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Katzen als Freigänger in Mietwohnung – Was müssen Mieter und Vermieter wissen?

Die Katzenhaltung in der Mietwohnung ist für viele Vermieter kein Problem, wenn keine Störungen anderer zu befürchten sind. Doch was heißt es, wenn der Vermieter die Katzenhaltung gestattet? Sind dann nur reine Wohnungskatzen erlaubt oder darf die Fell-Nase auch Freigang genießen? Können Mieter Ihre Katzen durch das Treppenhaus ins Freie lassen oder ist das nicht erlaubt? Kann der Vermieter verbieten dass ein Mieter seine Katzen rauslässt?

Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter und Vermieter, was für Katzen als Freigänger in der Mietwohnung gilt.

I. Katzenhaltung in Mietwohnung erlaubt

Die Frage, ob eine Katze überhaupt als Haustier in der Mietwohnung gehalten werden darf ist weitestgehend geklärt. Die Antwort ist ja.

Vor der Anschaffung ist allerdings immer der Vermieter zu fragen, denn die Katze ist kein Kleintier (vgl. unter Punkt I.1.). Nur Kleintierhaltung ist erlaubnisfrei. Generelle Verbote der Katzenhaltung sind unwirksam (vgl. unter Punkt I.2.).

1. Katze ist kein Kleintier

Die Katze ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Kleintier. Dazu zählen nur Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen, Meerschweinchen oder vergleichbare Tiere  (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Kleintierhaltung  zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung  nach § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mieter können Kleintiere immer erlaubnisfrei als Haustiere in einer Mietwohnung  halten, solange die Tiere in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und nicht frei in der Wohnung herumlaufen (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Andere Tiere, wie Katzen oder Hunde, stehen unter einem sog. Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Vermieter ist vor der Anschaffung um Erlaubnis zur Tierhaltung zu bitten ( vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Ein Muster für einen Antrag auf Haustierhaltung in der Mietwohnung finden Mieter hier: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter

Eine Katze darf immer erst nach Erlaubniserteilung in die Mietwohnung einziehen. Mieter haben hier aber regelmäßig einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn der Vermieter im Einzelfall keinen besonderen Grund hat die Katzenhaltung zu untersagen. Die in diesem Zusammenhang oft angeführte Katzenhaarallergie eines anderen Hausbewohners reicht hier nicht.

Eine gute Übersicht zu Einzelfällen der Katzenhaltung in der Rechtsprechung gibt der Beitrag:  So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung und Katze in der Mietwohnung – Was ist erlaubt und was nicht?

Einen allgemeinen Ratgeber zur Tierhaltung in der Mietwohnung finden Sie hier: Haustiere des Mieters: Ein Ratgeber für Mieter und Vermieter

2. Generelles Verbot der Katzenhaltung in Mietwohnung aber unzulässig

Klauseln in Mietverträgen oder Hausordnungen, die eine Katzen oder Hundehaltung in einer Mietwohnung generell verbieten sind  wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Nach dem BGH halten Klauseln in allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über Wohnräume, die den Mieter verpflichten “keine Hunde und Katzen zu halten” einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand: Sie verstoßen gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, da sie die Haltung von Katzen und Hunden generell und ohne Einschränkung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ausschließen. Eine entsprechende Formularklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012, Az.: VIII ZR 329/11; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013, Az.: VIII ZR 329/11).

Mehr dazu lesen Sie in dem Spezialbeitrag: Grundsätzliches Tierverbot in der Mietwohnung ist unwirksam.

II. Verbot in Mietwohnung: Katzen als Freigänger

Anders als bei einem generellen Verbot der Katzenhaltung, ist es nach der Rechtsprechung durchaus zulässig, wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft  (WEG-Gemeinschaft) die Art der Katzen- oder Hundehaltung im Mietvertrag oder der Hausordnung beschränkt.

1. Kann der Vermieter Katzenhaltung auf Mietwohnung beschränken?

Ja. Ein Vermieter kann seine Erlaubnis zur Katzenhaltung auf eine reine Wohnungskatze beziehen oder eine uneingeschränkt erlaubte Katzenhaltung nachträglich auf eine Wohnungshaltung beschränken.

Der Vermieter kann von seinem Mieter verlangen, dass dieser seine Katzen so hält,  dass diese Balkone, Terrassen oder Gärten von Nachbarn nicht verschmutzet. Eine freilaufende Katze im Treppenhaus, die dort stundenlag miaut, uriniert oder kotet, ist nicht zu dulden. Wenn eine störungsfreie Haltung  nur durch Wohnungshaltung zu gewährleisten ist, muss der Mieter seiner Katze den Freigang verbieten. Nach dem Landgericht (LG) München, müssen sich Mieter ein anderes Haustier anschaffen, wenn sie eine Katzenhaltung in der Wohnung als nicht artgerecht empfinden (LG München I, Urteil vom 29.03.2004, Az.: 1 T 1633/04).

2. Nachbarn können Wohnungshaltung der Katze verlangen

Benachbarte Mieter oder Nachbarn eines angrenzenden Grundstücks haben gegen den Tierhalter einen Unterlassungsanspruch (so das Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09): Dieser ergibt sich nach der Ansicht des LG aus §§ 862 I, 1004 I 2 BGB analog. Danach können Nachbarn — egal ob selbst Mieter oder Eigentümer — von einem Mieter, der seine Katze frei laufen lässt, verlangen, dass er die Katze so hält, dass diese nicht mehr in die Wohnung bzw. das Grundstück der Nachbarn gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen. Der Anspruch auf Unterlassung garantiert ein Unterlassen jeglicher Besitzbeeinträchtigung! Das geht sogar so weit, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liegt. Es kommt also nicht einmal darauf an, ob es durch die Katze tatsächlich zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Entscheidung vom 17.09.1982,Az.: 20 U 44/82; LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.01.2000, Az.: 1 S 198/99; AG Bremen, Urteil vom 08.11.2017, Az.: 19 C 227/16).  Nach einer älteren Entscheidung des OLG Koblenz soll eine Besitzstörung hingegen nur vorliegen, wenn die Störung der Katzen das übliche Maß überschreitet; das vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser und auf Nachbargrundstücke soll grds. nicht als Besitzstörung angesehen werden können (OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.1989, Az. 3 U 834/88).

Katzenfreunde können sich gegenüber benachbarten Mieter oder Eigentümern insoweit auch nicht auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nach § 242 BGB berufen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung es hinzunehmen, dass Katzen die Wohnung bzw. das Grundstück betreten oder Terrassen/Balkone durch Kot bzw. Erbrochenes verschmutzen (so das LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09).

3. Anleinzwang für Katzen in der Hausordnung zulässig

Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOLG), Beschluss vom 02.06.2004; Az.: 2Z BR 99/04. Danach kann eine WEG-Gemeinschaft in der Hausordnung beschließen, dass Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Ein solches Verbot für freilaufende Katzen ist nach dem BayOLG zulässig und entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung einer WEG-Gemeinschaft. Begründet wird das damit, dass bei frei herumlaufenden Tieren die Gefahr besteht, dass diese die Gemeinschaftsflächen der Anlage, wie z.B. Kinderspielplätze verschmutzen. Ein Anleinzwang kann diese Gefahr begrenzen und stellt sicher, dass sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die auf das Tier einwirken kann. Saubere Kinderspielplätze seien wichtiger als die Freiheitsliebe von Katzen (vgl. LG München I, Urteil vom 29.03.2004, Az.: 1 T 1633/04).

III. Fazit und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Katzen nicht zwingend als Freigänger in der Mietwohnung zu erlauben sind. Vermieter dürfen ihre Erlaubnis zur Katzenhaltung durchaus auf die Haltung reiner Wohnungskatzen beschränken — grds. auch nachträglich. Außerdem sollten Mieter, die sich eine Katze halten wollen, darüber im Klaren sein, dass es immer passieren kann, dass benachbarte Mieter oder Eigentümer sich durch die Katze gestört fühlen können und das Unterlassen des Freigangs der Katze fordern können. Auch Einschränkungen des Freigangs der Katze durch die Hausordnung sind zulässig.

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