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Schönheitsreparaturen nach 3 Jahren Mietzeit

Welche Schönheitsreparaturen in bzw. an der Mietsache muss ein Mieter eigentlich nach einer durchschnittlichen Mietdauer von 3 Jahren durchführen?

Vorausgesetzt die Klausel zur Erbringung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ist wirksam, stellen sich Mieter nach dieser doch relativ kurzen Mietdauer oft die Frage: “was gehört nun alles zu den Schönheitsreparaturleistungen, die ich erbringen muss?“

Welche Räume muss man nach 3 Jahren überhaupt schon renovieren?

Regelmäßig wird man in Mietverträgen Fristenpläne vorfinden, die besagen, dass nach 3 Jahren eine Renovierung von Küchen, Bädern , Duschen angezeigt sei.

Diese Räumlichkeiten werden normalerweise durch den Mietgebrauch besonders schnell abgenutzt weshalb sie auch in kürzeren Zeitabständen auf ihre „Renovierungsbedürftigkeit“ hin geprüft werden sollten.

Welche Räume müssen nach 3 Jahren noch nicht renoviert werden?

Wohn-und Schlafräume sowie Flure, Dielen und Toiletten fallen in der Regel erst nach 5 Jahren an, sonstige Nebenräume erst nach 7 Jahren, so dass hier nach 3 Jahren Mietdauer meist noch keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen.

Generelle Vorsicht bei Fristenplänen im Mietvertrag!

Handelt es sich bei der mietvertraglichen Regelung um eine „starre Fristenklausel“, so ist diese unwirksam und der Mieter muss sowohl bei Wohnräumen, als auch bei Gewerberäumen überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Das hat die Rechtsprechung mehrfach auch höchstrichterlich entschieden (BGH: Urteil vom 05.06.2006, Az: VIII ZR 178/05; AG Hannover: Urteil vom 15.12.2009,Az: 523 C 7804/09; BGH: Urteil vom 08.10.2008, Az: XII ZR 84/06).

Ist die Fristenregelung im Mietvertrag wirksam, da sie z.B. die Renovierungsintervalle flexibel hält und eine Renovierungspflicht zusätzlich vom Grad der Abnutzung der Mietsache abhängig macht, sollte man sich als Mieter hinsichtlich der Durchführung der Schönheitsreparaturen an diesen Fristen orientieren, wobei es dann immer noch konkret darauf ankommt, ob überhaupt in den einzelnen Räumen Renovierungsbedarf besteht.

Sind im Mietvertrag weder bestimmte Zeitintervalle, noch bestimmte Räumlichkeiten für die Schönheitsreparaturen benannt, kommt es nach 3 Jahren Mietdauer hinsichtlich einer Renovierungspflicht gleichsam auf den Grad der Abnutzung der Räume und damit auf den konkreten Renovierungsbedarf der einzelnen Räume an, wobei eben meist Wohn-Schlaf sowie Nebenräume noch nicht renovierungsbedürftig sind.

Wichtig:

Als Mieter muss man im Rahmen der Durchführung von Schönheitsreparaturen nur das „beseitigen“  was man auch selbst durch den Mietgebrauch abgewohnt hat.

Nicht Aufgabe des Mieters ist es, im Rahmen der Schönheitsreparaturen substanzerhaltende Maßnahmen an der Mietsache durchzuführen.

Das gehört zu den Schönheitsreparaturen dazu:

  • Tapezieren
  • Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • das Streichen der Fußböden
  • Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizrohren
  • Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen

Das gehört nicht mehr zu den Schönheitsreparaturen:

  • Austausch von veralteten Armaturen oder Badewannen
  • Ausbessern von Rissen im Putz
  • Erneuerung von Fliesen
  • Austausch von Bodenbelägen

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