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Rohrverstopfung in Mietwohnung – Wer zahlt?

Viele Mieter kennen es: der Abfluss ist verstopft und alltägliche Dinge, wie Duschen, Abwaschen oder Klogänge sind nicht mehr ohne Weiteres möglich. Dass in einer solchen Situation schnell Abhilfe geschaffen werden muss, steht außer Frage. Oft muss hier ein Fachmann ans Werk. Spätestens dann, wenn die in der Regel recht üppig ausfallende Rechnung ins Haus flattert, entbrennt jedoch nicht selten ein Streit wischen den Mietparteien darüber, wer die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung zu tragen hat. Während der Vermieter vom Mieter die Kostentragung mit der Begründung verlangt, der Mieter habe die Rohrverstopfung verursacht, verweisen Mieter regelmäßig auf die Instandsetzungspflicht des Vermieters. Dieser Beitrag erklärt, welche Mietpartei unter welchen Umständen die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung zu tragen hat, und geht auch auf die hiermit oft einhergehende Frage ein, wer für die Beseitigung von Folgschäden aufzukommen hat, die aufgrund der Verstopfung entstehen.

1. Die Beseitigung von Rohrverstopfungen unterfällt grds. der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters

Wasser- und Abwasserrohre sind Bestandteil der Mietsache. Auch sie sind daher Gegenstand der dem Vermieter obliegenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht. Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter nämlich verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Verantwortung des Mieters begründen (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.3), ist also der Vermieter dazu verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Rohrverstopfungen beseitigt werden.

Auch wenn der Vermieter zur Beseitigung der Verstopfung auf eigene Kosten verpflichtet ist, kommt es nicht selten vor, dass der Mieter selbst einen Handwerker beauftragt und die Kosten vorverauslagt. Bevor der Mieter dies tut, sollte er sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruchgegen den Vermieter vorliegen. Gem. § 536a Abs.2 BGB kann ein Mieter einen Mangel der Mietsache nämlich nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

  • der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (vgl. § 536a Abs.2 Nr.1 BGB) oder
  • die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs.2 Nr.2 BGB).

Da die Reinigung eines verstopften Rohres -sofern keine Überschwemmung droht- in der Regel keine Notmaßnahme i. S. d. § 536a Abs.2 Nr.2 BGB darstellt, d.h. sie nicht so eilbedürftig ist, dass sie keinen Aufschub duldet bis der Vermieter selbst Abhilfe schaffen kann, kann der Mieter die von ihm aufgewendeten Kosten im Regelfall nur dann ersetztverlangen, wenn er den Vermieter zuvor mit der Beseitigung der Rohrverstopfung in Verzug gesetzt hat. Jedem Mieter ist daher – bevor er selbst tätig wird -zu raten, eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs.1 BGB auszusprechen und den Vermieter unmissverständlich aufzufordern, die Verstopfung des Rohres zu beheben.

Beachte:

Die Mängelanzeige, die das Gesetz vom Mieter in § 536c BGB verlangt, um sich sein Minderungsrecht aus § 536 BGB und seinen Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs.1 BGB zu erhalten, ersetzt nicht zwingend die verzugsbegründende Mahnung. Während es für die Mängelanzeige genügt, dass der Mieter den Vermieter von einem konkret zu beschreibenden Mangel in Kenntnis setzt, bedarf es für die verzugsbegründende Mahnung eines eindeutigen Abhilfeverlangens seitens des Mieters. Selbstverständlich kann der Mieter aber beide Erklärungen miteinander verbinden.

2. Bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung handelt es sich nicht um eine Kleinreparatur

In den meisten Formularmietverträgen befinden sich sog. Kleinreparaturklauseln, die festlegen, dass der Mieter die Kosten für die Durchführung bestimmter kleinerer Reparaturen zu tragen hat. Selbst wenn eine solche Kleinreparaturklausel wirksam ist, was nicht immer der Fall ist, da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit formularmäßiger Kleinreparaturklauseln stellt, kann der Vermieter von dem Mieter auf der Grundlage einer solchen Kleinreparaturklausel nicht die Übernahme der  Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung verlangen. Aus einer Kleinreparaturklausel ergibt sich nämlich für den Mieter nur dann eine Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturkosten, wenn es sich bei der konkreten Maßnahme auch tatsächlich um eine Kleinreparatur handelt. Dies trifft auf die Beseitigung einer Rohrverstopfung nicht zu (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 212 C 65/11). Unter Kleinreparaturen sind nämlich nur solche Reparaturen zu verstehen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung solcher Gegenstände erforderlich sind, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Um einen solchen Gegenstand handelt es sich bei einem Wasser- bzw. Abwasserrohr nicht. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegen Wasser- und  Abwasserrohre nämlich nicht der häufigen und unmittelbaren Einwirkung des Mieters (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 212 C 65/11).

3. Wann der Mieter die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen muss

Dass Wasser- bzw. Abwasserrohre Gegenstand der dem Vermieter obliegenden Instandhaltungs- bzw.Instandsetzungspflicht sind (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.1), bedeutet nicht, zwangsläufig dass der Vermieter ausnahmslos immer die Kosten für Beseitigung einer Rohrverstopfung übernehmen muss. Unter bestimmten Umständen ist abweichend von dem unter Zf.1 dargestellten Grundsatz der Mieter zur Kostentragung verpflichtet. Eine solche Kostentragungspflicht des Mieters besteht allerdings entgegen der Ansicht vieler Vermieter nicht immer bereits dann, wenn der Mieter die Verstopfung durch den Gebrauch der Mietsache verursacht hat. Der Mieter kann bestimmte Verschlechterungen der Mietsache herbeiführen, ohne dass dies für ihn negative Konsequenzen hat und ohne, dass er vom Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. § 538 BGB bestimmt nämlich, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Hat der Mieter sich also vertragsgemäß verhalten und kommt es dennoch zu einer Verstopfung der Rohre, ist er nicht verpflichtet, die durch die Beseitigung der Verstopfungentstehenden Kosten zu tragen. Umgekehrt bedeutet dies: Nutzt der Mieter die Mietsache vertragswidrig und begeht dadurch eine Pflichtverletzung, macht er sich gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig und kann vom Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in Anspruch genommen werden, sofern er nicht darlegen und ggf. auch beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

Ob die Rohrverstopfung Folge eines vertragsgemäßen oder aber eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters ist, muss in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden.

Hat der Mieter bzw. die Mieterin z.B. Damenbinden oder Babywindeln im Klo heruntergespült, stellt dies keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mehr dar mit der Folge, dass der Mieter gem. § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung übernehmen muss. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter große Mengen an Toilettenpapier ohne zwischenzeitliche Spülung in die Toilette einwirft (vgl. AG Saarburg, Urteil vom 07. 08. 2002 – 5 C 295/02). Ist die Verstopfung dadurch entstanden, dass sich allmählich Kalk abgesetzt hat, ist dies dem Mieter hingegen in der Regel nicht anzulasten. Auch dann, wenn es dadurch zu einer Verstopfung der Rohre kommt, dass Fett, Essensreste und Haare in die Rohre gelangt sind, muss die Verstopfung nicht zwangsläufig durch eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache seitens des Mieters verursacht worden sein. Wie das AG Ravensburg mit Urteil vom 23.02.2005 – 9 C 1470/04- ausdrücklich klargestellt hat, ist es normal, dass beim Abspülen von Geschirr und Töpfen, beim Ausgießen von Soßen und fetthaltiger Kochflüssigkeit und beim Waschen von Gemüse Reste in den Abfluss gelangen. Ebenso wenig lasse sich – so das AG Ravensburg – verhindern, dass Haare über das Waschbecken in die Abflussleitung gespült werden. Dass eine durch Haare, Essensreste und Fett bedingte Verstopfung Folge eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters ist, ist auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Menge der in die Rohe gelangten Fremdkörper einerseits und der Zeitrahmen, innerhalb dessen es zu der Verstopfung kommt. In dem der Entscheidung des AG Ravensburg zu Grunde liegenden Fall waren keine überdurchschnittlichen Mengen in die Rohre gelangt. Da sich die Verstopfung zudem im Laufe von 30 Jahren gebildet hatte, stufte das Gericht die Verstopfung als Folge vertragsgemäßen Gebrauchs ein und verneinte einen auf Kostenersatz für die Reinigung der Rohre  gerichteten Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Beachte:

Der Mieter hat nicht nur für sein eigenes vertragswidriges Verhalten einzustehen. Er muss sich auch das Verhalten von Haushaltsangehörigen, Verwandten, Besuchern, Gästen und sonstigen Personen zurechnen lassen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (vgl. AG Hagen, Urteil vom 30. 06. 1978 – 9 C 820/77).

Wichtig:

Besteht zwischen dem Mieter und dem Vermieter Streit über die Ursache für die Verstopfung, trägt zunächst der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Ursache nicht in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegt. Der Vermieter muss also beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf Mängel oder Schwachpunkte des Baukörpers zurückzuführen ist (vgl. LG Kiel, Urteil vom 09. 08. 1990 – 1 S 136/89). Erst wenn dieser Beweis geführt ist, muss sich der Mieter umfassend hinsichtlich vertragswidriger Verursachung und Verschulden entlasten (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 09. 08. 1984 – 3 REMiet 6/84).

4. Sonderfall: Verstopfung von Rohren außerhalb der Wohnung

Nicht immer sind von einer Verstopfung nur Rohre betroffen, die sich innerhalb der Wohnung befinden. Ist in einem Haus mit mehreren Mietwohnungen z.B. ein Hauptstrang einer Abwasserleitung verstopft, der sich nicht innerhalb einer der Wohnungen befindet, gelten bzgl. der Frage, welche Mietpartei die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung zu tragen hat, zwar dieselben Grundsätze, die unter Zf.1-3 beschrieben wurden. Oft ist es in solchen Fällen jedoch für den Vermieter sehr schwierig, den Verursacher der Verstopfung zu ermitteln. Um auch in solchen Fällen nicht auf den Kosten für die Beseitigung der Verstopfung sitzen zu bleiben, nehmen viele Vermieter daher in den Mietvertrag eine Klausel auf, die besagt, dass alle Mieter anteilig für die Kosten derSchadensbehebung haften, wenn bei Kanalverstopfungen oder Leitungsverstopfungen in einem Haus mit mehreren Wohnungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann. Eine solche Klausel ist zumindest als Formularklausel allerdings unwirksam (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. 05. 1982 – 4 REMiet 10/81). Kann der Vermieter nicht beweisen, dass ein bestimmter Mieter die Verstopfung verursacht hat, fallen die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung im Hauptabflussrohr eines Mietshauses daher dem Vermieter zur Last (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 13. 05. 1976 – 12 C 80/76).

5. Schadensersatz für Folgeschäden

Kommt es zu einer Rohverstopfung, entstehen über die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung hinaus durch Folgeschäden nicht selten noch weitere Kosten, die später der Mieter von seinem Vermieter oder – andersherum -der Vermieter von dem Mieter ersetzt verlangt. Auch Dritte, z. B. Mieter oder Eigentümer einer umliegenden Wohnung, können Schäden erleiden und Ansprüche geltend machen. Nicht immer bleibt die Verstopfung nämlich folgenlos.

Versucht der Mieter z. B., die Rohverstopfung selbst zu beheben und geht dabei nicht fachmännisch vor, so dass ein weiterer Schaden entsteht, muss er diesen grds. ersetzen. Das  AG Gießen entschied mit Urteil vom 21. 06. 2007 – 48 MC 141/07-, dass ein Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ein Gerät zur Beseitigung einer Rohrverstopfung einsetzt, ohne sich zuvor mit dessen Wirkungsweise vertraut zu machen und es dadurch zu einem Schaden kommt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mieter zur Beseitigung einer Verstopfung im Abfluss der Badewanne eine ca. 38 cm große Handpumpe eingesetzt. Daraufhin kam es in der darunter liegenden Wohnung zu einem Wasserschaden, weil im größeren Umfang Wasser aus der Badewanne durch die Decke nach unten floss. Da – so das AG Gießen- für den Mieter unschwer zu erkennen gewesen sei, dass durch das Pumpen bei einer Verstopfung zwischen dem Abfluss und der verstopften Stelle ein starker Druck erzeugt werden könne und es daher vorhersehbar gewesen sei, dass ein derartiger Druck dazu führen könne, dass sich der Syphon oder Rohre lockern und verschieben und es dadurch letztlich zu Wasserschäden kommen könne, verurteilte das Gericht den Mieter zum Schadensersatz.

Auch der Vermieter kann zum Ersatz von Schäden verpflichtet sein, die Folge einer Rohrverstopfung sind. Eine Ersatzpflicht kann z. B. dann bestehen, wenn der Vermieter es schuldhaft unterlassen hat, Rohre zu überprüfen und es später zu einer Überschwemmung kommt. Der Vermieter von Wohnraum ist zwar nach einem Urteil des AG Menden vom 02. 09. 1998 – 4 C 117/98 – grundsätzlich nicht verpflichtet, die in den Wänden der Mieträumeverlegten Wasser- bzw. Abwasserrohre regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich an den Rohren keine Unregelmäßigkeiten zeigen. Deuten z. B. häufige Verstopfungen auf Schwachstellen hin und unterlässt der Vermieter es schuldhaft, die Rohre zu überprüfen und einen etwaigen Mangel zu beheben, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Bzgl. der außerhalb der Mieträume gelegenen Rohre bzw. Abwasseranlage trifft den Vermieter außerdem auch ohne konkreten Anlass eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung. Unterlässt der Vermieter jegliche periodische Inspektion des Zustandes der Abwasseranlage und kommt es z. B. infolge eines verrosteten Abwasserrohrverschlusses durch eintretendes Abwasser zu einer Überflutung der Mieträume des Mieters, ist der Vermieter wegen grober Verletzung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten zum Ersatz des Wasserschadens verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06. 06. 2003 – 24 U 131/02).

War die Ursache für die Verstopfung bereits beim Vertragsschluss vorhanden, ist der Vermieter gem. § 536a Abs.1 Alt.1 BGB sogar verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet. Ist die Verstopfung z.B. auf einen beim Vertragsschluss vorhandenen Konstruktionsfehler zurückzuführen, muss der Vermieter nicht nur die Beseitigung der Verstopfung auf eigene Kosten vornehmen bzw. vornehmen lassen, sondern kann der Mieter von ihm auch den Ersatz etwaiger Folgeschäden verlangen.

Auch wenn der Vermieter weder die Entstehung der Verstopfung zu verantworten hat noch deren Ursache beim Vertragsschluss vorhanden war, macht sich der Vermieter gem. § 536a Abs.1 Alt.3 BGB dann schadensersatzpflichtig, wenn er mit der Beseitigung der Verstopfung in Verzug gerät und es infolge der nicht oder zu spät behobenen Verstopfung zu einem Schaden kommt. Nicht nur, um die Kosten für eine etwaige selbst vorgenommene Beseitigung der Verstopfung ersetzt zu bekommen (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.1), sondern auch, um die Voraussetzungen für den Ersatz etwaiger Folgeschäden zu schaffen, ist jedem Mieter daher zu raten, den Vermieter in Verzug zu setzen, indem er eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs.1 BGB ausspricht und den Vermieter unmissverständlich auffordert, die Verstopfung des Rohres zu beheben.

Wichtig:

Der Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs.1 BGB besteht gem. § 536c Abs.2 S.2 Nr.2 BGB nicht, wenn der Mieter seinem Vermieter die Rohrverstopfung nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter infolge der unterbliebenen oder verzögerten Anzeige nicht bzw. nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen und den Eintritt des Schadens vermeiden konnte. Eine unterbliebene Anzeige kann über den Verlust eines eigenen Schadensersatzanspruches des Mieters gem. § 536c Abs.2 S.1 BGB sogar umgekehrt dazu führen, dass sich der Mieter selbst gegenüber seinem Vermieter schadensersatzpflichtig macht. Hierzu kann es kommen, wenn der Vermieter infolge der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige eine Ausdehnung der Verstopfung und / oder einen Folgeschaden an seinem Eigentum nicht verhindern konnte. Weitere Einzelheiten zu den Ausschlussgründen, die der Geltendmachung eines auf § 536a Abs.1 BGB gestützten Schadensersatzanspruches entgegenstehen und mit den Ausschlussgründen, die einer Mietminderung gem. § 536 BGB entgegenstehen, identisch sind, können Sie in unserem Beitrag „Keine Mietminderung möglich: Ausschlussgründe für Mietminderung“ nachlesen.

Für das Fehlverhalten anderer Mieter hat der Vermieter nicht einzustehen. Der Vermieter haftet daher nicht auf Schadensersatz gegenüber einem Mieter, wenn in dessen Wohnung eine Überflutung infolge einer Verstopfung im Abflusssystem des Mietshauses entsteht, die durch andere (unvernünftige) Mieter, z. B. durch die Einbringung von Katzenstreu in das Abflusssystem, verursacht worden ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 08. 07. 1999 – 3 S 373/98).

Beachte:

Neben dem Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens und einer Mietminderung, die gem. § 536 BGB in Betracht kommt, kann der Mieter in Ausnahmefällen sogar Schmerzensgeld von seinem Vermieter verlangen. Ein solcher Anspruch besteht gem. § 253 Abs.2 BGB allerdings nur dann, wenn es infolge der Rohrverstopfung zu einer Gesundheitsverletzung gekommen ist. Das AG Hannover hat mit Urteil vom 10.10.2008 – 559 C 3475/08- einen Schmerzensgeldanspruch einer Mieterin in einem Fall bejaht, in dem die Toilette infolge einer Abflussverstopfung unbenutzbar war, was bei der über 80-jährigen Mieterin zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis hin zur Schlaflosigkeit geführt hatte. Dies sei – so das Gericht- angesichts des Alters der Mieterin nachvollziehbar und stelle nicht lediglich eine Unannehmlichkeit, sondern eine Gesundheitsverletzung dar, die einen Schmerzensgeldanspruch von 250,00 Euro rechtfertige.

Nicht immer befindet sich eine Verstopfung in den innerhalb der Mietwohnung gelegenen oder aber zumindest in den hauseigenen Rohren. Es gibt auch Fälle, in denen die Verstopfung im öffentlichen Kanalsystem der Stadt bzw. Gemeinde zu verorten ist. Die Gemeinde steht zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Eigentümern in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, aufgrund dessen sie Abwasser aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten hat. Auch dieses Benutzungs- bzw. Leistungsverhältnis ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach den §§ 275 ff. BGB zu begründen (vgl. BGH, Urteilvom 22. 09. 1977 – III ZR 146/75). In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 12. 2006 – III ZR 303/05), mit der Folge, dass nicht nur der Eigentümer bzw. Vermieter, sondern auch der Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen kann.

6. Fazit und Zusammenfassung

  1. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Verantwortung des Mieters begründen, ist der Vermieter dazu verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Rohrverstopfungen beseitigt werden.
  2. Beseitigt der Mieter die Rohrverstopfung selbst oder lässt dies durch einen Fachmann erledigen, kann er die dafür getätigten Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 536a Abs.2 BGB von seinem Vermieter ersetzt verlangen.
  3. Der Vermieter kann die Übernahme der Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung von seinem Mieter nicht auf der Grundlage einer Kleinreparaturklausel verlangen, da es sich bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung nicht um eine Kleinreparatur handelt.
  4. Nicht der Vermieter, sondern der Mieter muss die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen, wenn er diese durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache schuldhaft herbeigeführt hat.
  5. Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf Mängel oder Schwachpunkte des Baukörpers zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, muss sich der Mieter entlasten und beweisen, dass er die Verstopfung nicht oder zumindest nicht schuldhaft durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt hat.
  6. Eine Formularklausel, die besagt, dass alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, wenn bei Kanalverstopfungen oder Leitungsverstopfungen in einem Haus mit mehreren Wohnungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, ist unwirksam.
  7. Kommt es durch eine Verstopfung eines Rohres zu Folgeschäden, wie z.B. einer Überschwemmung, kann – je nachdem, welche Mietpartei die Verantwortung dafür trägt-
  • der Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen des § 280 BGB von seinem Mieter oder
  • der Mieter unter den Voraussetzungen des § 536a Abs.1 BGB den ihm entstandenen Schaden von seinem Vermieter ersetzt verlangen.
  1. Befindet sich die Verstopfung im öffentlichen Kanalsystem der Stadt bzw. Gemeinde, kann sich aus dem zwischen dem Eigentümer bzw. Vermieter und der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis sowohl für Vermieter als auch für den in den Schutzbereich dieses Benutzungsverhältnisses einbezogenen Mieter ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde ergeben.

34 Antworten auf "Rohrverstopfung in Mietwohnung – Wer zahlt?"

  • Karin Poggemeier
    05.02.2021 - 15:22 Antworten

    Ich habe ein Einfamilienhaus vermietet, dass schon ca. 1950 erbaut wurde. Soweit ich weiß, war dort nie ein Rohr verstopft. Nun wohnt seit 1/2 Jahren eine mehrköpfige Familie in dem Haus und der Abfluß in der Küche ist schon zum zweiten Mal innerhalb von 9 Monaten verstopft. Beim zweiten Mal wurde eindeutig festgestellt, dass es sich um Fettablagerungen handelt, die durch heißes Wasser mit Spüli ab und zu durch die Leitung laufen lassen, laut der ausführenden Firma, verhindert werden kann. Nun geht es natürlich darum, dass ich als Vermieterin die Kosten zu tragen haben soll. Kann es denn angehen, dass ich alle paar Monate eine Rechnung von über 300 Euro bezahlen muß, weil die Abflüsse durch Fettablagerungen verstopft sind?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Anna schneider
    09.03.2021 - 22:09 Antworten

    Wir wohnen seit 1.09 in einem Mehrfamilienhaus. Schon beim Einzug hat es im Gast wc bei Spülen Geräusche aus der Dusche und aus dem Waschbecken wie glock glock glock gegeben. 3 Tage nach dem Einzug wurde die Leitung in Keller wegen Verstopfung sauber gemacht. 3 Wochen später ist unser Klo verstopft. Klempner konnte nichts finden, musste ein größeres Gerät holen. Am Ende aus dem Keller wurde ein kleines Tischlein 10 mal 10 cm rausgeholt. Am nächsten Tag gab es schon wieder Geräusche beim spülen. 2 Monate später ist die Toilette wieder verstopft. Wir haben ein großes Bad, das wir benutzen. Kleines wird selten benutzt, aber nach der ersten Verstopfung haben wir extra gespült und rohreiniger rein gemacht regelmäßig damit nichts passiert, obwohl wir nie die Toilette falsch benutzen. Trotzdem zweite Verstopfung und kam nichts dabei raus. 3 Monate später melden Nachbarn unter und wieder eine Verstopfung.
    Heute bekommen wir die Rechnung über 550 Euro zu bezahlen. So wie ich es aus dem Artikel verstehe, in einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter erst beweisen, dass wir schuld sind, und nicht die Leitung, die eindeutig Probleme hat. Selbst der Klempner sagte, dass wenn da viele Kalkablagerungen sind oder schlecht geneigt wurde, kann eine normale Benutzung von wc über Zeit zu Verstopfung führen. Bevor wir eingezogen sind- stand die wohnnung über 1 Jahr leer.
    Jedenfalls wollen wir jetzt der Rechnung widersprechen. Sollen wir lieber sofort zum Anwalt?

    • Mietrecht.org
      10.03.2021 - 20:22 Antworten

      Hallo Anna,

      vielleicht verweisen Sie den Vermieter erstmal auf die gängige Rechtsprechung. Das erspart Ihnen im ersten Schritt Anwaltskosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika Beyer
    18.06.2021 - 19:47 Antworten

    ich habe folgendes Problem. Habe vor einigen Tagen eine größere Feuchte Stelle im A. raum entdeckt.
    Vermieterin und Hausverwaltung informiert die haben am nächsten tag jemanden geschickt ( Sanitärmeister). Die haben festgestellt das das Rohr unter der Badewanne verstopft war und dahinter das Wasser stand, was sich seinen weg gesucht hat. das Rohr wurde gereinigt und die feuchte stelle wird in den nächsten tagen beehoben. das wasser in der badewanne lief langsam ab, darum habe ich nicht darauf geachtet. Nun meine frage: Muß ich als mieterin die gesamten Kosten tragen, oder muß es meine Vermieterin? ich bin sehr verunsichert.
    Liebe Grüße
    Monika

    • Mietrecht.org
      20.06.2021 - 13:12 Antworten

      Hallo Monika,

      sprechen Sie mit Ihrer Hausverwaltung und machen Sie die Lage klar. Auch ein verstopfter Abfluss darf m.E. nicht zur Umdichtigkeit am Rohr führen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harald Kemmerling
    15.08.2021 - 07:45 Antworten

    Feuchte Wände nach Rohrverstopfung!
    Die Reparatur eines verstopften Rohres (Küchenspüle) zahlt der Vermieter!
    Aber wer zahlt die Folgekosten?

    Schreiben an die Mieterin (Einzelperson) :
    Sehr geehrte Mieterin, da Sie mich als Ihren Vermieter, nicht „unverzüglich “ über den Schaden informiert haben, kommt der u.. g. § 536c zur Anwendung!
    Ich wurde erstmals von Ihrem Nachbarn XYZ am Montag, den 15.06.2021 telefonisch über feuchte Wände in unter Ihrer darunter liegenden Wohnung (Küche) informiert.
    Ich habe Sie danach angerufen und Sie informierten mich dann, dass Sie Probleme mit dem Abfluss der Küchenspüle haben. Die Küchenspüle sei verstopft und dies seit „längerer Zeit“!
    Selbsthilfe-Maßnahmen und die Beschaffung und Anwendung von „Rohr frei“ aus dem Baumarkt haben nicht gewirkt, so Ihre Ausführung.
    Das Hinzuziehen Ihrerseits eines Sanitär-Fachmannes hat nicht stattgefunden.
    Gem. Ihrer telefonischen Auskunft haben Sie das Abwasser aus der Küche danach immer in der Toilette „entsorgt“.
    In dem Zeitraum der Erstfeststellung (Abfluss verstopft“) und der telefonischen Meldung Ihres Nachbarn (Küchenwand ist nass) sind „einige“ Wochen vergangen.
    Das aufgestaute Abwasser im „Abfluss-System / Abwasserrohr “ hat eine Wassersäule / Drucksäule gebildet und das Abwasserrohr „unbestimmt“ verlassen. Das langsam abfließende Abwasser hat sich in den Wänden bei Ihrem Nachbarn – unter Ihnen – verteilt!
    Somit ist ein Abwasserschaden / Folgeschaden entstanden.
    Bei rechtzeitiger Information, hätte dies verhindert werden können!

    Folgekosten :
    Rechnung: “Bautenschutz“ vom 23.07.2021 = 552,16 €
    In dieser Rechnung sind 792 kWh zur Trocknung der Wände angefallen.
    Die Menge Strom wurde aus dem Netz des Mieters „XYZ“ entnommen.
    Die Kosten pro kWh gem. Stromlieferant (ABC ) Ihres Nachbarn XYZ betragen
    0,2841 € / kWh. Die Strom-Kosten belaufen sich somit auf: 792 kWh x 0,2841 € = 225,00 €
    Die Erneuerung der Wände (Maurer / Maler) vom 26.07.2021 betragen = 247,52 €

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel;
    Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

  • Ella Dobrev
    13.09.2021 - 12:10 Antworten

    Folgendes Problem: Ich & meine Mutter haben in der Wohnung eine Verstopfung im Abfluss in der Küche gehabt, daher musste ein Fachmann vorbeikommen und das quasi Enstopfen. Wir haben nun eine Rechnung bekommen die wir zu 100% selbst bezahlen müssen mit der Begründung: „Es dürfen keine Speisereste oder vor allem Öl in den Abfluss gelangen.“
    Meine Frage ist nun, ist das nicht normal dass beim Abwaschen logischerweise etwas Öl in den Abfluss kommt? Wir spülen ja nicht das Essen runter und wir achten immer darauf das keine Essensreste in den Abfluss gelangen. Müssen wir wirklich alles selber bezahlen?

    • Mietrecht.org
      13.09.2021 - 14:07 Antworten

      Hallo Ella,

      wenn Ihnen die Rohrverstopfung zuzuordnen ist, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Grit Glaser
    25.10.2021 - 13:35 Antworten

    Mein Sohn bewohnt seit ca. 2 Jahren eine Wohnung in einem großen Wohngebäudekomplex in Köln.
    Bei Einzug wurde die Wohnung extrem schmutzig und in desolatem Zustand übergeben, sodass er mehrere kleine Reparaturen und aufwändige Renovierungsarbeiten vornehmen musste.
    Nun gab es Probleme mit der sog. “Stichleitung”, die nach Fettverunreinigung professionell gereinigt werden musste, weil das Wasser bei Benutzung der Waschmaschine in der Küche aus dem Spülbecken zurückgeflossen ist.
    Laut Vermieter soll er ( Mieter) nun die Kosten tragen. Er selbst verwendet Abfluss-Siebe und schüttet auch keine Öle etc. in den Ausguss. Meiner Auffassung, ist diese Fett-Verschmutzung in der Zuleitung über Jahre entstanden, zumal es von Anfang an leichte Probleme mit dem Ablauf gab.
    Der Vermieter will die Kosten nicht tragen, da es sich um eine Verstopfung der Stichleitung handelt, die wohl nur die Wohnung meines Sohnes versorgt.
    Was können wir tun ?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung !
    Grit Glaser

    • Mietrecht.org
      25.10.2021 - 21:45 Antworten

      Hallo Grit,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie leider nur nochmals auf den Artikel oben verweisen. Dieser Artikel befasst sich genau mit Ihrer Frage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patricia
    14.01.2022 - 19:30 Antworten

    Hallo :)
    in unserer Mietwohnung ist seit 3 Tagen die Toilette verstopft, wir haben auch direkt die Hausverwaltung bzw deren Hausmeisterservice angerufen, die wiederum sagten es wird eine Firma beauftragt. Die Toilette ist eigentlich nicht nutzbar, Wasser kommt hoch, spülen geht fast gar nicht. Einen Tag später habe ich nochmals angerufen, die Dringlichkeit betont und gefragt ob wir nicht erfahren könnten welche Firma beauftragt wurde um zu erfragen wann und ob sie diese Woche noch kommen. Keine Auskunft bekommen nur dass nochmal geschaut wird das wir auf irgend ner Liste stehen.

    Es ist jetzt wieder ein Tag rum und ich hab seit gestern eine Blasenentzündung (vll vom einhalten) und muss auf diese Toilette wo alles bis oben schwimmt. Bäh und Aua.
    Das können die doch nicht machen?! 3 Tage und die Firma meldet sich nicht bei uns? Der Hausmeister Service natürlich auch nicht am Wochenende erreichbar! Am Ende müssen wir noch selbst zahlen und hätten am besten gleich selbst jemanden gerufen.

    Außerdem seit langem legionellen im Wasser und als sich jemand aus dem haus beschwert hat, haben sie einfach die Info abgehängt. Was ist das?

  • Jessica
    22.01.2022 - 20:36 Antworten

    Ich habe eine Frage: Eine Woche nachdem ich in meine Wohnung eingezogen bin, war das Abflussrohr (Hauptrohr, nicht am Spülbecken) komplett verstopft. Der Siphon war auch komplett im Eimer und ich habe das Problem gemeldet. Nun bekam ich eine Rechnung von meinem Vermieter von ca. 300 Euro und er meint, die Mietparteien hätten üblicherweise die Kosten selber zu tragen und da der Schaden beim Übergabeprotokoll noch nicht da war, könne er die Kosten dafür nicht übernehmen. Ich weiß ehrlich gesagt nicht was das soll. Ich konnte die Wohnung ca. 3 Wochen nicht nutzen, weil das Wasser im Badezimmer wieder rauskam. Dabei sind mir hohe zusätzliche Kosten entstanden und nun soll ich die Rechnung begleichen. Weiß da jemand weiter?

    • Mietrecht.org
      23.01.2022 - 09:35 Antworten

      Hallo Jessica,

      danke für Ihren Beitrag. Der Artikel oben und auch bereits das kurze Fazit beantwortet Ihre Frage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    28.02.2022 - 13:01 Antworten

    Wir haben bis heute eine Mietwohnung im 3. Stock bewohnt. Bereits einen Tag vor dem Auszug haben wir nicht mehr in der Wohnung übernachtet. Am Morgen des Auszugs haben wir folgenden Zettel des Mieters im untersten Gesachoss vorgefunden:

    “Achtung! Bitte bei allen Wohnungen über Wohnung… kein Abwasser produzieren! Außer Klospühlung. Unsere Wohnung wird sonst überschwemmt von Renovierungs? Resten, zusätzlich riecht es nach Nietroverdünnung o.ä. Vermieter wurde benachrichtigt!”

    Der Mieter hat wohl im aufsteigenden Abwasser Mörtelreste o.ä. gefunden. Wir haben keinerlei Renovierungsarbeiten durchgeführt, da dies vertragsmäßig beim Einzug vorgesehen ist.Vor dem Auszug habe ich die Küche für den Verkauf mit einem Orangenölreiniger geputzt und das Putzwasser in den Abflüss geschüttet. Evtl. haben sich durch die fettlösekraft des Reinigers Ablagerungen im Rohr gelöst?

    Leider wird die verstopfte Rohrleitung nun in direktem Zusammenahng mit unserem Auszug gesehn. Der Vermieter hat bei der Wohnungsabnahme angekündigt, dass er nicht für Kosten der Rohrreinigung aufkommen will und wir dies unserer Versicherung melden sollen oder er wird die entstanden Kosten ggf. von unserer Mietkaution abziehen wird.
    Müssen wir tatsächlöich für die Rohrreinigung aufkommen?

    • Mietrecht.org
      28.02.2022 - 14:53 Antworten

      Hallo Katrin,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen. Sie haben es oben im Artikel gelesen, die Beweislast liegt beim Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N. Stöhr
    27.04.2022 - 20:18 Antworten

    Hallo,
    wir hatten Ende Jan diesen Jahres eine Rohrverstopfung. Von unserer Mietverwaltung wurde daraufhin eine Firma beauftragt, welche diese über den Küchenablauf beseitigt hat (maschinell ausgefräst und gespült, Maschine lief weniger als eine 1/2 Stunde). Als Grund wurden Ablagerungen und Fett angegeben. Von den Monteuren hatten wir damals vor Ort auf Nachfrage die Info erhalten, dass es sich um eine gewöhnliche Rohrverstopfung handelte und so etwas schon mal nach so vielen Jahren vorkommen kann. Aufgrund des langen Anfahrtsweges und weil die Firma teilweise mehr Arbeitszeit als tatsächlich eingetragen hatte, beläuft sich die Rechnung auf knapp 250,-€. Die Mietverwaltung hat uns nun die aufgefordert, Ihnen den bereits bezahlten Rechnungsbetrag zu überweisen.
    Wir haben daraufhin schriftlich kund getan, dass wir diese Firma nicht beauftragt haben (und schon aufgrund des längeren Fahrtweges nicht hätten) und wir die Rohrverstopfung nicht mutwillig oder schuldhaft verursacht haben.
    Heute hat der Sachbearbeiter der Mietverwaltung bei uns angerufen und mitgeteilt, dass wenn als Ursache “Fett” mit angegeben wird, die Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Man kommt uns aber aus Kulanz entgegen, so dass wir nur noch die Hälfte zahlen müssen. Wenn wir dies nicht machen, bekommen wir einen Mahnbescheid. Auf meine Frage, ob er weiß wie ob bzw. wann es irgendwann schon mal eine Rohrverstopfung in dieser Wohnung gab, konnte er mir keine Antwort geben, weil die Aufbewahrungsfrist hierfür 10 Jahre betragen würde. Wir wohnen in dieser Wohnung seit Mai 2010. In dieser Zeit kam es zu keiner Rohrverstopfung.
    Müssen wir uns hier wirklich an den Kosten beteiligen, obwohl wir kein unsachgemäßer Gebrauch vorlag? Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      28.04.2022 - 18:25 Antworten

      Hallo N. Stöhr,

      zum Thema Fett finden Sie oben Ausführungen unter dem Punkt: 3. Wann der Mieter die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen muss

      Wie Sie sehen ist die Antwort aus der Rechtsprechung leider “Es kommt drauf an”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Ivanna
      22.03.2023 - 14:20 Antworten

      Guten Tag.
      Und zwar folgendes
      Mein Partner und ich sind seit 3 Wochen aus der Mietswohnung raus. Es sind jetzt ca 20 Tage vergangen und dann meldete sich der Ex Vermieter bei uns das in der Küche alles verstopft wäre. Der hat jetzt eine Firma beauftragt um die Rohre zu reinigen. Und meinte das wir jetzt die Rechnung übernehmen müssen. Ist das rechtlich korrekt?
      Mfg

  • Andreas Koch
    02.06.2022 - 18:15 Antworten

    Guten Tag, am Samstag stellten wir fest, dass der Abfluss in der Wanne und Dusche verstopft ist. Ich habe sofort versucht die Hausverwaltung telefonisch zu erreichen, leider ohne Erfolg. Daraufhin rief ich die zuständige Sanitär Firma an. Sie sagten mir das sie erst Sonntag Zeit hätten. Sonntag kam die Firma und behob die Verstopfung in 10 Min. Die Hausverwaltung sagt mir das es nicht notwendig war die Sanitär Firma Sonntags kommen zu lassen, wir hätten bis Montag warten können da es nur eine Verstopfung sei. Sie berufen sich auf den Paragrafen 16 Abs. 6. Ist die Forderung gerechtfertigt? Wir sollen die Rechnung nun bezahlen. Mit freundlichen Grüßen Andreas

    • Mietrecht.org
      02.06.2022 - 19:31 Antworten

      Hallo Andreas,

      in der Tat sollten Sie eine Sanitärfirma mit bedacht beauftragen. Nachts, an Feiertagen oder am Wochenende sind solche Einsätze immer mit hohen Kosten verbunden. Auch m.E. hätte eine Verstopfung in der Dusche bzw. Wanne sicherlich auch noch zwei Tage warten können. Ich kann die Argumentation der Verwaltung nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Westenberger
    03.08.2022 - 12:13 Antworten

    Hallo,
    als unsere Mieterin an einem Sonntag, die Toilette spülte, kam das Wasser aus der Dusche hoch. Ohne Hausverwaltung, Hausmeister oder uns zu benachrichtigen beauftragte sie umgehend einen “Handwerker” , der mit einer Spirale das Problem beseitigte.
    Ein Protokoll würde nicht erstellt. Die auf der Rechnung aufgeführte Firma behauptet, nicht vor Ort gewesen zu sein. Es ist im Nachhinein nicht festzustellen, durch was und wo die Verstopfung entstanden ist. Die Fallrohre in der Liegenschaft werden regelmäßig überprüft. Die Rechnung, die von unserer Mieterin sofort bar beglichen wurde, beläuft sich auf über 700 € und enthält außer der Adresse der angeblichen Firma keine weiteren Angaben (Kontoverbindung, Steuernummer)
    Offensichtlich ist sie einem Betrüger aufgesessen.
    Ist in diesem Fall Mieter oder Vermieter zahlungspflichtig?

    • Mietrecht.org
      03.08.2022 - 13:39 Antworten

      Hallo Barbara,

      zahlungspflichtig ist immer der jenige, der beauftragt. Wenn die Mieterin Kostenersatz verlangt, muss sie sich an die Regeln halten. Im Notfall kann eine eigene Beauftragung angemessen sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aber auch dann, muss m.E. natürlich eine korrekte Rechnung vorliegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nicola Hamschmidt
        11.11.2023 - 17:23 Antworten

        Hallo, guten Tag, ich bewohne die Souterrain Wohnung seit 30 Jahren in einem mit mir drei Mietparteien Haus und zum dritten Mal in den letzten drei Jahren in Folge ist das Abwasserrohr im Nebenkeller komplett verstopft, jedesmal findet die Firma eine andere Ursache, mal Zeitungen und Feuchttücher, dieses Mal Feuchttücher und Fett, die Mitmieter streiten alles ab, aber ich weiß ich bin es nicht; so dass nur noch eine Firma helfen kann. Ist es ein Beweiß das ich nicht dafür verantwortlich bin, wenn die Verstopfung in den oberen Wohnungen, sich schon Wochen zuvor bemerkbar gemacht haben und bei mir erst zum Schluss wenn Gluckern in der Badewanne zu hören ist?!Ich befürchte das dieses Mal der Vermieter eine Rechnung schickt, zweimal hat er es nicht getan, aber die anderen Mieter abgemahnt außer mich. Das Fett käme angeblich von Shampoo und Seife was mir unwahrscheinlich erscheint, dermaßen viel, unvorstellbar. Zusätzlich diesmal auch wieder durch Feuchttücher. Da ich unten wohne, leide ich am allermeisten unter der Situation, zweimal stand das Wasser schon auf dem Flur, weiß mir einfach keinen Rat, wie Beweiße ich das ich nicht die Verursacherin bin?! Mit freundlichen Grüßen
        N.H.

        • Mietrecht.org
          11.11.2023 - 18:34 Antworten

          Hallo Nicola,

          sofern sie das selbe Abwasserrohr nutzen und die Verstopfung auch theoretisch von Ihnen verursacht werden könnte, wird es schwer zu beweisen, dass Sie keine Schuld trifft. Genau genommen ist es so, dass der Vermieter einer Mietpartei ein Verschulden nachweisen müsste, um die Kosten hier einzufordern. Ansonsten steht der Vermieter leider in der Pflicht, die Kosten zu übernehmen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jasmin
    13.12.2022 - 11:51 Antworten

    Hallo,
    Vor einigen Wochen war bei mir in der Dusche der Abfluss verstopft und das Wasser lief wenn man es am Waschbecken an gemacht hat in der Dusche wieder nach oben, deshalb habe ich umgehend die Vermieterin informiert, bevor es zu einer überschwemmung kommt, diese hat mir dann noch am selben Tag jemanden vorbei geschickt der die Verstopfung mit Hilfe einer Spirale entfernt hat. Bei der Verstopfung handelte es sich um eine normale Verstopfung verursacht durch angesammelte Haare im Abfluss also nichts was ich mutwillig oder so herbeigeführt hätte.
    Eigentlich hatte ich gedacht das die Vermieterin Aufgrund der Instandhaltungspflicht die Reinigung zahlen müsse.
    Sie hat mir aber gestern eine Rechnung geschickt für die Reinigung und sagt im Mietvertrag unter §9 Punkt 7 wurde vereinbart das Verstopfungen vom Mieter zu tragen sind ….
    Was kann ich jetzt tun muss ich das jetzt wirklich bezahlen ???
    Ich wohne erst seit November 2019 hier das ist meine erste eigene Wohnung und zurzeit bin ich noch Azubi weshalb ich nicht wirklich was übrig habe um das jetzt auch noch zu bezahlen…
    Ist so eine Klausel überhaupt wirksam ??? Wofür gibt es dann die Instandhaltungspflicht wenn die Vermieterin dann mit so einer Klausel die umgehen kann ???
    Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort um etwas Licht ins Dunkel zu bringen :)
    LG

    • Jasmin
      13.12.2022 - 12:02 Antworten

      Hier nochmal der genaue Satzlaut der im Mietvertrag steht : §9 Punkt 7 : Treten Verstopfungen in der Abwasseranlage auf, so trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung innerhalb seiner Wohnung bis zur Hauptleitung, sofern er den Schaden nachweislich verursacht hat. Kann bei Verstopfung der Hauptleitung der Verursacher nachgewiesen werden, trägt dieser die Reparaturkosten.

  • Anna
    16.12.2022 - 17:10 Antworten

    Hallo,

    wir hatten das Problem, dass die Dusche bei uns durch Haare und Shampoo verstopft worden war. Unsere Vermieter hatten uns recht zügig Handwerker geschickt, die das Problem beseitigt haben. Durch einen fehlenden Revisionsrahmen sei es wohl schwieriger gewesen das Ganze zu erledigen, weswegen die Rechnung jetzt auch recht üppig ausgefallen ist.

    Unsere Vermieter sagten, dass wir die Rechnung begleichen müssen, da die Verstopfung in der Stichleitung gewesen und damit unsere Verantwortung sei.

    Was sagen Sie dazu? Wenn ich das richtig verstehe, haben wir ja keinen unsachgenmäßigen Gebrauch betrieben und damit liegt es in der Verantwortung der Vermieter.

    Vielen herzlichen Dank schonmal im Voraus und liebe Grüße

    • Anna
      16.12.2022 - 17:19 Antworten

      Bei uns im Mietvertrag steht folgender Abschnitt:

      “Der Mieter trägt außerdem die Kosten kleiner Instandsetzungarbeiten (Reparaturen) an denjenigen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden; ferner – außer bei preisgebundenen Wohnungen – auch von Rollläden. Je Einzelfall darf der Betrag von z. Zt. 100,00€ nicht überschritten werden; pro Jahr sind die gesamten Kosten auf z. Zt. 6% der Jahresmiete (Grundmiete/Nettomiete ohne Nebenkosten) beschränkt.”

      Ist das auch auf Abwasserleitungen bezogen?

      • Mietrecht.org
        17.12.2022 - 07:56 Antworten

        Hallo Anna,

        m.E. steht es in der Praxis außer Fragen, dass der Mieter Abflüsse frei hält und damit auch für einen Einsatz zur Beseitigung einer Verstopfung im Bereich des Siphons aufkommt. Sie können die Savage hier rechtlich prüfen lassen: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • MSch
    17.01.2023 - 16:49 Antworten

    Hallo,
    in unserem Falle wurde uns bei der Übergabe der Mietwohnung berichtet, dass es seit dem Bau des Hauses 2015 immer wieder Verstopfungen der Rohre in der Dusche gibt, was wohl aufgrund eines baulichen Mangels geschieht. Seit Einzug haben wir ca. alle 4 Wochen Rohrreiniger benötigt, um das Problem zu beseitigen. In der Vergangenheit sei es lt Vermieter wohl schon zu einem Wasserschaden gekommen, als nicht regelmäßig gereinigt wurde. Was können wir hier vom Vermieter verlangen?
    MfG, MSch

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