Go to Top

Klavierspielen in Mietwohnung – Was ist erlaubt und was nicht?

Viele Mieter hören sich Klaviermusik zwar gerne im Konzert, auf CD oder im Radio an. Haut der eigene Nachbar in die Tasten, sind sie jedoch selten begeistert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Klavierspiel des Nachbarn nicht immer ein Fest für die Ohren ist. Schließlich ist nicht jeder, der sich am Klavier versucht, ein kleiner Mozart oder mit dem Talent eines Lang Lang gesegnet. Nicht selten geraten Mieter mit ihren Nachbarn in Streit, wenn sie deren Klavierspiel nicht mehr ertragen. Solch ein Streit kann vermieden werden, wenn alle Beteiligten ihre jeweiligen Rechte und die damit einhergehenden Duldungspflichten des anderen, aber auch deren Grenzen und die daraus folgenden eigenen Rücksichtnahmepflichten kennen.

Wir informieren in diesem Betrag darüber, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang das Klavierspielen in einer Mietwohnung zulässig ist und welche Rechte dem Vermieter und dem gestörten Mieter zustehen, wenn ein anderer Mieter mit seinem Klavierspiel die Grenzen des Zulässigen überschreitet.

1. Klavierspielen in der Mietwohnung ist erlaubt, aber in Grenzen

Für viele Mieter hat die Ausübung von Hausmusik große Bedeutung. Sie dient der Entspannung nach einem anstrengenden Arbeitstag, weckt Emotionen oder führt Menschen zum gemeinsamen Musizieren zusammen. Das Musizieren in der eigenen Mietwohnung wird daher sogar zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) gerechnet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1989 – 22 S 574/89). Die Ausübung eines von der Verfassung geschützten Rechts muss daher zulässig sein und kann auch durch eine Hausordnung nicht gänzlich untersagt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. 08. 2001 – 2 Z BR 96/01). Auf der anderen Seite sind aber auch die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung. Das Musizieren, und damit auch das Klavierspielen, ist in der Mietwohnung daher nicht unbegrenzt zulässig. Es hat dort seine Grenzen, wo die Rechte anderer unzumutbar verletzt werden. Wo diese Grenzen liegen, ist anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse an der Musikausübung einerseits und dem Bedürfnis nach Ruhe der Nachbarn andererseits vorzunehmen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1989 – 22 S 574/89).

2. In diesem Umfang ist das Klavierspielen in der Mietwohnung zulässig

Auch wenn in die durchzuführende Interessenabwägung nicht immer identische Faktoren einzustellen sind, sondern im konkreten Einzelfall auch individuelle Belange der Beteiligten zu berücksichtigen sind, gilt im Normalfall, dass das Klavierspielen an Werktagen

  • während der Nachtruhe und während der Mittagsruhe, die die Hausordnungen in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr festlegen, zu unterbleiben hat und
  • außerhalb der Ruhezeiten bis zu einer Dauer von 2- 3 Stunden täglich zulässig

Dazu im Einzelnen:

Die meisten Hausordnungen sehen Ruhezeiten vor. Innerhalb dieser Ruhezeiten dürfen

Lärm verursachende Tätigkeiten grds. nur in Zimmerlautstärke ausgeführt werden. Da das Klavierspielen jedoch stets außerhalb der Wohnung deutlich zu hören ist, ist es während der Ruhezeiten unzulässig.

Die Ruhezeiten sind nicht gesetzlich vorgegeben und daher nicht in jedem Wohnhaus identisch. Die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist das Minimum für die Nachtruhe. Nicht wenige Hausordnungen dehnen diese Zeitspanne aber auch aus, so dass die über Zimmerlautstärke hinausgehenden Geräusche z. B. bereits ab 21 Uhr und bis 7 Uhr zu unterlassen sind. Einige Hausordnungen enthalten auch Regelungen speziell für die Musikausübung. Durch diese wird die Musikausübung, und damit auch das Klavierspielen, in der Regel über die allgemeinen Ruhezeiten hinaus eingeschränkt, z. B. in der Weise, dass das Musizieren ungeachtet der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr nicht gestattet ist (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06. 08. 2003 – 20 W 22/02).

Grds. gelten Sonn – und Feiertage ganztägig als Ruhezeit. Die Gerichte halten ein gänzliches Musizierverbot an Sonn- und Feiertagen jedoch für rechtlich bedenklich vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.10.1995 – 2Z BR 55/95), teilweise sogar für unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.1980 – 15 W 122/80). Gerade an diesen Tagen, insbesondere im Advent, zu Weihnachten, zu Silvester, Karneval usw., bestehe- so das OLG Hamm- vielfach ein besonderes Bedürfnis zum Musizieren und entspreche die Ausübung von Hausmusik auch den allgemeinen Sitten und Gewohnheiten.

Eine Einschränkung der Zulässigkeit des Musizierens an Sonn- und Feiertagen im Vergleich zu den übrigen Tagen der Woche durch die Hausordnung ist jedoch zulässig.

Weitere Einzelheiten zu den Ruhezeiten im Allgemeinen und bzgl. sonstiger Geräusche erfahren Sie in unserem Beitrag: “Ruhezeiten in der Mietwohnung? Wir erklären die Ruhezeiten“.

Auch wenn das Klavierspielen außerhalb der Ruhezeiten grds. zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass der Mieter diese Zeit beliebig lange zum Klavierspielen nutzen darf. Da insbesondere Klavierspiel in Nachbarwohnungen in der Regel deutlich zu vernehmen ist, müssen dem unfreiwilligen Mithörer auch außerhalb der Ruhezeiten Erholungspausen eingeräumt werden (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.1989 – 2/25 O 359/89). Welches Zeitkontingent dem Mieter insoweit zur Verfügung steht, ist weder gesetzlich geregelt noch existieren sonstige allgemeinverbindliche Vorgaben. Auch die Gerichte entscheiden nicht immer einheitlich. Überwiegend werden aber zwei (vgl. LG Berlin, Urteil vom 16.11.2001 – 64 S 492/00), gelegentlich auch drei Stunden (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.1989 – 2/25 O 359/89) täglich außerhalb der Ruhezeiten als Höchstgrenze angesehen. Ganz vereinzelt wird die zulässige Grenze sogar bei 90 Minuten angesetzt (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 22.05.1996 – 33 C 1437/96).

Die jeweiligen Grenzen gelten für alle Bewohner gleichermaßen. Auch Berufsmusiker oder Studierende der Musik können keine weitergehenden Gebrauchsrechte für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 28.03.1985 -BReg. 2 Z 8/85). Das AG Neuss entschied mit Urteil vom 21.11.1988– 37 C 610/87- sogar, dass das professionell betriebene Klavierspiel weiteren Einschränkungen unterliegt. Dieses sei – so das AG Neuss- in der Regel eintöniger und daher störender als die gewöhnliche Hausmusik. Das zulässige Maß sei daher auf eine halbe Stunde täglich beschränkt.

Beachte:

Spielt der Mieter nicht nur selbst Klavier, sondern erteilt in einer ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung Klavierunterricht, ist dies unzulässig, wenn dies gewerbsmäßig und in einer nach außen in Erscheinung tretenden Weise geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 213/12).

3. Unzulässiges Klavierspiel – Mit diesen Konsequenzen müssen Mieter rechnen

Überschreitet der Mieter mit seinem Klavierspiel die Grenzen des Zulässigen, muss er zunächst mit einer Abmahnung seines Vermieters rechnen. Missachtet er diese Abmahnung, schafft er die Voraussetzungen für weitere Rechte des Vermieters.

Eher selten, aber dennoch nicht ausgeschlossen ist es, dass der Vermieter den störenden Mieter auf Unterlassung verklagt. Hierzu ist er gem. § 541 BGB berechtigt, wonach der Vermieter dann auf Unterlassung klagen kann, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt.

Der Vermieter kann aber auch zu härteren Mitteln greifen. Stört der Mieter durch sein Klavierspiel den Hausfrieden nachhaltig und ergibt eine Interessenabwägung, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, ist der Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung gem. §§ 543 Abs.1, 569 Abs.2 BGB sogar zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

In etwas schonenderer Art und Weise, aber letztendlich zu demselben Ergebnis, nämlich der Beendigung des Mietverhältnisses, führt es, wenn der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich fristgerecht kündigt, wozu er gem. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB insbesondere dann berechtigt ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das LG Düsseldorf z. B. hat mit Urteil vom 18.07.1989 – 24 S 597/88- eine ordentliche fristgerechte Kündigung des Vermieters für wirksam erklärt, die dieser ausgesprochen hatte, weil die Tochter des Mieters, eine Musikstudentin, ihr Übungsprogramm (Klavierspiel und Gesang) auch noch nach mehrfachen Abmahnungen täglich, auch an den Wochenenden und Feiertagen sowie teilweise in der Mittagszeit vollzog, was von den Mitmietern auf die Dauer als quälend empfunden wurde und sie in ihrem Wohngebrauch in nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigte.

Führt das unzulässige Klavierspiel zu einer Vermögenseinbuße des Vermieters, kann dieser bei schuldhaftem Handeln des Mieters gem. § 280 Abs.1 BGB darüber hinaus Schadensersatz verlangen. Zu einem zu erstattenden Schaden kann es dann kommen, wenn andere Mieter wegen der Lärmbelästigung gem. § 536 BGB die Miete mindern (siehe dazu auch die Ausführungen im nächsten Abschnitt).

4. Diese Rechte haben gestörte Mieter

Auch der gestörte Mieter steht nicht ohne Rechte da, wenn sein Nachbar ihn mit seinem Klavierspiel in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt.

Gegen seinen musizierenden Nachbarn selbst steht ihm ein sog. Besitzschutzanspruch zu, der sich aus § 862 Abs.1 BGB ergibt. Danach kann der Mieter als Besitzer der Wohnung von seinem Nachbarn Unterlassung verlangen, wenn er in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht, d.h. ohne seinen Willen (vgl. § 858 BGB) gestört ist. Eine solche Besitzstörung kann durchaus auch durch Geräuschimmissionen herbeigeführt werden (vgl. AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997 – 5 C 414/97).

Da ein Mieter in seiner Wohnung nicht die nötige Ruhe und Entspannung finden kann, wenn sein Nachbar innerhalb der Ruhezeiten oder länger als erlaubt Klavier spielt, ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, so dass ein Mangel der Mietsache i. S. d. § 536 BGB vorliegt. Sofern die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich ist und auch keiner der Ausschlussgründe der §§ 536b, 536c BGB vorliegt, kann der Mieter gem. § 536 BGB die Miete mindern (zur Mietminderung bei einer durch Musik verursachten Lärmstörung vgl. AG Neuss, Urteil vom 16.10.1987 – 36 C 674/86).

Hat der Vermieter es schuldhaft unterlassen, den störenden Nachbarn zur Ruhe zu veranlassen, obwohl ihm dies rechtlich möglich war, steht dem Mieter außerdem gem. § 536a Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermieter zu, wenn ihm über die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hinaus, die bereits durch die kraft Gesetzes eintretende Mietminderung kompensiert ist, ein weiterer Schaden entstanden ist.

Weiß der Mieter sich gar nicht mehr anders zu helfen, kann er die zuständige Verwaltungsbehörde über die Ruhestörung in Kenntnis setzen. Stellt sich das Musizieren des Nachbarn als Ordnungswidrigkeit dar, was gem. § 117 OwiG der Fall ist, wenn der Nachbar ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, kann die Verwaltungsbehörde ein Bußgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.

5. Fazit und Zusammenfassung

  1. Das Klavierspielen in einer Mietwohnung ist nur außerhalb der Ruhezeiten, und auch dann nur bis zu einer Dauer von zwei bis drei Stunden täglich erlaubt.
  2. An Sonn- und Feiertagen kann das Klavierspiel allerdings nicht gänzlich untersagt werden, auch wenn diese ganztägig als Ruhezeiten gelten.
  3. Überschreitet der Mieter mit seinem Klavierspiel die Grenzen des Zulässigen, muss er seitens seines Vermieters mit einer Abmahnung – und wenn er diese missachtet- je nach dem Ausmaß der damit einhergehenden Beeinträchtigungen
  • mit einer Unterlassungsklage,
  • mit einer ordentlichen Kündigung oder sogar
  • mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung

rechnen.

  1. Wird die Ruhestörung zur Anzeige gebracht, droht dem musizierenden Mieter außerdem ein Bußgeld von bis zu fünftausend Euro.
  2. Dem gestörten Mieter stehen gegen seinen Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 536 ff. BGB Mängelgewährleistungsrechte zu. Von dem störenden Nachbarn kann er gem. § 862 BGB Unterlassung verlangen

 

4 Antworten auf "Klavierspielen in Mietwohnung – Was ist erlaubt und was nicht?"

  • Martina Margner
    01.11.2021 - 20:33 Antworten

    Hallo…habe mal eine Frage….ich wohne in einer Soutarinwohnung….über mir…wohnt der Vermieter… ein leidenschaftlicher Klavierspieler….muss ich es hin nehmen….das mein Vermieter schon Sonntags Morgens bereits um 8.15 mit dem spielen beginnt….wenn man als Mieterin Sonntags mal gerne ausschlafen möchte…?

    • Mietrecht.org
      02.11.2021 - 06:42 Antworten

      Hallo Martina,

      ob ein Mieternachbar oder Ihr Vermieter Klavier spielt, ist m.E. unerheblich. Es gelten die Aussagen des Artikels oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre Erler
    26.11.2021 - 16:10 Antworten

    Hallo, wir wohnen im Erdgeschoss eines kleinen Mietshauses. Meine Tochter lernt gerade Klavierspielen und übt dafür fast täglich (außerhalb der Ruhezeiten) zwischen 20 und 60 Minuten. Mitunter mit größeren Pausen in denen sie die Theorie zu ihren Übungen bekommt. Die Mieterin über uns fühlt sich dadurch extrem belästigt und klingelt schon nach 10 Minuten um sich zu beschweren und mit Konsequenzen zu drohen. Sie meint das Klavier sei in Ihrer Wohnung mit 40db hörbar, was unzumutbar ist, wir sollen das Klavier leiser stellen. Es handelt sich um ein altes mechanisches Klavier ohne Silent-Funktion.
    Von der Mieterin, die vor uns hier gewohnt hat, wussten wir, dass diese Nachbarin schwierig ist. So hatte sie seinerzeit so lange Druck ausgeübt, bis das Klavier unserer Vormietern zunächst von einen Raum in den anderen verlegt wurde, bis sie dann schließlich ausgezogen sind.

    • Mietrecht.org
      26.11.2021 - 20:26 Antworten

      Hallo Andre,

      danke für Ihren Beitrag. Ich würde die Nachbarin auf die Rechtslage / Rechtsprechung hinweisen und auch den Vermieter entsprechend einbeziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert