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Schönheitsreparaturen: Türen streichen gehört ggf. auch dazu

Schon das Streichen von Wänden und Decken der Mietwohnung im Rahmen der Schönheitsreparaturen erfordert einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Noch aufwändiger und Nerven raubender kann allerdings das Streichen der Türen sein. Nicht nur das vor dem Streichen regelmäßig erforderliche Aushängen der Türen, sondern auch der Umstand, dass insbesondere ältere Türen oft nicht aus einer ebenen Fläche bestehen, macht das Streichen zu einer Aufgabe, die Mieter höchst ungern erledigen.

Wie für jede Schönheitsreparatur, die der Mieter durchführt, gilt allerdings auch hier, dass jeder Mieter auch vor dem Streichen der Türen zunächst erst einmal prüfen sollte, ob er hierzu überhaupt verpflichtet ist. Wir zeigen in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Pflicht des Mieters besteht, im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Türen zu streichen.

 

1. Zu den Schönheitsreparaturen gehört nur das Streichen der Innentüren und der Außentüren von innen

Geht es um die Frage, welche Renovierungsarbeiten der Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist § 28 Abs. 4 S.3 der II. Berechnungsverordnung von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift gilt unmittelbar zwar nur für preisgebundenen Wohnraum, wird aber hinsichtlich der Begriffsbestimmung für allgemeingültig gehalten und lässt sich daher auch auf preisfreien Wohnraum übertragen. Nach § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich ganz allgemein, dass Gegenstand von Schönheitsreparaturen nur solche Objekte sein können, die sich innerhalb der Wohnung befinden. Was die Türen anbelangt erstrecken sich die Schönheitsreparaturen  gem. § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO als Konsequenz dieses Grundsatzes auch nur auf die Innentüren und die Außentüren von innen.

Für die Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Türen bedeutet dies zusammenfassend:

  • Diejenigen Türen, die sich vollständig innerhalb der Wohnung befinden, sind komplett zu streichen.
  • Außentüren, wie die Wohnungseingangstür und eine ggf. vorhandene Balkontür müssen nur von innen gestrichen werden.
  • Kellertüren eines ggf. mitvermieteten Kellerraums müssen – auch wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt und keine abweichende individualvertragliche Regelung vorliegt- gar nicht (also weder von innen noch von außen) gestrichen werden.

2. Der Mietvertrag enthält keine gegenständliche Beschreibung der durchzuführenden Schönheitsreparaturen – Was gilt in diesem Fall?

Nicht alle Schönheitsreparaturklauseln legen im Einzelnen fest, welche Renovierungsarbeiten der Mieter konkret durchzuführen hat. Gelegentlich heißt es im Mietvertrag auch lediglich:

„Der Mieter hat während des Mietverhältnisses alle je nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen.“

Eine solche Klausel ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wonach eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. In diesem Fall kann nämlich § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO zur Auslegung herangezogen werden mit der Folge, dass der Mieter die dort aufgezählten Renovierungsarbeiten durchzuführen hat.

Für die Türen gilt daher: Enthält der Mietvertrag keine Aussage darüber, welche Renovierungsarbeiten der Mieter im Einzelnen durchzuführen hat, müssen die Innentüren vollständig und die Außentüren von innen gestrichen werden. Kellertüren sind– auch wenn es sichbei dem Mietobjekt um ein Einfamilienhaus handelt (vgl. AG Langen, Urteil vom 06.11.1996 – 2 C 138/96) – nicht zu streichen.

3. Die formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel bezieht die Außenseiten der Außentüren mit ein- Welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus?

Immer wieder kommt es vor, dass formularvertragliche Schönheitsreparaturklauseln zwar den Umfang der vom Mieter geschuldete Reparaturen festlegen, hierbei aber von § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO abweichen und auch die Außenseiten der Außentüren oder (eher selten) auch Kellertüren eines mitvermieteten Kellerraums mit einbeziehen. Eine entsprechende Klausel kann z.B. lauten:

„Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.

Diese Klausel erfasst die gesamte Balkontür und damit auch deren Außenseite, die nicht Teil der Wohnung ist.

Jeder Mieter, der eine solche Klausel in seinem Mietvertrag findet, kann sich glücklich schätzen. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine formularvertragliche Erweiterung der dem Mieter auferlegten Renovierungsarbeiten über den in § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO geregelten Umfang hinaus wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom  18.2.2009- VIII ZR 210/08). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Umfang der durch die unzulässige Erweiterung verursachten Unwirksamkeit. Hier kommt nämlich das sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zum Tragen. Dieses besagt, dass Klauseln, die sowohl unwirksame als auch für sich betrachtet zulässige Teile enthalten, nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert und mit ihrem wirksamen Teil aufrechterhalten werden dürfen.

Wird die Renovierungspflicht des Mieters über das in § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO zulässige Maß hinaus dadurch ausgedehnt, dass der Mieter zumindest auch zum Streichen der Außenseiten der Außentüren oder ggf. auch der Kellertüren verpflichtet wird, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn diese im Übrigen Schönheitsreparaturen umfasst, die an sich wirksam auf den Mieter hätten abgewälzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2010-VIII ZR 48/09).

Konkret bedeutet dies, dass der Mieter im Falle einer formularvertraglichen Erweiterung der Renovierungspflicht auf die sich außerhalb der Wohnung befindenden Türflächen nicht nur vom Streichen eben dieser Außentürflächen und auch nicht nur von der Verpflichtung zum Türenstreichen insgesamt, sondern von jeglicher Renovierungspflicht vollständig befreit ist. Auch die Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper und Heizrohre braucht er nicht zu streichen, obwohl diese von § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO erfasst sind und an sich in zulässigerweise zum Gegenstand der Schönheitsreparaturen hätten gemacht werden können.

Beachte:

Wird die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch eine Individualvereinbarung begründet, ist eine Ausdehnung der Renovierungspflicht über das in § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO festgelegte Maß hinaus in gewissem Umfang möglich. Als zulässig wird es z.B. angesehen, die Pflicht des Mieters eines Einfamilienhauses auf das Streichen von Außenflächen auszudehnen (vgl. Langenberg, Schönheitsreparaturen, I., Rn.13).

4. Der Formularmietvertrag verpflichtet zum „Streichen der Türen“ – Welche Pflichten hat der Mieter?

Ebenso wie es Mietverträge gibt, die die Schönheitsreparaturen in gegenständlicher Hinsicht gar nicht umschreiben oder den Umfang über das in § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO beschränkte Maß hinaus ausdehnen, gibt es auch solche Klauseln, die zwar die Türen als Gegenstand der Renovierungspflicht benennen, sich dabei aber allgemein halten und den Mieter  „zum Streichen der Türen“ verpflichten, ohne diese Pflicht näher zu konkretisieren und aufzuzeigen, welche Teile der Türen betroffen sind. Für die Wirksamkeit einer solchen Schönheitsreparaturklausel und die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist, kommt es darauf an, was unter dem Begriff der „Türen“ in diesem Fall zu verstehen ist. Um dies zu ermitteln, bedarf es einer Auslegung der Klausel.

In einem Fall, in dem der Mieter u.a. zum „Streichen der Fenster“ verpflichtet sein sollte,

hat der BGH mit Urteil vom 13. 01. 2010 – VIII ZR 48/09- entschieden, dass das in § 305c Abs.2 BGB enthaltene Gebot der kundenfeindlichste Auslegung zum Tragen kommt. Gem. § 305c Abs.2 BGB gehen nämlich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn eine Klausel auf unterschiedliche Art und Weise ausgelegt werden kann, diejenige Variante zu wählen ist, die den Mieter unangemessen benachteiligt und daher gem. §§ 307 ff. BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn diese Rechtsfolge der Unwirksamkeit wirkt sich zu Lasten des Vermieters und zu Gunsten des Mieters aus. Erwähnt eine Schönheitsreparaturklausel lediglich „die Türen“ als Gegenstand der Renovierungsarbeiten, ist diese daher dergestalt auszulegen, dass auch das Streichen der Wohnungseingangstür und einer ggf. vorhandenen Balkontür von außen (nicht hingegen einer Kellertür (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 24. 10. 1986 – 17 S 11/86) erfasst ist.

Die Rechtsfolge dieser Auslegung ist die gleiche, die eintritt, wenn Außenseiten der Außentüren oder Kellertüren ausdrücklich als Gegenstand der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag erwähnt sind (vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt). Auch in diesem Fall ist daher die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und der Mieter zu keiner Schönheitsreparatur verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. 01. 2010 – VIII ZR 48/09).

Achtung:

Zu einem andere Auslegungsergebnis gelangte der BGH mit Hinweisbeschluss vom 20.03. 2012 − VIII ZR 192/11-in einem Fall, in dem die Formulierung „Streichen der Türen“ eingebettet war in eine vorformulierte Passage, die mit „Innenanstrich der Fenster“ beginnt und mit „sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume …“ endet. Diese könne- so der BGH -aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Mieters nur dahingehend verstanden werden, dass auch hinsichtlich der Türen allein die Innentüren der Wohnung und die Innenseite der nach außen führenden Türen, und zwar unter Ausschluss der Außenseite, die in jedem Falle in der Dekorationszuständigkeit des Vermieters verbleibe, umfasst seien.

Beachte: Entspricht eine Schönheitsreparaturklausel den im Vorangegangenen dargelegten Anforderungen und verpflichtet den Mieter lediglich, die Innentüren und die Außentüren von innen zu streichen, besteht die Renovierungspflicht des Mieters dennoch nur, wenn

  • die Klausel nicht aus anderen Gründen, z.B. deshalb unwirksam ist, weil sie die Pflicht zu renovieren nicht an einen tatsächlich vorhandenen Renovierungsbedarf knüpft, und
  • das Streichen der Türen im konkreten Fall auch tatsächlich wegen vorhandener Abnutzungserscheinungen erforderlich ist.

5. Fazit und Zusammenfassung

  1. Zu den Schönheitsreparaturen gehört nur das Streichen der Innentüren und der Außentüren von innen. Kellertüren müssen nicht gestrichen werden, es sei denn, dies ist individualvertraglich geregelt.
  2. Werden die zu renovierenden Gegenstände in der Schönheitsreparaturklausel nicht genannt, hat der Mieter die in § 28 Abs.4 S. 3 der II. Berechnungsverordnung genannten Arbeiten auszuführen, insbesondere die Innentüren und die Außentüren von innen, nicht aber die Kellertüren zu streichen.
  3. Enthält eine formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel eine Verpflichtung des Mieters, Außentüren wie die Wohnungseingangstür oder die Balkontür komplett und damit auch von außen zu streichen, oder wird der Mieter sogar zum Streichen einer Kellertür verpflichtet, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel mit der Folge, dass der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen muss.
  4. Wird der Mieter in einerformularvertraglichen Schönheitsreparaturklausel „zum Streichen der Türen“ verpflichtet, ist die Bestimmung grds. so auszulegen, dass die gesamten Innen- und Außentüren der Wohnung mit Ausnahme etwaiger mitvermieteter Kellertüren erfasst sind. Auch eine solche Klausel ist insgesamt unwirksam, so dass die Renovierungspflicht des Mieters vollständig entfällt.

28 Antworten auf "Schönheitsreparaturen: Türen streichen gehört ggf. auch dazu"

  • Birgit Heinrich
    16.01.2019 - 08:20 Antworten

    Hallo,
    Ich habe zur Türen- und Fenster/Streichung eine Frage, und zwar:

    1. Darf ich dem Vermieter die Kosten des Streichens und der Arbeitsmaterialen In Rechnung Stellen?
    2. Wieviel darf ich max. an Stunden bei 6 Türen und 10 Fenstern, dem Vermieter in Rechnung stellen also pro Stunde?

    MFG
    B. Heinrich

    • Mietrecht.org
      18.01.2019 - 15:05 Antworten

      Hallo Birgit,

      wenn ein Mieter vertraglich wirksam zum Lackieren von Türen und Fenstern verpflichtet ist, dann kann er weder Material noch Aufwand abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Jahn
    01.04.2019 - 12:14 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    darf ich Sie um Ihre Meinung fragen:
    Sind zwei kleine Macken in einer Türzarge (einmal ca. 0,4cm, einmal ca. 1 cm, beide ca.0,1cm tief) Beschädigung oder Abnutzung?

    Es handelt sich um keine Echtholzzarge, sondern um ein Furnier, dass mit Folie in Buchenoptik versehen ist. Dieses sind recht empfindlich.
    Ich habe 15 Monate in der Wohnung gewohnt, die Zarge ist laut Vermieter wohl 20 Jahre alt. Bei Einzug hatte die Türzarge bereits an einer Seite eine erhebliche Schädigung (nicht von mir, wurde auch protokolliert): Hier war diese Buchenfolie über ca. 10 cm abgeblättert. Bei meinem Einzug hat der Vermieter diesen Schaden nicht behoben, möchte aber nun, dass ich ihm wegen der zwei kleinen Macken eine neue Türzarge + Einbau bezahle.

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Sofia

    • Mietrecht.org
      01.04.2019 - 12:18 Antworten

      Hallo Sofia,

      danke für Ihre Frage. Die Übergänge zwischen Abnutzung und Beschädigung sind sicher fließend. Ich kann hier leider keine solide Einschätzung angeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessica Griesbach
    26.06.2019 - 11:52 Antworten

    Hallo
    ich habe zum Thema Türen streichen eine Frage.

    Mein Vermieter verlangt, dass ich die Türen abschleife und streiche (ebenso die Heizkörper)
    Die Türen (sowie die Heizkörper) sind die ersten die in der doch recht alten Wohnung eingebaut wurden und sehr verfärbt, jedoch war dies alles schon in dem Zustand, als ich vor vier Jahren eingezogen bin.

    Muss ich dies wirklich machen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jessica

    • Mietrecht.org
      27.06.2019 - 07:41 Antworten

      Hallo Jessica,

      grundsätzlich zählt das Lackieren von Türen, Innenfenstern und Heizkörpern zu den Schönheitsreparaturen. Ob Sie konkret in der Pflicht stehen, können Sie hier prüfen lassen: Schönheitsreparaturklausel prüfen

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Bischof
    10.08.2019 - 10:03 Antworten

    Hallo,
    mich treib im Zusammenhang mit dem Streichen von Innentüren, Heizkörpern und Fenstern (Innenseiten) etwas um, was nirgends angesprochen wird:

    – In welchem Zeitraum müssen diese Arbeiten erledigt werden?

    – Sehr oft ist es doch so, dass eine Wohnung in diesem Zeitraum mehrere Mieter hat. Da es m.E. nicht zulässig ist, einem Mieter bei Auszug einen zeitanteiligen Aufwand zu berechnen, andererseits ein späterer Mieter fragen wird, wieso er diese Arbeiten ausführen soll, obwohl er doch z.B. erst zwei Jahre in der Wohnung wohnt, bleibt der nicht unerhebliche Aufwand letztlich doch am Vermieter hängen, oder?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Mietrecht.org
      12.08.2019 - 11:23 Antworten

      Hallo Claudia,

      was Sie beschreiben kommt in der Praxis häufig vor. Kein Mieter wohnt die Wohnung so stark ab, das renoviert werden muss und schlussendlich muss der Vermieter nach Jahren die Arbeiten ausführen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingo Lindenau
    18.11.2019 - 14:25 Antworten

    Hallo, ich habe da auch mal eine Frage aus persönlichen Gründen:

    Wie ist das, wenn der Vormieter die Türen und Zargen mit Folie hat bekleben lassen. Diese Folie ist schon sehr alt und weißt nun mehr und mehr Risse auf, bzw. die geklebten Nahtstellen lösen sich.

    Nun wäre es eine Sache, lackierte Türen und Zargen zu überstreichen. Die Folie hinterlässt bei Entfernen aber massive Klebereste. Abschleifen ist kaum möglich und Lösungsmittel sind da nicht sehr gesundheitsförderlich.

    Muss der Vermieter, der diese Folie ja abgenommen haben muss und davon Kenntnis hatte, die Türen und Zargen in einen annehmbaren Zustand versetzen, wo ich zukünftig auch für die Schönheitsreparaturen selber sorgen kann? Oder sind diese Türen und Zargen durch den Mietvertrag generell mein Problem?

  • Max Schwemmlein
    04.02.2020 - 18:27 Antworten

    Ich wohnte in einer Wohnung 2 Jahre. Im Mietvertrag steht: ”
    Die Wohnung ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in renoviertem, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten sind Handwerker durch den Träger (Vermieter) zu beauftragen. Nach Renovierung muss der bei der Übergabe bzw. Einzug ursprünglich vorhandene Zustand wieder hergestellt sein.”
    Jetzt hat der Vermieter die 3 Türen neu streichen lassen, obwohl diese keine Schäden hatten.
    Muss ich die Kosten bezahlen für das Streichen der 3 Türen? Wir sind Rentner und haben keine Haustiere.
    Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon im voraus.

  • Majd
    31.03.2020 - 10:58 Antworten

    Hallo!

    Wir wohnen in einer 126 qm Wohnung in Berlin und würden gerne grob berechnen, wie viel die Schönheitsreparaturen in der Zukunft Beim Auszug kosten würden, um das Geld zu sparen. Könnten Sie uns dabei helfen?

    Infos zur Wohnung:
    5 Schlafzimmer
    2 Flure
    Ein Badzimmer
    eine Wohnküche
    Ein WC
    Lage ist in Berlin Wedding
    Sieben Türe (die Lakkiert werden müssten)

    Das wäre für unsere WG eine tolle Hilfe!

    • Mietrecht.org
      31.03.2020 - 17:35 Antworten

      Hallo Majd,

      ich kann Ihnen da leider nicht helfen, recherchieren Sie online nach Preisen für Maler und Lackierarbeiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Verena Scharnetzki
    26.05.2020 - 18:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind derzeit mal wieder dabei in unserer Mietwohnung die Türen neu zu lackieren.
    Dies haben wir bereits beim Einzug vor 10 Jahren gemacht.
    Damals war es mit einem einfachen Anschleifen der Türen möglich diese zu lackieren.

    An den sehr alten Badezimmertüren und Zargen hat das Anschleifen und Lackieren diesmal leider nicht geklappt. Irgendwann hält da einfach nichts mehr.
    Wir haben den Lack an den Zargen dann abgebrannt, dabei kamen sehr alte, kaputte und splitternde Zargen zum Vorschein, die scheinbar nur durch die diversen Lackschichten zusammengehalten wurden.

    Ist der Vermieter verpflichtet diese alten Zargen zu ersetzen?
    Wir gehen davon aus, dass sie bestimmt schon 50 Jahre alt sind.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      27.05.2020 - 19:11 Antworten

      Hallo Verena,

      der Vermieter ist verpflichtet die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Ob die Zargen erneuert werden müssen, kommt sicher auf den Einzelfall an. Fragen Sie doch erstmal beim Vermieter an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Judith Gützold
    11.08.2020 - 09:56 Antworten

    Hallo Hr, Hundt,
    Ich hatte gestern ein Gespräch mit meiner Vermieterin wegen Übergabe der Wohnung, sie verlangt von mir an der Außenseite der Eingangstüre den Rahmen zu streichen, welcher etwas abgenutzt ist. Dies war allerdings bei meinem Einzug auch schon so. Bin ich dazu verpflichtet?
    In meinem Mietvertrag steht was von Schönheitsreparaturen alle 10 Jahre und ist nicht in der Wohnung sonder außen!
    Ebenso habe ich eine Mini Macke an der Eingangstüre, wo sie ebenso will das ich dies reparieren lassen, allerdings ist sowas für mich auch ganz normale Abnutzung und würde für mich zu den Schönheitsreparaturen gehören.
    Liege ich da richtig ?

    Vielen Dank schonmal und ganz liebe Grüße
    Judith

    • Mietrecht.org
      11.08.2020 - 18:59 Antworten

      Hallo Judith,

      Schönheitsreparaturen außerhalb der Mietwohnung sind nicht Sache des Mieters. Nachweißlich verursachte Schäden (z,.B. bei einem Umzug) müssen Sie aber beheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine Geiss
    21.08.2020 - 07:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe im laufe meiner Mietdauer (35 Jahre) die Zimmertüren und Rahmen gestrichen. Jedoch weil mir weis zu langweilig war habe ich die Türrahmen grau gestrichen. Außer die Küchentür die steht schon immer in der Garage. Das ich die Grauen Türrahmen nun weis streichen muss verstehe ich ja. Nun verlangt die Vermieterin ich die Türrahmen und Türen müssen das gleiche weis haben. Reicht es nicht wenn ich die grauen Türrahmen weis streiche? Da das streichen der Türen ja schon länger her ist, werden sie ja logischerweise nicht mehr so weis sein wir frisch gestrichen. Und die ungenutzte Küchentür in der Garage ist sowieso nicht mehr so richtig weis nach 35 Jahren. Muss ich die auch neu lackieren.
    Wir sind in eine unrenovierte Wohnung eingezogen. Und was ist mit gemusterten Tapeten muss ich die auch entfernen?

    Freundliche Grüße
    Christine Geiss

  • Arne
    25.02.2021 - 13:28 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    Hallo Team von Mietrecht.org,

    zu Allererst einmal Danke für die informative und tolle Seite!

    Wir befinden uns gerade in einer Diskussion mit unserer Vermieterin bzgl. der Türen in der Wohnung.
    Die Wohnung ist Altbau kurz nach dem Krieg und die Türen vermutlich aus dieser Zeit. Alle Türen sind weiß lackiert und mit Glaseinsätzen und entsprechend “kompliziert” abzuschleifen und zu Lackieren/Streichen.
    Die Wohnung wurde als renoviert 2004 übernommen, die Türen waren zwar ordentlich, aber bestimmt nicht frisch lackiert/gestrichen.
    Im Vertrag steht Zitat: “Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen ([…], das Streichen der Türen, […]) fachgerecht selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.”
    Bei einer Renovierung des Badezimmers vor etwa 3 Jahren wurden von den Handwerkern Staubschutztüren an alle Türen geklebt, bei deren Entfernung an allen Türen die oberste Lackschicht an einigen Stellen mit abgezogen wurde.
    Unser damals zuständige Ansprechpartner hat gesagt, er würde sowieso die Türen austauschen/komplett renovieren und das könne bis dahin so bleiben. Da dieser Schaden auch nur vom (recht dunklen) Wohnungsflur aus zu sehen ist, haben wir das damals so akzeptiert, weil es uns nicht weiter gestört hat.
    Jetzt hat es einen Besitzerwechsel gegeben und die aktuelle Vermieterin möchte die Türen behalten und wir sind jetzt im Beginn einer Diskussion über die Übernahme der Arbeiten/Kosten für eine Türrenovierung.
    Das Problem an der Renovierung der Türen ist, das es mit Streichen aufgrund der Schäden durch die Handwerker nicht getan ist, sondern zumindest die Türzargen auch (aufwendig?) abgeschliffen werden müssen.

    Da wir ein ausgezeichnetes Verhältnis zur Vermieterin haben, möchte ich gerne erst einmal nur die (rechtliche) Lage ausloten, damit wir uns mit der Vermieterin entsprechend einigen können.

    Vielen Dank für diesen tollen Service
    und viele Grüße
    Arne

    • Arne
      25.02.2021 - 13:54 Antworten

      Nachtrag zu der Badezimmer-Renovierung:
      Diese wurde aufgrund eines Wasserschadens vom Vermieter beauftragt und von professionellen Handwerkern durchgeführt.

      • Mietrecht.org
        26.02.2021 - 07:52 Antworten

        Hallo Arne,

        verweisen Sie darauf, dass der Schaden nicht von Ihnen verursacht wurde und belegen Sie dies mit dem Schriftverkehr / Zusagen des damaligen Vermieters.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Ekim
    22.05.2021 - 15:22 Antworten

    Hallo ,

    Ich hätte da eine frage und zwar ich habe meine außen Türe die sich nach außen aufklappen lässt von der Innenseite gestrichen es ist eine Zusätzliche Türe die ich selbst montiert habe zu der Außentüre von unserem Laden die zur Einbruch Schutz dient die Verwaltung sagt nun das diese Türe hässlich gestrichen ist wobei ich finde das es Geschmacksache ist die Türe ist nach außen aufgeklappt wenn der laden auf hat die sagen nun das die Türe gestrichen werden muss die frage ist nun ist das ein Teil des Gebäudes zu dem kommt die Sache sie ist nur von innen gestrichen muss ist die Tür nun neu streichen oder nicht ?

  • Kissi
    21.07.2021 - 21:59 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt

    Bei Einzug in die Wohnung haben wir die Türen selbst lackiert. Leider gibt es Tränenbildungen und mein Vermieter spricht jetzt von Sachbeschädigung. Ich als Laie würde sagen, nochmaliges lackieren würde das Problem beheben. Ich habe vor 4 Jahren die Wohnung unrenoviert übernommen, dennoch möchte er mir jetzt diverse Schönheitsreparaturen in Rechnung stellen. Desweiteren gab es eine mündliche Vereinbarung, dass er mich 1 Monat früher ausziehen lässt und ich mir somit die doppelte Miete erspart blieb. Dafür habe ich seiner unzulässigen Mieterhöhung zugestimmt. Dies hat er mir, trotz mehrfacher schriftlicher Bitte, nie schriftlich sondern immer mündlich bestätigt. Jetzt ist die Situation angespannt und er verlangt von mir die Julimiete zurück?

    Vielen Dank

  • Anja Miller
    10.09.2023 - 17:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    im gesamten Haus sind 2005 einheitlich hochwertige Türen und Zargen aus Eicheechtholzfurnier verbaut worden.
    Aufgrund des Todes meiner Mutter, die bisher dort im Erdgeschloss gewohnt hat, ist die Wohnung ab 01.10. vermietet. Die neuen Mieter haben ohne Rücksprache die Eicherahmen und Türen weiß seidenmatt lackiert und auch eine Buche-Holzdecke gestrichen (allerdings nur bis knapp über den Schlafzimmerschrank).
    Muss ich das bei Auszug so hinnehmen?

    Ich war schlicht schockiert über die vom Maler auch nur mittelmäßig ausgeführte Lackierung und die Farbe. Zudem ist die Farbe laut Hersteller Brillux aufgrund der Ausdünstungen der Alkydharz-Basis nicht für große Flächen, wie Zimmerdecken, geeignet.

    • Mietrecht.org
      10.09.2023 - 20:31 Antworten

      Hallo Anja,

      in der Regel würde man hier im Mietvertrag vereinbaren, dass Echtholztüren nicht erbliche lackiert werden dürfen. Lesen Sie am besten nach, was hier vereinbart wurde. Eine Paneeldecke (nicht Echtholz) kann m.E. nicht fachgerecht gestrichen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Hencker
    06.12.2023 - 15:00 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    in unserem Mietvertrag sind die Innentüren nicht ausdrücklich erwähnt, andere Dinge schon.
    Dort steht “… der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren.”
    Greift dann dennoch § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO?

    Vielen Dank,
    Thomas Hencker

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