meine Hoffnung, dass es nach der Mietzeit eine Nachfrist gibt, in der wir noch keinen Mietausfall ausgleichen müssen. Aber das geht nicht, richtig?

    Beste Grüße,
    Lisa Johann

  • Melanie Eichhorn
    16.12.2020 - 16:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen dank für Ihren interessanten Artikel. Ich hatte zum 31.8.20 meine alte Wohnung gekündigt und hatten am 31.8.20 die Übergabe mit dem Vermieter und es wurde ein Protokoll geführt. Er meinte dann, er wird sich dann schriftlich bei mir melden. Im November schrieb ich meinen alten Vermieter an wg. meiner Kaution. Einen Monat später schrieb er mir das ich die Kaution bekomme, aber gleichzeitig zog er mir die Rechnung von Malerkosten einer Hausmeisterservice Firma ab.
    Darf er das, er hat mich nicht schriftlich benachrichtig bzw. mir eine Frist gesetzt?

    MfG
    Melanie

    • Mietrecht.org
      16.12.2020 - 17:51 Antworten

      Hallo Melanie,

      zum Thema Nachfrist finden Sie oben im Artikel die relevanten Informationen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin
    30.01.2021 - 20:52 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.
    Ich habe eine Frage, folgender Fall: Der Vormieter hat die Schönheitsreparaturen bei Schlüsselübergabe nicht oder nur mangelhaft durchgeführt. Nun liegt zwischen der Schlüsselübergabe des Vormieters und Neuvermietung nur ein Tag. Wie wird in einem solchen Fall mit der Gewährung einer Nachfrist verfahren?

    Vielen Dank im Voraus!
    K. W.

  • Perez
    05.03.2021 - 10:37 Antworten

    Hallo!
    Zuerst möchte ich mich bei Ihnen für diese wertvollen Informationen zum Mieten von Wohnungen bedanken.
    Ich wollte Ihnen eine Frage stellen: Im letzten Monat endete mein Mietvertrag. Der Vermieter nahm Geld von meiner Kaution, weil er um ein paar Rechnungen für die Fliesenrenovierung in Küche und Bad bat. Der nächste Mieter wohnt jedoch bereits im Haus und diese Reparaturen werden in den folgenden Monaten nicht durchgeführt (vom Vermieter angegeben). Ist es daher für den Vermieter legal, mir Geld für Reparaturen in Rechnung zu stellen, die nicht in den folgenden Monaten durchgeführt werden?

    Vielen Dank im Voraus
    L.P.

    • Mietrecht.org
      05.03.2021 - 18:50 Antworten

      Hallo Perez,

      es kommt darauf an, was Sie bei der Übergabe vereinbart haben. Einen pauschalen Einbehalt, egal ob repariert wird oder nicht. Oder einen Einbehalt nach Rechnungslegung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    04.02.2023 - 22:48 Antworten

    Hallo, danke für den Informativen Artikel.
    Ich hätte da eine Frage.
    Am 30.11.2022 nahm mir der Vermieter die Wohnung nicht ab, da Ihm die Qualität von 3 Wänden (streichen /malern) nicht gefiel (es wurde ein Protokoll geführt). Er nahm mir bis auf einen alle Schlüssel ab und wir vereinbarten das ich dies jemanden machen lies. Nach 14Tagen war alles vom Fachmann behoben, jedoch hatte der Vermieter erst am 19.12. Zeit für die Abnahme.(es lag keine Fristsetzung vor) Nun am 25.01.2023 möchte der Vermieter Miete vom 01.12. – 19.12.2022 von der Kaution abziehen. Ist das rechtens? – es gab keinen Nachmieter.

    VG Christoph

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert