Neue Mitbewohner oder Untermieter sind beim Vermieter anzumelden. Oft ist sogar die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Doch gilt das auch für den Einzug von einem Kind? Was ist, wenn ein Kind nach der Scheidung zur Mutter ziehen will, obwohl es vorher beim Vater lebte? Was ist, wenn die Mieter Eltern werden oder die Großeltern ein Enkel-Kind aufnehmen? In diesen Fällen gibt es unstreitig einen neuen Mitbewohner. Dasselbe gilt in einem Adoptionsfall. Ist es dann wirklich erforderlich den Einzug eines Kindes beim Vermieter anzumelden? Muss der Vermieter bei der Aufnahme eines Kindes um Erlaubnis gefragt werden?
Der nachfolgende Artikel erläutert die Rechtslage für Vermieter und Mieter.
Inhalt: Muss man ein Kind beim Vermieter anmelden?
I. Mieter werden Eltern: Keine Anmeldung erforderlich
II. Braucht man die Erlaubnis des Vermieters, um ein Kind aufzunehmen?
III. Sonderfall: Kind führt zur Überbelegung der Wohnung
IV. Kann der Vermieter eine Mieterhöhung wegen dem Einzug eines Kindes fordern?
I. Mieter sind Eltern: Keine Anmeldung erforderlich
Ist eine Mieterin schwanger, ist das bei dem Vermieter nicht anzumelden. Werdende Eltern trifft also keine Informationspflicht bzgl. der bevorstehenden Geburt ihres Kindes. Daher kann das Kind nach der Geburt selbstverständlich ohne Anmeldung beim Vermieter und ohne dessen Erlaubnis in der Wohnung leben. Lesen Sie dazu auch: Mietvertrag: Schwangerschaft verschwiegen – Ist das zulässig?
Das eigene Kind kann ohne vorherige Anmeldung mit in die eigene Wohnung (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93). Das gilt für Kleinkinder ebenso wie für ältere Kinder. Nur bei erwachsenen Kindern besteht nach dem Einzug eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Wechselt ein minderjähriges Kind seinen Aufenthaltsort z.B. von der Mutter zum Vater oder umgekehrt, ist der Einzug nicht beim Vermieter anzumelden. Vermieter haben in diesen Fällen kein Mitspracherecht.
II. Braucht man die Erlaubnis des Vermieters, um ein Kind aufzunehmen?
Das Erfordernis einer Erlaubnis für den Einzug eines Kindes ist rechtlich nur denkbar, wenn man davon ausgeht, dass ein Untervermietungsfall nach § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt. Mieter sind insoweit verpflichtet, von dem Vermieter eine Erlaubnis einzuholen, wenn sie einem Dritten einen Teil der Wohnung überlassen.
Enge Familienangehörige, wie die eigenen Kinder, zählen aber nicht als Dritte und daher bedarf es auch keiner Erlaubnis, wenn dieser in der eigenen Mietwohnung aufgenommen werden (Bayerisches Oberlandesgericht (BayOLG), Beschluss vom 06.10.1997, RE-Miet 2/96). Das gilt auch für adoptierte Kinder. Enkelkinder sind ebenfalls enge Familienangehörige und können daher von den Großeltern ohne Erlaubnis des Vermieters in der Mietwohnung mit einziehen (vgl. Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 05.10.1999, Az.: 316 S 133/98). Ist das Erwachsenenalter erreicht ist allerdings eine Anzeige beim Vermieter über den Einzug zu machen; im Einzelfall kann hier auch eine Erlaubnispflicht nach § 553 BGB bestehen.
III. Sonderfall: Kind führt zur Überbelegung der Wohnung
Das Recht des Mieters, nahe Familienangehörige in seine Wohnung aufzunehmen, gilt nur innerhalb der Grenzen einer vertragsgemäßen Nutzung (vgl. BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93). Dem Vermieter kann es daher ausnahmsweise gestattet sein, die Mietwohnung wegen der Geburt oder des Einzug eines (weiteren) Kindes zu kündigen, wenn die Mietwohnung dadurch in vertragswidriger Weise überbelegt ist. Die vertragswidrige Überbelegung ist ein ordentlicher Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB.
Ob durch den Familienzuwachs und den Einzug eines Kindes eine Überbelegung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist die Art der Wohnung, der Zuschnitt und die Größe der jeweiligen Wohnung.
Als Faustregel gilt, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind (Amtsgericht (AG) München (Urteil vom 20.05.2015, Az.: 415 C 3152/15). Leben 4 Personen in einer 1-Zimmer-Wohnung mit 25,88 qm liegt eine Überbelegung der Wohnung vor und eine ordentliche Kündigung ist gerechtfertigt.
Eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung der Wohnung durch Familienangehörige ist grundsätzlich ebenso zulässig. Allerding muss die Überbelegung dann konkreten Nachteile für den Vermieter zur Folge haben. Außerdem ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und es sind die entgegenstehenden Belange des Mieters zu beachten (BVerfG, 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93). So kann z.B. grundsätzlich eine Überbelegung angenommen werden, wenn eine Vier-Zimmer-Wohnung von 70 qm Größe während des nachmittags und abends von vier Erwachsenen und drei Kindern genutzt wird. Damit dies aber eine fristlose Kündigung rechtfertigt, muss der Vermieter darlegen und beweisen können, dass er durch die Überbelegung in erheblichem Maße in seinen schützenswerten Rechten verletzt ist (BVerfG, Urteil vom 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93).
In welchen Fällen eine Überbelegung sonst noch bejaht wird, lesen Sie hier: Überbelegung einer Wohnung – Was können Vermieter tun?
VI. Kann der Vermieter eine Mieterhöhung wegen dem Einzug eines Kindes fordern?
Nein. Mieter müssen regelmäßig nicht mit einer Mieterhöhung rechnen. Zwar ist es richtig, dass es beim Einzug von Dritten nach § 553 Abs. 2 BGB für Vermieter die Möglichkeit gibt unter gewissen Voraussetzungen einen Untermietzuschlag zu verlangen, aber diese Vorschrift ist hier mangels eines Untermietfalls regelmäßig schon gar nicht anwendbar.
Dazu kommt außerdem, dass jeder Mietzuschlag wegen der Aufnahme einer weiteren Person, nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Vermieter durch die Gebrauchsüberlassung an eine weitere Person vermehrt belastet ist. Das muss der Vermieter besonders vortragen und nachweisen (LG Berlin, Urteil vom 12.01.2018, Az. 65 S 427/16). Der Einzug einer weiteren Person führt nicht automatisch zu einer Mehrbelastung. Auf was bei den Voraussetzungen der Mehrbelastung abgestellt wird, erklärt dieser Artikel: Untermietzuschlag – Was dürfen Vermieter verlangen?
V. Fazit und Zusammenfassung
Insgesamt lässt sich festhalten, dass Mieter ein Kind beim Vermieter nicht anmelden müssen, wenn sie es in ihre Mietwohnung aufnehmen wollen. Der Vermieter kann der Aufnahme eines Kindes in der Mietwohnung regelmäßig nicht widersprechen oder von einer Erlaubnis abhängig machen. Führt die Aufnahme des Kindes allerdings zu einer Überbelegung der Wohnung kann eine Kündigung drohen.
14.02.2024 - 23:31
Guten Tag, in meinem Mietvertrag (wohne 2 Jahre alleine) steht eine Klausel, dass die Wohnung (60qm) nur an 1 Person (Voraussetzung) vermietet wird. Meine knapp 15-jährige Tochter (wohnt seit 3 Jahren beim Ex Mann) will wieder zur Mutter. Der Vermieter verbietet den Einzug meiner Tochter. Was tun?
16.02.2024 - 07:22
Hallo Bahndorf,
Sie sollten prüfen, ob diese Klausel wirksam ist und der Einzug der Tochter verwehrt werden kann. Ich kann es mir nicht vorstellen. Hier wäre eine Prüfung möglich: Klausel im Mietvertrag prüfen (für Mieter und Vermieter)
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.02.2024 - 00:01
Guten Abend,
In dem Mietvertrag steht ein Satz;
Die Parteien vereinbaren, dass höchstens 1 Person die Mietsache einziehen wird.
(ehrlich zu sein habe ich vor 2 Jahren nicht richtig darauf geachtet, war einfach überglücklich, dass ich die 60qm Wohnung erhalten habe)
Ich bin verzweifelt und verwirrt, da meine Tochter wieder zur mir will.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
lg Bahndorf
22.02.2024 - 07:36
Hallo Frau Bahndorf,
sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und bitten Sie um entsprechende Genehmigung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.02.2024 - 17:59
Guten Abend,
Ich habe bereits mit dem Vermieter gesprochen, er meinte, er hat mir die Wohnung vermietet, weil ich alleinstehend bin.
er wurde vor 2 Jahren in Kenntnis gesetzt worden, dass ich eine minderjährigeTochter habe, die aufgrund sehr harten Umständen (Pandemie) beim Vater 3 Jahre wohnte.
Das kann doch nicht sein, wenn mein Kind wieder zu mir will. Die Wohnung ist groß genug (62 qm) . Es ist schon beschloßen, dass meine Tochter wieder zu mir kommt.
Ich kann mir keinen Umzug mehr vorstellen, leisten. Bin mittlerweile erwerbsunfähig.
Bin verzweifelt.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
mfg
Johanna Bahndorf
25.02.2024 - 16:30
Hallo Johanna,
schwierig. Lassen Sie sich bitte im Zweifel rechtlich beraten oder zumindest die Klausel im Mietvertrag prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.04.2024 - 17:03
Was ist wenn Teil der Nebenkosten pro Person berechnet werden? Nach meiner Auffassung muss hier der Vermieter wissen, wieviele Personen in der Wohnung wohnen. Um die Personen bezogenen Kosten korrekt auf alle Mietparteien zu verteilen. Oder liegt ich da falsch ?
17.04.2024 - 21:34
Hallo Detlev,
da liegen Sie vollkommen richtig, die Personenanzahl muss dem Vermieter für die Abrechnung bekannt sein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.05.2024 - 12:12
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Kind lebt und studiert in den Niederlanden. Um Kindergeld zu erhalten, wird von mir verlangt, dass das Kind zum Haushalt gehört, das heißt, dass es an der Adresse gemeldet ist, an der ich wohne.Brauche ich für die Zweitadresse meines Kindes die Zustimmung meines Vermieters? Danke
17.05.2024 - 21:14
Hallo Herr Kazic,
ich verstehe die Situation leider nicht wirklich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.06.2024 - 06:59
Guten Morgen
Mein Sohn (23) ist bei der Bundeswehr und hat seine eigene Wohnung gekündigt, da er selten zu Hause ist. Wenn er nach Hause kann, dann kommt er zu uns. Er braucht auch eine neue Meldeadresse und den Nachweis, das er Miete zahlt. Er würde uns jeden Monat etwas zahlen. Dürfen wir ohne Zustimmung des Vermieters einen Untermietvertrag ausstellen, sodass er sich auchummelden kann? Oder kann der Sohn nachträglich mit in unseren aufgenommen werden?
Lieben Gruß
07.06.2024 - 14:59
Hallo Tanja,
zieht ein bereits ausgezogenes Kind zurück zu den Eltern, sollten Sie das immer mit dem Vermieter abstimmen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.07.2024 - 15:17
Guten Tag
Ich bin 19 und möchte zu meinem Vater in die Wohnung einziehen (dadurch entstünde keine Überbelegung).
Vorher habe ich ca. 1 Jahr lang bei meinem Freund gewohnt und zuvor habe ich nur die Wochenenden bei meinem Vater verbracht. Ich weiß nicht, ob ich hier als Mieter gelistet war, da ich nur 2 Tage/Woche bei ihm war; ich war bei meiner Mutter gemeldet.
Ich habe gelesen, dass der Einzug von erwachsenen Kindern der Hausverwaltung gemeldet werden muss.
Habe ich auch ein Recht auf die Aufnahme und eine Wohnungsgeberbestätigung? Gibt es noch etwas, dass ich beim Ummelden beachten muss? (Berlin)
Viele Grüße
Levi
02.07.2024 - 18:23
Hallo Levi,
um alle Risiken zu umschiffen, sollten Sie in jedem Fall den Vermieter informieren / um Erlaubnis bitten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.09.2024 - 19:46
Darf mein minderjähriges Kind 14 Jahre, was ein Jahr bei mir gelebt hat ohne Vermieterbestätigung in sein gewohntes Umfeld zum Vater zurück?
05.09.2024 - 06:52
Hallo Kathrin,
genau die Frage wird oben im Artikel beantwortet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.10.2024 - 19:00
Guten Tag,
Ich lebe mit meiner Partnerin in einer 75m² großen 3 Zimmer-Whg. Nun kommt ihr Sohn (19J.) bis zum 31.07.2025 von der Slowakei zu uns und geht danach auch wieder,sein Studium fangt dann im August an. Er wird auch bei meiner Partnerin ihrer Fa.in dieser Zeit arbeiten. Ich habe meinen jetzigen Vermieter (Eine Investment-Immobilien Firma),die die Mieter im Hause lieber vor die Tür setzen möchte, eine Wohngeberbescheinigung vom Bürgerbüro geschickt. Auch mit dem vermerk,dass er nur bis spätestens 31.07.25 da sein wird.Der Vermieter sagte mir dann,auf Nachfrage am Telefon,dass er nicht davon begeistert ist und es sich fünfmal überlegen muss,ob er das erlauben möchte. Kann der Vermieter den Einzug verweigern?
22.10.2024 - 08:42
Hallo Klaus,
grundsätzlich beantwortet der Artikel oben Ihre Sachlage. Allerdings handelt es sich bei Ihnen scheinbar nicht um das leibliche Kind, sondern um den Sohn Ihrer Partnerin. Sofern die Partnerin nicht Mieterin ist, wird der Vermieter den Sohn als fremden Dritten ansehen und muss prüfen, ob die Untervermietung genehmigungsfähig ist. Wenn hierfür plausible Gründe vorliegen, kann er die Untervermietung nicht verweigern.
Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt