Der Wohnungsmarkt ist in sehr vielen Regionen Deutschlands hart umkämpft. Da kann sich glücklich schätzen, wer ohne langwierige Suche eine bezahlbare Wohnung findet. In der Regel bewirbt sich für eine Mietwohnung eine Vielzahl von Interessenten, unter denen der Vermieter auswählen kann. Nach welchen Kriterien ein Vermieter seine Wahl trifft, ist nur in Grenzen vorhersehbar. In vielen Fällen spielen auch Sympathie und andere subjektive Empfindungen eine Rolle. Nichtsdestotrotz gibt es einige wichtige objektive Gesichtspunkte, die für nahezu jeden Vermieter eine gewichtige Rolle spielen. Ein Interessent hat es daher in Grenzen durchaus in der Hand, seine Chancen, den Zuschlag zu erhalten, zu erhöhen.
Wir geben Tipps, worauf ein Wohnungsinteressent im Rahmen des Bewerbungsverfahrens besonders achten sollte.
Inhalt: Zuschlag für Mietwohnung erhalten – Wir geben Tipps, wie Sie Ihre Chancen erhöhen
Tipp 1: Nehmen Sie bereits vor dem Besichtigungstermin telefonisch mit dem Vermieter Kontakt auf
Tipp 2: Übermitteln Sie dem Vermieter aus eigner Initiative wichtige Bewerbungsunterlagen
Tipp 3: Lassen Sie dem Vermieter ungefragt eine Gehaltsbescheinigung zukommen
Tipp 4: Überzeugen Sie Ihren Vermieter durch eine tadellose SCHUFA – Auskunft
Tipp 8: Zeigen Sie sich bzgl. des Mietbeginns flexibel
Tipp 9: Erscheinen Sie pünktlich zum Besichtigungstermin
Tipp 10: Achten Sie beim Besichtigungstermin auf ein gepflegtes Äußeres
Tipp 13: Bringen Sie Ihre Begeisterung für die Wohnung zum Ausdruck
Tipp 14: Ziehen Sie in Betracht, bzgl. des Renovierungszustandes der Wohnung Abstriche zu machen
Tipp 15: Machen Sie im Falle einer gesetzeswidrigen Ungleichbehandlung Ihre Rechte geltend
Tipp 1: Nehmen Sie bereits vor dem Besichtigungstermin telefonisch mit dem Vermieter Kontakt auf
Anders als früher, erfolgt die Wohnungssuche heutzutage in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr durch Einschaltung eines Maklers, sondern in Eigeninitiative über das Internet. Es ist daher keinesfalls unüblich, dass auch auf diese Weise, z. B. per E-Mail von den Interessenten eine erste Anfrage an den Vermieter gerichtet wird, ob ein Besichtigungstermin vereinbart werden kann. Dass der Mietinteressent hierauf überhaupt eine Antwort erhält, ist in vielen Fällen keinesfalls garantiert. Viele Vermieter sortieren schon in diesem Stadium aus, ohne genaueres über den Interessenten erfahren zu haben. Leider spielen hierbei auch heute noch Kriterien eine Rolle, die im Auswahlverfahren an sich keine Rolle spielen dürften, wie etwa der Name des Interessenten oder mangelnde Deutsch- oder Rechtsschreibkenntnisse. Es empfiehlt sich daher, bereits in dieser frühen Phase des Bewerbungsverfahrens persönlichen telefonischen Kontakt zum Vermieter aufzunehmen. Es entspricht der Natur eines Menschen, dass er sich eher auf Menschen einlässt und Vertrauen aufbaut, wenn er sich eine konkrete Vorstellung von seinem Gegenüber machen kann. Bereits dadurch, dass der Vermieter die Stimme des Interessenten am Telefon hört, kann diese Vorstellung zumindest deutlich konkretisiert und können Vorurteile ausgeräumt werden. Bestenfalls übermittelt der Mietinteressent dem Vermieter bereits am Telefon von sich aus wichtige Informationen, die seine Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen können, und bietet die Zusendung von Unterlagen an (vgl. dazu auch Tipp 2). Nicht zuletzt steigert die telefonische Kontaktaufnahme die Chancen des Interessenten auch deshalb, weil dieser hierdurch in gesteigertem Maße sein Interesse an der Wohnung zum Ausdruck bringt.
Tipp 2: Übermitteln Sie dem Vermieter aus eigner Initiative wichtige Bewerbungsunterlagen
Auch wenn subjektive Empfindungen im Bewerbungsverfahren nicht zu unterschätzen sind, gibt es gewisse objektive Kriterien, die für jeden Vermieter in der Regel die wichtigste ausschlaggebende Rolle spielen. Hierzu zählt neben der Zuverlässigkeit und der Gewissheit, dass der Mietinteressent mit der gemieteten Wohnung sorgsam umgehen wird, vor allem die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Kann der Vermieter sich nicht sicher sein, dass der Mietinteressent die Miete stets pünktlich und vollständig zahlt, wird er ihm mit Sicherheit keinen Zuschlag erteilen und diesen u.U. noch nicht einmal zu einer Besichtigung einladen. Jedem Mietinteressenten ist daher zu raten, bestenfalls schon vor einem Besichtigungstermin aus eigener Initiative und auch ohne, dass der Vermieter diese angefordert hat, wichtige Unterlagen zu übermitteln, die seine Zahlungsfähigkeit unter Beweis stellen. Welche Nachweise hierfür in der Regel unerlässlich oder zumindest förderlich sind, erfahren Sie in den Tipps 3 – 5.
Tipp 3: Lassen Sie dem Vermieter ungefragt eine Gehaltsbescheinigung zukommen
In der überwiegenden Zahl aller Fälle müssen Mieter heutzutage ihre Miete mit Hilfe ihres monatlichen Arbeitseinkommens aufbringen. Das monatliche Nettoeinkommen ist daher der wichtigste Gradmesser, um beurteilen zu können, ob der Mietinteressent in der Lage sein wird, die Miete zu zahlen. Nur dann, wenn dieses so hoch ist, dass nach Abzug der Miete realistischer Weise noch genug zum Leben übrig ist, wird ein Vermieter zu der Überzeugung gelangen können, dass er es mit einem zahlungskräftigen Interessenten zu tun hat. Heutzutage werden in etwa 30 % des Nettoeinkommens aufgebracht, um die Miete zu zahlen. Jeder Mietinteressent ist daher gut beraten, dem Vermieter ungefragt frühestmöglich eine aktuelle Gehaltsbescheinigung zukommen zu lassen, aus der sich ergibt, dass das monatliche Nettoeinkommen so hoch ist, dass es durch die monatliche Nettomiete um nicht mehr als 30 % verbraucht wird.
Beruflich Selbständige sind insoweit im Nachteil, da sie über einen derartigen Nachweis nicht verfügen. Sie sehen sich nicht selten der Unterstellung ausgesetzt, die Höhe ihres Einkommens sei nicht vorhersehbar und ihre Zahlungsfähigkeit nicht garantiert. Auch ein beruflich Selbständiger hat jedoch Möglichkeiten, das Vertrauen des Vermieters in die eigene Zahlungsfähigkeit zu fördern. Beruflich Selbständige können dem Vermieter z. B. Einkommenssteuerbescheide der letzten Jahre vorlegen. Auch eine Einnahmen- Überschussrechnung liefert dem Vermieter in der Regel eine solide Grundlage, um die Zahlungsfähigkeit einordnen zu können. Je länger die selbständige Tätigkeit mit zumindest nicht sinkenden ausreichenden Einnahmen nachgewiesen werden kann, desto bessere Chancen haben Selbständige im Auswahlverfahren.
Tipp 4: Überzeugen Sie Ihren Vermieter durch eine tadellose SCHUFA – Auskunft
Neben der Gehaltsbescheinigung bzw. – im Falle einer selbständigen beruflichen Tätigkeit- neben den letzten Einkommenssteuerbescheiden enthält auch eine SCHUFA – Auskunft wichtige Informationen, die für die Beurteilung der Bonität eines Mietinteressenten wichtig sind. Ergeben sich aus der SCHUFA – Auskunft keine Zahlungsausfälle und nur Hinweise auf positive Vertragsdaten, spricht dies für Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Interessenten. Gem. § 15 Abs.3 S.1 und S.2 DSGVO kann der Mietinteressent als Betroffener kostenlos die Übermittlung einer Kopie verlangen. Legt der Mietinteressent dem Vermieter gleich am Anfang bei der ersten Kontaktaufnahme ohne Anforderung eine einwandfreie SCHUFA – Auskunft vor oder bietet dies zumindest an, erhöht dies seine Chancen, zu einem Besichtigungstermin geladen zu werden und sogar den Zuschlag zu erhalten. Ist der Vermieter Vertragspartner der SCHUFA, so dass er selbst eine Auskunft über den Mietinteressenten einholen darf, ist es förderlich, dem Vermieter die dafür erforderliche Einwilligung zu erteilen.
Tipp 5: Stellen Sie Ihre Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit durch Vorlag einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung unter Beweis
Die Bereitschaft von Vermietern, einem Interessenten den Zuschlag zu geben, kann außerdem dadurch erhöht werden, dass der Interessent ihm gleich zu Anfang – im besten Fall ungefragt – eine sog. Vorvermieterbescheinigung, verbreitet auch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung genannt, vorlegt oder dies zumindest anbietet. Mit einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, deren Inhalt nicht vorgegeben ist, gibt der vorherige Vermieter Auskunft darüber, wie das Mietverhältnis verlaufen ist, insbesondere darüber, ob der Mieter seine Miete pünktlich und vollständig gezahlt hat. Für den Fall, dass dies zutrifft, ist jedem Mietinteressenten zu empfehlen, den bisherigen Vermieter um die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu bitten, aus der sich ergibt, dass
- das Mietverhältnis störungsfrei verlaufen ist,
- der Mieter seine Miete stets pünktlich und vollständig gezahlt und etwaige Betriebskostennachforderungen beglichen hat und
- auch zum derzeitigen Zeitpunkt keine Zahlungsrückstände bestehen.
Welche Angaben die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darüber hinaus in der Regel enthält, erfahren Sie in unserem Beitrag „Vorvermieterbescheinigung: Muster + Ratgeber“. Dort finden Sie außerdem ein Muster, das Sie Ihrem bisherigen Vermieter zukommen lassen können.
Im Gegensatz zu der sog. Vermieterbescheinigung, auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt, zu deren Ausstellung der aktuelle Vermieter gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet ist und mit der er dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses dessen Einzug bestätigen muss, trifft den Vorvermieter allerdings keine Pflicht, dem ehemaligen Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08). Verweigert der Vermieter die Erteilung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, sollte der Mietinteressent stattdessen aber zumindest von seinem Recht aus § 368 S.1 BGB Gebrauch machen und von seinem vorherigen bzw. bisherigen Vermieter die Erteilung von Quittungen über die von ihm empfangenen Mietzahlungen und etwaigen Betriebskostennachzahlungen zu erteilen. Auch diese Quittungen sind durchaus geeignet, die Erfüllung der aus dem Mietvertrag sowie den erteilten Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostennachforderungen entstandenen Mietverbindlichkeiten zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08).
Beachte:
Auch wenn das Gesetz den Vermieter als Gläubiger in § 368 S.1 BGB verpflichtet, die Quittung „gegen Empfang“, also im Zeitpunkt der Zahlung zu erteilen, kann der Mieter seinen Anspruch in der Regel auch noch nachträglich geltend machen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
Tipp 6: Bieten Sie Sicherheit durch Stellung eines Mitmieters oder eines Bürgen (besonders wichtig für Studenten oder Auszubildende)
Erfahrungsgemäß haben es besonders solche Mietinteressenten, die – wie z.B. Studenten oder Auszubildende – über keine oder nur sehr geringe Einkünfte verfügen, nicht selten aber auch beruflich selbständige Alleinstehende, deren künftige Einkommenssituation vom Vermieter nicht vorhersehbar erscheint, besonders schwer, eine Wohnung zu finden. Vor allen Dingen in derartigen Fällen kann es daher sinnvoll sein, dem Vermieter mehr Sicherheit zu geben, indem andere – auch aus Sicht des Vermieters – zahlungskräftige Personen zur Minderung des finanziellen Risikos des Vermieters hinzugezogen werden. Hier bieten sich zwei Varianten an. Die größte Sicherheit bietet es dem Vermieter, wenn diese dritte Person selbst Mitmieter wird, was ohne weiteres auch dann möglich ist, wenn sie gar nicht mit in die Wohnung einziehen möchte. Sind mehrere Personen als Mieter am Mietverhältnis beteiligt, sind diese nämlich Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB mit der Folge, dass der Vermieter von jedem der Mieter die Zahlung der gesamten Miete verlangen kann. Möchten Studenten oder Auszubildende eine Wohnung anmieten, ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Elternteil sich als Mitmieter zur Verfügung stellt, ohne die Wohnung zu beziehen. Wenn auch nicht in dem hohen Maße, wie es im Falle einer Mietermehrheit der Fall ist, kann dem Vermieter auch mehr Sicherheit durch das Angebot geboten werden, dass sich ein Dritter für etwaige Mietschulden des Mietinteressenten verbürgt. Auch hier kommen im Falle von Studenten oder Auszubildenden z.B. Eltern oder sonstige Verwandte in Betracht. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Bereitschaft eines Vermieters, Studenten, Auszubildende aber auch einer beruflich selbständigen Person, deren Einkünfte nicht sicher erscheinen, den Zuschlag zu geben, erhöht, wenn ein Dritter als Mietsicherheit Mitmieter wird oder sich als Bürge zur Verfügung stellt.
Tipp 7: Notfalltipp: Wenn gar nichts hilft: Bieten Sie dem Vermieter an, die Kosten für den Abschluss einer Mietausfallversicherung zu übernehmen
Wie für so gut wie alles, werden auch Versicherungen angeboten, mit denen sich ein Vermieter gegen Mietausfälle versichern kann. Vom Versicherungsschutz derartiger sog. Mietausfallversicherungen umfasst sind in der Regel nicht nur Mietausfälle, sondern darüber hinaus auch Prozesskosten, die im Falle einer Räumungsklage entstehen können. Die Kosten, die im Falle eines Abschlusses einer Mietausfallversicherung durch den Vermieter als Versicherungsnehmer für diesen entstehen, sind in der Regel nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Zwar hat der BGH eine Ausnahme anerkannt, und zwar in denjenigen Fällen, in denen eine Gebäudeversicherung einen Versicherungsschutz gegen solche Mietausfälle enthält, die auf einen Gebäudeschaden zurückzuführen sind. In diesen Fällen kann der Vermieter die Kosten für die Gebäudeversicherung einschließlich des auf einen etwaigen Mietausfall als Folge eines Gebäudeschadens entfallenden Prämienanteils als Betriebskosten § 2 Nr.13 BetrKVO auf die Mieterin umlegen (vgl. BGH, Urteil 06.06.2018 – VIII ZR 38/17).
Nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind allerdings Versicherungsbeiträge für solche Versicherungen, die den Vermieter gegen Mietausfälle absichern, die auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Mieters zurückzuführen sind.
Zulässig sind grds. aber Individualvereinbarungen, die vorsehen, dass der Mieter diese Kosten außerhalb der Betriebskosten übernimmt. Da dies allerdings mit erheblichen Kosten für den Mieter verbunden sein kann, sollte ein Mietinteressent seine Bereitschaft zur Übernahme der Versicherungsbeiträge nur im absoluten Notfall und auch nur dann signalisieren, wenn der Vertragsschluss anderenfalls aussichtslos erscheint und der Interessent über hinreichende finanziellen Mittel verfügt, so dass er nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Tipp 8: Zeigen Sie sich bzgl. des Mietbeginns flexibel
Grds. ist jeder Vermieter – sofern er die Wohnung nicht renovieren oder umgestalten möchte – bei einem Mieterwechsel an einer nahtlosen Weitervermietung interessiert, um einen Leerstand und einen damit einhergehenden Mietausfall zu vermeiden. Bei der Auswahl des Mieters kann es daher für den Vermieter eine durchaus eine wichtige Rolle spielen, dass der Mietinteressent die Wohnung auch zum frühest möglichen Mietbeginn anmietet. Benötigt ein Mietinteressent die Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, weil er z.B. erst dann umziehen oder sein bisheriges Mietverhältnis kündigen kann, sollte er – auch wenn hiermit eine durchaus nennenswerte finanzielle Zusatzbelastung verbunden sein kann – in Betracht ziehen, sich bereit zu zeigen, die Wohnung bereits zu dem vom Vermieter favorisierten Mietbeginn anzumieten. Langfristig kann es sich durchaus auszahlen, für ein oder zwei Monate eine doppelte Miete zu zahlen, im Gegenzug dafür aber dauerhaft eine bezahlbare Wohnung zu haben. Auch andersherum in denjenigen Fällen, in denen der Mietinteressent die Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt benötigt als sie angeboten wird, sollte in Betracht gezogen werden, sich dennoch für den Vertragsschluss zu entscheiden und die Zwischenzeit ggf. in einer preisgünstigen möblierten Übergangswohnung, in einem Hotelzimmer oder bei Freunden oder Verwandten zu überbrücken.
Tipp 9: Erscheinen Sie pünktlich zum Besichtigungstermin
Ist der Vermieter nicht von der Zuverlässigkeit des Mietinteressenten überzeugt, wird dieser den Zuschlag für die Wohnung mit Sicherheit nicht erhalten. Erscheint ein Mietinteressent nicht zuverlässig, ist die Sorge berechtigt, dass dieser seine Miete nicht zuverlässig zahlen oder mit der Wohnung nicht sorgsam umgehen könnte. Auch wenn die finanzielle Situation des Mieters und die grds. aus dessen Unterlagen zu entnehmende Zahlungsfähigkeit bei der Beurteilung der Frage, ob die zuverlässige Zahlung der Miete garantiert ist, die größte Rolle spielen, ist die Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den der Vermieter bei der Besichtigung der Wohnung von dem Mietinteressenten erhält, nicht zu unterschätzen. Vor allem private Vermieter lassen sich besonders von dem persönlichen Eindruck des Mietinteressenten und dessen Verhalten beim Besichtigungstermin leiten. Eine durchaus bedeutsame Rolle spielt hierbei die Pünktlichkeit des Mietinteressenten. Unabhängig davon, dass kein Vermieter gerne unnötig wartet und vergeblich Zeit investiert, lässt ein unpünktliches Erscheinen des Interessenten beim Besichtigungstermin den nicht fernliegenden Zweifel an dessen Zuverlässigkeit zu. Nimmt der Mietinteressent es mit der Pünktlichkeit nicht so genau, steht zu befürchten, dass beim Vermieter die Überzeugung, die Miete zuverlässig und pünktlich zu erhalten und seine Wohnung einem achtsamen Mieter anzuvertrauen, nicht aufkommt. Jedem Mietinteressenten ist daher zu raten, alle Vorkehrungen zu treffen, um zum vereinbarten Zeitpunkt zur Besichtigung zu erscheinen. Die Sichtung der Verkehrslage sowie ein frühzeitiges Losfahren sind hier gute Ratgeber. Sollte es unverschuldet dennoch zu einer Verspätung kommen, können die Wogen häufig dadurch geglättet werden, dass der Mietinteressent von unterwegs Bescheid gibt und sich für seine Verspätung entschuldigt. Jeder Mietinteressent sollte daher sicherstellen, dass er die nötigen Kontaktdaten des Vermieters griffbereit hat.
Tipp 10: Achten Sie beim Besichtigungstermin auf ein gepflegtes Äußeres
Auch wenn vermutlich kein Vermieter zugeben oder dies gar als einen Grund für seine Entscheidung angeben würde, kann auch das äußere Erscheinungsbild, das der Mietinteressent bei der Besichtigung abliefert, am Ende darüber entscheiden, ob er den Zuschlag bekommt. Wer verschwitzt in Jogginghose erscheint, hat ggf. geringere Chancen als derjenige, der gut gekleidet ist. Dafür muss der Interessent nicht den guten Anzug aus dem Kleiderschrank holen. Eine saubere Hose mit Hemd oder Bluse reichen durchaus aus. Wer übertreibt, wirkt verkleidet oder fühlt sich entsprechend und kann unsicher werden.
Tipp 11: Machen Sie es möglich, dass alle künftigen (erwachsenen) Mieter oder Bewohner zum Besichtigungstermin erscheinen
Auch wenn der Besichtigungstermin in erster Linie dazu dient, dass der Mietinteressent sich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen kann, hat er auch für den Vermieter eine entscheidende Bedeutung, die darin besteht, den Mietinteressenten persönlich kennenzulernen und sich ein Bild von seiner Zuverlässigkeit zu machen. Von dem persönlichen Eindruck hängt in der Regel maßgebend ab, ob der Vermieter bereit ist, dem Interessenten seine Wohnung anzuvertrauen. Erscheinen zum Besichtigungstermin nicht alle potentiellen Mieter oder Bewohner, kann es für den Vermieter durchaus schwer werden, diese Entscheidung zu treffen, lässt sich doch von dem guten Eindruck eines Interessenten nicht automatisch schließen, dass auch die übrigen potentiellen Mieter oder Bewohner den Vorstellungen Vermieters entsprechen. Wenn irgend möglich, sollten die Interessenten es daher möglich machen, alle zum Besichtigungstermin zu erscheinen, ganz gleich, ob sie Mietmieter oder nur Mitbewohner werden möchten, ohne am Mietvertrag beteiligt zu sein. Hierdurch kann zugleich auch der Eindruck vermieden werden, das Interesse an der Wohnung sei bei den nicht Erschienenen nicht in ausreichendem Maße vorhanden und die Wahrscheinlichkeit, dass die Wohnung auch tatsächlich angemietet wird, sei nicht hoch genug.
Tipp 12: Seien Sie beim Besichtigungstermin auf Fragen vorbereitet und zeigen sich durch eigene Fragen interessiert
Zum Besichtigungstermin wird in der Regel nur geladen, wer eine Vorauswahl an Hand schriftlicher Unterlagen erfolgreich überstanden hat. Der Vermieter hat sich daher grds. bereits vor dem persönlichen Kennenlernen ein Bild von der Zahlungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Interessenten gemacht. Jeder Mietinteressent sollte aber dennoch damit rechnen, dass er auch beim Besichtigungstermin noch weiteren Fragen ausgesetzt ist, und hierauf vorbereitet sein. In der Regel betreffen diese Fragen weiterhin Umstände, aus denen sich Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Interessenten und auf die Ernsthaftigkeit seines Wunsches, die Wohnung anzumieten, ziehen lassen. Thema beim Besichtigungstermin ist oft auch die Frage, ob der Mietinteressent an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert ist oder ob die Mietdauer absehbar begrenzt ist, z. B. wegen voraussichtlicher beruflicher Veränderungen oder geplanten Familienzuwachses. Selbstverständlich ist kein Mietinteressent gezwungen, auf die Fragen des Vermieters zu antworten. Verweigert er die Auskunft, erscheint beim Vermieter allerdings naturgemäß der Eindruck, der Mietinteressent habe etwas zu verbergen. Hierdurch können sich seine Chancen, den Zuschlag zu erhalten, entscheidend verringern. Jeder Mietinteressent sollte daher wissen, dass er in bestimmten Fällen, ein Recht hat, die Unwahrheit zu sagen, ohne spätere rechtliche Konsequenzen in Form einer Kündigung, einer Anfechtung des Mietvertrages oder eines Schadensersatzanspruches wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen fürchten zu müssen. Solche Konsequenzen drohen dann nicht, wenn es sich bei der konkreten Frage des Vermieters um eine unzulässige Frage handelt, die der Mietinteressent wahrheitswidrig beantworten darf. Unzulässig sind z. B. Fragen zu religiösen und politischen Überzeugungen oder Mitgliedschaften, zu Krankheiten und auch zu Umständen, die die Familienplanung betreffen, wie z.B. eine bestehende oder geplante Schwangerschaft.
Alle wichtigen Informationen zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Vermieterfragen erhalten Sie in unserem Beitrag “Mieterselbstauskunft – Welche Fragen sind zulässig?”
Der Mietinteressent ist selbstverständlich nicht nur zum Besichtigungstermin erschienen, um sich den Fragen des Vermieters zu stellen. Auch für eigene Fragen sollte genug Raum bleiben, und zwar nicht nur aus eigenem Interesse heraus, sondern auch zu dem Zweck, sich gegenüber dem Vermieter interessiert zu zeigen. Hier bieten sich z. B. Fragen an, die das Umfeld der Wohnung, wie etwa Nachbarn, Regelungen zur Treppenhausreinigung oder Einkaufsmöglichkeiten und Freizeitangebote in der Nähe betreffen.
Auch nach dem Besichtigungstermin sollten Mietinteressenten sich mit einigem zeitlichen Abstand beim Vermieter ggf. durch weitere Fragen in Erinnerung bringen, um Interesse zu bekunden, ohne allerdings aufdringlich zu wirken. Ein gutes Mittelmaß zu finden, ist hier entscheidend.
Tipp 13: Bringen Sie Ihre Begeisterung für die Wohnung zum Ausdruck
Viele, vor allem private Vermieter sind begeistert von Ihrer Wohnung und möchten diese am liebsten auch nur solchen Interessenten anvertrauen, die diese Begeisterung teilen und ihre Wohnung besonders zu schätzen wissen. Es kann daher – zumindest bei privaten Vermietern – hilfreich sein, sich gegenüber dem Vermieter ebenso begeistert zu zeigen und die Begeisterung von der Schönheit der Wohnung ganz besonders zum Ausdruck zu bringen. Verfügt die Wohnung über Besonderheiten, wie z.B. einen ausgebauten Dachboden, bietet es sich an, diese Besonderheiten positiv hervorzuheben. Auch wenn es durchaus nützlich sein kann, die Schönheit der Wohnung zu betonen, sollte der Mietinteressent hierbei aber keinesfalls übertreiben, damit seine Äußerungen nicht gespielt und aufgesetzt wirken. Meistens zahlt es sich aus, authentisch zu bleiben.
Tipp 14: Ziehen Sie in Betracht, bzgl. des Renovierungszustandes der Wohnung Abstriche zu machen
In einer großen Zahl aller Fälle befindet sich eine Mietwohnung bei einem Mieterwechsel in einem renovierten Zustand. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zumindest in Formularmietverträgen regelmäßig Schönheitsreparaturklauseln enthalten sind, die den Mieter bei Bedarf zur Renovierung verpflichten. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Wohnung Gebrauchsspuren des Vormieters aufweist, die dieser z. B. deshalb nicht beseitigt hat, weil die in seinem Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Nicht nur deshalb, weil Vermieter in der Regel an einer zügigen Weitervermietung ohne Mietausfall interessiert sind, sondern auch aus Kostengründen, haben viele Vermieter ein großes Interesse daran, die Wohnung in dem aktuellen, ggf. nicht renovierten Zustand zu vermieten. Hat der Vermieter die Wahl zwischen verschiedenen „gleichwertigen“ Interessenten, kann es daher u. U. ausschlaggebend sein mit der Folge, dass die Wahl auf ihn fällt, wenn einer der Interessenten auf eine vorherige Renovierung der Wohnung vor dem Einzug verzichtet. Sofern es sich nicht auf das Wohlbehagen des Interessenten auswirkt, eine nicht renovierte Wohnung zu beziehen, oder er über die nötigen finanziellen Mittel und ggf. auch das eigene handwerkliche Geschick verfügt, die Wohnung auf eigene Kosten renovieren zu lassen oder selbst zu renovieren, kann es sich daher auszahlen, bzgl. des Renovierungszustandes der Wohnung Abstriche zu machen. Mit berücksichtigt werden sollte dabei auch der nicht zu unterschätzende Vorteil, der sich daraus ergibt, dass der Mieter in denjenigen Fällen, in denen ihm die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in einem unrenovierten Zustand überlassen wird, in der Regel auch am Ende des Mietverhältnisses selbst dann nicht zu renovieren braucht, wenn Renovierungsbedarf besteht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind nämlich – zumindest formularvertragliche Schönheitsreparaturen – in solchen Fällen unwirksam, es sei denn, dem Mieter wird vom Vermieter ein angemessener Ausgleich gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14).
Tipp 15: Machen Sie im Falle einer gesetzeswidrigen Ungleichbehandlung Ihre Rechte geltend
In der Regel ist es für den Mietinteressenten nicht erkennbar, nach welchen Kriterien der Vermieter seine Wahl getroffen und weshalb er einem Interessenten den Vorzug gegeben hat. Gibt es jedoch deutliche Anhaltspunkte dafür oder bekennt sich der Vermieter sogar dazu, dass er einen Mietinteressenten aus Gründen – wie z. B. seiner ethnischen Herkunft, seiner sexuellen Identität oder einer Behinderung – abgelehnt hat, sollte der Mietinteressent prüfen, ob eine gesetzlich verbotene diskriminierende Ungleichbehandlung vorliegt und er hieraus Ansprüche ableiten kann und diese durchsetzen möchte. Gesetzliche Grundlage wäre in diesen Fällen das eher aus dem Arbeitsrecht bekannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das auf Mietverhältnisse allerdings nur in engen Grenzen anwendbar ist.
In welchen Fällen eine gesetzlich verbotene Ungleichbehandlung vorliegt und welche Ansprüche sich hieraus für den abgelehnten Interessenten ergeben, erfahren Sie in unserem Beitrag “Muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln? (z.B. Mieterhöhung, Kündigung, Vertragsschluss)”.
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